Donnerstag, Oktober 25, 2007

BSZ® e.V. interviewt Rechtsanwalt Jens Graf zu VIP Medienfonds

Vor der Neuansetzung der Gesellschafterversammlungen der Film & Entertainment VIP Medienfonds 3 und 4 GmbH & Co. KG steht uns BSZ Anlegeranwalt Jens Graf aus Düsseldorf zum Thema Medienfonds Rede und Antwort.

BSZ:
Was ist von der kurzfristigen Absage der Gesellschafterversammlungen der VIP Medienfonds 3 und 4 zu halten?

RA Jens Graf:
Das Verhalten der Fondsverwaltung ist befremdlich. So eine Entscheidung erst einen Werktag vor den anberaumten und durch Ladung mehrerer tausend Gesellschafter vorbereiteten Versammlungen ist ungewöhnlich. Dass kein geprüfter Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2006 vorgelegt werden könnte, hätte früher festgestellt werden können.

Lassen wir uns überraschen, ob es nicht einen anderen Grund gibt. Es werden bereits Gerüchte gestreut. Daran möchte ich mich allerdings nicht beteiligen.

BSZ:
Wie schätzen Sie die augenblickliche Situation ein, nachdem in Schadensersatzprozessen zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangende Urteile vorliegen?

RA Jens Graf:
Meine Kanzlei hat den Mandanten stets empfohlen, in erster Linie die beratenden Banken, etwa die Commerzbank, andere Kreditinstitute und freie Berater, soweit sie für den Anlageentschluss in den Fonds VIP 3 und 4 ursächlich waren, auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.

Die bisher bekannt gewordenen Urteile gegen Banken lassen diese Vorgehensweise weiterhin als sinnvoll erscheinen.

BSZ:
Können Sie das etwas ausführlicher erläutern?

RA Jens Graf:
Sehr gern! Im Wortlaut bekannt geworden sind einige Klage abweisende Urteile in Verfahren gegen die Commerzbank. Hier hat sich das Gericht u. a. daran gestört, dass die Kläger – die nicht von der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte vertreten wurden – für ihre Behauptungen trotz eines Hinweises keine Beweismittel benannt haben. Das bedeutet aus der Sicht des Juristen aber, dass der Vortrag, den das Gericht bewiesen sehen wollte, schlüssig gewesen ist, also, hätte er sich als wahr erwiesen, eine Verurteilung der Commerzbank gerechtfertigt hätte.

Folgerichtig hat eine andere Kammer des Landgerichts München I mit Urteil vom 12.06.2007 die Commerzbank zum Schadensersatz verurteilt. Hier konnte der Geschädigte die Richter durch Vorlage eines Schreibens der Bank sowohl von einer Beratungssituation überzeugen, als auch von einem dem Mitarbeiter der Bank dabei unterlaufenden Fehler. Den Versuch der Bank, diese Falschberatung mit einer Zeugenvernehmung zu relativieren, hat das Gericht als „... faule Ausrede ...“ angesehen, - eine erfreulich deutliche Formulierung aus meiner Sicht.

Meine Erfahrung aus den Fällen der Kanzlei Jens Graf, Rechtsanwälte, ist, dass die Quote der Beratungen, die Kunden der Commerzbank, aber auch anderer Kreditinstitute und Berater, die Aussichten für eine Anlage in den Filmfonds VIP 3 und 4 zu rosig erscheinen ließen, außerordentlich hoch ist. Viele fehlerhafte Verfahrensweisen wiederholen sich: So erlebten fast alle Mandanten die Vorlage von Prospekten frühestens unmittelbar im Zusammenhang mit der Beitrittsentscheidung, wobei sie keine Gelegenheit hatten, den Inhalt zur Kenntnis zu nehmen, der auch nicht zum Gegenstand des Beratungsgesprächs gemacht wurde. Vielmehr beschränkten sich die Individualkundenbetreuer auf die schwärmerische Hervorhebung der Vorteile. Jeder unserer Mandanten war überzeugt, dass aufgrund der ihm angepriesenen Garantien der Dresdner Bank oder der HypoVereinsbank ein Verlustrisiko nicht gegeben war. Alle haben die Beratung so verstanden, dass es sicher sei, dass auch die aufgenommenen Kredite, bei VIP 4 obligatorisch der HypoVereinsbank, problemlos zurückgeführt werden würden.


Dass dem nicht automatisch so ist, weiß man erst heute. Diese Erkenntnis scheint sogar den einen oder anderen Bankberater überrascht zu haben.

Daneben gibt es noch andere Beispiele für unzureichende Beratungen. Ganz besonders interessant ist aus unserer Sicht das Thema der nicht ausreichenden Angaben zu Rückvergütungen, die die Commerzbank und andere Kreditinstitute und Berater von VIP-Gesellschaften umsatzabhängig erhalten haben. Hier sehen wir einen besonderen Schwerpunkt des Vorwurfs der Falschberatung.

BSZ:
Viele Anleger wissen durch die Ereignisse der vergangenen Wochen und Monate, dass es wahrscheinlich ist, dass auch sie falsch beraten wurden und umsatzabhängige Kick-Back`s geflossen sind. Gleichwohl unternehmen sie nichts und scheinen zu hoffen, dass sich alles von alleine regelte. Was halten Sie von dieser Einstellung und worauf führen Sie sie zurück?

RA Jens Graf:
Um mit dem zweiten Teil der Frage zu beginnen: Viele Anleger sind verunsichert von den Ereignissen und den unterschiedlichen Reaktionen und Aktionen aus unterschiedlichsten Quellen und Richtungen. Es ist eine natürliche Reaktion, dass man lieber nichts unternimmt und weiter auf seinen Berater hört, selbst wenn er – was nicht alle merken – der eigentliche Verantwortliche für die Misere ist.

Damit macht man die Lage leider nicht besser. Erkundigt man sich aber bei einer seriösen Anlaufstelle, wie einem spezialisierten Rechtsanwalt, werden einem schnell die Augen geöffnet. Ich mache immer wieder die Erfahrung, dass die Geschädigten fundierte Informationen und Empfehlungen suchen und ihnen erleichtert folgen.

BSZ:
Wie lautet denn Ihr Rat an geschädigte Anleger in den Filmfonds VIP 3 und 4 aktuell?

RA Jens Graf:
Ich empfehle weiterhin, die beratende Bank anwaltlich zunächst außergerichtlich auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen und, wenn das nicht zum Erfolg führt, Klage einzureichen, wie wir es schon in etlichen Fällen getan haben, etwa gegenüber der Commerzbank.

Abwarten ist nach meiner Bewertung nicht die richtige Verfahrensweise. Die Gerichte verweisen darauf, dass jeder Fall gesondert zu betrachten ist. An dieser Einschätzung wird sich vermutlich nichts ändern. Das bedeutet aber, dass auch verlorene Prozesse ein Kreditinstitut nicht veranlassen werden, „freiwillig“ Schadensersatz zu leisten. Mit dem Argument „Einzelfall“ wird man jeden Versuch der Verallgemeinerung zurückweisen.

Wenn man aber auch in Zukunft nicht an der Einleitung eines Gerichtsverfahrens vorbeikommt, gibt es keinen Grund, das nicht schon jetzt zu tun. Im Gegenteil: Angesichts des heutigen Informationsstandes der meisten VIP 3- und 4-Gesellschafter besteht die Gefahr für untätige Geschädigte, dass ein Gericht bei „verspäteter“ Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen die ursprüngliche Pflichtverletzung nicht mehr für ursächlich für den Schadenseintritt hält, sondern aus dem Zuwarten nach späterer Informationserlangung den Schluss zieht, hätte man die entscheidenden Fakten früher erfahren, wäre auch nicht vom Anlageentschluss Abstand genommen worden.

Auch ist vor diesem Hintergrund nicht anzunehmen, die Gerichte kämen insgesamt zu der Einschätzung, die beratenden Banken, allen voran die Commerzbank, würden „grundsätzlich“ nicht haften. Ob man einen Schadensersatzanspruch hat oder nicht wird man also mit der anzustrebenden Sicherheit nur sagen können, wenn der konkrete Einzelfall von einem erfahrenen Rechtsanwalt überprüft worden ist und sich gegebenenfalls ein Gericht mit ihm befasst hat. Bisher hat keine der beratenden Banken und Sparkassen erkennen lassen, sich von Verurteilungen in Rechtsstreiten in ihrem Verhalten gegenüber Anlegern, die nichts unternehmen, beeinflussen zu lassen. Die wiederholten Verjährungsverzichtserklärungen der Commerzbank sind dafür ein gutes Beispiel. Eine weitergehende Festlegung erfolgt mit ihnen nicht. Mit keinem Wort hat dieses Kreditinstitut sich bis heute bereit erklärt, auf die künftige Entwicklung in der einen oder anderen Art zu reagieren. Früher oder später wird niemand, der etwas unternehmen will oder muss, darum herumkommen, notfalls den Rechtsweg zu beschreiten.


BSZ:
Manche Anleger scheinen zu hoffen, am Ende werde doch alles gut gehen. Wie ist Ihre Einschätzung zu diesem Thema?

RA Jens Graf:
Wer hätte eine Fondsbeteiligung gezeichnet, von der er gewusst hätte, dass sie diese Entwicklung nimmt? Niemand! Im juristischen Sinne genügt schon diese Bewertung für die Annahme eines Schadens.

Es ist auf lange Sicht nicht abzusehen, wie letzten Endes die steuerliche Situation zu beurteilen ist. Die jetzt bekannt gewordenen negativen Entscheidungen des Finanzgerichts München machen auf weitere Schwachpunkte der Fondsgestaltungen aufmerksam. Bei nicht wenigen Geschädigten binden die Nachforderungen der Finanzämter Kapital, das man für andere Zwecke, von der Vermögensbildung über die Lebensführung bis zur beruflichen Verwendung hin ungleich besser gebrauchen könnte, als sich an einem möglicherweise Rechtsgeschichte schreibenden Steuerprozess zu beteiligen.

Auch halte ich das wirtschaftliche Überleben der Fondsgesellschaften insgesamt für ungeklärt. Man wird wohl sagen müssen, dass sich die Filmfonds VIP 3 und VIP 4 bereits in der Krise befinden, erkennbar an unterbliebenen Ausschüttungen. Dass sich das einmal ändern sollte, steht in den Sternen. Die Fondsverwaltung, soweit sie überhaupt lange genug für kontinuierliche Tätigkeit im Amt ist, verbringt vermutlich einen Großteil ihrer Arbeitszeit mehr mit der Abwehr von Ansprüchen und der Beruhigung von Gesellschaftern, als mit dem eigentlichen operativen Geschäft. In dem werden es die Mitbewerber einem Konkurrenten, der angeschlagen ist, nicht leichter machen.

Nicht zu übersehen ist auch, dass der eine oder andere Geschädigte Schadensersatzansprüche bei den Fondsgesellschaften wird realisieren wollen, wenn er sich etwa von einem freien Berater die Beteiligung hat schmackhaft machen lassen und dieser wirtschaftlich nicht leistungsfähig ist. Auch ist zu befürchten, dass die Commerzbank und andere Adressen, wenn sie erfolgreich auf Schadensersatz in Anspruch genommen wurden, Regress nehmen oder den Gesamtschuldnerausgleich suchen. Ob die Fonds dem wirtschaftlich gewachsen sind kann man nicht vorhersagen. Wenn nicht wird es sich besonders negativ bemerkbar machen, dass die angeblichen „Garantien“ nicht unmittelbar gegenüber dem einzelnen Anleger gelten, sondern die schönfärberisch bezeichneten Rechte allenfalls den Fondsgesellschaftern zustehen. Deren Gesellschafter haben aber keinen bevorzugten Auszahlungsanspruch. Schadensersatz- oder sonstige Ansprüche könnten das Gesellschaftsvermögen zu Lasten der Anleger empfindlich mindern.

BSZ:
Was ist kurz und knapp Ihr Rat an VIP 3- und 4-Anleger, die noch nichts unternommen haben?

RA Jens Graf:
Zögern Sie nicht und gehen Sie zu einem vertrauenswürdigen, auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt. Die bereits mit der Materie befassten, so wie meine Kanzlei, werden Ihnen schon am Telefon im Orientierungsgespräch eine Einschätzung mitteilen können, die Sie weiterbringt.

BSZ:
Herr Rechtsanwalt Graf, wir danken Ihnen für das Gespräch.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 25.10.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Mittwoch, Oktober 24, 2007

Ulrich Engler/Private Commercial Office: BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte bereiten erste Vermittler-Klagen vor!

Geduld der Anleger auf Rückzahlung wird bitter enttäuscht! Geschädigte sollten umgehend tätig werden. BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt Späth: „Nicht vorschnell Erklärungen unterschreiben!“

Über zweieinhalb Monate, nachdem die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen aufgenommen hat, das Geschäft untersagt wurde und der BSZ® e.V. bereits prognostiziert hatte, dass die Anlegergelder von Ulrich Engler nicht ausbezahlt werden, wird nun auch den optimistischsten Beobachtern klar, dass die Hoffnung, dass die Gelder von Engler ausbezahlt werden, wohl gegen null geht.
Es wird klar, dass Ulrich Engler, der seinen Lebenslauf wohl komplett gefälscht hat und mit internationalem Haftbefehl gesucht wird, wie der BSZ® e.V. bereits berichtete, wohl doch eher der Versuchung erlegen sein könnte, sich für immer abzusetzen.

Seit mehreren Wochen wurden die Anleger der Engler-Produkte von den Vermittlern immer wieder mit Hinhalte-Parolen vertröstet und mitgeteilt, dass eine Auszahlung der Gelder durch Engler bald erfolgen werde. Mit teilweise abstrusen Hinhaltemanövern wurden die Anleger davon abgehalten, rechtliche Schritte einzuleiten, hier die Chronologie der Beschwichtigungsversuche:

Anfangs wurde von den Vermittlern teilweise mitgeteilt, dass alle Anschuldigungen gegenüber Engler völlig unbegründet seien und demnächst die Gelder ausbezahlt würden, Ulrich Engler befände sich nur kurzzeitig in Urlaub, nach seiner Rückkehr werde er alles regeln. Die Staatanwaltschaft gönne den Kleinanlegern den Gewinn nur nicht!

Weiterhin wurde den Anlegern ein Bericht vorgelegt, der angeblich vor einigen Wochen im Berliner Kurier erschienen sein soll, und in dem die Frage gestellt wurde, ob hier nicht „unliebsame Konkurrenz“ mit der Dampfwalze platt gemacht werden soll. Leider handelt es sich bei diesem Bericht, wie Nachfragen beim Berliner Kurier ergaben, um eine komplette Fälschung!

Der abstruseste Erklärungsversuch: Laut Börse online vom 12.10.2007 wurde in einem Schreiben eines Vermittlers an einen Anleger mitgeteilt, dass Ulrich Engler in Corpus Christi in Urlaub sei, da dort ja zur Zeit mehrere Wirbelstürme tobten, befürchte man, dass dem „Chef“ etwas zugestoßen sei. Zu dumm, dass er natürlich weder Handy noch Laptop dabei habe!

Auch wird teilweise behauptet, dass der Schaden in den USA von irgendwelchen behördlichen Stellen kompensiert werden soll, was natürlich ebenfalls nicht stimmt.

Eine interne E-Mail der Vermittler der Engler-Produkte von Ende September belegt denn auch, dass keine Gelder für die Rückzahlung an die Anleger mehr bereit stehen.

Der BSZ® e.V. warnt auch ausdrücklich davor, irgendwelche Schreiben, die den Anlegern von Vermittlern vorgelegt werden, zu unterschreiben, ohne rechtliche Hilfe in Anspruch genommen zu haben, dies könnte erhebliche Einbußen der Rechtsposition zur Folge haben! So wird Anlegern zur Zeit des Öfteren ein Schreiben vorgelegt, in dem sie bestätigen sollen, dass sie auf weitergehende Ansprüche gegen den Vermittler verzichten, wenn ihnen das Geld ausbezahlt wird. Wo man eigentlich nichts Böses vermutet, lauern erhebliche Gefahren: „In zwei Fällen war in diesem Schreiben ein ganz anderer Vermittler angegeben als der tatsächliche: Die Produkte wurden in beiden Fällen, wie sich aus dem jeweiligen Beratungsprotokoll ergibt, von natürlichen Personen vermittelt, in den Schreiben war dann plötzlich eine B…. S.L. mit Sitz in Spanien als Vermittlerin angegeben. Dies könnte den Versuch bedeuten, von dem wahren Vermittler abzulenken und vorzutäuschen, dass Vermittlerin nur eine juristische Person spanischen Rechts mit sehr beschränkter Kapitalausstattung ist,“ so BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt Walter Späth.

Das Geld, dass Engler bei Anlegern eingesammelt hat, dürfte dabei durchaus reichen, um sich für immer ein schönes Leben zu machen: Wurde der Schaden anfänglich auf ca. 60 bis 100 Mio. € geschätzt, so wurde in der Financial Times vom 17. Oktober 2007 geschätzt, dass Engler europaweit wohl sogar einen Betrag in Höhe von 450 Mio. € bei Anlegern eingesammelt haben könnte!

Auch die Vermittler der Engler-Produkte dürften bei der Vermittlung nicht schlecht verdient haben bei den vermuteten Provisionen zwischen 15 und knapp 40 %. So äußerte ein Vermittler gegenüber einem Anleger, der als Zeuge bereit steht, dass er mit der Vermittlung der Engler-Produkte so viel verdient habe, dass er komplett ausgesorgt habe.
Die Vermittler sind denn auch diejenigen, die den Schaden wohl leider ausbügeln müssen, da Ulrich Engler wohl abgetaucht ist und die Chance, das Geld von ihm selber zurück zu bekommen, somit gegenwärtig sehr gering ist.

Gegenüber den Vermittlern dürften geschädigte Anleger denn auch gute Chancen haben, ihren Schaden ersetzt zu bekommen, da diese wohl zahlreiche erhebliche Fehler bei der Vermittlung begangen haben dürften:
Zum Großteil erfolgte keine ordnungsgemäße Risikoaufklärung mit dem Hinweis, dass ein Totalverlust möglich ist.
Ein ordnungsgemäßer Beratungsnachweis wurde in vielen Fällen nicht geführt.
Bei den utopisch hohen versprochenen Renditen hätten von vorneherein alle Alarmglocken bei den Vermittlern schrillen müssen, was zur intensivsten Prüfung der Engler-Produkte verpflichtet hätte- dies ist nicht erfolgt.

Schon lange wurde in diversen Fachpublikationen vor den Engler-Produkten gewarnt, zum Teil wird von Gerichten angenommen, dass der Vermittler diese Hinweise auswerten muss und den Anleger darauf hinweisen muss – dies ist so gut wie nie erfolgt.
Es lag keine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz vor.

Da die Geduld der Anleger nun auch restlos erschöpft ist, werden von den BSZ® e.V.-Anwälten demnächst auch die ersten Vermittler-Klagen mit einem Volumen in Höhe von ca. 300.000 € vorbereitet werden. Dies ist jedoch nur die Spitze des Eisbergs, es ist davon auszugehen, dass die Vermittler bald mit Schadensersatzansprüchen im zweistelligen Millionenbereich konfrontiert werden.
Geschädigte müssen sich daher auch immer der Tatsache bewusst sein, dass für die Anleger, die als erste Ansprüche geltend machen, auch die Chance noch am größten ist, ihren Schaden auch wirklich ersetzt zu bekommen. Irgendwann wird auch den Vermittlern das Geld ausgehen, so dass die Anleger, die zu spät kommen, auf ihrem Schaden sitzen zu bleiben drohen. Der Wettlauf der Gläubiger ist somit wohl leider in vollem Gange.
Geschädigte sollten daher umgehend rechtliche Schritte prüfen, um keine wertvolle Zeit zu verlieren.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 24.10.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Freitag, Oktober 19, 2007

Falk-Fonds 59: Insolvenzverwalter Nachmann fordert kommende Woche Anleger zur Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen auf.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte CLLB-Rechtsanwälte vertreten zahlreiche geschädigte Anleger.
Nach Mitteilung der Süddeutschen Zeitung vom 19.10.2007 wird der Insolvenzverwalter des zwischenzeitlich insolventen Falk Fonds 59, Herr Josef Nachmann, in der kommenden Woche alle Anleger des Falk-Fonds 59 zunächst außergerichtlich auffordern, 65 % der erhaltenen Ausschüttungen bis 23.11.2007 oder, nach fruchtlosem Verstreichen dieses Datums, 75 % der erhaltenen Ausschüttungen bis 15.01.2008, zurückzuzahlen.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertritt derzeit über 100 Anleger der verschiedenen Falk Fonds. Die Forderung des Insolvenzverwalters Nachmann sollte nicht ungeprüft erfüllt werden; Anleger sollten in jedem Fall mögliche Gegenansprüche prüfen lassen.

Nach Auffassung der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte sind die Rückzahlungsforderungen in vielen Fällen schon deshalb nicht berechtigt, weil der Insolvenzverwalter der falsche Anspruchsteller ist. Der Insolvenzverwalter kann diejenigen Anleger, die über die Treuhänderin beigetreten sind, wohl nicht als Gesellschafter in Anspruch nehmen.

Überdies wurde eine Vielzahl der Anleger beim Erwerb der Beteiligung über die Gefahr einer möglichen Rückforderung von Ausschüttungen nicht aufgeklärt. Zudem erfolgte durch die Berater oftmals auch keine Aufklärung darüber, welche Risiken insgesamt mit der Beteiligung verbunden sind. So wurden viele Anleger nicht auf das Risiko eines Totalverlustes und auf die fehlende bzw. sehr eingeschränkte Fungibilität (Weiterveräußerbarkeit) der Fonds hingewiesen.

Daher sollten in jedem Fall auch Ansprüche gegen den jeweiligen Anlageberater berücksichtigt werden. Für ein Vorgehen gegen den Anlageberater übernimmt eine eventuell bestehende Rechtsschutzversicherung in der Regel auch die anfallenden Kosten.

Die Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte konnte erst jüngst wieder in zwei Entscheidungen des OLG München, zwischenzeitlich bestätigt durch den III. Senat des Bundesgerichtshofs, eine vollständige Rückabwicklung von Beteiligungen am Falk-Zinsfonds, Falk-Fonds 60 und Falk-Fonds 66 gegenüber einem Anlageberater erreichen, da dieser die Anleger nicht ordnungsgemäß über die Risiken einer Anlage in den Falk-Fonds aufgeklärt hatte. Außerdem wurde in zahlreichen Fällen auch eine vergleichsweise Lösung gefunden.

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Frankonia - Wer ist bei fehlgeschlagenen Kapitalanlagen der „richtige“ Anspruchsgegner?

Es wurde bereits mehrfach obergerichtlich festgestellt, dass atypisch stille Beteiligungen, wie sie beispielsweise von der Frankonia Sachwert AG (jetzt: Deltoton AG) angeboten wurden, u.a. wegen des bestehenden Totalverlustrisikos als Altersvorsorge i.d.R. nicht geeignet sind. Wegen des Totalverlustrisikos sind auch (mittelbare) Kommanditbeteiligungen nicht für die Altersvorsorge geeignet.

„Das heißt“, so der Stuttgarter Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Jakob Brüllmann von der auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei BGKS-Rechtsanwälte „es ist davon auszugehen, dass Anleger, denen eine dieser Beteiligungen als zur Altersvorsorge geeignet empfohlen wurde, schon allein durch diese Empfehlung einen Schaden erlitten haben, da sie eine Kapitalanlage erworben haben, die nicht ihren Bedürfnissen bzw. (Anlage-) Zielen entspricht“. Für solche Anleger stellt sich dann die Frage, wie und von wem sie diesen Schaden ersetzt bekommen können.

Bei der Frage nach dem „wem“, also dem Anspruchsgegner geht es darum, wer für den Schaden zur Verantwortung zu ziehen ist. „Schuld“ daran, dass der Anleger eine für ihn ungeeignete Kapitalanlage erworben hat, ist zum einen i.d.R. die Person, die dem Anleger das ungeeignete Produkt empfohlen hat. „Zum anderen“, so Rechtsanwalt Brüllmann weiter „kann aber auch die Anlagegesellschaft selber, an der sich der Anleger beteiligt hat, ein möglicher Anspruchsgegner sein: Diese trifft nämlich selbst die Pflicht, den Anleger über die mit ihrer Anlage verbundenen Risiken aufzuklären. Tut sie dies nicht selber, sondern bedient sich hierzu einer dritten Person - also beispielsweise eines Beraters - so muss sie sich ggf. dessen Fehler zurechnen lassen“.

Bei der Frage nun, gegen wen der Anleger im Einzelfall versuchen sollte, seine (möglichen) Ansprüche durchzusetzen, sind insgesamt vier Fallkonstellationen zu unterscheiden: atypisch stille oder Kommanditbeteiligung als Einmal- oder Rateneinlage. Je nachdem was für eine Beteiligung der Anleger erworben hat, verfolgt er mit seinem Schadensersatzanspruch nämlich unterschiedliche Ziele: Während der Einmal-Einleger (nur) seine Einmaleinlage erstattet haben will, will der Rateneinleger neben der Rückzahlung der bisher geleisteten Einlagen auch eine Freistellung von den zukünftigen Ratenverpflichtungen erreichen. Wenn man dann noch berücksichtigt, dass der Kommanditist - anders als der atypisch stille Beteiligte - von der Gesellschaft als „Schadensersatz“ nicht seine geleistete Einlage zurück erhält, sondern nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft nur das Auseinandersetzungsguthaben erhält, beantwortet sich die Frage nach dem „richtigen“ Vorgehen i.d.R. wie folgt:

Bei einer atypisch stillen Beteiligung, bei der der Anleger sich verpflichtet hat, die Einlage in monatlichen Raten zu erbringen, kann nur durch ein Vorgehen gegen die Gesellschaft eine Beendigung des Vertrages erreicht und damit die zukünftige Zahlungspflicht aus der Welt geschaffen werden. Bei einer atypisch stillen Beteiligung mit einer Einmaleinlage hingegen könnte man rechtlich sowohl von der Gesellschaft, als auch von dem Berater die volle Einlage verlangen.

Anders sieht es hingegen bei den Kommanditbeteiligungen aus: Hier hat der Anleger gegen die Gesellschaft als „Schadensersatz“ maximal einen Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben, also den Wert der Beteiligung zum Zeitpunkt deren Beendigung. Folglich wäre hier ein Vorgehen gegen den Berater vorzuziehen - vorausgesetzt, dass dieser solvent ist. Im „Idealfall“ hat dieser nämlich dem Anleger 100 % der geleisteten Einlagen zu ersetzen. Ein vorgehen gegen die Gesellschaft macht hingegen bei einer Rateneinlage Sinn, um so ein Beendigung des Vertrages und damit eine Befreiung von den zukünftigen Raten zu erreichen; Die Differenz zwischen der tatsächlich geleisteten Einlage und dem Auseinandersetzungsguthaben könnte dann ggf. noch von dem Berater ersetzt verlangt werden.

„Nicht jeder atypisch still Beteiligte oder Kommanditist wurde jedoch zwangsläufig falsch beraten und hat einen Schaden erlitten“, gibt Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert von BGKS-Rechtsanwälte zu bedenken. „Daher sollten diese Anleger in jedem Fall ihre Ansprüche zunächst von einem auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt eingehend prüfen lassen“.

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VITADOMO eG: „Schlechtes Investment“ - Anlegern droht die Rückforderung der Eigenheimzulage

Die Verantwortlichen der VITADOMO eG geraten zunehmend unter Druck. Nachdem die Wirtschaftsprüfer des Verbands bayrischer Wohnungsunternehmen e.V. alle VITADOMO-Mitglieder darüber informiert hatten, dass „die Erfüllung des Satzungszwecks … zurzeit nicht gegeben ist“, wurden die Anleger jetzt erneut gewarnt: Das ZDF-Magazin für Wirtschaft und Soziales (WISO) hat die VITADOMO eG jetzt in der Rubrik „WISO ermittelt: Schlechtes Investment“ ins Visier genommen (http://www.zdf.de/ZDFmediathek/content/339990?inPopup=true ).

Im Zuge der Ermittlungen wurde der Hamburger BGKS-Rechtsanwalt und BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt Matthias Gröpper von WISO eingeschaltet. Rechtsanwalt Gröpper erklärte, dass in den Broschüren der VITADOMO eG nicht hinreichend auf die gravierenden Risiken der Beteiligung, allen voran das Totalverlustrisiko, hingewiesen wurde und die Verletzung dieser Hinweispflichten u.U. den Verdacht des Kapitalanlagebetrugs nahe legt. Denn nach den dem BZS® e.V.-Vertrauensanwalt vorliegenden Unterlagen wurden die VITADOMO-Verantwortlichen bereits vor vielen Monaten auf die völlig unzureichende Prospektierung hingewiesen und haben trotz allem lange nichts verbessert.

Rechtsanwalt und BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt Matthias Gröpper: „Anleger, die während des Beratungsgesprächs nicht oder nicht ausreichend auf das Totalverlustrisiko hingewiesen wurden, sind falsch beraten worden und können u.U. Schadensersatzsprüche geltend machen. Deshalb raten wir allen VITADOMO-Anlegern, Ihre Ansprüche von einem auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen.“ Und das sollten die VITADOMO-Mitglieder auch noch aus einem anderen Grund tun. Rechtsanwalt und BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt Matthias Gröpper weist nämlich auch noch darauf hin: „Wegen der mutmaßlichen Verfehlung des Satzungszwecks droht vielen Anlegern jetzt auch noch die Rückforderung der Eigenheimzulage von den Finanzämtern.“

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Donnerstag, Oktober 18, 2007

VIP Medienfonds – Hoffnung auf Steuervorteile schwindet

Mit Beschluss vom 10.10.2007 (Az. 8 V 1834/07 – nicht rechtskräftig) lehnt das Finanzgericht München den Antrag des VIP Medienfonds 3 ab, die Vollziehung der Grundlagenbescheide des Finanzamtes München auszusetzen. „An der Rechtmäßigkeit dieser Bescheide bestehen“, so das Finanzgericht München, „keine ernstlichen Zweifel“. Demzufolge bleibt es dabei: Die ursprünglich in Aussicht gestellten Steuervorteile wird es nicht geben.

Nicht nur das Ergebnis, sondern auch die Begründung der Entscheidung ist brisant. Mit ihrer Begründung watschen die Richter nämlich die bisher mit diesem Fall befassten Steuerexperten ab. Es komme weder auf die von Fondsgeschäftsführung noch auf die von der Finanzverwaltung ins Feld geführten Argumente an. Entscheidend sei vielmehr, dass die Filme zum Umlaufvermögen und nicht zum Anlagevermögen der Fondsgesellschaft gehören. Demzufolge unterlägen die Aufwendungen hierfür nicht dem Aktivierungsverbot nach § 5 Abs. 2 EStG.

Sollte die Auffassung des Finanzgerichts München vom Bundesfinanzhof bestätigt werden, war das Steuermodell von Anfang an zum Scheitern verurteilt. Dies hätte auch Konsequenzen für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche der Anleger. Dann steht nämlich fest, dass der Prospekt unvollständig ist. Über die konkreten Risiken, die sich jetzt aufgrund der finanzgerichtlichen Entscheidung realisiert haben, steht nichts im Prospekt. Außerdem erhöhen sich die Chancen auf Schadensersatz gegen den Vertrieb, der die Plausibilität des Anlagekonzepts zu überprüfen hat.

Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Wolf von Buttlar fasst seine Beobachtungen zur aktuellen Stimmung unter den Anlegern wie folgt zusammen: „Die meisten Gesellschafter haben ihren Beratern bis zuletzt vertraut und gehofft, dass sowohl das Steuerverfahren als auch das Strafverfahren ein riesengroßes Missverständnis darstellen. Nach den aktuellen Ereignissen rund um die Fondsgeschäftsführung und die abgesagten Gesellschafterversammlungen findet bei vielen Anlegern ein Umdenken statt. Die aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts München wird diesen Prozess weiter verstärken.“

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VG VermögensGarant AG: CLLB Rechtsanwälte erstreiten weiteres Urteil gegen den ehemaligen Vorstand

Das Landgericht München I hat Herrn Thomas Dehne, den ehemaligen Vorstand der VG VermögensGarant AG erneut zum Schadenersatz verurteilt.

Eine von der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretene Anlegerin hatte im April 2005 den Zeichnungsschein für eine 8,25 % Inhaberteilschuldverschreibung der VG VermögensGarant AG unterzeichnet. Im Prospekt der VG VermögensGarant AG wird mit einer abgesicherten Anlage und der Depotbank Credit Suisse Private Banking geworben.

Das Gericht hielt in seinem Urteil vom 20.09.2007 (Az.: 29 O 12854/06) fest, dass die Darstellung der Credit Suisse als maßgebliche Depotbank weder im Zeitpunkt der Prospekterstellung noch im Zeitpunkt der Zeichnung zutreffend war. Dies insbesondere deshalb, weil keine bindenden Verträge mit der Credit Suisse vorlagen. Der damalige Vorstand der VG VermögensGarant AG Herr Dehne musste sogar eine Unterlassungserklärung unterzeichnen, dass von Seiten der VG VermögensGarant AG nicht weiter mit der Credit Suisse geworben wird.

Dennoch wurde der Klägerin kein entsprechend aktualisierter Verkaufsprospekt vorgelegt. Auch auf andere Weise wurde sie nicht über diese bedeutende Tatsache in Kenntnis gesetzt. Die von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertrete Anlegerin machte demgemäß Ansprüche aus Prospekthaftung geltend. Der damalige Vorstand der Beklagten Herr Thomas Dehne wurde nunmehr vom Landgericht München I verurteilt, der Klägerin Schadensersatz in Höhe ihres Investitionsbetrages zzgl. entgangenem Gewinn zu leisten.

Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, der die Anlegerin vor dem Landgericht München I vertrat, rät allen Anlegern die in Inhaberteilschuldverschreibungen der VGVermögensgarant AG investiert haben, Schadenersatzansprüche wegen Prospekthaftung, aber auch wegen fehlerhafter Anlageberatung prüfen zu lassen. Dies vor allem deshalb, weil Prospekthaftungsansprüche spätestens nach drei Jahren verjähren.

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Mittwoch, Oktober 17, 2007

HAT-Immobilienfonds 43: Anleger müssen Kredit der Société Générale nicht zurückzahlen

- Treuhandgesellschafter haften nicht für Fondsverbindlichkeiten -
Anleger, die an Fondsgesellschaften in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts über einen Treuhänder beteiligt sind, haften nicht entsprechend § 128 HGB für Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

Die Anleger des HAT-Fonds 43 haften nicht für von der Société Générale gewährte Darlehen. Dies entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 4. September 2007 (17 U 34/06 – nicht rechtskräftig). Es bestätigte ein Urteil des Landgerichts Mannheim, welches eine Klage der Bank gegen einen Anleger auf Zahlung von Zinsen zurückgewiesen hatte. Zugleich stellte das OLG fest, dass der Anleger nicht für die Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschaft haftet.

Für Rechtsanwalt und BSZ® Vertrauensanwalt Mathias Nittel von der auf Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei Witt Nittel in Heidelberg, die den verklagten Anleger vertreten hat, reicht die Bedeutung der Entscheidung weit über den Einzelfall hinaus. „Entscheidend ist, dass der Anleger sich über eine Treuhandgesellschaft an den Fonds beteiligt hat. Da diese Konstellation in einer großen Zahl von Fonds anzutreffen ist, dürfte es für die finanzierenden Banken auch in diesen Fällen schwierig werden, die Anleger persönlich in Anspruch zu nehmen.“

Der HAT-Gewerbefonds 43 Büro- und Geschäftshaus Elbkontor Dresden wurde 1992 von der insolventen Hamburger HAT-Gruppe aufgelegt. Finanziert wurde das Gesamtvorhaben mit Eigenkapital und Krediten der Société Générale über rund 50 Mio. DM. Dabei wurden die Kreditverträge nicht mit den einzelnen Anlegern, sondern mit der Fondsgesellschaft geschlossen. Die Bank machte geltend, dass nicht die Gesellschaft, sondern die einzelnen Anleger, die sich an der Gesellschaft über eine Treuhänderin mittelbar beteiligt haben, Darlehensnehmer geworden seien.

Das OLG Karlsruhe kommt zu dem Ergebnis, dass die Darlehensverträge mit der Fondsgesellschaft geschlossen wurden. Daher sind die einzelnen Anleger nicht zur Zahlung von Zinsen verpflichtet. Darüber hinaus haften sie im Gegensatz zu Anlegern, die sich als unmittelbare Gesellschafter an Fondsgesellschaften beteiligt haben auch nicht für die Verbindlichkeiten des Fonds. Die diese Haftung auslösende Rechtsnorm (§ 128 HGB) verpflichtet ausschließlich Gesellschafter, nicht aber lediglich mittelbar, über einen Treuhänder wirtschaftlich beteiligte Treuhandgesellschafter.

Da zur Rechtsfrage der Haftung von Treuhand-Gesellschaftern für Gesellschaftsverbindlichkeiten bereits zwei Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte ergangen sind, wobei das OLG München wie das OLG Karlsruhe die Haftung verneint während das OLG Schleswig von einer Außenhaftung von Treuhandgesellschaftern ausgeht, hat das OLG Karlsruhe die Revision zugelassen.

Die Anwälte der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei von Witt Nittel, Rechtsanwälte in Heidelberg sind seit Jahren erfolgreich in den Bereichen Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Für Anleger von Immobilienanlagen und anderen Anlageformen des grauen Kapitalmarkts wurden zahlreiche richtungweisende Urteile vor Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof erstritten.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 17.10.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Samstag, Oktober 13, 2007

SHB Fonds Fürstenfeldbruck

Die SHB könnte trotz des eilig vorgezogenen Börsengangs demnächst mit einigen Anlegern Probleme bekommen. Und das betrifft neben der in vielerlei Hinsicht ohnehin schwierigen Erst-Emission SHB-Fonds Business Park Stuttgart möglicherweise jetzt auch den SHB-Fonds Fürstenfeldbruck.

Da der Fonds Business Park Stuttgart nach Aussage des Brancheninformationsdienstes Direkter Anlegerschutz keine Gewinne gemacht hatte, stammten die Ausschüttungen an die Anleger denknotwendig aus der Substanz der Gesellschaft. Und das hätte nach unserer Meinung bei der Erstellung des Prospekts für das Projekt Fürstenfeldbruck berücksichtigt werden müssen. Denn die SHB-Verantwortlichen haben mit dem Prospekt für das Fürstenfeldbruck-Projekt die Leistungsbilanz der Initiatorin veröffentlicht und dabei für den Fonds Business Park Stuttgart Ausschüttungen in Höhe von 7% p.a. ausgewiesen, ohne die Anleger darauf hinzuweisen, dass der Fonds die Rendite in Wirklichkeit aus der Substanz gezahlt hat.

Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper von der auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei BGKS Rechtsanwälte: "Über die Leistungsbilanz wird die Erfahrung und der bisherige Erfolg der Initiatorin dokumentiert. Das ist eine ganz wichtige Information für den Anleger. Deshalb muss sie vollständig und richtig sein. Das folgt bereits aus der herrschenden Rechtsprechung."

Anleger, die nicht richtig über die Leistungsbilanz der Fonds-Initiatorin informiert wurden, können nach Meinung von Rechtsanwalt Gröpper unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatzansprüche gegen die Prospektverantwortlichen und gegen den Berater haben: "Das muss ein auf das Kapitalanlagerecht spezialisierter Rechtsanwalt in jedem Einzelfall prüfen. Deshalb sollten alle Betroffenen umgehend Rechtsrat einholen".

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Freitag, Oktober 12, 2007

VIP Medienfonds: Finanzgericht verneint Steuerbegünstigung

Nach einem Bericht in manager-magazin.de vom 12.10.2007 soll das Münchener Finanzgericht in einem Beschluss ausgeführt haben, es gehe bereits aus dem Prospekt des VIP-Medienfonds 3 hervor, dass die vom Anbieter versprochene Steuerbegünstigung nicht möglich gewesen sei.

Weitere Einzelheiten sind noch nicht bekannt, so dass eine abschließende Beurteilung, welchen Einfluss dieser Verlauf im Finanzgerichtsprozess auf die zivilgerichtlichen Auseinandersetzungen haben wird, noch nicht möglich ist.

Schon jetzt wird man aber befürchten müssen, dass, wenn überhaupt, entgegen der Einschätzung der Fondsverwaltung weiterhin nicht mit einer Änderung der Beurteilung durch die zuständigen Finanzämter zu rechnen sein wird, die bei vielen Anlegern in den Medienfonds VIP 3 und VIP 4 bereits zu erheblichen Steuernachforderungen geführt hat.

Auch dürfte diese Entwicklung die Einschätzung der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte unterstreichen, dass der in den Zivilprozessen gegen die involvierten Berater wie die Commerzbank erhobene Vorwurf berechtigt ist, bei einer ordnungsgemäßen Überprüfung der Fondskonstruktionen VIP 3 und 4 vor Aufnahme in die Angebotspalette hätte die steuerlich nicht haltbare Gestaltung erkannt werden müssen. Bei den Beratungen oder Vermittlungen hätten die steuerlichen Risiken konkreter dargestellt und Zweifel an der Plausibilität des Konzepts geäußert werden müssen. Schon ein Hinweis auf Bedenken hätte die Anleger dazu veranlasst, von der Zeichnung dieser Fimfonds Abstand zu nehmen.

Sollte sich die Mitteilung bestätigen, könnten sich die Erfolgsaussichten in den Rechtsstreiten weiter verbessern.

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Atlas-Fonds: Widerruf von Finanzierungsverträgen

In den nächsten Wochen und Monaten läuft bei vielen Darlehensverträgen, die zur Finanzierung von Beteiligungen an Atlas Immobilienfonds abgeschlossen wurden, die Zinsbindungsfrist aus. Dann kommt für die Anleger der Zeitpunkt, sich näher mit ihrer Beteiligung zu beschäftigen.

Wenn die Diskrepanz zwischen den hohen Zinsbelastungen auf einen Seite und den mageren Ausschüttungen auf der anderen Seite zu groß ist, wächst bei vielen Gesellschaftern der Wunsch, die Beteiligung zu verkaufen. Ernüchtert müssen sie dann aber feststellen, dass es für ihre Fondsanteile keinen Käufer gibt, der bereit ist, auch nur annähernd so viel zu bezahlen, wie die Anteile ursprünglich gekostet haben. Auch der Wunsch wenigstens zu erfahren, wie viel die Beteiligung denn wert ist, bleibt unerfüllt. Die Fondsverwaltung gibt hierzu keine konkreten Zahlen bekannt.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar konnte in den vergangenen Monaten bereits zahlreichen Anlegern bei der Lösung ihrer Probleme helfen. Ein rechtlicher Anknüpfungspunkt bildet hierbei das Haustürwiderrufsgesetz. Damit ein Darlehensvertrag nach diesen Vorschriften auch heute noch widerrufen werden kann, muss die finanzierende Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet haben. Dazu erläutert Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt von Buttlar: „Diese Voraussetzung lag in den von unserer Kanzlei geprüften Fällen bislang meistens vor.“ Außerdem muss der Abschluss des Darlehensvertrages in einer so genannten Haustürsituation angebahnt worden sein. Das Haustürwiderrufsgesetz soll davor schützen, dass der Verbraucher bei einem Hausbesuch des Vermittlers etwas kauft, was er eigentlich gar nicht haben will. Demzufolge verlangen die meisten Gerichte, dass der üblicherweise in einer derartigen Situation vorliegende Überrumpelungseffekt bis zum Abschluss des Darlehensvertrages fortgewirkt haben muss. Wie lange dieser Überrumplungseffekt tatsächlich gewirkt hat, muss zwar in jedem Einzelfall geprüft werden. Als grobe Richtschnur gilt bei vielen Gerichten aber ein Zeitraum von bis zu drei Wochen zwischen Hausbesuch und Abschluss des Darlehensvertrages, wenn keine sonstigen Umstände hinzu kommen.

Bilden der Fondsbeitritt und der zu diesem Zweck abgeschlossene Darlehensvertrag ein so genanntes verbundenes Geschäft, so muss der Anleger nach erfolgreichem Widerruf das Darlehen nicht zurückbezahlen. Außerdem hat er Anspruch auf Rückzahlung der Zinsen abzüglich der Ausschüttungen und seiner Steuervorteile. Im Gegenzug muss er der Bank aber die Fondsanteile überlassen. Seine bisherigen Erfahrungen fasst von Buttlar wie folgt zusammen: „Die meisten Atlas-Fonds Anleger, die wir bisher kennen gelernt haben, gehören nicht zu typischen Steuerspar-Berufsgruppen. Viele haben sich für ein paar Mark Steuerreduktion bis über beide Ohren verschuldet und sie haben sich in ihrem Wohnzimmer zu einer Immobilienbeteiligung überreden lassen, deren Risiken sie erst nach vielen Jahren erkennen. In diesen Fällen liefern die Vorschriften über den Haustürwiderruf ein sinnvolles und notwendiges Korrektiv.“

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Donnerstag, Oktober 11, 2007

EECH AG – Staatsanwaltschaft durchsucht Geschäftsräume

Haftbefehl gegen Vorstand beantragt - Ermittlungen wegen Verdacht des Kapitalanlagebetrugs
Die Staatsanwaltschaft Hamburg hat am heutigen Donnerstag, den 11.10.2007 mehrere Geschäftsräume der EECH AG durchsucht und Beweismittel sichergestellt. Die Staatsanwaltschaft Hamburg beantragte zudem für den Vorstand der Gesellschaft, Herrn Tarek Ersin Yoleri, Haftbefehl. Dieser wurde vom Haftrichter abgelehnt, da keine Fluchtgefahr bestehe. Die Staatsanwaltschaft prüft, dagegen Beschwerde einzulegen. Die Staatsanwaltschaft wirft der EECH Kapitalanlagebetrug vor.

Konkret geht es dabei um zwei von einer Tochtergesellschaft EECH Energy Consult Holding AG herausgegebene Anleihen. Bei der Solaranleihe soll die Firma mehr als 46 Millionen Euro an Anlegergeld eingesammelt, aber nur 3,3 Millionen für Sonnenenergie-Projekte ausgegeben haben, berichtet die Süddeutsche Zeitung. Bei der Anleihe „Windkraft Frankreich“ sollen von rund 15 Millionen Euro an Anlegergeld nur 2,2 Millionen in entsprechende Projekte geflossen sein, so die SZ weiter. „Es geht um den Verdacht, dass Geld zweckwidrig verwendet worden ist“, heißt es bei der Staatsanwaltschaft.

Wie die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte bereits mehrfach berichtete, können Anleger der EECH Energy Consult Holding AG (EECH) auch nach Auffassung des zuständigen Zivilgerichts, dem Landgericht Hamburg, die sofortige Rückzahlung ihrer Inhaberschuldverschreibungen verlangen. Betroffen sind die so genannte „Solaranleihe“ mit einer Laufzeit bis zum 15.11.2010 und einer Verzinsung in Höhe von 8,25% p.a. sowie die Anleihe „Windkraft Frankreich“.

Mit 16 Urteilen von 08.10.2007 wurde die Rechtsauffassung der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte nun erstmals auch formal gerichtlich bestätigt.

Die Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte, die bereits mehr als 350 Anleger der EECH vertritt, sprach für ihre Mandanten die Kündigung der Inhaberteilschuldverschreibungen aus und forderte die sofortige Rückzahlung.

Nachdem sich die EECH AG außergerichtlich nicht auf eine sofortige Rückzahlung eingelassen hatte, wurde für zahlreiche Anleger Klage beim Landgericht Hamburg eingereicht. Derzeit sind noch über 240 Klageverfahren gegen die EECH AG vor dem LG Hamburg anhängig. Das Landgericht ließ in den mündlichen Verhandlungen klar erkennen, dass es die bereits verhandelten Klagen für begründet hält.

Im Rahmen der ersten, am 21.05.2007, vor dem Landgericht Hamburg verhandelten Verfahren, verpflichtete sich die EECH nach entsprechenden Hinweisen des Gerichts noch freiwillig zur vollständigen Rückzahlung der jeweiligen Nennbeträge. Die Anleger waren damals bereit, auf 10% ihrer Forderungen zu verzichten, sofern die EECH bis zum 09.07.2007 die Forderungen erfüllt. Nachdem die EECH innerhalb der gerichtlichen vereinbarten Zahlfrist den Forderungen der Anleger nicht nachkam, wurden von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte umfangreiche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegenüber der EECH eingeleitet.

Erst nach erfolgter Kontensperrung im Rahmen eines von der Kanzlei CLLB erwirkten vorläufigen Zahlungsverbots nebst gleichzeitiger Beauftragung des zuständigen Gerichtsvollziehers überwies die EECH einen Betrag in Höhe von € 199.156,14. „Damit haben wir für unsere Mandanten nun 100% des Nennbetrags der jeweiligen Inhaberteilschuldverschreibungen nebst Verzugszinsen erfolgreich vollstreckt,“ erklärte Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt István Cocron, von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte. „Hätte die EECH innerhalb der gerichtlich vereinbarten Frist zum 09.07.2007 bezahlt, hätte sie sich über € 20.000,00 sparen können. Warum die EECH trotz gerichtlichem Vergleich nicht freiwillig zahlte, obwohl nach Ausführungen der EECH immer ausreichend Geldmittel zur Verfügung standen, ist für uns völlig unverständlich“, so Rechtsanwalt Cocron weiter.

Obwohl der Vorstand der EECH AG im Rahmen einer Presseerklärung im Internet verkünden ließ, dass weitere Vergleiche nicht geschlossen würden, bot die EECH AG im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 18.09.2007 den Klägern an, im Rahmen eines Vergleichs 50% des Nennbetrags auszubezahlen, wenn die Anleger im Gegenzug auf ihre Darlehensrestforderungen aus der Inhaberteilschuldverschreibung verzichten. Die Anleger sollten also nach dem Vorschlag der EECH auf die Rückzahlung von 50% ihres eingesetzten Kapitals verzichten, obwohl der Vorsitzende Richter zuvor ausführte, dass er die Klagen derzeit in vollem Umfang für begründet hält.

Das Gericht erklärte, am 08.10.2007 ein entsprechendes Urteil zu verkünden, sollten sich die EECH AG und deren Anleger in der Zwischenzeit nicht doch noch einvernehmlich einigen können.

Am 08.10.2007 wurden nun die ersten 16 Urteile verkündet, in denen die EECH AG jeweils zur vollständigen Rückzahlung der Nennbeträge verurteilt wurde. Die EECH AG muss den Anlegern zudem die gesamten Verfahrenskosten erstatten. Der Gesamtbetrag der nun titulierten Forderungen beläuft sich auf über € 400.000,00.

Die Urteile haben die Rechtsauffassung der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vollumfänglich bestätigt.

Anleger können nach Auffassung des LG Hamburgs unter bestimmten Voraussetzungen ihre Inhaberteilschuldverschreibungen vorzeitig kündigen, so Rechtsanwalt István Cocron, von der Kanzlei CLLB. Für Montag, den 15.10.2007 sind weitere Urteile angekündigt.

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Dienstag, Oktober 09, 2007

Global Swiss Capital AG in Konkurs!

Anleger sollten Schadensersatzansprüche prüfen lassen! Über die Global Swiss Capital AG mit Sitz in der Schweiz wurde am 31.08.2007 der Konkurs eröffnet! BSZ® e.V. warnte frühzeitig vor dem unseriösen Angebot. BSZ® e.V. Vertrauenskanzlei Dr. Rohde & Späth prüft Schadensersatzansprüche gegen Verantwortliche!

Die Global Swiss Capital AG wollte Anleihen in Höhe von ca. 30 Mio. € an die Anleger bringen und rühmte sich unter anderem damit, aufgrund angeblicher Kontakte zur Hochfinanz für die Anleger hohe Renditen in Höhe von ca. 7 – 8 % pro Jahr zu erzielen.

Teilweise wurde hier mit einer 100 %-igen Kapitalschutzgarantie geworben durch eine Europäische Großbank, die aber, wie der BSZ® bereits frühzeitig monierte, nicht preisgegeben wurde.
Mit Datum vom 31.08.2007 musste die erst im Jahr 2005 gegründete Gesellschaft, die vor allem seit dem Jahr 2006 verstärkt deutsche Anleger anwarb, bereits Konkurs anmelden, die Forderungen der Gläubiger mussten bis zum 5. Oktober 2007 bei den Konkursliquidatoren in der Schweiz angemeldet werden.

Nach Auskunft der Konkursliquidatoren in der Schweiz müssen die Anleger im Konkursverfahren mit herben Verlusten rechnen, die Konkursquote dürfte dabei nur sehr gering ausfallen.
Wie es bereits nicht einmal zwei Jahre, nachdem die ersten Anleger eingeworben wurden, zum Konkurs kommen konnte, ist noch nicht sicher, ein Kapitalanlagebetrug ist allerdings nach gegenwärtigem Stand der Dinge bei dem Angebot, vor dem der BSZ® e.V. im Mai bereits ausdrücklich gewarnt hatte, keinesfalls auszuschließen. Der BSZ® e.V. monierte im Mai bereits ausdrücklich, dass nicht klar werde, in welche Produkte denn überhaupt investiert werden solle, außerdem hatte BSZ® e.V. –Vertrauensanwalt Walter Späth bereits damals erhebliche Skepsis an der angeblichen 100 %-igen Kapitalschutzgarantie geäußert – vollkommen zu recht, wie die überraschende Insolvenz nun klar macht.

Umso wichtiger ist es für die geschädigten Anleger, zu prüfen, ob hier nicht Schadensersatzansprüche gegen die Verantwortlichen erfolgreich geltend gemacht werden können.
Schadensersatzansprüche kommen gegen mehrere Verantwortliche in Betracht:

1. Das Management
Gegenüber dem Management sind Schadensersatzansprüche wahrscheinlich, insbesondere an dem Management-Qualitäten des teilweise als Verwaltungsrat tätigen Damian Richter wurden bereits erhebliche Zweifel hinsichtlich der Kompetenz laut, unter der Hand wurde schon länger gemunkelt, dass Herr Richter mit der insolventen Vermögensgarant AG in Zusammenhang stehen solle.
Insgesamt erinnert das Angebot der Global Swiss Capital AG denn auch verdächtig an die Angebote der insolventen Vermögensgarant AG, auch in diesem Falle wurde eine- tatsächlich nicht existierende – 100 %ige Kapitalschutzgarantie durch eine Europäische Großbank vorgetäuscht. Auch die Beteiligungszertifikate beider insolventer Unternehmen sind teilweise überraschend ähnlich.
Mittlerweile werden auch Gerüchte laut, dass Herr Richter eventuell Anlagegelder veruntreut haben könnte, ein Verdacht, der bei dem überraschend schnellen Konkurs nicht unwahrscheinlich ist.

2. Die Vermittler
Die Vermittler schulden eine anlage- und anlegergerechte Beratung, außerdem schulden sie eine selbständige Prüfung des Anlageangebots, was im Fall Global Swiss Capital AG nur in den seltensten Fällen erfolgt sein dürfte.
Bereits seit vielen Monaten gab es in der Presse einschlägige Warnhinweise vor den Angeboten der Global Swiss Capital AG, auch das Branchenmagazin kapitalmarkt- intern warnte ausdrücklich.
„Eine Haftung der Vermittler dürfte also wahrscheinlich sein, vor allem vor dem Hintergrund, dass bei einigen Geschädigten, die von uns bereits vertreten werden, im Gesprächsprotokoll die Risikobereitschaft mit „gering“ angekreuzt wurde,“ so Rechtsanwalt Walter Späth von der Kanzlei Dr. Rohde & Späth.

3. Der Mittelverwendungskontrolleur
Auch gegenüber dem Mittelverwendungskontrolleur, einem Berliner Rechtsanwalt und Notar, sollten Schadensersatzansprüche geprüft werden.
Zum einen ist fraglich, ob die Mittelverwendungskontrolle ordnungsgemäß erfolgt ist, zum anderen wurde von dem Mittelverwendungskontrolleur der Kapitalschutz der Anleiheobligationen geprüft und als Ergebnis schriftlich folgendes mitgeteilt: „Die mir aufgezeigte Investitionsstrategie mit den darin genannten Zielinvestments gewährleiste den Kapitalschutz bezogen auf 100 % des eingestellten Anleiheobligationskapitals…“
Eine Behauptung, die wohl schlicht und ergreifend mit der Wahrheit bei Global Swiss Capital, nämlich dem bei Anleihen üblichen erheblichen Risiko bis hin zum Totalverlust, nichts zu tun hat.

„Geschädigte sollten daher umgehend und umfassend ihre möglichen Schadensersatzansprüche gegenüber den Verantwortlichen prüfen lassen“, so Rechtsanwalt Späth.

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Landgericht Saarbrücken verurteilt Anlageberater wegen Falschberatung zu vollem Schadenersatz

Ein von der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretener Anleger hatte sich auf Empfehlung seines Beraters an der Garbe Logimac AG beteiligt. Zum einen wählte er eine Beteiligung der Anlageform „Classic“, wofür er eine Einmalzahlung in Höhe von € 20.000,00 plus € 1.200,00 Agio zu leisten hatte. Zum anderen wurde er stiller Gesellschafter, indem er die Beteiligung vom Typ „Sprint“ unterzeichnete. Für diese Anlage über eine Zeichnungssumme in Höhe von € 18.000,00 zzgl. € 1.080,00 Agio musste der Anleger eine laufzeitabhängige Anzahlung inklusive Agio in Höhe von € 4.800,00 und ab dem 01.05.2005 monatliche Zahlungen in Höhe von € 100,00 leisten.

Dem von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger wurde mitgeteilt, es handle sich bei den Unternehmensbeteiligungen an der Garbe Logimac AG um sichere Kapitalanlagen, bei denen ihm jährlich Ausschüttungen in Höhe von € 1.400,00 zufließen würden. Tatsächlich bergen diese Beteiligungen enorme Risiken, die bis zu einem Totalverlust des eingesetzten Kapitals reichen können.

Darüber hinaus sind die Ausschüttungen auch keineswegs sicher. Der von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretene Anleger hat denn auch kein einziges Mal die als sicher dargestellte Ausschüttung in Höhe von jährlich € 1.400,00 erhalten. Bis dato floss ihm lediglich eine Ausschüttung in Höhe von € 933,00 zu.

Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, der den Anleger vertritt, empfiehlt allen Anlegern, denen Unternehmensbeteiligungen im Allgemeinen und Beteiligungen an der Garbe Logimac AG im Besonderen als sichere Anlagen empfohlen wurden, mögliche Schadensersatzansprüche von einem auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Gerade auf Grund der Verkürzung der Verjährungsfristen sollten Anleger Ihre möglichen Schadensersatzansprüche vor dem Jahresende 2007 prüfen lassen, um einen etwaigen Verjährungseintritt durch verjährungshemmende Maßnahmen zu verhindern.

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Montag, Oktober 08, 2007

LG Hamburg verurteilt EECH AG zur vorzeitigen Rückzahlung von über € 400.000,00

München/Hamburg, 08.10.2007 – Wie die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte bereits mehrfach berichtete, können Anleger der EECH Energy Consult Holding AG (EECH) nach Auffassung des zuständigen Landgerichts Hamburg die sofortige Rückzahlung ihrer Inhaberschuldverschreibungen verlangen. Betroffen sind die so genannte „Solaranleihe“ mit einer Laufzeit bis zum 15.11.2010 und einer Verzinsung in Höhe von 8,25% p.a. sowie die Anleihe „Windkraft Frankreich“.

Mit 16 Urteilen von 08.10.2007 wurde die Rechtsauffassung der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte nun erstmals auch formal gerichtlich bestätigt.

Die Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte, die bereits mehr als 350 Anleger der EECH vertritt, sprach für ihre Mandanten die Kündigung der Inhaberteilschuldverschreibungen aus und forderte die sofortige Rückzahlung.

Nachdem sich die EECH AG außergerichtlich nicht auf eine sofortige Rückzahlung eingelassen hatte, wurde für zahlreiche Anleger Klage beim Landgericht Hamburg eingereicht. Derzeit sind noch über 240 Klageverfahren gegen die EECH AG vor dem LG Hamburg anhängig. Das Landgericht ließ in den mündlichen Verhandlungen klar erkennen, dass es die bereits verhandelten Klagen für begründet hält.

Im Rahmen der ersten, am 21.05.2007, vor dem Landgericht Hamburg verhandelten Verfahren, verpflichtete sich die EECH nach entsprechenden Hinweisen des Gerichts noch freiwillig zur vollständigen Rückzahlung der jeweiligen Nennbeträge. Die Anleger waren damals bereit, auf 10% ihrer Forderungen zu verzichten, sofern die EECH bis zum 09.07.2007 die Forderungen erfüllt. Nachdem die EECH innerhalb der gerichtlichen vereinbarten Zahlfrist den Forderungen der Anleger nicht nachkam, wurden von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte umfangreiche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegenüber der EECH eingeleitet.

Erst nach erfolgter Kontensperrung im Rahmen eines von der Kanzlei CLLB erwirkten vorläufigen Zahlungsverbots nebst gleichzeitiger Beauftragung des zuständigen Gerichtsvollziehers überwies die EECH einen Betrag in Höhe von € 199.156,14. „Damit haben wir für unsere Mandanten nun 100% des Nennbetrags der jeweiligen Inhaberteilschuldverschreibungen nebst Verzugszinsen erfolgreich vollstreckt,“ erklärte Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt István Cocron, von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte. „Hätte die EECH innerhalb der gerichtlich vereinbarten Frist zum 09.07.2007 bezahlt, hätte sie sich über € 20.000,00 sparen können. Warum die EECH trotz gerichtlichem Vergleich nicht freiwillig zahlte, obwohl nach Ausführungen der EECH immer ausreichend Geldmittel zur Verfügung standen, ist für uns völlig unverständlich“, so Rechtsanwalt Cocron weiter.

Obwohl der Vorstand der EECH AG im Rahmen einer Presseerklärung im Internet verkünden ließ, dass weitere Vergleiche nicht geschlossen würden, bot die EECH AG im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 18.09.2007 den Klägern an, im Rahmen eines Vergleichs 50% des Nennbetrags auszubezahlen, wenn die Anleger im Gegenzug auf ihre Darlehensrestforderungen aus der Inhaberteilschuldverschreibung verzichten. Die Anleger sollten also nach dem Vorschlag der EECH auf die Rückzahlung von 50% ihres eingesetzten Kapitals verzichten, obwohl der Vorsitzende Richter zuvor ausführte, dass er die Klagen derzeit in vollem Umfang für begründet hält.

Das Gericht erklärte, am 08.10.2007 ein entsprechendes Urteil zu verkünden, sollten sich die EECH AG und deren Anleger in der Zwischenzeit nicht doch noch einvernehmlich einigen können.

Am 08.10.2007 wurden nun die ersten 16 Urteile verkündet, in denen die EECH AG jeweils zur vollständigen Rückzahlung der Nennbeträge verurteilt wurde. Die EECH AG muss den Anlegern zudem die gesamten Verfahrenskosten erstatten. Der Gesamtbetrag der nun titulierten Forderungen beläuft sich auf über € 400.000,00.

Die Urteile haben die Rechtsauffassung der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vollumfänglich bestätigt.

Anleger können nach Auffassung des LG Hamburgs unter bestimmten Voraussetzungen ihre Inhaberteilschuldverschreibungen vorzeitig kündigen, so Rechtsanwalt István Cocron, von der Kanzlei CLLB.

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Mittwoch, Oktober 03, 2007

SHB-Fonds: Droht Business Park Stuttgart-Anlegern die nächste Pleite auf dem Grauen Kapitalmarkt?

Das erste von der Oberhachinger SHB Innovative Fondskonzepte AG aufgelegte € 148 Mio.-Projekt Business Park Stuttgart droht fehlzugehen. Nach den ganz aktuellen Erklärungen des Brancheninformationsdienstes Direkter Anlegerschutz, die auf den Aussagen eines geheimen Informanten beruhen, liegen die Mieteinnahmen deutlich unter der prospektierten Prognose und die Ausschüttungen werden aus der Substanz geleistet. Zudem soll der Mietgarant insolvent sein.

Für die Richtigkeit der Aussagen spricht einiges: Die Gewinn- und Verlustrechnungen und die Bilanz für das Jahr 2006 weisen für 2005 einen Jahresfehlbetrag in Höhe von € 314.798,64 und für 2006 bereits einen Jahresfehlbetrag in Höhe von € 3.498.020,49 aus. Daraus folgt: Der SHB-Fonds Business Park Stuttgart macht Verluste. Und damit werden die in Aussicht gestellten Ausschüttungen in Höhe von 6 bis 7 % p.a. aus der Liquidität des Fonds gezahlt. Rechtsanwalt und BSZe.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper von der Anlegerschutzkanzlei BGKS Rechtsanwälte: „Das geht erfahrungsgemäß nicht lange gut. Den Anlegern droht der Verlust ihres eingesetzten Kapitals. Deshalb sollten Anleger des SHB-Fonds Business Park Stuttgart schnell reagieren und sich von einem auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen. Erfahrungsgemäß kann vielen geschädigten Fonds-Zeichnern geholfen werden.“

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Dienstag, Oktober 02, 2007

Medienfonds: Anleger klagt auf Rückerstattung seiner investierten Gelder

Achte Boll Kinobeteiligungs- KG und Montranus Dritte Beteiligungs- KG – CLLB Rechtsanwälte reichen Schadenersatzklage in Höhe von € 121.841,44 gegen Comdirect finance AG ein.

Die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte hat für einen ihrer Mandanten nun beim zuständigen Landgericht Itzehoe Klage gegen die Comdirect finance AG eingereicht. Der Kläger fordert die Comdirect finance AG auf, die in die beiden Medienfonds Achte Boll Kinobeteiligungs- KG und Montranus Dritte Beteiligungs- KG investierten Gelder zu erstatten.

Auf der Suche nach Möglichkeiten zur Reduzierung seiner Steuerlast wurde dem Anleger seitens der comdirect finance AG die beiden Medienfonds empfohlen. Kurz vor Zeichnung der Fondsbeteiligungen erhielt der Anleger im Rahmen von Presseberichten Kenntnis, dass die Anleger der VIP Medienfonds III und IV Schwierigkeiten mit dem Finanzamt bekamen, da die bereits zuerkannten Steuervorteile rückwirkend wieder entfallen sollten.

Da es sich bei Montranus III und der Boll Acht ebenfalls um Medienfonds handelt, die erhebliche Steuervorteile in Aussicht stellten und für den Kläger gerade auch die Frage der Steuervorteile von entscheidender Bedeutung war, erkundigte sich der Anleger bei der comdirect finance AG, ob die erheblichen Verlustzuweisungen bei Boll Acht und Montranus III - wie prospektiert- sicher seien, oder wie bei den VIP-Medienfonds mit einer Aberkennung durch die jeweiligen Finanzämter zu rechnen sei.

Die comdirect finance AG sicherte dem Anleger daraufhin zu, dass er sich nicht um die prospektierten Verlustzuweisungen sorgen müsse. Der Fall sei nicht mit dem problematischen VIP-Medienfonds vergleichbar.

Bis heute wurden die Verlustzuweisungen nicht in vollem Umfang gewährt, die jeweiligen Betriebsprüfungen des Finanzamtes dauern insoweit an. Der betroffene Anleger hat sich daher entschieden, die beratende Bank auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen.

Anleger von Medienfonds sollten prüfen lassen, ob auch ihnen ggf. Schadenersatzansprüche gegenüber Banken und Anlageberatern zustehen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Anlageberater und Banken verpflichtet, ihre Kunden vollumfänglich über etwaig bestehende Risiken aufzuklären. Entsprechen die gemachten Versprechungen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, kommen grundsätzlich Schadenersatzansprüche in Betracht, die auf Rückabwicklung der jeweiligen Beteiligungen gerichtet sind.

Im Falle einer Verurteilung müssen dem Anleger sämtliche Aufwendungen ersetzt werden, die ihm im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung entstanden sind.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „BOLL/Montranus" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 02.10.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Dienstag, September 25, 2007

Private Commercial Office (PCO) stellt freiwillige Rückzahlungen ein.

BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB prüft Schadenersatzansprüche gegen Vermittler und sonstige Beteiligte. Erste Erfolge für Anleger.

Nach aktuellen Informationen der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte aus München hat die PCO nun endgültig ihre freiwilligen Zahlungen an Anleger eingestellt. Eine Mitarbeiterin, die für die Zahlungen der PCO zuständig ist, habe in einer internen Email mitgeteilt, dass kein Geld mehr an die Anleger ausgezahlt werden könne, erklärte Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt István Cocron, von der Kanzlei CLLB.

Bereits im August 2007 hatte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht der PCO verboten, weitere Geschäfte zu betreiben und die Rückabwicklung angeordnet. Als Reaktion auf die Schließung machte die PCO ihren Kunden das Angebot, ihre Verträge weiter zu führen oder gegen Rückzahlung der Darlehen auf rechtliche Ansprüche zu verzichten.

Das Versprechen der PCO wird aufgrund der Mitteilung der PCO wohl nicht mehr eingehalten werden können, so Rechtsanwalt Cocron weiter. Nach neuesten Informationen wurden die Zahlungen an die Anleger nun endgültig eingestellt.
Die auf Kapitalanlegerrecht spezialisierte BSZ-Vertrauensanwälte CLLB aus München hat bereits erste Erfolge für ihre Mandanten erringen können, die in die Private Commercial Office, Inc. (PCO) aus Florida, USA investierten.

Im Rahmen der außergerichtlichen Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Anlageberater und der PCO konnte nach Androhung entsprechender Klageverfahren nun erstmalig die vollständige Rückzahlung des gesamten investierten Kapitals in Höhe von € 100.000,00 erreicht werden.

Offensichtlich ist nach wie vor noch ein Teil der eingesammelten Gelder vorhanden, so dass Anleger nicht zögern sollten, die ihnen zustehenden Ansprüche zu verfolgen.

Die Vermittler der Engler-Produkte werden voraussichtlich in den nächsten Wochen mit weiteren Schadensersatzansprüchen in Millionenhöhe konfrontiert, so Rechtsanwalt Cocron, der die Anleger außergerichtlich vertreten hatte.

Nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH sind Vermittler dazu verpflichtet, das von ihnen vertriebene Anlagemodelle auf Plausibiliät hin zu überprüfen. Bei Renditen von teilweise über 72% kann diese Plausibilitätsprüfung wohl kaum funktionieren, meint BSZ-Vertrauensanwalt István Cocron, von der Kanzlei CLLB. Dies gilt vor allem dann, wenn die jeweiligen Vermittler tatsächlich die vermuteten Provisionszahlungen von bis zu 40% der Anlagesummen erhalten haben. Wie bei solche hohen Provisionen noch eine realistische Rendite erzielt werden soll, ist für uns nicht nachvollziehbar, so Rechtsanwalt Cocron weiter.

Anleger sollten daher unbedingt auch die ihnen zustehenden Auskunftsansprüche hinsichtlich der Provisionszahlungen an die Vermittler verfolgen, um so die weiteren Schadenersatzansprüche vorzubereiten.

BSZ-Vertrauensanwalt István Cocron von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte rät allen betroffenen Anlegern rechtzeitig prüfen zu lassen, gegen welche Personen Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können. „Erfahrungsgemäß, so Rechtsanwalt Cocron, gibt es bei derartigen Fällen, bei denen der Verdacht des Betrugs besteht, einen Wettlauf der Gläubiger, um auf die meist wenigen vorhandenen Vermögensgegenstände zugreifen zu können.“

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Private Commercial Office Inc./US-Land-Banking/Ulrich Engler: " anschließen.

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Freitag, September 21, 2007

Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West AG: Sachstandsbericht

Haften die Wirtschaftsprüfer den Anlegern auf Schadensersatz? Gutachten wird Anlegern weitere Hinweise für Verantwortlichkeit geben. Durchsetzung der Schadensersatzansprüche im Adhäsionsverfahren nicht möglich. Klagen der BSZ®-Anwälte auf einem guten Weg.

Dieburg, 21.09.2007: Im Fall der insolventen WBG Leipzig-West AG geraten inzwischen, wie vom BSZ® e.V. bereits berichtet, auch die Wirtschaftsprüfer verstärkt ins Visier der Staatsanwaltschaft. So wird den Wirtschaftsprüfern von Seiten der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, vorsätzlich falsche Testate abgegeben zu haben, obwohl sie über die desaströse Lage der Gesellschaft informiert gewesen sein sollen.

So wird unter anderem damit argumentiert, dass zumindestens einem Wirtschaftsprüfer bereits im Jahr 2002 bekannt war, dass es bei unveränderter Unternehmenspolitik auf mittelfristige Sicht zur Zahlungsunfähigkeit kommen würde.

Inzwischen wurde laut Auskunft der Staatsanwaltschaft Leipzig auch bei der Wirtschaftsprüferkammer ein Gutachten in Auftrag gegeben, um die Verantwortlichkeit der Wirtschaftsprüfer genau ausmachen zu können. Dieses Gutachten wird laut Auskunft der Staatsanwaltschaft Leipzig in einigen Wochen, spätestens bis Ende des Jahres, vorliegen, hieraus können auch die Anleger wertvolle Schlüsse für mögliche Ansprüche gegenüber den Wirtschaftsprüfern ziehen.

Generell können Wirtschaftsprüfer unter anderem aus Prospekthaftung und sog. unerlaubter Handlung haften. Sollten die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft gegenüber den Wirtschaftsprüfern zutreffen, so wäre eine Haftung aus unerlaubter Handlung gegeben.

Sollten die Vorwürfe gegenüber den Wirtschaftsprüfer nicht zutreffen, so wären wohl vor allem Ansprüche aus der sog. Prospekthaftung gegeben, genaues weiß man bei Vorliegen des Gutachtens.
Es ist auch zumindestens nicht völlig ausgeschlossen, dass bei Ansprüchen aus Prospekthaftung Verjährung drohen könnte, denn die Verjährung setzt 1 Jahr ab Kenntnisnahme des Anlegers von dem Anspruchsgegner und den anspruchsbegründenden Tatsachen ein. Auch innerhalb der mit dem BSZ® e.V. zusammen arbeitenden Kanzleien konnte keine eindeutige Meinung hinsichtlich der möglichen Verjährung gewonnen werden. „Hier ist es aber zumindestens nicht völlig ausgeschlossen, dass sich ein Gericht auf den Standpunkt stellen könnte, dass diese Kenntnis mit dem Bericht des Insolvenzverwalters, der im September 2006 vorlag, gegeben war,“ so BSZ®-Anwalt Walter Späth von der Kanzlei Dr. Rohde & Späth.

Um hier den sichersten Weg zu gehen, wurden daher von den BSZ® e.V.-Anwälten in den letzten Wochen zahlreiche Schlichtungsverfahren eingeleitet, um gem. § 204 BGB eine nicht ausgeschlossene Verjährung zu hemmen. Diese Anleger können daher in Ruhe abwarten, bis das Gutachten bei der Staatsanwaltschaft vorliegt, um ihre Ansprüche solide begründen zu können.
Auch für andere Anleger ist es wahrscheinlich nicht zu spät, die BSZ® e.V.-Anwälte werden das Gutachten, sobald dieses vorliegt, intensiv prüfen hinsichtlich einer möglichen Schadensersatzverpflichtung der Wirtschaftsprüfer.

Die von den BSZ® e.V.-Anwälten eingereichten zahlreichen Klagen befinden sich auf einem guten Weg: Während teilweise in anderen Fällen bekannt wurde, dass dem Beklagten Schlögel Prozesskostenhilfe gewährt wurde, was bedeutet, dass das Gericht der Ansicht ist, dass die Verteidigung von Schlögel im Zivilprozess hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, wurden in allen von den BSZ® e.V.-Anwälten eingereichten Klagen eine Prozesskostenhilfe des Beklagten Schlögel versagt, was durchaus für die hohe Qualität der eingereichten Klagen spricht.

In einer anderen Angelegenheit erweist sich inzwischen die Einschätzung der BSZ® e.V.-Anwälte als richtig: Die Ansprüche der Anleger nicht im Adhäsionsverfahren geltend zu machen: Das Adhäsionsverfahren bietet gem. § 403 StPO zwar generell die Möglichkeit, auch zivilrechtliche Ansprüche kostengünstig im Strafverfahren geltend zu machen, so dass Anleger unter Umständen gar nicht mehr gesondert im Zivilprozess klagen müssten, was eine kostengünstige Möglichkeit dargestellt hätte, um kostengünstig an einen Titel zu gelangen.

So verlockend dies gewesen wäre, entschlossen sich die BSZ® e.V.-Anwälte aber nach intensiver Prüfung nicht für die Durchsetzung der zivilrechtlichen Ansprüche im Adhäsionsverfahren, vor allem deshalb, weil eine Beschwerdemöglichkeit gegen eine ablehnende Entscheidung der Richter nur vor Beginn der Hauptverhandlung gegeben ist.

Wie nun bekannt wurde, baten nun die Richter in dem noch laufenden Strafverfahren alle Anleger, die ihre Ansprüche im Adhäsionsverfahren geltend machen wollten, darum, die Adhäsionsanträge zurück zu nehmen, mit der Begründung, dass für eine Entscheidung hierüber die Zeit nicht reichen würde.
„Es zeigt sich somit, dass unsere Einschätzung, dass von Seiten des zuständigen Strafgerichts die Bereitschaft, hier auch über zivilrechtliche Ansprüche zu entscheiden, sehr gering ist, völlig zutreffend war,“ so Rechtsanwalt Späth.

Die zivilrechtlichen Ansprüche gegen Schlögel und Klusmeyer sind teilweise ruhend gestellt worden bis zum Abschluss des Strafverfahrens.
Da eine Verantwortlichkeit der Wirtschaftsprüfer wahrscheinlicher wird, sollten Anleger die Entwicklung in den nächsten Wochen genau beobachten, die BSZ® e.V.-Anwälte werden das Gutachten umfassend auswerten.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West AG " anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 22.09.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.


Global Real Estate AG – Unternehmensbeteiligung mit Totalverlustrisiko!

Die Global Real Estate AG (GRE) aus Werdau, Schloss Steinpleis wurde im Jahr 2000 gegründet. Sie bietet für Kleinanleger so genannte atypisch stille Beteiligungen an. Die Anleger können dabei wählen, ob sie eine Einmalanlage ab € 1.000,00 oder eine Rateneinlage ab € 50,00 pro Monat mit einer Nominaleinlage von mindestens € 6.000,00 abschließen. Das Gesamtemissionsvolumen der GRE beträgt gemäß Prospekt € 50.000.000,00. Unternehmensgegenstand ist u.a. der Erwerb und die Veräußerung sowie die Verwaltung von Grundbesitz, Immobilien aller Art, Vermögenswerte aller Art im eigenen Namen, die Beteiligung an anderen Unternehmen und an einzelnen Geschäften anderer Unternehmen.

Als Renditeziel gibt die Global Real Estate AG 7 % - 12 % p.a. der eingezahlten Nominaleinlage jahresdurchschnittlich auf die Beteiligungsdauer an. Als Abschlussgebühr fällt ein Agio in Höhe von 6 % an, die Emissions- bzw. Emissionsplatzierungskosten belaufen sich gemäß Prospekt auf ca. 15 % des Gesamtemissionsvolumens von € 50.000.000,00, folglich auf € 7.500.000,00.

Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert von der auf das Anlegerrecht spezialisierten Anwaltskanzlei BGKS Rechtsanwälte: „Angesichts dieser hohen Weichkosten erschließt sich uns nicht, wie die Global Real Estate AG eine Rendite von 7 % bis 12 % erwirtschaften möchte. Unserer Ansicht nach ist der Prospekt der GRE (Stand Juni 2004) auch nicht dazu geeignet, diese Frage befriedigend zu beantworten. Wir vermissen eine diesbezüglich notwendige Prognoserechnung, anhand der schlüssig nachvollzogen werden kann, wie die geplanten Gewinne erwirtschaftet werden sollen. Klar und deutlich geht aus dem Prospekt hingegen hervor, was an weiteren Kosten anfällt: Das Vorstandsgremium erhält jährlich € 150.000,00 (!), der Mittelverwendungskontrolleur € 2.500,00 (!) und für Personalkosten werden jährlich € 345.777,00 (!) veranschlagt. Insgesamt fallen somit neben den Emissionsplatzierungskosten jährlich weitere Kosten in Höhe von € 498.277,00 an!“

Im Emissionsprospekt hebt die GRE hervor, dass die Eigenkapitalquote, die bei Unternehmen in Deutschland bei durchschnittlich 10 % liegt, bei ihr über 60 % beträgt. „Das liegt jedoch lediglich daran“, so Rechtsanwalt Seifert weiter, „dass die von den atypisch still Beteiligten gezeichnete Einlage bilanztechnisch als Eigenkapital zu verbuchen ist. Hierin liegt zugleich auch das enorme Risiko solcher Beteiligungen: Im Insolvenzfall besteht für die atypisch still Beteiligten nicht nur das Risiko, dass sie das bislang eingezahlte Geld vollständig verlieren; vielmehr sind sie grundsätzlich dazu verpflichtet, soweit die von ihnen gezeichnete Einlage noch nicht voll erbracht wurde - beispielsweise bei vereinbarter Rateneinlage - weiter zu zahlen.“

Wegen der Risiken, insbesondere dem Totalverlustrisiko bei atypisch stillen Beteiligungen, sind diese u. E. nicht für den sicheren Vermögensaufbau oder die Altersvorsorge geeignet. Dennoch, so die Erfahrung von BGKS Rechtsanwälte, werden diese Beteiligungen von den Beratern immer wieder als zur zusätzlichen Altersvorsorge geeignet empfohlen. Im Rahmen der Beratung ist ein Anlageberater gegenüber dem Anleger jedoch verpflichtet, diesen über alle für den Anlageentschluss maßgeblichen Umstände umfassend aufzuklären. Zudem muss der Berater gewährleisten, dass die von ihm empfohlene Kapitalanlage dem individuellen Anlageziel des Anlegers entspricht. Daher verstößt beispielsweise ein Anlageberater gegen die ihm aus dem Beratungsvertrag obliegende Pflicht zur vollständigen und richtigen Aufklärung in der Regel dann, wenn er eine atypisch stille Beteiligung als für die Altersvorsorge geeignet empfiehlt. Der Anleger hat dann gute Chancen, Schadensersatz zu bekommen. Den hieraus resultierenden Schadensersatzanspruch kann der Anleger auch gegenüber der Beteiligungsgesellschaft selbst geltend machen, da der Anlageberater grundsätzlich als deren „Erfüllungsgehilfe“ anzusehen ist. Die jeweilige Beteiligungsgesellschaft haftet nämlich für das Fehlverhalten ihres Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 BGB.

Schadensersatzansprüche verjähren innerhalb von drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt jedoch erst dann zu laufen, wenn der Geschädigte Kenntnis davon hat, dass ihm ein Schadensersatzanspruch zusteht. Ist der Anspruch einmal verjährt, kann er nicht mehr geltend gemacht werden. „Gerade die Frage der Verjährung kann in vielen Prozessen Schwierigkeiten bereiten“, so Rechtsanwalt Marcel Seifert weiter. „Nach unserer Auffassung beginnt die Verjährung zwar erst dann, wenn der Anleger positive Kenntnis vom Schadensersatzanspruch hat, also in der Regel erst nach einer anwaltlichen Beratung. Einige Gerichte argumentieren jedoch, dass der Schadensersatzanspruch auch dann verjährt sein kann, wenn der Anleger wegen grober Fahrlässigkeit nicht bemerkt hat, dass er falsch beraten wurde und ihm daher ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht.“

Bei Zweifeln sollten Anleger daher nicht allzu lange zögern, einen Anwalt mit der Prüfung von Ansprüchen zu beauftragen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass zwar ein Anspruch gegeben ist, dieser aber wegen Verjährungseintritt nicht mehr durchsetzbar ist.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 21.09.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt


KS Index Immofonds GdbR: Klage gegen Berater eingereicht!

Wie wir zuletzt berichteten, hat die KS Index Immofonds GdbR beschlossen, die Gesellschaft zu liquidieren. Die Anleger, die sich als atypisch stille Gesellschafter beteiligt haben, befürchten nun, dass die Versprechen, die ihnen vor etwa zehn Jahren gemacht wurden, zerplatzen und nicht mehr viel übrig bleiben wird von dem bereits eingezahlten Geld.

„Die Sorgen der Anleger sind nicht ganz unberechtigt“, so Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert von der auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei BGKS Rechtsanwälte. „Schließlich ist bei der Gesellschaft in den letzten Jahren einiges nicht so gelaufen, wie es der Gesellschaftsvertrag eigentlich vorsieht. Die Geschäftsberichte wurden nicht oder viel zu spät erstellt und besorgte Anleger wurden mit den Antworten auf ihre Fragen hingehalten. Wenn die zum Fondsvermögen gehörenden Immobilien im Rahmen der Liquidation nicht zu einem angemessenen Preis verkauft werden können, dann sind Verluste vorprogrammiert.“

Den betroffenen Anlegern ist jetzt zu raten, prüfen zu lassen, ob sie den drohenden Schaden noch abwenden können. Sind sie beispielsweise beim Abschluss der Verträge nicht ordnungsgemäß über die Risiken einer atypisch stillen Beteiligung aufgeklärt worden, dann steht ihnen ein Schadensersatzanspruch gegen den Berater zu. Dies sollten die Betroffenen wegen der drohenden Verjährung von Schadensersatzansprüchen möglichst bald von einem auf diesem Gebiet erfahrenen Anwalt prüfen lassen.

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Dubai-1000-Hotel-Fonds am Ende?

Am grauen Kapitalmarkt zeichnet sich ein neues Desaster ab. Offenbar steckt der Dubai-1000-Hotel-Fonds in massiven Schwierigkeiten. Wie Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei KWAG aus Bremen und Hamburg mitteilt, hat er bereits im Herbst 2005 vor der Kapitalanlage gewarnt: „Ich habe mir zusammen mit interessierten Anlegern das geplante Projekt in Dubai angesehen. Die Prognosen waren völlig unrealistisch.“

Initiator des geschlossenen Immobilienfonds ist der Diplom-Finanzwirt Georg Recker aus dem westfälischen Hamm. Das Fondsvolumen umfasst rund 142 Millionen Euro, wie viel tatsächlich eingezahlt wurden, ist offen. Die Mindestbeteiligung lag bei 10.000,- Euro. Recker hatte eine Ausschüttung von neun bis 12 Prozent prognostiziert. „Viel zu optimistisch“, meint Gieschen.

Der Fonds plante den Bau eines 1.000-Zimmer-Luxushotels am Persischen Golf. Eigentlich sollte das Haus bereits in diesem Juli bezugsfertig sein. Laut Zeitungsberichten soll das Projekt nicht einmal über das Ausschachten der Baugrube hinausgekommen, die Baustelle gegenwärtig bis auf ein paar Container ziemlich verwaist sein.

Rechtsanwalt Gieschen will noch im Oktober selbst nach Dubai fliegen, um die aktuelle Situation zu sondieren: „Obwohl keine konkreten Zahlen vorliegen, kann man realistisch davon ausgehen, dass etwa die Hälfte der Zielsumme in den Fonds gezahlt worden ist.“ Recker hatte sich, als ehemaliger Finanzbeamter, auf Akquisitionsveranstaltungen und in Interviews stets als profunder Kenner des internationalen Steuerrechts ausgegeben.

Außerdem suggerierte er potentiellen Anlegern zusätzliche Sicherheit, weil sie nicht wie bei anderen Dubai-Fonds, in einen so genannten Blindpool, sondern in „ein klar definiertes Projekt“ investieren würden.

Der K.O. zeichnet sich schon ziemlich rasch ab“, meint Gieschen, „als im Sommer 2006 das Doppelbesteuerungsabkommen mit den Vereinigten Arabischen Emiraten nicht verlängert wurde.“ Damals blieb Steuerexperte Recker noch gelassen und fabulierte, es werde „eventuell einige Änderungen im Bereich gewerblichen Einkünfte zur Vereinfachung von internationalen Strukturen geben“. Inzwischen ist das Doppelsteuerabkommen bis Ende 2008 verlängert. Allerdings gilt als sicher, dass der Bundesfinanzminister die Steuerpflicht für deutsche Investoren in Dubai durchsetzen will.

Die Anleger des Dubai-1000-Hotel-Fonds sind bis 2017 gebunden. Ob es für sie jemals eine Rendite gibt, ist nach Gieschens Ansicht höchst zweifelhaft, zumal nicht absehbar sei, ob der Mega-Komplex überhaupt vollendet wird. Experten schätzen, dass selbst wenn von jetzt an mit Hochdruck gearbeitet würde, sei die Immobilie nicht vor Anfang 2010 fertig. Außerdem kämpft die Hotellerie des Emirats bereits heute mit erheblichen Überkapazitäten. KWAG – Rechtsanwalt Gieschen: „Die prognostizierte Auslastung von 70 Prozent wird wahrscheinlich nie erreicht.“ Gegenwärtig sollen in Dubai mehrere Hundert weitere Hotels im Bau sein.

Laut Gieschen haben insbesondere vermögende Freiberufler und Ärzte in den Recker-Fonds investiert. Er ist der größte von sechs ähnlichen Dubai-Fonds, die alle im Jahr 2005 aufgelegt worden sind. Alle hatten den Anlegern suggeriert, sie könnten mit satten Gewinnen am sagenhaften Boom des Wüstenstaates teilhaben. Gieschen: „Ein Märchen aus 1001 Nacht.“

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 21.09.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Donnerstag, September 20, 2007

Falk-Fonds 59 insolvent: Rückforderung von Ausschüttungen durch den Insolvenzverwalter erwartet.

BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte vertreten geschädigte Anleger

Mit Schreiben vom 10.09.2007 wurden die Anleger des Falk-Fonds 59 seitens der Fondsgesellschaft darüber informiert, dass die Ende 2006 beschlossene Sanierung gescheitert ist. Die Anleger müssen nun damit rechnen, dass der Insolvenzverwalter die bereits erhaltenen Ausschüttungen teilweise oder sogar vollständig von den Anlegern zurückfordert.

Die auf Kapitalanlagerecht spezialisierte BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte konnte bereits in den bei den Falk Fonds 64, 68 und 71 vom Insolvenzverwalter Josef Nachmann angestrengten Klageverfahren erhebliche Forderungsverzichte des Insolvenzverwalters bis zu 45 % erzielen.

Nach Auffassung von Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte sind die Rückzahlungsforderungen in den allermeisten Fällen beim Falk Fonds 59 zweifelhaft, weil der Insolvenzverwalter der falsche Anspruchsteller sein dürfte. Der Insolvenzverwalter kann diejenigen Anleger, die über die Treuhänderin beigetreten sind, nämlich nicht als Gesellschafter in Anspruch nehmen und etwaige Ansprüche der Treuhänderin konnten wegen des besonderen Vertrauensverhältnisses auch nicht wirksam an den Insolvenzverwalter abgetreten werden.

Überdies wurde eine Vielzahl der Anleger beim Erwerb der Beteiligung am Falk Fonds 59 über die Gefahr einer möglichen Rückforderung von Ausschüttungen nicht aufgeklärt. Zudem erfolgte oftmals auch keine Aufklärung darüber, welche Risiken insgesamt mit der Beteiligung verbunden sind. So wurden viele Anleger nicht auf das Risiko eines Totalverlustes und auf die fehlende bzw. sehr eingeschränkte Fungibilität (Weiterveräußerbarkeit) des Fonds hingewiesen.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte, die bereits eine Vielzahl von Anlegern verschiedenster Falk-Fonds vertritt, wurde von zahlreichen Anlegern des Falk Fonds 59 mit der rechtlichen Vertretung beauftragt.

Daneben sollten in jedem Fall auch Ansprüche gegen den jeweiligen Anlageberater berücksichtigt werden. Im Falle einer Falschberatung sind die Anleger nämlich selbstverständlich auch von den aktuellen Forderungen des Insolvenzverwalters freizustellen.

Die Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte konnte erst kürzlich wieder in zwei Entscheidungen des OLG München eine vollständige Rückabwicklung von Beteiligungen am Falk-Zinsfonds, Falk-Fonds 60 und Falk-Fonds 66 gegenüber einem Anlageberater erreichen, da dieser die Anleger nicht ordnungsgemäß über die Risiken einer Anlage in den Falk-Fonds aufgeklärt hatte. Außerdem wurde in zahlreichen Fällen auch eine vergleichsweise Lösung gefunden. Die Entscheidungen wurden zwischenzeitlich vom Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt.

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