Mittwoch, November 21, 2012

MPC MS Rio Alster: Schiffsfonds meldet Insolvenz an.

Ein weiterer Schiffsfonds ist pleite. Über das Vermögen des Schiffsfonds MPC MS Rio Alster wurde am 16.11.2012 das Insolvenzverfahren eröffnet.


Die Insolvenzenwelle des Herbst 2012 hat einen weiteren Schiffsfonds überrollt. Am 16.11.2012 meldete die Rio Alster Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG Insolvenz an. Im jetzt anstehenden Insolvenzverfahren haben die Anleger des Schiffsfonds MPC MS Rio Alster nicht die allerbesten Karten, da ihre Forderungen nachrangig gegenüber den vorrangigen Schulden des Schiffsfonds sind. Doch es kann noch weiteres Ungemach drohen: Die Anleger haben im Lauf der Jahre rund 40 % ihres Investitionsbetrags in Form von Ausschüttungen zurückerhalten. Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens  besteht die Gefahr, dass bereits geleisteten Auszahlungen des Schiffsfonds MPC MS Rio Alster von dem Insolvenzverwalter zurückgefordert werden können.

Die Anleger des 2004 aufgelegten Schiffsfonds MPC MS Rio Alster mussten in den vergangenen Jahren bereits mehrere Rückschläge hinnehmen. Seit dem Jahr 2007 flossen die Ausschüttungen des MPC MS Rio Alster nicht mehr so üppig wie erwartet. In den Folgejahren mussten die Anleger ganz verzichten. Das Jahr 2010 brachte weiteres Ungemach für die Anleger, denn der Schiffsfonds MPC MS Rio Alster bedurfte der Sanierung und weitere 3,3 Mio. Euro wurden in den Fonds gepumpt. Angesichts der jetzigen Insolvenzanmeldung stellt sich die Frage, ob es für die Anleger der Schiffsbeteiligung MPC MS Rio Alster alternative Ansätze gibt, um das investierte Geld zu retten. Ansprüche auf Schadensersatz können den Anlegern weiterhelfen.

Wann bestehen Schadensersatzansprüche der Anleger?

Schadensersatzansprüche können sich aus falscher Anlageberatung ergeben. Ein Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht kann ermitteln, ob den Anlegern des MPC MS Rio Alster entsprechende Ansprüche zustehen und wie gut die Chancen sind, diese erfolgreich durchsetzen zu können. Es ist zu überprüfen, ob die Anlageberatung ordnungsgemäß ablief. Zunächst müssen die Wünsche des Anlegers von den Beratern erfasst werden. Dies kann zum Beispiel die Sicherheit des investierten Geldes sein oder eine risikobewusste Renditeorientierung. Erst dann kann von den Beratern eine diesen Wünschen entsprechende Kapitalanlage ausgewählt werden.

In einem nächsten Schritt müssen die Berater umfassend über die Kapitalanlage informieren: Wie funktioniert das Anlagemodell und welche Risiken bestehen? Die Berater dürfen also nicht nur die Vorteile und Chancen eines Finanzprodukts anpreisen, sie müssen auch über Risiken aufklären. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Anleger sich zuvor noch nie an einem geschlossenen Fonds beteiligt hatte. Wurde gegen eine dieser Pflichten verstoßen, bestehen Schadensersatzansprüche wegen falscher Anlageberatung.

Wurde Anlegern die Schiffsbeteiligung MPC MS Rio Alster als sichere Kapitalanlage empfohlen, handelt es sich um eine falsche Empfehlung. Denn Schiffsfonds sind unternehmerische Beteiligungen, welche aufgrund dessen keine Sicherheit des investierten Geldes bieten können. Die Pleite des Fondsschiffs und deren Konsequenzen unterstreichen dies. Daneben gibt es noch weitere Risiken, wie zum Beispiel das Verlustrisiko, die Betriebsrisiken oder den ungeregelten Zweitmarkt, der keine jederzeitige problemlose Verfügbarkeit des Geldes erlaubt. Ein oft lohnender Ansatzpunkt ist die (mangelnde) Aufklärung über Provisionen. Auch der Emissionsprospekt muss gewissen Mindeststandards genügen und muss weiterhin den Anlegern rechtzeitig zur Verfügung gestellt worden sein.

Da Anlageberatungen nicht in allen Fällen den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beratung gerecht werden, kann die Überprüfung den Weg für Schadensersatzansprüche ebnen. Anleger des Schiffsfonds MPC MS Rio Alster, die wissen möchten, ob ihnen Schadensersatzansprüche zustehen, können sich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen und ihre individuellen Chancen ermitteln lassen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ MPC MS Rio Alster gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 21. 11. 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.
drsto

Dienstag, November 20, 2012

Weitere Probleme bei Schiffsfonds und Postbank Finanzberatung

Wie gleich mehrere große Tageszeitung berichten, scheint die Krise im Hinblick auf Schiffsfondsbeteiligungen erst richtig los zu gehen. So berichtet die Financial Times Deutschland (FTD), dass die Sanierungsfälle bei Schiffsfonds im vergangenen Jahr, d. h. 2011, deutlich zugenommen hätten.


Derzeit scheinen sich ca. 270 Schiffsfonds in finanziellen Schwierigkeiten zu befinden - und dies bei einer Anzahlt von ca. 860 Fonds welche berücksichtigt wurden -. Die Folge ist in der Regel, dass entweder Liquidität seitens der Gesellschafter und Anleger "nachgeschossen" werden soll oder aber, und dies ist die wesentlich schlimmere Variante, die Schiffe notverkauft werden müssen, da die finanzierenden Banken den Fortführungskonzepten nicht zustimmen.

Zwar hatten sich in der Vergangenheit zahlreiche finanzierende Banken dazu bereits erklärt, auf die Darlehen zu zahlende Tilgungsleistungen zu stunden, so dass durch die Einnahmen aus dem Betrieb des Schiffes neue Rücklagen gebildet werden können. Dies ist jedoch immer seltener der Fall. Die Stundungen der Banken im Wege der Sanierung führten immer aber auch dazu, dass die Gesellschafter und Anleger Eigenkapital zuschießen sollten.

Scheitert ein derartiges Modell, droht zahlreichen Schiffsfonds die Insolvenz. Dies geht meistens dann auch mit einem Totalverlust für das eingesetzte Kapital einher. Im schlimmsten Fall fordert der Insolvenzverwalter auf der gesetzlichen Grundlage der §§ 172 ff. HGB die bereits gezahlten Ausschüttungen zurück, immer dann, wenn diese nicht durch Gewinne aus dem Fonds gedeckt waren.

Bereits diese Risiken machen deutlich, dass Schiffsfondsbeteiligungen keinesfalls als sichere und solide Kapitalanlage hätten angeboten werden dürfen. Dies war jedoch in zahlreichen Fällen der Fall. Eine Erholung ist nicht in Sicht, da die Preise für Schiffsmieten, die sogenannten Charterraten sich auf einem Dauertief befinden. Zahlreiche Schiffe bringen nicht einmal mehr genug Kapital auf, um die Betriebskosten zu zahlen. Die Folge ist, dass die Darlehensraten an die Bank nicht mehr gezahlt werden können.

Anleger, welche sich durch ihre Bank bzw. Sparkasse oder ihre Finanzberater falsch beraten fühlen, können sich der vom BSZ e. V. gegründeten Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/Postbank Finanzberatung AG" anschließen.

Wie die Frankfurter Allgemeine vom 20.11.2012 berichtet, haben einige Anleger nunmehr sogar einen Strafantrag gegen die Postbank Finanzberatung AG eingereicht. Hintergrund und Vorwurf ist ein "gewerbsmäßiger Betrug", welchen Anleger zahlreicher Beteiligungen hinter dem System der Postbank Finanzberatung AG vermuten.

Auch hier lautet der Vorwurf im Hinblick auf die von Mitarbeitern der Postbank Finanzberatung AG erfolgte Beratung, dass diese zahlreichen Anlegern überwiegend riskante Produkte angeboten hatten, obwohl die Anleger darauf bedacht waren, sichere und solide Kapitalanlagen bzw. Geldanlagen tätigen zu wollen. So kam es auch hier nicht selten vor, dass die Berater den Anlegern Schiffsfondsbeteiligungen anboten, obwohl diese ein hohes Risiko beinhalteten. So war es auch nicht selten, dass auch Kunden, welche bereits über 70 Jahre alt waren, unternehmerische Beteiligungen und Fonds als sichere Kapitalanlagen vermittelt wurden.

Wurden Anleger im Hinblick auf die getätigten Kapitalanlagen nicht anleger- und anlagegerecht beraten, so stehen diesen Schadenersatzansprüche gegen die Berater und Vermittler zu. Hauptargumente hierbei sind, dass die Schiffsfondsbeteiligungen keinesfalls als Altersvorsorge geeignet sind, auch teils keine sicheren und soliden Kapitalanlagen darstellen und auch nicht frühzeitig die Möglichkeit besteht, bei derartigen Beteiligungen an die einmal eingezahlten Einlagegelder heranzukommen. Hinzu kommen entsprechende unternehmerische Risiken, wie z. B. der Umstand, dass Insolvenzverwalter die geleisteten Ausschüttungen wieder zurückverlangen können. Wurden Schiffsfondsbeteiligungen von Banken und Sparkassen vertrieben, spricht für die Anleger auch die Problematik der Rückvergütungen. Wurde die Rückvergütung, welche zusätzlich zum Agio gezahlt wurde, verschwiegen, so haftet eine Bank bereits aus diesem Grund auf Schadenersatz.

Anleger, welche sich geschädigt fühlen, sollten in jedem Fall die Verjährung zum Jahresende 2012 beachten. So verjähren Ende 2012 z. B. sämtliche Ansprüche für Schiffsfondsbeteiligungen und Fondsbeteiligungen, welche im November/Dezember 2002 gezeichnet wurden. Hierbei ist die taggenaue Verjährung zu beachten. Zeichnete z. B. jemand eine Beteiligung am 05.12.2002, verjähren sämtliche Schadenersatzansprüche am 05.12.2012. Gleiches gilt dann selbstverständlich auch für Ansprüche aus Beteiligungen aus dem Jahre 2003.

  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft Schiffsfonds/Postbank Finanzberatung AG gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 20. 11. 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.
aw


Schiffsfonds: Am 31.12.2012 verjähren viele Ansprüche

Angesichts der Schifffahrtskrise fragen sich viele Schiffsfonds-Anleger, ob sie Schadensersatz fordern können. Allerdings sind nicht wenige Ansprüche akut von der Verjährung bedroht. Anwälte können Ansprüche wirksam sichern.


Für die Schifffahrtsbranche, die Schiffsfonds und deren Anleger stand das Jahr 2012 im Zeichen der Krise. Dutzende Schiffsfonds, deren Schiffe von der Schifffahrtskrise in (finanzielle) Bedrängnis gebracht wurden, mussten sich im Jahr 2012 mit ernsthaften Problemen wie Schiffsinsolvenzen oder Sanierungsplänen auseinandersetzen. Und ein Ende der Krise ist nicht abzusehen, da Mitte November neue Experteneinschätzungen von einer weiteren Insolvenzenwelle in den Reihen der Schiffsfonds ausgehen. Betroffene Anleger stellen sich die Frage, ob die Investition in einen Schiffsfonds vielleicht ein großer Fehler war und ob ihr investiertes Geld verloren ist, oder ob es gerettet werden kann.

Ein Rettungsring nach dem viele Anleger greifen, sind Schadensersatzansprüche, wie sie sich zum Beispiel aus falscher Anlageberatung ergeben. Ob solche Ansprüche bestehen, kann im Rahmen einer rechtlichen Überprüfung der Kapitalanlage durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht geklärt werden. Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte bekamen von nicht wenigen Schiffsfondsanlegern mitgeteilt, dass bei ihren Beratungsgesprächen die Risiken und Nachteile der Schiffsfonds nicht oder nur sehr oberflächlich angesprochen wurden. In der weit überwiegenden Mehrzahl der Fälle der Kanzlei kann von einer ordnungsgemäßen Anlageberatung nicht die Rede sein, sodass Schadensersatzansprüche bestehen.

Verjährte Ansprüche können nicht mehr durchgesetzt werden

Oft handelt es sich bei verunglückten Schiffsfonds um Kapitalanlage, die vor vielen Jahren getätigt wurden. Gerade bei den älteren Kapitalanlagen spielt das Thema Verjährung eine wichtige Rolle. Grob umrissen hat es mit der Verjährung folgendes auf sich: Möchte ein Anleger beispielsweise Geld fordern, weil er von seiner Bank falsch beraten wurde und deswegen in einen Schiffsfonds investierte, machte er (Schadensersatz)Ansprüche geltend. Allerdings können Ansprüche nur innerhalb eines bestimmten Zeitfensters geltend gemacht werden. Der Gesetzgeber schiebt später geltend gemachten Ansprüchen einen Riegel vor: die Verjährung. Derjenige, von dem beispielsweise Schadensersatz wegen Falschberatung gefordert wird, kann sich nachdem Ablauf der Verjährungsfrist auf die Verjährung berufen. Dann kann der Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden, sodass verjährte Ansprüche praktisch leerlaufen.

Es gibt unterschiedliche Verjährungsfristen!

Je nach Anspruchsart können die Zeitfenster, während derer die Ansprüche erfolgreich durchgesetzt werden können, unterschiedlich lang sein. Im Zusammenhang mit Falschberatungen spielt beispielsweise die 10-jährige Höchstfrist eine besondere Rolle. Wichtig ist dies momentan für Anleger, die sich im Jahr 2002 an ihrem Schiffsfonds beteiligten. Weiterhin müssen Anleger in diesem Zusammenhang beachten, dass nicht alle Ansprüche am Jahresende verjähren. Denn im Bereich des Kapitalanlagenrechts verjähren Ansprüche nicht immer zum Jahresende, sondern es gibt auch tagesgenaue Verjährungsfristen gibt. Es kommt dann auf das genau Datum des Beitritts zum dem Schiffsfonds an.

Doch neben dieser Höchstfrist können Ansprüche der Schiffsfonds-Anleger auch bereits früher von der kenntnisabhängigen Verjährung bedroht sein Hinter der kenntnisabhängigen Verjährung verbirgt sich folgender Gedanke: Wenn ein Anleger weiß bzw. Verdacht schöpfen muss, dass die Beteiligung an dem Schiffsfonds nicht die richtige Anlageentscheidung war, dann soll er sich zeitnah zur Wehr setzen. Der Gesetzgeber gibt einem Anleger drei Jahre Zeit, den Anspruch geltend zu machen (§ 199 Abs. 1 BGB und § 195 BGB). Da nicht immer sicher bestimmt werden kann, an welchem Tag der Anleger genug Wissen hatte, um die Frist in Gang zu setzen, regelt das Gesetz, dass diese Art der Verjährung pauschal am Ende des Jahres eintritt.

Wurden Anlegern in Anlegerschreiben Hiobsbotschaften wie drohende Schiffs- oder Fondsinsolvenzen oder ähnliches angesprochen, kann dies Kenntnis von der falschen Anlageberatung vermitteln, da Anlegern ab diesem Zeitpunkt klar sein kann, dass ihre Kapitalanlage eine risikobehaftete Unternehmensbeteiligung ist. Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist endet am Ende des dritten Jahres nach der Kenntniserlangung. Für Anleger, die ab dem Jahr 2009 \u201e Bescheid wussten, ist der 31.12.2012 das Ende der Verjährungsfrist.

Verjährung kann gehemmt werden

Angesichts der Vielzahl der Verjährungsfristen, sollten Anleger, die auf der sicheren Seite sein möchten, sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Bei einer rechtlichen Beratung kann geklärt werden, ob tatsächlich Verjährung droht und es können Maßnahmen ergriffen werden, um die Verjährung zu hemmen. Ist die Verjährung gestoppt, können die Ansprüche der Anleger wirksam durchgesetzt werden.
 Angesichts der Schifffahrtskrise fragen sich vielAngesichts der Schifffahrtskrise fragen sich viele Schiffsfonds-Anleger, ob sie Schadensersatz fordern können. Allerdings sind nicht wenige Ansprüche akut von der Verjährung bedroht. Anwälte können Ansprüche wirksam sichern.e Schiffsfonds-Anleger, ob sie Schadensersatz fordern können. Allerdings sind nicht wenige Ansprüche akut von der Verjährung bedroht. Anwälte können Ansprüche wirksam sichern.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 20. 11. 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.
drsto

Montag, November 19, 2012

HCI Shipping Select XVIII: MS Mark Twain meldet Kapitalbedarf an

Die Anleger des Schiffsfonds HCI Shipping Select XVIII wurden aufgefordert, sich an einer Kapitalerhöhung zur Rettung des angeschlagenen Schiffs MS Mark Twain finanziell zu beteiligen.


Die MS Mark Twain meldete Finanzbedarf bei dem Dachfonds HCI Shipping Select XVIII an Dieser wiederum forderte die Anleger auf, sich an einer Kapitalerhöhung zu beteiligen. Alternativ wird auch ein Verkauf der MS Mark Twain angedacht. Kurz gesagt haben die Anleger des HCI Shipping Select XVII die Wahl zwischen zwei Übeln.
Dieser Text gibt den Beitrag vom 19. 11. 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen
MS Hammonia Emden und MS Hammonia Husum ebenfalls in Turbulenzen

Auch die Schiffe MS Hammonia Emden und MS Hammonia Husum können keine guten Nachrichten vermelden. Aufgrund geringer Charterraten von weniger als 10.000 US-Dollar pro Tag reichen die Einnahmen nur für die Betriebskosten und einen Teil der Tilgung. Wenn keine erhebliche Entspannung auf dem Schifffahrtsmarkt eintritt, könnten auch bei diesen beiden Schiffe des HCI Shipping Select XVIII \u201eRestrukturierungsbeiträge\u201c fällig werden.

Angesichts dieser Entwicklung wird deutlich, dass Schiffsfonds als Unternehmen den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Schifffahrtsmarkts abhängig sind. Da sich die Schiffe eines Fonds auf dem Markt behaupten müssen, sind Schiffsbeteiligungen keine verlässlichen oder sicheren Kapitalanlagen. Im Gegenteil \u2013 aus der unternehmerischen Natur ergeben sich Risiken wie das Insolvenzrisiko oder das Totalverlustrisiko.

Darüberhinaus bestehen diverse weitere Risiken, auf die die Anleger vor der Investition in den Schiffsfonds HCI Shipping Select XVIII hingewiesen werden mussten: Zum Beispiel den ungeregelten Zweitmarkt, der keine jederzeitige problemlose Verfügbarkeit des Geldes erlaubt. Erhielten die Berater für die Vermittlung der Schiffsbeteiligung \u2013 wie so oft \u2013 hohe Provisionen, mussten sie die Anleger darüber aufklären. Über die Risikoaufklärung hinaus, bestehen noch weitere Pflichten, um Anleger ordnungsgemäß über eine Kapitalanlage aufzuklären.

Anlageberatung muss sowohl Chancen als auch Risiken realistisch darstellen

Empfehlen Berater Anlegern eine bestimmte Kapitalanlage, wie zum Beispiel einen Schiffsfonds, muss diese zu den Wünschen des Anlegers passen. In einem nächsten Schritt müssen die Berater auch umfassend über die Kapitalanlage informieren: Wie funktioniert das Anlagemodell und welche Risiken bestehen? Die Berater dürfen also nicht nur die Vorteile und Chancen eines Finanzprodukts anpreisen, sie müssen auch über Risiken aufklären. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Anleger sich zuvor noch nie an einem geschlossenen Fonds beteiligt hatte. Wurde gegen eine dieser Pflichten verstoßen, bestehen Schadensersatzansprüche wegen falscher Anlageberatung.

Schadensersatzklagen für Anleger

Für Anleger des Schiffsfonds HCI Shipping Select XVIII, die bei ihrem Anlageberatungsgespräch falsch beraten wurden, bestehen gute Chancen, dass sie sich von ihrer Beteiligung an dem Schiffsfonds trennen können und Schadensersatz fordern können. Die Anleger des HCI Shipping Select XVIII sollten nicht zögern, sich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten zu lassen. Anleger können so ihre individuellen Chancen ausloten lassen, ob sie sich von ihrer Schiffsbeteiligung trennen und erfolgreich Schadensersatz fordern können.

  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ HCI Shipping Select XVIII gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 19. 11. 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.

drsto

Darlehensgewährung an DUBAI DIREKT FONDS II ?

Der BSZ e. V. hatte bereits in der Vergangenheit mehrfach über den Verlauf des Dubai Direkt Fonds I und des Dubai Direkt Fonds II berichtet. Immer wieder kam es bei der Abwicklung des Dubai Direkt Fonds I zu erheblichen Verzögerungen, so dass die prospektierten und versprochenen Ausschüttungen teils nicht und teils mit großer Verzögerung geleistet wurden.


Die Laufzeit des Fonds verlängerte sich zu dem noch durch einen Rechtsstreit mit dem Dubai Direkt Fonds II. Zwar mag dieser Rechtsstreit nunmehr beigelegt worden sein. Die Vorzeichen für einen erfolgreichen Verlauf des Dubai Direkt Fonds II stehen jedoch nach wie vor nicht gut.

So wurden nunmehr sämtliche Gesellschafter bzw. Anleger mit Schreiben der Fondsgesellschaft vom 13.11.2012 dazu angeregt bzw. aufgefordert, der Gesellschaft Darlehen zur Aufstockung der Liquidität zur Verfügung zu stellen. Im Rahmen des Anschreibens wurden hierbei drei Laufzeitmodelle zwischen einem und drei Jahren angeboten. Die Verzinsung soll hierbei zwischen 4,75 % und 6,75 % liegen. Die Darlehen sollen gemäß der Angaben des Fonds durch die Eintragung einer Art Grundschuld bzw. Eintragung im sogenannten Land Department in Dubai abgesichert sein. Als Begründung für die Gewährung von Darlehen wird im Schreiben aber einzig und allein der Grund aufgeführt, die "Sachlage" des Dubai Direkt Fonds II zu "verbessern". Es ist die Rede von einer Art Zwischendarlehen bzw. Zwischenfinanzierung.

Einhergehend mit der Darlehensgewährung soll jedoch auch eine Verlängerung der Laufzeit des Fonds vereinbart werden. Dies könnte erneut einen Nachteil für die Anleger des Dubai Direkt Fonds II darstellen.

Auf der Grundlage dieser neuerlichen Entwicklungen sollten Anleger des Dubai Direkt Fonds I und II Ihrer möglicherweise bestehenden Schadenersatzansprüche von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht überprüfen lassen.

Oft wurden die Beteiligungen an den beiden Dubai Direkt Fonds als sichere und kurzfristige Kapitalanlagen vermittelt. Teilweise wurde von Renditen bis zu 20 % am Ende der Laufzeit gesprochen. Teilweise sind nun aber die Ausschüttungen nicht bzw. nur mit erheblicher Verzögerung gezahlt worden. Eine Liquidation bzw. Beendigung des Fonds scheint nunmehr nicht stattzufinden. Für Anleger bedeutet dies, dass das eingesetzte Kapital auch nach wie vor im Fonds gebunden ist. Vielen Anlegern war jedoch gerade die kurze Laufzeit wichtig, um dann nach Beendigung des Fonds das eingesetzte Kapital zur Verfügung zu haben. Dieses ist nunmehr auf nicht absehbare Zeit im Fonds gebunden.

Hinzu kommt auch, dass zahlreiche Anleger nicht darauf hingewiesen wurden, dass bei derartigen Beteiligungen, welche unternehmerische Beteiligungen darstellen, keine frühzeitige Ausstiegsmöglichkeit besteht. Auch wurde teils seitens der Vermittler und Berater mitgeteilt, dass die Beteiligung als Altersvorsorge geeignet sei. Ungeachtet der kurzen Laufzeit handelt es sich um eine unternehmerische Beteiligung, welche Risiken bis hin zu einem Totalverlust beinhaltet. Derartige Anlagen sind als Altersvorsorge schlichtweg ungeeignet.


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Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 14.11.2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen können die Sach- und vor allem Rechtslage verändern.
aw       



Sonntag, November 18, 2012

De Beira Goldfields Inc. - Verantwortliche wegen Markmanipulation verurteilt:


BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte unterstützen Aktionäre bei der Geltendmachung der sichergestellten 21 Millionen   Euro.


Das Landgericht Stuttgart hat am 12.10.2012 die Angeklagten Christian Euler, Aly Husein Mawji und Sascha Opel wegen verbotener Marktmanipulation verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Dennoch können und sollten schon jetzt geschädigte Aktionäre tätig werden, um ihren Schadensersatzanspruch  zu sichern.

Die Staatsanwaltschaft hat unter anderem € 21 Millionen sichergestellt. Im Rahmen des Verfahrens zur Rückgewinnungshilfe kann der einzelne Aktionär seinen Teil des Schadens geltend machen. Die einfache Anmeldung der Forderung bei der Staatsanwaltschaft reicht hierfür jedoch nicht aus.

Für die erfolgreiche Geltendmachung des Schadens benötigt der Aktionär einen vollstreckbaren Titel, z.B. einen dinglichen Arrest. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte, die auf dem Gebiet des Kapitalmarktrechts spezialisiert ist, unterstützt zahlreiche Aktionäre und hat bereits Anträge auf dinglichen Arrest beim Landgericht Stuttgart eingereicht. 

Für die Aktionäre ist wichtig zu wissen, dass bei der erfolgreichen Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche das sog. Prioritätsprinzip gilt. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Thomas Sittner, LL.M., rät daher allen Betroffenen, anwaltlichen Rat bei auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälten in Anspruch zu nehmen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen  betreffs De Beira  durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "De Beira Aktienbetrug" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Thomas Sittner
Dieser Text gibt den Beitrag vom 18. November 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
cllbtsi

Samstag, November 17, 2012

IVG Euro Select Balanced Portfolio UK: Anleger schließen sich dem BSZ e.V. an!


Schlechte Entwicklung des Fonds, oftmals können Anleger erfolgreich Schadensersatzansprüche geltendt machen! Die Entwicklung des Fonds „IVG Euro Select Balanced Portfolio UK“ verläuft für Anleger wenig erfreulich:


Gegenwärtig (Stand 05.10.2012) wird dieser IVG-Fonds z.B. auf der Zweitmarktplattform www.deutsche-zweitmarkt.de mit nur noch 15,5 % des Nominalwertes auf dem Zweitmarkt gehandelt, mit weiter sinkender Tendenz. Anlegern drohen somit erhebliche Verluste.

Dabei können Anleger oftmals erfolgreich Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler der Anlage, wie die vermittelnden Banken, geltend machen, denn oftmals wurde der Fonds Anlegern mit den Schlagworten „Immobiliengroßmarkt London, gute Mieterträge mit guter Performance sowie konservatives Risiko“ vermittelt.

In Wirklichkeit handelte es sich bei dem Fonds um eine unternehmerische Beteiligung mit erheblichen Risiken bis hin zum Totalverlustrisiko, die Beratung war somit oftmals nicht anleger- und objektgerecht, so dass Anleger in diesem Fall erfolgreich Schadensersatzansprüche durchsetzen können.

Sofern die Beteiligung an dem IVG-Fonds von einer Bank oder Sparkasse vermittelt worden sein sollte, kommen, neben der gesicherten Vollstreckung, noch weitere Vorteile hinzu: „In vielen Fällen sind, wie wir inzwischen heraus finden konnten, bei der Vermittlung sog. „Kick-backs“ geflossen, d.h., Provisionen und Rückvergütungen „hinter dem Rücken“ des Anlegers. Sofern der Anleger von seiner Bank hierauf nicht hingewiesen wurde, kann der Anleger hierbei von seiner Bank laut aktueller BGH-Rechtsprechung die vollständige Rückabwicklung der Beteiligung verlangen,“ so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth.

In diversen anderen Fällen von vermittelten IVG-Fonds, z.B. beim IVG-Fonds Euroselect 14, „The Gerkin“ konnten die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte dabei inzwischen bereits rechtskräftig Schadensersatzurteile gegen die Vermittler/vermittelnden Banken erstreiten.

Doch Achtung, unter Umständen droht  bereits zum Jahresende 2012 Verjährung:

„Zwar haben Anleger grundsätzlich kenntnisabhängig gem. §§ 195, 199 BGB 3 Jahre Zeit, um Schadensersatzansprüche aus Beraterhaftung geltend zu machen. Allerdings ist hierbei zu berücksichtigen, dass Gerichte in letzter Zeit verstärkt dazu übergehen, sofern der Anleger die jährlichen Geschäftsberichte erhalten hat und hierbei auf Probleme hingewiesen wurde, eine sog. „grob fahrlässige Unkenntnis“ des Anlegers anzunehmen, wenn er nicht umgehend tätig wird, bzw. sich anwaltlich beraten lässt, so dass bereits dadurch die 3-jährige Verjährungsfrist in Gang gesetzt werden könnte, was immer im Einzelfall geprüft werden muss,“ so Dr. Späth.

Da daher schlimmstenfalls Ende 2012 Verjährung einzutreten droht, sollten geschädigte IVG-Fonds-Anleger nicht länger warten, sondern einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht mit der Durchsetzung ihrer Ansprüche beauftragen.

„Was viele Anleger nicht wissen, ist, dass die Verjährung nicht nur durch Klage, sondern auch durch ein kostengünstiges Güteverfahren bei einer staatlich anerkannten Gütestelle wirksam gehemmt werden kann,“ so Dr. Späth.  Hierdurch kann auch wertvolle Zeit für die weitere Sachverhaltsaufklärung gewonnen werden, was bei einem sofortigen Klageverfahren nicht immer der Fall ist.

  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus solchen Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft " IVG Euroselect/ Balanced Portfolio UK"  gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.



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Dieser Text gibt den Beitrag vom 17. November 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen  Beurteilung führen.

Schiffsfonds: Es droht der Untergang! BSZ e.V. hilft!


SOS für Schiffsfonds: Einem Großteil droht die Pleite und Anlegern der Totalverlust! Achtung: Oftmals droht Verjährung! Die Situation bei Schiffsfonds wird immer dramatischer: Zahlreichen Schiffsfonds droht in den nächsten Monaten das Aus.


Im Handelsblatt vom 15.11.2012 wird darauf hingewiesen, dass bereits 130 Schiffsfonds mit einem Investitionsvolumen von zwei Milliarden Euro, in die Insolvenz geschlittert sind, 2013 droht sich die Zahl der Insolvenzen noch zu verstärken, insgesamt stehen laut Handelsblatt vom 15.11.2012 38,5 Milliarden Euro Anlegergeld auf dem Spiel.

Zahlreichen Anlegern droht damit der Totalverlust, doch oftmals müssen sich Anleger damit nicht abfinden:

„Während Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne bereits oftmals verjährt sind, sind Ansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne gegen den jeweiligen Berater/Vermittler oftmals noch durchsetzbar,“ so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth von Dr. Späth Rechtsanwälte, denn viele Anleger wurden von ihrem jeweiligen Berater nicht auf die erheblichen Risiken wie das Totalverlustrisiko, die fehlende Veräußerbarkeit oder die Gefahr von Nachschüssen hingewiesen, so dass sich oftmals erfolgreich Schadensersatzansprüche durchsetzen lassen.

Sofern die Beteiligung von einer Bank oder Sparkasse vermittelt worden sein sollte, kommen, neben der gesicherten Vollstreckung, noch weitere Vorteile hinzu: „In vielen Fällen sind, wie wir inzwischen bei diversen Schiffsfonds heraus finden konnten, hierbei sog. „Kick-backs“ geflossen, d.h., Provisionen und Rückvergütungen „hinter dem Rücken“ des Anlegers. Sofern der Anleger von seiner Bank hierauf nicht hingewiesen wurde, kann der Anleger hierbei von seiner Bank laut aktueller BGH-Rechtsprechung die vollständige Rückabwicklung der Beteiligung verlangen, teilweise konnten wir hierbei bereits, sofern „Kick-backs“ geflossen sind, außergerichtlich Vergleiche mit diversen Banken schließen.“

Auch, sofern Ausschüttungen von der Fondsgeschäftsführung oder dem Insolvenzverwalter zurück gefordert werden sollten, sollten Anleger immer im Einzelfall überprüfen lassen, ob die Rückforderung gerechtfertigt ist.

Doch Achtung, in zahlreichen Fällen droht  zum Jahresende 2012 Verjährung:

„Zwar haben Anleger grundsätzlich kenntnisabhängig gem. §§ 195, 199 BGB 3 Jahre Zeit, um Schadensersatzansprüche aus Beraterhaftung geltend zu machen. Allerdings ist hierbei zu berücksichtigen, dass Gerichte in letzter Zeit verstärkt dazu übergehen, sofern der Anleger die jährlichen Geschäftsberichte erhalten hat und hierbei auf Probleme hingewiesen wurde, eine sog. „grob fahrlässige Unkenntnis“ anzunehmen, so dass bereits dadurch die 3-jährige Verjährungsfrist in Gang gesetzt werden könnte, was immer im Einzelfall geprüft werden muss,“ so Dr. Späth.

Da daher in zahlreichen Fällen Ende 2012 Verjährung einzutreten droht, sollten geschädigte Schiffsfondsanleger nicht länger warten, sondern einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht mit der Durchsetzung ihrer Ansprüche beauftragen. „Was viele Anleger nicht wissen, ist, dass die Verjährung nicht nur durch Klage, sondern auch durch ein kostengünstiges Güteverfahren bei einer staatlich anerkannten Gütestelle wirksam gehemmt werden kann,“ so BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Späth.

  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds“  gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 17. 11. 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.
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Debi Select: BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte erstreiten erstes Prospekthaftungsurteil


Debi Select Verwaltungs- GmbH wird zur vollen Rückabwicklung einer Beteiligung an der Debi Select Flex GbR verurteilt. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte hat nunmehr das erste Prospekthaftungsurteil gegen die Prospektverantwortliche der Debi Select Flex Fonds GbR erstritten.

Die Beklagte wurde verurteilt, dem Anleger sämtliche Einzahlungen zurückzuerstatten und von etwaigen weiteren Ansprüchen der Fondsgesellschaft freizustellen. Auch die dem Anleger entstandenen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten sind von der Debi Select Verwaltungs- GmbH in voller Höhe zu erstatten. Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der von Seiten der Debi Select Flex Fonds GbR verwendete Prospekt fehlerhaft ist.

Mit dem vorliegenden Urteil wurde nunmehr die von der Kanzlei vertretene Rechtsauffassung, dass die Prospekte der Debi Select GbR fehlerhaft sind,  vollumfänglich bestätigt.

Parallel zu den laufenden Verfahren gegen die Debi Select und deren Prospektverantwortlichen hat die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei auch bereits mehrere Klagen gegen diverse Anlageberater und Anlageberatungsgesellschaften eingereicht, die Beteiligungen an den Debi Select Fonds vermittelt haben.

Anleger berichten in letzter Zeit verstärkt, dass ihnen von Seiten verschiedener Anlageberater empfohlen wurde, ihre für die Altersvorsorge abgeschlossenen Lebensversicherungen zu kündigen und den sich daraus ergebenden Erlös in die Fonds der Debi Select Gruppe zu investieren. Auffallend ist, dass Anlegberater aus den unterschiedlichsten Teilen Deutschland den Anlegern dazu geraten haben, ihre bestehenden Lebensversicherungen über eine Gesellschaft mit dem Namen „Inter Consult Factoring“ zu veräußern.

Ein Blick ins Handelsregister zeigt, dass die Gesellschaft ursprünglich ihren Sitz in Landshut hatte, wie auch die Debi Select.  Weiter ergibt sich aus dem Handelsregister, dass ursprünglich auch die StiKon Treuhand GmbH als Kommanditistin an der Inter Consult Factoring beteilgt war. Der Name StiKon Treuhand GmbH dürfte den Anleger der diversen Debi Select Fonds ebenfalls bekannt sein.

„Sollte sich im Rahmen der weiteren Ermittlungen ergeben, dass die Inter Consult Factoring im Interesse der Debi Select Gruppe gehandelt haben sollte und den Anlageberatern nicht nur von der Debi Select für die Vermittlung der Debi Select Beteiligungen, sondern zudem auch noch von der Inter Consult Factoring Provisionen für den Erwerb der Lebensversicherung gezahlt worden sind, eröffnen sich weitere Anspruchsgrundlagen für Anleger der Debi Select Fonds“, erklärt Rechtsanwalt  und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Cocron.

Sollten Anleger der Debi Select Fonds von ihren Anlageberatern nicht, oder nicht vollständig über die Risiken der Beteiligungen aufgeklärt worden sein, kommen nach ständiger Rechtsprechung des BGH grundsätzlich immer auch Rückabwicklungsansprüche in Betracht. Diese richten sich gegen den Berater, nicht aber gegen die Fondsgesellschaft selbst.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Anlageberater im Rahmen des Anlageberatungsvertrags verpflichtet, Anleger vollumfänglich über die jeweiligen Risiken einer Beteiligung aufzuklären.

Bei einer Beteiligung an einer GbR besteht z.B. grundsätzlich eine Vollhaftung mit dem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft.  Die Haftung ist im Außenverhältnis grundsätzlich unbegrenzt und erstreckt sich auf alle Verbindlichkeiten der jeweiligen Fondsgesellschaft gegenüber Dritten.

Viele Anleger, die eine Beteiligung an einer Debi Select Fonds GbR gezeichnet haben, wurde Seitens der Anlageberater auf diese Risiken nicht hingewiesen, erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Cocron. Dies ergibt sich aus den Gesprächen mit mehreren Anlegern.

Liegt ein Aufklärungsverschulden auf Seiten des Anlageberaters und/oder der Anlageberatungsgesellschaft vor, kommt grundsätzlich eine Rückabwicklung der Beteiligung in Betracht.

Der Anleger ist damit so zu stellen, als hätte er die Beteiligung nie erworben. Weiter ist der Anlageberater für den Fall der Feststellung seiner Pflichtverletzung weiter verpflichtet, den Anleger auch von etwaigen Nachhaftungsansprüchen gegenüber der Fondsgesellschaft freizustellen. Auch die dem Anleger im Zusammenhang mit der Durchsetzung seiner Ansprüche entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten sind im Falle des Obsiegens in voller Höhe vom Anlageberater, bzw. der Anlageberatungsgesellschaft zu ersetzen.

Die Rechtsanwälte raten daher den Anlegern der Debi Select Fonds, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Debi Select" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron
Dieser Text gibt den Beitrag vom 17. November 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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Freitag, November 16, 2012

SEB AG: Prozessniederlage wegen Erste Euro – Wert Immobilienfonds


LG Aachen weist Ansprüche aus Kommanditistenhaftung zurück und verurteilt zum Schadensersatz


Die SEB AG, Frankfurt, ist in einem von der  BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, geführten Prozess im Zusammenhang mit der Erste Euro – Wert Immobilienfonds Kommanditgesellschaft Frank & Schüller vom Landgericht Aachen zu Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung ihrer Pflichten aus einem Anlageberatungsvertrag verurteilt worden. Sie hat dem Widerkläger mehr als € 8.300,- und anteilige Kosten des Rechtsstreits zu zahlen sowie allen Schaden zu ersetzen, der im Zusammenhang mit der Beteiligung am Immobilienfonds noch entstehen wird. Die Klage der Bank auf Rückzahlung von € 14.213,91 an Ausschüttungen wurde in vollem Umfange abgewiesen.

Das LG Aachen hat sich ohne Durchführung einer Beweisaufnahme dem Vortrag der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte vom Vorliegen einer Beratungssituation angeschlossen. Zu Recht hat es sich auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gestützt, wonach ein Anleger bei Empfehlung von Fondsbeteiligungen vor Vertragsabschluss auch auf die konkrete Höhe von an das Kreditinstitut fließenden umsatzabhängigen Provisionen hinzuweisen ist. Diese Verpflichtung der vormaligen BfG - Bank wurde als nicht erfüllt angesehen. In dem Verkaufsprospekt enthaltene Angaben zu Vertriebsaufwendungen sah das Gericht nicht als ausreichende Informationserteilung an. Eine zuvor rechtskräftig abgewiesene „Sammelklage“, an der der Mandant beteiligt war, stand der erneuten Inanspruchnahme des Kreditinstituts aus Rechtsgründen nicht entgegen.

Das Landgericht hat sich der von Anfang an von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte in den Vordergrund gestellten Argumentation angeschlossen, die auf eine mehrjährige intensive Befassung mit dem Thema Beeinflussung durch Zuwendungen zurück geht. Die Entscheidung halten wir für übertragbar auf alle Fälle unserer Mandanten, insbesondere im Falle der Rückforderung von Ausschüttungen. Selbst verlorengegangene frühere Prozesse müssen nicht in jedem Fall zum endgültigen Verlust von Schadensersatzansprüchen führen.

Kaum ein Anleger, der vor dem Anlageentschluss von einem Kreditinstitut beraten wurde, muss auf fehlgeschlagenen Fondsbeteiligungen sitzen bleiben. Gefloppte Anlagen in Milliardenhöhe können rückabgewickelt werden. Denn sehr häufig haften Banken und Sparkassen, die zu Anlagen insbesondere in Investment-, Immobilien-, Medien- und sonstigen Fonds geraten haben, wegen verheimlichter Interessenkonflikte auf Schadensersatz. In etlichen Fällen trifft die nämliche Haftung auch Initiatoren und Gründungsgesellschafter.

Je früher sich Geschädigte entschließen, etwas zu unternehmen, umso eher kommen sie in den Genuss hoher Verzugs- und Prozesszinsen von fünf Prozentpunkten über Basiszins. Neben dem Anspruch auf Rückabwicklung des Engagements und Ersatz von Folgekosten besteht auch die Möglichkeit, entgangenen Gewinn für eine Alternativanlage zu erhalten.

  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "SEB AG“ gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.



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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens Graf

Dieser Text gibt den Beitrag vom 16. November 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen  Beurteilung führen.
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Müssen Geschäftsberichte von Immobilienfonds, Schiffsfonds oder Medienfonds gelesen werden? Gibt es eine entsprechende Obliegenheit?

Vom BGH bislang nicht entschieden ist die Frage, ob der Anleger grob fahrlässig die den Anspruch begründenden Umstände etc. nicht kennt, wenn er die jährlichen Geschäfts- bzw. Rechenschaftsberichte, die bei einem geschlossenen Immobilienfonds, einen Medienfonds oder Schiffsfonds  von der Fondsgeschäftsführung erstellt und zur Verfügung gestellt werden, nicht zur Kenntnis nimmt, falls sich dort entsprechende Hinweise auf eine schlechte Entwicklung des Fonds finden.Müssen GMüssen Geschäftsberichte von Immobilienfonds, Schiffsfonds oder Medienfonds gelesen werden? Gibt es eine entsprechende Obliegenheit? eschäftsberichte von Immobilienfonds, Schiffsfonds oder Medienfonds gelesen werden? Gibt es eine entsprechende Obliegenheit?


Pro und Kontra zur Obliegenheit:

Für die Bejahung von grober Fahrlässigkeit könnte sprechen, dass es zweifelsohne im Interesse des Anlegers ist, diese Berichte zu lesen. Es wird umfassend die Situation des geschlossenen Immobilienfonds, Medienfonds oder Schiffsfonds dargestellt.

Dagegen kann sprechen werden, dass die jährlichen Geschäftsberichte der geschlossenen Immobilienfonds, Medienfonds oder Schiffsfonds nicht die Funktion haben, den Anleger über mögliche Schadensersatzansprüche zu informieren. Vielmehr soll die wirtschaftliche Entwicklung der Kapitalanlage dargestellt werden. Der Anleger kann daher nicht damit rechnen, dass er aufgrund dieser Berichte Informationen erhält, die zeigen oder zumindest darauf schließen lassen, dass er vor Abschluss der Kapitalanlage nicht ordnungsgemäß beraten bzw. aufgeklärt worden ist. Dieser Umstand spricht dafür, dass es nicht grob fahrlässig ist, wenn der Anleger die Geschäftsberichte nicht zur Kenntnis nimmt.

Darüber hinaus können einzelne Pflichtverletzungen in der Regel nur durch den Abgleich mit den Angaben im Emissionsprospekt herausgearbeitet werden, indem Abweichungen zwischen den Angaben im Emissionsprospekt und den Angaben in den Geschäftsberichten festgestellt werden. Der Anleger ist aber nicht verpflichtet, den Emissionsprospekt im Nachhinein zur Kenntnis zu nehmen. Dann muss das Gleiche auch in Bezug auf die jährlichen Geschäftsberichte gelten, wenn diese unter dem Aspekt einer Pflichtverletzung nur zusammen mit dem Emissionsprospekt die erforderliche Kenntnis verschaffen können.

Da nach der Rechtsprechung der Gerichte den Gläubiger generell keine Obliegenheit trifft, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben, kann es jedenfalls nicht als grob fahrlässig im Sinne des § 199 Abs. 1. Nr. 2 BGB gewertet werden, wenn der Anleger eines geschlossenen Immobilienfonds, Medienfonds oder Schiffsfonds sich nicht fortlaufend anhand der jährlichen Geschäftsberichte über die wirtschaftliche Entwicklung seiner Beteiligung informiert.

Gerichte haben dem Anleger auch zugesprochen, dass es bei den verschiedenen Fonds um hochkomplexe Anlageformen handelt. Einen Anleger mit einer allgemeinen Unerfahrenheit bei Fondsmodellen ist es ohne anwaltliche Beratung schlicht nicht möglich über  die anspruchs-begründenden Umstände und der Person des Anspruchsgegners Kenntnis zu erlangen. Für einen anlageunerfahrenen und auch nicht anderweitig vorabinformierten Anleger ist es regelmäßig nicht möglich, ohne weitere Beratung die komplexe Materie eine Kapitalanlage in einen geschlossenen Immobilienfonds, Medienfonds oder Schiffsfonds zu durchdringen.

Anders könnte der Fall liegen, wenn die diesbezügliche Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht (vgl. BGH - Urteil vom 23.1.2007 - XI ZR 44/06).

Denn grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 2 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. So zum Beispiel, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben und er leicht zugängliche Informationsquellen nicht genutzt hat.

Es ist aus den oben genannten Gründen nicht völlig unverständlich, wenn der Anleger, der davon ausgeht, vor Abschluss der Beteiligung ordnungsgemäß beraten bzw. aufgeklärt worden zu sein, seinen Anlageentschluss nicht mehr fortlaufend auf seine Richtigkeit hin überprüft, solange er keine konkreten Anhaltspunkte hat, dass sich aus den jährlichen Geschäftsberichten etwas anderes ergeben könnte. Darüber hinaus wird bei vielen Beteiligungen ja auch gerade damit geworben, dass sich der Anleger um nichts kümmern müsse - so z. B. in dem Fall, dass die Beteiligung gegen Entgelt treuhänderisch gehalten wird. In diesen Fällen kann erst recht nicht davon ausgegangen werden, dass den Anleger die Obliegenheit trifft, die jährlichen Geschäftsberichte auszuwerten.

Im Ergebnis kann es dementsprechend nicht als grob fahrlässig gewertet werden, wenn der Anleger die jährlichen Geschäftsberichte nicht durchliest.

Fazit

Die Rechtsprechung des BGH zur Anwendung der Verjährungsvorschriften des BGB kann zusammenfassend dahingehend beschrieben werden, dass die land- und oberlandesgerichtliche Rechtsprechung, die in Anlegerprozessen bei typischen Fallkonstellationen zur Bejahung der Verjährung von sämtlichen Schadensersatzansprüchen des Anlegers geführt hat, seit dem Jahr 2007 fast vollständig revidiert worden ist.

Ausgehend von der Rechtsprechung des BGH trifft den Anleger nicht die Obliegenheit, die jährlichen Geschäfts- bzw. Rechenschaftsberichte, die er im Zusammenhang mit der gezeichneten Kapitalanlage erhält, zur Kenntnis zu nehmen.

Wenn sich Fragen aus der Darstellung der komplexen Situation ergeben, sollten Sie einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalanlagerecht befragen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Anlage gescheitert- was nun?"  gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens

Dieser Text gibt den Beitrag vom 16. November 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen  Beurteilung führen.
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HCI MS Heinrich Sibum: Ein weiterer HCI Schiffsfonds ist pleite


Die Schiffsbeteiligung HCI MS Heinrich Sibum musste den Gang zum Insolvenzgericht antreten: Am 14.11.2012 erfolgte die Insolvenzanmeldung. Wie können Anleger außerhalb des Insolvenzverfahrens ihr Geld retten?


Der 2007 aufgelegte Schiffsfonds HCI MS Heinrich Sibum musste Insolvenz anmelden. Zwei Restrukturierungskonzepte in den Jahren 2010 und 2012 konnten die Schiffsbeteiligung letztendlich nicht retten. Der Schiffsfonds HCI MS Heinrich Sibum wurde zu einem Opfer der Schifffahrtskrise, da die Einkünfte des gleichnamigen Container-Feederschiffs unter einem drastischen Einbruch der Charterraten litten.

Ein Großteil des Anlegerkapitals ist noch in dem Schiffsfonds HCI MS Heinrich Sibum gebunden, da die erste Sanierung mit einer Kapitalerhöhung verbunden war und die Ausschüttungen sehr mager waren. Da die Darlehen und ähnliche Schulden des Fonds HCI MS Heinrich Sibum vorrangig vor den Forderungen der Anleger bedient werden, stellt sich die Frage, ob es für die Anleger der Schiffsbeteiligung alternative Ansätze gibt, um das investierte Geld zu retten? Ansprüche auf Schadensersatz können den Anlegern weiterhelfen.

Wann bestehen Schadensersatzansprüche der Anleger?

Schadensersatzansprüche können sich aus falscher Anlageberatung ergeben. Ein Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht kann ermitteln, ob den Anlegern des HCI MS Heinrich Sibum entsprechende Ansprüche zustehen und wie gut die Chancen sind, diese erfolgreich durchsetzen zu können. Es ist zu überprüfen, ob die Anlageberatung ordnungsgemäß ablief. Zunächst müssen die Wünsche des Anlegers von den Beratern erfasst werden. Dies kann zum Beispiel die Sicherheit des investierten Geldes sein oder eine risikobewusste Renditeorientierung. Erst dann kann von den Beratern eine diesen Wünschen entsprechende Kapitalanlage ausgewählt werden.

In einem nächsten Schritt müssen die Berater umfassend über die Kapitalanlage informieren: Wie funktioniert das Anlagemodell und welche Risiken bestehen? Die Berater dürfen also nicht nur die Vorteile und Chancen eines Finanzprodukts anpreisen, sie müssen auch über Risiken aufklären. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Anleger sich zuvor noch nie an einem geschlossenen Fonds beteiligt hatte. Wurde gegen eine dieser Pflichten verstoßen, bestehen Schadensersatzansprüche wegen falscher Anlageberatung.

Wurde Anlegern die Schiffsbeteiligung HCI MS Heinrich Sibum als sichere Kapitalanlage empfohlen, handelt es sich um eine falsche Empfehlung. Denn Schiffsfonds sind unternehmerische Beteiligungen, welche aufgrund dessen keine Sicherheit des investierten Geldes bieten können. Die Pleite des Fondsschiffs und deren Konsequenzen unterstreichen dies. Daneben gibt es noch weitere Risiken, wie zum Beispiel das Verlustrisiko, die Betriebsrisiken oder den ungeregelten Zweitmarkt, der keine jederzeitige problemlose Verfügbarkeit des Geldes erlaubt. Ein oft lohnender Ansatzpunkt ist die (mangelnde) Aufklärung über Provisionen. Auch der Emissionsprospekt muss gewissen Mindeststandards genügen und muss weiterhin den Anlegern rechtzeitig zur Verfügung gestellt worden sein.

Da Anlageberatungen nicht in allen Fällen den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beratung gerecht werden, kann die Überprüfung den Weg für Schadensersatzansprüche ebnen. Anleger des Schiffsfonds HCI MS Heinrich Sibum, die wissen möchten, ob ihnen Schadensersatzansprüche zustehen, können sich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen und ihre individuellen Chancen ermitteln lassen. Allerdings müssen Anleger beachten, dass Ansprüche auch verjähren können. Angesichts der ersten Sanierung des Schiffsfonds eine kenntnisabhängige Verjährung ist es möglich, dass Ansprüche zum Ende des Jahres 2012 verjähren. Durch anwaltliche Maßnahmen kann eine eventuelle Verjährungsproblematik unterbunden werden.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ HCI MS Heinrich Sibum gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Ralf Stoll

Dieser Text gibt den Beitrag vom 16. 11. 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.

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