Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte meist auch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht haben in diesen Tagen keine Zeit zum Verschnaufen. Zum einen läuft das „Ewige Widerrufsrecht“ für zwischen 2002 und 2010 geschlossene Immobiliendarlehen am 21. Juni aus und Verträge können dann nicht mehr wirksam mit einem Hinweis auf mangelhafte Widerrufsbelehrungen widerrufen werden.
Allerdings geht der BSZ e.V. Widerrufs-Experte Joachim
Cäsar-Preller davon aus, dass zigtausende von Widerrufen von den
Darlehensnehmern ohne anwaltliche Hilfe an die Bank gesendet wurden. Auf diversen
Homepages wurde der Musterbrief zum
Darlehenswiderruf in den vergangenen Wochen viele Tausende Mal herunter geladen. Cäsar-Preller: „Damit ist die Frist gewahrt
und der Vertrag erstmal widerrufen seitens des Darlehensnehmers. Frage ist
aber, ob die Bank den Widerruf auch anerkennt!“
Wenn Banken auf den Empfang des Widerrufes nicht oder
ablehnend reagieren - und damit ist zu rechnen -, dann kommt nach dem 21. Juni
2016 viel Arbeit auf die mit dem Thema Widerruf befassten BSZ e.V. Kanzleien
wie „Cäsar-Preller“ zu. Im Gegensatz zu den kostenlosen Belehrungsprüfungen,
die bislang der „Renner“ im Kanzleialltag waren, geht es nach Ablauf der Frist
darum, die Ansprüche von Darlehensnehmern auch durchzusetzen. Cäsar-Preller:
„Einige große Banken sind vor dem BGH eingeknickt, das wird die weitere
Gesprächsbereitschaft fördern und wir gehen davon aus, dass das allgemeine
Verfahrensrisiko abnimmt!“ Heißt: Viele Verfahren werden außergerichtlich
verglichen – mit einem überschaubaren Prozesskostenrisiko und in vielen Fällen
zu erwartendem Ausgang.
Cäsar-Preller: „Banken wissen, wie viele Widerrufe es gibt
und werden dafür ihre Rückstände kalkuliert haben. Vor diesem Hintergrund gehe
ich davon aus, dass ein Großteil der Widerrufe nach dem 21. Juni zu Gunsten der
Darlehensnehmer verglichen wird. Das sollte Mut machen, die verbleibenden Tage
noch zu nutzen und teure Darlehen zu widerrufen.“ Wer fristgerecht widerrufen
hat sollte dies übrigens auch nachweisen können. Ein Widerruf ohne
Empfangsbestätigung kann formal als nicht zugestellt bewertet werden.
Was passiert nach dem
21. Juni mit dem Thema „Widerruf“?
Nach dem 21. Juni 2016 fächern sich die Themen zum Widerruf
weiter auf: Vor dem Hintergrund aktueller BGH-Entscheidungen besteht auch
weiterhin die gute Chance, durch den Widerruf Darlehen für so genannte
verbundene Geschäfte mit dem Widerrufsjoker zu beenden. Diese Darlehen fallen
ebenso wenig unter die Immobilienkreditrichtlinie der EU– deutsches Recht seit
Frühjahr 2016 - wie Verträge, die zur Finanzierung von Kapitalanlagen
abgeschlossen wurden.
Außerdem gibt es weiterhin deutliche Form und Inhaltsfehler
in Bankenbelehrungen nach 2010. Hier ist zwar das Ergebnis durch die sich mit
den Jahren anpassenden Zinssätze nicht mehr so deutlich, aber für
Darlehensnehmer, die aus unterschiedlichsten Gründen ein hohes Vorfälligkeitsentgelt
verhindern möchten, bietet sich ein Widerruf nach wie vor an. Cäsar-Preller:
„Die Rechtsprechung ist da eindeutig. BGH und deutsche Obergerichte fragen
selten nach Auswirkungen und Umfängen von Veränderungen, sondern mahnen jede
Abweichung von der geltenden Musterwiderrufsbelehrung regelmäßig verbraucher-
bzw. kundenfreundlich ab, selbst wenn es nur um vermeintlich unbedeutende
Veränderungen geht.“
Für den BSZ e.V.-Juristen ist auch der Widerruf und die
mögliche Rückabwicklung von Dispokrediten nach Beratungsfehlern ein
interessantes Betätigungsfeld für Bank- und Kapitalmarkt-Fachanwälte. Banken
müssen ihren Kunden Alternativen zum teuren Dispo anbieten. „Tun sie das nicht,
dann ist das ein Beratungsfehler und wir können auf Basis finanzmathematischer
Analysen den Schadensbetrag berechnen, der Bankkunden zweifelsfrei zusteht“.
Abschließend: Cäsar-Preller geht nicht davon aus, dass die
Brise, die Banken seit Monaten entgegenweht, sich nach dem 21. Juni abschwächt
oder sich gar zum Rückenwind entwickelt: „Es erwächst ein grundsätzlich
bankkritisches Bewusstsein und der Widerruf von Immobiliendarlehen wird nicht
das letzte ‚Bankthema‘ bleiben.“
Für die Prüfung von
Ansprüchen aus Darlehenswiderrufen durch Fachanwälte für Bank- und
Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es
bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und
einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die
kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte
vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998
entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und
sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaf Darlehenswiderruf anschließen.
Ein Antrag zur
Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf kann kostenlos und unverbindlich mittels
Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V.
angefordert werden.
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Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Joachim Cäsar-Preller
cp
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 21.06.2016 wieder.
Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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