Dienstag, Januar 25, 2011

31.12.2011: Anlegern droht Verjährung in Milliardenhöhe

Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Jens Graf: „Ohne rechtzeitige Maßnahmen verfallen auch erfolgversprechende Schadensersatzansprüche!“

Für viele Geschädigte tickt die Zeitbombe: Zum 31.12.2011 drohen Schadensersatzansprüche aus Sachverhalten von 2001 und früher zu verjähren, selbst wenn die Betroffenen nicht um die zahlreichen Möglichkeiten wissen, die sie haben, erfolgversprechend Schadensersatzansprüche insbesondere gegen beratende Kreditinstitute geltend zu machen. Mit Wirkung zum 01.01.2001 hat der Gesetzgeber durch eine Änderung der gesetzlichen Vorschriften die Verjährungsfrist auch für Schadensersatzansprüche, wie sie unsere Mandanten typischerweise haben, drastisch verkürzt.

Rechtsanwalt Graf rät: „Wer bisher noch zögerte, etwas zu unternehmen, sollte, wenn er zu den zahlreichen Geschädigten gehört, die auf Empfehlung von Banken, Sparkassen, ihnen nahestehenden Beratungsunternehmen oder freien Beratern Anlagen gezeichnet haben, Rat bei einem spezialisierten Rechtsanwalt einholen.“

Nach § 199 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis verjährt der Anspruch in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Dies gilt seit einer Gesetzesänderung mit Wirkung zum 01.01.2001 u. a. auch für typische Schadensersatzansprüche potentieller Mandanten der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, die zuvor teilweise erst nach 30 Jahren verjährten.

Deshalb besteht die Gefahr, dass selbst erfolgversprechende Schadensersatzansprüche, die auf Ereignisse der Jahre 2001 und früher zurückgehen und nicht schon aus anderen Gründen (Stichwort "Kenntniserlangung") verjährt sind, nach dem 31.12.2011 wegen absoluter Verjährung endgültig nicht mehr durchgesetzt werden können, wenn nicht vorher verjährungshemmende Maßnahmen eingeleitet wurden.

Die Rechtslage ist kompliziert und die Beurteilung vom konkreten Verlauf des jeweiligen Falles abhängig. Es ist auch und gerade in diesen "Altfällen" dringend zu empfehlen, sich frühzeitig im Jahre 2011 fachkundig beraten zu lassen. Zum Jahresende wird der Ansturm insbesondere auf spezialisierte Rechtsanwälte extrem sein, so dass "Spätentschlossene" nicht sicher sein können, dass ihnen noch geholfen werden kann.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Verjährung" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens Graf

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Telefon: 06071-9816810

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 25.01.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

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