In dem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Rötlich Rechtsanwälte Fachanwälte erstrittenen Urteil vom 06.03.2013 hat die 31. Zivilkammer des Landgerichts Aschaffenburg die Bonnfinanz Aktiengesellschaft für Vermögensberatung und Vermittlung zum Schadensersatz und damit zur Rückabwicklung der Beteiligung an dem Medico Fonds Nr. 34 verurteilt.
Im zugrunde liegenden Fall wurde den Eltern
der Klägerin, die aus abgetretenem Recht klagte, von dem Anlageberater der
Bonnfinanz AG eine Beteiligung am Medico Fonds Nr. 32 empfohlen. Das Landgericht Aschaffenburg geht dabei
völlig selbstverständlich vom Vorliegen eines Beratungsvertrages aus. Als
Zeugen wurde die Mutter der Klägerin vernommen, außerdem hatte die Bonnfinanz
den Vater der Klägerin drittwiderbeklagt. Die Drittwiderklage wurde abgewiesen.
Der Berater hatte nach der Überzeugung des Gerichts den Eltern der Klägerin
eine nicht anlegergerechte Anlage empfohlen und darüber hinaus seine
Beratungspflichten verletzt. Die Eltern
der Klägerin waren zum Zeitpunkt der Anlage konservative Sparer und wollten
keine riskante, sondern eine sichere Geldanlage. Nach Aussage des LG
Aschaffenburg konnte der Medico 34 diese Ziele gar nicht erfüllen, weil dieser
Fonds eine letztlich u. a. mit dem Risiko des Totalverlustes und der
Nachschußpflicht verbundene Anlageform sei. Für eine gesicherte Altersvorsorge
sei der Medico 34 jedenfalls nicht geeignet.
Die Aufklärungs- und Beratungspflichten wurden im entschiedenen Fall
nicht hinreichend erfüllt.
Nach der Beweisaufnahme sah es das
Landgericht Aschaffenburg als erwiesen an, daß der Berater die Klägerin nicht
über Risiken informiert und den Prospekt nicht rechtzeitig übergeben
hatte. Durch die Beweisaufnahme konnte
festgestellt werden, daß es den Anlegern damals um die Altersvorsorge ging und
sie dieses dem Berater auch mitgeteilt hatte.
Die Beratungsfehler waren nach Ansicht des Landgerichts Aschaffenburg
auch kausal für den Schaden. Die Klägerin kann sich auf den Grundsatz aufklärungsrichtigen
Verhaltens berufen.
Die Ansprüche der Klägerin sah das
Landgericht Aschaffenburg auch nicht als verjährt an. Den Eltern der Klägerin
kann keine grob fahrlässige Unkenntnis oder Kenntnis vorgeworfen worden, denn
das Gericht sah keine Hinweise dafür, daß den Anlegern aus den Rechenschaftsberichten
in rechtlicher Hinsicht deutlich geworden war, daß sie einer unzureichenden
Beratung unterworfen waren.
Da
keine Verjährung eingetreten ist, reichte dies für eine Verurteilung auch
hinsichtlich der im Wege des Schadensersatz geltend gemachten erbrachten Zins-
und Tilgungsleistungen aus, die die Eltern der Klägerin für das Darlehen
erbracht hatten, welches ihnen vom Berater zur Finanzierung des Fonds empfohlen
worden war. Verwirkt sind die Ansprüche ebenfalls nicht. Allerdings wurden die Ausschüttungen, die die
Eltern der Klägerin erhalten hatten, in Abzug gebracht. Die gezogenen
Steuervorteile wurden dagegen nicht in Abzug gebracht! So wurde die Bonnfinanz zum Schadensersatz
Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte der Klägerin aus den Fondsbeteiligungen
verurteilt. Das Urteil ist noch nicht
rechtskräftig.
- Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Medico Fonds" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und derInteressengemeinschaft beizutreten.
BSZ® Bund für soziales und ziviles
Rechtsbewußtsein e.V.
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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Inge Rötlich
Dieser Text gibt den Beitrag vom 01. Mai 2013
wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht
berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
drirö
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