Mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.03.2017 – IV ZR
533/15 hat der für Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des BGH
die schon länger von einer BSZ e.V. Vertrauenskanzlei für Versicherungsrecht
vertretene Ansicht bestätigt, dass eine Fehlsichtigkeit auf beiden Augen eine
Krankheit im Sinne der Musterbedingungen für die Privaten Krankenversicherer
darstellt.
Der BGH stellte in seiner Entscheidung klar, dass das Tragen
einer Sehhilfe in Bezug auf die Fehlsichtigkeit keine Heilbehandlung ist. Dies
hat für privat versicherte Patienten zur Konsequenz, dass die
Krankenversicherung nicht einfach argumentieren kann, dass sie ihre Sehstörung
mit einer im Vergleich zu einer Augenoperation deutlich billigeren Brille oder
Kontaktlinsen ausgleichen müssen und die Versicherung deshalb die
Kostenübernahme einer Clear Lens Exchange Operation oder einer
Augenlaseroperation ablehnen kann.
Der BGH stellt hierzu klar: Brillen und Kontaktlinsen sind
lediglich Hilfsmittel, mit denen körperliche Defekte über einen längeren
Zeitraum ausgeglichen werden, ohne am eigentlichen Leiden etwas zu ändern. Sie
stellen daher keine Heilbehandlung dar.
Diese Rechtsprechung wird von einigen Krankenversicherungen
noch gerne ignoriert. Bei einem von diesen Rechtsanwälten vertretenen
Schreinermeister, der wegen einer Fehl- und einer Alterssichtigkeit eine Brille
trug und sich durch diese bei seiner Arbeit gehandicapt fühlte, lehnte die Krankenversicherung
trotz des Urteils des Bundesgerichtshofs die Kostenerstattung einer Clear Lens
Exchange Operation ab.
Für diesen BSZ e.V. Vertrauensanwalt, der bundesweit
zahlreiche Mandanten auf diesem Gebiet vertritt, ist das Verhalten der
Krankenversicherung nicht nachvollziehbar. Aus seiner Sicht wird die
Rechtsprechung des BGH von der Krankenversicherung ignoriert, um zu Unrecht
Kosten zu sparen. Die Rechtsanwälte haben daher für ihren Mandanten Klage beim
Landgericht Stuttgart eingereicht, dass die Frage der Rechtmäßigkeit der
Verweigerung der Kostenübernahme nunmehr klären wird. Die Erfolgschancen des
Privatpatienten den Prozess gegen die Krankenversicherung zu gewinnen hält der Rechtsanwalt
für außerordentlich hoch, zumal in einem vergleichbaren Fall vor dem LG München
erst im Mai 2017 eine dort verhandelte Klage zur einer 90%igen Kostenübernahme
durch die Versicherung geführt hat.
Ist ein Patient in einem solchen Fall
rechtsschutzversichert, bestehen zudem gute Chancen, dass die Rechtsschutzversicherung
das Prozesskostenrisiko übernimmt.
Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte empfehlen aufgrund der
aktuellen Entwicklungen in der Rechtsprechung, eventuelle Ansprüche in
Zusammenarbeit mit dem behandelnden Arzt von einer spezialisierten Kanzlei
prüfen zu lassen, um nicht unnötig auf Erstattungsansprüche zu verzichten.
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den Versicherungsgesellschaften bzw. Kassen bei der Verfolgung ihrer
Erstattungsansprüche hartnäckig zu bleiben. Besteht auf Seiten der Versicherten
eine Rechtsschutzversicherungen, bestehen zudem gute Chancen, dass diese die
Anwalts- und Gerichtskosten für das Verfahren übernehmen.
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