Montag, Mai 29, 2017

Falschberatung bei Swap - und CAP – Geschäften / Zinsbegrenzungsgeschäfte, Leveraged - Ladder - Swap

Schadensersatzforderungen wegen Beratungsfehlleistungen von Kreditinstituten sind eines der zentralen Themen der Tätigkeit der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien.  Sie verfügen über langjährige Erfahrung in der Beurteilung solcher Fallgestaltungen und sind auf die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen auf dem Verhandlungswege, wie vor staatlichen Gerichten und in Schiedsverfahren, spezialisiert. Sie sind unabhängig, zugelassen an allen Land - und Oberlandesgerichten und stehen in Kontakt mit namhaften Prozessfinanzierern.

Die Erfahrungen von  Mandanten der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten mit sog. Zinsbegrenzungsgeschäften lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Unternehmen und Kommunen nehmen auf den Kapitalmärkten  umfangreich Kredite in Anspruch. Banken und Sparkassen empfahlen ihnen Finanztermingeschäfte, wie Swap - und CAP - Geschäfte in unterschiedlicher Ausgestaltung.

Die in der Erwartung einer Verringerung der Zinsbelastung und Begrenzung von Risiken eingegangenen Zinsswaps und CAPs führen in der gegenwärtigen Zinssituation aber oft zu exorbitanten Verlusten. Zinsbegrenzungsgeschäfte sind für den nicht ständig mit ihnen befassten Entscheidungsträger nicht ohne eingehende Detailinformationen zu überblicken. Daher gehen diese Transaktionen regelmäßig einher mit einem erhöhten Informations- und Beratungsbedarf.

Viele Unternehmen und Verwaltungen werden erst jetzt darauf aufmerksam, zu welch riskanten Spekulation sie unfreiwillig verleitet wurden.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage nach Schadensersatzpflichten der beteiligten Kreditinstitute, die oft die Hausbanken waren und über intime Kenntnisse des wirklichen Bedarfs der Vertragspartner verfügten. Nach einem Urteil des OLG Naumburg und einem Beschluss des BGH wird es für die Beurteilung, ob Regressmöglichkeiten gegeben sind, auf eine genaue Betrachtung des Einzelfalls ankommen.

In Streitfällen wird zu prüfen sein, ob einem beratenden Kreditinstitut ein Fehler unterlaufen ist, der für den Schaden ursächlich gewesen ist. Eine Falschberatung wird vorliegen, wenn in diesen Gestaltungen wenig erfahrene Vertragspartner von der Bank nicht ausreichend über den spekulativen Charakter des konkreten Zinsbegrenzungsgeschäfts aufgeklärt wurden.

Versetzt nämlich ein Kreditinstitut den oder die Verantwortlichen des Kunden, die selbst nicht über ausreichende Vorkenntnisse verfügen, nicht in die Lage, verantwortlich und im Bewusstsein aller wesentlichen mit dem in Rede stehenden Zinsbegrenzungsgeschäft verbundenen Risiken und Probleme über Abschluss oder Nichtabschluss des empfohlenen Produktes zu entscheiden, macht es sich grundsätzlich schadensersatzpflichtig.

Das kann etwa anzunehmen sein, wenn mit dem Wechselkursrisiko oder Zinssatzveränderungen zusammenhängende Auswirkungen in den Beratungsgesprächen vom Kreditinstitut nicht so deutlich herausgestellt wurden, wie es im Rahmen einer anleger- und anlagegerechten Beratung geboten ist. Bei der Empfehlung zum Abschluss etwa von Spread Ladder Swaps wurde häufig die fehlende Risikobereitschaft der Kunden ignoriert. Oft war eine Zinsverbilligung objektiv nicht erforderlich und das Eingehen einer unbegrenzten Risikoposition nicht im Interesse des Kreditnehmers.

Selbst wenn Risiken thematisiert wurden, dann nicht ausreichend.

Die Angaben blieben vage und hinter der Betonung der Beherrschbarkeit dank ständiger Betreuung durch das Kreditinstitut zurück. Im Gegensatz dazu sicherten sich Banken und Sparkassen vertraglich weitgehende Risikobegrenzungen und einseitige Kündigungsrechte ohne Ausgleichszahlung. Die Folge war bei nur noch theoretischer Gewinnerwartung des Kunden, aber unbeschränktem Verlustrisiko, eine völlig unausgewogene Verschiebung der Nach - und Vorteile der Vertragsparteien einseitig zu Gunsten der Bank, oft einhergehend mit gänzlich fehlenden oder undurchschaubaren Angaben zu Gebühren und Provisionen.

Ob Schadensersatzansprüche gegeben sind, kann der Betroffene meist nicht selbst beurteilen. Es empfiehlt sich, spätestens beim Auftreten von Verlusten externen Rat von auf das Kapitalanlagenrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen, zumal die kurze Verjährungsfrist des § 37 a WpHG von lediglich drei Jahren ab Beratungssituation einschlägig sein kann.

Es wird leider von vielen Menschen als die einfachste Lösung empfunden, einen Verlust einfach hinzunehmen und schnell zu vergessen.

„Allerdings sollte man sich vor Augen halten, dass man viel Zeit und Geld in diese Angelegenheit investiert hat weil einem damals die Entscheidung sehr wichtig war“, gibt Horst Roosen, Vorstand des BSZ e.V. und seit 1998 aktiv im Anlegerschutz tätig, zu bedenken.  

Die bessere Idee ist, sorgfältig prüfen zu lassen was passiert ist und die Situation rechtlich bewerten zu lassen.

Der Rat des Fachanwalts für Bank- und Kapitalmarktrecht  hilft die Situation zu klären und kann Licht ins Dunkle bringen. Es wird sich dann zeigen, ob es aussichtsreich erscheint und sinnvoll ist, in dieser Angelegenheit noch einmal Geld in die Hand zu nehmen. Wer hier allerdings den falschen Ratgeber kontaktiert, dem kann es durchaus passieren, dass er sein gutes Geld dem schlechten hinterher wirft.

Die Wiederbeschaffung oder doch die zumindest teilweise Wiederbeschaffung des zunächst verloren geglaubten Geldes erweist sich in vielen Fällen als nicht so aussichtslos, wie viele Geschädigte glauben, sagt Horst Roosen. Verluste sollte man nicht so einfach abschreiben und zur Tagesordnung übergehen. Der Geschädigte sollte schnell reagieren.

Der beste Anlegerschutz besteht darin, sich sein Geld zurückzuholen sagt Roosen.

Nur durch massenhafte Klagen wird sich diese Abzockerei von selbst erledigen.  Wenn klar wird, dass man über den Tisch gezogen worden ist, gibt es nur eine Rettung: Professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Dieser Kapitaleinsatz rechnet sich in den meisten Fällen. Eine erste Adresse ist immer der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Wenn dieser noch mit einer Interessengemeinschaft für geschädigte Anleger kooperiert, bestehen ideale Voraussetzungen für ein positives Ergebnis.

Was ist jetzt zu tun?

Jedem Anleger, der bezüglich seiner Kapitalanlage Probleme hat, kann man nur empfehlen, möglichst frühzeitig einen Anwalt aufzusuchen bzw. einer BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Ein zu langes Zuwarten des Anlegers kann letztendlich zu einem Rechtsverlust führen, der nicht eingetreten wäre, wenn er rechtzeitig den Anwalt aufgesucht hätte bzw. sich entsprechende Informationen beschafft hätte.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte

haben in unzähligen Verfahren positive Ergebnisse, sei es durch Urteil oder mittels Vergleich, für Ihre Mandanten erzielen können. Selbst wenn die Anlage, an der sich der Anleger beteiligt hat bereits insolvent wurde, so ist auch in diesen Fällen die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe anzuraten. Zum Einen vertritt der Anwalt die Betroffenen auch beispielsweise in den Fällen, in denen ein Insolvenzplan erstellt wurde. Ferner kommt es immer wieder vor, dass vom Insolvenzverwalter Nachschüsse verlangt werden. In diesen Fällen müssen dem Ansinnen des Insolvenzverwalters Schadensersatzansprüche entgegen gehalten werden. Dies kann ein Anleger normalerweise ohne Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe nicht leisten.

  • Weitere Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht sind als BSZ® e.V. Vertrauensanwälte willkommen!

Auch Sie wollen rechtlichen Möglichkeiten professionell durch BSZ® e.V. Vertrauensanwälte überprüfen lassen und sich auch auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen?

Dabei ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte  geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Erfolgschancen. Der BSZ e.V. empfiehlt Geschädigten sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Vertrauensanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der Betroffenen einsetzen.

Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der  BSZ e.V. Interessengemeinschaft Swap anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Swap kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden

Direkter Link zum Kontaktformular:

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810


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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

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