Donnerstag, März 21, 2013

Solen AG - Anleihegläubiger sollen auf Zinsen verzichten.

Der Vorstand der Solen AG aus Meppen hat in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat beschlossen, über einen teilweisen Zinsverzicht der Anleihegläubiger in einer Versammlung abstimmen zu lassen. Nachdem eine erste Gläubigerversammlung am 14.03.2013 an der geringen Präsenz scheiterte, soll nun am 03.04.2013 erneut darüber abgestimmt werden, ob die zum 08.04.2013 fälligen Zinsen für den vergangenen Jahreszeitraum um 75 % gekürzt werden sollen.


Die Solen AG (früher Payom Solar AG) hatte eine Anleihe begeben, die in einem Volumen von 27.548.000,00 Euro gezeichnet wurde. Aufgrund des schwierigen wirtschaftlichen Umfeldes sieht sich die Solen AG derzeit nicht in der Lage, die bald fälligen Zinsen in Höhe von 7,5 % (2.066.100,00 Euro) zu zahlen, ohne den Sanierungskurs zu gefährden.

Hierzu teilt die Geschäftsführung mit: ,,Die Solen AG verfügt nach derzeitiger Erwartung zum Zinstermin über ausreichende liquide Mittel um die Zinsen vollständig zu zahlen. Eine vollständige Zahlung der Zinsen an die Gläubiger würde aber voraussichtlich zu einer ernsthaften Gefährdung des Erfolgs der laufenden Restrukturierung der Solen AG und damit unter Umständen zu einer Gefährdung der künftigen Zahlungsfähigkeit führen, weil die Solen AG dann nicht mehr über ausreichende Mittel zur Fortführung des Geschäftsbetriebs verfügen würde."

Bei mangelnder ausreichender Zustimmung zum Zinsverzicht scheint also der Fortbestand des Unternehmens fraglich. Damit sind nicht nur die Zinszahlungen gefährdet sondern auch die Rückzahlung der Anleihe an sich.

Damit ist nach Solarwatt, Q-Cells und SIAG Schaaf eine weitere Firma aus dem Bereich erneuerbarer Energien in finanzielle Bedrängnis geraten.  ,,Ausbaden dürfen dies wieder die Kleinanleger", äußert BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Torsten Geißler von Fachanwälte Dr. Morgenstern & Kollegen. ,,Um den Schaden möglichst zu minimieren, sollten betroffene Anleger unbedingt prüfen lassen, ob gegebenenfalls Ansprüche gegen Dritte auf Schadensersatz bestehen", meint Geißler weiter.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Thorsten Geißler
     
Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 21.03.2013 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.
mhgtg

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