Freitag, Januar 14, 2011

Landgericht Wiesbaden verurteilt Nassauische Sparkasse auch weiterhin zu Schadensersatz.

Das Landgericht Wiesbaden hat in mehreren weiteren Fällen die Nassauische Sparkasse zu Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung bzw. zur Rückabwicklung vom im Januar 2007 getätigten Wertpapiergeschäften betreffend das Zertifikat "Naspa CreativInvest 6" (Emittent: Merrill Lynch S.A.) verurteilt.

Bei sämtlichen bislang entschiedenen Fällen handelte es sich jeweils um langjährige Kunden der Nassauischen Sparkasse, die im Dezember 2006/Januar 2007 gewisse Stückzahlen dieses Zertifikats erworben hatten. Bei den angelegten Geldern handelte es sich um Beträge, die die Kunden jeweils sicher anlegen wollten.

In seiner jüngsten Entscheidung vom 7. Januar 2011 ist das Landgericht Wiesbaden seiner bisherigen Linie treu geblieben und insoweit auch der Argumentation des Klägeranwalts BSZ e.V. Vertrauensanwalt Klaus Hünlein gefolgt und hat dem klagenden Kunden - ein über 70-jähriger ehemaliger Steuerberater, der seine Altersversorgung sicher anlegen wollte - Schadensersatz i.H.v. über Euro 100.000,00 zugesprochen. Das Urteil wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Kunde seitens der Sparkasse nicht ausreichend über Funktionsweise und Risiken des Produkts aufgeklärt worden war, zumal auch der Flyer, mit dem das Zertifikat beworben worden war, fehlerhaft war und keinerlei Hinweise auf die mit dem Erwerb dieses Papiers verbundenen Risiken enthielt.

Weiter hatte es die Nassauische Sparkasse versäumt, im Rahmen des seinerzeitigen Beratungsgesprächs die Kunden über die von der Emittentin des Zertifikats erhaltene interne Vertriebsprovision zu informieren. Das Landgericht Wiesbaden nahm hierbei Bezug auf die sog. Kickback-Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, wonach eine Bank auch ungefragt darauf hinzuweisen hat, ob und in welcher Höhe sie Rückvergütungen oder Vertriebsprovisionen erhält.

Im Ergebnis hat das Gericht die Nassauische Sparkasse verurteilt, dem Kunden den Erwerbspreis zzgl. Kosten und Zinsen i.H.v. 4 % gegen Rücknahme des Zertifikats zu zahlen, wie diesem auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu ersetzen. Wie die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hünlein Rechtsanwälte mitteilte, führt sie derzeit bei dem Landgericht Wiesbaden noch zahlreiche weitere Verfahren wegen dieses Zertifikats, die in den nächsten Monaten zur Entscheidung anstehen.


Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Klaus Hünlein


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 14.01.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

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