Sonntag, Januar 23, 2011

DG-Anlage-Immobilienfonds Nr. 30: Anleger erstreitet Schadensersatz

Durch Urteil vom 13.01.2011 hat das Landgericht Amberg einem geschädigten Anleger des DGI 30 Schadensersatz zugesprochen. Auch das LG Amberg ist der Auffassung, dass der Emissionsprospekt nicht über Rückvergütungen aufgeklärt hat. Auch dieses Urteil wurde durch den Schweinfurter Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und BSZ-Vertrauensanwalt Dr. Michael Schulze erstritten.

Der Anleger verklagte die Raiffeisenbank im Naabtal eG auf Schadensersatz wegen Falsch-/Schlechtberatung beim Abschluss einer Kapitalanlage. Am 26.10.1992 erwarb er über die Raiffeisenbank im Naabtal eG eine Beteiligung am DG-Anlage-Immobilienfonds Nr. 30 zum Nominalwert von '50.000,00 DM zzgl. Agio in Höhe von 5%. Die Zeichnungsannahme und Eintragungsbestätigung durch die DG-Bank erfolgten am 28.12.1992.

Die Bank erhielt für die Vermittlung der Fondsbeteiligung von der DG-Anlage Gesellschaft mbH ein Entgelt, Darüber wurde der Kläger nicht ausdrücklich mündlich aufgeklärt.

Das Gericht stellte fest, dass zwischen den Parteien ein Anlageberatungsvertrag und nicht nur eine bloße Anlagevermittlung zustande gekommen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt ein Anlageberatungsvertrag schon dadurch zustande, dass ein Anlageinteressent an ein Kreditinstitut oder umgekehrt das Kreditinstitut an den Kunden herantritt, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden oder zu beraten. Der Abschluss des Beratungsvertrages erfolgt stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgespräches. Von welcher Seite die Initiative für das. Gespräch ausgeht ist unerheblich

Auf der Grundlage des Beratungsvertrages war die Bank zu einer Anleger- und Objektgerechten Beratung sowie zur richtigen und vollständigen Aufklärung über alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände verpflichtet. Im Rahmen dieser Aufklärungspflicht ist auch ungefragt über sog. Rückvergütungen, die die Bank von der Fondsgesellschaft aus dem Agio und dem für die Fondsgesellschaft eingebrachten Kapital erhält, aufzuklären. Diese Pflicht hat die Bank nach Feststellung des Gerichts verletzt. Denn die Beklagte hat unstreitig eine Provision - die konkrete Höhe, ob 8% oder 5%, ist zwischen den Parteien streitig - für die Vermittlung der Anlage erhalten und über diese Provision nicht ausreichend aufgeklärt. ,

Der Anleger jedoch suchte eine sichere Anlageform für den Aufbau einer zusätzlichen Altersvorsorge. Als solche sei ihm die Fondsbeteiligung auch angeboten worden. Ihm sei dabei das Wesen geschlossener Immobilienfonds nicht erläutert worden, außerdem sei er über das Totalverlustrisiko nicht aufgeklärt worden. Zudem sei er nicht über den Umstand aufgeklärt worden, dass die Bank für den Verkauf der Fondsanteile eine Provision in Höhe von 8% des Beteiligungsbetrages erhalten habe. Hätte er gewusst, dass der Beklagten hinter seinem Rücken eine Provision gezahlt werde, so hätte er von einem Kauf der Fondsanteile Abstand genommen.

Das Gericht stelle fest dass ein Schadensersatzanspruch des Klägers damit gegeben ist. Darauf, ob der Bank weitere Pflichtverletzungen im Rahmen des Beratungsvertrages, etwa wegen mangelnder Risikoaufklärung, vorzuwerfen sei, komme es nicht mehr an. Der Anspruch des Klägers sei auch nicht verjährt. Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB beginnt für jeden Beratungsfehler gesondert zu laufen.

Dem Anleger ist erstmals im Rahmen des mit seinem Prozessbevollmächtigten Dr. Michael Schulze geführten Aufklärungsgesprächs am 21.12.2009 zur Kenntnis gelangt, dass die Bank eine entsprechende Rückvergütung erhalten hat. Anhaltspunkte, dass er früher positive Kenntnis von der Pflichtverletzung hatte, konnte das Gericht nicht feststellen.

Nach Feststellung des Gerichts, war dem Prospekt nicht zu entnehmen, dass die Bank entsprechende Rückvergütungen erhielt. Anhaltspunkte, die dazu hätten führen müssen, dass es sich dem Kläger gerade zu aufdrängte, dass die Beklagte eine Rückvergütung erhält, finden sich nicht, im Übrigen wäre, selbst wenn sich die Rückvergütungen aus dem Prospekt ergeben würden, keine grob fahrlässige Unkenntnis zu bejahen. Grobe Fahrlässigkeit kann nicht schon allein deshalb zu bejaht werden, weil es der Anleger unterlässt, den ihm ausgehändigten Prospekt durchzulesen (vgl. BGH, Urteil vom 08.07.2010, Az.: III ZR 249/09).

Der Anleger kann nun im Wege des. Schadensersatzes verlangen, so gestellt zu werden, als ob er die Beteiligung nicht gezeichnet hätte. Zudem kann er den Ersatz seiner Rechtsanwaltskosten fordern.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „DG Fonds" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Michael Schulze

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 23.01.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

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