Verjährung der Prospekthaftungsansprüche der Anleihe WGFH07 steht bevor. Verjährung z.B. durch kostengünstige Güteanträge hemmen. Vermittlerhaftung prüfen!
Am 08.04.2013 fanden im Düsseldorfer Congress
Center die Gläubigerversammlungen für die Anleiheinhaber der diversen Anleihen
der WGF AG statt, in denen es um die Wahl sog. „gemeinsamer Vertreter“ ging. Klar
wurde in diesen Gläubigerversammlungen und bereits vorher, dass die Anleger
erhebliche Einbußen hinnehmen müssen in Höhe von teilweise deutlich über 50 %
des Anlagekapitals, schlimmstenfalls sogar in Höhe von über 80 %.
Viele Anleger haben nicht damit gerechnet,
sondern waren der Meinung, mit den Hypothekenanleihen der WGF AG eine sichere,
grundbuchlich abgesicherte Anlage zu tätigen, bei der nur geringe
Verlustrisiken bestehen würden. Ein verhängnisvoller Irrtum, wie sich nun
zeigt.
Die Anleger können nicht nur im
Insolvenzverfahren ihren Schaden kompensieren, sondern auch veruschen,
Schadensersatzansprüche gegen die Verantwortlichen geltend machen, und zwar zum
einen Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne gegen die
Prospektverantwortlichen, aber auch gegen die Berater/Vermittler der Anlage aus
Prospekthaftung im weiteren Sinne. Bei diversen Anleihen sind
Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne bereits verjährt, wie A0LDUL,
WGFH04, WGFH05, aber auch WGFH06, bei der Ansprüche aus Prospekthaftung im
engeren Sinne vor kurzem, am 26.04.2013 verjährt sind.
Aus diesem Grunde haben die BSZ
e.V.-Vertrauensanwälte inzwischen für Anleger der Anleihe WGFH06 die ersten
Güteanträge gegen die Prospektverantwortlichen zur Verjährungshemmung
eingelegt, auch erste Klagen sind in Vorbereitung. BSZ e.V.-Vertrauensanwalt
Dr. Walter Späth von Dr. Späth & Partner hierzu: „Unserer Ansicht nach
enthält der Verkaufsprospekt zur Anleihe WGFH06 zahlreiche Prospektfehler, er
ist zu optimistisch dargestellt und stellt die wahre Situation unserer Ansicht
nach nicht richtig dar. Wir sind daher optimistisch, gegen die
Prospektverantwortlichen erfolgreich Schadensersatzansprüche geltend machen zu
können. Eventuell könnte hier auf die D & O-Versicherungen der
Verantwortlichen zugegriffen werden.“
Da bei der
Anleihe WGFH07 am 17.09.2013 Verjährung der Prospekthaftungsansprüche im
engeren Sinne eintritt, sollten auch Anleger dieser Anleihe rechtzeitig über
verjährungshemmende Maßnahmen, z.B. in Form eines kostengünstigen
verjährungshemmenden Güteantrages nachdenken.
Teilweise haben Anleger, denen die Anlage
vermittelt worden ist, auch die Chance, im Wege der Vermittlerhaftung gegen die
Vermittler der Anlage vorzugehen. Nach Erkenntnissen der BSZ
e.V.-Vertrauensanwälte dürfte dies ca. 15 - 20 % der Anleger betreffen. Auch
diverse Banken wie DAB-Bank, comdirect Bank, u.a. haben die Anleihen der WGF AG
vertrieben. Diese Anleger haben teilweise noch deutlich länger Zeit,
Schadensersatzansprüche gegen den jeweiligen Vermittler der Anlage geltend zu
machen, da bei der Vermittlerhaftung teilweise 3 Jahre ab Kenntnisnahme Zeit
bleibt, um Schadensersatz-Ansprüche geltend zu machen. Dies muss aber immer im
Einzelfall geprüft werden, da teilweise auch in diesen Fällen bereits
Verjährung eingetreten ist. Auch hier können teilweise Schadensersatzansprüche
erfolgreich geltend gemacht werden, wenn die Beratung fehlerhaft war.
Auch, sofern bei der Beratung von den Banken
erhaltene Rückvergütungen, sog. „Kick-backs,“ verschwiegen wurden, können laut
aktueller BGH-Rechtsprechung erfolgreich Schadensersatzansprüche geltend
gemacht werden, die auf die vollständige Rückabwicklung der Beteiligung
gerichtet sind.
Fazit: Anleger haben also teilweise die
Möglichkeit, ihren Schaden über das Insolvenzverfahren hinaus zu kompensieren.
- Betroffene WGF-Anleger können sich der BSZe.V:-IG „WGF AG“ anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles
Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine
BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth
Dieser Text gibt den Beitrag vom 04. Mai 2013 wieder. Hiernach eintretende
Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer
anderen Einschätzung führen.
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