Montag, Mai 29, 2017

Falschberatung bei Swap - und CAP – Geschäften / Zinsbegrenzungsgeschäfte, Leveraged - Ladder - Swap

Schadensersatzforderungen wegen Beratungsfehlleistungen von Kreditinstituten sind eines der zentralen Themen der Tätigkeit der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien.  Sie verfügen über langjährige Erfahrung in der Beurteilung solcher Fallgestaltungen und sind auf die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen auf dem Verhandlungswege, wie vor staatlichen Gerichten und in Schiedsverfahren, spezialisiert. Sie sind unabhängig, zugelassen an allen Land - und Oberlandesgerichten und stehen in Kontakt mit namhaften Prozessfinanzierern.

Die Erfahrungen von  Mandanten der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten mit sog. Zinsbegrenzungsgeschäften lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Unternehmen und Kommunen nehmen auf den Kapitalmärkten  umfangreich Kredite in Anspruch. Banken und Sparkassen empfahlen ihnen Finanztermingeschäfte, wie Swap - und CAP - Geschäfte in unterschiedlicher Ausgestaltung.

Die in der Erwartung einer Verringerung der Zinsbelastung und Begrenzung von Risiken eingegangenen Zinsswaps und CAPs führen in der gegenwärtigen Zinssituation aber oft zu exorbitanten Verlusten. Zinsbegrenzungsgeschäfte sind für den nicht ständig mit ihnen befassten Entscheidungsträger nicht ohne eingehende Detailinformationen zu überblicken. Daher gehen diese Transaktionen regelmäßig einher mit einem erhöhten Informations- und Beratungsbedarf.

Viele Unternehmen und Verwaltungen werden erst jetzt darauf aufmerksam, zu welch riskanten Spekulation sie unfreiwillig verleitet wurden.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage nach Schadensersatzpflichten der beteiligten Kreditinstitute, die oft die Hausbanken waren und über intime Kenntnisse des wirklichen Bedarfs der Vertragspartner verfügten. Nach einem Urteil des OLG Naumburg und einem Beschluss des BGH wird es für die Beurteilung, ob Regressmöglichkeiten gegeben sind, auf eine genaue Betrachtung des Einzelfalls ankommen.

In Streitfällen wird zu prüfen sein, ob einem beratenden Kreditinstitut ein Fehler unterlaufen ist, der für den Schaden ursächlich gewesen ist. Eine Falschberatung wird vorliegen, wenn in diesen Gestaltungen wenig erfahrene Vertragspartner von der Bank nicht ausreichend über den spekulativen Charakter des konkreten Zinsbegrenzungsgeschäfts aufgeklärt wurden.

Versetzt nämlich ein Kreditinstitut den oder die Verantwortlichen des Kunden, die selbst nicht über ausreichende Vorkenntnisse verfügen, nicht in die Lage, verantwortlich und im Bewusstsein aller wesentlichen mit dem in Rede stehenden Zinsbegrenzungsgeschäft verbundenen Risiken und Probleme über Abschluss oder Nichtabschluss des empfohlenen Produktes zu entscheiden, macht es sich grundsätzlich schadensersatzpflichtig.

Das kann etwa anzunehmen sein, wenn mit dem Wechselkursrisiko oder Zinssatzveränderungen zusammenhängende Auswirkungen in den Beratungsgesprächen vom Kreditinstitut nicht so deutlich herausgestellt wurden, wie es im Rahmen einer anleger- und anlagegerechten Beratung geboten ist. Bei der Empfehlung zum Abschluss etwa von Spread Ladder Swaps wurde häufig die fehlende Risikobereitschaft der Kunden ignoriert. Oft war eine Zinsverbilligung objektiv nicht erforderlich und das Eingehen einer unbegrenzten Risikoposition nicht im Interesse des Kreditnehmers.

Selbst wenn Risiken thematisiert wurden, dann nicht ausreichend.

Die Angaben blieben vage und hinter der Betonung der Beherrschbarkeit dank ständiger Betreuung durch das Kreditinstitut zurück. Im Gegensatz dazu sicherten sich Banken und Sparkassen vertraglich weitgehende Risikobegrenzungen und einseitige Kündigungsrechte ohne Ausgleichszahlung. Die Folge war bei nur noch theoretischer Gewinnerwartung des Kunden, aber unbeschränktem Verlustrisiko, eine völlig unausgewogene Verschiebung der Nach - und Vorteile der Vertragsparteien einseitig zu Gunsten der Bank, oft einhergehend mit gänzlich fehlenden oder undurchschaubaren Angaben zu Gebühren und Provisionen.

Ob Schadensersatzansprüche gegeben sind, kann der Betroffene meist nicht selbst beurteilen. Es empfiehlt sich, spätestens beim Auftreten von Verlusten externen Rat von auf das Kapitalanlagenrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen, zumal die kurze Verjährungsfrist des § 37 a WpHG von lediglich drei Jahren ab Beratungssituation einschlägig sein kann.

Es wird leider von vielen Menschen als die einfachste Lösung empfunden, einen Verlust einfach hinzunehmen und schnell zu vergessen.

„Allerdings sollte man sich vor Augen halten, dass man viel Zeit und Geld in diese Angelegenheit investiert hat weil einem damals die Entscheidung sehr wichtig war“, gibt Horst Roosen, Vorstand des BSZ e.V. und seit 1998 aktiv im Anlegerschutz tätig, zu bedenken.  

Die bessere Idee ist, sorgfältig prüfen zu lassen was passiert ist und die Situation rechtlich bewerten zu lassen.

Der Rat des Fachanwalts für Bank- und Kapitalmarktrecht  hilft die Situation zu klären und kann Licht ins Dunkle bringen. Es wird sich dann zeigen, ob es aussichtsreich erscheint und sinnvoll ist, in dieser Angelegenheit noch einmal Geld in die Hand zu nehmen. Wer hier allerdings den falschen Ratgeber kontaktiert, dem kann es durchaus passieren, dass er sein gutes Geld dem schlechten hinterher wirft.

Die Wiederbeschaffung oder doch die zumindest teilweise Wiederbeschaffung des zunächst verloren geglaubten Geldes erweist sich in vielen Fällen als nicht so aussichtslos, wie viele Geschädigte glauben, sagt Horst Roosen. Verluste sollte man nicht so einfach abschreiben und zur Tagesordnung übergehen. Der Geschädigte sollte schnell reagieren.

Der beste Anlegerschutz besteht darin, sich sein Geld zurückzuholen sagt Roosen.

Nur durch massenhafte Klagen wird sich diese Abzockerei von selbst erledigen.  Wenn klar wird, dass man über den Tisch gezogen worden ist, gibt es nur eine Rettung: Professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Dieser Kapitaleinsatz rechnet sich in den meisten Fällen. Eine erste Adresse ist immer der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Wenn dieser noch mit einer Interessengemeinschaft für geschädigte Anleger kooperiert, bestehen ideale Voraussetzungen für ein positives Ergebnis.

Was ist jetzt zu tun?

Jedem Anleger, der bezüglich seiner Kapitalanlage Probleme hat, kann man nur empfehlen, möglichst frühzeitig einen Anwalt aufzusuchen bzw. einer BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Ein zu langes Zuwarten des Anlegers kann letztendlich zu einem Rechtsverlust führen, der nicht eingetreten wäre, wenn er rechtzeitig den Anwalt aufgesucht hätte bzw. sich entsprechende Informationen beschafft hätte.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte

haben in unzähligen Verfahren positive Ergebnisse, sei es durch Urteil oder mittels Vergleich, für Ihre Mandanten erzielen können. Selbst wenn die Anlage, an der sich der Anleger beteiligt hat bereits insolvent wurde, so ist auch in diesen Fällen die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe anzuraten. Zum Einen vertritt der Anwalt die Betroffenen auch beispielsweise in den Fällen, in denen ein Insolvenzplan erstellt wurde. Ferner kommt es immer wieder vor, dass vom Insolvenzverwalter Nachschüsse verlangt werden. In diesen Fällen müssen dem Ansinnen des Insolvenzverwalters Schadensersatzansprüche entgegen gehalten werden. Dies kann ein Anleger normalerweise ohne Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe nicht leisten.

  • Weitere Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht sind als BSZ® e.V. Vertrauensanwälte willkommen!

Auch Sie wollen rechtlichen Möglichkeiten professionell durch BSZ® e.V. Vertrauensanwälte überprüfen lassen und sich auch auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen?

Dabei ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte  geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Erfolgschancen. Der BSZ e.V. empfiehlt Geschädigten sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Vertrauensanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der Betroffenen einsetzen.

Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der  BSZ e.V. Interessengemeinschaft Swap anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Swap kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden

Direkter Link zum Kontaktformular:

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810


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Der BSZ® e.V. ist zur Finanzierung seiner dem Anleger- und Verbraucherschutz dienenden Projekte und Aktivitäten auf Ihre finanzielle Unterstützung angewiesen. Der BSZ®  e.V. finanziert seit 18 Jahren  seine Tätigkeit ohne öffentliche Mittel und nimmt keine Steuerprivilegien in Anspruch.  Eine finanzielle Zuwendung an den BSZ® e.V. ist die einfache und unbürokratische Form, sich gesellschaftlich zu engagieren, gibt Ihrem Engagement eine Stimme und trägt zur Finanzierung der BSZ e.V. Anleger- und  Verbraucherschutz Projekte bei.  Danke!

Für Ihre Zuwendung können Sie den „bitte zahlen Button“ verwenden. (PayPal oder alle gängigen Kreditkarten). Sie überweisen mit PayPal-Sicherheit & Datenschutz.

Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

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Samstag, Mai 27, 2017

Onecoin: Wie geht es weiter? Was können Betroffene jetzt tun? Der BSZ® e.V. informiert.

Diverse Anleger, die ihr Geld bei Onecoin angelegt hatten, sind nach wie vor verunsichert und fragen sich, wie es jetzt weiter geht.

So war vor einiger Zeit bereits die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gegen das Unternehmen IMS International Marketing Services GmbH mit noch nicht bestandskräftigen Verfügungen eingeschritten, das Gelder von OneCoin-Kunden angenommen und weitergeleitet hatte

Auf Konten der IMS wurden dabei wohl laut Angaben der BaFin ca. 29 Mio. € eingefroren. Bisher hat jedoch von den von Der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  Dr. Späth & Partner betreuten Kunden noch keiner Geld von IMS zurück erhalten. Die Anwälte werden sich auch demnächst mit der BaFin in Verbindung setzen, um weitere Informationen zu erhalten.

Auch teilen diverse Anleger mit, dass die Handelsplattform xcoinx.com gegenwärtig mit der Meldung „under maintenance“ nicht oder nur eingeschränkt erreichbar ist, und sogar der Handel mit Onecoins für einige Zeit ausgesetzt worden sein soll, was ebenfalls für Verunsicherung sorgt.

So teilen inzwischen auch mehrere Kunden von onecoin mit, dass die von ihnen angelegten Gelder, z.B. 1.000,-  € inzwischen angeblich über 10.000,-  € wert sein sollen, sich der Wert also angeblich mehr als verzehnfacht haben soll, was ihnen aber keinen Mehrwert bringt, weil der Handel nun ausgesetzt wurde und somit die Onecoins von ihnen nicht verkauft werden können.

Auch diese Kunden von Onecoin fragen sich nach ihren rechtlichen Möglichkeiten.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth hierzu: „Kunden, die der Anlage bei Onecoin nicht mehr vertrauen, können alle ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen, so auch z. B. die vorläufige Sicherung der auf den von der BaFin eingefrorenen Konten befindlichen Gelder. 

Betroffene OneCoin/IMS-Kunden können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Onecoin anschließen. Die mit dieser IG betraute Kanzlei ist seit dem Jahr 2002 überwiegend im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig und daher mit Fällen wie diesem sehr versiert.

Es wird leider von vielen Menschen als die einfachste Lösung empfunden, einen Verlust einfach hinzunehmen und schnell zu vergessen.

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Der Rat des Fachanwalts für Bank- und Kapitalmarktrecht  hilft die Situation zu klären und kann Licht ins Dunkle bringen. Es wird sich dann zeigen, ob es aussichtsreich erscheint und sinnvoll ist, in dieser Angelegenheit noch einmal Geld in die Hand zu nehmen. Wer hier allerdings den falschen Ratgeber kontaktiert, dem kann es durchaus passieren, dass er sein gutes Geld dem schlechten hinterher wirft.

Die Wiederbeschaffung oder doch die zumindest teilweise Wiederbeschaffung des zunächst verloren geglaubten Geldes erweist sich in vielen Fällen als nicht so aussichtslos, wie viele Geschädigte glauben, sagt Horst Roosen. Verluste sollte man nicht so einfach abschreiben und zur Tagesordnung übergehen. Der Geschädigte sollte schnell reagieren.

Der beste Anlegerschutz besteht darin, sich sein Geld zurückzuholen sagt Roosen.

Nur durch massenhafte Klagen wird sich diese Abzockerei von selbst erledigen.  Wenn klar wird, dass man über den Tisch gezogen worden ist, gibt es nur eine Rettung: Professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Dieser Kapitaleinsatz rechnet sich in den meisten Fällen. Eine erste Adresse ist immer der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Wenn dieser noch mit einer Interessengemeinschaft für geschädigte Anleger kooperiert, bestehen ideale Voraussetzungen für ein positives Ergebnis.

Was ist jetzt zu tun?

Jedem Anleger, der bezüglich seiner Kapitalanlage Probleme hat, kann man nur empfehlen, möglichst frühzeitig einen Anwalt aufzusuchen bzw. einer BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Ein zu langes Zuwarten des Anlegers kann letztendlich zu einem Rechtsverlust führen, der nicht eingetreten wäre, wenn er rechtzeitig den Anwalt aufgesucht hätte bzw. sich entsprechende Informationen beschafft hätte.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte

haben in unzähligen Verfahren positive Ergebnisse, sei es durch Urteil oder mittels Vergleich, für Ihre Mandanten erzielen können. Selbst wenn die Anlage, an der sich der Anleger beteiligt hat bereits insolvent wurde, so ist auch in diesen Fällen die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe anzuraten. Zum Einen vertritt der Anwalt die Betroffenen auch beispielsweise in den Fällen, in denen ein Insolvenzplan erstellt wurde. Ferner kommt es immer wieder vor, dass vom Insolvenzverwalter Nachschüsse verlangt werden. In diesen Fällen müssen dem Ansinnen des Insolvenzverwalters Schadensersatzansprüche entgegen gehalten werden. Dies kann ein Anleger normalerweise ohne Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe nicht leisten.

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Mittwoch, Mai 24, 2017

Kosten eines refraktiven Linsentausches: Was tun, wenn die Krankenkasse nicht zahlen will?

Mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.03.2017 – IV ZR 533/15 hat der für Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des BGH die schon länger von einer BSZ e.V. Vertrauenskanzlei für Versicherungsrecht vertretene Ansicht bestätigt, dass eine Fehlsichtigkeit auf beiden Augen eine Krankheit im Sinne der Musterbedingungen für die Privaten Krankenversicherer darstellt.

Der BGH stellte in seiner Entscheidung klar, dass das Tragen einer Sehhilfe in Bezug auf die Fehlsichtigkeit keine Heilbehandlung ist. Dies hat für privat versicherte Patienten zur Konsequenz, dass die Krankenversicherung nicht einfach argumentieren kann, dass sie ihre Sehstörung mit einer im Vergleich zu einer Augenoperation deutlich billigeren Brille oder Kontaktlinsen ausgleichen müssen und die Versicherung deshalb die Kostenübernahme einer Clear Lens Exchange Operation oder einer Augenlaseroperation ablehnen kann.

Der BGH stellt hierzu klar: Brillen und Kontaktlinsen sind lediglich Hilfsmittel, mit denen körperliche Defekte über einen längeren Zeitraum ausgeglichen werden, ohne am eigentlichen Leiden etwas zu ändern. Sie stellen daher keine Heilbehandlung dar.

Diese Rechtsprechung wird von einigen Krankenversicherungen noch gerne ignoriert. Bei einem von diesen Rechtsanwälten vertretenen Schreinermeister, der wegen einer Fehl- und einer Alterssichtigkeit eine Brille trug und sich durch diese bei seiner Arbeit gehandicapt fühlte, lehnte die Krankenversicherung trotz des Urteils des Bundesgerichtshofs die Kostenerstattung einer Clear Lens Exchange Operation ab.

Für diesen BSZ e.V. Vertrauensanwalt, der bundesweit zahlreiche Mandanten auf diesem Gebiet vertritt, ist das Verhalten der Krankenversicherung nicht nachvollziehbar. Aus seiner Sicht wird die Rechtsprechung des BGH von der Krankenversicherung ignoriert, um zu Unrecht Kosten zu sparen. Die Rechtsanwälte haben daher für ihren Mandanten Klage beim Landgericht Stuttgart eingereicht, dass die Frage der Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Kostenübernahme nunmehr klären wird. Die Erfolgschancen des Privatpatienten den Prozess gegen die Krankenversicherung zu gewinnen hält der Rechtsanwalt für außerordentlich hoch, zumal in einem vergleichbaren Fall vor dem LG München erst im Mai 2017 eine dort verhandelte Klage zur einer 90%igen Kostenübernahme durch die Versicherung geführt hat.

Ist ein Patient in einem solchen Fall rechtsschutzversichert, bestehen zudem gute Chancen, dass die Rechtsschutzversicherung das Prozesskostenrisiko übernimmt.

Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte empfehlen aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Rechtsprechung, eventuelle Ansprüche in Zusammenarbeit mit dem behandelnden Arzt von einer spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen, um nicht unnötig auf Erstattungsansprüche zu verzichten.

http://www.versicherung-zahlt-nicht.net  bietet Fördermitgliedern der „Selbsthilfegemeinschaft Versicherung zahlt nicht!“ die Möglichkeit von den Vertrauensanwälten der Selbsthilfegemeinschaft kostenlos Ihre Erstattungsansprüche prüfen zu lassen.

Zahlreiche Erfolge machen den Versicherten Mut, gegenüber den Versicherungsgesellschaften bzw. Kassen bei der Verfolgung ihrer Erstattungsansprüche hartnäckig zu bleiben. Besteht auf Seiten der Versicherten eine Rechtsschutzversicherungen, bestehen zudem gute Chancen, dass diese die Anwalts- und Gerichtskosten für das Verfahren übernehmen.

Wenn es um die Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegen Ihre Versicherung / Krankenversicherung geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die Vertrauensanwälte der „Selbsthilfegemeinschaft Versicherung zahlt nicht!“ geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Ansprüche gegen Ihre Versicherung bzw. Krankenkasse durchzusetzen.

Auch Sie wollen den Ablehnungsbescheid Ihrer Versicherung professionell überprüfen lassen und sich auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen? Die Vertrauensanwälte stehen für Ihre Fragen gerne jederzeit zur Verfügung.

Damit Sie nicht befürchten müssen, dass Ihnen schon Ihre ersten Fragen eine hohe Anwaltsrechnung beschert, ist für Sie als Fördermitglied der „Selbsthilfegemeinschaft Versicherung zahlt nicht!“ eine erste Orientierungsberatung durch einen spezialisierten Vertrauensanwalt kostenlos.

Betroffene Versicherte können jetzt die Aufnahme als Fördermitglied zu der „Selbsthilfegemeinschaft Versicherung zahlt nicht!“ beantragen. Die Höhe des Förderbeitrags beträgt einmalig 75.- Euro. Folgebeiträge werden nicht erhoben, können aber jederzeit gerne freiwillig in jeder Höhe geleistet werden.

Link zur Anmeldung

Fördermitglieder der „Selbsthilfegemeinschaft Versicherung zahlt nicht!“ können von den Vertrauensanwälten kostenlos Ihre Erstattungsansprüche prüfen lassen.

Selbsthilfegemeinschaft Versicherung zahlt nicht
c/o Fine Products Selection Ltd.
Zweigniederlassung Dieburg
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
D 64807 Dieburg
Telefon: 06071- 9816812
Telefax: 06071-9816829
EMail: info@feine-produkte.de

Samstag, Mai 13, 2017

CLERICAL MEDICAL UND SCOTTISH WIDOWS: WAS BEDEUTET DIE ÜBERTRAGUNG AUF DIE RL360° GROUP? WAS BEDEUTET DER BREXIT FÜR DIE VERSICHERUNGSNEHMER?

Einigen deutschen Kunden der Scottish Widows Ltd. wird aktuell mitgeteilt, dass ihr Versicherungsvertrag zukünftig durch eine RL360 Life Insurance Ltd. geführt wird. Das ist mit erheblichen Nachteilen verbunden und sollte nicht ungeprüft hingenommen werden. Der Vertragspartner sitzt zukünftig auf der Isle of Man und die Kunden verlieren wohl die Möglichkeit, sich an den deutschsprachigen Service der Scottish Widows Ltd. in Heidelberg zu wenden.

Eine Überprüfung der individuellen Situation empfiehlt sich aber auch aus anderen Gründen dringend.

1. Nächste Verunsicherung nach dem Brexit

Deutsche Anleger mit Versicherungen, die ursprünglich bei der Clerical Medical Investment Group Ltd. oder einer Tochtergesellschaft abgeschlossen worden waren, mussten in den letzten Jahren einiges mitmachen.

Zunächst hieß die Versicherungsgesellschaft zukünftig Scottish Widows Ltd. und die Bezeichnung Clerical Medical wurde nur noch im Rahmen einer Handelsmarke verwendet.

Danach entschied sich Großbritannien für einen Austritt aus der EU mit unabsehbaren Folgen für deutsche Versicherungsnehmer. Dazu berichteten Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte von Witt Rechtsanwälte schon. (Den Beitrag finden Sie am Ende dieser Mitteilung)

Jetzt wird ein Teil der Verträge von der Scottish Widows Ltd. an eine Gesellschaft der RL360° Group abgegeben. Damit dürfte insbesondere die deutschsprachige Betreuung enden. Außerdem sitzt die Gesellschaft auf der Isle of Man und unterliegt damit einem speziellen ausländischen Recht.

2. Was kann man tun?

Witt Rechtsanwälte betreuen seit Jahren eine große Zahl von Kunden der Clerical Medical. Dazu gehören auch mehrere Mandanten, die jetzt von der Übertragung der Verträge auf die RL360° Group betroffen sind.

Nach einer Auswertung dieser Fälle scheint es so, dass nur spezielle Versicherungsverträge betroffen sind. Es handelt sich danach um Verträge, die schon ursprünglich mit einer Gesellschaft der Clerical Medical von der Isle of Man abgeschlossen worden sind.

Die Versicherungsnehmer landeten dann erst im Rahmen eines Konzernumbaus bei der Scottish Widows Ltd. und ihrem deutschen Service in Heidelberg.

Die Prüfung durch die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Witt Rechtsanwälte hat außerdem ergeben, dass die betroffenen Versicherungsverträge nicht dem Recht der Isle of Man unterliegen, sondern deutschem Versicherungsrecht. In den Versicherungsbedingungen findet sich zwar der Versuch, das Recht der Isle of Man zu vereinbaren, diese Rechtswahl war aber nach der Überzeugung der Rechtsanwälte nicht wirksam. Das ist eine wichtige Frage, da das deutsche Versicherungsrecht interessante Möglichkeiten eröffnet.

Betroffene Anleger sollten daher durch einen spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen, welches Recht in ihrem Fall anzuwenden ist. Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte stehen dafür gerne zur Verfügung.

3. Erhöhter Ertrag durch Widerspruch – auch nach dem Vertragsende

Sehr interessant für die betroffenen Anleger dürfte vor allem die Möglichkeit sein, einen Widerspruch nach deutschem Versicherungsrecht zu erklären. Die Voraussetzungen dafür sind gut.

Zum einen erfolgte in keinem der bisher durch Witt Rechtsanwälte geprüften Fälle eine ordnungsgemäße Aufklärung über das Widerspruchsrecht nach dem deutschen Versicherungsvertragsgesetz, da aus Sicht der Clerical Medical ja das Recht der Isle of Man gelten sollte.

Zum anderen handelt es sich regelmäßig um Lebensversicherungsverträge, die schon in den 90er Jahren abgeschlossen worden sind und deren vertragliche Rendite enttäuschend ist.

In solchen Konstellationen konnten die Rechtsanwälte schon für sehr viele Mandanten über einen Widerspruch den Ertrag der Lebensversicherung erheblich steigern.

Sehr wichtig ist dazu, dass diese Möglichkeit auch noch besteht, wenn die Lebensversicherung schon mehrere Jahre beendet ist – sei es durch eine Kündigung oder den vertraglichen Ablauf.

Daher sollten auch die neuen Kunden der RL360° Group dringend prüfen lassen, ob ihnen ein Widerspruchsrecht zusteht.

CLERICAL MEDICAL UND SCOTTISH WIDOWS: WAS BEDEUTET DER BREXIT FÜR DIE VERSICHERUNGSNEHMER?

Der Austritt Großbritanniens aus der EU verunsichert die deutschen Kunden der britischen Clerical Medical Investment Group Ltd., die mittlerweile unter Scottish Widows Ltd. firmiert. Für die Versicherungsnehmer ist unklar, welche Auswirkungen der Brexit auf ihre Versicherungsverträge haben wird. Diese Unsicherheit sollte aber nicht zu Kurzschlussreaktionen führen.

1. Keine Maßnahmen ohne Beratung

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei Witt Rechtsanwälte raten den betroffenen Versicherungsnehmern dringend davon ab, ihre Versicherungsverträge zu kündigen oder einen Widerspruch zu erklären, ohne vorher eine anwaltliche Beratung in Anspruch genommen zu haben. In vielen Fällen kann es trotz des Brexit für die Betroffenen bessere Lösungen geben als die kurzfristige Auflösung der Versicherungsverträge.

2. Schlechterer Schutz der Versicherungsnehmer nach dem Brexit

Richtig ist aber, dass sich die Situation der deutschen Kunden der Clerical Medical bzw. Scottish Widows durch den Brexit mittelfristig verschlechtern dürfte. Die Versicherungsgesellschaft unterhielt zu keinem Zeitpunkt eine Niederlassung in Deutschland und bisher sind Klagen deutscher Kunden gegen sie auch aufgrund einer EU-Vorschrift möglich. Urteile deutscher Gerichte gegen die Versicherung könnten nur aufgrund des EU-Rechts auch in Großbritannien vollstreckt werden. Dabei wird es nicht bleiben können.

Wie groß der Unterschied zwischen einem EU-Mitglied und einem anderen europäischen Land sein kann, erfahren schon länger enttäuschte Kunden der Vienna-Life Lebensversicherung AG in Deutschland. Die Vienna-Life hat ihren Sitz in Liechtenstein und kann nach Auffassung der Gesellschaft von deutschen Kunden daher nicht in Deutschland verklagt werden. Das sehen zum Teil auch die deutschen Gerichte so und weisen Klagen gegen die Versicherung als unzulässig ab. Außerdem ist eine Vollstreckung deutscher Urteile in Liechtenstein ohnehin nicht direkt möglich. Der Schutz des deutschen Versicherungsnehmers kann also schon bei einer Gesellschaft aus der direkten Nachbarschaft viel schlechter sein als im Raum der EU. Solche Verhältnisse könnten sich mittelfristig auch für Kunden der Clerical Medical einstellen.

3. Viele Klagen gegen Clerical Medical

Gleichzeitig waren gerade viele Kunden der Clerical Medical bzw. Scottish Widows in den letzten Jahren gezwungen, ihre Ansprüche gegenüber der Versicherungsgesellschaft gerichtlich durchzusetzen. Sogar der Bundesgerichtshof musste vielfach zu Clerical Medical entscheiden – zuletzt viermal am 25.05.2016. Es ist daher auch für die Zukunft zu befürchten, dass Clerical Medical ihren Verpflichtungen gegenüber deutschen Kunden nicht immer freiwillig nachkommen wird.

4. Handeln bevor der Brexit greift

Versicherungsnehmer der Clerical Medical sollten daher ihre Ansprüche sichern, bevor das aufgrund des Brexit schwieriger wird. Heute ist ein Vorgehen in Deutschland noch einfach möglich. Diese BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte haben in den letzten Jahren mehr als tausend Kunden der Clerical Medical betreut und stehen betroffenen Versicherungsnehmern gerne für eine Information über die individuelle Situation zur Verfügung.

Es wird leider von vielen Menschen als die einfachste Lösung empfunden, einen Verlust einfach hinzunehmen und schnell zu vergessen.

„Allerdings sollte man sich vor Augen halten, dass man viel Zeit und Geld in diese Angelegenheit investiert hat weil einem damals die Entscheidung sehr wichtig war“, gibt Horst Roosen, Vorstand des BSZ e.V. und seit 1998 aktiv im Anlegerschutz tätig, zu bedenken.  

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Der Rat des Fachanwalts für Bank- und Kapitalmarktrecht  hilft die Situation zu klären und kann Licht ins Dunkle bringen. Es wird sich dann zeigen, ob es aussichtsreich erscheint und sinnvoll ist, in dieser Angelegenheit noch einmal Geld in die Hand zu nehmen. Wer hier allerdings den falschen Ratgeber kontaktiert, dem kann es durchaus passieren, dass er sein gutes Geld dem schlechten hinterher wirft.

Die Wiederbeschaffung oder doch die zumindest teilweise Wiederbeschaffung des zunächst verloren geglaubten Geldes erweist sich in vielen Fällen als nicht so aussichtslos, wie viele Geschädigte glauben, sagt Horst Roosen. Verluste sollte man nicht so einfach abschreiben und zur Tagesordnung übergehen. Der Geschädigte sollte schnell reagieren.

Der beste Anlegerschutz besteht darin, sich sein Geld zurückzuholen sagt Roosen.

Nur durch massenhafte Klagen wird sich diese Abzockerei von selbst erledigen.  Wenn klar wird, dass man über den Tisch gezogen worden ist, gibt es nur eine Rettung: Professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Dieser Kapitaleinsatz rechnet sich in den meisten Fällen. Eine erste Adresse ist immer der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Wenn dieser noch mit einer Interessengemeinschaft für geschädigte Anleger kooperiert, bestehen ideale Voraussetzungen für ein positives Ergebnis.

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Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft  CLERICAL MEDICAL UND SCOTTISH WIDOWS anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft CLERICAL MEDICAL UND SCOTTISH WIDOWS  kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden

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Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

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Freitag, Mai 12, 2017

Was tun wenn Kapitalanleger durch nicht eingehaltene oder vorgetäuschte Zahlungsversprechen geschädigt werden?

Sie haben sich zum Beispiel an einer Solaranlage oder an einer Windkraftanlage beteiligt und die vertraglich vereinbarten Mietzahlungen bleiben aus. Ihre Fondsverwaltung  zahlt die vereinbarten Zinsen nicht. Sie haben Ihre Kapitalanlage gekündigt, aber die Auszahlung des Geldes wird verweigert. Dann sollten Sie schnell eine Lösung herbeiführen ehe es zu spät ist.

Das wichtigste Ziel für den geschädigten Anleger ist die Wiederbeschaffung seines investierten Geldes. Es ist diesem Ziel kaum dienlich, selbst an den Initiatoren heranzutreten, mit ihm zu verhandeln oder sich mit ihm auf irgendein Arrangement einzulassen

Mit dem von EXPRESS INKASSO Vermittlungsgesellschaft für Inkasso und Gewinnoptimierungs-Dienstleistungen mbH gegründeten ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung und Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarkrecht, so wie Fachanwälten für Steuerrecht steht geschädigten Kapitalanlegern ein schlagkräftiges Spezialinkasso zur Verfügung!

Ab sofort können geschädigte Kapitalanleger den Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung mit dem Einzug ihrer berechtigten Forderung auf Erfolgsbasis beauftragen!

In diesen Fällen helfen wir, schnell und erfolgreich!

  • Kapitalanlagen in Not
  • unbezahlten Rechnungen
  • Darlehen wird nicht bedient
  • Geld bezahlt aber Ware nicht erhalten
  • Geld bezahlt versprochenen Kredit nicht erhalten
  • Geld bezahlt keine vertragsgemäße Leistung erbracht
  • Gutschein wird nicht ausbezahlt
  • Miete wird nicht bezahlt
  • Trotz Rücktritt vom Vertrag wird das Geld nicht zurückbezahlt

Für die einmalige Beitrittsgebühr zu der ESK in Höhe von nur € 98,00 (inkl. Mehrwertsteuer) wird die ausstehende Geldsumme vom Inkassoinstitut bei dem Schuldner per Zahlungsaufforderung geltend gemacht. Diese Vorgehensweise ist in aller Regel weit kostengünstiger als bei sonst üblichen Maßnahmen. Bei Erfolg zahlt das Inkassoinstitut 90% der beigetriebenen Summe (bereinigt um die angefallenen Kosten) an den Auftraggeber aus.

Bleiben die Einziehungsbemühungen von Express-Inkasso ohne Erfolg, entstehen dem Auftraggeber keine Kosten. Der Auftraggeber erhält in diesen Fällen von Express Inkasso kostenlos ein spezifiziertes Angebot wie weiter verfahren werden könnte, welches er dann annehmen oder ablehnen kann

Forderungen aus Kapitalanlagen über außergerichtliche Maßnahmen geltend zu machen ist einer gerichtlichen Klage zunächst vorzuziehen. Im Erfolgsfalle verfügt der Anleger wesentlich schneller über sein Geld als es bei einer gerichtlichen Geltendmachung der Fall gewesen wäre.

Betroffene Anleger, die einen solchen Forderungseinzug durchführen lassen möchten, können sich per e E-Mail, Post oder auch telefonisch anmelden.

Direkter Link zum Anmeldeformular:

EXPRESS INKASSO® GmbH
ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung -Spezialinkasso für Kapitalanleger-
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
info@express-inkasso.de

Telefon: 06071-9816813
Telefax: 06071-981682

  • Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht und Berater die sich bei dem  ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung engagieren möchten, sind willkommen!


Donnerstag, Mai 11, 2017

Solarworld AG: Schöne neue Solarwelt – Trittins Eiskugel geschmolzen

Frank Asbeck verdiente mit Solarworld viel Geld, sehr viel. Aber Solarworld will Insolvenz anmelden. Eine Menge Leute haben eine Menge Geld verloren. Zahlen tut die ganze Zeche der Steuerzahler, der nie gefragt wurde.

Schön, dass wir unseren europäischen Nachbarn Grund zum Lachen liefern: Die Energiewende ist einer jener schönen Anlässe. »Deutschland hat die Energiewende erfunden.« Mit diesem Satz erfreut der Berliner Korrespondent Christoph Eisenring der Neuen Zürcher Zeitung. Die schaut sich schon seit längerem mit besonderer Aufmerksamkeit das merkwürdige Treiben jenseits ihrer Grenzen an und wird deshalb auch von immer mehr Lesern in deutschen Landen als Alternative zu hauseigenen Presseerzeugnissen gewählt.

Gut, Deutschland gilt als Land der Erfinder. Automobil, Otto- und Dieselmotor, Faxgerät – die Liste ist lang, aber alt. Gutenberg – noch viel länger her. Telefon, die Dynamomaschine des Herrn von Siemens, Düsentriebwerk, Computer – Aspirin Hamburger und Currywurst lassen wir jetzt mal beiseite.

Heute steht Deutschland für so etwas wie – Energiewende. Erfolg: astronomisch gestiegene Preise für Strom, hunderttausende von Haushalten abgeklemmt vom Stromnetz. »Dem Klima geholfen hat das bisher wenig. Kollateralschäden gibt es zudem in den Nachbarländern«, bilanziert der NZZ-Korrespondent nüchtern.

Die monatliche Stromrechnung für deutsche Haushalte habe sich seit 2000 etwa verdoppelt, berichtet er warnend in die Schweiz: »Es gibt für die Schweiz mit ihrem sehr hohen Anteil an CO2-freiem Strom jedenfalls keinen Grund, dem selbst deklarierten Musterland nachzueifern.«

Denn dort drohen sich auch grünverfärbte Geister am Herzstück eines Landes zu vergreifen, an der Energieversorgung. Die soll selbst in Wilhelm Tells Land von den Füßen auf den Kopf gestellt werden.

Eisenring führt den Strompreis als größten Wettbewerbsnachteil für die Industrie auf und fragt, weshalb die Energiewende so teuer sei?

»Schwierig zu verstehen ist das nicht. Man muss sich dazu nur etwa die deutsche Stromproduktion am 24. Januar 2017 um 7 Uhr morgens anschauen. Zu dieser Zeit war die Nachfrage mit 70 Gigawatt (oder 70.000 Megawatt) ziemlich hoch. Zwar haben Windkraft- und Solaranlagen zusammen eine installierte Kapazität von 84 Gigawatt, doch um 7 Uhr (es war noch dunkel) lag die Leistung der Windkraftanlagen nur bei 0,8 Gigawatt, die der Sonne bei null – es wurde aus diesen Quellen somit nur 1% der Nachfrage bedient. Die Deutschen haben für solche Lagen den Begriff «Dunkelflaute» geprägt. Selbst wenn man doppelt oder dreimal so viele Solarpanel und Windräder baut – in Deutschland gibt es bereits 28.000 Windanlagen – , werden die Erneuerbaren zu gewissen Stunden nur einen Bruchteil des Bedarfs decken.«

Das allerdings ist nur ein Teil der Antwort. Die andere Hälfte liefert die Natur selbst. Sie liefert einfach nicht genug Energie, um mit Windrädern und Photozellen die kostengünstige Stromversorgung eines entwickelten Industrielandes sichern zu können. Das Zauberwort heißt »Energiedichte«. Die Energiedichte des Windes ist einfach zu dünn.

GLAUBE UND WIRKLICHKEIT

Illusion "Energiewende"
Ebenso liefert die Sonne zu wenig Energie. Die Energiedichte der Sonnenstrahlung ist zehnmal geringer als die des Windes und viel zu gering, um wirkungsvoll ein Land mit Energie zu versorgen. Und das ist auch gut so. Würde die Sonne mehr Energie liefern als jetzt, könnten wir uns nicht im Sommer auf die Wiese zum Sonnen legen. Wir würden verbrennen.

OK, Solarzellen sind allerdings relativ harmlos, richten auf Dächer gepappt keinen weiteren Schaden an, bereiten lediglich bei der Entsorgung mit ihren giftigen Stoffen als Sondermüll Probleme. Windräder dagegen zerstören ganze Landschaften, zerschreddern Vögel und Fledermäuse und können gesundheitliche Probleme verursachen.

Der Wahnsinn lohnt nur, wenn fette Subventionen locken. Nur so konnte auch ein Typ wie Asbeck immense Beträge einstreichen.

Asbeck, Frank Asbeck war bisher Chef von Solarworld. 1998 gründete er den Laden. Vorher war er mit bei der Entstehung der Grünen beteiligt. Schon ein gutes Rezept: Zuerst mit viel Einsatz von Ideologie die Angst vor dem Weltuntergang verbreiten und damit die Grundlage für einen fetten, milliardenschweren Markt schaffen.

Wobei Markt der falsche Ausdruck ist. Megasubventionsfall passt besser. Oder Megaumverteilung von unten nach oben. Niemand, der ehrlich Geld verdienen will, würde freiwillig in Windparks, Biogasanlagen oder Solardächer investieren. Das geht nur, wenn mit irrsinnigen Subventionssummen gelockt wird.

Welcher Landwirt bekäme nicht weiche Knie, winkten nicht bis zwischen 40.000 bis 100.000 Euro nur für einen Standort eines Windrades auf seinem Acker? Wer griffe nicht zu, wenn Solarstrom mit teilweise 50 Cent pro Kilowattstunde bezuschusst wird?

1999 bringt Asbeck das Unternehmen an die Börse. Damals der perfekte Zeitpunkt, Hoch-Zeit des New-Economy-Booms. Alles was grün ist und eine neue Welt verspricht, entzückt. Das ist die Welt der grünen Heilsversprechen, begeistert aufgenommen von all jenen, bei denen der Strom schon immer aus der Steckdose kam, die nicht darum kämpfen mussten, etwas aufzubauen. Von Kindern des Wirtschaftswunders und ihrer Eltern, die mit harter Arbeit ein Land errichtet haben, indem so etwas Grundlegendes wie eine Energieversorgung erstaunlich gut und vor allem preiswert funktioniert. Sie berauschten sich an großen Sprüchen »Die Sonne schickt keine Rechnung!«

Fassungslos starren heute Fachleute darauf, wie ein Land aus freien Stücken ohne Grund, ohne Not eine preiswerte, funktionierende Energieversorgung zugrunde richtet.

Auch hier wieder die unheilvolle Rolle der Lenas und Lisas und so weiter, die was mit Medien machen. Energie, Leistung, Arbeit, Energiedichte sind völlige Fremdworte. Bedenkenlos schreiben sie die Festreden von Politikern ab, die bei der Einweihung eines Windparks tönen, wie viele Einfamilienhäuser diese tollen Dinger versorgen können.

Sie vergessen dazu zu sagen, wenn der Wind weht.

Wenn nicht, muss ein parallel dazu stehendes konventionelles Kraftwerk anspringen und den Strom erzeugen. So müssen zwei unterschiedliche Energieerzeugungs-Systeme aufgebaut werden, im Lande herumstehen, unterhalten und auch bezahlt werden. Prachtvoller Gewinner also unter vielen anderen ist Asbeck. Villa, Schlösser, darunter das alte von Gottschalk am Rhein, eigene Jagd, für die er sich noch nicht einmal von den Grünen prügeln lassen muss. Man sieht, mit fetten Fördergeldern kann man es zu etwas bringen. Er seinerseits zeigte sich immer offen gegenüber seinen Grünen »zur Pflege der politischen Landschaft«. Wohl mit seinen Kumpels zu viel geraucht hatte er, als er verkündete, Opel übernehmen zu wollen.

Langsam sind die Dächer derjenigen voll, die Lust auf solarzellenbepackte Dächer haben. Es spricht sich herum, dass der Aufwand kaum lohnt, das umso weniger, je geringer jetzt die Förderung wird.

Asbeck beklagt lautstark die Inflation chinesischer Dumping-Solarzellen, die die Preise zerstören würden und schaffte es sogar zu einer Zollallianz mit Amerika gegen chinesische Solarzellenanbieter. Aber auch die konnte den Niedergang nicht aufhalten (message to Donald).

Doch jetzt ist wohl endgültig Schluss. Solarworld will Insolvenz anmelden. Eine Menge Leute haben eine Menge Geld verloren.

Ich kenne eine Reihe hervorragender Fachleute, die mit solider Ausbildung und Kenntnissen große Kraftwerke in Betrieb gehalten haben und wissen, wie viel Know-how und Arbeit dahintersteckt, und jetzt mit ansehen müssen, wie diese Techniken in Trümmer zerschlagen werden und dabei das Rückgrat eines Landes, die Energieversorgung, immer unsicherer und teurer wird. Bis hin zum totalen Blackout. In der Ansammlung von Personen in Berlin, die sich Regierung nennen, malen hochbezahlte Leute in Expertensitzungen die Folgen von bundesweiten Black-outs aus, berechnen, wie hoch die Kosten sein würden.

Ihre Lösung: im Krisenfall ganze Städte vom Stromnetz abklemmen.

PLANUNG FÜR DEN BLACKOUT

Energiewende: »Kaskade« lässt Städte erzittern
Im Augenblick beschäftigen sich viele Unternehmen vor allem in der Automobilindustrie mit der nächsten Fake-Idee, der Elektromobilität. Fachleute brechen in höhnisches Gelächter aus, wenn sie die verrückten Pläne aus Berlin hören. Eine Million Elektroautos im Jahr 2020! Keine Frage, Autos mit Elektroantrieb fahren sich hervorragend. Drehmoment ohne Ende, volle durchgehende Beschleunigung ohne Gangschaltung – aber eben nur ein paarmal, dann ist die Batterie leer.

Es gibt noch nicht einmal am Horizont eine Idee, wie Batterien mehr Leben eingehaucht werden kann. Mit vielen technischen Kniffs haben Entwickler bereits ziemlich viel aus der derzeitigen Batterietechnologie auf Lithium-Ionen Basis herausgeholt. Mehr ist auf absehbare Zeit kaum noch drin.

Das ist wie bei der Kuh, aus der auch mit computergesteuerten und vollautomatischen Melkanlagen nicht mehr Milch herausgesaugt werden kann, als im Euter vorhanden ist (von der gesenkten Einsatzdauer zu schweigen). Aber es wird ein solcher Druck aus der Politik auf die Industrie ausgeübt, dass dort immer wieder die Knie weich werden.

Sollen wir die Produktion auf künftige Elektromobilität ausrichten? Dahinter stehen gravierende industriepolitische Weichenstellungen. Was, wenn demnächst auch diese Blase platzt? Was machen diese Unternehmen dann?

Und bitte, liebe Schweizer Freunde, lasst künftig die berühmte »Kugel Eis« weg. Hierzulande schmunzelt man nur noch mit verzerrtem Gesicht drüber. Zu groß ist mittlerweile der Schaden, den Asbeck, Trittin & Co angerichtet haben. Das Aufräumen wird teuer.

Autor: HOLGER DOUGLAS

Es wird leider von vielen Menschen als die einfachste Lösung empfunden, den Verlust einfach hinzunehmen und schnell zu vergessen.

„Allerdings sollte man sich vor Augen halten, dass man viel Zeit und Geld in diese Angelegenheit investiert hat weil einem damals die Entscheidung sehr wichtig war“, gibt Horst Roosen, Vorstand des BSZ e.V. und seit 1998 aktiv im Anlegerschutz tätig, zu bedenken.  

Die bessere Idee ist, sorgfältig prüfen zu lassen was passiert ist und die Situation rechtlich bewerten zu lassen.

Der Rat des Fachanwalts für Bank- und Kapitalmarktrecht  hilft die Situation zu klären und kann Licht ins Dunkle bringen. Es wird sich dann zeigen, ob es aussichtsreich erscheint und sinnvoll ist, in dieser Angelegenheit noch einmal Geld in die Hand zu nehmen. Wer hier allerdings den falschen Ratgeber kontaktiert, dem kann es durchaus passieren, dass er sein gutes Geld dem schlechten hinterher wirft.

Die Wiederbeschaffung oder doch die zumindest teilweise Wiederbeschaffung des zunächst verloren geglaubten Geldes erweist sich in vielen Fällen als nicht so aussichtslos, wie viele Geschädigte glauben, sagt Horst Roosen. Verluste sollte man nicht so einfach abschreiben und zur Tagesordnung übergehen. Der Geschädigte sollte schnell reagieren.

Der beste Anlegerschutz besteht darin, sich sein Geld zurückzuholen sagt Roosen.

Nur durch massenhafte Klagen wird sich diese Abzockerei von selbst erledigen.  Wenn klar wird, dass man über den Tisch gezogen worden ist, gibt es nur eine Rettung: Professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Dieser Kapitaleinsatz rechnet sich in den meisten Fällen. Eine erste Adresse ist immer der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Wenn dieser noch mit einer Interessengemeinschaft für geschädigte Anleger kooperiert, bestehen ideale Voraussetzungen für ein positives Ergebnis.

Was ist jetzt zu tun?

Jedem Anleger, der bezüglich seiner Kapitalanlage Probleme hat, kann man nur empfehlen, möglichst frühzeitig einen Anwalt aufzusuchen bzw. einer BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Ein zu langes Zuwarten des Anlegers kann letztendlich zu einem Rechtsverlust führen, der nicht eingetreten wäre, wenn er rechtzeitig den Anwalt aufgesucht hätte bzw. sich entsprechende Informationen beschafft hätte.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte

haben in unzähligen Verfahren positive Ergebnisse, sei es durch Urteil oder mittels Vergleich, für Ihre Mandanten erzielen können. Selbst wenn die Anlage, an der sich der Anleger beteiligt hat bereits insolvent wurde, so ist auch in diesen Fällen die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe anzuraten. Zum Einen vertritt der Anwalt die Betroffenen auch beispielsweise in den Fällen, in denen ein Insolvenzplan erstellt wurde. Ferner kommt es immer wieder vor, dass vom Insolvenzverwalter Nachschüsse verlangt werden. In diesen Fällen müssen dem Ansinnen des Insolvenzverwalters Schadensersatzansprüche entgegen gehalten werden. Dies kann ein Anleger normalerweise ohne Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe nicht leisten.

Auch Sie wollen rechtlichen Möglichkeiten professionell durch BSZ® e.V. Vertrauensanwälte überprüfen lassen und sich auch auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen?

Dabei ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte  geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Erfolgschancen. Der BSZ e.V. empfiehlt Geschädigten sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Vertrauensanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der Betroffenen einsetzen.

Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Solarworld  AG anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Solarworld  AG kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden

Direkter Link zum Kontaktformular:

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810


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Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

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