Dienstag, Juni 21, 2016

Was passiert nach dem 21. Juni mit dem Thema „Widerruf“?

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte meist auch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht haben in diesen Tagen keine Zeit zum Verschnaufen. Zum einen läuft das „Ewige Widerrufsrecht“ für zwischen 2002 und 2010 geschlossene Immobiliendarlehen am 21. Juni aus und Verträge können dann nicht mehr wirksam mit einem Hinweis auf mangelhafte Widerrufsbelehrungen widerrufen werden.


Allerdings geht der BSZ e.V. Widerrufs-Experte Joachim Cäsar-Preller davon aus, dass zigtausende von Widerrufen von den Darlehensnehmern ohne anwaltliche Hilfe an die Bank gesendet wurden. Auf diversen Homepages  wurde der Musterbrief zum Darlehenswiderruf in den vergangenen  Wochen viele Tausende Mal herunter geladen.  Cäsar-Preller: „Damit ist die Frist gewahrt und der Vertrag erstmal widerrufen seitens des Darlehensnehmers. Frage ist aber, ob die Bank den Widerruf auch anerkennt!“

Wenn Banken auf den Empfang des Widerrufes nicht oder ablehnend reagieren - und damit ist zu rechnen -, dann kommt nach dem 21. Juni 2016 viel Arbeit auf die mit dem Thema Widerruf befassten BSZ e.V. Kanzleien wie „Cäsar-Preller“ zu. Im Gegensatz zu den kostenlosen Belehrungsprüfungen, die bislang der „Renner“ im Kanzleialltag waren, geht es nach Ablauf der Frist darum, die Ansprüche von Darlehensnehmern auch durchzusetzen. Cäsar-Preller: „Einige große Banken sind vor dem BGH eingeknickt, das wird die weitere Gesprächsbereitschaft fördern und wir gehen davon aus, dass das allgemeine Verfahrensrisiko abnimmt!“ Heißt: Viele Verfahren werden außergerichtlich verglichen – mit einem überschaubaren Prozesskostenrisiko und in vielen Fällen zu erwartendem Ausgang.

Cäsar-Preller: „Banken wissen, wie viele Widerrufe es gibt und werden dafür ihre Rückstände kalkuliert haben. Vor diesem Hintergrund gehe ich davon aus, dass ein Großteil der Widerrufe nach dem 21. Juni zu Gunsten der Darlehensnehmer verglichen wird. Das sollte Mut machen, die verbleibenden Tage noch zu nutzen und teure Darlehen zu widerrufen.“ Wer fristgerecht widerrufen hat sollte dies übrigens auch nachweisen können. Ein Widerruf ohne Empfangsbestätigung kann formal als nicht zugestellt bewertet werden.

Was passiert nach dem 21. Juni mit dem Thema „Widerruf“?

Nach dem 21. Juni 2016 fächern sich die Themen zum Widerruf weiter auf: Vor dem Hintergrund aktueller BGH-Entscheidungen besteht auch weiterhin die gute Chance, durch den Widerruf Darlehen für so genannte verbundene Geschäfte mit dem Widerrufsjoker zu beenden. Diese Darlehen fallen ebenso wenig unter die Immobilienkreditrichtlinie der EU– deutsches Recht seit Frühjahr 2016 - wie Verträge, die zur Finanzierung von Kapitalanlagen abgeschlossen wurden.

Außerdem gibt es weiterhin deutliche Form und Inhaltsfehler in Bankenbelehrungen nach 2010. Hier ist zwar das Ergebnis durch die sich mit den Jahren anpassenden Zinssätze nicht mehr so deutlich, aber für Darlehensnehmer, die aus unterschiedlichsten Gründen ein hohes Vorfälligkeitsentgelt verhindern möchten, bietet sich ein Widerruf nach wie vor an. Cäsar-Preller: „Die Rechtsprechung ist da eindeutig. BGH und deutsche Obergerichte fragen selten nach Auswirkungen und Umfängen von Veränderungen, sondern mahnen jede Abweichung von der geltenden Musterwiderrufsbelehrung regelmäßig verbraucher- bzw. kundenfreundlich ab, selbst wenn es nur um vermeintlich unbedeutende Veränderungen geht.“

Für den BSZ e.V.-Juristen ist auch der Widerruf und die mögliche Rückabwicklung von Dispokrediten nach Beratungsfehlern ein interessantes Betätigungsfeld für Bank- und Kapitalmarkt-Fachanwälte. Banken müssen ihren Kunden Alternativen zum teuren Dispo anbieten. „Tun sie das nicht, dann ist das ein Beratungsfehler und wir können auf Basis finanzmathematischer Analysen den Schadensbetrag berechnen, der Bankkunden zweifelsfrei zusteht“.

Abschließend: Cäsar-Preller geht nicht davon aus, dass die Brise, die Banken seit Monaten entgegenweht, sich nach dem 21. Juni abschwächt oder sich gar zum Rückenwind entwickelt: „Es erwächst ein grundsätzlich bankkritisches Bewusstsein und der Widerruf von Immobiliendarlehen wird nicht das letzte ‚Bankthema‘ bleiben.“

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Darlehenswiderrufen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaf Darlehenswiderruf anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Joachim Cäsar-Preller

cp

Direkter Link zum Kontaktformular:

Hat Ihnen dieser Beitrag gefallen? Konnten wir Ihnen weiterhelfen?
Der BSZ® e.V. ist zur Finanzierung seiner dem Anleger- und Verbraucherschutz dienenden Projekte und Aktivitäten auf Ihre finanzielle Unterstützung angewiesen. In Frage kommen dafür sowohl kleine als auch größere Geldbeträge. Eine finanzielle Zuwendung an den BSZ® e.V. ist die einfache und unbürokratische Form, sich gesellschaftlich zu engagieren, gibt Ihrem Engagement eine Stimme und trägt zur Finanzierung der BSZ e.V. Anleger-und Verbraucherschutz Projekte bei. Danke! Für Ihre Zuwendung können Sie den "bitte zahlen" Button verwenden.

Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

Dieser Text gibt den Beitrag vom 21.06.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.




Keine Kommentare: