Mittwoch, November 18, 2015

OLG Dresden bestätigt „Schrottimmobilien-Urteil” - des Landgerichts Zwickau.

Wie bereits durch den BSZ e.V. berichtet, hatte das Landgericht Zwickau eine Klage auf Rückabwicklung eines im November 2014 erfolgten Immobilienerwerbs stattgegeben und die Bauträgergesellschaft zur Rückabwicklung und Rückzahlung des Kaufpreises verpflichtet.


Nunmehr hat das Oberlandesgericht Dresden diese Entscheidung des Landgerichts Zwickau bestätigt!
Mit notarieller Erklärung hatten die Kläger gegen die beklagte Bauträgergesellschaft ein notarielles Kaufangebot zum Erwerb einer sanierungsbedürftigen und denkmalgeschützten Immobilien Zwickau abgegeben. Darin wurde vereinbart, dass sich die Kläger an dieses Angebot sechs Wochen, gerechnet ab dem Tag der Protokollierung, unwiderruflich gebunden fühlen. Die Bauträgergesellschaft konnte das Angebot bis zu den festgelegten Termin annehmen. Des Weiteren war vereinbart, dass das Angebot nicht automatisch durch Ablauf der Angebotsfrist, sondern nur durch Widerruf der Kläger erlischt. Das notarielle Kaufangebot bestand somit nach Ablauf von sechs Wochen weiter fort. Es handelt sich hierbei um sogenannte Fortgeltungsklausel.

Dem hat sowohl der BGH, als nunmehr auch das OLG Dresden eine klare Absage erteilt und die Klausel für unwirksam angesehen.

Da die Bauträgergesellschaft das notarielle Angebot aber erst nach Ablauf von neun Wochen angenommen hatte, ist das OLG Dresden der Auffassung, dass ein wirksamer Kaufvertrag nicht zustande gekommen ist. Es stellte fest, dass die Klausel bezüglich der Bindungswirkung und die Fortgeltungsklausel gemäß dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen nach dem § 305 ff. BGB unwirksam ist. Eine wirksame Annahme des Angebots konnte somit nicht erfolgen.

Das OLG Dresden bestätigt somit die Rechtsprechung des BGH, wonach die Bindungsfrist für notarielle Urkunden maximal vier Wochen betragen darf. Nur in individuell verhandelten Ausnahmefällen, z.B. bei noch offener Finanzierung, sah der BGH ggf. eine Verlängerung um 50 % der vierwöchigen Frist, mithin also um weitere zwei Wochen als gerechtfertigt an.

Da die Annahme des notariellen Angebots aber erst nach Ablauf von insgesamt neun Wochen erfolgte, entschied das OLG Dresden konsequent, dass die Annahmeerklärung ins Leere ging und somit die Bauträgergesellschaft zu einer Rückabwicklung zu verurteilen war.

Bemerkenswert ist, dass neben der Rückabwicklung des Kaufvertrages, im Rahmen derer die Bauträgergesellschaft die Immobilie zurücknehmen muss, die Bauträgergesellschaft auch zu Rückzahlung nahezu des gesamten Kaufpreises verurteilt wurde. Das OLG Dresden bestätigte auch den Inhalt des erstinstanzlichen Urteils, dass Steuervorteile nicht anzurechnen sind. Es handelt sich um eines der ersten obergerichtlichen Urteile für einen derartigen Rückabwicklungsfall. Fakt ist somit, dass gemäß des OLG Dresden die Steuervorteile vollständig beim Erwerber verbleiben. Im Rahmen der Berufung war noch eingewandt worden, dass die Steuervorteile im Rahmen der Rückabwicklung angerechnet werden müssten. Dem hat das OLG Dresden eine klare Absage erteilt, das darauf abstellte, dass im Rahmen der Rückabwicklung bezüglich der steuerlichen Auswirkungen des Erwerbs keinerlei Gegenseitigkeitsverhältnis gegeben ist.

Insbesondere dieses Urteil des OLG Dresden zeigt, dass die Erwerber von sog. denkmalgeschützten und sanierungsbedürftigen Immobilien („Schrottimmobilien“) nach wie vor sehr gute Chancen haben, eine Rückabwicklung herbeizuführen, wenn im Einzelfall ein unwirksames Kaufangebot vorliegt.

Betroffene Immobilienerwerber sollten daher im jeden Fall überprüfen lassen, ob ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. Auch sollte zeitnah gehandelt werden, da seit dem Zeitpunkt des Erwerbes keine zehn Jahre vergangen sein dürfen. Die Verjährung läuft ab dem Erwerbtag genau zehn Jahre (Beispiel: Erwerb am 15.01.2006 = Verjährung am 15.01.2016).

Bemerkenswert war im Rahmen der Entscheidung auch, dass sich das OLG Dresden mit der Frage der Verjährung aber auch mit dem Umstand der Verwirkung beschäftigt hat. Es kam aber zu dem zutreffenden Ergebnis, dass die Ansprüche trotz des Ablaufs von fast zehn Jahren weder verjährt noch verwirkt sind.

Betroffen Immobilienerwerber sollten daher handeln und ihren Fall von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.  

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, hier zu der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schrottimmobilien + Immobilien-Rückabwicklung. 

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.


Schadenersatz für Anleger: VW-Aktionäre mit guten Aussichten auf Schadenersatz

Viele Kapitalanleger, die vor Bekanntwerden der Abgasmanipulationen VW-Aktien gekauft haben, dürften vom Autobauer VW Schadenersatz fordern können.


VW hat wochenlang über die offiziellen Vorwürfe von US-Behörden wegen erhöhtem Schadstoffausstoß bei Dieselmotoren geschwiegen. Aktiengesellschaften sind jedoch generell verpflichtet, ihre Anteilseigner unverzüglich über kursrelevante Ereignisse zu informieren.

VW hat lange über Untersuchungen geschwiegen

Verbraucherschützer und Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht halten es für sicher, dass viele Aktionäre Schadenersatz für die entstandenen Kursverluste nach Bekanntwerden des Skandals verlangen können.

Bereits am 3. September hatte VW gegenüber US-amerikanischen Behörden eingeräumt, in Dieselfahrzeugen Manipulationssoftware eingebaut zu haben. Doch erst am 20. September 2015 hatte VW öffentlich eingestanden, dass man die Abgaswerte von Dieselfahrzeugen in den USA manipuliert hat und dass US-Behörden Untersuchungen wegen erhöhtem Schadstoffausstoß eingeleitet hätten. Ein börsennotiertes Unternehmen wie VW ist jedoch verpflichtet, kursrelevante Informationen den Aktionären unverzüglich mitzuteilen.

Bafin prüft Pflichtverletzungen von VW

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) analysiert derzeit den Handel mit VW-Papieren vor dem Hintergrund des Kursrutsches an der Börse um den 20. September 2015. Die Behörde prüft auch, ob der Konzern Mitteilungspflichten verletzt hat.

Sollte die Bafin feststellen, dass der VW-Konzern Pflichten verletzt hat, weil er die Anleger nicht rechtzeitig über Interventionen der US-Behörden informiert hat, kann sie ein Bußgeld von bis zu 1 Million Euro verhängen.

Die Bafin-Erkenntnisse werden für VW-Aktionäre also eine gute Grundlage sein um zu beurteilen, wie gut ihre Chancen auf Schadenersatz sind. Dementsprechend können sie auch ihr Kostenrisiko für ein mögliches gerichtliches Verfahren besser kalkulieren. Wichtig wird der Zeitpunkt des Ereignisses sein, an dem nach Bafin-Einschätzung der Autobauer eine unverzügliche Mitteilung an die Anleger hätte herausgeben müssen. Läge das Kaufdatum der VW-Aktien nach diesem von der Bafin genannten Termin, wäre der Anleger anspruchsberechtigt.

Schadenersatzansprüche können auch Anleger mit Porsche-Aktien, VW-Anleihen und Derivaten auf VW-Aktien und -Anleihen, wie Optionsscheine, Zertifikate und Optionen geltend machen.

Anleger sollten auf Prüfergebnisse der BaFin warten.

Im Moment müssen sich VW-Aktionäre aber noch gedulden. „Wann unsere Überprüfung abgeschlossen sein wird, ist – wie in anderen Fällen auch – nicht prognostizierbar“, sagt Bafin-Sprecherin, Anja Schuchhardt. Bei ihrer routinemäßigen Prüfung geht die Bafin der Frage nach, ob es beim Handel mit der VW-Aktie Hinweise auf Insidergeschäfte oder Marktmanipulationen gab. Dann würde die Aufsicht eine förmliche Untersuchung einleiten und im Anschluss daran bei konkreten Anhaltspunkten Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstatten. Insiderhandel und Marktmanipulation sind strafbar.

Wie bleibt man als Betroffener, VW-Aktionär und als VW-Autokäufer über wichtige Entwicklungen informiert und kann Anwälte des BSZ e.V. Netzwerks VW-Abgasskandal beauftragen?

Der BSZ e.V. ist Anlaufstelle und Sprachrohr für Betroffene und bündelt deren Interessen für eine effektive Öffentlichkeitsarbeit. Auf Grund der hohen Nachfrage nach kompetenter individueller Beratung durch Rechtsanwälte bietet die BSZ e.V. Interessengemeinschaft VW Abgasskandal ein Netzwerk kompetenter Wirtschaftskanzleien die Betroffene bei der Sicherung ihrer Rechte und Durchsetzung ihrer Ansprüche unterstützen. Es stehen dazu BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien in nachstehenden Städten zur Verfügung, die aber auch Betroffene Bundesweit vertreten: Berlin, Hamburg, Frankfurt am Main, Stuttgart und München.

Der BSZ e.V. bietet allen VW Abgasskandal-Betroffenen an, diese bis zunächst 31.Dezember 2016 über alle die von den teilnehmenden Rechtsanwälten dem Netzwerk gemeldeten und für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bedeutsamen Entwicklungen per NewsMail zu informieren. Notwendig ist dafür eine Anmeldung zu der BSZ e.V. Interessengemeinschaft VW-Abgasskandal.

Direkter Link zur Anmeldung: 

Der BSZ e.V. bündelt dabei die Interessen von Geschädigten, um deren Ansprüche mit der nötigen Kraft vertreten zu können. Betroffene Aktionäre aber auch Autokäufer können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft VW-Abgasskandal anschließen. Die Tätigkeit des BSZ® e.V. umfasst alle Aktivitäten und Initiativen zur Unterstützung und Förderung einer nachhaltigen Entwicklung für eine gesunde Umwelt, ökologischen Wohlstand und Rechtssicherheit. Er informiert durch medienwirksame Kampagnen die Öffentlichkeit über die Aktionsbündnisse, Entwicklungen und deren Folgen.

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Zins-Cap-Darlehen Apobank, Zinsen und Gebühren zu viel bezahlt?

Die Deutsche Ärzte- und Apotheker-Bank (Apobank) verkaufte in der Vergangenheit häufig so genannte Zins-Cap-Darlehen. Insbesondere bei der Immobilienfinanzier- und für Privathäuser und Praxen wurde diese Darlehensart häufig verwendet. Dabei ist in gewerbliche und private Kredite zu unterscheiden.


Bei dieser Darlehensvariante werden die Bestandteile eines festverzinslichen Darlehens mit denen eines variablen Darlehens in der Form kombiniert, dass ein Zinsrahmen mit einer unteren – und einer Obergrenze vereinbart wird, in dem sich die dann tatsächlich zu zahlenden Darlehenszinsen bewegen. Darum heißt der Kredit Zinscap-Kredit.

Für die Vereinbarung eines solchen Zinsrahmens hat die Apobank regelmäßig eine so genannte Zusicherungsgebühr (Zins-Cap-Gebühr) von 3- 5 %  des Darlehensbetrages sofort bei Vertragsunterzeichnung verlangt, die nicht selten fünfstellig ausfiel.

Inzwischen sind eine beachtliche Zahl von Entscheidungen von Landgerichten und Oberlandesgerichten ergangen, wonach die Zins-Cap-Vereinbarungen in den Klauseln des Darlehensvertrages zu Ungunsten des Darlehensnehmers zu ungenau sind. Insbesondere am Sitz der Apobank in Düsseldorf gab es entsprechende Entscheidungen der Zivilgerichte. Die Darlehensnehmer können regelmäßig nicht mit Sicherheit aus der Vereinbarung schließen, wann und warum eine Zinsanpassung erfolgt.

Folglich sehen die Gerichte die Vereinbarung für unwirksam an, was weit reichende Folgen hat.

Erstens ist die eingangs erwähnte Zins-Cap-Gebühr von der Apobank zurückzuerstatten.

Zweitens ist oft ein geringerer Zinssatz anzunehmen. Wurde nämlich von der Apobank über den Zeitraum des Darlehens ein höherer Zinssatz als der gesetzliche gefordert, dieser beläuft sich auf maximal 4 % p.a., so sind darüber hinaus gezahlte Zinsen ebenfalls von der Apobank zurückzuerstatten.

Aufgrund der Ausrichtung der Ärzte- und Apothekerbank sind hiervon häufig Ärzte, Zahnärzte und Apotheker betroffen. Betroffene tun gut daran, ihre Verträge von versierten Rechtsanwälten prüfen zu lassen, da hier erhebliche Erstattungen zu erwarten sind.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei Steffens bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Unterlagen an. Einem Widerruf sollte immer eine umfassende Prüfung der konkreten Belehrung vorausgehen. Denn ein erfolgreicher Widerruf hängt von einer handfesten juristischen Argumentation zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung ab.

Prüfen Sie die Möglichkeit eines Widerspruchs ihrer Kredit, Lebens- oder Rentenversicherungsverträge. Sie sind sich unsicher, ob bei Ihrem Vertrag eine Widerrufsmöglichkeit besteht? Für die kostenlose Erstberatung durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, in diesem Fall der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf.

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Dienstag, November 17, 2015

Lohnt der Widerrufsjoker überhaupt?

Lohn sich der Widerruf überhaupt - ein Beispiel bei 100.000 Euro Kredit


Wie hoch ist das Sparpotenzial? Das zeigt folgendes Beispiel:

Wer einen Kredit über 100.000 € zu einem Sollzinssatz von 5,0% und einer anfänglichen Tilgung von 1,0% aufnimmt, hat monatlich eine Rate in Höhe von insgesamt 500 € an die Bank zu zahlen. Nach 10 Jahren hat man also insgesamt 60.000 € an die Bank zurück gezahlt. Allerdings summieren sich die Zinsanteile der Raten auf stattliche 47.059,81 €. Der Tilgungsanteil hingegen beläuft sich auf nur 12.940,19 €. Nach 10 Jahren besteht also noch eine Restschuld von 87.059,81 €.

Hätte man den Kredit mit einem Sollzinssatz von 2,0% abgeschlossen und würde unverändert eine monatliche Rate von 500 € zahlen, dann erhöht sich der Tilgungsanteil auf anfänglich 4,0%. Von den innerhalb der 10 Jahre insgesamt gezahlten 60.000 € entfällt dann aber lediglich ein Betrag von 15.760,11 € auf den Zinsanteil. Die Tilgung beläuft sich hingegen auf respektable 44.239,89 €. Die nach 10 Jahren verbleibende Restschuld beläuft sich daher nur noch auf 55.760,11 €.

Nach einer Laufzeit von 10 Jahren steht der Darlehensnehmer trotz gleicher Belastung bereits 32.299,70 € besser! Nach 20 Jahren ist das Darlehen mit einem Zinssatz von 2% nahezu vollständig getilgt, während bei einer 5%-Zinslast erst rund ein Drittel der anfänglichen Darlehenssumme getilgt ist!

Dieses Beispiel dient nur der Veranschaulichung. Wie hoch der Vorteil in Ihrem konkreten Fall ist, hängt von vielen Faktoren ab, insbesondere der Höhe der Darlehenssumme und des vertraglichen Sollzinssatzes, der Ratenhöhe, der Sondertilgungen, vom marktüblichen Zinssatz bei Vertragsschluss, der bisherigen Laufzeit und der Restlaufzeit des Vertrages. Auch hierzu beraten wir Sie gerne.

5% Zinsen                                                                                     2% Zinsen
Darlehenssumme 100.000,00 €                                                   100.000,00 €
monatliche Rate 500,00 €                                                                    500,00€                                                   
                                                                                                      
nach 10 Jahren Laufzeit
Summe aller Raten 60.000,00 €                                                    60.000,00 €
- davon Zinsen 47.059,81 €                                                           15.760,11 €
- davon Tilgung 12.940,19 €                                                          44.239,89 €
Restschuld
87.059,81 €                                                                                    55.760,11 €
Ersparnis bei 2%                                                                          32.299,70 €
                                                                                                      
nach 20 Jahren Laufzeit
Summe aller Raten 120.000,00 €                                                 120.000,00 €
- davon Zinsen 85.747,19 €                                                            21.734,39 €
- davon Tilgung 34.252,81 €                                                           98.265,61 €
Restschuld
65.747,19 €                                                                                       1.734,39 €
                                                                                        
Ersparnis                                                                                         64.012,80 €  
                                                                                                 

Die Zahlen dürften Sie überzeugen!

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Erster Verhandlungstag bei der Infinius-Gruppe in Dresden

Am ersten Tag im Betrugsprozess in Dresden um die Dresdner Infinus-Gruppe sprechen die Kläger von „bandenmäßigem Betrug“.

War es ein strafbares Schneeballsystem? Am ersten Tag des Strafprozesses gegen sechs Manager der Dresdner Infinus-Gruppe scheinen einige Besucher im Landgericht Dresden noch immer von der Seriosität der Geschäfte überzeugt.

Doch laut Staatsanwaltschaft sollen die Angeklagten etwa 22.000 Anleger um rund 312 Millionen Euro betrogen haben. Die Anklage bezieht sich nur auf einen Teil der Geschädigten. Tatsächlich vermutet die Staatsanwaltschaft, dass seit 2001 ins- gesamt rund 54.000 Anleger etwa 2,1 Milliarden Euro bei der Infinus Gruppe investierten.

Die Infinus-Gruppe war im November 2013 zusammengebrochen, als 400 Polizisten tausende Aktenordner beschlagnahmten und die sechs Manager des Finanzkonzerns festnahmen. Sie war seit ihrer Gründung im Jahr 2000 vor allem mit dem Ankauf und der kostengünstigen Fortführung von Lebensversicherungen groß geworden. Anlegern bot sie an, vorrangig über die Zeichnung von Orderschuldverschreibungen an dem Geschäftsmodell teilzuhaben. Solche Orderschuldverschreibungen sind namensgebundene, festverzinsliche Wertpapiere. Sie boten bis zu acht Prozent Zins. Das war viel in Zeiten der Niedrigzinsen.

Im Ermittlungsverfahren wegen Betrugs wurden Vermögensgegenstände des Beschuldigten Jörg Biel, persönlich haftender Gesellschafter der Future Business KGaA gesichert. In der Liste aus dem Bundesanzeiger fanden sich unter anderem einige Autos, etwa einen Bentley Continental GT (Wert: 129.500€), Porsche Cayenne Turbo (Wert: 63.650€) und drei Volvos; weiter Gold, Bargeld, Aktien, Armbanduhren und Motorboote.

In der Anklage der Staatsanwaltschaft, die – anders als beim gerade in Frankfurt geführten Mammutprozess um die Unternehmensgruppe S&K – bereits verlesen wurde, klang es so als sei die Sache völlig klar: Es habe keine Aussicht auf ein tragfähiges Geschäftsmodell bestanden, besonders, nachdem die Rendite von Lebensversicherungen über Jahre immer schlechter wurde.

Mit Eigengeschäften und den damit verbundenen hohen Provisionen habe sie sich über Wasser gehalten. Dabei habe es sich um eine "bilanzielle Vermögensmehrung" gehandelt. Ohne frisches Anlegergeld hätte das Ganze nicht funktionieren können. Die Anklage spricht von einem „Schneeballsystem“ und „bandenmäßigem Betrug“.

Die Verteidigung allerdings argumentiert: „Eine Insolvenzreife der einzelnen Gesellschaften der Gruppe lag selbst zum Zeitpunkt der Durchsuchungen nicht vor.“ Die Behauptung, dass es sich um ein Schneeballsystem handelte, sei falsch. Außerdem spricht sie von schwerwiegenden Verfahrensverstößen und hat die Besetzung des Gerichts gerügt. Das Verfahren wird aller Voraussicht nach am kommenden Montag fortgesetzt.

Die Bundesbank und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) geben der Dresdner Staatsanwaltschaft einen Hinweis auf Unregelmäßigkeiten. Die Ermittlungen beginnen. Dem Gründer des Mutterkonzerns Future Business (Fubus) und vier weiteren Ex-Führungskräften werden gewerbsmäßiger Bandenbetrug im besonders schweren Fall und Kapitalanlagebetrug vorgeworfen. Ein weiterer Angeklagter steht wegen Beihilfe vor der Wirtschaftskammer des Landgerichts. Er war bereits drei Monate nach seiner Festnahme freigekommen. Die übrigen Beschuldigten sind schon seit November 2013 in Untersuchungshaft.

Bis zum Jahresende sind zunächst 13 Verhandlungstage angesetzt. Der Prozess dürfte aber bis weit ins nächste Jahr dauern. Anleger sollten Ihre Ansprüche sichern.

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Montag, November 16, 2015

Kreditkunden sollten ihre Darlehensverträge für Immobilien schnell prüfen lassen

Bei der Umsetzung der EU-Wohnimmobilien-Kreditrichtlinie in das nationale Recht soll nach Plänen des Gesetzgebers das Widerrufsrecht beim Abschluss von Kreditverträgen zeitlich begrenzt werden.  Bislang können Verbraucher ihren Darlehensvertrag, wenn sie ihn nach dem 01.11.2002 abgeschlossen haben, zeitlich unbeschränkt widerrufen, wenn das Kreditinstitut sie nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt hat.


Nach dem Gesetzesentwurf soll damit im März 2016 Schluss sein. Das soll auch für bestehende Immobiliendarlehen gelten. Inwiefern eine Übergangsvorschrift für die Altverträge gelten soll, steht noch nicht endgültig fest. In einer „Formulierungshilfe“ für den Bundestag heißt es, dass das Widerrufsrecht für Altverträge bereits drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes erlöschen soll. Die Frist liefe dann bereits Mitte Juni 2016 aus!

Die Umsetzung der EU-Richtline wird damit zum Anlass genommen, eine für die Kreditwirtschaft günstige Regelung zu schaffen. Es soll dann das für die Banken, Sparkassen und Volks- und Raiffeisenbanken unbeliebte „ewige Widerrufsrecht“ abgeschafft werden. Die unrichtigen Widerrufsbelehrungen kosten die Banken viel Geld, so dass es nicht verwundert, dass Druck auf den Gesetzgeber ausgeübt wird.

Tatsächlich sieht weder die EU-Richtline eine zeitliche Begrenzung des Widerrufsrechts vor noch fordert sie diese für bestehende Kreditverträge. Regelungsbedarf haben allenfalls die Kreditinstitute. Tatsächlich haben die Banken es selbst in der Hand, ihre Kunden richtig zu belehren. Dafür stehen ihnen die amtlichen Musterwiderrufsbelehrungen zur Verfügung. Des Weiteren existiert die Möglichkeit einer Nachbelehrung, wenn man als Bank Zweifel an seiner eigenen bereits verwendeten Widerrufsbelehrung hat.

Verbraucherschützer lehnen die geplante Einschränkung des Widerrufsrechts daher entschieden ab. Sie wird von der EU-Richtlinie nicht gefordert und schränkt die Rechte der Verbraucher einseitig ein. Zudem dürfte sie gegen EU-Recht verstoßen.

Kunden sollten schnell ihre Kreditverträge prüfen lassen ...

Sollte das Gesetz tatsächlich wie geplant beschlossen werden, sollten Kreditnehmer schnell prüfen lassen, ob sie ihren Kreditvertrag noch widerrufen können. Darlehensnehmer können mit einem wirksamen Widerruf viel Geld sparen. Zudem sollten sie ihren Bundestagsabgeordneten anschreiben und direkt fragen, wie er es eigentlich mit Verbraucherrechten so hält …

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Steffens prüft seit Jahren Widerrufsbelehrungen sämtlicher Kreditinstitute und vertritt Verbraucher sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich im gesamten Bundesgebiet.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei Steffens bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Unterlagen an. Einem Widerruf sollte immer eine umfassende Prüfung der konkreten Belehrung vorausgehen. Denn ein erfolgreicher Widerruf hängt von einer handfesten juristischen Argumentation zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung ab.

Prüfen Sie die Möglichkeit eines Widerspruchs ihrer Kredit, Lebens- oder Rentenversicherungsverträge. Sie sind sich unsicher, ob bei Ihrem Vertrag eine Widerrufsmöglichkeit besteht? Für die kostenlose Erstberatung durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, in diesem Fall der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 16.11. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des
Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
steff

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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass von beiden Seiten aktiver Anlegerschutz betrieben wird!

Donnerstag, November 12, 2015

Niemand ist unfehlbar, auch Rechtsanwälte nicht! Wann greift Anwaltshaftung ein, wann haftet ein Anwalt?

Sie haben ein Rechtsproblem. Sie gehen zu einem Rechtsanwalt. Dort schildern Sie Ihren Fall und der Anwalt übernimmt ihn. Sie unterschreiben ein Formular, das sich "Vollmacht" nennt, mit dem Sie praktisch Ihre sämtlichen Rechte gegenüber dem Anwalt aufgeben. Außerdem leisten Sie noch einen stattlichen Vorschuss! Wenn Sie jetzt glauben damit seien Sie Ihr Rechtsproblem los, dann kann das so sein - muss aber nicht! ...


Viele Mandanten  beklagen sich über die Bummelei ihrer Rechtsanwälte bei der Bearbeitung ihrer Mandate.  So hat zum Beispiel ein Rechtsanwalt erst nach 20 Monaten eine Schadenersatzklage bei einer Verkehrsunfallsache für den Mandanten eingereicht. In einer weiteren beauftragten Schadenersatzsache ist er gar nicht tätig geworden. Zwischenzeitlich erkundigte sich der Mandant mehrfach nach dem Stand der Verfahren, wurde aber stets vom Rechtsanwalt vertröstet.

Wenn Sie der Meinung sind Ihr Anwalt hat Sie nicht richtig vertreten oder gar handwerkliche Fehler festgestellt haben, dann sollten Sie nicht zögern den dadurch entstandenen Schaden bei dem Anwalt geltend zu machen.  Ist das nicht zielführend, sollten Sie Ihren Anspruch gerichtlich geltend mach.

Niemand ist unfehlbar, auch Rechtsanwälte nicht!   Wann greift Anwaltshaftung ein, wann haftet ein Anwalt?

Immer dann, wenn er eine Pflichtverletzung begangen hat, also einen Fehler in seiner Mandatsausübung (bei Beratung oder gerichtlicher und außergerichtlicher Vertretung).

Beispiele:

fehlerhafte Rechtsberatung
Frist versäumt
falschen Antrag gestellt
falsche rechtliche Beurteilung abgegeben
unzureichenden Sachvortrag gehalten
Beweisangebot vergessen

Dabei muss der Anwalt diesen Fehler auch verschuldet haben (mindestens also Fahrlässigkeit!) Zudem muss es dadurch auch zu einem Schaden gekommen sein. Sie als Geschädigter müssen dies alles notfalls beweisen können!

Wie geht man gegen den Anwalt vor?

Zunächst macht man mit näherer Begründung seinen Schadensersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt geltend, der eine Berufshaftpflichtversicherung für solche Fälle abgeschlossen haben muss. Man versucht also zunächst eine außergerichtliche Bereinigung der Angelegenheit. Sollte diese nicht gelingen, wählt man den Weg einer Schadensersatzklage gegen den Rechtsanwalt.

Wer kann Ihnen hierbei helfen?

Mit der richtigen fachkundigen Betreuung durch einen in dem Rechtsgebiet Anwaltshaftung versierten Rechtsanwalt, gelingt es meistens den Sachverhalt zu klären und entsprechende Ergebnisse zu erzielen.

Wie würde der Anwalt vorgehen?

Zunächst würde der Rechtsanwalt  nach Erhalt der Unterlagen Ihren Fall auf schuldhaften Anwaltsfehler mit Schadensfolge überprüfen. Bei festgestelltem Anwaltsverschulden könnte er für Sie dann zunächst außergerichtlich versuchen, von Ihrem (vormaligen) Anwalt Schadensersatz zu erlangen. Erforderlichenfalls steht er Ihnen dann auch für die Führung eines Schadensersatzprozesses zur Verfügung. Übrigens: Diese Rechtsanwälte überprüfen auf Wunsch auch Anwaltsvergütungsrechnungen auf deren Richtigkeit hin!

Der BSZ e.V. empfiehlt Geschädigten sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die BSZ e.V. Vertragsanwälte  welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Rechtsanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, hier zu der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Anwaltshaftung.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Bildquelle: Jorma Bork / pixelio.de

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