Mittwoch, Mai 08, 2013

BSZ e.V. und die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte informieren aus aktuellem Anlass:

Bundesgerichtshof erklärt die von zahlreichen Rechtsschutzversicherern in ihren Versicherungsbedingungen verwendete "Effektenklausel" und die "Prospekthaftungsklausel" für unwirksam.


Nach Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs hat der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat heute entschieden, dass die von zahlreichen Rechtsschutzversicherern in ihren Versicherungsbedingungen verwendete "Effektenklausel" und die "Prospekthaftungsklausel" unwirksam sind.

,,Nach diesen Klauseln gewähren Rechtsschutzversicherer ihren Versicherungsnehmern keinen Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)". Unter Berufung hierauf ist insbesondere zahlreichen Geschädigten der Lehman-Pleite der begehrte Deckungsschutz für die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Papiere verweigert worden."

Anleger, welchen ihre Rechtsschutzversicherung unter Berufung auf diese nunmehr vom Bundesgerichtshof für unwirksam erklärten Ausschlussklauseln die Kostendeckung verweigert wurde, können nunmehr unter Hinweis auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs Kostendeckung von ihrer Rechtsschutzversicherung fordern.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 08. Mai 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Kein Rechtsverlust für ehemalige DBV-Kunden - Diese haben weiterhin Anspruch auf Couponzahlung.

Viele Inhaber von sog. Berechtigungsscheinen der DBV Öffentlichrechtliche Anstalt für Beteiligungen i.L. (DBV ÖR) haben erst nach Ablauf der Fristen oder noch gar nicht von der Aufforderung zur Vorlage der Coupons erfahren. Es fragt sich, ob ihre z.T. erheblichen Ansprüche aus den Berechtigungsscheinen erloschen sind.


Dem liegt ein durchaus ungewöhnlicher Sachverhalt zugrunde:
Die frühere Deutsche-Beamten-Versicherung (DBV), die dem Bund gehörte, ging 1990 an die Börse. Im Zuge dessen wurde ein Viertel der Aktien an die DBV ÖR übertragen. Diese Gesellschaft sollte sich innerhalb von 20 Jahren von ihren Anteilen trennen. Diese Trennung fand 2006 statt. Die schweizerische Versicherung Winterthur kaufte das Paket. Die Einnahmen - immerhin 344 Mio. EUR - für dieses Paket stehen den früheren Lebens- und Rentenversicherten der DBV zu.

Die Auszahlungen erfolgten nach Vorlage der Coupons 1 und 2. Viele Berechtigte haben jedoch gar nicht von der Aufforderung zur Vorlage erfahren. Sie sollen nach dem Willen der DBV ÖR leer ausgehen. Weil die entsprechenden Vorlagetermine bereits verstrichen sind, lehnt die DBV ÖR die Auszahlung unter Hinweis auf die Berechtigungsschein-Bedingungen ab. Gemäß diesen Bedingungen sei die Aufforderung zur Vorlage über den Bundesanzeiger erfolgt. Außerdem sei durch Veröffentlichung in der überregionalen Presse darauf hingewiesen worden. Schließlich seien im Internet entsprechende Informationen eingestellt worden.

Die Rechtsauffassung der DBV ÖR vermag jedoch nicht zu überzeugen. Vielmehr sind die Auszahlungsbedingungen, die auf der Rückseite der Scheine abgedruckt sind, überraschend und außerdem deshalb unwirksam, weil sie die Berechtigten unangemessen benachteiligen. Der Inhaber des Scheins wird nicht bzw. auf nicht zumutbare Weise von den Ausschüttungen unterrichtet. Die DBV ÖR kann ihre Informationspflichten auch nicht dadurch erfüllen, dass der Berechtigte von der Ausschüttung nur durch den Bundesanzeiger, nicht genannte Pressorgane und ein weiteres Medium (Internet) über eine nicht genannte Adresse erfährt. Außerdem waren der DBV ÖR die Adressen aller Berechtigungsschein-Inhaber bekannt und es wäre es für sie ein Leichtes gewesen, die Berechtigten rechtzeitig anzuschreiben und über die Aufforderung zur Vorlage in Kenntnis zu setzen, zumal die Betroffenen über Jahre hinweg ohnehin Werbezuschriften etc. der DBV erhalten haben. Somit können die Berechtigten u.E. die Coupons weiterhin vorlegen und die Auszahlungen verlangen.

Die BSZ e.V. Vertrauenskanzlei hünlein rechtsanwälte - Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht führt gegenwärtig erste Prozesse auf Auszahlung vor dem Landgericht Wiesbaden und sieht für ihre Mandanten gute Chancen, gegen die DBV zu obsiegen. Betroffenen raten wir, die Verweigerung der Zahlung nicht einfach zu akzeptieren, sondern auf Auszahlung der Coupons zu bestehen. Sofern Sie ebenfalls einen oder mehrere Berechtigungsscheine der DBV ÖR besitzen sollten, stehen Ihnen die BSZ e.V. Vertrauensanwälte für eine Prüfung Ihrer Ansprüche zur Verfügung. Für Rechtsschutzversicherte übernehmen  die Anwälte die Deckungsanfrage.

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Dienstag, Mai 07, 2013

Wie Kapitalanleger zu Opfern ihrer eigenen sozialen Netzwerke werden können.

Warum können Anleger in Deutschland bei der Kapitalanlage immer wieder über den Tisch gezogen werden und ihr Kapital und in vielen Fällen damit auch ihre Alterssicherung verlieren? Wie effektiv ist Anlegerschutz in Deutschland?


Der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V. beobachtet schon über einen längeren Zeitraum, dass durch die Lobbyarbeit bestimmter Interessengruppen aus dem Finanzbereich versucht wird das Nieveau des Anlegerschutzes bewusst niedrig zu halten. Da lassen sich prominente Politiker vor den Werbekarren der Finanzdienstleister spannen Ziel ist dabei nicht nur, durch die Prominenz der betreffenden Personen um Vertrauen bei den Anlegern zu werben, sondern auch Einfluss auf die Politiker bei Entscheidungen über die Qualität des Anlegerschutzes zu gewinnen. Dass dieses Konzept anscheinend funktioniert, lässt sich an dem niedrigen Niveau des Anlegerschutzes in Deutschland eindeutig feststellen. An einem effizienten Anlegerschutz ist da  offensichtlich niemand wirklich interessiert. 

Der Graue Kapitalmarkt in Deutschland vernichtet jährlich Miliarden Euro Anlegergelder. Abzocker und Betrüger können hier scheinbar unkontrolliert ihr Unwesen treiben. Warum wird diesem Treiben nicht endlich ein gesetzlicher Riegel vorgeschoben?  Nur die Anlegerschutzvereine wie z. B. der BSZ® e.V. dienen schlussendlich als Wachhund zum Schutz der Anleger vor den Geiern des Grauen Kapitalmarkts.

Die Stärke unserer Wirtschaft ist in hohem Maße das Produkt unseres Vertrauens in den Kapitalmarkt.
Es ist unser Geld, und wir möchten sicher sein, es in seriöse Anlagen zu investieren. Das können wir aber nicht, da es mitunter schwierig ist die Schwindelsysteme zu erkennen.

Weltweit ist zum Beispiel das Schneeballsystem  in vielen Varianten immer noch aktiv. Mit einem Gewinnverprechen von 71% und schlussendlich einem Gesamtschaden von beinahe einer Millarde D Mark ist heute noch vielen Geschädigten der "European Kings Club" in böser Erinnerung. Aktuell scheinen die S&K Anleger Opfer dieses Betrugssystems geworden zu sein. Da solche Betrugssysteme große Renditen in kurzer Zeit versprechen, gibt es immer wieder Nachfolgetäter. Die Betrüger erzählen, sie hätten eine neue Regelung, die andere übersehen hätten, und dass dadurch das System nicht mehr zusammenbrechen könne.

Auch zu den klassischen Kapitalanlagebetrügereien gehört der "penny stock" Betrug. Mit dieser Masche wurden schon Milliardenbeträge versenkt! ,Bei dieser Form des Anlagebetruges versuchen die Täter mittels fingierter Börsebriefe, Newsletter und Analystenkommentare, Anlegerpublikum zum Kauf in Wahrheit  wertloser Aktien zu animieren. Mit Schlagworten wie ,,1000% Kurs-Chance!", ,,Sichere Anlageempfehlung - Kaufen Sie diese Aktie!" und ,,Garantierter Gewinn in 3 Monaten!" werden die betreffenden Wertpapiere empfohlen. Diese Aktien stammen jedoch in der Regel von gescheiterten Unternehmen oder ,,leeren" Briefkastenfirmen im angelsächsischen Raum, die dort in Marktsegmenten notieren, die wenigen oder keinen Vorschriften für Emittenten unterliegen. Die Täter halten selbst den Großteil dieser in Wahrheit wertlosen Papiere, die sie dann aber, nachdem durch die betrügerischen Infodienste die Nachfrage und damit der Kurs künstlich in die Höhe manipuliert wurde, an die angelockten ahnungslosen Anleger abstoßen. Haben die Betrüger abkassiert, bricht der Kurs wieder in sich zusammen."

In letzter Zeit werden Anleger verstärkt  mit Gold geblendet
Sparen mit Gold-Anlagen. So verbreitet z.B. die Firma KB-Edelmetall GmbH die Botschaft "Papiergeld hat bald keinen Wert mehr." Die Lösung: "Sparanlagen in Gold - in 1-Gramm-Stückchen".  Die Kunden der KB-Edelmetall zahlen nicht nur einen höheren Ankaufspreis fürs Gold, sondern auch noch eine "Einrichtungsgebühr" von 2400 Franken, plus Fr. 38.40 für die Kontoführung.

In der Türkei wird Urlaubern (gerne Rentnern) überteuertes Gold verkauft. Es wird Ihnen vorgelogen, dass mit dem Kauf auch alle Zollgeschäfte abgewickelt worden sind, die zur Einfuhr nach Deutschland benötigt werden.  "Die Verzollung kann und darf aber erst bei der Einreise nach Deutschland erfolgen." 9.000 Anleger sollen bereits in diese Falle getappt sein.

So manch Anleger wird Opfer eines Kapitalanlagebetrugs durch sein eigenes soziales Netzwerk! Was genau funktioniert diese perfide Masche? Das Konzept ist einfach, wie es aber zum Betrug kommt  eher komplex.

Jeder Mensch ist  in irgendeiner Weise vernetzt, z.B. durch Vereinszugehörigkeit, Arbeitskollegen, Freunde, Bekannte usw. Schon aus diesem Umstand können Schlüsse gezogen werden wie zum Beispiel: Interessen, Bedürfnisse, religiöse Uberzeugung, politische Standpunkte, wirtschaftliche Situation usw. Das Vertrauen das wir unserem "Netzwerk" schenken, gereicht uns mitunter jedoch zu unserem eigenen Nachteil! Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn es darum geht, Geld zu investieren. Dazu muss man wissen, dass die Finanzunternehmen und deren Verkäufer äußerst gierig sind, nach Informationen über Ihre möglichen Kunden. Hier hat man die Ausforschung möglicher Kapitalanleger perfektioniert.

Der Anleger wird somit zum Opfer seines eigenen Netzwerkes. Logisch, denn wenn der heiße Anlagetipp aus dem eigenen Umfeld kommt, hegt man kein Misstrauen. Die Anlageberatung besteht aus diesem Grunde mitunter auch nur aus diesem einen Satz: "Mach mal, "Du kannst mir vertrauen"!

Die Finanzgangster wissen ganz genau, sobald die Verbindung zu dem Netzwerk des Kunden hergestellt ist, ist auch die natürliche Skepsis des Kunden überwunden, und damit kann ein weiteres Opfer  der Statistik Kapitalanlagebetrug hinzugefügt werden. 

Wenn der Anleger bemerkt, dass er über den Tisch gezogen wurde macht er oft den zweiten Fehler, denn er versucht sein Problem innerhalb seines eigenen Netzwerkes zu lösen. Er blendet völlig aus, dass es sein eigenes Netzwerk war, welches den Betrug überhaupt erst möglich gemacht hat. Es ist dann also auch logisch, dass er hier eher entmutigt wird die Angelegenheit weiter zu verfolgen. Der gute Rat besteht dann in der Regel auch nur aus einem Satz: "Ich würde kein gutes Geld dem schlechten hinterher werfen"!

Wer jedoch professionelle Hilfe sucht, sollte sich einmal informieren bei www.fachanwalt-hotline.eu. Immer wieder erreichen den BSZ® e.V. Informationen die uns bestätigen, dass unsere Arbeit hilfreich ist, dass wir mit den Informationen auf unserer Internetseite www.fachanwalt-hotline.eu  aber oft nur an der Oberfläche kratzen. Tatsächlich sei die Situation viel schlimmer als dort beschrieben und wir eigentlich wissen könnten.  Der BSZ® e.V. wird auch weiterhin mit seiner Berichterstattung dazu beitragen, dass  Anleger vor Kapitalverlust geschützt werden und die breite Öffentlichkeiit erkennt, welch gesamtwirtschaftlicher Schaden durch kriminelle Geldanlagemodelle angerichtet werden.

Der BSZ® Tipp für Anleger:
Der beste Schutz davor Opfer eines Anlagebetruges zu werden ist es, Fragen zu stellen. Und zwar so lange bis es Ihnen leicht fällt "Nein" zu sagen! Haben Sie es bemerkt? Sonst ist es umgekehrt. Der Anlagebetrüger fragt Sie, - denn er will Sie ja gerade davon abhalten Fragen zu stellen.  Der Unterschied zwischen einem seriösen Anlageberater und einem Betrüger ist, dass renommierte Unternehmen Ihnen empfehlen, Fragen zu stellen, um so viele Informationen wie möglich zu erhalten, damit auch die  Risiken klar werden und Sie sich voll und ganz  mit Ihrer Investitionsentscheidung auseinandersetzen können. 

Grundsätzlich ist zu sagen, Anleger die sich mit ihrem Verlust einfach abfinden, haben auch keine Chance ihr Geld wieder zu bekommen. Anleger die das zwar gerne möchten, aber glauben, dass man gute Helfer zum Nulltarif findet, werden ihr Geld auch abschreiben müssen.  Ohne einen auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwalt, der nicht über eine mit Beweisen gespickte Argumentationskette verfügt, ist der geschädigte Anleger vor Gericht ohne Chance seinen Anspruch durchzusetzen! Gerade solche Anwälte arbeiten oft mit Geschädigtengemeinschaften zusammen. Denn diese Experten wissen ganz genau, dass eine Informationsbündelung viele neue Erkenntnisse bringt und stets einen Wissensvorsprung garantiert.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus solchen Geschäften durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Geld weg - was nun?" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 07. Mai 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.



Montag, Mai 06, 2013

S&K-Gruppe/United Investors: Neue Insolvenzen im Umfeld des Emissionshauses United Investors

Nachdem über die sechs Gesellschaften des Emissionshauses United Investors in der Zeit vom 18.03.2013 bis zum 21.03.2013 vorläufige Insolvenzverfahren angeordnet wurden, befinden sich nunmehr auch die von United Investors aufgelegten Fondsgesellschaft im vorläufigen Insolvenzverfahren. Der Skandal um die Frankfurter S&K-Gruppe erreicht damit einen neuen Höhepunkt.


Insolvenzen der Fondsgesellschaften

Mit den Insolvenzen der Fondsgesellschaften manifestiert sich das Desaster für all diejenigen Anleger, die Ihre Ersparnisse über die von United Investors aufgelegten Fondsgesellschaften in die S&K-Gruppe investiert haben. Betroffen sind folgende Fonds:

-    Deutsche S&K Sachwerte GmbH & Co. KG
-    Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG
-    S&K Real Estate Value Added Fondsgesellschaft mbH & Co. KG
-    S&K Investment GmbH & Co. KG
-    S&K Investment Plan GmbH & Co. KG

Aufgrund der Insolvenz ist anzunehmen, dass die geschädigten Anleger ihr in die Fonds investiertes Kapital verlieren werden. Sollte sich der Verdacht der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main, die hinter der S&K-Gruppe einen groß angelegten Anlagebetrug vermutet, bestätigen, dürfte eine Rückzahlung an die Betroffenen unwahrscheinlich sein.

Ankauf von Lebensversicherungen

Aber auch für die Anleger, die beispielsweise ihre Kapitallebensversicherung an die S&K Real Estate Value GmbH (vormals Erste S&K Immobilienhandels GmbH) verkauft haben, werden sich auf den überwiegenden - wenn nicht gar vollständigen - Verlust Ihrer Ersparnisse einstellen müssen, sollte die Staatsanwaltschaft mit Ihrem Betrugsverdacht richtig liegen. Die mittlerweile bekannt gewordenen Details über den scheinbar exzessiven Lebensstil der Verantwortlichen der S&K-Gruppe lassen befürchten, dass ein erheblicher Teil der Anlegergelder nicht wertbildend angelegt wurde, sondern für private Zwecke verwendet wurde. Nicht auszuschließen ist daher, dass auch die unmittelbar der S&K-Gruppe zuzurechnenden Gesellschaften in die Insolvenz geraten.

Haftung der Verantwortlichen: Schadenersatzansprüche prüfen lassen

Sollte bei den Fondsgesellschaften bzw. den Firmen der S&K-Gruppe insolvenzbedingt nicht mehr viel vom Kapital der Anleger vorhanden sein, sollten diese ihren Fokus auf die für den eingetretenen Schaden Verantwortlichen richten: Die Hintermänner der S&K-Gruppe bzw. die Verantwortlichen des Emissionshauses United Investors. Wer den Geschädigten zum Schadenersatz verpflichtet ist, dürfte sich alsbald aus den Ermittlungsergebnissen der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main ergeben. Die auf den Schutz geschädigter Kapitalanleger spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte hat bereits für hier vertretene Anleger einen Antrag auf Akteneinsicht bei der ermittelnden Staatsanwaltschaft in Frankfurt am Main gestellt. Unter Umständen lassen sich bereits mit den Erkenntnissen aus dem Ermittlungsverfahren gezielt Schadenersatzansprüche gegen die verantwortlichen Hintermänner begründen.

Haftung der Anlagevermittler und Berater

In vielen Fällen dürften auch die Anlagevermittler und Berater, welche S&K-Produkte aus dem Hause United Investors bzw. Verträge über den Ankauf von Lebensversicherungen mit der Erste S&K Immobilienhandels GmbH (jetzt: S&K Real Estate Value GmbH) empfohlen haben, zum Schadenersatz verpflichtet sein. Gerade bei der Vermittlung der Fondsbeteiligungen aus dem Hause United Investors stellt sich immer wieder heraus, dass über die wesentlichen Risiken der Beteiligungsangebote entweder überhaupt nicht oder vollkommen irreführend aufgeklärt wurde. Auskunft über die rechtlichen Möglichkeiten - sei es nun die Haftung von Hintermännern bzw. die Beraterhaftung - erteilen die auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte  der Kanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte.
  • Für die Prüfung/Abwehr von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft ,,S&K-Gruppe" gegründet. Anleger können damit ihre Interessen bündeln. Betroffene Anleger der genannten Fonds und der S&K-Unternehmensgruppe können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft ,,S&K-Gruppe" noch anschließen.

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Samstag, Mai 04, 2013

WGF AG: BSZ e.V.-Vertrauensanwälte machen Schadensersatz geltend! Achtung: Es droht Verjährung!

Verjährung der Prospekthaftungsansprüche der Anleihe WGFH07 steht bevor. Verjährung z.B. durch kostengünstige Güteanträge hemmen. Vermittlerhaftung prüfen!


Am 08.04.2013 fanden im Düsseldorfer Congress Center die Gläubigerversammlungen für die Anleiheinhaber der diversen Anleihen der WGF AG statt, in denen es um die Wahl sog. „gemeinsamer Vertreter“ ging. Klar wurde in diesen Gläubigerversammlungen und bereits vorher, dass die Anleger erhebliche Einbußen hinnehmen müssen in Höhe von teilweise deutlich über 50 % des Anlagekapitals, schlimmstenfalls sogar in Höhe von über 80 %.

Viele Anleger haben nicht damit gerechnet, sondern waren der Meinung, mit den Hypothekenanleihen der WGF AG eine sichere, grundbuchlich abgesicherte Anlage zu tätigen, bei der nur geringe Verlustrisiken bestehen würden. Ein verhängnisvoller Irrtum, wie sich nun zeigt.

Die Anleger können nicht nur im Insolvenzverfahren ihren Schaden kompensieren, sondern auch veruschen, Schadensersatzansprüche gegen die Verantwortlichen geltend machen, und zwar zum einen Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne gegen die Prospektverantwortlichen, aber auch gegen die Berater/Vermittler der Anlage aus Prospekthaftung im weiteren Sinne. Bei diversen Anleihen sind Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne bereits verjährt, wie A0LDUL, WGFH04, WGFH05, aber auch WGFH06, bei der Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne vor kurzem, am 26.04.2013 verjährt sind.

Aus diesem Grunde haben die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte inzwischen für Anleger der Anleihe WGFH06 die ersten Güteanträge gegen die Prospektverantwortlichen zur Verjährungshemmung eingelegt, auch erste Klagen sind in Vorbereitung. BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth von Dr. Späth & Partner hierzu: „Unserer Ansicht nach enthält der Verkaufsprospekt zur Anleihe WGFH06 zahlreiche Prospektfehler, er ist zu optimistisch dargestellt und stellt die wahre Situation unserer Ansicht nach nicht richtig dar. Wir sind daher optimistisch, gegen die Prospektverantwortlichen erfolgreich Schadensersatzansprüche geltend machen zu können. Eventuell könnte hier auf die D & O-Versicherungen der Verantwortlichen zugegriffen werden.“

Da bei der  Anleihe WGFH07 am 17.09.2013 Verjährung der Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne eintritt, sollten auch Anleger dieser Anleihe rechtzeitig über verjährungshemmende Maßnahmen, z.B. in Form eines kostengünstigen verjährungshemmenden Güteantrages nachdenken.

Teilweise haben Anleger, denen die Anlage vermittelt worden ist, auch die Chance, im Wege der Vermittlerhaftung gegen die Vermittler der Anlage vorzugehen. Nach Erkenntnissen der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte dürfte dies ca. 15 - 20 % der Anleger betreffen. Auch diverse Banken wie DAB-Bank, comdirect Bank, u.a. haben die Anleihen der WGF AG vertrieben. Diese Anleger haben teilweise noch deutlich länger Zeit, Schadensersatzansprüche gegen den jeweiligen Vermittler der Anlage geltend zu machen, da bei der Vermittlerhaftung teilweise 3 Jahre ab Kenntnisnahme Zeit bleibt, um Schadensersatz-Ansprüche geltend zu machen. Dies muss aber immer im Einzelfall geprüft werden, da teilweise auch in diesen Fällen bereits Verjährung eingetreten ist. Auch hier können teilweise Schadensersatzansprüche erfolgreich geltend gemacht werden, wenn die Beratung fehlerhaft war.

Auch, sofern bei der Beratung von den Banken erhaltene Rückvergütungen, sog. „Kick-backs,“ verschwiegen wurden, können laut aktueller BGH-Rechtsprechung erfolgreich Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, die auf die vollständige Rückabwicklung der Beteiligung gerichtet sind.

Fazit: Anleger haben also teilweise die Möglichkeit, ihren Schaden über das Insolvenzverfahren hinaus zu kompensieren.



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Freitag, Mai 03, 2013

Schock für München - Fonds 2 Anleger: Insolvenzverwalter fordert Gelder zurück.

Mit Schreiben vom 29.04.2013 wurden zahlreiche Anleger des München - Fonds 2 angeschrieben, die im Jahre 2010 eine Vereinbarung über die Veräußerung und Abtretung der Rechte an der München - Fonds 2 Beteiligung abgeschlossen haben. Sie werden nunmehr vom Insolvenzverwalter aufgefordert, den vereinnahmten Kaufpreis zurückzuzahlen.


Im Jahre 2010 war Anlegern des München - Fonds 2 eine ,,Vereinbarung über die Veräußerung und die Abtretung von Rechten aus einem Registertreuhandvertrag über Kommanditanteile an der München - Fonds Projekt GmbH & Co. Investitions KG II" angeboten worden. Die Anleger hatten dadurch die Möglichkeit, ihre München - Fonds 2 Beteiligung an die Infraplan Gesellschaft für Infrastrukturplanung, Gewerbe - und Wohnbau mbh & Co. Betriebs KG zu verkaufen. Als Kaufpreis erhielten sie fast das gesamte eingesetzte Eigenkapital.

Die Vorstellung vieler Anleger, dass durch den Verkauf der Beteiligung das Kapitel München - Fonds 2 für sie abgeschlossen wäre, ist leider nicht zutreffend.

Der Insolvenzverwalter der Infraplan Gesellschaft für Infrastrukturplanung, Gewerbe - und Wohnbau mbh & Co. Betriebs KG fordert nunmehr den Kaufpreis von den Anlegern zurück. Er begründet dies damit, dass die Zahlung des Kaufpreises eine unentgeltliche Leistung darstelle, da die Rechte aus der übertragenen Fondsbeteiligung wertlos gewesen wären. Der Insolvenzverwalter meint daher, die Zahlungen anfechten zu können.

Ganz sicher scheint sich der Insolvenzverwalter seiner Sache aber nicht zu sein:
Denn der Insolvenzverwalter bietet jenen Anleger an, die bis 15.05.2013 auf sein Ansinnen eingehen, 20 Prozent des geforderten Betrages nachzulassen.

Nach Auffassung von Rechtsanwalt und BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, die bereits zahlreiche München - Fonds 2 Anleger vertritt, ist es keineswegs eindeutig, dass die Forderung des Insolvenzverwalters in jedem Fall begründet ist.  Anleger, die sich am München - Fonds 2 beteiligt haben und die sich nun diesen Rückforderungsansprüchen ausgesetzt sehen, ist daher zu raten, die Ansprüche prüfen zu lassen, so Rechtsanwalt Kainz weiter.

In diesem Zusammenhang sollte ggf. auch eine Prüfung erfolgen, ob Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung gegen den Berater bzw. die Beratungsgesellschaft, die dem Anleger die Beteiligung empfohlen hat, in Betracht kommen. Der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte ist es bereits gelungen, München Fonds Anleger zu Schadenersatzzahlungen zu verhelfen.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus solchen Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft München Fonds gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen darin zu bündeln und prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.

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cllbak

Medienfonds ,,Montranus Dritte" und ,,KALEDO Zweite" Sparkasse Hannover zu 225.000 Euro Schadenersatz verurteilt.

Bundesgerichtshof weist Nichtzulassungsbeschwerde zurück. Entscheidungen der beiden Vorinstanzen OLG Celle und Landgericht Hannover bestätigt.


Mit Beschluss vom 26. März 2013 hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine Nichtzulassungsbeschwerde der Sparkasse Hannover zurückgewiesen (Az.: XI ZR 267/12). Dadurch bestätigte das höchste deutsche Zivilgericht einen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Celle, wonach die Sparkasse Hannover einem Kunden 225.000 Euro Schadenersatz zahlen muss. Grund ist die nachweislich fehlerhafte Anlageberatung bei der Vermittlung von Anteilen an den beiden Medienfonds ,,Montranus Dritte" und ,,KALEDO Zweite" des Initiators Hannover Leasing. Vertreten wurde der Anleger und Kläger durch die auf Investorenschutz spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht in Bremen.

Bereits in der ersten Instanz vor dem Landgericht (LG) Hannover war die Sparkasse Hannover unterlegen. Mit Urteil vom 30. Dezember 2011 wurde dem Kläger und Kunden der Sparkasse Hannover ein Schadenersatz in Höhe von 225.000 Euro zugesprochen (Az.: 13 O 308/10). In der Berufungsverhandlung schloss sich das Oberlandesgericht (OLG) Celle der Einschätzung des Landgerichts Hannover an (Az.: 3 U 21/129).

,,Wie in zahlreichen vergleichbaren Fällen ging es auch hier um verschwiegene Rückvergütungen, so genannte Kick-backs", erläutert BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie KWAG-Partner. Hintergrund: Nach Grundsatzurteilen des Bundesgerichtshofs müssen Banken und Sparkassen ihre Kunden über den Erhalt von Kick-backs für die erfolgreiche Vermittlung von Fondsbeteiligungen informieren. Geschieht dies nachweislich nicht, liegt fehlerhafte Anlageberatung vor, die regelmäßig zu einer erfolgreichen Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen führt.

Im vorliegenden Fall hatte die Sparkasse Hannover argumentiert, dem Kunden und Kläger hätte klar sein müssen, dass für die erfolgreiche Vermittlung der Fondsbeteiligungen aufklärungspflichtige Provisionen gezahlt würden. Deshalb sei die Schadenersatzklage nicht stichhaltig. Doch dies ließ das OLG Celle nur bedingt gelten.

Denn ,,die Sparkasse Hannover hatte ihrem Kunden mitgeteilt, dass sie allenfalls den Ausgabeaufschlag, das Agio also, in Höhe von drei Prozent der Beteiligungssumme erhält", erläutert Fachanwalt Jens-Peter Gieschen. Man habe dem Kunden die Erstattung der Hälfte des Ausgabeaufschlags angeboten. ,,Somit zeichnete unser Mandant die Beteiligungen an den beiden Medienfonds ,Montranus Dritte' und ,KALEDO Zweite' in der falschen Annahme, das wirtschaftliche Interesse der Sparkasse Hannover beschränke sich auf den Ausgabeaufschlag", fügt BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen hinzu. Insbesondere unter diesem Gesichtspunkt verneinte der  Bundesgerichtshof die Verjährung der Ansprüche des Klägers und wies somit die Nichtzulassungsbeschwerde der Sparkasse Hannover gegen den Beschluss des OLG Celle zurück.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft Hannover Leasing gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen darin zu bündeln und prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 03. Mai  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

SolarWorld AG: Anleihegläubiger sollten jetzt auch Kündigung prüfen - BSZ e.V. bündelt Anlegerinteressen!

Die SolarWorld AG befindet sich in großen finanziellen Schwierigkeiten. Auf einer schnell einzuberufenden Gläubigerversammlung sollen Anleihebesitzer erheblichen Verlusten zustimmen. Eine Kündigung der Anleihe ist jetzt vielleicht der letzte Ausweg.


Durch eine Kündigung können Anleihegläubiger die sofortige Rückzahlung der vollen Nominale plus Zinsen verlangen. Allerdings wird SolarWorld sich dagegen aller Voraussicht nach wehren. Daher ist eine Kündigung v. a. sinnvoll für Anleger mit einer Rechtschutzversicherung oder für professionelle Anleger mit langem Atem.

Die Risiken und Erfolgsaussichten einer Kündigung der SolarWorld-Anleihe sind zusammengefasst wie folgt: Die SolarWorld-Anleihebedingungen sehen ein Recht zur Kündigung aus besonderem Grund ausdrücklich vor. Ob die Voraussetzungen dafür vorliegen und die Kündigung erfolgreich sein wird, ist aber nicht sicher vorherzusagen.

Hierzu Rechtsanwalt Dr. Marc Liebscher von der bundesweit tätigen BSZ-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner aus Berlin: ,,Es besteht die hohe Wahrscheinlichkeit, dass alleine durch die fristlose Kündigung SolarWorld den Anleihebetrag und die Zinsen nicht ausbezahlen wird, sondern eine Klage auf Auszahlung notwendig sein wird. SolarWorld wird voraussichtlich argumentieren, dass kein Kündigungsgrund vorliegt, denn ein Insolvenzverfahren sei nicht eröffnet und das beabsichtigte Restrukturierungskonzept sei keine allgemeine Schuldenregelung. Zudem sei eine bloße Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse kein ausreichender Kündigungsgrund. Hiergegen kann argumentiert werden, dass die Einleitung eines Insolvenzverfahrens nicht Kündigungsvoraussetzung ist. Vielmehr ist der von SolarWorld beabsichtigte Schuldenschnitt gerade eine allgemeine Schuldenregelung im Sinne der Anleihebedingungen."

Rechtsanwalt Dr. Liebscher weiter: ,,Das Landgericht Köln hat ferner in einem Urteil vom 26.01.2012 mit dem Az. 30 O 14/11 entschieden, dass die dortigen Anleihegläubiger der DEIKON in einem ähnlichen Fall ein Kündigungsrecht haben und somit die DEIKON die dortigen Kläger ausbezahlen muss. Das Urteil des Landgerichts Köln ist aber noch nicht rechtskräftig, die DEIKON ist inzwischen zudem insolvent geworden. In der juristischen Literatur wird kontrovers diskutiert, ob das Urteil richtig ist. Ob das Urteil in der Berufungsinstanz somit Bestand gehabt hätte, ist nicht vollkommen sicher. Allerdings kann dieses Urteil eine Argumentation für die Kündigung stützen, auch wenn die DEIKON-Anleihebedingungen in diesem Punkt anders sind als die Bedingungen der SolarWorld-Anleihen. SolarWorld wird hingegen argumentieren, dass das Urteil nicht anwendbar und auch nicht zutreffend sei, insbesondere da Anleihen nicht mit Darlehensverträgen vergleichbar seien. Ferner wird SolarWorld wahrscheinlich anführen, dass das der Sinn und Zweck des auf SolarWorld-Anleihen anwendbaren Schuldverschreibungsgesetzes ein Kündigungsrecht ausschließt. Auch dieses Argument hat das LG Köln so nicht gesehen und daran ein Kündigungsrecht nicht scheitern lassen. Denn es lässt sich argumentieren, dass die Anleihebedingungen ausdrücklich ein Kündigungsrecht vorsehen und insofern zulässig vom Schuldverschreibungsgesetz abweichen."

,,Falls SolarWorld zwischenzeitlich insolvent werden sollte, würde eine Klage wirtschaftlich nicht mehr zum Erfolg führen. Allerdings kann versucht werden, die Gerichtsverfahren zu beschleunigen, indem soweit möglich und sinnvoll im sog. Urkundenprozess vorgegangen wird", so Rechtsanwalt Dr. Liebscher.

Und weiter: ,,Es ist nicht ausgeschlossen ist, dass sich schnelles Handeln auszahlt: Es werden voraussichtlich nicht allzu viele Anleger die fristlose Kündigung erklären. Eventuell ist denkbar, dass SolarWorld die Anleger, die fristlos kündigen und Klage erheben, auch des Rechtsfriedens wegen nach Abschluss der Restrukturierung ausbezahlt (da es voraus. nur wenige sein werden). Außerdem besteht die reelle Möglichkeit, dass SolarWorld die Restrukturierung schafft. Dann wären Anleger durch eine erfolgreiche Kündigung und Klage gut herausgekommen. Eine Kündigung und deren klagweise Durchsetzung kann nach unserer Einschätzung also trotz erheblicher Risiken und Kosten durchaus sinnvoll sein, wenn man bereit ist die Kosten dafür zu tragen bzw. über eine Rechtsschutzversicherung verfügt."

Eine Vielzahl von Anleihegläubigern hat sich daher seit Januar 2013 bereits an die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte gewandt um ihre Rechte im laufenden Restrukturierungsverfahren durchzusetzen. Sollte es zudem zu einer Insolvenz der SolarWorld kommen, stehen Dr. Späth & Partner bereit, die Rechte von Anleihegläubigern im Insolvenzverfahren gegenüber der SolarWorld und dem Insolvenzverwalter oder Sachwalter zu vertreten.

Die bundesweit tätige BSZ-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner aus  Berlin ist bereits seit über 10 Jahren erfolgreich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Die Kanzlei ist insbesondere mit Anleihen und der gebündelten Vertretung von Anleihebesitzern, wie im Fall SolarWorld, bestens vertraut (z. B. Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West, DM Beteiligungen AG, First Real Estate, Global Swiss Capital AG, Solar Millenium, BKN biostrom, DEIKON GmbH, WGF AG; SiC Processing GmbH, Windreich, Solen AG, Centrosolar). Hierbei wurden bereits mehrere 1000 Anleger erfolgreich vertreten, die Verluste mit Anleihen erlitten haben. Für Anleihebesitzer spricht die Kanzlei die Kündigung der Anleihe aus und verlangt Rückzahlung. Anderenfalls leistet die Kanzlei die umfassende Vertretung im Restrukturierungsverfahren und auch die außergerichtliche Geltendmachung von Haftungsansprüchen. Grundlage der Vergütung ist eine Pauschale, sodass alle Kosten von vornherein feststehen und transparent sind.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft SolarWorld AG gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen darin zu bündeln und prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 03. Mai  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Donnerstag, Mai 02, 2013

Medico Fonds Nr. 31: Hinweisbeschluß des OLG Celle lässt Erfolg erwarten!

In dem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Rötlich Rechtsanwälte Fachanwälte erstrittenen Urteil vom 010.10.2012 hatte die 5. Zivilkammer des Landgerichts Stade die Bonnfinanz Aktiengesellschaft für Vermögensberatung und Vermittlung zum Schadensersatz und Freistellung und damit zur Rückabwicklung der Beteiligung an dem Medico Fonds Nr. 31 verurteilt.


RA Steffens hatte in seinem Artikel vom 22.10.2012 an dieser Stelle berichtet. Die Bonnfinanz hatte Berufung eingelegt und muß sich nun mit dem Hinweisbeschluss des OLG Celle auseinandersetzen:

Das OLG Celle geht vom Vorliegen eines Beratungsvertrages aus. Aus den Rechenschaftsberichten ergebe sich für den Anleger nicht mit der nötigen Klarheit, dass ein Totalverlust droht bzw. die Fungibilität nur eingeschränkt sei. Die Aussagen des Beraters entwerten, soweit sie nicht dem Prospekt entsprechen, die Angaben im Prospekt. Die Steuervorteile seien nicht anzurechnen. Das OLG Celle hat der Bonnfinanz die Rücknahme der Berufung angeraten. Es bleibt abzuwarten, wie der Rechtsstreit sich weiter entwickelt.

Nachstehend nochmal der ursprüngliche Bericht von Rechtsanwalt Steffens vom 22.10.2012:

"Es liegt eine Verletzung der Pflicht aus dem Beratungsvertrag vor, mit Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Einlagen minus Ausschüttungen sowie 2,5 % p.a. Zins.

Medico Immobilienfonds Nr. 31 - eine Klage der Rechtsanwälte Dr. Rötlich hatte in erster Instanz Erfolg vor dem LG Stade. Die Bonnfinanz AG wurde fast vollumfänglich verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann noch Berufung beim OLG Celle eingelegt werden.

In dem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Rötlich Rechtsanwälte Fachanwälte für Bank- und Kapitalanalgerecht geführten Prozess - Terminsvertretung Rechtsanwalt und Fachanwalt Bank- und Kapitalanlagerecht Karl-Heinz Steffens - hat das LG Stade sich mit der Klage einer Anlegerin gegen die Bonnfinanz AG für Vermögensberatung und Vermittlung wegen  Schadensersatz und damit zur Rückabwicklung der Beteiligung am Medico Fonds 31 zu befassen.

Die Düsseldorfer Gebau AG hat unter der Bezeichnung Medico Fonds eine Vielzahl von geschlossenen Immobilienfonds aufgelegt. Die Zielgruppe für die Medico Fonds bestand dabei vornehmlich aus Ärzten und Apothekern. Die Medico Fonds, von der Gebau Fonds GmbH verwaltet, beinhalten mehr als 50 Objekte für 34 Medico Fonds Gesellschaften mit rund 1000 Wohnungen und ca. 350 000 qm Gewerbefläche. Rund 25 000 Gesellschafter sollen in die verschiedenen Medico Fonds ein Volumen von ca. 665 Mio. Euro investiert haben.

Im zugrunde liegenden Fall wurde der Klägerin, die zum Zeitpunkt des Abschlusses 50 Jahre alt war, von den Anlageberatern der Bonnfinanz AG eine Beteiligung am Medico Fonds Nr. 31 empfohlen. Das LG Stade hat zwischen den Parteien einen Anlageberatungsvertrag angenommen. Die beklagte Bonnfinanz AG hat ihre Beratungspflicht aus diesem Anlageberatungsvertrag verletzt. Die Haftung der Beklagten richtete sich - da der Vertrag vor dem 1.1.2002 geschlossen wurde - nach Artikel 229 § 5 EGBGB nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung.

Der Anlageberater der Bonnfinanz AG schuldet dem Kunden eine anlegergerechte und anlagegerechte Beratung. Er muss eine fachkundige Bewertung und Beurteilung der verschiedenen Anlagemöglichkeiten vornehmen und den Kunden über alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände informieren (Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Auflage, § 280 RN 47 m.w.N.).

Das Gericht hat keine anlegergerechte Beratung angenommen. Der Immobilienfonds Medico 31 ist als unternehmerische Beteiligung mit dem Risiko des Totalverlustes und einer Nachschusspflicht eine erhebliche risikobehaftete Kapitalbeteiligung. Die Empfehlung des Beraters der Bonnfinanz AG verletzte nach Auffassung des Landgerichts Stade die Pflicht zur anlegergerechten Beratung.

Das Landgericht Stade hat in einer umfassenden Beweisaufnahme des Ehemanns der Klägerin und des Beraters der Bonnfinanz - der inzwischen dort nicht mehr tätig ist  - vernommen. Es ging um die Prüfung, ob eine Anlagevermittlung oder Beratung stattgefunden hat. Die Aufklärungs- und Beratungspflichten wurden im Fall umfassend hinterfragt. Besonderheit war auch, dass die Anlegerin deutlich mehr Geld anlegen sollte als sie hatte. Es wurde deshalb noch ein Kredit von 40.000 Euro aufgenommen, um eine gute Anlage durchführen zu können. Dazu hat sich das Ehepaar noch für 10 Jahre verschuldet.

Die Klägerin verfügte zum Zeitpunkt des Abschlusses der Beteiligung über keinerlei einschlägige Kenntnisse über Kapitalanlagen, insbesondere hatte sie keine Kenntnisse über geschlossene Immobilienfonds. Es war daher nach Ansicht des LG Stade nicht ausreichend, dass der Vermittler mit der Anlegerin den Prospekt teilweise durchgegangen ist. Im Prospekt werden die Risiken nur stichpunktartig angerissen und nur zum geringen Teil konkret erläutert.

Die Kausalität zwischen Beratungsfehler und Zeichnung der Anlage wurde vermutet. Hierzu wurde die anwesende Klägerin nicht vernommen. Es wurde vermutet, dass ein Anleger die betreffende Beteiligung nicht gezeichnet hätte, wenn er hinreichend aufgeklärt und beraten worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 8.5.2012 - XI ZR 262/10).

Das Landgericht Stade hat kein zu berücksichtigendes Mitverschulden der Klägerin angenommen. Wer sich eines Beraters bedient, darf darauf vertrauen, richtig und vollständig beraten zu werden und dass sich aus den Vertragsunterlagen (Prospekt) keine weiteren, von den Angaben des Beraters abweichenden, Informationen ergeben.

Die Ansprüche der Klägerin sind auch nicht verjährt. Es kam darauf an, wann die Klägerin von der Beratungspflichtverletzung der Beklagten erstmals Kenntnis erlangt hat. Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass in Anbetracht der hochkomplexen Anlageform und der Unerfahrenheit der Klägerin und ihres Ehemannes ohne anwaltliche Beratung eine Kenntniserlangung über die Beratungspflichtverletzung nicht möglich war. Die Meinung der Bonnfinanz AG, dass Rechenschaftsberichte die Kenntniserlangung ermöglicht hätten, war nicht hinreichend dargetan worden.

Die beklagte Bonnfinanz AG ist der Klägerin mithin zum Schadenersatz verpflichtet. Die Klägerin ist so zu stellen, wie sie ohne fehlerhafte Beratung stünde. Insbesondere ist bei dem Schadensersatzanspruch der Anspruch auf entgangenen Gewinn (§ 252 BGB) gegeben. Die Kammer des LG Stade war davon überzeugt, dass das Eigenkapital bei ordnungsgemäßer Ausklärung das Kapital anderweitig investiert hätte. Die Kammer hat den entgangenen Gewinn auf der Basis eines zu realisierbaren Zinssatzes nach § 287 ZPO mit 2,5 % p.a. angenommen (Vgl. BGH NJW 2012, 2427 ff.).
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Es bleibt abzuwarten, wie die beklagte Bonnfinanz bei ähnlichen Fällen reagieren wird. Es wird bundesweit hinsichtlich verschiedener Medico Fonds geklagt.

So sind Klagen beim Medico 29 beim LG Gera, beim Medico 41 beim LG Landau, beim Medico 31 und Medico 34 beim LG Coburg, beim Medico 37 beim LG Meiningen, beim Medico 41, Medico 45, Medico 46, Medico 48 beim LG Darmstadt, beim Medico 40 beim LG Hamburg, beim Medico 41 beim LG Heidelberg, beim Medico 34 beim LG Schweinfurt, LG Kassel und AG Aschaffenburg, beim Medico 35 beim LG Zweibrücken anhängig.    Es wird hier weiter über erfolgreiche Prozesse berichtet."
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Medico Fonds" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 02. Mai 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

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Vorsicht geboten: SFD - safe deal group

Safe Deal Group FinanceGuard Markts - geht hier alles mit rechten Dingen zu?


Ein  Mandant der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Rötlich Rechtsanwälte Fachanwälte berichtete über folgende Transaktion, bei der möglicherweise ein betrügerisches System dahinter steckt: unter dem Namen "Safe Deal Group FinanceGuard Markts" fungiert ein angeblicher Serviceanbieter für Geldtransaktionen im Internet.

Dabei gingen die Betreiber nach Erkenntnissen  der Kanzlei so vor, dass dem potentiellen Käufer im Rahmen einer Kaufabwicklung über das Internet von seitens der safe deal group ein Service zur Kaufabwicklung angeboten wurde.

Soll beispielsweise von einem potentiellen Käufer ein Fahrzeug via Internet auf Probe gekauft werden, so bietet die safe deal group sich als Serviceanbieter an.  Das Fahrzeug könne zur Probe ausgeliefert werden, unter der Bedingung, dass der Käufer bis zur seiner endgültigen Kaufentscheidung den Kaufpreis der safe deal group auf ein sogenanntes "Sicherungskonto" überweist.

Die safe deal group behält das Geld angeblich bis zur endgültigen Kaufentscheidung des potentiellen Käufers ein. In dem der Kanzlei vorliegenden Fall bezahlte der Mandant, bekam aber leider den Kaufgegenstand nie zu Gesicht.  Die Kommunikation mit dem potentiellen Käufer erfolgte über die Emailadresse: safe.deal.group@gmail.com.

Eines der Konten, auf welches das Geld überwiesen werden sollte, lautete auf einen Danut Din und besteht bei der deutschen Bank. Diese Person scheint wohl auch eine der Schlüsselfiguren in dem System zu sein. Es wurden aber auch in diesem Zusammenhang auf andere Personen lautende Konten, beispielsweise bei der Postbank, angegeben. Eine Adresse dieser Personen liegt allerdings nicht vor und wurde im e-mail-Verkehr auch nicht mitgeteilt.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Rötlich Rechtsanwälte Fachanwälte hat in dem vorliegenden Fall Strafanzeige erstattet. Betroffenen wird geraten, sich zur Wahrung ihrer Interessen umgehend an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zu wenden.

  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus solchen Geschäften durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Geld weg - was nun?" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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drirö

Mittwoch, Mai 01, 2013

Weiterer Erfolg für Medico-34-Anleger: LG Aschaffenburg verurteilt Bonnfinanz zum Schadensersatz!

In dem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  Dr. Rötlich Rechtsanwälte Fachanwälte erstrittenen Urteil vom 06.03.2013 hat die 31. Zivilkammer des Landgerichts Aschaffenburg die Bonnfinanz Aktiengesellschaft für Vermögensberatung und Vermittlung zum Schadensersatz und damit zur Rückabwicklung der Beteiligung an dem Medico Fonds Nr. 34 verurteilt. 


Im zugrunde liegenden Fall wurde den Eltern der Klägerin, die aus abgetretenem Recht klagte, von dem Anlageberater der Bonnfinanz AG eine Beteiligung am Medico Fonds Nr. 32 empfohlen.  Das Landgericht Aschaffenburg geht dabei völlig selbstverständlich vom Vorliegen eines Beratungsvertrages aus. Als Zeugen wurde die Mutter der Klägerin vernommen, außerdem hatte die Bonnfinanz den Vater der Klägerin drittwiderbeklagt. Die Drittwiderklage wurde abgewiesen. Der Berater hatte nach der Überzeugung des Gerichts den Eltern der Klägerin eine nicht anlegergerechte Anlage empfohlen und darüber hinaus seine Beratungspflichten verletzt.  Die Eltern der Klägerin waren zum Zeitpunkt der Anlage konservative Sparer und wollten keine riskante, sondern eine sichere Geldanlage. Nach Aussage des LG Aschaffenburg konnte der Medico 34 diese Ziele gar nicht erfüllen, weil dieser Fonds eine letztlich u. a. mit dem Risiko des Totalverlustes und der Nachschußpflicht verbundene Anlageform sei. Für eine gesicherte Altersvorsorge sei der Medico 34 jedenfalls nicht geeignet.  Die Aufklärungs- und Beratungspflichten wurden im entschiedenen Fall nicht hinreichend erfüllt. 

Nach der Beweisaufnahme sah es das Landgericht Aschaffenburg als erwiesen an, daß der Berater die Klägerin nicht über Risiken informiert und den Prospekt nicht rechtzeitig übergeben hatte.  Durch die Beweisaufnahme konnte festgestellt werden, daß es den Anlegern damals um die Altersvorsorge ging und sie dieses dem Berater auch mitgeteilt hatte.  Die Beratungsfehler waren nach Ansicht des Landgerichts Aschaffenburg auch kausal für den Schaden. Die Klägerin kann sich auf den Grundsatz aufklärungsrichtigen Verhaltens berufen. 

Die Ansprüche der Klägerin sah das Landgericht Aschaffenburg auch nicht als verjährt an. Den Eltern der Klägerin kann keine grob fahrlässige Unkenntnis oder Kenntnis vorgeworfen worden, denn das Gericht sah keine Hinweise dafür, daß den Anlegern aus den Rechenschaftsberichten in rechtlicher Hinsicht deutlich geworden war, daß sie einer unzureichenden Beratung unterworfen waren.

 Da keine Verjährung eingetreten ist, reichte dies für eine Verurteilung auch hinsichtlich der im Wege des Schadensersatz geltend gemachten erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen aus, die die Eltern der Klägerin für das Darlehen erbracht hatten, welches ihnen vom Berater zur Finanzierung des Fonds empfohlen worden war. Verwirkt sind die Ansprüche ebenfalls nicht.  Allerdings wurden die Ausschüttungen, die die Eltern der Klägerin erhalten hatten, in Abzug gebracht. Die gezogenen Steuervorteile wurden dagegen nicht in Abzug gebracht!  So wurde die Bonnfinanz zum Schadensersatz Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte der Klägerin aus den Fondsbeteiligungen verurteilt.   Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. 

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drirö

Dienstag, April 30, 2013

SolarWorld: Anleihebesitzer sollen auf 60% verzichten - Jetzt Rechte sichern.

BSZ e.V. bündelt Anlegerinteressen! Die SolarWorld AG hat heute (30.04.2013) die Eckpunkte ihrer finanziellen Restrukturierung mitgeteilt. Anleihegläubiger sollen auf 60 Prozent der Nominale verzichten. Jetzt sollten Anleihebesitzer sich wehren und spezialisierte Rechtsanwälte mit der Rechtsdurchsetzung beauftragen. Hierzu bündelt der BSZ e.V. Anleger in einer Interessengemeinschaft.



SolarWorld teilte heute (30.04.2013) in einer ad hoc-Mitteilung folgendes mit:

,,Die SolarWorld AG hat mit Schuldscheingläubigern, welche ca. 80 Prozent der ausstehenden Forderungen unter den Schuldschein vertreten, ein gemeinsames Verständnis über die wirtschaftlichen Eckpunkte eines Konzepts zur Restrukturierung  ihrer Finanzverbindlichkeiten erzielt. Diese vorläufige Einigung steht derzeit noch unter allseitigem Gremienvorbehalt. Vorgesehen ist ein deutlicher Schuldenschnitt,  welcher der Gesellschaft eine Reduzierung ihrer langfristigen Verbindlichkeiten um ca. 60 Prozent ermöglicht. Als ein weiterer Baustein soll einer außerordentlichen Hauptversammlung der SolarWorld AG eine Kapitalherabsetzung um ca. 95 Prozent verbunden mit einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage vorgeschlagen werden (sog. Kapitalschnitt). Im Rahmen der Kapitalerhöhung ist
beabsichtigt, einen wesentlichen Teil der existierenden Finanzverbindlichkeiten (ca. 60 Prozent) durch Umwandlung in Eigenkapital abzulösen (Debt-to-Equity-Swap). Die Gläubiger der beiden Anleihen sollen in allen wesentlichen Belangen mit den übrigen unbesicherten Finanzgläubigern der Gesellschaft gleich behandelt werden. Zur bestmöglichen Berücksichtigung der Interessen der Anleihegläubiger werden in Kürze Gläubigerversammlungen einberufen, damit die Anleihegläubiger jeweils einen gemeinsamen Vertreter bestellen können."

Hierzu Rechtsanwalt Dr. Marc Liebscher von der bundesweit tätigen BSZ-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner aus Berlin: ,,SolarWorld will also, dass Anleihebesitzer ihre Forderung in Anteile an der SolarWorld umtauschen. Ausgehend vom aktuellen Börsenwert bedeutet dies ganz erhebliche Verluste von bis zu 60 Prozent der Nominale. Hiergegen sollten sich Anleger wehren. Mehrere Handlungsmöglichkeiten sollten genutzt werden."

Dazu Dr. Liebscher: ,,Anleihegläubiger sollten zuallererst jetzt schnell überlegen, die Anleihe zu kündigen und von der SolarWorld volle Rückzahlung der Nominale plus offener Zinsen zu verlangen. Eine Kündigung muss zunächst bestimmte Formalia erfüllen. Ob eine Kündigungsmöglichkeit besteht, richtet sich nach den Bedingungen der Anleihe. Die Bedingungen beider Anleihen sehen eine Kündigungsmöglichkeit vor, wenn die SolarWorld ,,eine allgemeine Schuldenregelung zu Gunsten ihrer Gläubiger anbietet". Hierauf könnten sich Anleihegläubiger jetzt berufen, mit dem Argument, dass der von der SolarWorld nun per ad hoc-Mitteilung angekündigte Schuldenschnitt diese Voraussetzung erfüllt. Damit würde sich für Anleihegläubiger ein Rettungsweg eröffnen, um ohne Verluste aus der Anleihe rauszukommen."

,,Ferner muss in der nun anstehenden Restrukturierung eine bessere Quote durchgesetzt werden. Dazu müssen Anleihebesitzer ihre Interessen bündeln und gemeinsam in einer starken Koalition gegen das Unternehmen und die mit Kreditsicherheiten ausgestatteten Banken auftreten. Allein die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters reicht hierfür nicht, - es bedarf weiterer Instrumente, um das Unternehmen und die gesicherten Banken unter Druck zu setzen. Der Beitritt zu einer Anleger-Interessengemeinschaft ist unbedingt ratsam." Dr. Liebscher weiter: ,,Ferner besteht die Möglichkeit, gegen die Prospektverantwortlichen der SolarWorld-Anleihe Haftungsansprüche geltend zu machen, sog. Prospekthaftungsansprüche. Allerdings besteht die Gefahr, dass Prospekthaftungsansprüche wegen der ersten Anleihe (Laufzeit 2017, Kupon 6,125 %, WKN A1CR73) bereits verjährt sind. Diese Gefahr besteht bei der zweiten Anleihe (Laufzeit 2016, Kupon 6,375 %, WKN A1H3W6) nicht, sodass es Sinn macht, wenn Gläubiger dieser Anleihe Prospekthaftungsansprüche prüfen lassen."

Zusammenfassend: Schlimmster Fall wäre ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der SolarWorld. In jedem Fall sollten Anleihebesitzer darauf achten, dass sie die Rechte wahrnehmen, die in ihnen in der jeweiligen Situation (also Restrukturierungsmaßnahme, Gläubigerversammlung oder Insolvenz) zustehen. Hier ist ein kollektives, gemeinsames Vorgehen der Gläubiger besonders wichtig. Nur wenn die Anleihegläubiger geschlossen auftreten, haben sie die notwendige Handlungsstärke, um sich gegen den Anleiheschuldner SolarWorld durchzusetzen.

Eine Vielzahl von Anleihegläubigern hat sich daher seit Januar 2013 bereits an die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte gewandt um ihre Rechte im laufenden Restrukturierungsverfahren durchzusetzen. Sollte es zudem zu einer Insolvenz der SolarWorld kommen, stehen die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte bereit, die Rechte von Anleihegläubigern im Insolvenzverfahren gegenüber der SolarWorld und dem Insolvenzverwalter oder Sachwalter zu vertreten.

Die bundesweit tätige BSZ-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner ist bereits seit über 10 Jahren erfolgreich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Die Kanzlei ist insbesondere mit Anleihen und der gebündelten Vertretung von Anleihebesitzern, wie im Fall SolarWorld, bestens vertraut (z. B. Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West, DM Beteiligungen AG, First Real Estate, Global Swiss Capital AG, Solar Millenium, BKN biostrom, DEIKON GmbH, WGF AG; SiC Processing GmbH, Windreich, Solen AG, Centrosolar). Hierbei wurden bereits mehrere 1000 Anleger erfolgreich vertreten, die Verluste mit Anleihen erlitten haben. Für Anleihebesitzer spricht die Kanzlei die Kündigung der Anleihe aus und verlangt Rückzahlung. Anderenfalls leistet de Kanzlei die umfassende Vertretung im Restrukturierungsverfahren und auch die außergerichtliche Geltendmachung von Haftungsansprüchen. Grundlage der Vergütung ist eine Pauschale, sodass alle Kosten von vornherein feststehen und transparent sind.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft SolarWorld AG gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen darin zu bündeln und prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.

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drspäml

Montag, April 29, 2013

Lloyd Fonds LF 54 (Premium Ship Select): MS "Tatiana Schulte" meldet Insolvenz an

Die Zahl insolventer Schiffsfondsgesellschaften aus dem Hause Lloyd Fonds AG steigt weiter an: Nunmehr trifft es mit der MS ,,TATIANA SCHULTE" das zweite Fondsschiff des Lloyd Fonds LF 54 ,,Premium Ship Select".  Bereits Ende Juni 2012 meldete das MS ,,LAURA SCHULTE" Insolvenz an. Damit sind die beiden einzigen Schiffe des Lloyd Fonds ,,Premium Ship Select" untergegangen. Für die geschädigten Anleger führt die Insolvenz zumeist zum vollständigen Verlust ihrer Ersparnisse.


Lloyd Fonds LF 54 ,,Premium Ship Select"

Der 2004/2005 aufgelegte Flottenfonds Lloyd Fonds ,,Premium Ship Select" bot Kapitalanlegern Beteiligungen an zwei unterschiedlich großen Vollcontainerschiffen an. Investiert wurde in die Einschiffsgesellschaften MS ,,LAURA SCHULTE" Shipping GmbH & Co. KG sowie in die MS ,,TATIANA SCHULTE" Shipping GmbH & Co. KG. Das Gesamtinvestitionsvolumen von US-$ 73,5 Mio. setzte sich zusammen aus Anlegerkapital von US-$ 25,5 Mio. sowie Fremdkapital (Schiffshypothekendarlehen) in Höhe von US-$ 45,65 Mio. und einer sog. Initiatorenbeteiligung von rd. US-$ 1 Mio. Deutlich mehr als die Hälfte des Investitionsvolumens stammte somit aus Bankkrediten. Nur rd. 34,7 % des Fondsvolumens wurden von Kapitalanlegern bereitgestellt. Die Fondsgesellschaften planten mit konstanten und hohen Einnahmen aus der Vercharterung der Schiffe. Hierauf waren die Fondsgesellschaften auch angewiesen, galt es neben den Schiffsbetriebskosten und dem Kapitaldienst für die Schiffshypothekendarlehen nicht zuletzt auch die Ausschüttungen an die Anleger von anfänglich 7 % pro Jahr (ab 2006) zu finanzieren.

Erfolgloser Sanierungsversuch

Aufgrund des aus Sicht der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte zweifelhaften Verhältnisses des Anlegerkapitals zum Fremdkapital waren die beiden Einschiffsgesellschaften des Lloyd ,,Premium Ship Select" von Anfang an auf konstant hohe Chartereinnahmen angewiesen. Die ambitionierte Planung wurde mittlerweile von der Realität eingeholt: Aufgrund anhaltend niedriger Chartererlöse bei gestiegenen Schiffsbetriebskosten der MS ,,LAURA SCHULTE" Shipping GmbH & Co. KG sah sich die Geschäftsleitung bereits Ende 2009 zur Umsetzung eines Sanierungskonzepts in Millionenhöhe gezwungen. Im darauf folgenden Jahr wurden seitens der Anleger weitere EUR 754.000,00 zur Verfügung gestellt. Die Sanierung der MS ,,LAURA SCHULTE" Shipping GmbH & Co. KG war gleichwohl nicht von Nachhaltigkeit geprägt. Gerade mal rd. zwei Jahre nach der zweiten Fondssanierung ist das Ende der Fondsgesellschaft durch die Insolvenz besiegelt. Durch die nunmehrige Insolvenz der MS ,,TATIANA SCHULTE" Shipping GmbH & Co. KG ist das Schicksal des Lloyd Fonds ,,Premium Ship Select" endgültig besiegelt.

Totalverlust und Rückzahlung von Ausschüttungen sehr wahrscheinlich

Für die betroffenen Anleger Lloyd Fonds ,,Premium Ship Select" könnte sich die Situation nicht schlimmer darstellen. Neben dem Verlust der bisherigen Einlagen sowie des Neukapitals müssen die Geschädigten nun damit rechnen, nach endgültiger Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen in Anspruch genommen zu werden. Gerade die Erfahrung mit dem Lloyd Fonds LF 16 MS ,,Wehr Nienstedten" zeigt, dass die Forderungen des Insolvenzverwalters nicht lange auf sich warten lassen. Dies vor dem Hintergrund, dass der Erlös aus der Verwertung des Fondsschiffs nicht ausreicht, um die bestehenden Bankkredite abzulösen. Für die verbleibenden Schulden müssen dann die geschädigten Anleger aufkommen und diese über die teilweise oder vollständige Rückzahlung der Ausschüttungen begleichen.

Ausstieg trotz Insolvenz möglich: Gute Aussichten auf Schadenersatz für die Anleger

Die geschädigten Anleger sind nach Auffassung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte aber nicht rechtlos gestellt. Den Betroffenen wird empfohlen, umgehend den Rat eines auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalts einzuholen. In vielen Fällen wurden die Beteiligungen durch Banken und Sparkassen vertrieben. Diese sind verpflichtet, die Anleger vollständig und richtig über die Risiken und die sonstigen beteiligungswesentlichen Umstände aufzuklären. Zu der geschuldeten Aufklärung gehört neben den Verlust- und Haftungsrisiken auch der Hinweis auf die Provisionen, die zumeist hinter dem Rücken der Anleger für die Vermittlung der Fondsbeteiligungen gezahlt werden und daher auch als Rückvergütungen bzw. Kick-Back-Zahlungen an die beratende Bank bezeichnet werden. Bei Schiffsfonds werden nicht selten bis zu 15 % und mehr des Anlegerkapitals für Vertriebsvergütungen verwendet und nicht für den Erwerb der Schiffe. Allein die unterbliebene oder falsche Aufklärung über diesen Umstand führt nach der ausgesprochen anlegerfreundlichen, sog. Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in vielen Fällen zu einem Anspruch des betroffenen Anlegers gegen die Bank auf vollständige Rückabwicklung der Fondsbeteiligung.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 29. April  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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Sonntag, April 28, 2013

Solen AG - Angebot der Noah LLC, Dubai an die Anleihebesitzer: Vorsicht!

BSZ e.V. informiert und bündelt Anlegerinteressen! Eine „Noah Investment fz llc,“ aus Dubai hat Anlegern inzwischen ein Übernahmeangebot für ihre Solen-Anleihen gemacht. Ist eine Annahme des Angebots zu empfehlen? Sollen Stimmrechten oder Vollmachten an den Fonds übertragen werden?


BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Marc Liebscher von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte hierzu: „Unserer Ansicht nach kann das Übernahmeangebot des Noah-Fonds nur als „dubios“ bezeichnet werden, Anleger sollten es nach unserer Einschätzung nicht annehmen. Dieser Fonds tritt immer wieder in vergleichbaren Insolvenzfällen von Anleiheemittenten mit solchen Übernahmeangebote auf und die dahinter stehenden Personen sind uns wohl bekannt. Wenn Anleger ihre Anleihen verkaufen, können sie ihre Ansprüche nicht mehr im Insolvenzverfahren geltend machen, da sie keine Forderungsinhaber mehr sind. Im Insolvenzverfahren dürften jedoch wahrscheinlich mehr als die angebotenen 3,6%, die nach unserer Meinung nur als „mickrig“ bezeichnet werden können, an die Anleger zurück fließen. Für jede 100 Euro, die ein Anleger angelegt hat, würde er nämlich nur 3,6 Euro zurückerhalten.“

„Zwar ist es gegenwärtig zu früh, um sicher zu sagen, wie hoch die Insolvenzquote bei der Solen AG sein wird“, so Rechtsanwalt Dr. Liebscher weiter. „Schlimmstenfalls müssen die Anleger mit hohen Einbußen rechnen. Mit einiger Wahrscheinlichkeit dürfte die Insolvenzquote jedoch höher ausfallen als die angebotenen 3,6 %. Wie hoch die Insolvenzquote sein wird, hängt vom Verhältnis der Schulden zu den Vermögenswerten der Solen AG ab. Dies herauszuarbeiten wird die Aufgabe des Insolvenzverwalters sein, sollte das Insolvenzverfahren wie beantragt eröffnet werden.“

Die Motivation des Fonds Noah Investment, Anlegern gerade jetzt ein derartiges Übernahmeangebot zu machen, ist klar: Oftmals werden Anlegern nach Firmenpleiten derartige Aufkaufangebote gemacht, wenn die Fonds-Manager damit rechnen, dass sie einen Gewinn machen können, z.B. durch eine höhere Insolvenzquote. BSZ-Vertrauensanwalt Dr. Liebscher: „Die Noah Investment rechnet wohl offensichtlich selber mit einer deutlich höheren Insolvenzquote und will dann den Gewinn einstreichen. So wurden z.B. auch im Fall von Lehman-Zertifikaten geschädigten Anlegern Aufkaufangebote gemacht, wobei eine Firma den Geschädigten anfangs 2 % des Nennwertes angeboten hat, kurz vor Abschluss des Insolvenzverfahrens haben dann einige US-amerikanische Hedge-Fonds den Geschädigten sogar angeboten, bis zu 17 % des Nennwertes zu zahlen. Ein gutes Geschäft für diese Investment Fonds, die den Anlegern diese Aufkaufangebote gemacht haben, wenn man berücksichtigt, dass die Insolvenzquote bei Lehman Brothers letztendlich zwischen 25 und 30 % betragen dürfte.“

Darüber hinaus will der Noah-Fonds, dass Anleihebesitzer ihm Stimmrechte übertragen oder Vollmachten für Abstimmungen in Solen-Gläubigerversammlungen erteilen. Hier meint BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Marc Liebscher: „Dazu ist klar zu sagen, dass die Anleihebesitzer auf keinen Fall Stimmrechte, Vollmachten oder sonstige Rechte dem Noah-Fonds übertragen sollten. Es ist völlig unklar, wie der Fonds mit den Stimmrechten verfahren möchte, welche Strategie er vorhat und welche konkreten Absichten er verfolgt. Sicher ist nur, dass der Fonds ausschließlich seine finanziellen Eigeninteressen im Blick hat und nicht die anderer Anleihebesitzer. Man kann diese Aufforderung des Fonds an die Anleihebesitzer nur als zwielichtig bezeichnen.

Zu beachten ist außerdem: Die Angebote werden Anlegern von einer Depotbank weiter geleitet. Es handelt sich aber keineswegs um ein offizielles Angebot der Depotbanken. Die Depotbanken sind gesetzlich dazu verpflichtet, diese Aufkaufangebote an die Anleger weiter zu leiten. Das heißt aber nicht, dass die Depotbanken die Annahme dieses Angebots Anlegern empfehlen. Hier ist es leider bei diversen Anlegern schon zu erheblichen Verwechslungen gekommen, die der Ansicht waren, dass die Depotbanken dieses Angebot gut heißen oder sogar hinter diesem Angebot stehen würden. Dies ist gerade nicht der Fall. Hinter dem Angebot stehen nicht die Depotbanken, diese sind nur Überbringer der Nachricht.“

Unser Zwischenfazit für Solen-Anleihebesitzer: Einen Verkauf an Noah Investment fz LLC, Dubai ist nicht zu empfehlen, genauso wenig sollte dieser Fonds mit der Ausübung irgendwelcher Rechte, insbesondere von Stimmrechten betraut werden.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte von Dr. Späth & Partner sind bereits von einer Vielzahl von Solen-Anleihegläubigern beauftragt, im Insolvenzverfahren ihre Rechte zu vertreten und Prospekthaftungsansprüche geltend zu machen: Denn es gibt gute Anhaltspunkte dafür, dass der Anleiheprospekt der Solen AG fehlerhaft gewesen sein könnte. Anleihegläubiger könnten auf diesem Wege einen erheblichen Teil ihres Geldes zurückbekommen. Wahrscheinlich weit mehr, als wenn sie nur auf das Insolvenzverfahren vertrauen.

  • Für die Prüfung/Abwehr von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft „Solen AG“ gegründet. Anleihegläubiger können damit ihre Interessen bündeln. Betroffene Anleihegläubiger sind aufgerufen, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Solen AG" anzuschließen.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 28. April  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Über die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Späth & Partner
Die Rechtsanwälte der BSZ-Vertrauenskanzlei von Dr. Späth & Partner sind bereits seit über 10 Jahren erfolgreich im Bank-, Insolvenz- und Kapitalmarktrecht tätig und insbesondere mit Schuldverschreibungen, wie im Fall Solen AG vertraut (z.B. SiC Processing GmbH, Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West, DM Beteiligungen AG, First Real Estate, Global Swiss Capital AG, Solar Millenium, BKN biostrom, DEIKON GmbH, WGF AG, Centrosolar, Windreich AG, SolarWorld AG). Vertreten wurden hierbei bislang weit über 1.000 Anleger, die Verluste mit Anleihen erlitten haben. Es konnten zahlreiche Erfolge erzielt werden.

Über den BSZ e.V.:
Der BSZ® e.V.  arbeitet innerhalb der Interessengemeinschaft für geschädigte Kapitalanleger  mit Kanzleien zusammen, die in diesem Bereich nach Meinung von Marktbeobachtern zu den Besten in Deutschland gehören.  Die Anwälte haben langjährige Erfahrungen in allen Bereichen des Kapitalanlagerechts; sie haben ihre Fähigkeiten außerdem durch eine Vielzahl von ober- oder gar höchstrichterlichen Urteilen und durch hunderte von Vergleichen für ihre Mandanten unter Beweis gestellt. Der BSZ® e.V. vermittelt den Kontakt zu denjenigen Anwälten, die die betreffende Interessengemeinschaft betreuen. Der BSZ® e.V. arbeitet nicht mit Personen oder Unternehmen zusammen, die Kapitalanlagen entwickeln, initiieren oder vermitteln. Deshalb ist die Betreuung im Rahmen der Interessengemeinschaften umfassend und nicht in irgendeiner Weise eingeschränkt. Der Vorstand des BSZ® e.V. ist unabhängig und nicht weisungsgebunden. Der BSZ® kann dabei auf überdurchschnittliche Erfolge im Bereich Anlegerschutz verweisen: Ein Grund dafür ist, dass die Zusammenführung von Geschädigten in Interessengemeinschaften dazu führt, dass deren Rechte wesentlich effizienter wahrgenommen werden können als wenn jeder Anleger alleine tätig werden würde. KEIN ANLEGER SOLLTE AUF SEINEM SCHADEN SITZEN BLEIBEN, OHNE ZUMINDEST DEN VERSUCH GESTARTET ZU HABEN, SCHADENERSATZ ZU BEKOMMEN!