Dienstag, Januar 25, 2011

Medico Fonds 31 und 33 in der Krise:

BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte warnt Anleger vor der drohenden Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche. Viele Ärzte und Apotheker haben in die von der Firma Gebau initiirten Medico Fonds investiert. Nun hat es die Medico Fonds 31 und 33 getroffen:

Ende letzten Jahres wurden deren Gesellschaft aufgefordert, sich an einem als alternativlos dargestellten Sanierungskonzept finanziell zu beteiligen. Ob die Sanierung wirklich klappt, wird allerdings erst die Zukunft zeigen.

Betroffenen Anlegern empfehlt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch die Einholung kompetenter rechtlicher Beratung. Neben einer Prüfung der gesellschaftsrechtlichen Situation sollte man auch die Beratung, die der Anlageentscheidung voranging, im Fokus haben. Schadensersatzansprüche können sich im Einzelfall ergeben, wenn der den Fonds empfehlende Anlageberater nicht vollständig, rechtzeitig und verständlich über die tatsächlich vorhanden Risiken und Eigenschaften der Beteiligung aufgeklärt hat. In den vorliegenden Fällen musste der Berater z. B. sicherstellen, dass dem Anleger vor Zeichnung mitgeteilt wurde, dass er eine unternehmerische Beteiligung abschließt, deren Risiken bis zu einem Totalverlust des eingesetzten Kapitals reichen. Andernfalls spricht viel dafür, dass Schadensersatzansprüche gegen das Beratungsunternehmen bestehen könnten, erläutert Bombosch weiter.

Wichtig ist, dass hier jeder Einzelfall individuell geprüft werden muss, um Ansatzpunkte für Schadensersatzansprüche zu ermitteln. Im Blick muss dabei auch die Frage der Verjährung behalten werden, die in Einzelfällen am Jahresende eintreten könnte. Die Konsequenz für den Anleger sollte sein, rasch eine solche Prüfung der eigenen Ansprüche durchführen zu lassen und keine Zeit zu verlieren, da die erhebliche Gefahr besteht, dass Schadensersatzansprüche nicht mehr durchgesetzt werden können.

Wer über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, sollte seinen anwaltlichen Beistand beauftragen, dort um eine Kostenübernahme nachzusuchen. In vielen Fällen übernehmen die Versicherungen die mit einer solchen Anspruchsdurchsetzung verbundenen Kostenrisiken, erklärt BSZ e.V. Vertrauensanwalt Rechtsanwalt Bombosch weiter.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Medico Fonds anschließen.
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 25.01.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Weiterer Erfolg für Lehman-Anleger.

Landgericht Krefeld bejaht ein Widerrufsrecht des Anlegers beim Telefonvertrieb von Lehman-Zertifikaten. Mit Urteil vom 14.10.2010 hat das Landgericht Krefeld einem Erwerber von sogenannten „Lehman-Zertifikaten“ einen Schadensersatzanspruch gegen die beratende Bank zugesprochen.

Im Februar 2007 wurden dem Anleger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme telefonisch sogenannte „Lehman-Zertifikate“ verkauft. In diesem Beratungsgespräch ist der Anleger nach seinen eigenen Angaben nicht über die Risiken der Kapitalanlage aufgeklärt worden.

Über seinen Prozessbevollmächtigten wurde im Laufe des gerichtlichen Verfahrens der Widerruf der auf Abschluss des Kaufvertrages gerichteten Willenserklärung erklärt. Das Landgericht Krefeld hat in seinen Entscheidungsgründen festgestellt, dass der Vertrag über den Erwerb der Zertifikate wirksam widerrufen wurde und die Klage im Ergebnis bereits deswegen Erfolg hat.

Das Landgericht Krefeld geht in diesem Zusammenhang von einem Fernabsatzvertrag aus, bei dem dem Verbraucher grundsätzlich ein Widerrufsrecht zusteht. Dieses Widerrufsrecht ist auch nicht ausgeschlossen, wenn die Zertifikate aus dem Eigenbestand der Bank zu einem Festpreis erworben und die Zertifikate selbst noch nicht an der Börse gehandelt wurden.

„Auch wenn dieses Urteil noch nicht rechtskräftig ist, stellt es doch für geschädigte Lehman-Anleger, die telefonisch beraten wurden, einen weiteren Ansatzpunkt für einen erfolgreiche Rechtsverfolgung dar“, erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Steffen Liebl. Erwerber von Lehman-Zertifikaten, die im Rahmen eines telefonischen Gespräches beraten wurden, sollten unabhängig vom Zeitpunkt des Erwerbes das Bestehen von rechtlichen Möglichkeiten von einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei überprüfen lassen

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lehman Brothers anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Steffen Liebl

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Berlin Atlantic Capital in Not! Betroffene schließen sich dem BSZ e.V. an!

Für das Vermögen der amerikanischen Zielgesellschaft LTAP Life Trus Asset Pool US, LLLP, wurde Gläubigerschutz nach Chapter 11 beantragt. Zahlreiche Anleger des Emissionshause BAC könnten betroffen sein. Betroffene schließen sich dem BSZ e.V. an!

Auf die Anleger des Emissionshauses Berlin Atlantic Capital (BAC) aus Berlin könnten erhebliche Probleme zukommen. So legte BAC diverse Fonds für US-Lebensversicherungen auf, wobei sich die Anleger an der Gesellschaft LTAP beteiligten, die Policen kaufte und hielt.

Medienberichten der letzten Tage zufolge vom 25.01.2011) ist nun über das Vermögen der amerikanischen Gesellschaft LTAG Life Trust Asset Pool US, LLLP, Gläubigerschutz (sog. Chapter 11) beantragt worden, am 10. Februar soll nun über den Antrag entschieden werden. Hiervon hängt auch entscheidend der Wert der Fondsanteile der bei BAC angelegten Gelder ab.

Dabei wird zwar wohl nach Lösungen gesucht, falls der Antrag auf Gläubigerschutz allerdings abgelehnt werden sollte, könnte es für die Anleger schlecht aussehen.

„Auch ein Totalverlust ist für die Anleger dann leider nicht ausgeschlossen, dies könnte umso schlimmer sein, weil unseren Beobachtungen zufolge zahlreiche Anleger die Beteiligungen auf Kredit finanziert haben,“ so der BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von der Berliner BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Rohde & Späth. „In diversen Fällen dürften Anleger nicht ausreichend über die Risiken der Anlage aufgeklärt worden sein.“

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Berlin Atlantic Capital (BAC)" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth
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31.12.2011: Anlegern droht Verjährung in Milliardenhöhe

Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Jens Graf: „Ohne rechtzeitige Maßnahmen verfallen auch erfolgversprechende Schadensersatzansprüche!“

Für viele Geschädigte tickt die Zeitbombe: Zum 31.12.2011 drohen Schadensersatzansprüche aus Sachverhalten von 2001 und früher zu verjähren, selbst wenn die Betroffenen nicht um die zahlreichen Möglichkeiten wissen, die sie haben, erfolgversprechend Schadensersatzansprüche insbesondere gegen beratende Kreditinstitute geltend zu machen. Mit Wirkung zum 01.01.2001 hat der Gesetzgeber durch eine Änderung der gesetzlichen Vorschriften die Verjährungsfrist auch für Schadensersatzansprüche, wie sie unsere Mandanten typischerweise haben, drastisch verkürzt.

Rechtsanwalt Graf rät: „Wer bisher noch zögerte, etwas zu unternehmen, sollte, wenn er zu den zahlreichen Geschädigten gehört, die auf Empfehlung von Banken, Sparkassen, ihnen nahestehenden Beratungsunternehmen oder freien Beratern Anlagen gezeichnet haben, Rat bei einem spezialisierten Rechtsanwalt einholen.“

Nach § 199 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis verjährt der Anspruch in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Dies gilt seit einer Gesetzesänderung mit Wirkung zum 01.01.2001 u. a. auch für typische Schadensersatzansprüche potentieller Mandanten der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, die zuvor teilweise erst nach 30 Jahren verjährten.

Deshalb besteht die Gefahr, dass selbst erfolgversprechende Schadensersatzansprüche, die auf Ereignisse der Jahre 2001 und früher zurückgehen und nicht schon aus anderen Gründen (Stichwort "Kenntniserlangung") verjährt sind, nach dem 31.12.2011 wegen absoluter Verjährung endgültig nicht mehr durchgesetzt werden können, wenn nicht vorher verjährungshemmende Maßnahmen eingeleitet wurden.

Die Rechtslage ist kompliziert und die Beurteilung vom konkreten Verlauf des jeweiligen Falles abhängig. Es ist auch und gerade in diesen "Altfällen" dringend zu empfehlen, sich frühzeitig im Jahre 2011 fachkundig beraten zu lassen. Zum Jahresende wird der Ansturm insbesondere auf spezialisierte Rechtsanwälte extrem sein, so dass "Spätentschlossene" nicht sicher sein können, dass ihnen noch geholfen werden kann.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Verjährung" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens Graf

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Montag, Januar 24, 2011

Weitere Erfolge für Gesellschafter der Multi Advisor Fund I GbR

Gerichte urteilen zu Gunsten der Anleger. Wie die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte meldet, erhebt die Multi Advisor Fund I GbR in einer Vielzahl von Fällen Klagen gegen Anleger. Eine Rechtsverteidigung der Anleger gegen diese Klagen kann unter bestimmten Voraussetzungen jedoch durchaus erfolgreich sein.

So haben auch in der jüngeren Vergangenheit Gerichte zu Gunsten von Anlegern der Multi Advisor Fund I GbR geurteilt. So hat beispielsweise das Landgericht Bochum mit erstinstanzlichen Urteil vom 14.01.2011 eine Klage der Multi Advisor Fund I GbR gegen einen Anleger auf Zahlung des (vermeintlichen) Einlagenrückstandes abgewiesen meldet die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, die den Anleger in diesem Verfahren vertreten hat.

Bereits im Jahr 2010 hat das Amtsgericht Perleberg mit Urteil vom 30.09.2010 eine Klage der Multi Advisor Fund I GbR gegen eine Gesellschafterin auf Zahlung eines vermeintlichen Rückstandes abgewiesen. Auch das Landgericht Chemnitz hat mit Urteil vom 15.10.2010 eine Klage der Multi Advisor Fund I GbR gegen eine Anlegerin in zweiter Instanz abgewiesen. Nachdem das Amtsgericht Chemnitz in erster Instanz zunächst die Anlegerin zur Zahlung verurteilt hat, gelang es der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte in der zweiten Instanz darzulegen, dass die Anlegerin den Vertrag wirksam widerrufen hat. Das Urteil des Amtsgerichts Chemnitz wurde aufgehoben, die Klage der Multi Advisor Fund I GbR gegen die Anlegerin wurde abgewiesen.

Ende 2010 hat auch das Landgericht Augsburg in drei Verfahren die Berufung der Multi Advisor Fund I GbR zurückgewiesen. Die Urteile zugunsten dieser Anleger sind somit rechtskräftig. Auch das Landgericht Duisburg hat auf die Berufung des von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anlegers hin mit Urteil vom 09.12.2010 das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage gegen einen Anleger der Multi Advisor Fund I GbR abgewiesen.

„Auch wenn diese Urteile nicht verallgemeinerungsfähig sind, zeigen sie doch, dass sich Anleger der Multi Advisor Fund I GbR unter bestimmten Voraussetzungen erfolgreich gegen die Geltendmachung von vermeintlichen Rückständen verteidigen können“, sagt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Steffen Liebl, der die Verfahren betreut hat.

Auch die jüngst ergangenen Entscheidungen verschiedener Gerichte zeigen, dass es sich für Anleger der Multi Advisor Fund I GbR lohnt, ihren Sachverhalt einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei vorzustellen. Dies auch dann, wenn Anleger bereits im Jahre 2010 eine Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses erhalten haben.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Multi Advisor Fund I GbR." anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Steffen Liebl

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 24.01.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Sonntag, Januar 23, 2011

DG-Anlage-Immobilienfonds Nr. 30: Anleger erstreitet Schadensersatz

Durch Urteil vom 13.01.2011 hat das Landgericht Amberg einem geschädigten Anleger des DGI 30 Schadensersatz zugesprochen. Auch das LG Amberg ist der Auffassung, dass der Emissionsprospekt nicht über Rückvergütungen aufgeklärt hat. Auch dieses Urteil wurde durch den Schweinfurter Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und BSZ-Vertrauensanwalt Dr. Michael Schulze erstritten.

Der Anleger verklagte die Raiffeisenbank im Naabtal eG auf Schadensersatz wegen Falsch-/Schlechtberatung beim Abschluss einer Kapitalanlage. Am 26.10.1992 erwarb er über die Raiffeisenbank im Naabtal eG eine Beteiligung am DG-Anlage-Immobilienfonds Nr. 30 zum Nominalwert von '50.000,00 DM zzgl. Agio in Höhe von 5%. Die Zeichnungsannahme und Eintragungsbestätigung durch die DG-Bank erfolgten am 28.12.1992.

Die Bank erhielt für die Vermittlung der Fondsbeteiligung von der DG-Anlage Gesellschaft mbH ein Entgelt, Darüber wurde der Kläger nicht ausdrücklich mündlich aufgeklärt.

Das Gericht stellte fest, dass zwischen den Parteien ein Anlageberatungsvertrag und nicht nur eine bloße Anlagevermittlung zustande gekommen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt ein Anlageberatungsvertrag schon dadurch zustande, dass ein Anlageinteressent an ein Kreditinstitut oder umgekehrt das Kreditinstitut an den Kunden herantritt, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden oder zu beraten. Der Abschluss des Beratungsvertrages erfolgt stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgespräches. Von welcher Seite die Initiative für das. Gespräch ausgeht ist unerheblich

Auf der Grundlage des Beratungsvertrages war die Bank zu einer Anleger- und Objektgerechten Beratung sowie zur richtigen und vollständigen Aufklärung über alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände verpflichtet. Im Rahmen dieser Aufklärungspflicht ist auch ungefragt über sog. Rückvergütungen, die die Bank von der Fondsgesellschaft aus dem Agio und dem für die Fondsgesellschaft eingebrachten Kapital erhält, aufzuklären. Diese Pflicht hat die Bank nach Feststellung des Gerichts verletzt. Denn die Beklagte hat unstreitig eine Provision - die konkrete Höhe, ob 8% oder 5%, ist zwischen den Parteien streitig - für die Vermittlung der Anlage erhalten und über diese Provision nicht ausreichend aufgeklärt. ,

Der Anleger jedoch suchte eine sichere Anlageform für den Aufbau einer zusätzlichen Altersvorsorge. Als solche sei ihm die Fondsbeteiligung auch angeboten worden. Ihm sei dabei das Wesen geschlossener Immobilienfonds nicht erläutert worden, außerdem sei er über das Totalverlustrisiko nicht aufgeklärt worden. Zudem sei er nicht über den Umstand aufgeklärt worden, dass die Bank für den Verkauf der Fondsanteile eine Provision in Höhe von 8% des Beteiligungsbetrages erhalten habe. Hätte er gewusst, dass der Beklagten hinter seinem Rücken eine Provision gezahlt werde, so hätte er von einem Kauf der Fondsanteile Abstand genommen.

Das Gericht stelle fest dass ein Schadensersatzanspruch des Klägers damit gegeben ist. Darauf, ob der Bank weitere Pflichtverletzungen im Rahmen des Beratungsvertrages, etwa wegen mangelnder Risikoaufklärung, vorzuwerfen sei, komme es nicht mehr an. Der Anspruch des Klägers sei auch nicht verjährt. Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB beginnt für jeden Beratungsfehler gesondert zu laufen.

Dem Anleger ist erstmals im Rahmen des mit seinem Prozessbevollmächtigten Dr. Michael Schulze geführten Aufklärungsgesprächs am 21.12.2009 zur Kenntnis gelangt, dass die Bank eine entsprechende Rückvergütung erhalten hat. Anhaltspunkte, dass er früher positive Kenntnis von der Pflichtverletzung hatte, konnte das Gericht nicht feststellen.

Nach Feststellung des Gerichts, war dem Prospekt nicht zu entnehmen, dass die Bank entsprechende Rückvergütungen erhielt. Anhaltspunkte, die dazu hätten führen müssen, dass es sich dem Kläger gerade zu aufdrängte, dass die Beklagte eine Rückvergütung erhält, finden sich nicht, im Übrigen wäre, selbst wenn sich die Rückvergütungen aus dem Prospekt ergeben würden, keine grob fahrlässige Unkenntnis zu bejahen. Grobe Fahrlässigkeit kann nicht schon allein deshalb zu bejaht werden, weil es der Anleger unterlässt, den ihm ausgehändigten Prospekt durchzulesen (vgl. BGH, Urteil vom 08.07.2010, Az.: III ZR 249/09).

Der Anleger kann nun im Wege des. Schadensersatzes verlangen, so gestellt zu werden, als ob er die Beteiligung nicht gezeichnet hätte. Zudem kann er den Ersatz seiner Rechtsanwaltskosten fordern.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „DG Fonds" anschließen.

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Freitag, Januar 21, 2011

Hotel-Adlon Fundus Fonds Nr. 31. Klage gegen Anno August Jagdfeld.

Schadensersatzansprüche wegen Immobiliengesellschaft Jagdfeld Hotel-Adlon Fundus Fonds Nr. 31 KG. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, hat die Vertretung von Anlegern des Fonds Immobiliengesellschaft Jagdfeld Hotel - Adlon Fundus Fonds Nr. 31 KG übernommen, die sich angesichts eines nicht konzeptionsgemäßen Verlaufs der Anlage geschädigt sehen.

Es wurde Klage erhoben gegen den Initiator und Namensgeber des Fonds, Herrn Anno August Jagdfeld, und die Rechtsnachfolgerin eines beratenden Bankunternehmens.

Gemäß Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 23.11.2010 soll auch das Bewirtschaftungsergebnis 2009 thesauriert werden, so dass ein weiteres Mal keine Ausschüttungen an die Adlon Anleger gelangen. Nach Angaben Jagdfelds in der Gesellschafterversammlung seien die am Zweitmarkt erzielbaren Preise für Fondsanteile auf 25 % bis 30 % des Nominalkapitals gesunken. Er selbst gehe aber von einem Kaufpreis der Anteile von nicht weniger als 50 % aus. Die Adlon Investition erweist sich damit aus Sicht der Mandanten der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, als ausgemachter Flop.

Die gegen die Beklagten erhobenen Vorwürfe beruhen auf typischen Abläufen bei der Beratung im Vorfeld der Investition in Immobilienfonds. Es wurden gleich mehrfach Ansatzpunkte festgestellt, die diese Bewertung unterstreichen. Immer wieder ist festzustellen, dass Banken, Sparkassen und ihre Beratungstöchter, die zu Anlagen insbesondere in Investment-, Immobilien-, Medien- und sonstigen Fonds geraten haben, wegen typischer Fehler, die ihnen dabei unterlaufen sind, auf Schadensersatz haften. In etlichen Fällen trifft die nämliche Haftung auch Initiatoren und Gründungsgesellschafter. Neben dem Anspruch auf Rückabwicklung des Engagements und Ersatz von Folgekosten besteht auch die Möglichkeit, entgangenen Gewinn für eine Alternativanlage zu erhalten. Zu beachten ist eine absolute Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2011.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 21.01.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Dynatrust AG – Razzia und Festnahmen

Nach verschiedenen Medienberichten wurden der aus Wittenberg stammende Direktor der Dynatrust AG sowie seine Ehefrau verhaftet. Es fanden zudem gleichzeitig in mehreren Orten Durchsuchungen der Geschäftsräume und Wohnungen von Mitarbeitern statt. Über 80 Beamte des Landeskriminalamtes Sachsen-Anhalt sowie von Polizeidienststellen aus Sachsen, Thüringen, Brandenburg, Bayern und Baden-Württemberg waren an der Razzia beteiligt. Es wurden auch mehrere Orte in der Schweiz durchsucht. Dabei sollen Firmenunterlagen, Computer und Festplatten beschlagnahmt worden sein.

Ermittelt wird wegen des Vorwurfes des schweren Betruges und Kapitalanlagebetruges. Inzwischen liegen 13 Strafanzeigen von Geschädigten vor. Der bislang ermittelte Schaden liegt bei ca. 1 Mio. Euro.

Über ein Netz von Vermittlern in Bayern, Sachsen und Thüringen seien Wertpapiere nach Schweizer Recht an Anleger verkauft worden. Die dadurch eingenommenen Gelder sollen jedoch nicht wie versprochen verwendet worden sein.

„Für die betroffenen Anleger besteht die Gefahr des Totalverlustes des Anlagekapitals“, sagt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Torsten Geißler von MHG Rechtsanwälte aus Jena. „Es bestehen jedoch gute juristische Aussichten, Schadensersatz zugesprochen zu bekommen.“

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Dynatrust" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Torsten Geißler Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Donnerstag, Januar 20, 2011

Neue Chance für Schrottimmobilien Opfer.

Der 11. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, zuständig für Bankrecht, hat im Januar 2011 ein verbraucherfreundliches Grundsatzurteil getroffen, welches Signalwirkung für zahlreiche Verbraucher, insbesondere Käufer von sogenannten Schrottimmobilien, hat.

Die Richter entschieden, dass immer dann, wenn ein Verbraucher/Anleger über die Höhe der Ver-triebsprovisionen getäuscht wird, ein Schadensersatzanspruch des Anlegers wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung vorliegt. Dieser Anspruch ist auf vollständige Rückabwicklung der Kapitalanlage gerichtet.

Hintergrund ist, dass Verbrauchern häufig in deren Finanzierungs- bzw. Vermittlungsunterlagen eine offen ausgewiesene Provision in Rechnung gestellt wurde. Regelmäßig wurden jedoch dem Anleger nicht die teils um ein Vielfaches höheren vereinnahmten Provisionen offen gelegt. Diese verdeckten Provisionen betrugen teilweise - ohne Kenntnis des Verbrauchers hiervon - bis zu 20 % der Anlagesumme. Muss der Verbraucher aufgrund von Provisionsrechnungen beziehungsweise Zeichnungsscheinen, Prospekten oder sonstigen Unterlagen davon ausgehen, dass die ihm offen gelegte und berechnete Provision die Gesamtprovision darstellt, hat er nach diesem Urteil Anspruch auf eine komplette Rückabwicklung.

Das Urteil ist im Zusammenhang mit der Badenia ergangen. In sehr zahlreichen Fällen haben jedoch Käufer beziehungsweise Opfer von Schrottimmobilien Geschäften, welche über andere Institute finanziert waren, sehr hohe, nicht offen gelegte Provisionen gezahlt. Das neue Urteil des Bundesgerichtshofs eröffnet für diese Geschädigten einen neuen Erfolg versprechenden Weg.

Auch eine Verjährung der Ansprüche muss nicht unbedingt schon eingetreten sein, so dass es sich auf jeden Fall lohnt, auch diesen Gesichtspunkt fachmännisch überprüfen zu lassen.

Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen! In dieser Situation sprechen wichtige Argumente für den Beitritt zu einer BSZ® Interessengemeinschaft. Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schrottimmobilien / Immobilienrückabwicklung" anschließen.

Foto: Cover des Buches "Schrottimmobilien"

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Inncona: Schadensersatz vom Steuerberater für 2 Anleger

LG Frankfurt am Main spricht Anlegern der Inncona GmbH & Co. Achtundsiebzigste Leasingfonds KG und Inncona GmbH & Co. Neunundsiebzigste Leasingfonds KG Schadensersatz in Höhe von über € 124.000,00 zu.

In einem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte erstrittenen Urteil vom Januar 2011 hat das Landgericht Frankfurt am Main zwei Anlegern Schadensersatz wegen der Nichtaufklärung ihres Steuerberaters über den Erhalt von Provisionen bei der Beratung zur Gründung von Kommanditbeteiligungen an der Inncona GmbH & Co. Achtundsiebzigste und Neunundsiebzigste Leasingfonds KG (im Folgenden: Inncona) zugesprochen.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme stand es zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der beklagte Steuerberater pflichtwidrig in seiner Funktion als Steuerberater von einem zwischengeschalteten Dritten Provisionen dafür erhielt, dass er seine Mandanten zu einer Zeichnung verschiedener Kommanditbeteiligungen an der Inncona veranlasst hat.

Das Gericht nahm diesbezüglich auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1987 Bezug und stellte fest, dass nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs ein Steuerberater pflichtwidrig handelt, der sich von einem Dritten eine Provision dafür gewähren lässt, dass er seinen Mandanten zu einem Vertragsschluss mit diesem Dritten veranlasst, wenn er die ihm zugewendete Provision seinem Mandanten nicht offenbart.

Rechtsfolge eines solchen Schadensersatzanspruchs ist, dass der Steuerberater dem Mandanten den aus dieser Pflichtwidrigkeit entstandenen Schaden zu ersetzen hat. Hierbei kommt es lediglich darauf an, ob sich die Vermögenslage des Mandanten ohne die Pflichtwidrigkeit günstiger gestaltet hätte, als sie sich nunmehr in Folge der Pflichtwidrigkeit darstellt. Entsprechend der zitierten Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs muss sich also feststellen lassen, dass der Mandant bei einer Offenbarung der Provisionszahlung der Anlageentscheidung nicht getroffen hätte und dass das Vermögen des Mandanten sich durch die Anlageentscheidung gemindert hat. Voraussetzung ist hingegen nicht, dass dem Berater ein weiteres Versehen, etwa eine falsche Beratung, anzulasten ist.

Das Landgericht Frankfurt a. M. kam im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch aus einer Steuerberaterhaftung vorliegen. Nach den Urteilsgründen muss der Steuerberater die Anleger Zug um Zug gegen Übertragung der einzelnen Kommanditbeteiligungen an der Inncona so stellen, als hätten diese die einzelnen Kommanditbeteiligungen nie erworben. Zu dem zu ersetzenden Schaden zählt auch die Befreiung der Kläger von sämtlichen weiteren Belastungen aus der Zeichnung der Inncona- Beteiligungen. Insoweit ist der Steuerberater - wie beantragt - auch dazu verpflichtet, die Anleger von zukünftigen Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit den gezeichneten Beteiligungen an der Inncona freizustellen, insbesondere in Höhe der noch nicht gezahlten, ausstehenden Kommanditanteinlagen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Frau Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Linz, die das Urteil für die Anleger erstritten hat, rät: „Geschädigte Anleger, die an einer Verfolgung ihrer Ansprüche interessiert sind, sollten eine auf Kapitalanlagerecht spezialisierte Kanzlei mit der Prüfung ihrer Ansprüche betrauen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass etwaige Schadensersatzansprüche eventuell zum 31.12.2011 verjähren."

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Inncona" anschließen.

Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Manon Linz


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Aktuelle Entwicklungen im Fall "LeaseTrend AG"

Übernahmeangebot hinsichtlich bestimmter Beteiligungen der LeaseTrend AG durch einen Finanzinvestor. Hierdurch werden auch alle Ansprüche gegen die Beratungsgesellschaften ausgeschlossen! Anleger sollten Rechtslage genau überprüfen lassen.

Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte informieren über die aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit den Beteiligungen an der "LeaseTrend AG": Die Kapitalkonten vieler Anleger der LeaseTrend AG weisen einen negativen Saldo aus. Dies bedeutet, dass die entsprechenden Anleger im Falle der Beendigung der Beteiligung den ausgewiesenen Betrag an die LeaseTrend AG grds. zahlen müssen.

Anleger der LeaseTrend AG, deren Gesellschaftsbeteiligungen zwischenzeitlich wirksam gekündigt wurden, erhalten über die LeaseTrend AG ein Angebot zur Übernahme der jeweiligen Beteiligungen durch einen Finanzinvestor. Hierbei soll die komplette Beteiligung unentgeltlich auf den Investor übertragen werden. Insoweit werden jedoch auch alle weiteren Ansprüche gegen die LeaseTrend AG sowie gegen die Berater bzw. die Beratungsgesellschaften, aufgrund deren Empfehlung die Beteiligungen gezeichnet wurden, ausgeschlossen. Die betroffenen Anleger müssen sich bis Ende Januar entscheiden, ob sie dieses Angebot annehmen.

Die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. AQnlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte wurde bereits mit der Durchsetzung von nach Aussage der geschädigten Anleger diesen zustehenden Schadenersatzansprüchen beauftragt. Sowohl gegen die LeaseTrend AG als auch gegen die Anlageberater bzw. Beratungsgesellschaften, welche ihren Kunden diese Gesellschaftsbeteiligungen empfohlen haben, wurden bereits Verfahren eingeleitet. Ziel der Tätigkeit der BSZ e.V. Vertrauensanwälte ist die komplette Rückanwicklung der Beteiligungen.

Neben dem Umstand, dass die von den CLLB Rechtsanwälten vertretenen Anleger nicht über die Risiken der Beteiligung aufgeklärt wurden, hätten die Geschädigten nach Auffassung von CLLB Rechtsanwälte sich auch nicht anhand des Emissionsprospektes über die Gefahren, die eine Beteiligung an der LeaseTrend AG mit sich bringt, nachvollziehbar informieren können.

Nach Auffassung der Rechtsanwälte ist auch der Emissionsprospekt in vielerlei Hinsicht fehlerhaft, dies gilt insbesondere für die Darstellung der Rückzahlungsverpflichtung der den Anlegern zugeflossenen gewinnunabhängigen Ausschüttungen in bestimmten Fallkonstellationen.

Neben der LeaseTrend AG kann auch gegen die Berater bzw. Beratungsgesellschaften vorgegangen werden. Ein Vorgehen gegen die Berater bzw. die Beratungsgesellschaften, welche in vielen Fällen auch über Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen verfügen, hat den Vorteil, dass neben der Befreiung von etwaigen Rückzahlungsverpflichtungen ebenfalls die Rückgewähr der geleisteten Einlagen der geschädigten Anleger erreicht werden könnte. Weitere Zahlungen der Anleger an die LeaseTrend AG müssten in diesem Fall nicht erfolgen.

"Für die betroffenen Anleger empfiehlt es sich, das Übernahmeangebot nicht ungeprüft anzunehmen, sondern gegebenenfalls durch einen auf den Bereich des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen, ob diesen ebenfalls Schadensersatzansprüche zustehen" raten die BSZ e.V. Vertrauensanwälte Dr. Henning Leitz und Stefan Hösler.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „LeaseTrend AG" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz


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Mittwoch, Januar 19, 2011

Offene Immobilienfonds galten lange Jahre als relativ sichere Möglichkeit der Kapitalanlage.

Morgan Stanley P2 Value, Degi Europa und Kanam US-Grundinvest Verjährung von Schadenersatzansprüchen droht.

Offene Immobilienfonds galten lange Jahre als relativ sichere Möglichkeit der Kapitalanlage. Wie sich inzwischen herausgestellt hat, ist das jedoch nicht immer der Fall. Dies haben mehrere spektakuläre Fondsschließungen und / oder –Auflösungen in den letzten Monaten gezeigt. Hiervon betroffen sind auch die Fonds Morgan Stanley P2 Value, Degi Europa und Kanam US-Grundinvest.

In diesen Fällen besteht die Gefahr, dass die Anleger wohl nur dann ihre Investitionen vollumfänglich zurückerhalten, wenn sie rechtliche Schritte einleiten.

„Hierbei kommen insbesondere die Beratungsinstitute als mögliche Anspruchsgegner in Betracht“, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. „Denn die Rechtsprechung legt dem Anlageberater erhebliche Aufklärungs- und Beratungspflichten auf. Werden diese Pflichten verletzt, machen sich die Beratungsinstitute grundsätzlich schadensersatzpflichtig.“

Neben Hinweisen auf Verlustrisiken oder auf eine mögliche Schließung des Fonds müssen die Berater regelmäßig auch über die den Beratungsinstituten zufließenden Rückvergütungen, die sog. kick-backs aufklären. Dies gilt zumindest dann, wenn die Anlageberatung durch Mitarbeiter einer Bank erfolgte.
„Anleger, die durch offene Immobilienfonds Geld verloren haben, sollten sich an eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei wenden, um mögliche Schadenersatzansprüche prüfen zu lassen“, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz.

„Allerdings sind die relativ kurzen Verjährungsfristen zu beachten. Denn diese Ansprüche können gemäß § 37a WpHG stichtagsgenau drei Jahre nach Zeichnung verjähren. Es ist daher zu raten, zur Sicherstellung der Durchsetzbarkeit verjährungshemmende Maßnahmen einzuleiten.“

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Offene Immobilienfonds" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 19.01.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Porsche: 1. Klage in Deutschland! Geschädigte können sich dem BSZ e.V. anschließen!

Erste Klage in Deutschland eingereicht. Auch BSZ e.V.-Vertrauensanwälte werden demnächst Klagen in Deutschland wegen möglicher Marktmanipulation vorbereiten. Geschädigte können sich dem BSZ e.V. anschließen!

Nachdem ein New Yorker Gericht vor einigen Wochen Klagen diverser Hedgefonds gegen den Autohersteller Porsche wegen Verlusten im Zusammenhang mit der damaligen geplanten Fusion mit VW abgewiesen hat, wird klar, dass es für Geschädigte deutlich schwerer werden dürfte, ihre Ansprüche in den USA durchzusetzen.

„Umso wichtiger ist es für Geschädigte aus Europa und den USA nun, ihre Klagemöglichkeiten in Deutschland zu prüfen,“ so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von der Berliner Kanzlei Rohde & Späth, der bereits einige Geschädigte vertritt.

Inzwischen wurde auch Medienberichten der letzten Tage zufolge von einer Berliner Anwaltskanzlei, die nicht mit dem BSZ e.V. zusammen arbeitet, die erste Klage gegen Porsche und die Maple Bank vor dem Landgericht Stuttgart eingereicht, der Kläger fordert Berichten zufolge 3,1 Mio. € an Schadensersatz, die er während des Übernahmeversuchs 2008 verloren hatte.

Vorausgegangen war, dass Porsche 2008 versucht hatte, VW mit riskanten Finanztransaktionen zu übernehmen, so hatte Porsche über Jahre hinweg VW-Aktien erworben, aber stets bestritten, VW kontrollieren zu wollen. Im Oktober 2008 teilte Porsche dann überraschend mit, Zugriff auf 74 % der VW-Stammaktien zu haben, wodurch die VW-Aktie kurzzeitig auf über 1000 € anstieg. „Wir werfen Porsche vor, die Investoren bei dem Übernahmeversuch im Unklaren über die Absichten gelassen zu haben,“ so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth.

Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat seinerzeit Ermittlungen wegen des Verdachts der Marktmanipulation aufgenommen, bis zum Beweis des Gegenteils gilt die Unschuldsvermutung.

Entgegen kommen dürfte Geschädigten dabei auch, dass die Staatsanwaltschaft wohl Anfang Februar den Stand ihrer Ermittlungen präsentieren will. „Wir werden auf jeden Fall für die Geschädigten um Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft bitten und hoffen hierbei auf neue Erkenntnisse für die geplanten Zivilverfahren,“ so Dr. Späth. „Ich rechne damit, dass auch unsere Kanzlei in den nächsten Wochen die erste Klage in Deutschland einreichen wird.“

Anleger, die durch die geplante Fusion zwischen Volkswagen und Porsche Verluste erlitten haben, können sich dem BSZ e.V. anschließen, um ein gemeinsames effizientes und kostengünstiges Vorgehen zu erreichen.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Porsche" anschließen

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 19.01.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Samstag, Januar 15, 2011

Univerma AG: Handelte es sich bei dem Kurssturz wirklich nur um Zufall?

Geschädigte schließen sich im BSZ e.V. zusammen! Die Univerma AG ging Mitte August 2010 an die Wiener Börse. Anfang September 2010 erfolgte außerdem die Aufnahme in den Entry Standard der Börse Frankfurt. Allerdings wurden die Univerma-Aktien bereits Mitte November 2010 (mit Ablauf zum 31.12.2010) wieder aus dem Handel der Wiener Börse genommen.

Nach der Notierungsaufnahme in Frankfurt hielt sich der Univerma-Kurs relativ konstant bei ca. 60 €, um ab dem 28.12.2010 steil abzustürzen, aktuell notieren die Aktien mit deutlich unter 10 €. Zahlreiche Anleger erlitten durch den Kurssturz erhebliche Verluste.

Da diverse Anzeichen vorhanden sind, dass bei dem Kurssturz nicht alles mit rechten Dingen zuging, hat der BSZ e.V. eine Interessengemeinschaft „Univerma AG“ ins Leben gerufen, der sich geschädigte Univerma-Anleger anschließen können, um gemeinsam zu prüfen, ob nicht mögliche Schadensersatzansprüche wegen des Kurssturzes und der damit einhergehenden Verluste möglich sind.

Betroffene können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Univerma AG“ anschließen.

Bildquelle: ©Gerd Altmann/PIXELIO   http://www.pixelio.de/


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K1-Fonds: Klagen gegen weitere Verantwortliche in Vorbereitung!

„Internationale Anwaltsallianz im Fall K1“ reicht erste Vermittler-Klagen ein. Klagen gegen weitere Verantwortliche in Vorbereitung!

Dieburg, Berlin, Vaduz, den 15.01.2011
Nachdem die BSZ e.V. Mitgliedskanzlei der „Internationalen Anwaltsallianz im Fall K1“ Dres. Rohde & Späth aus Berlin inzwischen die ersten Klagen gegen diverse Vermittler der K1-Anlagen vor diversen Gerichten in ganz Deutschland eingereicht hat, werden von der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dres. Rohde & Späth inzwischen auch die ersten Klagen gegen weitere Verantwortliche vorbereitet.

„Wir sind inzwischen relativ zuversichtlich, auch gegen andere Verantwortliche als die Vermittler und Herrn Kiener selbst erfolgreich Klage einreichen zu können,“ so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dres. Rohde & Späth. „Geschädigte haben also somit inzwischen die Wahl zwischen mehreren Anspruchsgegnern und sollten ihre Entscheidung, gegen wen vorgegangen werden soll, auch anhand des mutmaßlichen Vollstreckungsrisikos beurteilen, das im Einzelfall geprüft werden sollte,“ so Rechtsanwalt Dr. Späth. „Allerdings sollte hierbei immer das sog. Prioritätsrisiko beachtet werden, d.h., wer zuerst kommt, mahlt zuerst, da die verfügbaren Gelder vermutlich nicht ausreichen werden, um alle Geschädigten zu befriedigen,“ so Dr. Späth.
Ein schnelles Vorgehen könnte sich also auszahlen.

Bereits vor mehreren Wochen haben die Kanzleien Rohde & Späth und Sele Frommelt aus Vaduz, Liechtenstein, auch in enger Zusammenarbeit ein erstes Vermittlungsbegehren gegen die Vienna Life Lebensversicherung auf vollständige Rückzahlung aus einem X1 Global Zertifikat in Liechtenstein, eingereicht. „Wir sind zuversichtlich, hier gar keine Klage mehr einreichen zu müssen, da Vienna Life sich hier teilweise kooperativ gezeigt hat,“ so Dr. Späth, der BSZ e.V. wird hierüber demnächst berichten.

Auch die Anklageerhebung gegen Herrn Kiener ist mittlerweile, wie der BSZ e.V. bereits berichtete, inzwischen erfolgt, es kam dabei wohl auch zu weiteren Festnahmen gegen diverse Verantwortliche. Da die Staatsanwaltschaft inzwischen diverse Vermögenswerte, unter anderem auch Immobilien, von Herrn Kiener beschlagnahmt hat, haben die Mitgliedskanzleien der „Internationalen Anwaltsallianz“ im Fall K1 inzwischen auch bereits vor einiger Zeit diverse Arrestbefehle in das gesamte Vermögen von Herrn Kiener für Geschädigte aus Deutschland und Österreich erstritten, um hier eine vorläufige Sicherung für die Geschädigten zu erreichen und bei der Staatsanwaltschaft Ansprüche geltend gemacht.

Betroffene haben also mehrere gute Gründe, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „K1“ anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth


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Freitag, Januar 14, 2011

Pongs & Zahn AG stellt Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Wie jetzt bekannt wurde, hat die Pongs & Zahn AG am 23.12.2010 vor dem Amtsgericht Charlottenburg die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt (36p IN 5893/10). Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Prof. Rolf Rattunde bestellt. Damit sind nach der HPE AG und der Cargofresh AG ein weiteres Unternehmen, dessen Beteiligungen von der Anlageberatungsgesellschaft Driver & Bengsch / Accessio Wertpapierhandelshaus AG vermittelt wurden, von der Insolvenz betroffen.

Überraschend ist die Insolvenz des Unternehmens, dessen Geschäftstätigkeit nach eigener Darstellung u.a. in der Beteiligung an anderen Unternehmen und der Verwaltung von Vermögen bestand, aber keineswegs. Die Pongs & Zahn AG hatte bereits seit mehreren Monaten mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu kämpfen und daher versucht, die Rückzahlungsverpflichtung und die Ausschüttungen aus den von ihr emittierten Anleihen durch die Einberufung von mehreren Gläubigerversammlungen zu verschieben.

Für die betroffenen Anleger gibt es nun zwei Ansatzpunkte, um den ihnen entstandenen Schaden ersetzt zu bekommen. Zum einen können die Anleihegläubiger ihre Forderungen im Insolvenzverfahren anmelden, sofern ein solches Verfahren eröffnet wird. Zum anderen kommen für die Geschädigten Schadensersatzansprüche gegen die Anlageberater, die die Unternehmensbeteiligungen vermittelt haben, in Betracht. Dies gilt dann, wenn dem Erwerb der Anleihe ein Beratungsgespräch vorausgegangen ist, in dem der Anleger nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Anlage aufgeklärt worden ist.

„Das Landgericht Itzehoe hat mit der Accessio AG bereits eine Beratungsgesellschaft wegen der Nichtaufklärung über die den Genussscheinen der Pongs & Zahn AG immanenten Risiken zu Schadensersatz verurteilt“, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., „Anleger, die ebenfalls nicht auf diese Risiken, insbesondere die des Totalverlustrisikos, hingewiesen wurden, sollten daher ihre Ansprüche anwaltlich prüfen lassen.“

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Pongs & Zahn AG" anschließen.

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Landgericht Wiesbaden verurteilt Nassauische Sparkasse auch weiterhin zu Schadensersatz.

Das Landgericht Wiesbaden hat in mehreren weiteren Fällen die Nassauische Sparkasse zu Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung bzw. zur Rückabwicklung vom im Januar 2007 getätigten Wertpapiergeschäften betreffend das Zertifikat "Naspa CreativInvest 6" (Emittent: Merrill Lynch S.A.) verurteilt.

Bei sämtlichen bislang entschiedenen Fällen handelte es sich jeweils um langjährige Kunden der Nassauischen Sparkasse, die im Dezember 2006/Januar 2007 gewisse Stückzahlen dieses Zertifikats erworben hatten. Bei den angelegten Geldern handelte es sich um Beträge, die die Kunden jeweils sicher anlegen wollten.

In seiner jüngsten Entscheidung vom 7. Januar 2011 ist das Landgericht Wiesbaden seiner bisherigen Linie treu geblieben und insoweit auch der Argumentation des Klägeranwalts BSZ e.V. Vertrauensanwalt Klaus Hünlein gefolgt und hat dem klagenden Kunden - ein über 70-jähriger ehemaliger Steuerberater, der seine Altersversorgung sicher anlegen wollte - Schadensersatz i.H.v. über Euro 100.000,00 zugesprochen. Das Urteil wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Kunde seitens der Sparkasse nicht ausreichend über Funktionsweise und Risiken des Produkts aufgeklärt worden war, zumal auch der Flyer, mit dem das Zertifikat beworben worden war, fehlerhaft war und keinerlei Hinweise auf die mit dem Erwerb dieses Papiers verbundenen Risiken enthielt.

Weiter hatte es die Nassauische Sparkasse versäumt, im Rahmen des seinerzeitigen Beratungsgesprächs die Kunden über die von der Emittentin des Zertifikats erhaltene interne Vertriebsprovision zu informieren. Das Landgericht Wiesbaden nahm hierbei Bezug auf die sog. Kickback-Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, wonach eine Bank auch ungefragt darauf hinzuweisen hat, ob und in welcher Höhe sie Rückvergütungen oder Vertriebsprovisionen erhält.

Im Ergebnis hat das Gericht die Nassauische Sparkasse verurteilt, dem Kunden den Erwerbspreis zzgl. Kosten und Zinsen i.H.v. 4 % gegen Rücknahme des Zertifikats zu zahlen, wie diesem auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu ersetzen. Wie die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hünlein Rechtsanwälte mitteilte, führt sie derzeit bei dem Landgericht Wiesbaden noch zahlreiche weitere Verfahren wegen dieses Zertifikats, die in den nächsten Monaten zur Entscheidung anstehen.


Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Klaus Hünlein


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Donnerstag, Januar 13, 2011

Gesellschaft zur Förderung erneuerbarer Energien mbH (GFE) – Anlageberater geben Anwaltsempfehlungen ab – Was Anleger hierbei beachten sollten!

Wie in verschiedenen Medien berichtet wurde, hat die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth mehrere Immobilien im Zusammenhang mit einem möglichen Anlagebetrug mit Blockheizkraftwerken durchsuchen lassen. 150 Polizeibeamte waren im Einsatz, mehrere Verdächtige wurden nach Informationen der Süddeutschen Zeitung in Untersuchungshaft genommen. Nach Auskunft der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth wird gegen bis zu 17 Verdächtige ermittelt, die in dem Verdacht stehen, Anleger durch Vortäuschen falscher Tatsachen geschädigt zu haben.

Am 30.12.2009 wurde über das Vermögen der GFE GmbH die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und ein Insolvenzverwalter bestimmt. (AG Nürnberg, Az.: 8200 IN 2238/10)

Bis zum Abschluss der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gibt es nach Auffassung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte derzeit mindestens zwei Wege, die geschädigte Anleger zur Durchsetzung der Ihnen entstandenen Schäden verfolgen können:

Prüfung von Schadenersatzansprüchen gegenüber den jeweiligen Anlageberatern.
Prüfung der Rechte nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Die ohnehin bereits stark verunsicherten Anleger der GFE erhalten in letzter Zeit von ihren Anlageberatern verstärkt Empfehlungen zur Anwaltswahl. Aus den Empfehlungen geht jedoch nicht hervor, ob der empfohlene Anwalt mit dem Anlageberater bereits in einem Mandatsverhältnis steht.

Sollte dies der Fall sein, kann der Anwalt die Ansprüche für den Anleger nicht mehr gegenüber dem Anlageberater geltend machen. Ein entscheidender Nachteil für die Anleger! Anleger sollten daher bei Kontaktaufnahme mit dem vom Berater empfohlenen Rechtsanwalt unbedingt nachfragen, ob dieser mit dem Anlageberater in einem Vertragsverhältnis steht. Weiter sollte sich der Anleger vom Rechtsanwalt schriftlich bestätigen lassen, dass dieser auch die Ansprüche gegen den Berater prüfen und ggf. auch durchsetzen kann.

Die Kanzlei CLLB hat heute eine der von einem Anlageberater empfohlenen Rechtsanwaltskanzlei folgendes Schreiben übersandt:

Rechtsanwalt


München, 13.01.2011
Unser Zeichen: /co/ho
Nürnberger Gesellschaft GFE


Sehr geehrter Herr Kollege,

wie Sie wissen, vertritt unsere Kanzlei eine Vielzahl von geschädigten Anlegern im Zusammenhang mit den Ereignissen rund um die Nürnberger Gesellschaft GFE. Wir vertreten die Anleger im Rahmen des Insolvenzverfahrens, des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens, gegen die Anlageberater und gegen die finanzierenden Banken.

Seitens diverser Anlageberater wird empfohlen, sich direkt mit Ihnen in Verbindung zu setzen und ein entsprechendes Mandat zu erteilen.

Die diesbezüglichen Emails sind Ihnen sicherlich bekannt.

Wir gehen davon aus, dass Sie mit den diversen Anlageberatern in einem Vertragsverhältnis stehen und daher nicht gegen diese vorgehen können. Aus den uns vorliegenden Informationen ergibt sich, dass Sie die Anleger über diese offenkundige Interessenkollision nicht aufklären.

Unsere Mandanten werden durch die aggressive Werbung der Anlageberater für Ihre Kanzlei sehr irritiert.

Wir bitten daher um kurze Stellungnahme, ob diese Werbung um die Mandate in Ihrem Auftrag erfolgt.

Weiter gehen wir davon aus, dass Sie die Anleger der GFE, über die bestehende Interessenkollision bei Ihnen und über etwaige Möglichkeiten für ein Vorgehen wegen fehlerhafter Anlageberatung gegen die Berater aufklären. Auch insoweit bitten wir um eine kurze Bestätigung. Vielen Dank vorab.

Als Wiedervorlage haben wir uns erlaubt,

Freitag, den 21.01.2011

zu notieren.

Mit freundlichen kollegialen Grüßen


István Cocron
Rechtsanwalt


Generell gilt: Kann der Ihnen empfohlene Anwalt nicht gegen jeden erfolgversprechenden Gegner vorgehen oder will er gerade gegen denjenigen, der den Anwalt empfohlen hat, nicht vorgehen, ist Vorsicht geboten! Eine Rechtsschutzversicherung bezahlt nämlich in der Regel keinen Anwaltswechsel und kein zweites Verfahren, um später in einem Folgeverfahren gegen die Berater vorzugehen!

Daher sollte gleich ein Rechtsanwalt beauftragt werden, der gegen jeden denkbaren Gegner ohne irgendwelche Einschränkungen vorgehen kann und wird.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „GFE Group" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron


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RWI-Fonds: Viele Anleger sind verärgert und wollen Verluste nicht einfach hinnehmen.

RWI-Fonds 120, 130 und 135, WestLB AG: Schadensersatzansprüche auch gegen beratende Sparkassen und Banken. 2007 kündigte die Treuhänderin WestLB AG, Düsseldorf, einen Portfolio-Verkauf u. a. bei der Immobiliengesellschaft Objekte Halle, Essen und Magdeburg Karlheinz Sternkopf KG, kurz RWI 135, an. Die Abwicklung des Verkaufs soll nun zu einer Restzahlung aus dem Liquidationserlös führen in Höhe weiterer etwa 1,56 %. Mehr als 80 % des Einsatzes dürften damit verloren sein. Selbst Erstanleger mit Grenzsteuersatz würden über die Gesamtlaufzeit durchschnittlich nur ca. 55 % des eingesetzten Kapitals zurück erhalten.

Ähnlich ist die Situation bei der Immobiliengesellschaft Objekte Düsseldorf, Dresden und Magdeburg Bernhard Becker KG, RWI 130 und der Immobiliengesellschaft Objekte Essen, Hürth und Ratingen Bernhard Becker KG, RWI 120. Viele Anleger sind verärgert und wollen Verluste nicht einfach hinnehmen.

Aufbauend auf positive Erfahrungen in vergleichbaren Auseinandersetzungen hat die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte in zwei weiteren Fällen zum Landgericht Düsseldorf Klage erhoben gegen die Treuhänderin WestLB AG und die beteiligten Sparkassen, die die Anlage in RWI-Fonds empfohlen und ihre Kunden dabei falsch beraten haben dürften. Es wurden gleich mehrfach Ansatzpunkte festgestellt, die diese Bewertung unterstreichen. Da sie überwiegend auf bei der Beratung durch Banken und Sparkassen typische Abläufe zurückgehen, dürften auch für andere Anleger in den Immobilienfonds RWI 120, 130 und RWI 135 Anknüpfungspunkte gegeben sein für eine Erfolg versprechende Umsetzung von Schadensersatzansprüchen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte führt für ihre Mandanten auch die Korrespondenz mit Rechtsschutzversicherungen, die in vielen Fällen die Kosten einer Auseinandersetzung tragen.

Die Erfahrungen aus zahlreichen Verfahren unterstreichen immer wieder die Erkenntnis, dass Banken und Sparkassen, die zu Anlagen insbesondere in Investment-, Immobilien- und Medienfonds geraten haben, wegen typischer Fehler, die ihnen dabei unterlaufen sind, auf Schadensersatz haften.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „RWI-Fonds " anschließen.
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens Graf

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Mittwoch, Januar 12, 2011

Bundesgerichtshof zu "Schrottimmobilien"

BGH setzt Rechtsprechung zur arglistigen Täuschung mittels sogenannter Objekt- und Finanzierungsvermittlungsaufträge fort. Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte am 11. Januar 2011 erneut über Schadensersatzansprüche von Verbrauchern im Zusammenhang mit so genannten "Schrottimmobilien" zu entscheiden.

Bei den verhandelten 11 Sachen handelt es sich um Parallelverfahren, in denen die Kläger die Beklagten – unter anderem eine Bausparkasse (Badenia) – auf Rückabwicklung kreditfinanzierter Immobilienkäufe in Anspruch nehmen. Die Fallgestaltungen sind derjenigen vergleichbar, die der Entscheidung des Senats vom 29. Juni 2010 (XI ZR 104/08) zugrunde lag. Dort hat der Senat ein Berufungsurteil bestätigt, das eine arglistige Täuschung der Anleger über die Höhe der Vertriebsprovisionen durch Angaben im sog. "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag" bejaht und damit eine Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung angenommen hat.

Nach dem bundesweit verwendeten "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag" soll der Auftrag "durch die in Punkt 4. und 5. der nachfolgenden Aufstellung benannten Firmen zu den dort genannten Gebührensätzen ausgeführt werden". Der Senat hat dieses Formular dahingehend ausgelegt, dass die dort genannten Gebührensätze aus Sicht der Anleger die Gesamtprovisionen angeben, zu denen die jeweiligen Vermittlungsgesellschaften den Auftrag insgesamt ausführen sollen. Fließen an die Gesellschaften tatsächlich höhere Provisionszahlungen, sind die dortigen Angaben daher unrichtig.

Die Berufungsgerichte haben in den am 11.01.2011 verhandelten Sachen ein vorvertragliches Aufklärungsverschulden der Beklagten verneint. In diesen Sachen steht teilweise fest, dass der "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag" ebenfalls zum Einsatz kam, in den übrigen Fällen ist davon revisionsrechtlich auszugehen.

Im Hinblick auf die Entscheidung vom 29. Juni 2010 (XI ZR 104/08) hat der Senat in acht Fällen die Berufungsurteile aufgehoben und die Sachen zur weiteren Klärung an die jeweiligen Berufungsgerichte zurückverwiesen.

Dazu Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Klaus Hunlein: „Die aktuelle Entscheidung des BGH eröffnet all den betroffenen Anlegern, d.h. Erwerbern von über die Badenia finanzierten Schrottimmobilien die Möglichkeit, doch noch mit Erfolg gegen die Badenia vorzugehen. Vor dem Hintergrund der zum Jahresende 2011 eintretenden Verjährung sollten betroffene Eigentümer jetzt tätig werden und ihre Ansprüche durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht überprüfen lassen.“

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Badenia“ oder „Immobilien-Rückabwicklung“ anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Klaus Hünlein

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