Mittwoch, Mai 08, 2013

Kein Rechtsverlust für ehemalige DBV-Kunden - Diese haben weiterhin Anspruch auf Couponzahlung.

Viele Inhaber von sog. Berechtigungsscheinen der DBV Öffentlichrechtliche Anstalt für Beteiligungen i.L. (DBV ÖR) haben erst nach Ablauf der Fristen oder noch gar nicht von der Aufforderung zur Vorlage der Coupons erfahren. Es fragt sich, ob ihre z.T. erheblichen Ansprüche aus den Berechtigungsscheinen erloschen sind.


Dem liegt ein durchaus ungewöhnlicher Sachverhalt zugrunde:
Die frühere Deutsche-Beamten-Versicherung (DBV), die dem Bund gehörte, ging 1990 an die Börse. Im Zuge dessen wurde ein Viertel der Aktien an die DBV ÖR übertragen. Diese Gesellschaft sollte sich innerhalb von 20 Jahren von ihren Anteilen trennen. Diese Trennung fand 2006 statt. Die schweizerische Versicherung Winterthur kaufte das Paket. Die Einnahmen - immerhin 344 Mio. EUR - für dieses Paket stehen den früheren Lebens- und Rentenversicherten der DBV zu.

Die Auszahlungen erfolgten nach Vorlage der Coupons 1 und 2. Viele Berechtigte haben jedoch gar nicht von der Aufforderung zur Vorlage erfahren. Sie sollen nach dem Willen der DBV ÖR leer ausgehen. Weil die entsprechenden Vorlagetermine bereits verstrichen sind, lehnt die DBV ÖR die Auszahlung unter Hinweis auf die Berechtigungsschein-Bedingungen ab. Gemäß diesen Bedingungen sei die Aufforderung zur Vorlage über den Bundesanzeiger erfolgt. Außerdem sei durch Veröffentlichung in der überregionalen Presse darauf hingewiesen worden. Schließlich seien im Internet entsprechende Informationen eingestellt worden.

Die Rechtsauffassung der DBV ÖR vermag jedoch nicht zu überzeugen. Vielmehr sind die Auszahlungsbedingungen, die auf der Rückseite der Scheine abgedruckt sind, überraschend und außerdem deshalb unwirksam, weil sie die Berechtigten unangemessen benachteiligen. Der Inhaber des Scheins wird nicht bzw. auf nicht zumutbare Weise von den Ausschüttungen unterrichtet. Die DBV ÖR kann ihre Informationspflichten auch nicht dadurch erfüllen, dass der Berechtigte von der Ausschüttung nur durch den Bundesanzeiger, nicht genannte Pressorgane und ein weiteres Medium (Internet) über eine nicht genannte Adresse erfährt. Außerdem waren der DBV ÖR die Adressen aller Berechtigungsschein-Inhaber bekannt und es wäre es für sie ein Leichtes gewesen, die Berechtigten rechtzeitig anzuschreiben und über die Aufforderung zur Vorlage in Kenntnis zu setzen, zumal die Betroffenen über Jahre hinweg ohnehin Werbezuschriften etc. der DBV erhalten haben. Somit können die Berechtigten u.E. die Coupons weiterhin vorlegen und die Auszahlungen verlangen.

Die BSZ e.V. Vertrauenskanzlei hünlein rechtsanwälte - Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht führt gegenwärtig erste Prozesse auf Auszahlung vor dem Landgericht Wiesbaden und sieht für ihre Mandanten gute Chancen, gegen die DBV zu obsiegen. Betroffenen raten wir, die Verweigerung der Zahlung nicht einfach zu akzeptieren, sondern auf Auszahlung der Coupons zu bestehen. Sofern Sie ebenfalls einen oder mehrere Berechtigungsscheine der DBV ÖR besitzen sollten, stehen Ihnen die BSZ e.V. Vertrauensanwälte für eine Prüfung Ihrer Ansprüche zur Verfügung. Für Rechtsschutzversicherte übernehmen  die Anwälte die Deckungsanfrage.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Klaus Hünlein

Dieser Text gibt den Beitrag vom 08. Mai  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

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