Dienstag, Juli 10, 2012

HCI Shipping Select 26: Wie geht es nach der Insolvenz der Sanko Steamship weiter?


Das Jahr 2012 verläuft nicht besonders glücklich für den Schiffsfonds HCI Shipping Select 26. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht kann Anlegern helfen.


Das Jahr 2012 steht beim dem Schiffsfonds HCI Shipping Select 26 unter keinem besonders guten Stern. Die Krise der Schifffahrt schlug bei diesem Fonds gleich mehrfach zu. Anfang des Jahres mussten 4 Tanker des HCI Shipping Select 26 Insolvenz anmelden. Und auch um die Zukunft der restlichen 4 Schiffe des Fonds müssen die Anleger jetzt mehr denn je bangen. Bereits im Frühjahr 2012 wurden finanzielle Schwierigkeiten des Charterers The Sanko Steamship bekannt. Die Charterraten wurden gekürzt, was geminderte Einnahmen für den HCI Shipping Select 26 bedeutete. Im Juli 2012 folgt die nächste Hiobsbotschaft: The Sanko Steamship ist zahlungsunfähig. Wie es mit den 4 übrigen Schiffen des HCI Shipping Select 26 weiter gehen wird, wird sich zeigen. Auf ein günstiges Marktumfeld treffen sie auf jeden Fall nicht – wegen der Krise der Schifffahrt sind die Charterraten gering und die Konkurrenz durch andere Schiffe ist groß.

Der 2008 aufgelegte Dachschiffsfonds HCI Shipping Select 26 investierte nicht direkt in konkrete Schiffe, sondern in andere Zielschiffsfonds. Die 65 Mio. Euro, die die Anleger in den HCI Shipping Select 26 investierten, wurden auf 8 Schiffsfonds verteilt. Die Hälfte der Schiffe sind Produkten- und Chemikalientanker namens Hellespont Centurion, Hellespont Challenger, Hellespont Charger und Hellespont Chieftain. Diese Schiffe mussten bereits Insolvenz anmelden. Daneben gibt es noch 4 Plattformversorger namens Hellespont Daring, Hellespont Dawn, Hellespont Defiance und Hellespont Drive, welche jetzt ebenfalls einer ungewissen Zukunft entgegensehen.

Hilfe für Anleger

Die weiteren Aussichten sind für die Anleger des HCI Shipping Select 26 alles andere als rosig. Doch auch die Vergangenheit des Dachschiffsfonds war wenig erquicklich für die Anleger, da die Ausschüttungen bislang ausblieben. Ob der HCI Shipping Select 26 jemals erwartungsgemäß ausschütten wird, ist momentan fraglicher als je zuvor. Anleger des HCI Shipping Select 26, die sich angesichts der geballten Schreckensnachrichten von ihrer Kapitalanlage lösen möchten, können von einem im Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Möglichkeiten eines verlustfreien Ausstiegs überprüfen lassen.

Ein Ansatzpunkt kann beispielsweise die Überprüfung der Anlageberatung sein. Häufig versäumten Banken und Anlageberater, die Anleger über den unternehmerischen Charakter und die Risiken eines Dachschiffsfonds aufzuklären. Viele Anleger waren im Unklaren darüber, dass den Zielschiffsfonds wie jedem Unternehmen das Risiko der Insolvenz innewohnt und dass deshalb auf Ebene des Dachschiffsfonds das Risiko eines Totalverlusts besteht. Weiterhin versäumten Banken und Anlageberater oft, die Anleger über Vermittlungsprovisionen aufzuklären.

 Sollten Banken oder Anlageberater falsch beraten haben, bestehen für die Anleger des HCI Shipping Select 26 gute Chancen, dass sie sich von ihrer Beteiligung an dem Dachschiffsfonds lösen können und Schadensersatz von Banken oder Anlageberatern fordern können. Da die weitere Entwicklung des HCI Shipping Select 26 offen ist, sollten Anleger nicht zögern, sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zu wenden, um ihre Beteiligung an dem Dachschiffsfonds HCI Shipping Select 26 überprüfen zu lassen. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH berät bereits Anleger, die in den HCI Shipping Select-Fonds investierten.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht  hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/ HCI Shipping Select 26" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 10. Juli 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
drst

Montag, Juli 09, 2012

Dr. Peters DS-Fonds Nr. 103 MT Sunlight Venture – Ungewisse Zukunft mitten in der Schifffahrtkrise?


Für die Anleger des Schiffsfonds DS-Fonds Nr. 103 von Dr. Peters brachte das Jahr 2012 viel Ungemach mit sich. Wie geht es jetzt mitten in der Schifffahrtkrise mit dem Fonds weiter? Was können Anleger jetzt unternehmen?


Die Anleger des Schiffsfonds Dr. Peters DS-Fonds Nr. 103 MT Sunlight Venture mussten in den vergangenen Wochen und Monaten einige schlechte Nachrichten verdauen. Im Frühjahr 2012 kürzte der Charter The Sanko Steamship die Charterraten des Schiffs. Und jetzt muss das Management des Dr. Peters DS-Fonds Nr. 103 MT Sunlight Venture mitten in der Schifffahrtskrise den Schiffsfonds auf Kurs bringen. Für die Anleger wird die Hoffnung, dass sie im Jahr 2012 endlich wieder Ausschüttungen erhalten geringer. Dabei mussten die Anleger des Dr. Peters DS-Fonds Nr. 103 MT Sunlight Venture bereits in den vergangenen Jahren mit nicht erwartungsgemäßen Ausschüttungen vorlieb nehmen.

Anleger des Dr. Peters DS-Fonds Nr. 103 MT Sunlight Venture, die nicht tatenlos die weitere Entwicklung des Schiffsfonds abwarten wollen, können sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Ein Fachanwalt kann ermitteln, wie gut die Chancen sind, einen verlustfreien Ausstieg ermöglichen zu können. Ein erfolgversprechender Ansatzpunkt sind die Vermittlungsprovisionen. Oftmals wurden Anleger nicht auf Provisionen hingewiesen, die gerade bei Schiffsfonds oft und üppig flossen. Die Anlageberatung kann auch auf weitere, schadensersatz- auslösende Fehler untersucht werden.

Schadensersatz bei falscher Beratung

Beispielsweise versäumten Berater des öfteren, die Anleger über den unternehmerischen Charakter eines Schiffsfonds aufzuklären. Wünschten Anleger eine sichere Kapitalanlage oder gar eine Altersvorsorge, ist ein Schiffsfonds wegen des ihm innenwohnenden Verlustrisikos ungeeignet. Auch müssen Anleger wissen, dass sie sich nicht jederzeit problemlos von ihren Anteilen am Dr. Peters DS-Fonds Nr. 103 MT Sunlight Venture lösen können. Der Zweitmarkt für gebrauchte Fondsanteile ist nicht geregelt und hängt von Angebot und Nachfrage ab.

Im Fall einer Falschberatung bestehen für die Anleger des Schiffsfonds Dr. Peters DS-Fonds Nr. 103 MT Sunlight Venture gute Chancen, dass sie sich von ihrer Kapitalanlage trennen können und Schadensersatz von Banken und Anlageberatern, im Idealfall verzinst, fordern können. Anleger, die angesichts der ungewissen Zukunft des Dr. Peters DS-Fonds Nr. 103 MT Sunlight Venture wissen möchten, ob sie aussteigen können, sollten nicht zögern, sich an einen Fachanwalt für Kapitalanlagenrecht zu wenden.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht  hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Dr. Peters DS-Fonds Nr. 103 MT Sunlight Venture" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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drst

Schifffahrtskrise 2012: Reedereien in Not


Nicht nur Schiffsfonds, auch Reederei haben mit dem rauen Gegenwind, der der Schifffahrtsbranche entgegenweht, zu kämpfen. Reedereien sind die Speditionsunternehmen der Weltmeere. Sie sorgen dafür, dass Waren mit Schiffen rund um den Globus transportiert werden können. Für Schiffsfonds und deren Schiffe sind Reedereien daher immens wichtig, da ohne Transportaufträge kein Geld in die Kassen kommt. Jedoch macht die Schifffahrtskrise keinen Halt vor den Schiffsfahrtsunternehmen.


Auch bei Reedereien sorgen Insolvenzen und sonstige finanzielle Engpässe für Schlagzeilen. Für Schiffsfonds können Probleme der Reederei der Startschuss für eigene finanzielle Probleme sein, wie dies in den vergangenen Monaten bereits eine Reihe von Schiffsfonds erfahren musste. Für betroffene Schiffsfonds stellt sich mitten in der Schifffahrtskrise die Frage, ob und zu welchen Konditionen die Fondsschiffe verchartert werden können.

The Sanko Steamship

Die japanische Reederei The Sanko Steamship musste im Juli 2012 vor ihren Problemen kapitulieren und die Zahlungsunfähigkeit bekanntgeben. Im März 2012 wurden die finanziellen Schwierigkeiten der Sanko Steamship publik: Die Reederei sah sich gezwungen, die Charterraten verschiedener Schiffe zu kürzen. Davon betroffen waren auch deutsche Schiffsfonds von Dr. Peters, König & Cie. sowie HCI. Doch auch diese Maßnahme konnte das Aus der Sanko Steamship nicht abwenden. Als (Mit)Ursache für die Insolvenz wurde das krisenbedingte Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage benannt.

Beluga

Als die Beluga Chartering GmbH Anfang März 2011 Insolvenz anmelden musste, war dies der Startschuss für eine Reihe von weiteren Insolvenzen von weiteren Beluga-Gesellschaften. Am Ende stand das Aus der Beluga-Reederei in deren Kerngeschäft. Von der Pleite der Beluga waren viele verschiedene Schiffsfonds der Emissionshäuser HCI, Oltmann Gruppe, OwnerShip und Nordkontor betroffen. HCI Capital hatte besonders viele Fondsschiffe bei Beluga unter Vertrag. Daher kündigte HCI sämtliche Verträge und übertrug der hauseigenen Reederei HCI Hammonia Shipping die Bereederung. Zwischenzeitlich kämpft auch HCI Hammonia Shipping mit der Krise der Schifffahrt.

Korea Line Corporation (KLC)

Anfang 2011 erregte die Insolvenzanmeldung der Reederei Korea Line Corporation Aufmerksamkeit. Die Schifffahrt hatte gerade scheinbar eine große Krise überstanden und vermeldete erste Erfolge, als die Zahlungsunfähigkeit der Korea Line den Aufwärtstrend der Branche in Frage stellte. Die Reederei hatte einen Schuldenberg von 1,48 Mrd. Euro angehäuft. Die KLC war auf die sogenannte Bulker (Frachter für Massengüter wie Weizen oder Erz) spezialisiert. Für Schiffsfonds, deren Schiffe an die Korea Line verchartert waren, bedeutete dies den Wegfall gesicherter Einnahmen. Besonders schwer betroffen war der Schiffsfonds Nordcapital Bulkerflotte 1: Sieben von neun Schiffen waren von der Korea Line Corporation gechartert.

Anleger, deren Schiffsbeteiligung wegen der Probleme dieser Reedereien in Schwierigkeiten geraten ist, könne sich Rat bei einer Anlegerkanzlei einholen.

 Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht  hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/Reeder" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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drst

Schiffsfonds kaum noch zu retten? / Lloyd Fonds plant Auffanggesellschaft


Wie die Financial Times Deutschlang heute berichtet, steht der milliardenschwere Markt für Schiffsfonds vor dem „Kollaps“, d.h. es drohen hier für Anleger derartiger Fonds erhebliche Verluste bis hin zum Totalverlust.


In den letzten Wochen wurde immer wieder über einzelne Fonds berichtet, welche Insolvenz anmelden mussten. Nunmehr scheint absehbar, dass die gesamte Brache der Schiffsbeteiligungen in einer schweren Krise steckt. Die Finanzierungen der Schiffe scheint nicht mehr gewährleistet zu sein. Kündigungen und Notverkäufe sind die Folge.

So muss es geradezu eine Hiobsbotschaft für Anleger gewesen sein, als die Commerzbank AG und weitere namhafte Banken, welche Schiffsbeteiligungen und den Erwerb von Schiffen finanzierte hatten, den Rückzug bzw. erhebliche Einschritte bei derartigen Finanzierungen angekündigt hatten. Einige der großen Anbieter von Schiffsfonds planen daher eine Art Auffanggesellschaft für derart notleidende Schiffsfonds bzw. Dachfonds, welche teils bis zu 6-8 Schiffsfonds unter sich vereinigen. Folge der Entwicklung ist auf absehbare Zeit, dass derartige Beteiligungen unter dem Aspekt als „Steuersparmodell“ nicht mehr angeboten werden. Wie der BSZ e.V. und dessen Vertrauensanwälte bereits aus zahlreichen Schilderungen von geschädigten Anlegern erfahren hatten, wurden Schiffsbeteiligungen in der Regel auch an Anleger vermittelt, welche den Wunsch einer sicheren Geldanlage hatten. Da es sich aber in der Regel um Kommanditbeteiligungen handelt, d.h. unternehmerische Beteiligungen, war eine völlige Sicherheit niemals gegeben. Dies wurde in der Beratungspraxis oft verschwiegen. Vermittelt wurden Schiffsbeteiligungen in einem Großteil der Fälle auch von Banken.

Die Zahlen der Krise sprechen für sich. Nach einem realistischen Überblick über die Branche hatten rund 100 Fonds Insolvenz anmelden müssen. Hinter diesen Fonds steckt rund 1,7 Mrd. Euro eingesetztes Anlegerkapital.

Eine der bekanntesten Emissionshäuser für Schiffsfonds, die Lloyd Fonds, planen nunmehr eine Auffanggesellschaft. Von diesen Plänen sind rund 6.000 Anleger betroffen. Der Erfolg und die Zukunft dieser insgesamt 16 Lloyd Fonds ist ungewiss. Anleger der Lloyd Schiffsfonds wurden erst kürzlich dazu aufgefordert, sich an den Sanierungsplänen der Fonds zu beteiligen, d.h. es droht auch hier ein finanzieller Schaden. Gesellschaftsrechtlich würde eine derartige Auffanggesellschaft bedeuten, dass die Anleger auch ein Mitspracherecht verlieren würden.

Anleger, welche sich bezüglich ihrer Beteiligungen schlecht beraten fühlen, haben daher gute Gründe, ihre Ansprüche auf Schadenersatz gegenüber der vermittelnden Bank bzw. den Vermittlungs- und Beratungsgesellschaften prüfen zu lassen.

Es bestehend daher gute Gründe der vom BSZ e.V. gegründeten Interessengemeinschaft „Schiffsfonds/ Lloyd Fonds“ beizutreten.
 


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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel


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Camaron s.r.o.: Geschädigte schließen sich dem BSZ e.V. an!


Zahlreiche Geschädigte durch internationalen Vorkassebetrug der Camaron s.r.o! BSZ e.V.-Vertrauensanwälte prüfen Schadensersatzansprüche, auch gegen Vermittler.


Beim BSZ e.V. haben sich Geschädigte gemeldet, die durch den internationalen Vorkassebetrug der Camaron s.r.o aus Prag Gelder verloren haben. Dabei sollten deutsche Kreditnehmer über die Camaron s.r.o Kredite ausgezahlt bekommen, bei den Kreditnehmern, die sich beim BSZ e.V. gemeldet haben, sollten dabei über ein weiteres tschechisches Unternehmen, mit dem die Camaron s.r.o zusammen gearbeitet haben soll, an die Darlehensnehmer Kredite in Höhe von mehreren hunderttausend bis zu 1 Mio. € ausbezahlt werden.

Die Gelder sollten dabei teilweise über einen tschechischen Fonds ausbezahlt werden. Voraussetzung für die Darlehensauszahlung sollte dabei aber sein, dass die Darlehensnehmer erst einmal einen Betrag für die Bearbeitung des Darlehensantrages begleichen sollten in Höhe von mehreren tausend Euro.

Nachdem die Kreditnehmer die Kosten verauslagten, wurden sie mit immer neuen Ausreden vertröstet, die Darlehensauszahlung erfolgte aber nicht. Inzwischen ist klar, dass die Kreditnehmer einem internationalen Vorkassebetrug zum Opfer gefallen sind, mehrere Polizeibehörden haben inzwischen Ermittlungen aufgenommen.

Da den Verantwortlichen wohl nur schwer beizukommen ist und auch die Ermittlungen in Tschechien wohl nur schleppend vorankommen, sollten Geschädigte prüfen lassen, ob es nicht Sinn macht, insbesondere auch gegen die deutschen Vermittler vorzugehen, die nach Ansicht der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte oftmals ihre Pflichten verletzt haben.

Für die Prüfung derartiger Ansprüche durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht  hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft „Camaron s.r.o“  gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth

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Samstag, Juli 07, 2012

BKN Biostrom insolvent! BSZ e.V. bündelt Anlegerinteressen!


BKN Biostrom AG insolvent! Anlegern droht Totalverlust! BSZ e.V. gründet Anlegergemeinschaft! Die Pleiteserie bei Mittelstandsanleihen aus dem Bereich regenerativer Energien reist nicht ab: Das Unternehmen BKN biostrom AG aus Vechta hat am 13.06.2012 beim Amtsgericht Vechta Insolvenzantrag gestellt, zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Sven-Holger Undritz, Jungfernstieg 51, 20354 Hamburg, bestellt.


Ausschlag gebend für die Insolvenz soll nach Angaben von BKN biostrom unter anderem die vorangegangene Insolvenz von acht Biogasgesellschaften sein, die nicht zum Konsolidierungskreis der BKN biostrom AG gehören, jedoch von der biostrom Service GmbH betreut wurden. Auch sei es, bedingt durch politische Unsicherheiten, dem Unternehmen nicht gelungen, neue Investoren für die weiterhin große Produktpipeline des Unternehmens zu gewinnen.

Um ihr Geld fürchten müssen nun unter anderem auch die Anleger der erst im Juni 2011 emittierten Anleihe der BKN biostrom AG mit einem Zinssatz von 7,5 %, die im Juni 2016 zum Kurs von 100 % zurück gezahlt werden sollte. Die Anleihe wurde noch im Mai 2011 von der Creditreform Rating AG mit dem Investment Grade BBB bewertet.

Anleger sollten unbedingt ihre Forderungen im Insolvenzverfahren anmelden, da nicht ausgeschlossen ist, dass noch Gelder im Insolvenzverfahren zurück geführt werden können. Auch sollten Anleger unbedingt mögliche Schadensersatzansprüche gegen die Verantwortlichen prüfen, BZS e.V:-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth hierzu: „Wir prüfen mögliche Schadensersatzansprüche gegen alle in Betracht kommenden Verantwortlichen, es ist erstaunlich, dass das Unternehmen bereits ca. ein Jahr, nachdem die Anleihe emittiert wurde, wieder Insolvenz anmelden musste. Wir prüfen insbesondere mögliche Schadensersatzansprüche aus möglicherweise in Betracht kommender Prospekthaftung, hier sollten Geschädigte aber berücksichtigen, dass hier kurze Verjährungsfristen laufen.“ Ein schnelles Handeln ist daher empfehlenswert.

Der BSZ e.V. konnte für die Interessengemeinschaft „BKN biostrom AG“ mit der Kanzlei Dr. Späth Rechtsanwälte eine der führenden Kanzleien in Deutschland im Bereich Inhaberschuldverschreibungs- und Anleiherecht für die Zusammenarbeit gewinnen. Die Kanzlei Dr. Späth Rechtsanwälte ist ausschließlich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig und war bereits bei mehreren weiteren Skandalen im Bereich Inhaberschuldverschreibungen, nämlich WBG Leipzig-West AG, First Real Estate sowie GlobalSwissCapital AG mit mehr als 40.000 Geschädigten auf Anlegerseite tätig (insgesamt wurden von der Kanzlei Dr. Späth Rechtsanwälte mehrere hundert Anleger vertreten) und konnte hier bereits maßgebliche Erfolge für die Anleger erzielen:

First Real Estate Grundbesitz AG:
Hier konnte die Kanzlei Dr. Späth Rechtsanwälte als erste Kanzlei in Deutschland obsiegende und inzwischen rechtskräftige Urteile gegen die Verantwortlichen, den Hintermann Böhle und die „Geschäftsführerin“ bzw. „Strohfrau“ Cmok vor Düsseldorfer Gerichten erstreiten.

GlobalSwissCapital AG:
Bei diesem Anlageskandal/mutmaßlichen Betrugsfall mit Inhaberschuldverschreibungen aus der Schweiz konnte die Kanzlei Dr. Späth Rechtsanwälte zahlreiche obsiegende Urteile gegen die Vermittler der Anlage vor Gerichten in ganz Deutschland erstreiten.

Solar Millenium AG:
In diesem Insolvenzfall mit Inhaberschuldverschreibungen (die Solar Millenium AG musste Ende Dezember 2011 Insolvenz anmelden) werden gegenwärtig von der Kanzlei Dr. Späth Rechtsanwälte mehrere hundert Anleger gegen die Prospektverantwortlichen vertreten, erste Klagen wurden von der Kanzlei Dr. Späth Rechtsanwälte eingereicht.

Anleger im Fall BKN biostrom AG sollten unbedingt ihre Interessen bündeln, ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden, außerdem prüft die BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth Rechtsanwälte mögliche Schadensersatzansprüche in jede Richtung.

Für die Prüfung von Ansprüchen betroffene Anleger der BKN biostrom AG durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht  hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "BKN Biostrom“ gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 07. Juli 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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Nach gerichtlichem Vergleich. Société Générale S. A. insolvent?


Zwangsvollstreckung des Gerichtskostenanteils bei der französischen Großbank „erscheint aussichtslos“


Nach Angaben der Zentralen Vollstreckungsstelle bei der Oberfinanzdirektion (OFD) Niedersachsen „erscheint die Zwangsvollstreckung der anteiligen Gerichtskosten in das bewegliche Vermögen der Société Générale S. A. aussichtslos“. Immerhin muss die französische Großbank für den gerichtlichen Vergleich mit dem Kläger Kosten in Höhe von 185,75 Euro zahlen. Wegen der erfolglosen Zwangsvollstreckung wird jetzt der Vergleichsgegner, ein Anleger und ehemaliger Kunde der Société Générale S. A.,als sogenannter Zweitschuldner zur Kasse gebeten.

Vor dem Landgericht (LG) Hildesheim hatten sich der Kläger, vertreten durch die auf Investorenschutz spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  KWAG Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht in Bremen, sowie die Société Générale S. A. auf einen Vergleich geeinigt (Beschluss vom 28. 11. 2011, Geschäftsnummer 6 O 200/09). Der Kläger und Anleger hatte sich seinerzeit auf Anrate eines Vermittler mit 50.000 D-Mark am Geschlossenen Immobilienfonds HAT 43 Büro- und Geschäftshaus „Elbkontor“ Dresden GbR beteiligt.

„Die wirtschaftliche Entwicklung des Fonds war für die Investoren eine einzige Enttäuschung“, sagt BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen, Fachanwalt für Wirtschafts- und Anlagerecht sowie KWAG-Partner. Der Anleger verklagte die Société Générale S. A., um die Unwirksamkeit des mit der Investition verbundenen Darlehensvertrags feststellen zu lassen. Der Vergleich vor dem Landgericht Hildesheim sah die Übertragung der Fondsanteile an den Treuhänder der Société Générale S. A. vor. Zudem musste die beklagte Bank den Kläger von sämtlichen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit den übertragenen Geschäftsanteilen freistellen. Die Kosten des Verfahrens wurden laut Beschluss des LG Hildesheim gegeneinander aufgehoben.

„Somit musste die Société Générale S. A. als eine der beiden Vergleichsparteien, genau wie unser Mandant, Gerichtskosten in Höhe von 185,75 Euro tragen“, sagt Jens-Peter Gieschen. Das aber sei nicht geschehen. Auch die Zwangsvollstreckung durch die Oberfinanzdirektion Niedersachsen, Zentrale Vollstreckungsstelle, war erfolglos. Diese Kosten muss jetzt der Kläger und frühere Kunde der SocGen als so genannter Zweitschuldner zahlen. „Da wir nicht vermuten, dass die französische Großbank wegen der Staatsschulden- und Finanzkrise unbemerkt Insolvenz angemeldet hat, gehen wir derzeit der Sache auf den Grund“, sagt Jens-Peter Gieschen. Und fügt hinzu: „Vielleicht war ja alles nur ein Missverständnis. Wie übrigens zehntausende Beratungsgespräche in Banken und Sparkassen während der vergangenen Jahre.“

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen


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Fehlerhafte Anlageberatung


Sensationelles Urteil: Bundesgerichtshof erstmals mit „echter Beweislastumkehr“. Ab sofort geht jede Unklarheit in der Beweisführung zulasten der beklagten Finanzinstitute.


Unter dem Aktenzeichen XI ZR 262/10 und mit Datum vom 8. Mai 2012 kommt vom Bundesgerichtshof (BGH) ein überaus anlegerfreundliches Urteil. Der BGH entschied sich erstmals für eine „echte Beweislastumkehr“. Deshalb dürfte es für Investoren künftig viel einfacher sein als bislang, Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafte Anlageberatung insbesondere gegen Banken und Sparkassen durchzusetzen.

„Für Anleger ist dieses BGH-Urteil ein Meilenstein“, kommentiert BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Jens-Peter Gieschen,Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Partner der auf Investorenschutz spezialisierten KWAG Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht. Im Kern seiner Entscheidung akzeptiert das höchste deutsche Zivilgericht nunmehr eine „echte Beweislastumkehr“ und nimmt somit deutlich Abstand von seiner früheren Rechtsprechung. „Auf Grundlage dieses Urteils werden Investoren ab sofort Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung gegen Finanzinstitute viel einfacher durchsetzen können als bislang“, ist Gieschen überzeugt.

Hintergrund:

Bis dato und auf Grundlage der früheren BGH-Rechtsprechung waren klagende Investoren in der Beweispflicht. „Jede Unklarheit in der Beweisführung ging also zulasten der Kläger“, erläutert Jens-Peter Gieschen. Selbst sobald feststand, dass die beratende Bank oder Sparkasse ihre Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit einem Investment verletzt hatte. Grundlage für diese Rechtsauffassung war das BGH-Urteil vom 16. November 1993 unter dem Aktenzeichen XI ZR 214/92. Nunmehr entschied das höchste deutsche Zivilgericht, dass die Beweislastumkehr bereits greift bei erwiesener Aufklärungspflichtverletzung, und distanzierte sich somit von seine fast zwanzig Jahre alten Entscheidung.

Beispiel:

Vor der aktuellen BGH-Entscheidung war das Prozedere wie folgt: Gab es mehr als eine Handlungsmöglichkeit für den falsch beratenen Anleger, musste dieser nachweisen, dass er von der Zeichnung eines Produktes Abstand genommen hätte, falls ihn sein Berater z.B. über die Rückvergütung, die die Bank vom Produktgeber für die Vermittlung des besagten Investments erhält, aufgeklärt hätte. „Das aber war und ist in der Regel nicht ganz einfach. Deshalb zielten die beklagten Finanzinstitute und ihre rechtlichen Vertreter bei der Prozessführung genau darauf ab und versuchten die so genannte Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens zu erschüttern“, erklärt Fachanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Gieschen.  „Echte Beweislastumkehr“ bedeutet, dass nunmehr die beklagte Bank beweisen muss, dass ihr Kunde sich trotzdem für das Investment entschieden hätte, selbst wenn er über die „Kick-backs“ informiert worden wäre.

Mit dem zu Grunde liegenden Fall muss sich nunmehr erneut das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main beschäftigen (Aktenzeichen: 19 U 2/10). Dort ging es im Berufungsverfahren (vorher erstinstanzlich Urteil vom LG Frankfurt unter dem Aktenzeichen 2/26 O 100/09) um die Schadenersatzforderung eines Klägers. Dieser verlangte von der Commerzbank AG die Rückabwicklung seiner Beteiligung an der „Film & Entertainment VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG“. Investiert hatte der Kläger 35.000 Euro plus Ausgabeaufschlag in Höhe von 1.750 Euro. „Grund für die Schadenersatzklage war die Tatsache, dass die Commerzbank ihrem Kunden die von der Fondsgesellschaft für die Vermittlung der Beteiligung erhaltenen Rückvergütungen verschwiegen hatte“, erläutert KWAG-Partner Jens-Peter Gieschen, dessen Team den Kläger vor dem OLG Frankfurt vertritt.

Nach der BGH-Entscheidung muss sich das Oberlandesgericht der Hessen-Metropole erneut mit dem Fall beschäftigen, und zwar „unter Berücksichtung der nunmehr geltenden Beweislastumkehr“, so Gieschen. Für die Finanzinstitute ist es nun allgemein weit schwieriger als bisher, Schadenersatzforderungen ihrer Kunden vor Gericht abzuwehren. Und umgekehrt „sind die Chancen geschädigter Investoren deutlich gestiegen, sich insbesondere gegen Banken und Sparkassen wegen fehlerhafter Beratung durchzusetzen“, ist Gieschen überzeugt.

Für die Prüfung derartiger Ansprüche durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht  hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen

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Freitag, Juli 06, 2012

Die Banken mauern bei der Angabe ihrer Provisionen bei der Vermittlung von Finanzprodukten.


Häufiger holen sich Anleger Auskunft per Gerichtsbeschluss. Handelsblatt online liegt eine Liste vor, die die Provisionen offenlegt. Die Spannen sind groß.  Wie der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkrecht Karl-Heinz Steffens mitteilt, mauern die Banken bei der Angabe ihrer Provisionen bei der Vermittlung von Finanzprodukten.


Häufiger holen sich Anleger Auskunft per Gerichtsbeschluss. Handelsblatt online liegt eine Liste vor, die die Provisionen offenlegt. Die Spannen sind groß. Die Provisionen sind bei Schiffsfonds besonders hoch. Eine dreistellige Zahl an Schiffsfonds werden nach Branchenkennern Pleite gehen. Für Betroffene bedeutet dies nicht nur den Totalverlust, sondern auch eine Rückzahlung bereits erhaltener Ausschüttungen an den Insolvenzverwalter und ggf. Steuerprobleme.

Obwohl Schiffsfonds ein spezielles Anlageprodukt mit hohen Risiken sind haben in den vergangenen Jahren ca. 200.000 Anleger Schiffsfonds gezeichnet. Ein Grund für das starke Interesse lag in den hohen Provisionen für freie Vermittler und Bankberater. Diese Vermutung legt auch eine Liste der Provisionen von Banken nahe, die Handelsblatt online vorliegt. Viele Banken mauern auf Anfrage ihrer Kunden nach wie vor bei der Veröffentlichung der Vermittlungsprovisionen. In den Prospekten stehen die Provisionen häufig versteckt oder geschickt aufgeteilt auf unterschiedliche Vertriebsleistungen. Nun haben Rechtsanwälte erstmals veröffentlicht, welche Vergütungen an die Banken fließen.

Die Liste zeigt beispielhaft: für die Vermittlung eines Schiffsfonds gab es in einem Fall bis zu 14 Prozent Provision ,Andere Fonds zahlen jedoch auch mehr als 15 % Provision. Für Zertifikate gab es Provisionen von 3 % pro Jahr. Für den Kauf eines Vermögens verwaltenden Fonds flossen 6.8 % an das Geldhaus.

Die Provisionen der Banken sind bei Handelsblatt online veröffentlicht.

Aber bei den Abschlussprovisionen hört es nicht auf. Die Banken erhalten Bestandprovisionen, Folgeprovisionen, Zufürprovisionen, Honorar, Ausgabeaufschlag (Agio), Erfolgsgebühr. Diese Provisionen belasten der Erfolg der Anlage über die gesamte Laufzeit.

Fragen Sie einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalanlagerecht nach den Erfahrungen mit Provisionen bei Kapitalanlageprodukten. Erfahrene Anwalte wissen aus der Praxis der Klagen und Verhandlungen häufig einiges zu den Provisionen.

 Für die Prüfung derartiger Ansprüche durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht  hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Bank und Kapitalanlage" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49 
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810   
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de               
                                                                                                                                    
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens


Dieser Text gibt den Beitrag vom 06. Juli 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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Quelle: Handelsblatt online vom 6.7.2012

MPC Indien 1 – Fachanwalt kann Anlegern helfen


Der MPC Indien 1 ist der erste Immobilienfonds des Emissionshauses MPC, welcher in Objekte auf dem indischen Subkontinent investiert. Es gibt bei dem 2007 aufgelegten geschlossenen Immobilienfonds 2 Anteilsklassen, die sich hinsichtlich ihrer Beteiligung an Gewinnen und Verlusten unterschieden. Der Fonds beteiligt sich an einem Projekt, welche 3 Appartementhäuser in Ludhaina, Mohali und Bangalore entwickelt. Die Häuser sollen gebaut und anschließend gewinnbringend veräußert werden.


Immobilienfonds MPC Indien 1 war von Anfang an mit Problemen belastet

Daher hat der MPC Indien 1 auch eine ungewöhnlich kurze Laufzeit: 4 Jahre waren bei der Auflage im Jahr 2007 veranschlagt. Ob diese Prognose angesichts der mannigfaltigen Schwierigkeiten ausreicht, wird sich zeigen müssen. Denn gleich zu Beginn musste der MPC Indien 1 einen Rückschlag hinnehmen, da ein der Projektentwickler nicht seinen Verpflichtungen nachkam und ein langwieriger Prozess angestrengt werden musste. Und auch die Finanzen bereiten Sorgen. Die Einnahmen entsprachen von Anfang an nicht den Kalkulationen, während die Ausgaben höher als geplant waren.

Anleger, die sich angesichts dieser Schwierigkeiten von ihrer Beteiligung am MPC Indien 1 jetzt trennen möchten, stehen vor einem Problem. Ein Verkauf der Fondsanteile auf dem Zweitmarkt ist mit erheblichen Verlusten verbunden. Aktuell werden Anteile des MPC Indien 1 zu etwa 1/5 ihres Werts gehandelt. Bei einer Mindestbeteiligungssumme von 10.000 Euro kann dies empfindliche Einbußen für verkaufswillige Anleger bedeuten. Ein Ausweg aus diesem Dilemma kann die rechtliche Beratung durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht eröffnen.

Alternative zu einem verlustreichen Verkauf am Zweitmarkt

Bei einer rechtlichen Überprüfung der Kapitalanlage kann geklärt werden, ob Anleger des MPC Indien 1 Schadensersatz beanspruchen können. Ein immer wieder erfolgversprechender Ansatzpunkt ist die Überprüfung des Anlageberatung, da bei den Beratungsgesprächen oft Fehler passieren. So musste Anleger des MPC Indien 1 genau erklärt werden, was ein geschlossener Immobilienfonds ist und welche Risiken einem solchen Fonds innewohnen. Denn ein Immobilienfonds ist ein Unternehmen und daher bestehen große Chancen, aber auch große Risiken. Auch musste den Anlegern des MPC Indien 1 gegenüber offengelegt werden, ob die Berater Provisionen (kick backs) erhielten.

Anleger des MPC Indien 1, die das Gefühl haben, dass ihr Anlageberatungsgespräch solche oder ähnliche Defizite aufwies, sollten zögern, sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zu wenden. Wurden Anleger nicht richtig beraten, stehen Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung im Raum. Anleger des MPC Indien 1, die wissen möchten, wie gut ihre individuellen Chancen auf Schadensersatz sind, sollten sich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen.

Für die Prüfung derartiger Ansprüche durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht  hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "MPC Indien" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 06. Juli 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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HCI Shipping Select 26 – Schifffahrtskrise schlägt erneut zu: Der Charterer The Sanko Steamship ist pleite


Die Krise der Schifffahrt schlug bei dem Schiffsfonds  HCI Shipping Select 26 gleich mehrfach zu. Anfang des Jahres mussten 4 Tanker des Fonds Insolvenz anmelden. Und auch um die Zukunft der restlichen 4 Schiffe des Fonds müssen die Anleger jetzt mehr denn je bangen. Bereits im Frühjahr 2012 wurden finanzielle Schwierigkeiten des Charterers The Sanko Steamship bekannt.


Die Charterraten wurden gekürzt, was geminderte Einnahmen für den HCI Shipping Select 26 bedeutete. Im Juli 2012 folgt die nächste Hiobsbotschaft: The Sanko Steamship ist zahlungsunfähig. Wie es mit den 4 übrigen Schiffen des HCI Shipping Select 26 weiter gehen wird, wird sich zeigen. Auf ein günstiges Marktumfeld treffen sie auf jeden Fall nicht – wegen der Krise der Schifffahrt sind die Charterraten gering und die Konkurrenz durch andere Schiffe ist groß.

Insolvenzen, Einnahmeausfälle - 2012 ist ein schlechtes Jahr für den HCI Shipping Select 26

Der 2008 aufgelegte Dachschiffsfonds HCI Shipping Select 26 investierte nicht direkt in konkrete Schiffe, sondern in andere Zielschiffsfonds. Die 65 Mio. Euro, die die Anleger in den HCI Shipping Select 26 investierten, wurden auf 8 Schiffsfonds verteilt. Die Hälfte der Schiffe sind Produkten- und Chemikalientanker namens Hellespont Centurion, Hellespont Challenger, Hellespont Charger und Hellespont Chieftain. Diese Schiffe mussten bereits Insolvenz anmelden. Daneben gibt es noch 4 Plattformversorger namens Hellespont Daring, Hellespont Dawn, Hellespont Defiance und Hellespont Drive, welche jetzt ebenfalls einer ungewissen Zukunft entgegensehen.

Fachanwalt kann prüfen, ob Anlegern ein verlustfreier Ausstieg möglich ist

Die weiteren Aussichten sind für die Anleger des HCI Shipping Select 26 alles andere als rosig. Doch auch die Vergangenheit des Dachschiffsfonds war wenig erquicklich für die Anleger, da die Ausschüttungen bislang ausblieben. Ob der HCI Shipping Select 26 jemals erwartungsgemäß ausschütten wird, ist momentan fraglicher als je zuvor. Anleger des HCI Shipping Select 26, die sich angesichts der geballten Schreckensnachrichten von ihrer Kapitalanlage lösen möchten, können von einem im Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Möglichkeiten eines verlustfreien Ausstiegs überprüfen lassen.

Ein Ansatzpunkt kann beispielsweise die Überprüfung der Anlageberatung sein. Häufig versäumten Banken und Anlageberater, die Anleger über den unternehmerischen Charakter und die Risiken eines Dachschiffsfonds aufzuklären. Viele Anleger waren im Unklaren darüber, dass den Zielschiffsfonds wie jedem Unternehmen das Risiko der Insolvenz innewohnt und dass deshalb auf Ebene des Dachschiffsfonds das Risiko eines Totalverlusts besteht. Weiterhin versäumten Banken und Anlageberater oft, die Anleger über Vermittlungsprovisionen aufzuklären.

Sollten Banken oder Anlageberater falsch beraten haben, bestehen für die Anleger des HCI Shipping Select 26 gute Chancen, dass sie sich von ihrer Beteiligung an dem Dachschiffsfonds lösen können und Schadensersatz von Banken oder Anlageberatern fordern können. Da die weitere Entwicklung des HCI Shipping Select 26 offen ist, sollten Anleger nicht zögern, sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zu wenden, um ihre Beteiligung an dem Dachschiffsfonds HCI Shipping Select 26 überprüfen zu lassen. Die BSZ e.V.  Anlegerschutzkanzlei Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH berät bereits Anleger, die in den HCI Shipping Select-Fonds investierten.

Für die Prüfung derartiger Ansprüche durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht  hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/ HCI Shipping Select 26" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Bildquelle: © Gabi Schoenemann / PIXELIO    http://www.pixelio.de/

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MPC Indien 2 - Viele Probleme bei Baustellen und beim Fonds selbst - Schadensersatz für Anleger


Der indische Subkontinent lockt Investoren mit großen Entwicklungspotentialen. Dass jedoch nicht jede Investition in Indien ein Garant für gute Renditen und Ausschüttungen ist, zeichnet sich bei dem Fonds MPC Indien 2 ab. Der 2008 aufgelegte geschlossene Immobilienfonds hat mit großen Problemen bei der Umsetzung der Bauprojekte zu kämpfen: es kam zu erheblichen Bauverzögerungen und ein Projektentwickler zog sich bereits zurück. Die Entwicklung der Immobilien des MPC Indien 2 lässt zu wünschen übrig. Insbesondere die Zukunft der Fondsimmobilie Hotel Pune ist fraglich, da offen ist, ob das seinerzeit entwickelte Konzept überhaupt umgesetzt werden kann. Dies berichtet die Fondszeitung.


Projekte entwickeln sich nicht plangemäß - Problem auch beim Fonds selbst

Aber nicht nur auf den Baustellen in Indien spitzt sich die Lage zu. Auch der Fonds MPC Indien 2 selbst steuert auf erhebliche Probleme zu. Der Immobilienfonds hat drückende Schulden von rund 40 Mio. Euro, die spätestens im September 2013 zurückgezahlt werden müssen. Da der MPC Indien 2 aber noch weit entfernt von der geplanten Umsetzung der Projekte ist, stellt sich die Frage, ob die anvisierte kurze Laufzeit des Fonds bis ins Jahr 2014 noch eingehalten werden kann. Auch rücken die erwarteten Ausschüttungen und Renditen für die Anleger des MPC Indien 2 in vermutlich weite Ferne.

Die Situation des Immobilienfonds MPC Indien 2 ist alles andere als rosig. Im allerschlimmsten Fall könnte den Anlegern sogar ein vollständiger Verlust ihres investierten Kapitals drohen. Was können Anleger des MPC Indien 2, die nicht an eine positive Entwicklung des Immobilienfonds glauben, jetzt unternehmen? Sie können sich zum Beispiel bei einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht über die Chancen eines verlustfreien Ausstiegs beraten lassen. Im Rahmen einer rechtlichen Überprüfung der Kapitalanlage kann geklärt werden, ob Anleger des MPC Indien 2 Schadensersatzansprüche geltend machen können.

Anlageberatungsgespräche weisen oft Fehler auf

Ein immer wieder erfolgversprechender Ansatzpunkt ist die Überprüfung des Anlageberatungsgesprächs. Denn oft passierten bei der Anlageberatung Fehler. Anlegern des MPC Indien 2 musste erklärt werden, was ein geschlossener Immobilienfonds ist und welche Risiken damit verbunden sind. Denn ein Immobilienfonds ist ein Unternehmen und wie bei jedem Unternehmen bestehen große Chancen, aber auch große Risiken. Auch musste den Anlegern des MPC Indien 2 gegenüber offengelegt werden, ob die Berater Provisionen (kick backs) erhielten.

Haben Anleger des MPC Indien 2 das Gefühl, dass ihr Anlageberatungsgespräch solche oder ähnliche Defizite aufwies, sollten sie angesichts der ungewissen Zukunft der indischen Projekte nicht zögern, sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zu wenden. Wurden Anleger nicht richtig beraten, stehen Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung im Raum. Anleger des MPC Indien 2, die wissen möchten, wie gut ihre individuellen Chancen auf Schadensersatz sind, sollten sich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen.

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