Schadensersatzforderungen wegen Beratungsfehlleistungen von
Kreditinstituten sind eines der zentralen Themen der Tätigkeit der BSZ e.V.
Anlegerschutzkanzleien. Sie verfügen
über langjährige Erfahrung in der Beurteilung solcher Fallgestaltungen und sind
auf die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen auf dem Verhandlungswege, wie
vor staatlichen Gerichten und in Schiedsverfahren, spezialisiert. Sie sind
unabhängig, zugelassen an allen Land - und Oberlandesgerichten und stehen in
Kontakt mit namhaften Prozessfinanzierern.
Die Erfahrungen von
Mandanten der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten mit sog.
Zinsbegrenzungsgeschäften lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Unternehmen und Kommunen nehmen auf den Kapitalmärkten umfangreich Kredite in Anspruch. Banken und
Sparkassen empfahlen ihnen Finanztermingeschäfte, wie Swap - und CAP -
Geschäfte in unterschiedlicher Ausgestaltung.
Die in der Erwartung einer Verringerung der Zinsbelastung
und Begrenzung von Risiken eingegangenen Zinsswaps und CAPs führen in der
gegenwärtigen Zinssituation aber oft zu exorbitanten Verlusten.
Zinsbegrenzungsgeschäfte sind für den nicht ständig mit ihnen befassten
Entscheidungsträger nicht ohne eingehende Detailinformationen zu überblicken.
Daher gehen diese Transaktionen regelmäßig einher mit einem erhöhten
Informations- und Beratungsbedarf.
Viele Unternehmen und
Verwaltungen werden erst jetzt darauf aufmerksam, zu welch riskanten Spekulation
sie unfreiwillig verleitet wurden.
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage nach
Schadensersatzpflichten der beteiligten Kreditinstitute, die oft die Hausbanken
waren und über intime Kenntnisse des wirklichen Bedarfs der Vertragspartner verfügten.
Nach einem Urteil des OLG Naumburg und einem Beschluss des BGH wird es für die
Beurteilung, ob Regressmöglichkeiten gegeben sind, auf eine genaue Betrachtung
des Einzelfalls ankommen.
In Streitfällen wird zu prüfen sein, ob einem beratenden
Kreditinstitut ein Fehler unterlaufen ist, der für den Schaden ursächlich
gewesen ist. Eine Falschberatung wird vorliegen, wenn in diesen Gestaltungen
wenig erfahrene Vertragspartner von der Bank nicht ausreichend über den
spekulativen Charakter des konkreten Zinsbegrenzungsgeschäfts aufgeklärt
wurden.
Versetzt nämlich ein Kreditinstitut den oder die
Verantwortlichen des Kunden, die selbst nicht über ausreichende Vorkenntnisse
verfügen, nicht in die Lage, verantwortlich und im Bewusstsein aller
wesentlichen mit dem in Rede stehenden Zinsbegrenzungsgeschäft verbundenen
Risiken und Probleme über Abschluss oder Nichtabschluss des empfohlenen
Produktes zu entscheiden, macht es sich grundsätzlich schadensersatzpflichtig.
Das kann etwa anzunehmen sein, wenn mit dem Wechselkursrisiko
oder Zinssatzveränderungen zusammenhängende Auswirkungen in den
Beratungsgesprächen vom Kreditinstitut nicht so deutlich herausgestellt wurden,
wie es im Rahmen einer anleger- und anlagegerechten Beratung geboten ist. Bei
der Empfehlung zum Abschluss etwa von Spread Ladder Swaps wurde häufig die
fehlende Risikobereitschaft der Kunden ignoriert. Oft war eine Zinsverbilligung
objektiv nicht erforderlich und das Eingehen einer unbegrenzten Risikoposition
nicht im Interesse des Kreditnehmers.
Selbst wenn Risiken
thematisiert wurden, dann nicht ausreichend.
Die Angaben blieben vage und hinter der Betonung der
Beherrschbarkeit dank ständiger Betreuung durch das Kreditinstitut zurück. Im
Gegensatz dazu sicherten sich Banken und Sparkassen vertraglich weitgehende
Risikobegrenzungen und einseitige Kündigungsrechte ohne Ausgleichszahlung. Die
Folge war bei nur noch theoretischer Gewinnerwartung des Kunden, aber
unbeschränktem Verlustrisiko, eine völlig unausgewogene Verschiebung der Nach -
und Vorteile der Vertragsparteien einseitig zu Gunsten der Bank, oft
einhergehend mit gänzlich fehlenden oder undurchschaubaren Angaben zu Gebühren
und Provisionen.
Ob Schadensersatzansprüche gegeben sind, kann der Betroffene
meist nicht selbst beurteilen. Es empfiehlt sich, spätestens beim Auftreten von
Verlusten externen Rat von auf das Kapitalanlagenrecht spezialisierten
Rechtsanwälten einzuholen, zumal die kurze Verjährungsfrist des § 37 a WpHG von
lediglich drei Jahren ab Beratungssituation einschlägig sein kann.
Es wird leider von
vielen Menschen als die einfachste Lösung empfunden, einen Verlust einfach
hinzunehmen und schnell zu vergessen.
„Allerdings sollte man sich vor Augen halten, dass man viel
Zeit und Geld in diese Angelegenheit investiert hat weil einem damals die
Entscheidung sehr wichtig war“, gibt Horst Roosen, Vorstand des BSZ e.V. und
seit 1998 aktiv im Anlegerschutz tätig, zu bedenken.
Die bessere Idee ist, sorgfältig prüfen zu lassen was passiert ist und
die Situation rechtlich bewerten zu lassen.
Der Rat des Fachanwalts für Bank- und Kapitalmarktrecht hilft die Situation zu klären und kann Licht
ins Dunkle bringen. Es wird sich dann zeigen, ob es aussichtsreich erscheint
und sinnvoll ist, in dieser Angelegenheit noch einmal Geld in die Hand zu
nehmen. Wer hier allerdings den falschen Ratgeber kontaktiert, dem kann es
durchaus passieren, dass er sein gutes Geld dem schlechten hinterher wirft.
Die Wiederbeschaffung oder doch die zumindest teilweise
Wiederbeschaffung des zunächst verloren geglaubten Geldes erweist sich in
vielen Fällen als nicht so aussichtslos, wie viele Geschädigte glauben, sagt
Horst Roosen. Verluste sollte man nicht so einfach abschreiben und zur
Tagesordnung übergehen. Der Geschädigte sollte schnell reagieren.
Der beste
Anlegerschutz besteht darin, sich sein Geld zurückzuholen sagt Roosen.
Nur durch massenhafte Klagen wird sich diese Abzockerei von
selbst erledigen. Wenn klar wird, dass
man über den Tisch gezogen worden ist, gibt es nur eine Rettung: Professionelle
Hilfe in Anspruch nehmen. Dieser Kapitaleinsatz rechnet sich in den meisten
Fällen. Eine erste Adresse ist immer der Fachanwalt für Bank- und
Kapitalmarktrecht. Wenn dieser noch mit einer Interessengemeinschaft für
geschädigte Anleger kooperiert, bestehen ideale Voraussetzungen für ein
positives Ergebnis.
Was ist jetzt zu tun?
Jedem Anleger, der bezüglich seiner Kapitalanlage Probleme
hat, kann man nur empfehlen, möglichst frühzeitig einen Anwalt aufzusuchen bzw.
einer BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Ein zu langes Zuwarten des
Anlegers kann letztendlich zu einem Rechtsverlust führen, der nicht eingetreten
wäre, wenn er rechtzeitig den Anwalt aufgesucht hätte bzw. sich entsprechende
Informationen beschafft hätte.
Die BSZ® e.V.
Anlegerschutzanwälte
haben in unzähligen Verfahren positive Ergebnisse, sei es
durch Urteil oder mittels Vergleich, für Ihre Mandanten erzielen können. Selbst
wenn die Anlage, an der sich der Anleger beteiligt hat bereits insolvent wurde,
so ist auch in diesen Fällen die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe anzuraten.
Zum Einen vertritt der Anwalt die Betroffenen auch beispielsweise in den
Fällen, in denen ein Insolvenzplan erstellt wurde. Ferner kommt es immer wieder
vor, dass vom Insolvenzverwalter Nachschüsse verlangt werden. In diesen Fällen
müssen dem Ansinnen des Insolvenzverwalters Schadensersatzansprüche entgegen
gehalten werden. Dies kann ein Anleger normalerweise ohne Inanspruchnahme
anwaltlicher Hilfe nicht leisten.
- Weitere
Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht sind als BSZ® e.V.
Vertrauensanwälte willkommen!
Auch Sie wollen
rechtlichen Möglichkeiten professionell durch BSZ® e.V. Vertrauensanwälte
überprüfen lassen und sich auch auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen?
Dabei ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender
Bedeutung. Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte
geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Erfolgschancen. Der
BSZ e.V. empfiehlt Geschädigten sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen.
So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen
werden kann. Die Vertrauensanwälte welche mit einer solchen
Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die
Interessen der Betroffenen einsetzen.
Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und
prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft
beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene
Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit
dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V.
werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Swap anschließen.
Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Swap kann kostenlos und
unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost
bei dem BSZ e.V. angefordert werden
Direkter Link zum Kontaktformular:
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
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Verbraucherschutz dienenden Projekte und Aktivitäten auf Ihre finanzielle
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Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ
e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste
rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen
lassen.
Für Unternehmen die in
unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter
Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende
Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben
wird.
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