Donnerstag, März 21, 2013

Solen AG - Anleihegläubiger sollen auf Zinsen verzichten.

Der Vorstand der Solen AG aus Meppen hat in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat beschlossen, über einen teilweisen Zinsverzicht der Anleihegläubiger in einer Versammlung abstimmen zu lassen. Nachdem eine erste Gläubigerversammlung am 14.03.2013 an der geringen Präsenz scheiterte, soll nun am 03.04.2013 erneut darüber abgestimmt werden, ob die zum 08.04.2013 fälligen Zinsen für den vergangenen Jahreszeitraum um 75 % gekürzt werden sollen.


Die Solen AG (früher Payom Solar AG) hatte eine Anleihe begeben, die in einem Volumen von 27.548.000,00 Euro gezeichnet wurde. Aufgrund des schwierigen wirtschaftlichen Umfeldes sieht sich die Solen AG derzeit nicht in der Lage, die bald fälligen Zinsen in Höhe von 7,5 % (2.066.100,00 Euro) zu zahlen, ohne den Sanierungskurs zu gefährden.

Hierzu teilt die Geschäftsführung mit: ,,Die Solen AG verfügt nach derzeitiger Erwartung zum Zinstermin über ausreichende liquide Mittel um die Zinsen vollständig zu zahlen. Eine vollständige Zahlung der Zinsen an die Gläubiger würde aber voraussichtlich zu einer ernsthaften Gefährdung des Erfolgs der laufenden Restrukturierung der Solen AG und damit unter Umständen zu einer Gefährdung der künftigen Zahlungsfähigkeit führen, weil die Solen AG dann nicht mehr über ausreichende Mittel zur Fortführung des Geschäftsbetriebs verfügen würde."

Bei mangelnder ausreichender Zustimmung zum Zinsverzicht scheint also der Fortbestand des Unternehmens fraglich. Damit sind nicht nur die Zinszahlungen gefährdet sondern auch die Rückzahlung der Anleihe an sich.

Damit ist nach Solarwatt, Q-Cells und SIAG Schaaf eine weitere Firma aus dem Bereich erneuerbarer Energien in finanzielle Bedrängnis geraten.  ,,Ausbaden dürfen dies wieder die Kleinanleger", äußert BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Torsten Geißler von Fachanwälte Dr. Morgenstern & Kollegen. ,,Um den Schaden möglichst zu minimieren, sollten betroffene Anleger unbedingt prüfen lassen, ob gegebenenfalls Ansprüche gegen Dritte auf Schadensersatz bestehen", meint Geißler weiter.

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 21.03.2013 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.
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Sachsenfonds MMP 2002/2003: Prozessfinanzierung möglich !

Aufgrund der eindeutigen Rechtslage, welche durch Urteile belegt ist, besteht für Anleger der Sachsenfonds MMP 2002/2003 die Möglichkeit, ihr angelegtes Kapital von der Landesbank Baden-Württemberg vollständig zurückzuerhalten. 


Nach zahlreichen positiven Ergebnissen vor dem Landgericht sowie dem Oberlandesgericht Stuttgart in Parallelfällen hat sich jetzt auch eine Prozessfinanzierungsgesellschaft bereit erklärt, das Prozesskostenrisiko der Anleger zu übernehmen.

Hintergrund


Die Entwicklung der Sachsenfonds MMP 2002 und 2003 entspricht in keiner Weise den Prognosen, mit denen die Anleger vor ihrem Beitritt geworben wurden. Ihr eingesetztes Kapital haben die Anleger nahezu vollständig verloren. Aufgrund des Kapitalverlusts fehlt deshalb die Grundprämisse des Anlagekonzepts. Ohne Rückzahlung des eingelegten Kapitals zum Fondslaufzeitende macht die mit der Beteiligung in der Regel verfolgte Steuerverschiebung keinen Sinn.

Klage erforderlich


Anleger können von der Landesbank Baden-Württemberg nach Widerruf ihrer Anteilsfinanzierung ihre Bareinlage erstattet verlangen. Steuervorteile sind hierbei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht anzurechnen. Leider ist die Bank nicht bereit, die Forderungen der Anleger außergerichtlich zu erfüllen. Auch zeigt die Bank weiterhin keine Vergleichsbereitschaft in außergerichtlichen Fällen, obwohl der Tatbestand unstreitig und die Rechtslage erdrückend eindeutig ist. Anleger sind deshalb gezwungen die Bank zu verklagen.

Prozessfinanzierung möglich


Aus der langjährigen Erfahrung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei von Buttlar wissen die Rechtsanwälte, dass viele Anleger trotz guter Erfolgsaussichten das Risiko scheuen, weiteres Geld für die Durchführung eines Gerichtsverfahrens zu investieren: ,,Dem schlechten soll nicht noch gutes Geld hinterhergeworfen werden." Die Kanzlei hat deshalb in den letzten Monaten mit einer Prozessfinanzierungsgesellschaft verhandelt, die sich jetzt bereit erklärt hat, die Fälle der Anleger der Sachsenfonds MMP 2002 und 2003 zu finanzieren. Hierdurch besteht für die Anleger der Fonds die Möglichkeit, ihre Forderung durchzusetzen, ohne dass das Risiko besteht, dass sie für die Kosten der Rechtsverfolgung aufkommen müssen.

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 21. März 2013 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

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Debi Select: Erneuter Erfolg für geschädigte Anleger

Landgericht München I  verurteilt Anlageberater zur Rückanwicklung einer Beteiligung an der Debi Select Classic Fonds GbR. BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte CLLB reichen für Anleger der Debi Select  weitere Klagen auf Rückabwicklung ein


Wie bereits berichtet, hat die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB bereits mehrere Klagen gegen diverse Anlageberater und Anlageberatungsgesellschaften eingereicht, die Beteiligungen an den Debi Select Fonds vermittelt haben. Anleger berichten mehrfach, dass Ihnen die Beteiligungen an den Debi Select Fonds von Seiten der Berater als absolut sichere Anlageformen vermittelt wurden, bei denen angeblich keine Verlustrisiken bestehen sollten.

Zum Teil wurde den von der Kanzlei vertretenen Anlegern auch versichert, dass die Beteiligungen jederzeit veräußert werden können und nach Veräußerung das eingesetzte Kapital zurückgefordert werden kann. Die Beteiligungen wurden auch als Altersvorsorge vermittelt, wie weitere Mandanten berichten. Nunmehr hat auch das LG München einem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB vertretenen Anleger  Schadenersatz  gegenüber dessen Anlageberater zugesprochen. Der Anlageberater wurde zur Rückabwicklung der Beteiligung verurteilt. Das Gericht hatte festgestellt, dass die Beratung weder anleger- noch objektgerecht erfolgte.

,,Nach dem nun vorliegenden Urteil, fühlen wir uns weiter bestärkt, Ansprüche unserer Mandanten gegen Anlageberater und Prospektverantwortliche der Debi Select zu prüfen", erläutert BSZ e.V. Vertrauensanwalt Cocron. Die Kanzlei vertritt derzeit über 250 Anleger der diversen Debi Select Fonds und hat u.a. gegen die Prospektverantwortlichen aller drei Debi Select Fonds Urteile zu Gunsten von Anlegern erstreiten können.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Anlageberater im Rahmen des Anlageberatungsvertrags verpflichtet, Anleger vollumfänglich über die jeweiligen Risiken einer Beteiligung aufzuklären. Liegt ein Aufklärungsverschulden auf Seiten des Anlageberaters und/oder der Anlageberatungsgesellschaft vor, kommt grundsätzlich eine Rückabwicklung der Beteiligung in Betracht.

Der Anleger ist damit so zu stellen, als hätte er die Beteiligung nie erworben. Weiter ist der Anlageberater für den Fall der Feststellung seiner Pflichtverletzung weiter verpflichtet, den Anleger auch von etwaigen Nachhaftungsansprüchen gegenüber der Fondsgesellschaft freizustellen. Auch die dem Anleger im Zusammenhang mit der Durchsetzung seiner Ansprüche entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten sind im Falle des Obsiegens in voller Höhe vom Anlageberater, bzw. der Anlageberatungsgesellschaft zu ersetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Debi Select" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 21. März 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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Dienstag, März 19, 2013

DAB bank AG/ ACCESSIO AG. Bundesgerichtshof gibt grünes Licht.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte hat die ersten 200 Klagen gegen die Bank eingereicht. Es geht um bis zu EUR 400 Mio.


Der nächste Paukenschlag aus Karlsruhe. Der Bankrechtssenat des Bundesgerichtshofs stellte heute Morgen klar, dass die Münchener DAB Bank AG für Informationspflichtverletzungen der ACCESSIO AG haftet (XI ZR 431/11). Wenn für die Bank die systematische Falschberatung der ACCESSIO AG objektiv evident gewesen ist. Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte  vertreten über 4.000 ACCESSIO-Geschädigte und haben zwischenzeitlich in den ersten 200 Fällen Klagen die Bank eingereicht.

Der Nachweis der Offensichtlichkeit der systematische Falschberatung dürfte nach der Einschätzung des auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten BSZ e.V. Vertrauensanwalts Matthias Gröpper leicht zu führen sein: "Der Bankrechtssenat des Bundesgerichtshofs ging in der mündlichen Verhandlung zu der Sache gegen die DAB Bank AG schon davon aus, dass die ACCESSIO ihre Kunden systematisch falsch beraten hat. Und wenn die Richter das erkennen können, müsste das für die Bank erst recht erkennbar gewesen sein. Deshalb halten wir die Feststellung nur noch für eine Formalie." Und dann muss die DAB Bank AG vielen ACCESSIO Kunden die Schäden ersetzen.

Die Itzehoer ACCESSIO AG hieß früher Wertpapierhandelshaus Driver & Bengsch AG und köderte ganz konservative, sicherheitsorientierte Anleger mit hochverzinsten Tagesgeldangeboten der DAB Bank AG. Die Geschäfte waren nicht kostendeckend. Die Bank machte damit Verluste. Und wurde im Gegenzug an den Vermittlungsprovisionen, die die ACCESSIO AG kassiert hat, beteiligt. BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper meint: "Deshalb hatten beide Finanzdienstleister ein erhebliches Interesse, die Kunden zu Investments in Wertpapiere zu verleiten. Und das hat für die Bank Folgen."

Die meisten von der ACCESSIO AG vermittelten Wertpapiere waren hochspekulativ. Bis zu 40.000 ACCESSIO Kunden wurden Cargofresh-, Pongs & Zahn-, HPE-, Ponaxis-, Salvator- und Wertpapiere der Zachower Konservenfabrik vermittelt und verloren fast alles. Die meisten Unternehmen sind pleite. Jetzt können sich viele Betroffene ihr Geld unter bestimmten Voraussetzungen von der DAB bank AG zurückholen. Rechtsanwalt Matthias Gröpper geht von einem Gesamtschaden in Höhe von bis zu EUR 400 Mio. aus.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte zählen nach der Einschätzung unabhängiger Marktbeobachter zu den führenden deutschen Anlegeranwälten und vertreten über Gläubigerausschüsse und als Gemeinsamer Vertreter der Gläubiger der PONAXIS/ loginet 3 AG und der Konservenfabrik Zachow mittlerweile die Interessen von rund 4.000 ACCESSIO Geschädigten. 

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Sonntag, März 17, 2013

DS-Rendite-Fonds: BGH zieht die Reißleine bei den Ausschüttungsrückforderungen!

Erdrutsch in der Rechtsprechung? In einem Urteil von dieser Woche hat der BGH für die DS-Fonds Nr. 38 und 39 entschieden, daß Ausschüttungen nicht von den Anlegern zurückgefordert werden können.


Viele Anleger der DS-Rendite-Fonds wurden in den letzten Monaten verklagt, damit sie die Ausschüttungen zurückzahlen. Das Dortmunder Emissionshaus Dr. Peters begründete dies damit, daß die Ausschüttungen den Anlegern formal als Darlehen gewährt worden seien.

Die kapital-markt intern berichtet in ihrer Ausgabe vom 15.03.2013, daß der BGH dem nun einen Riegel vorgeschoben hat: er hob Urteile des LG Dortmund und OLG Hamm auf und entschied für die DS-Rendite Fonds Nr. 38 (Cape Hatteras) und Nr. 39 (MS Cape Horn), daß Auszahlungen an die Anleger nicht zurückgefordert werden können!

Der BGH begründet dies damit, daß allein der Umstand, daß die Beträge unabhängig von einem Gewinn ausgezahlt worden seien, keinen Rückzahlungsanspruch entstehen läßt. Ein solcher Anspruch müßte vertraglich verabredet sein, und der BGH konnte den Gesellschaftsverträgen einen solchen Anspruch nicht entnehmen.

Was bedeutet dies für die Anleger der anderen DS-Rendite-Fonds? Die Linie des BGH dürfte für weitere Fonds von Dr. Peters und andere Initiatoren gelten.

Die schriftlichen Urteilsgründe bleiben abzuwarten, aber die Entscheidung könnte einen Erdrutsch bedeuten: auch bei anderen Fonds, die sich in der Schieflage befinden, werden Anleger seit Monaten zur Rückzahlung der Ausschüttungen aufgefordert. Es wird daher ab sofort genau zu prüfen sein, ob die Grundsätze, die der BGH nun aufgestellt sind, auf solche Rückforderungen anwendbar sind. Für viele Anleger könnte das eine große Entlastung bedeuten, denn oft sind die Rückforderungen der Ausschüttungen existenzbedrohlich für den einzelnen Anleger!

Wenn von Ihnen Ausschüttungen von Ihrer Fondsgesellschaft zurückverlangt werden, bezahlen Sie also nicht sofort, sondern lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten, ob Sie überhaupt bezahlen müssen! Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte helfen Ihnen gerne bei der Beurteilung dieser schwierigen juristischen Fragen!



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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 17.März  2013 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

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Samstag, März 16, 2013

Sind betrogene Anleger die gierigen Deppen die selbst an Ihrem Unglück schuld sind?

Auf dem Anlagemarkt tummeln sich viele Scharlatane, Hochstapler und Betrüger. Jahr für Jahr gehen Milliarden Euro durch dubiose Geldanlagen verloren. Oft tauchen dabei die gleichen Personen immer wieder auf, nur Name und Fassade wechseln ständig.


Immer wieder kann man in der Presse lesen wie Anleger belogen, manipuliert und einfache Leute wie auch die High-Society mit ebenso „amüsanten“ wie unglaublichen Anlageversprechen um gigantische Beträge gebracht werden. Auf diese gleichzeitig exotischen und kriminellen Anlagebetrüger hat die einschlägige Presse scheinbar gewartet. Da wird keineswegs die Frage gestellt warum Kleinanleger in Deutschland immer wieder von Banken und Finanzdienstleistungsunternehmen über den Tisch gezogen werden können und ihr Kapital und in vielen Fällen damit auch ihre Alterssicherung verlieren. Stattdessen wird ausführlich beschrieben wie die Finanzgangster mit obszönen  Festen und einem exotischen Fuhrpark teuerster Luxussportwagen das Geld der Anleger verprasst haben.Diese Art der Berichterstattung war aktuell jetzt wieder bei dem S&K Anlageskandal zu beobachten.

Die betrogenen Anleger treten dabei in den Hintergrund, mitunter werden Sie auch als die  gierigen Deppen die selbst an Ihrem Unglück schuld sind dargestellt. Was die betroffenen Anleger dabei empfinden findet keine Beachtung.  Auch gibt es keine erkennbaren politischen Bemühungen für die Rückgabe verlorener Gelder  für  geschädigte Anleger. Wenn es um das „Geld des Staates“ geht sieht die Sache wesentlich anders aus:  67 Millionen Euro hat nach Informationen des Handelsblatts das Frankfurter Amtsgericht den Gläubigern als ersten Abschlag für das Lehman-Insolvenzverfahren in Rechnung gestellt. Beim BSZ e.V. fragt man sich was das Gericht für diese gigantische Summe denn eigentlich geleistet hat.

Wie der S&K Anlagebetrug und auch die Lehman Pleite zeigt.  können Abzocker und Betrüger  hier scheinbar unkontrolliert ihr Unwesen treiben. Warum wird diesem Treiben nicht endlich ein gesetzlicher Riegel vorgeschoben?  Nur die Anlegerschutzvereine wie z. B. der BSZ® e.V. dienen schlussendlich als Wachhund zum Schutz der Anleger vor den Geiern des Kapitalmarkts.

Der BSZ e.V. versorgt seit über 14 Jahren  zahlreiche Anleger, anlagebereite Menschen und Verbraucher mit wertvollen Informationen rund um den  Kapitalanlagemarkt. Die BSZ e.V. Berichterstattung ermöglicht einen ebenso traurigen wie lehrreichen Einblick in die unseriöse Variante des Anlagegeschäfts, es wird dokumentiert, wie Wirtschaftsprüfer an der Nase herumgeführt werden, und zu welchen Mitteln der Mensch greift, um möglichst viel Geld zu sparen. Es geht um Finanzen, Immobilien, Sicherheit und vor allem um Vertrauen.  So unterschiedlich die Charaktere, so unterschiedlich sind auch die Geschichten und Methoden, mit denen die Betrüger ihre Kunden um ihr Geld prellen wollen.

Der BSZ e.V. versucht immer wieder die Menschen zu sensibilisieren, nicht alles an Anlageversprechen zu glauben, was ihnen vorgegaukelt wird. Gerade in der jetzigen Zeit, in der selbsternannte Anlagegurus- und Initiatoren Hochkonjunktur haben und mit satten Renditeversprechen auf Kundenfang gehen und die Angst der Menschen vor einem Alter in Armut ausnutzen ist die Gefahr sein Geld zu verlieren sehr groß!

Die meisten Anleger haben überhaupt kein Interesse an spekulativen Geldanlagen, sondern wollen eine nachhaltige Verzinsung ihres eingesetzten Kapitals zur Sicherung ihrer Altersvorsorge erreichen. Trotzdem werden auch diesen Anlegern oft höchst spekulative Anlageprodukte verkauft.  Es ist lebensfremd anzunehmen, dass Kleinanleger auch dann Millionen von Euro angelegt hätten, wenn ihnen bei der Anlageberatung klipp und klar gesagt worden wäre, dass sie ihre Einlage vollständig verlieren können

Die geschädigten Anleger überlegen sich natürlich, wie sie wieder an ihr in den Sand gesetztes Geld herankommen. Hier bieten sich viele Helfer an. Die Gefahr vor Augen, nochmals Geld in den Sand zu setzen, lässt so manch geschädigten Kapitalanleger glauben, dass ihm nunmehr kostenlose Hilfe zuteil wird.  Unterstützt wird er in diesem Irrglauben, durch interessierte Kreise  die immer wieder von Abzockern sprechen, die den bereits geschädigten Anlegern noch den letzten Euro aus der Tasche ziehen wollen.

Abschließend ist zu sagen, Anleger die sich mit ihrem Verlust einfach abfinden, haben auch keine Chance ihr Geld wieder zu bekommen. Anleger die das zwar gerne möchten, aber glauben, dass man gute Helfer zum Nulltarif findet, werden ihr Geld auch abschreiben müssen. Ohne einen auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwalt, der nicht über eine mit Beweisen gespickte Argumentationskette verfügt, ist der geschädigte Anleger vor Gericht ohne Chance seinen Anspruch durchzusetzen! Gerade solche Anwälte arbeiten oft mit Geschädigtengemeinschaften zusammen. Denn diese Experten wissen ganz genau, dass eine Informationsbündelung viele neue Erkenntnisse bringt und stets einen Wissensvorsprung garantiert.

Nach Erfahrung des BSZ® e.V. ist es für Geschädigte immer von Vorteil sich einer fallbezogenen Interessengemeinschaft anzuschließen oder eine solche selbst zu initiieren. Dies hat sich zum Informationsaustausch der Geschädigten und der Bündelung von Beweismaterial bewährt. Nur sollte man darauf achten wo man beitritt, damit man nicht den Bock zum Gärtner macht.

Der BSZ® e.V. ist eine geschützte Marke, kooperiert mit ausgewiesenen kompetenten Anlegerschutzkanzleien und hat sich mit seinen erfolgreich agierenden Interessengemeinschaften für geschädigte Kapitalanleger bei Anlegern und Verbraucherschutzinstitutionen einen guten Ruf erworben. Anleger können in die Qualitätsstandards der Marke vertrauen und sich damit die schwierige Aufgabe, rechtliche Qualifikation wirklich zu beurteilen wesentlich erleichtern.

  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht  gibt es die  BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaftbeizutreten.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 16. März  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Freitag, März 15, 2013

BGH entscheidet über Rückforderungen von Ausschüttungen bei Schifsffonds

Der für das Gesellschaftsrecht zuständige 2. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat eine möglicherweise für Schifffondsanleger erfreuliche Entscheidung getroffen. Er kam zu dem Ergebnis, dass eine Fondsgesellschaft im Gesellschaftsvertrag zulässige und vorgesehene gewinnunabhängige Ausschüttungen nur dann von den einzelnen Anlegern zurückverlangen kann, wenn dies auch im Gesellschaftsvertrag festgehalten ist.


Zahlreiche Gesellschaftsverträge für Schifffondsbeteiligungen sehen hierzu jedoch keine klare Regelung vor. Die Entscheidung des 2. Zivilsenats des BGH könnte daher zumindest im Hinblick auf die Rückforderung von Ausschüttungen seitens der Fondsgesellschaften weitreichende Folgen haben.
Hintergrund der Entscheidung war, dass zwei Schifffondsgesellschaften die Anleger auf Rückzahlung von Ausschüttungen in Anspruch genommen hatten. Die Anleger waren dem Schifffonds als Kommanditistin beigetreten.

In den Gesellschaftsverträgen der Fondsgesellschaft war übereinstimmend geregelt, dass die Fondsgesellschaft unabhängig von einem im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinn oder Verlust unter bestimmten Voraussetzungen Beträge als sogenannte "gewinnunabhängige Ausschüttungen" an die Gesellschafter auszahlen bzw. ausschütten darf. Die Besonderheit hierbei lag jedoch darin, dass diese Ausschüttungen dann auf ein "Darlehenskonto" gebucht wurden. Sofern ein Gesellschaft im Hinblick auf das Wiederaufleben der Haftung auf diese Entnahme verzichtete, sollte "für ihn insoweit die Bildung der Darlehensverbindlichkeit" entfallen.

An die am BGH Verfahren beteiligten Anleger wurden in der Folgezeit erhebliche gewinnunabhängige Ausschüttungen gezahlt. Nachdem die beiden Schifffonds in Schieflage geraten waren, beschloss die Gesellschafterversammlung im Rahmen eines Sanierungskonzeptes, die bereits ausgezahlten Beträge zurückzufordern.

Zunächst sah es mit diesem Vorhaben für die Schifffondsgesellschaft auch gut aus, da die ersten beiden Instanzen erfolgreich waren. Der BGH hat nunmehr die gegen die Anleger erhobene Klage abgewiesen.

Nach Auffassung der Vertrauensanwälte des BSZ e. V., der Kanzlei BHP Bouchon Hemmerich & Partner, hat diese Entscheidung weitreichende Folgen für sämtliche Schifffondsanleger. Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass allein der Umstand, dass die Beträge nach dem Gesellschaftsvertrag unabhängig von einem erwirtschafteten Gewinn ausgeschüttet wurden, lässt einen Rückzahlungsanspruch nicht entstehen.  Soweit in den Ausschüttungen eine Rückzahlung der Kommanditeinlage zu sehen ist und damit die Einlage insoweit gemäß § 172 Abs. 4 HGB den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet gilt, betrifft dies nur die Außenhaftung des Kommanditisten.

Der BGH macht damit deutlich, dass zwischen dem Innenverhältnis, zwischen der Fondsgesellschaft und den Gesellschaftern, und dem Außenverhältnis im Hinblick auf Gläubiger in jedem Falle ein Unterschied liege. Im Innenverhältnis zur Gesellschaft sind die Gesellschafter, d. h. die Kommanditisten, dagegen frei, ob und mit welchem Rechten sie Einlagen zurückgewähren. Aufgrund dieses Umstandes sieht der BGH wohl nur dann einen möglichen Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft, wenn die Rückzahlung entsprechend vertraglich vereinbart ist. Dies war in dem streitgegenständlichen Verfahren nicht der Fall. Der BGH stellte somit fest, dass mangels einer vertraglichen Abrede ein Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft nicht automatisch entstehe, dies auch unabhängig davon, ob die Gesellschafterversammlung hierüber entschieden hat.

Der BGH stellte simpel fest, dass den Gesellschaftsverträgen der dortigen Klägerin bei der gebotenen objektiven Auslegung kein Anspruch der Gesellschaft auf Rückzahlung der Ausschüttungen zu entnehmen war.

Aufgrund der Tatsache, dass derzeit wohl mehrere tausenden Anleger seitens der Schifffondsgesellschaften auf Rückzahlung von Ausschüttungen in Anspruch genommen werden, bestehen gute Gründe, der Interessengemeinschaft des BSZ e. V. Schifffonds "Rückzahlungen von Ausschüttungen" beizutreten.

Aufgrund dieser neuen Entscheidung ist daher betroffenen Anlegern anzuraten, die Angelegenheit durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen zu lassen. Keinesfalls sollten Anleger von Schifffonds vorschnell bereits erhaltene Ausschüttungen an die Gesellschaften zurückzahlen.

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Bildquelle: © Michael Staudinger / PIXELIO    www.pixelio.de                       
                        
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Donnerstag, März 14, 2013

Lebensversicherungsfonds - Sparkassen droht Klagewelle

Wie das Handelsblatt vom 12.03.2013 berichtete, scheint zahlreichen regionalen Sparkassen eine Klagewelle zu drohen. Auch der BSZ e. V. hatte in zahlreichen Artikeln bereits über kritische Vertriebspraktiken bei dem Vertrieb von Lebensversicherungsfonds, teils auf Zweitmarkt, berichtet. Wie das Handelsblatt nunmehr berichtet, sollen hierbei äußerst "aggressive" Vertriebsmethoden vorgeherrscht haben.


Seit dem Jahre 2001 sind ca. 200.000 Anleger für sogenannte Lebensversicherungsfonds geworben worden. Teils erfolgte dies über Sparkassen und Banken. Zahlreiche dieser Lebensversicherungsfonds befinden sich nunmehr in Schwierigkeiten. Die versprochenen Ausschüttungen bleiben aus. Der Vorwurf gegenüber den Banken beruht nach zahlreichen Schilderungen von geschädigten Anlegern auf der klassischen Falschberatung über die bestehenden Risiken. Oftmals wurde aber auch über die zusätzlich vereinnahmten Provisionen nicht aufgeklärt.

Bei den vertriebenen Lebensversicherungsfonds handelt es sich zum Bespiel, um nur einige zu nennen, um die BAC Lifetrust 2-14 Fonds, DB compass life, HFC OPTIVITA, den BVT Lifebond Fund, den König Cie. Deutsche Leben I-III und zum Beispiel auch MPC Rendite Fonds LebenPlus und MPC Rendite Fond Britisch Leben Plus I-III als auch den Lloyd-Fonds British Kapital Leben I-VIII.

Zahlreiche Anleger haben diese Falschberatung nicht hingenommen und bereits vor zahlreichen Landgerichten positive Urteile erstreiten können. Die Vertrauensanwälte des BSZ e. V., die Kanzlei BHP Bouchon Hemmerich & Partner, vertritt bundesweit geschädigte Anleger, welche in Lebensversicherungsfonds investiert hatten.

Stellt man der Investitionssumme in Lebensversicherungsfonds von € 365 Mio. den Verlauf der Fonds gegenüber, wird deutlich, dass den Anlegern erhebliche Schäden drohen. Nach Angaben des Handelsblattes vom 12.03.2013 lautet der Vorwurf gegenüber den Sparkassenberatern auch, dass die die spekulativen Produkte offensiv in den Markt gedrängt haben und dies teilweise von Vorstandsebene abgesegnet war. Nach Angaben von Mitarbeitern bestanden Vorgaben, wie viele Fonds verkauft werden sollten.

Betroffene Anleger, welche Inhaber eines Lebensversicherungsfonds sind, sollten daher prüfen lassen, ob ihnen möglicherweise Schadensersatzansprüche gegenüber den Beratern und vermittelnden Sparkassen und Banken zustehen. Immer wieder anzutreffende Probleme im Rahmen solcher Fonds sind aus rechtlicher Sicht die fehlende Aufklärung über die tatsächlichen Risiken.
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Windreich: Verdacht der Insolvenzverschleppung! Anleger schließen sich dem BSZ e.V. an!

Nach Verdacht der Bilanzmanipulation und des Kreditbetruges nun auch Verdacht auf Insolvenzverschleppung! Anleihe-Anleger in Sorge! Betroffene Anleger schließen sich im BSZ e.V. zusammen.


Die Vorwürfe um die Windreich AG reißen nicht ab: Nachdem letzte Woche bereits 35 Beamte des Landeskriminalamts die Hauptverwaltung der Windreich AG sowie Privatwohnungen durchsucht hatten, ermittelt die Staatsanwaltschaft Medienberichten zufolge (siehe z.B. manager magazin online vom 13.03.2013) nun auch wegen des Verdachts der Insolvenzverschleppung.

Ermittelt wird von Seiten der Stuttgarter Staatsanwaltschaft bereits wegen des Verdachts der Bilanzmanipulation, des Kapitalanlagebetrugs, des Kreditbetruges u.a., der Verdacht der Insolvenzverschleppung kam neu hinzu. Bis zum Beweis des Gegenteils gilt natürlich die Unschuldsvermutung.

Nach Unternehmensangaben der Windreich AG sollen die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft auf einem Irrtum beruhen. Dies berichtet auch das "SCHWÄBISCHES TAGBLATT" mit der online Ausgabe www.neckar-chronik.de vom 12.03.2013. Zitat: "Entpuppt sich der Vorwurf der Bilanzmanipulation bei der Windreich AG als Verwechslung? Die Anwälte von Eigner Willi Balz gehen davon aus."

Trotzdem in Sorge von diesen Nachrichten um die Windreich AG sind auch die Anleiheanleger zweier Windreich-Anleihen, die das Unternehmen im Volumen von insgesamt 125 Mio. EUR im Mittelstandssegment der Stuttgarter Börse heraus gegeben hatte.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt Dr. Walter Späth hierzu: ,,Die Vorwürfe um die Windreich AG sind durchaus besorgniserregend. Betroffene Anleger sollten sich umgehend von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft ,,Windreich-Anleihen" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 14. März  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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Mittwoch, März 13, 2013

S & K / United Investors / Droht nun die Insolvenz der Gesellschaften?

Nachdem nunmehr in den letzten Wochen zahlreiche Medien über den skandalträchtigen Fall der S & K Firmen Gruppe in Frankfurt am Main berichtet hatten und auch der BSZ e. V. zahlreiche Artikel hierzu veröffentlicht hatte, stellt sich für Anleger nunmehr die spannende Frage, wie es nach den hier durchgeführten Razzien in insgesamt sieben Bundesländern mit den Fonds der S & K Gruppe bzw. United Investors weitergeht?


Wie der Presse zu entnehmen war, sitzen mehrere Beschuldigte in Untersuchungshaft. Ihnen wird vorgeworfen, hier im Rahmen eines groß angelegten Schneeballsystems Anlagegelder der Fonds zweckwidrig eingesetzt zu haben. Nach ersten Angaben soll es sich hierbei um ein sogenanntes "Schneeballsystem" gehandelt haben. Wie die Vertrauensanwälte des BSZ e. V., die Kanzlei BHP Bouchon Hemmerich & Partner nunmehr in Erfahrung gebracht haben, können hier bis ca. 35.000 Anleger von den Auswirkungen des "Skandals" betroffen sein. Klarzustellen ist aber, dass die Vorwurfe der Staatsanwaltschaft noch nicht belegt sind. 

Bereits im Jahre 2011 hatte die Kanzlei BHP mehrere Anleger vertreten, welche ihre damals gezeichneten Fondsbeteiligungen widerrufen haben. Bereits damals ist aufgefallen, dass das Vertriebsmodell fragwürdig war und teilweise bereits lang bestehende Lebensversicherungen für die Investition in S & K Produkte aufgelöst werden sollten.

Nachdem nunmehr bereits das erste Emissionshaus, die FIHM Fonds und Immobilien Holding München AG Insolvenz angemeldet hat, stellt sich nun die Frage, ob auch die S & K Fonds Insolvenzanträge stellen werden? Nach Informationen soll dies sogar schon zeitnah der Fall sein.

Die S & K hatte hier die S & K Real Estate Value Added Fondsgesellschaft mbH & Co. KG, Deutsche S & K Sachwert GmbH & Co. KG, Deutsche S & K Sachwert Nr. 2 GmbH & Co. KG als auch die S & K Investment GmbH & Co. KG sowie S & K Investment Plan GmbH & Co. KG aufgelegt. Die Strukturen der benannten Fonds waren jeweils unterschiedlich. So sollte z. B. beim S & K Real Estate Added über eine Treuhandkommanditistin Geld investiert werden, was dann gemäß dem Prospekt in weitere Untergesellschaften fließen sollte. Hieraus sollten dann letztendlich die Immobilien aus dem jeweiligen Zwangsversteigerungsverfahren erworben werden. In anderen Fonds wurden die Anlagegelder als Darlehen vergeben. Eine der Fonds war als sogenannter Private Equity Fonds aufgelegt, welcher aber keinesfalls in Immobilien investieren sollte, sondern eine Art "Anschubfinanzierung" für die S & K Gruppe darstellen sollte.

Wie der BSZ bereits in der Vergangenheit berichtet hat, hatte sich die S & K an zahlreichen Emissionshäusern und weiteren Immobilienfonds zumindest anteilig beteiligt. Die Liste der möglicherweise von den Geschäftstätigkeiten der S & K betroffenen Fonds ist lang.  So reicht die Liste von  MIDAS Mittelstandfonds Nr. 1 bis 6, SHB Fonds der SHB Innovative Fondskonzepte AG sowie einige DCM Fonds der DCM AG. Teilweise hatte sich die S & K hier erst in den Jahren 2011 und 2012 beteiligt.

Involviert waren hier dann auch noch Gesellschaften wie die Asset Trust AG und die Deutsche Sachwert Emissionshaus AG. Über die Übernahem der MIDAS durch die S&K Gruppe hatte erst am Wochenende die "Süddeutsche Zeitung" ausführlich berichtet. Nach Angaben der Zeitung war die S&K Gruppe nur an der Liquidität der MIDAS interessiert. War die wirklich so, droht vor allem diesen Anlegern eine ungewisse Zukunft und wohl auch Verluste. Es handelte sich hierbei nach Angaben einiger Marktbeobachter wohl um ein System, welches so aufgebaut war, sich in die Verwaltungsgesellschaften der Fonds einzukaufen und von dort aus dann die "Geschicke" des Fonds beeinflussen zu können.

Aufgrund der Ereignisse ist fraglich, ob die hier in diesem Fonds prospektierten Ausschüttungen bzw. Renditen überhaupt noch gezahlt werden. Erhärtet sich der Vorwurf, wonach Ausschüttungen und Zinszahlungen an die Anleger aus neuangeworbenen Anlagegeldern gespeist wurden und die hier in den Fonds zugrunde liegenden Immobilien überbewertet waren, drohen den Anlegern erhebliche Verluste. Diese könnten dadurch einen Höhepunkt erreichen, indem zahlreiche der hier benannten Fonds Insolvenzanträge stellen. Würde dies der Fall sein, würde die Verfügungsbefugnis über die Gelder und Fondsimmobilien auf einen Insolvenzverwalter übergehen. Gegen diesen Schadenersatzansprüche durchzusetzen bedarf einer Prüfung eines Fachanwaltes für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Erhärten sich die Vorwürfe gegen die Verantwortlichen, insbesondere aber gegen das Emissionshaus United Investors, kann betroffene Anlegern nur angeraten werden, die Angelegenheit durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen zu lassen.  Es bestehen daher nach wie vor gute Gründe, der Interessengemeinschaft des BSZ "S & K Gruppe/United Investors" beizutreten.

  • Wegen der Dimension des drohenden Schadens stehen betroffenen Anlegern in der BSZ Interessengemeinschaft ,,S&K Gruppe" vier führende deutsche Anlegerschutzkanzleien  zur Seite. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand zum 13.03.2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.

aw

Dienstag, März 12, 2013

Schiffsfonds: MS ,,Barmbek" - Anleger werden zur Zahlung von Nachschüssen aufgefordert

Die Anleger des Schiffsfonds MS ,,Barmbek" wurden mit Schreiben vom 28.01.2013 von der Gesellschaft aufgefordert, weitere Nachzahlungen zu leisten. Sollte dies nicht in ausreichendem Maße erfolgen, gelte das Sanierungskonzept als gescheitert und es drohe die Insolvenz der Gesellschaft.


Diese Nachzahlungsaufforderung stellt aber keine Überraschung dar. Denn bereits im April 2012 hatte die Fondsgesellschaft die Anleger der MS ,,Barmbek" angeschrieben und um eine Nachzahlung i.H.v. 1,2 Millionen Euro gebeten, da die Poolrate nicht wie prospektiert erzielt werden konnte.

"Betroffene Anleger befinden sich in einer schwierigen Situation. Wenn sie die im Raum stehende  Nachzahlung nicht leisten, besteht das Risiko, das sie auch das bereits investierte Kapital aufgrund einer etwaigen Insolvenz der Schiffsgesellschaft verlieren. Andererseits haben Anleger aber auch keine Garantie, dass eine Nachzahlung zur Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des Fonds führt", so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Christian Luber, LL.M., M.A. Die Betroffenen sollten daher alle Handlungsalternativen prüfen. Hierzu gehört auch die Möglichkeit, gegen Anlageberater vorzugehen, wenn diese nicht auf die bestehenden Risiken hingewiesen haben."

Denn Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die für die Anleger bestehenden Risiken aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.

Ferner kann auch die kick-back Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Anwendung finden. Demnach müssen für Banken tätige Anlageberater ihre Kunden grundsätzlich auf den Erhalt von Innenprovisionen, die sie für den Vertrieb der Beteiligungen von den Fondsgesellschaften erhalten, hinweisen. Diese Aufklärungspflicht wurde in der Vergangenheit allerdings in der Regel nur selten erfüllt, sodass allein diese Nichtaufklärung für die Geltendmachung von Schadensersatz ausreichen kann. Rechtsanwalt Luber rät daher den betroffenen Anlegern, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 12. März  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Cllblub

Neues Urteil für Swap - geschädigte Bankkunden!

Mit Urteil des Landgerichts Wuppertal (Az.: 3 O 217/12) wurde die Deutsche Bank wegen Falschberatung im Zusammenhang mit einem so genannten Harvest Swap zum Schadenersatz verurteilt.


Die Richter stützten sich darin auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aus einem Urteil vom 22.03.2011 (Az.: XI ZR 33/10). Insbesondere sei der Kläger nicht über den anfänglichen negativen Marktwert des Swaps aufgeklärt worden, obwohl dieser einen schwerwiegenden Interessenkonflikt darstelle, den die Bank dem Kunden in der Beratung offen legen müsse.

Dieses Urteil ist auch für andere swapgeschädigte Bankkunden von Interesse. Das gern von den Banken in Swap-Gerichtsverfahren verwendete Argument, dass Vorteile aus Vorgeschäften mit anderen Swaps auf den Schadenersatz angerechnet werden müssen, wird von den Wuppertaler Richtern zurückgewiesen. Eine entsprechende Verrechnungspraxis der Banken ist damit nicht mehr möglich.

Stiegen Kunden aus laufenden Swapverträgen mit Gewinn aus, bedeutete dies für die Bank einen Verlust. Diesen Verlust holte sich die Bank meist mehrfach zurück, indem sie den Kunden zum Abschluss eines Folge-Swapvertrages brachte!

Betroffenen Anlegern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss von Swapverträgen sich schlecht oder gar falsch beraten fühlen, stehen die BSZ e.V. Vertrauensanwälte für eine erste Einschätzung ihrer Ansprüche und Erfolgsaussichten bei der Geltendmachung von Schadenersatz gerne zur Verfügung.

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MT Tatina mbH & Co. Tankschiff KG/MT Hellespont Tatina/Entwicklung des Fonds ungewiss?

Wie Anlegern des Schiffsfonds SAG Unternehmensbeteiligungsgesellschaft MT Tatina mbH & Tankschiff KG - MT Hellespont "Tatina" bekannt ist, wurde auf eine Veranstaltung für die Anleger mit einer ausreichenden Mehrheit ein Sanierungskonzept für die Fortführung des Fonds beschlossen.


Dies mag zunächst einmal für die Anleger vorteilhaft sein, da die Zahlungsunfähigkeit, und somit eine drohende Insolvenz, abgewendet werden konnte. Fraglich ist nun, ob das gesamte Fortführungskonzept aber dazu führen wird, dass der Fonds positiv verlaufen wird und nicht dennoch erhebliche Verluste für die Anleger eintreten werden.

Ein erster Indikator dafür, dass ein Fortführungskonzept möglicherweise keine nennenswerte Änderung herbeigeführt hat, sind die Entwicklungen des Preises für Anteile auf dem sogenannten Zweitmarkt. Dort werden Schiffsfondsanteile für die MT Tatina mit ca. 15 % gehandelt. Da das Fortführungskonzept trotz des Beschlusses mit einer großen Mehrheit nicht sämtliche Punkte offengelegt hat, wird sich in naher Zukunft bereits zeigen, ob die Fondsgeschäftsführung hier sämtliche Kriterien im Hinblick auf eine positive Entwicklung berücksichtigt hat.

In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass die Bündelung der Interessen durch den BSZ e. V. zu mehr als erfreulichen und positiven Ergebnissen geführt hat, indem Anleger und Gesellschafter sich vor derartigen Versammlungen ausgetauscht haben. So kann z. B. im Vorfeld einer Versammlung eine Abstimmung über eine einheitliche Linie für die Abstimmung entschieden werden. Es können ergänzende Fragen gestellt werden.

Zeigt sich, dass das Fortführungskonzept nicht greifen wird, wird für die Anleger der MT Tatina die gleiche Situation eintreten, wie für viele weitere Schiffsfondsbeteiligte. Es drohen erhebliche Verluste bis hin zu einem Totalverlust.

Diesbezüglich sollten Anleger prüfen lassen, ob die Anteile am oben benannten Schiffsfonds z. B. durch eine Bank vertrieben wurden oder ob Schadenersatzansprüche gegen die Vermittler geltend gemacht werden können. Aus zahlreichen Gesprächen mit Schifffondsanlegern wird deutlich, dass auf die wesentlichen Risiken einer derart spekulativen Anlageform nicht hingewiesen wurde. Nicht selten wurde mitgeteilt, dass die Schiffsfondsbeteiligung eine Ergänzung zur Altersvorsorge sei und hierfür sogar geeignet sei. Dies ist mitnichten der Fall.

Auch wurden teilweise die Auswirkungen der Reduzierung der Charterraten auf die Ausschüttungen und den Verlauf des Fonds verharmlost bzw. nicht ordnungsgemäß dargestellt. Vielmehr wurde seitens der Vermittler und Berater, aber auch von zahlreichen Banken, die Beteiligung an einem Schiffsfonds so dargestellt, dass das Schiff jeweils immer als Gegenwert vorhanden sei und es bezüglich der Ausschüttungen nur zu geringen Schwankungen kommen würde. Auch dies ist nicht zutreffend, da bei einer Reduzierung der Chaterraten unter die monatliche finanzielle Verpflichtung des Fonds Zahlungsausfälle bei Banken drohen, welche dazu führen können, dass entweder eine Insolvenz eintritt oder aber das Schiffe notverkauft werden muss.

Wurde die Beteiligung durch eine Bank vermittelt, hätte diese auch auf zusätzliche erhaltene Provisionen hinweisen müssen.


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aw