Erdrutsch in der Rechtsprechung? In einem Urteil von dieser Woche hat der BGH für die DS-Fonds Nr. 38 und 39 entschieden, daß Ausschüttungen nicht von den Anlegern zurückgefordert werden können.
Viele Anleger der DS-Rendite-Fonds wurden in
den letzten Monaten verklagt, damit sie die Ausschüttungen zurückzahlen. Das
Dortmunder Emissionshaus Dr. Peters begründete dies damit, daß die
Ausschüttungen den Anlegern formal als Darlehen gewährt worden seien.
Die kapital-markt intern berichtet in ihrer
Ausgabe vom 15.03.2013, daß der BGH dem nun einen Riegel vorgeschoben hat: er
hob Urteile des LG Dortmund und OLG Hamm auf und entschied für die DS-Rendite
Fonds Nr. 38 (Cape Hatteras) und Nr. 39 (MS Cape Horn), daß Auszahlungen an die
Anleger nicht zurückgefordert werden können!
Der BGH begründet dies damit, daß allein der
Umstand, daß die Beträge unabhängig von einem Gewinn ausgezahlt worden seien,
keinen Rückzahlungsanspruch entstehen läßt. Ein solcher Anspruch müßte
vertraglich verabredet sein, und der BGH konnte den Gesellschaftsverträgen
einen solchen Anspruch nicht entnehmen.
Was bedeutet dies für die Anleger der anderen
DS-Rendite-Fonds? Die Linie des BGH dürfte für weitere Fonds von Dr. Peters und
andere Initiatoren gelten.
Die schriftlichen Urteilsgründe bleiben
abzuwarten, aber die Entscheidung könnte einen Erdrutsch bedeuten: auch bei
anderen Fonds, die sich in der Schieflage befinden, werden Anleger seit Monaten
zur Rückzahlung der Ausschüttungen aufgefordert. Es wird daher ab sofort genau
zu prüfen sein, ob die Grundsätze, die der BGH nun aufgestellt sind, auf solche
Rückforderungen anwendbar sind. Für viele Anleger könnte das eine große
Entlastung bedeuten, denn oft sind die Rückforderungen der Ausschüttungen
existenzbedrohlich für den einzelnen Anleger!
Wenn von Ihnen Ausschüttungen von Ihrer
Fondsgesellschaft zurückverlangt werden, bezahlen Sie also nicht sofort,
sondern lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten,
ob Sie überhaupt bezahlen müssen! Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte helfen Ihnen
gerne bei der Beurteilung dieser schwierigen juristischen Fragen!
- Für betroffene Anleger bestehen somit gute Gründe, der BSZ e.V. InteressengemeinschaftDS-Rendite-Fonds beizutreten.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein
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Anlegerschutzgemeinschaft:
Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Inge Rötlich
Dieser Text gibt den
Sachstand und Beitrag vom 17.März 2013
wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht
berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
driröt
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