Samstag, Juli 18, 2009

Quo vadis Cargofresh AG: Ende mit Schrecken?

Lieber ein Ende mit Schrecken als ein Schrecken ohne Ende? Die Cargofresh-Anleger sind sich noch nicht ganz einig. Die Gläubiger der EUR 8 Mio.-Anleihe waren mehrheitlich für eine Unterstützung der Gesellschaft, wobei die Anleger der zweiten, deutlich größeren EUR 20 Mio.-Anleihe nicht die erforderliche Mehrheit für die Verringerung der Zinsen und die Stundung der Zinsen aufbrachten.

Die Ahrensburger Cargofresh AG hielt am 13.07.2009 und am 14.07.2009 Gläubigerversammlungen für die Anleger der beiden Anleihen mit einem Emissionsvolumen in Höhe von EUR 8 Mio. (9 % p. a. , Inhaberschuldverschreibung von
2005 / 2010 (WKN A0EY52), Versammlung vom 13.07.2009) und mit einem Emissionsvolumen in Höhe von EUR 20 Mio. (9 % p. a. , Inhaberschuldverschreibung von
2006 / 2012 (WKN A0JQ95), Versammlung vom 14.07.2009) ab.

Bei der ersten Anleihe (EUR 8 Mio., Laufzeitende 2010) stand auf der Gläubigerversammlung vom 13.07.2009 die Verringerung des Vertragszinses von 9% p.a. auf 5% p.a., die Stundung der Zinsen und die Verschiebung des Rückzahlungszeitpunkts vom 30.06.2010 auf den 30.06.2012 zur Debatte. Da die für die Fassung der Beschlüsse erforderliche Anwesenheit von mindestens 50% des Stimmkapitals nicht erreicht worden war, konnte lediglich über die Einberufung einer zweiten Gläubigerversammlung zur Abstimmung über die betreffenden Beschlüsse, abgestimmt werden. Die dann einzuberufende Gläubigerversammlung wäre unabhängig von der Menge des vertretenen Stimmkapitals beschlussfähig gewesen.

Während der Diskussion der Beschlussfassung vertrat der Vorstand der Cargofresh AG, Herr Wich, die Meinung, dass die Liquiditätsschwierigkeiten der Gesellschaft mit der Krise der Containerschiffahrt als einem möglichen Hauptabnehmer zusammenhänge, es mit der Überwindung der Krise aber sicher bald wieder besser gehen werde.

Die auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Hamburger BGKS Gröpper Köpke-Rechtsanwälte Matthias Gröpper und Mark Heinemann und Catia Sofia das Neves Sequeira vertraten auf der Gläubigerversammlung für die BSZ e.V.-Interessengemeinschaft Cargofresh AG eine der größten Gläubigergruppen und stellten mehrere kritische Fragen. Dabei standen Alternativen zur Stundung der Zinsen und der Verschiebung des ursprünglichen Rückzahlungszeitpunkts und die Einschätzung des Vorstands zur Prosperität des Unternehmens im Mittelpunkt. Danach hätten die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und mehrere Geschäftsbanken die Zwischenfinanzierung zur Entspannung der Liquiditätslage abgelehnt. Die Geschäftsbanken begründeten das mit der unzureichenden Bonität der Gesellschaft. Zudem erklärte Herr Wich, dass er keine zuverlässigen Aussagen zur Durchsetzung des Geschäftskonzepts der Container mit der Technik "Controlled Atmosphere" und zur Steigerung der Nachfrage habe. Zu angeblichen Verhandlungen mit Großinteressenten wollte er in der Öffentlichkeit unter Verweis auf die Wettbewerbssituation keine Angaben machen.

Die BGKS Gröpper Köpke-Rechtsanwälte fanden die Aussagen unzureichend. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper: "Wir haben auf der Versammlung den Eindruck gewonnen, dass die Banken kein Vertrauen in die Gesellschaft haben und die Sanierung der Gesellschaft mehr oder weniger vom Zufall abhängt. Das ist zu wenig gewesen. Wenn der Vorstand die Cargofresh AG mit der Unterstützung der Anleihe-Gläubiger wieder auf Kurs bringen will, muss er konkrete Sanierungsansätze bringen und die Anleger an möglichen Erfolgen überproportional beteiligen. Das hat er unseres Erachtens an dem Montag nicht getan."

Dessen ungeachtet stimmte die Mehrheit der Anleger für die zweite Gläubigersammlung bei der EUR 8 Mio.-Anleihe. Damit machte sie den Weg für die Abstimmung der Anleger über die im Streit stehenden Punkte (Stundung der Zinsen, Rückzahlung erst 2012) frei.
Bei der zweiten Gläubigerversammlung am 14.07.2009 (EUR 20 Mio.-Anleihe, Laufzeitende 2012) ging es vor allem um die Verringerung des Zinssatzes von 9% p.a. auf 5% p.a. und die Stundung der Zinsen bis 2012. Die Verschiebung der Rückzahlung war wegen einer Besonderheit im Schuldverscheibungsgesetz (Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen vom 04.12.1899, SchVG) zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich, weil ausschließlich Beschlüsse mit einer Wirkung von höchstens drei Jahren gefasst werden dürfen, § 11 Abs. 1 SchVG. Der Vorstand räumte aber auf Nachfrage von Herrn Rechtsanwalt Matthias Gröpper ein, dass er die Verschiebung des Rückzahlungszeitpunkts zu einem späteren Zeitpunkt zur Abstimmung bringen könnte.

BGKS Gröpper Köpke-Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Catia Sofia das Neves Sequeira: "Bei der zweiten Versammlung waren die Gläubiger der zweiten Anleihe teilweise gegen die Stundung der Zinsen und stimmten klar gegen Beschlüsse. Sie waren noch nicht einmal mit der erforderlichen Mehrheit mit der Einberufung einer weiteren Versammlung einverstanden. Das ist nach unserem Verständnis ein Mißtrauensvotum gegen die Unternehmensführung gewesen."

Die Meinung der Anleger ist konsequent. Die Gesellschaft hat in den letzten Jahren einen wesentlichen Teil des Emissionserlöses aus den beiden Anleihen im Gesamtvolumen in Höhe von EUR 28 Mio. verbraucht, ohne ein funktionierendes Unternehmen mit einem oder trotz eines nach Aussage des Vorstands Wich einzigartigen und überzeugenden Technolgiekonzepts aufzubauen. BGKS Gröpper Köpke-Rechtsanwalt Matthias Gröpper: "Da stellt sich schon die Frage, ob es allein an der Wirtschaftskrise gelegen hat. Und wir haben die Tatsache negativ bewertet, dass der Aufsichtsrat bei keiner der beiden Versammlungen zu den richtungsweisenden Beschlussabstimmungen anwesend gewesen ist und noch nicht einmal eine Stellungnahme verlesen ließ. Zudem fehlten Erklärungen des Vorstands zur persönlichen Unterstützung der Gesellschaft, beispielsweise durch einen partiellen Gehaltsverzicht, oder die Honorierung des Engagements der Gläubiger durch eine besondere Bonusvereinbarung, über die die Anleger überproportional an der Rettung der Gesellschaft beteiligt werden könnten. Im Übrigen halten wir es, wohl genauso wie die Banken, für höchst unwahrscheinlich, dass die Gesellschaft 2012 in der Lage ist, die Gesamtforderungen der Anleger in Höhe von mehr als EUR 30 Mio. zu erfüllen. Und dann haben die Anleger wieder dieselben Probleme wie jetzt. Das macht keinen Sinn."

Für die Anleger wird sich kurzfristig nichts ändern. BGKS Gröpper Köpke-Rechtsanwältin Sequeira: "Wir gehen davon aus, dass sich die Gesellschaft jetzt ernsthafter nach Alternativen für eine Zwischenfinanzierung umsehen wird und den Anlegern in den nächsten Monaten neue Beschlüsse zur Abstimmung vorlegen wird. Falls das Unternehmen keine neue Wege finden sollte, ist die Insolvenz mit dem Ziel, die Gesellschaft zu sanieren, eine weitere Option."

Und es gab noch eine Randnotiz. Als auf der zweiten Versammlung bekannt wurde, dass sich die Vermittlerin der Anleihen, die Wertpapierhandelshaus Driver & Bengsch AG (heute: ACCESSIO Wertpapierhandelshaus AG) aus Itzehoe durch den ehemaligen Vorstand Nils Petersen vertreten ließ, brandeten die Emotionen hoch. Viele warfen der Vermittlerin vor, nicht richtig über die Risiken aufgeklärt zu haben und die Anleger jetzt allein zu lassen. Die auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierte Hamburger Anlegerkanzlei BGKS Gröpper Köpke kennt die Vorwürfe. Rechtsanwalt Matthias Gröpper: "Wir vertreten mittlerweile über 300 ACCESSIO-Kunden. Viele hatten Cargofresh-Anleihen gekauft. Die meisten berichteten uns, dass sie nicht über das Totalverlustrisiko, die schwierige Veräußerbarkeit und die Zahlung der Rückvergütungen ("Kick-Backs") aufgeklärt wurden. Auf ausdrückliche Nachfrage von BGKS Gröpper Köpke-Rechtsanwältin Sequeira zu den Kick-Backs bei der Vermittlung der Anleihen räumte Vorstand Wich nur ein, dass die Cargofresh AG die Vermittlung der Anleihen gegenüber Driver & Bengsch AG provisioniert hätten, aber nicht, in welcher Höhe. Deshalb dürfte auch angesichts der äußerst unklaren Situation bei der Emittentin eine am Erfolg versprechendsten Wege die Inanspruchnahme der Vermittlerin bleiben.

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „Cargofresh AG" anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 18.07.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Im Fall Dubai Oil Industries Inc./Real Estate & Oil/Saxonia Sparkasse Inc. bahnt sich ein großer Kapitalanlagebetrug an.

Saxonia Sparkasse Inc./Dubai Oil Industries Inc./Real Estate & Oil Inc.: BSZ e.V.-Vertrauensanwälte beantragen Akteneinsicht bei Staatsanwaltschaft und BaFin! Großer Erfolg für den BSZ e.V. und die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte: Der Hintermann der 3 Betrugsfirmen, ein deutscher Staatsbürger, ist ausgemacht. Staatsanwaltschaft Kaiserlautern ermittelt. BSZ e.V.-Vertrauensanwälte prüfen Vorgehen gegen mögliche Emissionsbank und Vermittlerhaftung! Wo ist "Helmut Lange"?

Im Fall Dubai Oil Industries Inc./Real Estate & Oil/Saxonia Sparkasse Inc. bahnt sich ein großer Kapitalanlagebetrug an. Nach Erkenntnissen des BSZ e.V. wurde z.B. die Gesellschaft "Saxonia Sparkasse Inc." für einen Betrag in Höhe von 20.600,- Euro von einer "U.S. Corporation Services" gekauft, es ist sehr zweifelhaft, ob überhaupt eine solide Geschäftstätigkeit erfolgte.

Anleger berichten inzwischen davon, von den angeblichen Verantwortlichen nach Wien in ein Hotel "Imperial" eingeladen worden zu sein, um sich von der Werthaltigkeit des Investments überzeugen zu können, ein Herr "Dr. Rössler" oder ein Herr "Dr. Reisinger" hätten dann in einem Meeting das Investment vorgestellt, dabei soll angeblich auch der OPEC-Vorsitzende Hr. Kaheli anwesend gewesen sein, auch Flug und Aufenthalt im Hotel seien von den Firmen bezahlt worden. "Voraussichtlich handelte es sich hierbei lediglich um ein groß angelegtes Betrugsmodell, um Anleger zu ködern," so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von Rohde & Späth, "wir raten daher ausdrücklich zum Strafantrag."

Nach Recherchen des BSZ e.V. war die "Saxonia Sparkasse Inc." dabei in Genf lediglich bei dem Büroservice Regus untergebracht und ist gegenwärtig nicht mehr erreichbar, unbestätigten Gerüchten zufolge hat die Züricher Staatsanwaltschaft die "Real Estate & Oil Inc." bereits Anfang des Jahres wieder aus dem Verkehr gezogen. Hauptverantwortlicher dürfte dabei auch, neben anderen Verantwortlichen, ein "Helmut Lange" sein, der teilweise ausdrücklich als Verantwortlicher genannt wird.

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte haben inzwischen bei der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern, die inzwischen Ermittlungen aufgenommen hat und diverse Geschädigte als Zeugen vernommen hat, Akteneinsicht beantragt, ebenso bei der BaFin. Auch prüfen die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte inzwischen, ob im Fall Real Estate & Oil Inc. nicht eventuell eine Emissionsbank in die Haftung genommen werden kann. "Der Name einer bestimmten Bank, die nach Erkenntnissen des BSZ e.V. auch in anderen Fällen teilweise als Emissionsbank auftritt, taucht erstaunlich häufig in dem Fall auf," so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von Rohde & Späth. Auch wird gerade die Haftung eines Vermittlers geprüft, vor allem eine bestimmte Vermittlerfirma hatte mit den Anlegern teilweise Kontakt aufgenommen.

Betroffene aus den 3 Ländern Deutschland, Schweiz sowie Österreich können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft „Saxonia Sparkasse Inc./Dubai Oil Industries Inc." anschließen, die BSZ e.V.-Interessengemeinschaft wird von namhaften BSZ e.V.-Vertrauenskanzleien aus diesen 3 Ländern betreut.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 18.07.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Donnerstag, Juli 16, 2009

Landsbanki Island: zweite Gläubigerversammlung am 23.11.2009 in Island.

BSZ e.V. Vertrauensanwälte vertreten deutsche Anleger auch auf der zweiten Gläubigerversammlung am 23.11.2009 in Island. Frist zur Anmeldung der Ansprüche europäischer Anleger endet am 30.10.2009.

Die in den zurückliegenden Monaten stark verunsicherten Anleger der Isländischen Landesbank (Landsbank Island) warten weiter vergeblich auf verbindliche Informationen über die von Ihnen investierten Gelder.

Die sich in massiven finanziellen Schwierigkeiten befindliche Landesbank Island wird seit dem 07.10.2008 von der Isländischen Finanzaufsichtsbehörde verwaltet. Am 20.02.2009 fand in Reykjavik (Island) die erste Gläubigerversammlung statt. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte war in Island vor Ort und vertrat die Interessen der von ihr vertretenen deutschen Anleger.

„Die Versammlung im Februar brachte für die Anleger nur wenig Hoffnung. Die Chancen, das der Bank im Rahmen von Anleihen zur Verfügung gestellte Kapital wieder zu erlangen, sind äußerst gering“, erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Cocron. Auch die Kommunikation mit den Organen der Landsbanki Island verläuft teilweise sehr schleppend. So wurde der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte trotz mehrfacher Anforderungen bis heute kein offizielles Protokoll über das Ergebnis der ersten Gläubigerversammlung übermittelt.

„Im schlimmsten Fall müssen die Anleger wohl mit einem Totalausfall Ihrer Anleiheforderungen rechnen“, erklärt Rechtsanwalt Cocron weiter, der die von ihm vertretenen deutschen Anleger auch auf der nun anstehenden zweiten Gläubigerversammlung am 23.11.2009 in Island betreuen wird. Auf dieser weiteren Gläubigerversammlung wird sich nun hoffentlich auch zeigen, welche weiteren Verbindlichkeiten der Bank bestehen und ob ein tragfähiges Sanierungskonzept erarbeitet wurde.

Die Pleite einer europäischen Staatsbank ist einmalig in der jüngsten europäischen Geschichte. Sowohl die EU, als auch die Regierung in Island werden daher hoffentlich bemüht sein, die Schäden möglichst umfassend zu begrenzen.

Wichtig für sämtliche Anleger aus dem europäischen Raum ist die Anmeldefrist zum 30.10.2009. Nach einem der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte vorliegenden Schreiben werden im Rahmen des isländischen Moratoriums nur diejenigen Forderungen ausländischer Anleger berücksichtigt, die form- und fristgerecht bis zum 30.10.2009 bei der zuständigen Stelle angemeldet werden. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte hat diese Anmeldungen für die von ihr vertretenen Anleger bereits erledigt, um keine Rechtsnachteile durch Fristablauf zu riskieren. Es bleibt nun das Ergebnis der weiteren Gläubigerversammlung abzuwarten.

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Landesbanki Island" anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 16.07.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Mittwoch, Juli 15, 2009

Biogasanlage in Penkun – Anleger sollten Ausstiegsmöglichkeiten prüfen.

BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG vertritt erste Anleger. Fünftausendfünfhundert Anlegern, die ihr Geld in die Biogasanlage „Penkun“ investiert haben, drohen beträchtliche Verluste. Diese Anleger haben sich nämlich mit insgesamt 100 Millionen EURO an der „GENO Bioenergie Leasingfonds Erste GmbH & Co. KG“ als Kommanditisten beteiligt.

Mit dem Anlegerkapital wurde die „weltgrößte“ Biogasanlage finanziert. Den Anlegern wurden hohe Renditen versprochen. Insgesamt 11% auf das eingesetzte Kapital sollten die Anleger per Anno erhalten. Daraus wird wohl nichts. Dem Fonds droht das Aus, weil die prospektierten Renditen, die letztlich aus der nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) zu zahlenden Einspeisevergütungen resultieren, sich u. a. nach der Größe der Biogasanlage richten.

Der beabsichtigte „Clou“ bei der Biogasanlage in Penkun lag darin, mit 40 Einzelanlagen zu je 500 KW vierzig Mal die höhere Einspeisevergütung für kleinere Einheiten zu kassieren. Nach Auffassung von Experten war dieses Konzept von Anfang an zum Scheitern verurteilt, da bereits das EEG in der Fassung aus dem Jahre 2004 unmissverständlich klarstellte, dass Umgehungen, die darin zu sehen sind, dass viele Kleinanlagen zu einer großen zusammengefasst werden, um die bei kleineren Einheiten höhere Einspeisevergütung zu kassieren, rechtswidrig sind und die mit dieser rechtswidrigen Regelung bezweckten Rechtsfolgen nicht hervorbringen können.

Dies ergibt sich u. a. aus der amtlichen Begründung zum Gesetzesentwurf zu § 3 EEG in der Fassung 2004. Dort heißt es unmissverständlich: „Die Regelung des Abs. 2 dient auch dazu, die dem Gesetzeszweck widersprechende Umgehung der für die Vergütungshöhe geltenden Leistungsschwellen durch Aufteilung in kleinere Einheiten zu verhindern. Dabei soll es darauf ankommen, ob die Stromerzeugung auf dem Einsatz gleichartiger Energieträger (d. h. der jeweiligen Arten von erneuerbaren Energien im Sinne dieses Gesetzes) beruht.“ (BGBL. 2004 I, S. 1918).

Die NAWARO BioEnergie AG als Betreiberin der Biogasanlage in Penkun ist mittlerweile sowohl vor dem Bundesverfassungsgericht als auch vor der Clearingstelle für erneuerbare Energien gescheitert. Es bleibt der Eindruck, man wolle von den eigentlichen Ursachen für den drohenden Verlust ablenken: KWAG, Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht Ahrens und Gieschen, die bereits einige Zeichner des Fonds vertreten, halten diese Taktik für bewusst gewählt, um potentiell verärgerte Anleger von der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen abzuhalten: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens: „Uns liegen Informationen vor, nach denen das gesamte Fondskonstrukt von Anfang an nicht funktionieren konnte. Dies liegt nicht nur in der Tatsache begründet, dass der Anlagenbegriff des EEG bewusst umgangen wurde, um eine höhere Einspeisevergütung zu erzielen, sondern u. a. auch darin, dass der für die Produktion des Biogases notwendige „Input“, nämlich über 300.000 Tonnen Mais und Getreide jährlich in der Region gar nicht zu beschaffen war. Darüber hinaus ist das Konstrukt des Fonds bereits undurchsichtig: Rechtsanwalt Ahrens: „Nach unserer Prüfung fehlt es bereits an der Plausibilität des Prospektes: Bekanntermaßen sind die von der GENO Bioenergie I. errichteten Biogasanlagen an die NAWARO BioEnergie Park »Klarsee« GmbH, das dazugehörige Düngemittelwerk an die NAWARO BioDünger Werk »Klarsee« GmbH, beides Tochterunternehmen der NAWARO BioEnergie AG, verleast worden. Hierbei weist der Prospekt die Besonderheit auf, dass darüber ob die prospektierten Leasingraten von den Betreibern überhaupt erwirtschaftet werden können, keine belastbaren Aussagen gemacht werden. Die Kommanditanteile sind nach unserer Kenntnis über Raiffeisen- und Volksbanken vertrieben worden.

Bei den uns zur Prüfung vorgelegten Vorgängen ist bereits festzustellen, dass eklatante Beratungsfehler im Hinblick auf die vorvertraglichen Aufklärungspflichten des Vertriebs, mehr als wahrscheinlich sind. Daneben besteht nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe eine Verpflichtung des Vertriebs, erhaltene Rückvergütungen, sogenannte Kick-Backs, offenzulegen. Darunter sind Provisionen zu verstehen, die der Vertrieb für die Vermittlung der Beteiligung erhält, die er dem Anleger aber nicht offenbart.“ KWAG liegen Unterlagen vor, aus denen sich eine Provision der Banken, die in den Vertrieb eingeschaltet waren, von 7%-8,15% ergibt. Diese Provisionen sind den Anlegern nicht offenbart worden, obwohl eine diesbezügliche Verpflichtung nach der Rechtssprechung des BGH besteht.

Nach KWAG vorliegenden Einschätzungen von Experten wird der Verlust des eingesetzten Kapitals wahrscheinlich sein, wenn sich an der Auffassung der Justiz im Hinblick auf die zu zahlenden Einspeisevergütungen bei derartigen Anlagen nichts ändert. Ob die Politik dann einen „Rettungsschirm“ bereithalten wird, um das einstige Vorzeigeobjekt und damit das Kapital der Anleger zu retten, bleibt ausgesprochen zweifelhaft.

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "GENO Bioenergie Leasingfonds " anzuschließen.

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Dienstag, Juli 14, 2009

HaSpa - erneuter Erfolg für eine Lehman-Anlegerin

Landgericht Hamburg spricht einer weiteren Lehman-Anlegerin Schadensersatzanspruch gegen die Hamburger Sparkasse (HaSpa) zu.

Mit Urteil vom 01.07.2009 (noch nicht rechtskräftig) sprach das Landgericht Hamburg erneut einer Kundin der HaSpa Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb von Lehman-Zertifikaten zu.

Das Gericht sah es auch in diesem Fall als erwiesen an, dass die Bank ihre aus dem Beratungsvertrag resultierenden Aufklärungspflichten gegenüber ihrer Kundin verletzt hatte: Nach Überzeugung des Gerichts hatte die beklagte HaSpa die Klägerin nicht darüber aufgeklärt, dass sie mit dem Verkauf der Zertifikate an die Klägerin selbst eine Handelsspanne verwirklicht. In den Entscheidungsgründen führt das Gericht hierzu aus, dass die Bank aufgrund des mit dem Bankkunden bestehenden Beratungsvertrages verpflichtet ist, den Bankkunden darüber aufzuklären, ob und in welchem Umfang sie an der dem Kunden nahe gelegten Investition wirtschaftlich teilhat. Das von der Bank verfolgte wirtschaftliche Eigeninteresse sei für den Kunden nämlich dann nicht offensichtlich, wenn der Vertragspartner des Anlagegeschäftes selbst nicht die beratende Bank, sondern ein Dritter ist. Die Verpflichtung zur Offenlegung der für die Bank erzielten Handelsspanne umfasst dabei sowohl die Aufklärung darüber, dass die Bank eine solche realisiert, als auch die Höhe der zu erwartenden Handelsspanne.

„Besonders bemerkenswert ist an dem Urteil“, so BSZ-Vertrauensanwalt Jakob Brüllmann von der auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte „dass es nach Auffassung des Gerichts nicht darauf ankommt, ob die Handelsspanne in ihrer konkreten Höhe geeignet ist, einen Interessenskonflikt bei der Beratung auszulösen, weil etwa die beratende Bank bei alternativen Anlagen mehr verdienen würde“. „Es hat den Anschein“, so Rechtsanwalt Brüllmann weiter, „dass sich hier von Hamburg ausgehend eine für Anleger sehr erfreuliche Entwicklung in der Rechtsprechung zu den Lehman-Fällen abzeichnet“.

Allen betroffenen Lehman-Anlegern rät die Verbraucherzentrale Hamburg dementsprechend auch, „auf Entschädigung zu pochen“. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Verjährungsfrist möglicher Schadensersatzansprüche nur 3 Jahren ab Zeichnung beträgt; geschädigte Anleger sollten daher nicht lange zögern.

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft "Lehman Brothers" anzuschließen.

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Accessio Wertpapierhandelshaus AG: BaFin untersagt Finanzdienstleistungsgeschäft!

Auf die Kunden der Accessio Wertpapierhandelshaus AG kommen weitere schlechte Nachrichten zu.

Nachdem die Beratungsgesellschaft bereits in den letzten Monaten wegen des Vorwurfes der fehlerhaften Anlageberatung in den Schlagzeilen war und deswegen bereits zahlreiche Klagen geschädigter Anleger bei Gericht anhängig sind, wurde nun bekannt, dass auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erste Schritte gegen das Wertpapierhandelshaus eingeleitet hat.

Wie Accessio selbst in seinem Konzernabschlussbericht für das Jahr 2008 vermeldet, hat die BaFin Anfang des Jahres 2009 ein förmliches Anhörungsverfahren gegen die Gesellschaft eingeleitet. Obwohl Accessio in der Folgezeit seine Argumente vorbringen konnte, ließ sich die BaFin, zu deren Aufgaben die Gewährleistung eines funktionierenden und integeren Finanzsystems gehört, hiervon nicht überzeugen. Vielmehr untersagte sie vor kurzem Accessio die Weiterführung des Platzierungsgeschäftes und die Erbringung von Finanzdienstleistungen.

„Hiergegen hat Accessio zwar Widerspruch eingelegt, sollte das Verbot der BaFin allerdings bestandskräftig werden,“ erklärt Rechtsanwalt und BSZ Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte hat dies den endgültigen Verlust der Erlaubnis von Finanzdienstleistungen zur Folge. Was dies für die Kunden von Accessio bedeutet, bleibt abzuwarten.“

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft "Driver & Bengsch" anzuschließen.

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Commerzbank muss Anlegern rund eine Million Euro Schadenersatz leisten.

Mit Geldern aus VIP-Medienfonds soll in Prozessfinanzierung investiert und ein Film über die anschließenden Verfahren finanziert werden.

Seit dem 1. Juli 2009 verurteilten Landgerichte in München, Frankfurt und Hamburg die Commerzbank AG zu Schadenersatzzahlungen an Anleger der VIP-Medienfonds in Höhe von rund einer Million Euro. Einem Anleger sprach die 31. Kammer des LG Frankfurt in einem Urteil vom 9.7.2009 (Az. 31 O 317/08) eine Schadenersatzzahlung von rund 440.000 Euro zu, sowie weitere rund 80.000 Euro als entgangenen Gewinn. Dabei stützt sich das Landgericht wie auch die anderen Gerichte in seiner Begründung unter anderem auch auf die sogenannte „kick-back“-Rechtsprechung des BGH.

Der BSZ e.V. Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Jens-Peter Gieschen von der Hamburger Kanzlei KWAG, welche die oben genannten Urteile erstritten hat: „Jeder Anleger, der eine Beratung durch die Commerzbank im Zusammenhang mit dem Erwerb der VIP-Medienfonds darlegen kann, hat inzwischen beste Chancen, seine berechtigten Ansprüche durchzusetzen. Siege der Commerzbank in diesen Verfahren darf man heute wohl als aus der Reihe fallende Ausnahmen bezeichnen, die aber in der Regel von den Oberlandesgerichten korrigiert werden. Hierbei lassen sich die Erfolgsaussichten mit über 90 Prozent als durchaus positiv bezeichnen.“

Damit auch die VIP-Anleger in den Genuss dieser Rechtsprechung kommen, die bisher aus Kostengründen den Gerichtsweg gescheut haben, hat Rechtsanwalt Gieschen auf den Gesellschafterversammlungen der VIP-Medienfonds am 9. und 10. Juli in München einen außergewöhnlichen Vorschlag unterbreitet. In den Fonds sind noch größere Millionenbeträge vorhanden, die aus abgebrochenen Projekten zurückgeflossen sind. Über die Re-Investition dieser Gelder müssen jetzt die Anleger entscheiden. Hierzu hat die Geschäftsführung Alternativen von Festgeldanlage bis Unternehmensanleihen vorgestellt.

Gieschen: „Gesellschaftszweck ist die Investition in Filme. Will man das vorhandene Geld sinnvoll anlegen, ohne den Gesellschaftszweck zu ändern, bietet sich an, mit den Geldern einen Dokumentarfilm über die juristischen Auseinandersetzungen rund um die VIP-Medienfonds und die Rolle der beteiligten Banken zu drehen. Statt der üblichen Budgetposten wie Kulissenbau oder Schauspielergehälter könnte ein Budgetposten ‚Prozessfinanzierung’ aufgenommen werden. Dann können die Gerichtsverfahren mit den Fondsgeldern geführt und das ganze von Kamerateams begleitet werden. So zwingen wir die beteiligten Banken mit ‚Massenverfahren’ in Vergleichsgespräche.“

Gegen die HypoVereinsbank, die bei VIP 4 eine obligatorische Fremdfinanzierung von rund 45 Prozent des Zeichnungskapitals übernommen hat, lässt sich so zum Beispiel ein „Sammelverfahren“ für 2.000 Anleger mit einem Streitwert von 100 Millionen Euro führen, das mit einem Kostenrisiko von rund 850.000 Euro verbunden wäre. „Dafür reichen die in den Fonds vorhandenen Gelder ohne Weiteres aus und es lassen sich noch Hunderte von Einzelverfahren gegen die Commerzbank finanzieren. Eine sinnvollere Anlage der Gelder kann ich mir im Moment nicht vorstellen“, erklärt Gieschen.

Wie das oben genannte Beispiel zeigt, erhalten Anleger dann nicht nur eingezahltes Kapital zurück, sondern auch eine beträchtliche Zahlung als Kompensation für entgangenen Gewinn. Gieschen hierzu: „Wir erreichen für die Anleger durchschnittlich Ergebnisse von 110-120 Prozent bezogen auf das gezeichnete Kapital.“ Vergleicht man dies mit den aktuellen Prognosen der VIP-Geschäftsführung, die zum Beispiel für den VIP-4-Fonds einen Verlust von über 40 Prozent des eingezahlten Kapitals voraussagen, lässt sich schnell der wirtschaftliche Sinn solcher Prozesse erkennen. Rechtsanwalt und BSZ Vertrauensanwalt Gieschen: „Momentan ergehen Urteile gegen die Commerzbank fast im Stundentakt. Allein im Monat Juli werden von unserer Kanzlei 90 Gerichtstermine in dieser Angelegenheit vor den Landgerichten Hamburg, Frankfurt und München wahrgenommen. In vielen Fällen liegen uns schon Hinweisbeschlüsse der Gerichte vor, aus denen sich ergibt, dass auch dort mit anlegerfreundlichen Entscheidungen zu rechnen ist. Daher dürfen sich Drehbuchautoren und Dokumentarfilmer gerne bei mir melden.“

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft "VIP" anzuschließen.

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Montag, Juli 13, 2009

Lehman-Zertifikate-Durchbruch: Mehrere Anleger gewinnen Prozesse gegen diverse Banken!

Waterloo-Wochen für diverse Banken in Sachen Lehman-Zertifikate: Diverse Gerichte verurteilen Hamburger Sparkasse, Postbank, Dresdner Bank sowie die Citibank zur Rückabwicklung. BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Ansay berichtet aus dem Gerichtssaal in dem Verfahren gegen die Dresdner Bank.

In Sachen Lehman Brothers-Zertifikate haben diverse Banken in den letzten Wochen herbe Niederlagen gegen die klagenden Anleger hinnehmen müssen: Nachdem das Landgericht Potsdam in einem ersten Urteil gegen die Postbank, das von der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dres. Rohde & Späth geführt wurde, dem dortigen Anleger vollen Schadensersatz zusprach (Urteil des LG Potsdam vom 24.06.2009, Az.: 8 O 61/09, noch nicht rechtskräftig), haben inzwischen auch andere Gerichte unabhängig voneinander diverse Banken zum Schadensersatz verurteilt:

Hamburger Sparkasse: Das Landgericht Hamburg hat inzwischen in mehreren Verfahren, die nicht von den BSZ e.V.- Vertrauensanwälten geführt wurden, die Hamburger Sparkasse zum Schadensersatz in voller Höhe verurteilt, so z.B.: Landgericht Hamburg, Urteil vom 23.06.2009, Az. 310 O 4/09, LG Hamburg, Urteil vom 01.07.2009, Az. 325 O 22/09, beide Urteile des Landgerichts Hamburg noch nicht rechtskräftig.

Citibank: Medienberichten der letzten Tage zufolge wurde inzwischen auch die Citibank in einem ersten Fall zu vollem Schadensersatz wegen der Vermittlung von Lehman-Zertifikaten an eine Anlegerin verurteilt. (Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10.07.2009, Az. laut diversen Medienberichten: 2-21 045/09, noch nicht rechtskräftig, nicht von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten geführt).

Dresdner Bank: Auch die Dresdner Bank wurde inzwischen in einem ersten Verfahren in Deutschland zu vollständigem Schadensersatz verurteilt wegen des Erwerbs von im Februar 2007 gekauften "Lehman Global Champion-Zertifikaten" (Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10.07.2009, Az. 329 044/09, noch nicht rechtskräftig, nicht von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten geführt).

Nach Ansicht von BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, dessen Kanzlei das Urteil vor dem Landgericht Potsdam gegen die Postbank erstritten hat, "bestätigen die aktuellen Urteile gegen die diversen Banken unsere schon lange geäußerte Vermutung, dass Lehman-Zertifikate-Geschädigte in der Regel, nach Prüfung im Einzelfall, recht gute Chancen auf Schadensersatz haben dürften."
BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Felix Ansay, der zur Zeit die bundesweit erste "Sammelklage" gegen die HASPA führt, hat die Gelegenheit wahrgenommen und den Gerichtstermin in Hamburg, in dem die Dresdner Bank zu Schadensersatz verurteilt wurde, live verfolgt (hier soll nochmals darauf hingewiesen werden, dass das Verfahren in Hamburg nicht von Rechtsanwalt Ansay geführt wurde, sondern von einem anderen Rechtsanwalt, der nicht mit dem BSZ e.V. zusammen arbeitet). Lesen Sie hier den Bericht von BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Felix Can Ansay: "Ich habe heute die Urteilsverkündung der 1. Lehman-Klage eines Kollegen gegen die Dresdner Bank beobachtet (Az.: 329 O 44/09). Der Anleger hat gesiegt!
Der Richter Dr. Graumann sagte, dass der einzige Unterschied zu den zwei positiven Lehman- Urteilen gegen die Haspa ist, dass es sich hier um eine andere Beklagte handelt. Wie auch schon im 1. Urteil gegen die Haspa, reichte es gemäß der BGH-Rechtsprechung für den vollen Schadensersatz aus, dass der Berater zum einen nicht die Provisionen offengelegt hat -die Dresdner Bank hat nun 3,5 % Vertriebsprovision für das "Global-Champion"- Zertifikat zugegeben und der Richter bezeichnete diese Form der Zuwendung als härteste Form der Rückvergütung, da noch nicht einmal ein Ausgabeaufschlag ausgewiesen wurde, aus dem der Anleger auf eine Rückvergütung hätte schliessen können.
Zum anderen hat der Berater nicht über die fehlende Einlagensicherung des Zertifikats aufgeklärt, obwohl das angelegte Geld aus einem Fonds stammte, der als Sondervermögen insolvenzfest war.
Diese Beratungspflichtverletzungen sind gemäß BGH-Rechtsprechung auch für den vollen Schaden ursächlich gewesen, da die Dresdner Bank den umständlichen Beweis nicht erbringen konnte, dass sich der Anleger bei korrekter Aufklärung trotzdem für das Zertifikat entschieden hätte. Die Dresdner Bank trägt diese Beweislast, da sie diese Situation durch ihre Pflichtverletzung selbst schuldhaft herbeigeführt hat.
Wie auch schon zuvor, konnte der Anwalt des Anlegers die Ungeeignetheit des Lehman- Zertifikats, insbesondere das konkrete Insolvenzrisiko von Lehman Brothers, für den Richter nicht überzeugend darstellen. Die überzeugende Darstellung der Ungeeignetheit der Zertifikate ist besonders wichtig, da die Argumente der unterlassenen Aufklärung über Zuwendungen sowie fehlende Einlagensicherung abhängen von der Beratung sowie deren Beweisbarkeit im Einzelfall.
Die Dresdner Bank hatte übrigens dieselbe Anwaltskanzlei beauftragt wie gegen meine 1. Lehman-"Sammelklage" durch Forderungsabtretungen." Die mündliche Verhandlung der 1. Lehman-"Sammelklage", die von BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Ansay übrigens gerade vor dem Landgericht Hamburg gegen die Haspa geführt wird, findet übrigens statt am Montag, den 27.07.2009, 9:30 Uhr Saal A289. BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Ansay würde sich freuen, Interessierte dort zu sehen.

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft "Lehman Brothers" anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 13.07.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG soll liquidiert werden.

Anleger werden zur Zahlung weiterer Raten bzw. Erstattung von Kapitalrückzahlungen aufgefordert

Die ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG (im Folgenden: ALAG), gegen welche seitens der BSZ Vertrauensanwälte zwischenzeitlich mehr als 10 Klagen beim Landgericht Hamburg eingereicht wurden und welche bereits rund 100 Anleger der ALAG vertreten, hat in der vergangenen Woche alle Anleger der Gesellschaft angeschrieben.

Die Anleger sollen dem seitens der ALAG angestrebten Liquidationsverfahren zustimmen, um ein ansonsten unausweichliches Insolvenzverfahren zu vermeiden.

Im Zuge dessen werden die Anleger der ALAG aufgefordert, ausstehende Rateneinlagen in den Vertragstypen „Sprint“ einzuzahlen, bzw. erhaltene Kapitalrückzahlungen (also Auszahlungen der ALAG an Anleger) an die ALAG zu zahlen. Dies gilt selbst für die Anleger, welche Auszahlungen gar nicht erhalten haben, sondern welche zusammen mit dem Vertragstyp „Classic“ einen Vertrag „Plus“ abgeschlossen haben, bei welchen also keine Auszahlung an die Anleger der ALAG selbst erfolgte.

Anleger sollten durch einen auf das Gebiet des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen, ob sie dem Liquidationsverfahren zustimmen oder dieser Verfahrensart nicht vielmehr eine Absage zugunsten eines geordneten Insolvenzverfahrens durch einen Insolvenzverwalter erteilen.

Ferner sollten Anleger prüfen lassen, ob der ALAG ein derartiger Zahlungsanspruch im Rahmen des Liquidationsverfahrens überhaupt zusteht und ob diesem nicht zudem ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung entgegen gehalten werden kann.

Nach Erkenntnissen der BSZ Vertrauensanwälten, welche seit rund einem Jahr Anleger der ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG vertreten und in die Problematik umfassend eingearbeitet sind, wurden sehr viele Anleger der ALAG nicht über die mit dem Erwerb dieser unternehmerischen Beteiligung einhergehenden Verlustrisiken aufgeklärt.

Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an die Aufklärung atypisch stiller Gesellschafter

Sind Anleger über wesentliche Umstände des Erwerbes einer atypisch stillen Gesellschaftsbeteiligung nicht aufgeklärt worden, steht ihnen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Schadensersatzanspruch zu. Sie sind so zu stellen, als hätten sie die Beteiligung nicht erworben. Die bereits geleisteten Einlagen sind ihnen - abzüglich erhaltener Ausschüttungen - zu erstatten und von weiteren Einlageverpflichtungen sind sie freizustellen. Dieser Anspruch wegen Aufklärungsverschuldens kann bei atypisch stillen Gesellschaftsbeteiligungen auch gegenüber der Beteiligungsgesellschaft selbst, also gegenüber der ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG geltend gemacht werden. Danach können die bereits geleisteten Einlagen (abzüglich Ausschüttungen) zurückgefordert und eine etwaige Nachschusszahlung verweigert werden.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Anlageinteressent über alle Nachteile und Risiken eines Kapitalanlagemodells zutreffend und vollständig aufgeklärt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform einhergehenden Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden; vgl. BGH Urteil vom 21.3.2005, Az.: II ZR 140/03.

Hierzu zählt nach der Rechtsprechung des BGH u.a. der Hinweis auf das Risiko eines ganzen oder teilweisen Verlustes der geleisteten Einlage, das Fehlen eines funktionierenden Zweitmarktes für den Handel mit derartigen Beteiligungen, etc. Ein Anlageberater schuldet darüber hinaus die Bewertung der Kapitalanlage und muss diese mit der vom Anleger vorgegebenen Risikobereitschaft und dessen Anlagezielen (z. B. Altersvorsorge) abstimmen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat der Anleger Anspruch auf Schadensersatz in der Form der Rückabwicklung des Beteiligungsvertrages.

Aufzuklären ist bei atypisch stillen Gesellschaftsbeteiligungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weiter darüber, dass der Anleger an den Verlusten beteiligt und verpflichtet ist, bei Entnahmen gegebenenfalls zum Laufzeitende der Beteiligung diese zurückzuzahlen.

Ferner hat der Bundesgerichtshof jüngst in zwei Entscheidungen klargestellt (Entscheidung vom 20. Januar 2009, Az.: XI ZR 510/07; Urteil vom 12.05.2009, Az.: XI ZR 586/07), dass Anleger darüber aufzuklären sind, wenn Banken Rückvergütungen aus der Vermittlung von Wertpapierdienstleistungen erhält. Die Beweislast dafür, diese Rückvergütungen nicht vorsätzlich verschwiegen zu haben, trägt hierbei die Bank

Diese Rechtsprechung dürfte nach Ansicht der BSZ Vertrauensanwälte auch auf freie Berater, welche Beteiligungen an der ALAG empfohlen haben, Anwendung finden. Vor dem Hintergrund, dass Berater, welche Anlegern der Erwerb einer Beteiligung an der ALAG empfohlen haben, für das Zustandekommen eines Beteiligungsvertrages vielfach Provisionen erhalten haben, welche über dem in den Zeichnungsscheinen ausgewiesenen Agio von 6 % lagen, ist die Interessenlage vergleichbar.
Aufgrund der bei diesen Produkten üblichen hohen Verprovisionierung befindet sich der Berater vielfach in einem Interessenkonflikt, weil er einerseits Interesse an der Erzielung möglichst hoher Provisionseinnahmen hat, andererseits nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Interessen des Kunden bei der Anlageberatung zu berücksichtigen muss. Über diesen Interessenkonflikt ist nach der BGH – Rechtsprechung aufzuklären. Nach Ansicht der BSZ Vertrauensanwälte muss sich auch die ALAG ein derartiges Fehlverhalten der Berater zurechnen lassen.
Nach Kenntnis der BSZ Vertrauensanwälte wurden Anleger über diesen bestehenden Interessenkonflikt in der Regel nicht aufgeklärt.

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „ALAG" anzuschließen.

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Vermögensgarant AG: Erneute Erfolge der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte!

Erneuter Erfolg für BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Rohde & Späth: Kammergericht Berlin kündigt an, Berufung einstimmig zurück zu weisen. Sachverständigengutachten bestätigt, dass gesicherte Zinszahlungen bei garantiertem Kapitalerhalt unmöglich waren! Vermögensgarant AG hätte zur Zielerreichung „wahre Traumrenditen“ erzielen müssen.

Kammergericht Berlin kündigt an, Berufung zurück zu weisen.

In einem von der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Rohde & Späth geführten Verfahren hat das Kammergericht Berlin mit Beschluss vom 8.7.2009 angekündigt, die Berufung eines Vermittlers von Inhaber-Teilschuldverschreibungen der VermögensGarant AG nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Mit Urteil vom 12.11.2008 war der Vermittler bereits zum Schadenersatz in Höhe von 46.044,74 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verurteilt worden (von der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Rohde & Späth erstritten). Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, dass Anlagekonzept auf dessen wirtschaftliche Tragfähigkeit hin zu überprüfen. Dies habe er nicht getan. Auch habe er der Klägerin mitgeteilt, dass „die Gelder wegen der Sicherheitsvorkehrungen nicht verloren gehen könnten“; der angepriesene 100%ige-Kapitalschutz habe aber überhaupt nicht existiert. Die Geschädigte wurde in beiden Instanzen durch die Rechtsanwälte Rohde & Späth vertreten. Das Kammergericht nahm in seiner Beschlussbegründung Bezug auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 5.3.2009 – Aktenzeichen III ZR 17/08 – und auf von der Kanzlei Rohde & Späth geführte Verfahren vor dem Landgericht Berlin und dem Kammergericht. Auch diese endeten mit Urteilen zugunsten von Zeichnern von Inhaber-Teilschuldverschreibungen der VermögensGarant AG (Landgericht Berlin, Urteil vom 16.7.2008; Kammergericht, Urteil vom 27.11.2007).

Weitere Verurteilung eines Vermittlers von Inhaber-Teilschuldverschreibungen der VermögensGarant AG zeichnet sich ab.

In einem von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten Rohde & Späth vor dem Landgericht Lübeck wegen der Vermittlung von Inhaber-Teilschuldverschreibungen der VermögensGarant AG geführten Rechtsstreit liegt das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten vor. Der Gutachter führte aus, die VG VermögensGarant AG hätte zur Zielerreichung „wahre Traumrenditen“ erzielen müssen. Gesicherte Zinszahlungen und einen garantierten Kapitalerhalt zu erreichen, sei mit dem Geschäftsmodell unmöglich gewesen. Das Urteil wird in dieser Sache nicht mehr lange auf sich warten lassen. Der Gutachter bestätigte daher den Vortrag der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Rohde & Späth, wonach das Anlagemodell von vornherein nicht plausibel gewesen sei, was ein Vermittler habe erkennen müssen. Geschädigte der VG VermögensGarant haben somit Grund genug, gegen Vermittler von Inhaber-Teilschuldverschreibungen der VermögensGarant AG vorzugehen.

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „Vermögensgarant AG" anzuschließen.

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Samstag, Juli 11, 2009

ACI Dubai Fonds: BSZ e. V. befürchtet Anlegergelder in großer Gefahr!

ACI-Chef Robin Lohmann: "Geld zurück ist keine Option"! Wollten die ACI-Chefs nach Panama flüchten? BSZ e.V. bemängelt intransparente Aufklärungspolitik! Geschädigte deutsche, österreichische und schweizer Anleger formieren sich im BSZ e.V.

In den letzten Tagen melden sich immer mehr Betroffene der diversen ACI-Dubai-Fonds beim BSZ e.V., denen teilweise fällige Ausschüttungen nicht ausbezahlt worden sind. Während der Gütersloher Fondsinitiator ACI sich darauf beruft, dass angeblich der Käufer diverser Fondsimmobilien mit der Finanzierung des Kaufpreises Schwierigkeiten haben soll, brodelt die Gerüchteküche. So hatte unter anderem der Finanznachrichtendienst GoMoPa kürzlich behauptet, dass die beiden Chefs von Alternative Capital Investment, Uwe und Robin Lohmann, versucht haben sollen, für 750.000 Euro eine Flucht nach Panama unter fremder Identität vorzubereiten. ACI, die rund 600 Mio. Euro von insgesamt ca. 8.000 Anlegern eingesammelt haben dürfte, bestreitet dies und sieht sich als Opfer einer Rufmordkampagne.

Laut Gomopa musste Robin Lohmann auch vor kurzem in Dubai für einen Tag in Untersuchungshaft und musste laut Gomopa auch seinen Reisepass bei den Behörden in den Vereinigten Arabischen Emiraten abgeben und darf angeblich das Land nicht verlassen.

Schlimmer noch: Laut der "Financial Times Deutschland" vom 11.07.2009 hat inzwischen ein Geschäftsmann Strafanzeige gegen ACI-Chef Robin Lohmann gestellt, für den es um 150.000 Euro gehen soll: "Lohmann ist ein Betrüger", wird dieser Geschäftsmann in der FTD zitiert.

ACI-Chef Robin Lohmann selbst hatte sich in der Publikation "Arabian Business" vom 09.07.2009 folgendermaßen geäußert: "Geld zurück ist keine Option." Der einzige Weg, um das Geld zurück zu erhalten, sei es, dass das Gebäude fertig gestellt werde und Dritte, nämlich in dem Fall Käufer, ebenfalls ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen würden. BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, sieht leider in der Inforamationspolitik von ACI "erhebliche Transparenzmängel, die Angaben der Fondsinititatoren können noch nicht einmal ansatzweise überprüft werden."

Leider ist noch nicht einmal klar, ob den Äußerungen von ACI, dass ein Käufer existieren soll, Glauben geschenkt werden kann. ACI hatte auch eine einzuberufende Gesellschafterversammlung nicht als Präsenzveranstaltung anberaumt, sondern geplant, diese im Umlaufverfahren abzuhalten. "Auch hier besteht die Gefahr, dass die erforderlichen Fakten nicht aufgedeckt werden, sondern wesentliche Faktoren verschleiert werden könnten,“ so Dr. Späth. "Es besteht nun leider die Gefahr, dass die Verantwortlichen das Vertrauen der Anleger vollständig verspielen, was nur durch ehrliche und gewissenhafte Aufklärung, ob die Anlegergelder wirklich gesichert sind, verhindert werden kann," so Späth.

Der BSZ e.V., der inzwischen auch mit einem in Dubai ansässigen Investor, der direkt neben dem geplanten "Lauda Tower" wohnt, Kontakt aufgenommen hat, um weitere Informationen zu erhalten (erste Fotos von der Baustelle wurden bereits übermittelt), wird demnächst weiter berichten.

Betroffene deutsche Anleger können sich dem BSZ e.V. anschließen, ebenso aber auch betroffene österreichische sowie schweizerische Anleger, an die diversen ACI-Fonds nach Erkenntnissen des BSZ e.V. ebenfalls vermittelt wurden. Medienberichte der letzten Tage hatten Bedenken geäußert, ob österreichische und schweizerische Anleger von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten in Deutschland angemessen vertreten werden könnten. Aus diesem Grund möchte der BSZ e.V. ausdrücklich darauf hinweisen, dass für österreichische Anleger eine Kooperation mit renommierten Anlegerkanzleien in Wien besteht, sowie für schweizerische Anleger eine Kooperation mit einer sehr renommierten Anlegerkanzlei in Zürich und somit österreichische Anleger von österreichischen Kanzleien, sowie schweizerische Anleger von einer schweizerischen Kanzlei betreut werden.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 11.07.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt "

Freitag, Juli 10, 2009

Deckt die DAB Bank AG die Cargofresh AG?

Die DAB Bank AG gibt als Depotbank von vielen Wertpapierhandelshaus Driver & Bengsch AG/ ACCESSIO Wertpapierhandelshaus AG Kunden in mehreren Fällen trotz ausdrücklicher Anforderungen keine Sperrbescheinigungen heraus.

Viele Gläubiger der Cargofresh AG sind verärgert. Sie befürchten, dass sie nicht an den kommenden Gläubigerversammlungen teilnehmen können. Grund hierfür ist die mangelnde Kooperation ihrer Depotbank, in den meisten Fällen ist dies die DAB Bank AG.

Die Cargofresh AG hat für den 13.07.2009 und den 14.07.2009 jeweils eine Gläubigerversammlung einberufen. Um ihr Stimmrecht auszuüben oder sich auf der jeweiligen Gläubigerversammlung vertreten zu lassen, benötigen die Gläubiger unter anderem eine so genannte "Sperr-Bescheinigung", auch Hinterlegungsbescheinigung genannt, im Original oder in beglaubigter Abschrift. Diese bestätigt, dass die Inhaberschuldverschreibung zum Zeitpunkt der Gläubigerversammlung tatsächlich noch im Depot des Gläubigers vorhanden ist. Die "Sperr-Bescheinigung" sollten die Gläubiger in der Regel über ihre Depot führende Bank erhalten.

Trotz schriftlicher Erklärungen sowohl der Cargofresh AG vom 03.07.2009: ". Wir haben hierzu bereits Rücksprache bei verschiedenen Depotbanken gehalten, um die zutreffende Ausstellung der Hinterlegungsbescheinigungen zu erreichen." Als auch der DAB Bank AG vom 01.07.2009: "Selbstverständlich stellen wir für jeden unserer Kunden auf Antrag auch die benötigte Sperrbescheinigung zur Teilnahme an dieser Gläubigerversammlung gerne aus." existiert eine Vielzahl von Gläubigern, denen es möglicherweise unmöglich gemacht wird, rechtzeitig an die entsprechende Bescheinigung zu kommen.

BSZ e.V. Vertrauensanwalt Rechtsanwalt Matthias Gröpper: "Mittlerweile nimmt die DAB Bank AG weder telefonisch noch schriftlich Stellung. Wir haben mittlerweile den Eindruck gewonnen, dass die Gläubiger daran gehindert werden sollen, ihr Stimmrecht auf der jeweiligen Gläubigerversammlung auszuüben. Und wenn das der Fall wäre, wäre das erneut eine ganz bittere Stunde für den Anlegerschutz in Deutschland. Schließlich können die Anleger Ihre Rechte vor allem über die Gläubigerversammlung mitbestimmen, und das wird gerade in einigen Fällen erheblich erschwert."

BGKS Gröpper Köpke-Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Catia Sofia das Neves Sequeira: "Zudem sind wir der Meinung, dass die DAB Bank AG in den Fällen, in denen sie die nicht rechtzeitige Übersendung der Sperrbescheinigung zu vertreten hat, haftet, falls deshalb die Anberaumung einer neuen Gläubigerversammlung erforderlich werden sollte."

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Donnerstag, Juli 09, 2009

Delta Korona S.L. –erste Klage gegen Vermittler und Verantwortliche eingereicht.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte hat nun für einen Anleger die erste Schadensersatzklage gegen die Verantwortlichen der Delta Korona S.L. und gegen einen Anlageberater beim Landgericht Köln eingereicht.

Hintergrund ist eine, nach Auffassung des Anlegers, fehlerhafte Anlageberatung anlässlich des Erwerbes der Beteiligung an der Delta Korona S.L.. Der Anleger hatte im Jahr 2006 eine Beteiligung an der Delta Korona S.L. gezeichnet. Ursächlich hierfür war eine nach seinem Dafürhalten fehlerhafte Anlageberatung. Obwohl der Geschädigte mehrmals darauf hinwies, nur eine risikolose Kapitalanlage erwerben zu wollen, empfahl ihm der Berater die Beteiligung an der Delta Korona S.L. Auf Risiken, insbesondere das des Totalverlustes, wurde hingegen nicht hingewiesen. Vielmehr wurde die Kapitalanlage nach Darstellung des Anlegers ausschließlich positiv bewertet.

Ferner geht der Anleger auch gegen die Verantwortlichen der Delta Korona S.L. vor. Seine Vorwürfe beziehen sich auf den Umstand, dass die Verantwortlichen keine Erlaubnis für die von ihnen getätigten Finanzgeschäfte hatten.

Mit der Klage begehrt der Anleger volle Entschädigung, d.h. so gestellt zu werden, als hätte er die Beteiligung an der Delta Korona S.L. nicht gezeichnet. Der Anleger fordert mithin Erstattung der von ihm bisher geleisteten Einlagen sowie einen entgangenen Gewinn für eine im Falle ordnungsgemäßer Beratung getätigten Anlage in eine festverzinsliche Kapitalanlage.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte bereitet derzeit weitere Klagen geschädigter Anleger gegen Anlageberater im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Delta Korona S.L. vor. Es bleibt abzuwarten, wie Anlageberater und Verantwortliche der Delta Korona S.L. auf die seitens der Anleger erhobenen Vorwürfe reagieren, erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Delta Korona S.L." anschließen.

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Mittwoch, Juli 08, 2009

Alternative Capital Invest-(ACI)-Vertriebspartnergremium distanziert sich von Geschäftsführung

BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG untermauert Aufruf zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung.

Die Turbulenzen bei dem in Verruf geratenen Emissionshaus "Alternative Capital Invest" (ACI) verstärken sich zunehmend. Aktuell empfahl das ACI-Kontrollgremium den Anlegern die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung und forderte die Geschäftsführung auf, eine Stellungnahme an die Anleger zu versenden. Des Weiteren distanziert es sich deutlich von ACI und den verantwortlich zeichnenden Geschäftsführern Uwe und Robin Lohmann.

Ein Gremium, bestehend aus drei Mitgliedern, wurde zur Überprüfung der ACI-Geschäfte und deren Abwicklung aus dem Vertriebspartnerkreis der ACI Dubai-Fonds bestimmt. Bereits vor geraumer Zeit wies Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen von der auf Anlegerschutz spezialisierten Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht Ahrens und Gieschen (KWAG) auf das dubiose Geschäftsgebaren der ACI-Geschäftsführung hin und riet den Anlegern zur Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung.

Noch kurz vor Jahresende 2008 hieß es seitens der ACI, dass die Fonds II. bis V. planmäßig aufgelöst werden könnten - in einem Rundschreiben der ACI vom 20. April dieses Jahres klärte das Emissionshaus die Anleger auf, dass keine Auflösung stattfindet. Als Begründung führte ACI an, dass die von den Fonds II. bis V. in Dubai erworbenen Immobilienprojekte zwar bereits verkauft worden seien, der Käufer jedoch seiner Zahlungsverpflichtung angesichts der derzeitigen Finanzkrise nicht nachkommen könne. Das Anlegerkapital sei gleichwohl sicher; es bestehe kein Grund zur Beunruhigung.

Vorsorglich bemühte sich die ACI-Geschäftsführung um ein "Sicherheitspaket", das im Wesentlichen aus zwei Elementen besteht: Zunächst bekamen die betroffenen Anleger einen "Sicherheitsabtretungsvertrag" vorgelegt, über dessen Annahme sie im schriftlichen Umlaufverfahren abstimmen sollten. Zudem berief sich ACI auf die Einrichtung eines dreiköpfigen Gremiums aus dem Vertriebspartnerkreis, um den Anlegern die notwendige Transparenz zu gewährleisten. So sollten Rainer Regnery, Berthold Michel und Matthias Moosmann Einsicht in alle gewünschten Unterlagen erhalten und die weitere Abwicklung intensiv begleiten. Die Bestellung dieses Gremiums wurde ebenfalls zur Abstimmung gestellt, wobei die insoweit anfallenden Kosten zulasten der Fondsgesellschaften, das heißt mittelbar der Anleger gehen sollen. Die Frist zur Stimmabgabe lief am 26. Juni ab, die Mitteilung des Abstimmungsergebnisses steht noch aus.

"Das von ACI geschnürte 'Sicherheitspaket' entpuppt sich nun zunehmend als Scheinmanöver. Nach den uns vorliegenden Informationen sind die vermeintlichen Sicherheiten weitgehend wertlos. Daneben zeigt sich, dass das eingesetzte Vertriebspartnergremium an der langen Leine gehalten wird. Die den Anlegern in Aussicht gestellte Transparenz ist daher in keiner Weise gegeben", erklärt Gieschen. Bereits am 25. Juni 2009 wandte sich vorgenanntes Gremium mit der Forderung an die ACIGeschäftsführung, gemeinsam mit der Mitteilung des Abstimmungsergebnisses eine eigene Stellungnahme mit folgenden Kernaussagen an die Anleger zu versenden: - Der von ACI vorgelegte "Sicherheitsabtretungsvertrag" entspreche "in vielen Punkten leider bei weitem noch nicht den geäußerten Vorstellungen des Gremiums". So seien die Sicherheitsobjekte im Vorfeld nicht von dem Gremium ausgesucht worden. Zwar seien dem Gremium in Dubai vermeintliche Sicherheiten vorgestellt worden, diese seien jedoch nicht identisch mit denen, die anschließend im Vertrag aufgelistet worden sind. - Statt einer Abstimmung im schriftlichen Verfahren wird eine außerordentliche Gesellschafterversammlung mit physischer Präsenz gefordert, um die Gesellschafter bzw. Anleger über die aktuelle Situation persönlich zu informieren. - In einer persönlichen Anmerkung weist Regnery schließlich darauf hin, dass sich der ACI-Geschäftsführer Robin Lohmann persönlichen Gesprächen bisher verweigert hat. Dies habe im gesamten Gremium den Eindruck verstärkt, dass "dringender Handlungsbedarf" bestehe.

In einem Anschreiben an Herrn Hanns-Uwe Lohmann und die weiteren Anlagevermittler wird das Gremium noch etwas deutlicher: Trotz mehrfacher Aufforderung sei es bis heute nicht möglich gewesen, den angeblich in Zahlungsschwierigkeiten geratenen Käufer zu treffen; auch sei dem Gremium kein Einblick in die Treuhandkonten der einzelnen Fondsobjekte gewährt worden - und das obwohl Herr Regnery zwischenzeitig mehrfach in Dubai war. Insgesamt weist das Gremium explizit darauf hin, "dass die zur Abstimmung gestandenen Punkte so in keiner Weise von dem Gremium gewollt, final mit ihm abgestimmt und deshalb auch so nicht von ihm getragen werden." Bereits im Vorfeld der Abstimmung im Umlaufverfahren sei die ACI-Geschäftsführung - unter Androhung einer einstweiligen Verfügung - aufgefordert worden, die Abstimmungsinhalte nicht in dieser Form und mit diesem Inhalt herauszuschicken.

"Wir sind von verschiedenen Anlegern gebeten worden, eine Anfechtung der Beschlussfassung zu prüfen - sofern sie mit der erforderlichen Mehrheit zustande gekommen sein sollte. Das Beschlussverfahren stellt sich in mehrfacher Hinsicht als rechtsfehlerhaft dar, insbesondere mit Blick auf das seitens der Anleger bestehende eklatante Informationsdefizit. Ein strafrechtliches Vorgehen gegen Robin und Uwe Lohmann dürfte angesichts der aktuellen Meldungen in verschiedenen Online-Medien nur eine Frage der Zeit sein", erklärt Gieschen abschließend.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 08.07.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

ACI Dubai Fonds: Wo sind die Anlegergelder? Wie ernst ist die Lage wirklich?

Ausschüttungen bleiben aus! Keine Reaktion von den Verantwortlichen. 6 neue Bentleys für Robin Lohman! Ermittelt die Staatsanwaltschaft Dubai?

Die Gütersloher Fondsgesellschaft Alternative Capital Investment ist mit ihren Dubai-Fonds, wie der BSZ e.V. bereits berichtete, in Schieflage geraten. So hat der Fondsinitiator mitgeteilt, dass ein Verkauf von diversen Fondsimmobilien erfolgt sei, allerdings habe der Erwerber diversen Medienberichten zufolge keine Bankkredite mehr erhalten, das Anlegerkapital sei aber „weitestgehend geschützt“. Die Gesellschaft hat noch keinen verbindlichen Auszahlungstermin genannt.

„Ob diesen Aussagen Glauben geschenkt werden kann, ist leider sehr unsicher, denn bisher haben die Verantwortlichen nicht viel zur Aufklärung der Lage beigetragen“ so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von Rohde & Späth.

So hat der Initiator zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung im Umlaufverfahren eingeladen, anstatt eine Präsenzveranstaltung abzuhalten und wirklich für Aufklärung zu sorgen. Aus einem zur Kontrolle eingesetzten 3er Gremium, das aus ACI-Vertriebspartnern, und somit nicht aus unabhängigen Personen besteht, ist ein Mitglied bereits wieder ausgeschieden, „aus zeitlichen Gründen“, wie es heißt. Diversen Medienberichten zufolge ermittelt auch die Staatsanwaltschaft Dubai bereits gegen Robin Lohman, der die Geschäfte in Dubai führt, Gerüchten zufolge soll es auch so sein, dass Herr Lohman vorsorglich seinen Pass abgeben musste.

Nachfragen des BSZ e.V. nach der derzeitigen Situation wurden leider gar nicht beantwortet.

Dem BSZ e.V. liegen auch vertrauliche Dokumente vor, die nahe legen, dass die Situation bei den ACI –Fonds deutlich erster ist, als die Betroffenen zugeben wollen. „Wir fordern nun bedingungslose Aufklärung der Anleger,“ so BSZ e.V-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth.

Das scheint Robin Lohman aber nicht davon abzuhalten, sein bisheriges Luxusleben weiterzuführen, diversen Medienberichten zufolge soll er vor einigen Wochen weitere 6 Bentley für seinen Fuhrpark geordert haben, wohingegen ein bestellter Privatjet wieder abbestellt worden sein soll.

Betroffene Anleger aus Deutschland, aber ebenso aus Österreich und der Schweiz (in diesen Ländern wurden die ACI-Fonds nach Erkenntnissen des BSZ e.V. ebenfalls vertrieben, können sich der BSZ® e.V. Interessensgemeinschaft "Alternative Capital Investment" anschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 08.07.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Dienstag, Juli 07, 2009

Klage gegen HypoVereinsbank wegen „IKB“-Anleihe

BSZ e.V. Vertrauensanwälte CLLB Rechtsanwälte machen für Anleger Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung in Zusammenhang mit einer hochkomplexen strukturierten Hybridanleihe geltend.

Der Skandal um die IKB Deutsche Industriebank AG weitet sich nun auch auf die HypoVereinsbank AG aus. Letztere war maßgeblich an der Emission einer so genannten Hybridanleihe (ISIN DE0008592759) beteiligt und hatte einem Kunden, der zuvor noch nie in Wertpapiere investiert hatte, empfohlen, sich die Papiere ins Depot zu legen. Dabei, so der Vorwurf, hätten die Berater der HypoVereinsbank behauptet, es handele sich um eine „sichere“ Anlage, weil „die IKB eine staatliche bzw. halbstaatliche Bank“ sei.

Das ist allerdings noch nicht einmal eine verkürzte Beschreibung des hochkomplexen Investments. Die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte wirft der HypoVereinsbank in diesem Zusammenhang deshalb Falschberatung vor. Denn tatsächlich handelte es sich gar nicht um eine Anleihe, die von der IKB Deutsche Industriebank AG ausgegeben wurde. „Emittent war vielmehr die „IKB Funding Trust I“, eine amerikanische Gesellschaftsform mit Sitz in Delaware, USA“, klärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Franz Braun, Partner in der Kanzlei CLLB, auf.

Auch waren weitere, zum Teil ausländische Gesellschaften und Schuldverschreibungen Teil des komplexen Finanzprodukts. Vor allem aber war auch die Bedienung der streitgegenständlichen Anleihe gerade nicht von der IKB Deutsche Industriebank AG garantiert und einen Rückzahlungstermin gab es ebenfalls nicht. Stattdessen war die HypoVereinsbank aber maßgeblich selbst an der Emission beteiligt und hatte deshalb ein unmittelbares eigenes Interesse daran, diese Anleihe möglichst teuer an ihre Kunden zu verkaufen. „Andernfalls hätte sie wohl selbst das Risiko dieser Papiere tragen müssen“ meint Braun.

Nach Auffassung der Anwälte ist die Anleihe der „IKB Funding Trust I“ aufgrund ihrer Komplexität und unendlichen Laufzeit und mangels Garantie der IKB Deutsche Industriebank AG offensichtlich nicht für einen sicherheitsorientierten Anleger ohne eigene Wertpapiererfahrung geeignet. „Unser Mandant macht deshalb Schadensersatzansprüche geltend. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund der – insoweit konsequent – ebenfalls verschwiegenen Eigeninteressen der Bank“ fügt Rechtsanwalt Franz Braun hinzu. In diesem Tagen wird die Klage vor dem Landgericht München I eingereicht werden.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „HypoVereinsbank" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 07.07.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Montag, Juli 06, 2009

Commerzbank verkaufte offensichtlich riskante Hybrid-Anleihen an Kleinanleger als todsichere Kapitalanlage

BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG prüft Schadensersatzansprüche. Die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG – Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht Ahrens & Gieschen prüft in mehreren Fällen ein Vorgehen gegen die Commerzbank AG wegen der Anleihe „Hybrid C.FD III 06“ (WKN: CK4578).

Seit dem Jahr 2006 hat die Commerzbank mehrere sogenannter „Hybrid-Anleihen“ verkauft. Problematisch erweist sich nun die „Commerzbank Hybrid-Anleihe C.FD III 06“ (WKN: CK4578). In vielen Fällen ist möglicherweise keine ausreichende Risikoaufklärung der Anleger erfolgt. Es handelt sich dabei um eine Kapitalanlage, welche bereits aufgrund ihrer längeren Laufzeit insbesondere für ältere Kapitalanleger kaum geeignet sein dürfte.

Die Anleihe musste zuletzt massive Wertverluste hinnehmen. Derzeit steht der Kurs der Commerzbank Hybrid-Anleihe bei ca. 40 Prozent des Betrages, für den sie im Jahr 2006 verkauft wurde (Stand 01.07.09). Dazu Jan-Henning Ahrens, BSZ e.V. Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht der Kanzlei KWAG: „Wir prüfen derzeit mehrere Fälle, in denen diese Commerzbank-Hybrid-Anleihe an kaum erfahrene, sicherheitsorientierte Kapitalanleger verkauft wurde. Vielfach wurde dabei offensichtlich nicht einmal ein Prospekt zu dieser Kapitalanlage übergeben. Nach unserem Kenntnisstand wurde der zugehörige Prospekt überhaupt erst am 18. Dezember 2006 veröffentlicht. Da waren aber viele Anleihen schon verkauft worden.

Unabhängig von der Übergabe eines Prospektes handelt es sich dabei auch um eine Kapitalanlage mit vielfältigen Risiken. Nach den uns vorliegenden Erkenntnissen sind viele Kapitalanleger anscheinend nicht ausreichend über diese Risiken informiert worden“. Die Risiken dieser Commerzbank Hybrid-Anleihen waren vielen Kapitalanlegern wahrscheinlich nicht bewusst. Bei dieser Form von Unternehmensanleihen handelt es sich nicht nur um unternehmerische Beteiligungen, es besteht auch ein 100-prozentiges Verlustrisiko, da diese Anleihe vollständig von der Bonität der Commerzbank AG abhängig ist. Das in diese Anlage investierte Kapital unterliegt auch nicht der Einlagensicherung. Bilanztechnisch handelt es sich dabei vielmehr um Eigenkapital, welches sogar im Fall einer Insolvenz der Commerzbank AG erst nachrangig befriedigt werden würde. Zudem besteht bei derartigen Kapitalanlagen häufig keine Garantie für die Zahlung der Zinsen (Kupon). Ist die Unternehmensentwicklung der Commerzbank AG negativ, so kann unter Umständen auch der Kupon ausbleiben. Darüber hinaus ist die Commerzbank Hybrid-Anleihe mit einer unendlichen Laufzeit ausgestattet. Die Anleger können diese Anleihe zudem erst frühestens im Jahr 2012 kündigen. Steigen sie vorher aus, müssen sie Kursverluste hinnehmen.

Hinzu kommt bei Hybrid-Anleihen häufig eine hohe Volatilität (also hohe Kursschwankungen). Die hohe Volatilität entsteht daraus, dass Hybrid-Anleihen wesentlich stärker als andere Rentenpapiere am Unternehmenserfolg und der Aktienkursentwicklung hängen als andere Rentenpapiere. „Zusätzlich zu den besonderen Risiken dieser Anlageform ist zu beachten, dass Kapitalanleger aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf Provisionszahlungen hinzuweisen sind, welche an die Berater beim Verkauf von Kapitalanlagen fließen. Auch derartige Hinweise wurden von den Mitarbeitern der Commerzbank offensichtlich mehrmals nicht gegeben“, erklärt Rechtsanwalt Ahrens.

Ist keine ausreichende Risikoaufklärung erfolgt, so können Kapitalanleger Schadensersatzansprüche gegen die Commerzbank AG geltend machen. Möglicherweise droht daher der Commerzbank AG ein weiterer Massenschadensfall.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Interessensgemeinschaft „Hybrid-Anleihen" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 06.07.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Samstag, Juli 04, 2009

Saxonia Sparkasse Inc./Dubai Oil Industries Inc./Real Estate and Oil Inc: Staatsanwaltschaften in Deutschland und Schweiz nehmen Ermittlungen auf!

BSZ e.V. enttarnt Hintermann! Recherchen des BSZ e.V. vollauf bestätigt! Groß angelegtes Betrugssystem erhärtet sich! Gibt es noch weitere Verantwortliche? BSZ e.V.-Vertrauensanwälte beantragen Akteneinsicht.

Betroffene sollten umgehend handeln! Auch Vermittlerhaftung prüfen! BSZ e.V. ermittelt weiter.

Zahlreiche Anleger haben sich in den letzten Wochen beim BSZ e.V. gemeldet, die von den Unternehmen Saxonia Sparkasse Inc., Dubai Oil Industries Inc. sowie Real Estate & Oil Inc. betrogen worden sein dürften. Einerseits berichten die Geschädigten davon, von einer „Saxonia Sparkasse Inc.“ mit –angeblichem- Sitz in der Rue du Rhone 14 in Genf, Schweiz, dazu überredet worden zu sein, sich an Vorzugsaktien einer „Dubai Oil Industries Inc.“ mit Sitz in Oregon in den USA, zu beteiligen. Ein „Dr. Hans Reisinger“ von der „Saxonia Sparkasse Inc.“ habe den Betroffenen versprochen, dass der Börsengang der Dubai Oil im April 2009 erfolgen sollte und die Anleger dann verlockende Gewinne erzielen können sollten.

Bei der Real Estate & Oil Inc. wurde den Betroffenen versprochen, dass der dortige Genussschein an der Frankfurter Börse notiert werden würde und dann hohe Gewinne winken würden, teilweise wurde von einer angeblichen Garantieverzinsung in Höhe von mindestens 8 % pro Jahr berichtet. Manche Betroffenen berichten davon, dass Sie von den Verantwortlichen, z.B. einem Herrn „Dr. Rössler“, nach Wien in das Hotel Imperial eingeladen wurden, ihnen Flug und Hotelkosten inkl. Chauffeurservice vom Flughafen bezahlt worden sein sollen und sie damit zur Anlage hoher Beträge verleitet worden sind. Der Genussschein der Real Estate & Oil Inc., der zunächst bei ca. 7,60 € notierte, notiert zur Zeit bei ca. 0,05 €, ein weitgehender Totalverlust ist somit für die Geschädigten eingetreten.

Bei der Dubai Oil Industries Inc. habe der Börsengang ebenfalls nicht, wie versprochen, im April 2009 stattgefunden.

Der BSZ e.V. hat bereits umfangreiche Recherchen in den 3 Ländern Schweiz, Deutschland sowie USA aufgenommen, erste viel versprechende Erkenntnisse konnten dabei gewonnen werden. Dem BSZ e.V. ist es in den letzten Wochen z.B. gelungen, einen der Haupt-Hintermänner, einen Rentner aus der Pfalz, inklusive Wohnanschrift ausfindig zu machen, über den die 3 Homepages sämtlicher 3 Unternehmen registriert wurden. Nach Ermittlungen des BSZ e.V. haben auch bereits Staatsanwaltschaften und Polizeidienststellen in Deutschland und der Schweiz umfangreiche Ermittlungen aufgenommen, so z.B. die Polizeibrigade Genf, die Staatsanwaltschaft München I, die Staatsanwaltschaft Düsseldorf sowie die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern. Das Landeskriminalamt Rheinland Pfalz hat sich ebenfalls inzwischen an die Geschädigten gewandt und bittet diese um Mithilfe. „Es bestätigt sich dabei, dass es sich um ein groß angelegtes Betrugssystem handelte, der Gesamtschaden für deutsche und schweizer Anleger dürfte dabei ganz klar im 2-stelligen Millionenbereich liegen,“ so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth von Rohde & Späth, der bereits Geschädigte mit einem Gesamtschaden von ca. 2 Mio. € vertritt.

Manche Geschädigte berichten dem BSZ e.V. auch davon, dass ihnen z.B. die Genusscheine bei der Real Estate & Oil Inc. von Vermittlern bzw. Vermittlungsunternehmen aus Deutschland und der Schweiz vermittelt wurden. „In diesen Fällen sollte auch unbedingt geprüft werden, den Vermittler in die Haftung zu nehmen, in derartigen Fällen ist eine Falschberatung nahe liegend,“ so Rechtsanwalt Dr. Späth.

Betroffene aus den 3 Ländern Deutschland, Schweiz sowie Österreich können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft „Saxonia Sparkasse Inc./Dubai Oil Industries Inc.“ anschließen, die BSZ e.V.-Interessengemeinschaft wird von namhaften BSZ e.V.-Vertrauenskanzleien aus diesen 3 Ländern betreut.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 04.07.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Freitag, Juli 03, 2009

Vermögensgarant AG: Anleger erhält Schadensersatz

Durch Urteil des LG Berlin vom 15.06.2009 wurde einem von der BSZ-Vertrauensanwälte MHG Rechtsanwälte aus Jena vertretenem Anleger Schadensersatz in vollständiger Höhe zugesprochen. Erfolgreich in Anspruch genommen wurde der Vermittler der Kapitalanlage.

Der neuerliche Erfolg gegen einen Vermittler zeigt, dass Anleger, die damals bei der Zeichnung der Inhaberschuldverschreibungen der seit April 2006 insolventen Vermögensgarant AG fehlerhaft beraten wurden, gute Aussichten haben, den infolge der Insolvenz erlittenen Schaden ausgleichen zu können.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Morgenstern von MHG weist darauf hin, dass „zum Jahresende die Verjährung der Schadensersatzansprüche droht.“ Geschädigte Anleger sollten daher bald fachkundigen Rat suchen. Erfahrungsgemäß übernehmen Rechtsschutzversicherung die Kosten der Auseinandersetzung.

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „Vermögensgarant AG" anzuschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 03.07.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Donnerstag, Juli 02, 2009

Medienfonds: Auf Anleger kommen Steuernachzahlungen in Milliardenhöhe zu.

BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG empfiehlt, Ausstiegsmöglichkeiten für Fondsanleger jetzt zu nutzen.

Die Bayerische Finanzverwaltung informierte bereits vor Monatsfrist drei große Anbieter von Medienfonds darüber, dass die von diesen Anbietern aufgelegten Medienfonds, die über eine sogenannte Defeasance-Struktur verfügen, mit der weitgehenden Aberkennung der steuerlichen Anfangsverluste rechnen müssen. Das sind die KG Allgemeine Leasing GmbH & Co. KG (KGAL), die Hannover Leasing GmbH & Co. KG sowie die LHI Leasing GmbH. Bei den ersten betroffenen Fondsgesellschaften sind die Betriebprüfungen abgeschlossen und Anleger wurden per Rundschreiben darüber in Kenntnis gesetzt, dass die schlimmsten Befürchtungen Wirklichkeit werden.

Insgesamt kommen auf deutsche Steuerzahler Nachforderungen zwischen 8 und10 Milliarden Euro zu. Betroffen sind aber nicht nur "Publikumsfonds", sondern auch sogenannte "Privat Placements", die insbesondere sehr vermögende Einzelkunden oder "Family Offices" zur Geldanlage und Steuerersparnis nutzten.

Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte von KWAG Rechtsanwälte vertreten inzwischen etwa 1.500 Anleger verschiedenster Medienfonds. BSZ e.V. Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Jens-Peter Gieschen: "Seit dem VIP-Medienfonds-Skandal erhalten wir viele Anfragen von Anlegern, die aufgrund der steuerlichern Behandlung extrem verunsichert sind. Wir haben diesen Anlegern bisher geraten, die Entwicklung abzuwarten. Jetzt sollten die Anleger handeln, um immer größer werdende Schäden zu vermeiden". Nach Gieschens Einschätzung müssen Anleger einerseits mit dem Verlust der steuerlichen Vorteile rechnen und andererseits über die gesamte Laufzeit weitere Zahlungen leisten.

Hintergrund ist die spezielle Konstruktion dieser Medienfonds, die jeweils eine Schuldübernahme durch deutsche Großbanken, wie zum Beispiel die HypoVereinsbank oder die Dresdner Bank, vorsieht. Bei dieser Konstellation entfällt das für die Verlustverrechnungsmöglichkeit unabdingbare unternehmerische Risiko des Anlegers mit der Folge, dass erhebliche Einkommenssteuernachzahlungen zu leisten sind.

Bereits im September 2007 hatten sich die Einkommensteuerreferenten von Bund und Ländern auf die zukünftige Behandlung solcher Fonds verständigt. In einem Rundschreiben mit den Ergebnissen dieses Treffens - das KWAG vorliegt - werden einzelne Klauseln aus den üblicherweise verwendeten Vertragswerken zwischen Fondsgesellschaft, Lizenznehmer und Bank zitiert, deren Verwendung den für die Anleger negativen steuerlichen Effekt haben soll. Daneben verlangt der Fiskus bei der Verzinsung dieser zunächst vereinnahmten Steuervorteile hohe Zinsen: Sechs Prozent pro Jahr müssen Anleger nun zusätzlich zu den erspart geglaubten Steuern nachzahlen.

Zurzeit lassen einzelne Fondsgesellschaften Abstimmungen über das weitere Vorgehen bei den Zeichnern durchführen. Nach Auffassung von KWAG sollte dabei jeder Anleger zwar den Klagen gegen die Finanzverwaltung eine Zustimmung erteilen, gleichzeitig aber gegen die Beantragung der Aussetzung der Vollziehung stimmen. Denn dies könnte dazu führen, dass durch den Zinslauf der einzelne Anleger seine Steuerlast im Laufe der Jahre verdoppelt. Gieschen: "Wer kann, sollte jetzt die geforderten Steuern nachzahlen. Dringt die Finanzverwaltung am Ende des Rechtsstreites mit ihrer Auffassung nicht durch, so erhält man dieses Geld mit 6 Prozent verzinst zurück. Eine Rendite, die heute am Kapitalmarkt kaum zu erreichen ist". Daneben sollten Anleger Regressansprüche prüfen lassen.

Dabei kommt den Investoren die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu der Offenbarungspflicht von Innenprovisionen zu Hilfe. Der BGH betonte in mehreren Entscheidungen seit dem 20. 1. 2009 (XI ZR 510/07), dass auch Anbieter von geschlossenen Fonds und insbesondere der Vertrieb solcher Beteiligungsmodelle über erhaltene Innenprovisionen ungefragt aufzuklären hat. Wird dies unterlassen, hat der Anleger schon ungeachtet etwaiger Aufklärungspflichtverletzungen im Rahmen eines Beratungsgespräches Anspruch auf Schadensersatz. Rechtsanwalt Gieschen von KWAG erläutert dazu: "Der Anleger kann dann von den in den Vertrieb eingeschalteten Banken verlangen, so gestellt zu werden, als habe er die Anlage nicht getätigt. Das bedeutet für den Anleger die Rückzahlung des eingesetzten Eigenkapitals, die Verzinsung des Eigenkapitals mit etwa vier Prozent sowie die Übernahme der Säumniszinsen durch die Bank". Bei zusätzlich fremdfinanzierten Beteiligungen, wie beispielsweise beim VIP Medienfonds 4, können Anleger zudem von dem Vertrieb verlangen, aus dem Darlehen freigestellt zu werden. Gieschen weiter: "Wir führen bereits einige Hundert Verfahren mit dieser Argumentation bei verschiedensten Landgerichten. Die Erfolgsquote liegt bei über 90 Prozent".

Neben diesen Ansprüchen haben Anleger bei fremdfinanzierten Beteiligungen aber im Zweifel auch noch ein Widerrufsrecht aus dem Darlehensvertrag. In einem aktuellen Urteil hat der BGH festgestellt, dass bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung auch heute noch der Widerruf ausgeübt werden kann und die Bank dann dem Anleger sein Eigenkapital ersetzen und ihn von allen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag freistellen muss. "Für den Fonds VIP 4 hatten wir hierzu schon vor der BGH-Entscheidung ein Gutachten bei Prof. Dr. Knops von der Uni Hamburg in Auftrag gegeben, das zu dem gleichen Ergebnis gekommen ist. Wir haben nun für alle Medienfonds, die mit einer teilweisen Fremdfinanzierung gearbeitet haben, entsprechende gutachterliche Stellungnahmen bei Prof. Dr. Knops in Auftrag gegeben und bereiten 'Musterklagen' vor", erklärt BSZ e.V. Vertrauensanwalt Gieschen.

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „Film-und Medienfonds" anzuschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 02.07.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.