BGH setzt Rechtsprechung zur arglistigen Täuschung mittels sogenannter Objekt- und Finanzierungsvermittlungsaufträge fort. Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte am 11. Januar 2011 erneut über Schadensersatzansprüche von Verbrauchern im Zusammenhang mit so genannten "Schrottimmobilien" zu entscheiden.
Bei den verhandelten 11 Sachen handelt es sich um Parallelverfahren, in denen die Kläger die Beklagten – unter anderem eine Bausparkasse (Badenia) – auf Rückabwicklung kreditfinanzierter Immobilienkäufe in Anspruch nehmen. Die Fallgestaltungen sind derjenigen vergleichbar, die der Entscheidung des Senats vom 29. Juni 2010 (XI ZR 104/08) zugrunde lag. Dort hat der Senat ein Berufungsurteil bestätigt, das eine arglistige Täuschung der Anleger über die Höhe der Vertriebsprovisionen durch Angaben im sog. "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag" bejaht und damit eine Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung angenommen hat.
Nach dem bundesweit verwendeten "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag" soll der Auftrag "durch die in Punkt 4. und 5. der nachfolgenden Aufstellung benannten Firmen zu den dort genannten Gebührensätzen ausgeführt werden". Der Senat hat dieses Formular dahingehend ausgelegt, dass die dort genannten Gebührensätze aus Sicht der Anleger die Gesamtprovisionen angeben, zu denen die jeweiligen Vermittlungsgesellschaften den Auftrag insgesamt ausführen sollen. Fließen an die Gesellschaften tatsächlich höhere Provisionszahlungen, sind die dortigen Angaben daher unrichtig.
Die Berufungsgerichte haben in den am 11.01.2011 verhandelten Sachen ein vorvertragliches Aufklärungsverschulden der Beklagten verneint. In diesen Sachen steht teilweise fest, dass der "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag" ebenfalls zum Einsatz kam, in den übrigen Fällen ist davon revisionsrechtlich auszugehen.
Im Hinblick auf die Entscheidung vom 29. Juni 2010 (XI ZR 104/08) hat der Senat in acht Fällen die Berufungsurteile aufgehoben und die Sachen zur weiteren Klärung an die jeweiligen Berufungsgerichte zurückverwiesen.
Dazu Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Klaus Hunlein: „Die aktuelle Entscheidung des BGH eröffnet all den betroffenen Anlegern, d.h. Erwerbern von über die Badenia finanzierten Schrottimmobilien die Möglichkeit, doch noch mit Erfolg gegen die Badenia vorzugehen. Vor dem Hintergrund der zum Jahresende 2011 eintretenden Verjährung sollten betroffene Eigentümer jetzt tätig werden und ihre Ansprüche durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht überprüfen lassen.“
Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Badenia“ oder „Immobilien-Rückabwicklung“ anschließen.
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Klaus Hünlein
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 12.01.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt
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