Dienstag, März 12, 2013

Schiffsfonds: MS ,,Barmbek" - Anleger werden zur Zahlung von Nachschüssen aufgefordert

Die Anleger des Schiffsfonds MS ,,Barmbek" wurden mit Schreiben vom 28.01.2013 von der Gesellschaft aufgefordert, weitere Nachzahlungen zu leisten. Sollte dies nicht in ausreichendem Maße erfolgen, gelte das Sanierungskonzept als gescheitert und es drohe die Insolvenz der Gesellschaft.


Diese Nachzahlungsaufforderung stellt aber keine Überraschung dar. Denn bereits im April 2012 hatte die Fondsgesellschaft die Anleger der MS ,,Barmbek" angeschrieben und um eine Nachzahlung i.H.v. 1,2 Millionen Euro gebeten, da die Poolrate nicht wie prospektiert erzielt werden konnte.

"Betroffene Anleger befinden sich in einer schwierigen Situation. Wenn sie die im Raum stehende  Nachzahlung nicht leisten, besteht das Risiko, das sie auch das bereits investierte Kapital aufgrund einer etwaigen Insolvenz der Schiffsgesellschaft verlieren. Andererseits haben Anleger aber auch keine Garantie, dass eine Nachzahlung zur Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des Fonds führt", so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Christian Luber, LL.M., M.A. Die Betroffenen sollten daher alle Handlungsalternativen prüfen. Hierzu gehört auch die Möglichkeit, gegen Anlageberater vorzugehen, wenn diese nicht auf die bestehenden Risiken hingewiesen haben."

Denn Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die für die Anleger bestehenden Risiken aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.

Ferner kann auch die kick-back Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Anwendung finden. Demnach müssen für Banken tätige Anlageberater ihre Kunden grundsätzlich auf den Erhalt von Innenprovisionen, die sie für den Vertrieb der Beteiligungen von den Fondsgesellschaften erhalten, hinweisen. Diese Aufklärungspflicht wurde in der Vergangenheit allerdings in der Regel nur selten erfüllt, sodass allein diese Nichtaufklärung für die Geltendmachung von Schadensersatz ausreichen kann. Rechtsanwalt Luber rät daher den betroffenen Anlegern, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.


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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron 

Dieser Text gibt den Beitrag vom 12. März  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Cllblub

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