Samstag, Dezember 03, 2016

BWF-Stiftung: Möglichkeiten für Geschädigte, Erfolge der BSZ e.V.-Anwälte.

Betroffene Anleger der BWF-Stiftung fragen sich, nach wie vor, was sie machen können, um ihren Schaden zu kompensieren.



Während der Prozess gegen die Verantwortlichen in Berlin wegen des Vorwurfs des gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs noch läuft und hier noch kein Ende absehbar ist, ist auch beim Insolvenzverfahren noch kein Ende absehbar. Auch hier ist dabei nach wie vor fraglich, in welcher Höhe eine Insolvenzquote ausbezahlt werden kann.

So oder so steht fest, dass Betroffene nur einen Teil ihres Schadens über das Insolvenzverfahren ersetzt bekommen werden, so dass sich Geschädigte oftmals fragen, was sie noch zur Schadenskompensierung tun können.

Die BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte weist Geschädigte daher darauf hin, dass in vielen Fällen, die immer im jeweiligen Einzelfall geprüft werden müssen, gute Chancen gegen die jeweiligen Vermittler der Anlage bestehen dürften.

So hatte z.B. in einem von Dr. Späth & Partner betreuten Verfahren mit Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Bernau, Az. 10 C 920/15  eine Vermittlerin der Anlage, die auf Schadensersatz in Anspruch genommen wurde, die Schadensersatzansprüche einer Anlegerin, die von Dr. Späth & Partner vertreten wurde, in Höhe von ca. 3.700,- € anerkannt.

Ein weiterer Vermittler aus dem Brandenburger Raum, der von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten Dr. Späth & Partner außergerichtlich in Anspruch genommen wurde, hatte bereits außergerichtlich vor einigen Wochen die gesamte geltend gemachte Forderung in Höhe von über 20.000,- € inkl. der geforderten Anwaltskosten vollständig ausbezahlt!

Eine andere Anlegerin, die von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten Dr. Späth & Partner vertreten wurde, und für die von Dr. Späth & Partner vor dem Landgericht Frankfurt/Oder mit – rechtskräftigem Urteil – von Mitte Juni 2016 Schadensersatz erstritten wurde, hat die Schadensersatzsumme von der dortigen Vermittlerin, nämlich den Betrag in Höhe von 15.000,- €, ebenfalls inzwischen zu 100 % ausbezahlt bekommen!

Nach Ansicht der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Dr. Walter Späth und Oliver Behrendt von Dr. Späth & Partner „bestätigen alle diese Fälle, dass in vielen Fällen, vorbehaltlich einer Einzelfallprüfung, gute Chancen auf Schadensersatz gegen die beteiligten Vermittler bestehen sollten."

Dies vor allem deshalb, weil viele Anleger der BWF-Stiftung nur an einer sicheren Anlage interessiert waren, die Anlage bei der BWF-Stiftung auch in vielen Fällen von den Vermittlern -nach Ansicht von Dr. Späth & Partner fälschlicherweise- als sichere Anlage geschildert wurde, die Vermittler außerdem in vielen Fällen der ihr obliegenden Verpflichtung zur Plausibilitätsprüfung nicht in ordnungsgemäßem Umfang nachgekommen sein dürften, nämlich bei der Gold-Anlage Risiken zu Tage getreten sind, die oftmals vorher erkennbar gewesen wären, zumal der Goldpreis in vielen Fällen bereits langjährige Höchststände erreicht hatte.

Außerdem haben Vermittler, wie die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Dr. Späth & Partner in Erfahrung bringen konnten, für die Vermittlung der Produkte der BWF-Stiftung teilweise sehr hohe Provisionen von bis zu 22 % der Anlagesumme erhalten, auf die die Anleger ebenfalls oftmals nicht hingewiesen wurden, aber laut aktueller BGH-Rechtsprechung bei über 15 % Provision hätte aufgeklärt werden müssen.

In vielen Fällen lohnt sich daher für nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB eine Überprüfung, ob sich Anleger der BWF-Stiftung bei ihrem Vermittler schadlos halten können, es sollte keine wertvolle Zeit mehr verloren werden, weil bei der Vollstreckung das Prinzip gilt: "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst."

Sollten auch Sie Verluste mit der Anlage bei der BWF-Stiftung erlitten haben, können Sie sich gerne der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung  (BWF) anschließen.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung  (BWF)  anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung  (BWF) kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.


Dieser Text gibt den Beitrag vom 03.12.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Mittwoch, November 30, 2016

Kündigen Sie nicht Ihre Lebensversicherung - retten Sie ihr Geld

Verbraucherschützer warnen aktuell Versicherungsnehmer vor Post von ihrer Versicherung. Getarnt als „Serviceschreiben“ oder „Jahresmitteilung“ fordern die Versicherungen zum kündigen des Lebensversicherungsvertrages auf. Solche Schreiben haben oft einen Haken. Sie verbinden den Kündigungsvorschlag mit dem Versprechen hoher Auszahlungen. Doch einzig für die Versicherungsgesellschaft ist dies ein gutes Geschäft. Wie Lebensversicherungskunden mehr kassieren können, erfahren sie hier.



Abhilfe auf Kosten der Kunden

Momentan schreiben Versicherungen vermehrt Kunden an und verschicken sogenannte „Serviceschreiben“. Die Schreiben dienen zur frühzeitigen Kündigungsaufforderung der Lebensversicherung. Mit anderen Worten: Die Versicherungskunden sollen animiert werden, nicht erst bis zum ordentlichen Ablauf des Versicherungsvertrages weiter einzuzahlen.

Der Grund liegt ganz offen auf der Hand: Die Policen sind den Versicherungen schlichtweg zu teuer. Deshalb bedienen sie sich einer einfachen Lösung und wollen die Kunden möglichst günstig loswerden. Doch für die Altkunden sieht das Ganze anders aus. Beim Versicherungsabschluss gab es ein hohes Zinsversprechen, das heutzutage nicht mehr garantiert werden kann und somit können Kunden bei einer vorzeitigen Beendigung viel Geld verlieren.

Versicherungsnehmer mit einer Laufzeit von mindestens zwölf Jahren erhalten beim ordnungsgemäßen Auslaufen ihrer Versicherung lukrative Auszahlungen. Das Ganze geschieht sogar steuerfrei. Doch kündigen die Kunden die Lebensversicherungen schon vorher, entfallen diese steuerfreien Auszahlungen und von dem jahrelang Ersparten bleibt dem Versicherungsnehmer am Ende noch viel weniger. Die Inhaber von Lebensversicherungspolicen müssen bei einer frühzeitigen Kündigung sogar oftmals draufzahlen, denn vor Ablauf sind Abschlagsteuern fällig.

Was sollten Kunden tun? 

Viele Versicherungskunden fragen sich, wie sie auf diese Schreiben reagieren sollen, auch wenn die von der Versicherung genannten sofort auszahlbaren Summen hoch erscheinen. Versicherungsnehmer sollten sich ganz eindeutig anwaltliche Hilfe holen, damit sichergestellt werden kann, dass die Kunden ihr gesamtes Geld erhalten. Qualifizierte anwaltliche Fachberatung zusammen mit einem auf die Berechnung von Lebensversicherungen spezialisierten Mathematiker (= Aktuar) bringt Klarheit, ob sich das vermeintlich gute Angebot der Versicherung wirklich rechnet.

Einer Kundin wurde eine Auszahlung von über 11.500,00 Euro versprochen. Doch würde sie ihren Vertrag weiterlaufen lassen und erst mit Ende der Laufzeit eine Auszahlung erhalten, bekäme sie  22.000,00 Euro. Dieses Geld steht den Versicherungskunden rechtmäßig zu und sollte nicht verschenkt werden. 

Stellungnahme der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Göddecke Rechtsanwälte:

Niemand sollte sich von dem Serviceschreiben verführen lassen und eine schnelle Entscheidung fällen. Die Versicherungen locken die Kunden mit Formulierungen wie „Erfüllen Sie sich Ihre Träume“. Doch am Ende der Laufzeit lassen sich diese Träume noch viel besser verwirklichen. Die Grundlagen für so eine Entscheidung benötigen mehr als nur ein geschickt formuliertes Werbeschreiben der Versicherungsbranche im Briefkasten der Versicherten.

Praxistipp der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte

Sollten auch Sie angeschrieben worden sein, so melden Sie sich bei der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lebensversicherung an und lassen Sie sich von den BSZ e.V. Vertrauensanwälten  beraten. So erfahren Sie auf Ihre Situation zugeschnitten, welche Argumente wirklich zählen und wie Sie zum Schluss mehr aus Ihrem Lebensversicherungsvertrag herausholen.

Die  BSZ e.V. Vertrauensanwälte, meist  Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, Versicherungsrecht und Steuerrecht  stehen Fördermitgliedern der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lebensversicherung  kompetent und engagiert zur Seite.
Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lebensversicherung  anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 30.11.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Schiffsfonds: Rückforderung der Ausschüttungen oft unzulässig

Durch die anhaltende Krise der Schifffahrt sind etliche Schiffsfonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Um die Fonds zu retten, fordern Emissionshäuser in vielen Fällen von den Anlegern bereits erhaltene Auszahlungen zurück. „Oft genug ist diese Forderung jedoch nicht rechtmäßig. Daher sollten Anleger die Ausschüttungen nicht so ohne weiteres zurückzahlen“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Michael Staudenmayer, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.


Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits am 12. März 2013 bei zwei Dr. Peters-Schiffsfonds entschieden, dass die Rückforderung von Ausschüttungen unzulässig sei. Die Karlsruher Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Rückforderung von Ausschüttungen im Gesellschaftsvertrag eindeutig und für den Anleger verständlich geregelt sein müsse. Rechtsanwalt Staudenmayer: „Für die Anleger muss klar ersichtlich sein, dass es sich bei den gewährten Ausschüttungen nur um Darlehen gehandelt hat, und dass diese unter bestimmten Umständen von der Fondsgesellschaft zurückgefordert werden können.“

Die Rechtsprechung des BGH hatte durchaus Signalwirkung und lässt sich auf viele weitere Schiffsfonds anwenden. So entschied das Landgericht Hamburg im Januar 2014 bei vier Hansa Treuhand Schiffsfonds ebenfalls, dass die Rückforderung der Ausschüttungen nicht zulässig sei. Auch hier hatte man sich darauf berufen, dass die Ausschüttungen nur als unverzinsliche Darlehen gewährt wurden, und nun zurückverlangt werden könnten, da das Gesellschaftskonto kein entsprechendes Guthaben aufweise. Das LG Hamburg wies die Klage auf Rückzahlung jedoch mit der Begründung ab, dass die entsprechenden Passagen im Vertrag nicht eindeutig und für den Anleger unverständlich seien. „Interessant ist auch, dass in der Urteilsbegründung auf den allgemeinen Sprachgebrauch hingewiesen wurde. Demnach werden „Ausschüttungen“ mit dem Wortsinn allgemein so verstanden, dass es sich eben um Auszahlungen handelt, die nicht mehr zurückgezahlt werden müssen“, so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Staudenmayer.

Das LG Hamburg lehnte sich in seiner Rechtsprechung an die Urteile des BGH an. „Es ist davon auszugehen, dass sich diese Rechtsprechung auch auf viele andere Schiffsfonds anwenden lässt. Daher sollten Anleger Ausschüttungen nicht einfach zurückzahlen, sondern erst prüfen lassen, ob die Rückforderung nach dem Gesellschaftsvertrag gerechtfertigt ist. Gegebenenfalls können auch bereits an den Fonds zurückgezahlte Ausschüttungen wiederum von den Fondsgesellschaften zurückverlangt werden“, erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 30.11.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.


Montag, November 21, 2016

EGI Euro-Grundinvest-Fonds: Risikoeliminierung für Anleger ist möglich

•           Euro Grundinvest Gründungsgesellschaften stellen Insolvenzantrag
           Euro Grundinvest Fonds 15, 17, 18, 20 indirekt von Insolvenzanträgen betroffen
           Wegfall des einzigen Vollhafters kann zum Bumerang für jeden Anleger werden
           BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE erstellt Lösungskonzept



Mit dem Insolvenzantrag aller Gründungsgesellschaften der Euro-Grundinvest-Fonds stellt sich die Frage, welche Gefahren sich durch die Eröffnung des Verfahrens für die Anleger ergeben können. Als Folge eines möglichen Wegfalls der Euro Grundinvest Management GmbH als Komplementärin der Beteiligungsgesellschaft droht ein automatischer Rechtsformwechsel der Beteiligungsgesellschaft als Kommanditgesellschaft (KG) in eine offene Handelsgesellschaft (oHG). Damit besteht die Gefahr einer Haftung sämtlicher Anleger mit dem gesamten Privatvermögen für Verbindlichkeiten der Beteiligungsgesellschaft; auch persönliche Haftung oder private Haftung genannt.

Eine Kommanditgesellschaft muss mindestens einen unbeschränkt haftenden Gesellschafter haben. Diese Aufgabe übernimmt bei den vier noch laufenden EGI-Fonds die Euro Grundinvest Management GmbH (= Komplementärin). Fällt der Komplementär in die Insolvenz, hängt dieses Haftungsrisiko als Damoklesschwert über jedem einzelnen Anleger.

Nach mehreren Rundbriefen sowie dem Investorencall, den die Kanzlei GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE gemeinsam mit dem EuroGrundinvest Anleger e. V. Ende Oktober 2016 durchgeführt hat, sind die potentiellen Gefahren einer Insolvenz der Gründungsgesellschaften der EGI-Fonds 15, 17, 18, 20 bekannt. So steht bei Ausscheiden der Komplementärin für jeden Anleger die Gefahr der vollumfänglichen, persönlichen Haftung für alle Verbindlichkeiten der Fondgesellschaften im Raum. Wer ursprünglich nur mit seiner ins Handelsregister eingetragenen Haftsumme haftete, könnte sehr bald sein gesamtes Privatvermögen gefährdet sehen.

Neuer Komplementär ist notwendig *

Wie es branchenüblich ist, wurden die in Rede stehenden Fondsgesellschaften als GmbH & Co. KG ins Leben gerufen. Diese Rechtsform zeichnet sich dadurch aus, dass sie aus mindestens einem vollhaftenden Gesellschafter, genannt Komplementär und mindestens einem nur in Höhe seiner im Handelsregister eingetragenen Einlage haftenden Gesellschafter, genannt Kommanditist, besteht.

*Kommanditgesellschaft (= KG)

Ist eine Gesellschaft, bei der sich mehrere Personen zusammenschließen, um einen Handelsbetrieb zu führen. Für die Schulden haftet neben der Gesellschaft zusätzlich der Komplementär (auch persönlich haftender Gesellschafter oder Vollhafter genannt). Bei den EGI-Fonds übernimmt diese unbeschränkte Haftung die Euro-Grundinvest Management GmbH.

Die Rolle des Komplementärs der EGI Fonds übernimmt hier die Euro Grundinvest Management GmbH, die Anleger fungieren indirekt als Kommanditisten – sie werden über die OVT Odeon Verwaltungs- und Beteiligungstreuhand GmbH & Co. KG (= Odeon) innerhalb des Fonds organisiert.
           
Alle Beteiligten stehen nun vor der Problematik, was geschieht, wenn die Euro Grundinvest Management GmbH als vollhaftender Gesellschafter durch Insolvenz wegfällt.

Im Recht der Personengesellschaften – zu denen auch die KG zählt – gilt das Prinzip der unbeschränkten Haftung zumindest einer Person (= Komplementär). Entfällt dieser Komplementär, kann sich die Kommanditgesellschaft (KG) kraft Gesetzes zu einer offenen Handelsgesellschaft (oHG)** wandeln. Der Unterschied der beiden Gesellschaftsformen besteht darin, dass jeder Gesellschafter einer oHG unbeschränkt zur persönlichen Haftung verpflichtet ist, in der Folge trifft letztlich auch jeden Anleger diese Haftung.

**Offene Handelsgesellschaft (= oHG)

Ist eine Gesellschaft, bei der sich mehrere Personen zusammenschließen, um einen Handelsbetrieb zu führen. Für die Schulden haftet neben der Gesellschaft jeder einzelne Gesellschafter persönlich und unbeschränkt. Deshalb gilt sie als eine sehr risikoreiche Form geschäftlichen Handelns für die Gesellschafter.


Haftungsverpflichtung gilt auch für Steuerschulden

Diese Haftung gilt für jegliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft, natürlich auch für deren Steuerschulden, z. B. Gewerbesteuer. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Fiskus bekanntermaßen einer der unnachgiebigsten Gläubiger ist. Da die Haftung auch unter Umständen für Altverbindlichkeiten gelten kann, kann die evtl. Höhe eines solchen Risikoumfanges nicht abgeschätzt werden. Hieraus lässt sich eine Gefahrenlage für Investoren klar erkennen.

*** Untätigkeit birgt Gefahren - Schnellstmögliches Handeln der Anleger ist geboten

Die Umgestaltung der Gesellschaftform von einer KG in eine oHG könnte sich ergeben, wenn nicht unverzüglich ein neuer Komplementär aufgenommen wird sowie wenn die Liquidation der KG nicht betrieben wird. Die Frist zur Neuaufnahme einer unbelasteten Komplementärin ab Ausscheiden bzw. Liquidation der alten, ist sehr kurz – nach allgemeiner Ansicht mit nur wenigen Monaten – bemessen.

Verstreicht diese Frist durch Untätigkeit der übrigen Gesellschafter, also entweder dadurch, dass kein neuer Komplementär aufgenommen wird oder dadurch, dass die Liquidation nicht betrieben wird, so erfolgt die Wandlung zur oHG nach überwiegender Auffassung automatisch. Zumindest aber wird in der Öffentlichkeit ein entsprechender Rechtsschein gesetzt, welcher ebenfalls eine Haftung auslösen kann.

***Persönliche Haftung

Bestimmte Gesellschafter haben von Gesetzes wegen mit ihrem gesamten privaten Vermögen für die Schulden einer Gesellschaft zu haften, so z. B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), einer offenen Handelsgesellschaft (oHG) sowie Komplementäre einer Kommanditgesellschaft (KG). Der Gläubiger kann sich an jeden der persönlich haftenden Gesellschaftern wenden.

Was Anleger jetzt tun sollten

Zur Rettung des Fonds - also zum Erhalt der Haftungsbegrenzung für die Anleger - ist die Einsetzung eines neuen Komplementärs der richtige Weg. Dieses ist im Verhältnis zu einer Liquidation der vier EGI-Fonds interessengerechter, um Anlegervermögen in den EGI-Fonds zu sichern. So kann das unstreitig bestehende Risiko der Haftung der Anleger gebannt werden und genau deshalb ist es sinnvoll, zeitnah zu handeln.

Die Organisation dieser neuen, vollhaftenden GmbH als neue Komplementärin kann durch die Kanzlei GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE erfolgen. Sie hat auf dem Gebiet der Restrukturierung von Fonds, insbesondere der Einsetzung neuer Gesellschaften, langjährige praktische Erfahrungen.

Der Weg zu einer neuen Gesellschaft besteht dabei aus wesentlichen Schritten:

  • Durch den Auftrag der Anleger an die Kanzlei Göddecke sollen die Mehrheiten organisiert werden, denn zunächst muss in allen Fonds die nötige Mehrheit sowohl für den dargelegten Lösungsvorschlag als auch für die Abhaltung einer Gesellschafterversammlung erreicht werden.
  • Im Rahmen dieser Versammlung ist dann der sogenannte Implementierungsbeschluss der neuen Komplementärin zu fassen.

**** Restrukturierungsaufwand ist überschaubar

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE bietet sich zur professionellen Durchführung all dieser Aufgaben an. Denn die Gründung und Einsetzung einer neuen Komplementärin ist der einzig sichere Weg, um die Gefahr der persönlichen Anlegerhaftung so gering wie möglich zu halten. Das heißt für Sie, das Risiko der vollumfänglichen Haftung mit Ihrem gesamten Privatvermögen minimiert zu haben.

Damit Ihre Interessen gegenüber den insolventen Gesellschaften erfolgreich umgesetzt werden können, ist es wichtig, dass möglichst viele Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Euro-Grundinvest (EGI) beitreten und die Kanzlei GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE beauftragen.

**** EGI-Fonds-Anleger

In der Fondspraxis werden die Kommanditisten im Regelfall durch eine Treuhandgesellschaft vertreten. Diese Aufgabe übernimmt bei den EGI-Fonds die OVT ODEON Verwaltungs- und Beteiligungstreuhand GmbH & Co. KG

Neues Konzept dringend erforderlich

Schließlich erscheint es nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung der persönlichen Haftung sinnvoll, eine neue Komplementärin einzusetzen, denn dieses kann auch die Geschäftsführung der Euro Grundinvest Consulting GmbH übernehmen, die ebenfalls einen Insolvenzantrag gestellt hat. Geschäftsführer dieser Gesellschaft ist Herr Donhuysen, dessen Geschäftsführungstätigkeit ebenfalls in Anlegerkreisen weitgehend einen zweifelhaften Ruf genießt.

Geschäftsberichte 2013 Anlegern vorenthalten?

Diese Einschätzung drängt sich z. B. nicht nur bei Betrachtung des Gebarens um die Geschäftsberichte sämtlicher EGI Gesellschaften des Jahres 2013 auf. Nach Erkenntnis der Kanzlei Göddecke, waren diese Berichte der Geschäftsführung bereits seit 2014 bekannt, wurden den Gesellschaftern jedoch noch im Juli 2016 vorenthalten. Diese Art der Kommunikation mit Anlegern ist sowohl aus unserer Sicht als auch nach Meinung des EuroGrundinvest Anleger e. V. zumindest ausgesprochen fragwürdig zu bezeichnen.

Darüber hinaus fällt auf, dass Geschäftsführer Donhuysen zwar im Oktober 2016 Insolvenzanträge gestellt hat, unserer Meinung nach aber bis zum heutigen Tage anscheinend untätig bleiben möchte und der selbst eröffneten Gefahr persönlicher Haftung für die Anleger nicht entgegen wirkt. Es stellt sich also die Frage, ob man dieser Geschäftsführung überhaupt noch eine zweite Chance geben möchte. Freilich muss dass jeder Anleger für sich selbst beantworten.

Reduzierung der Geschäftsführungskosten

Nicht zuletzt ist die vorgeschlagene Restrukturierung des Fonds aber auch deshalb wirtschaftlich sinnvoll, da sich dadurch die Möglichkeit zur effektiven Kostenersparnis ergibt. Mit Einsetzung der neuen Komplementärin können die Geschäftsführungskosten durch Einsparungen auf der Gesellschafterebene gesenkt werden. Zugute kommt dies den Anlegern selbst.

Insolvenzverfahren der Gründungsgesellschafter bergen weitere Risiken

Wie sähe die Alternative – nämlich nichts zu unternehmen – aus? Unserer Einschätzung nach ist das Risiko, das sich für die Anleger hier ergibt, nämlich für Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft haften zu müssen zu real, als dass man die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abwarten sollte. 

Insolvenzverwalter wird EGI-Fonds nicht schonen

Ist dies erst geschehen, tritt mit dem Insolvenzverwalter eine weitere Person in Erscheinung mit der sich Anleger auseinanderzusetzen haben werden. Seiner Aufgabe entsprechend wird dieser versuchen, die von ihm verwaltete Insolvenzmasse der drei insolventen Gründungsgesellschaften zu vermehren, indem er sich voraussichtlich bemühen wird, Verbindlichkeiten der von ihm lediglich verwalteten Komplementärin aus dem Vermögen der EGI-Fonds zu bezahlen, sofern dies nur irgendwie zu begründen ist Dies würde zu einer deutlichen Reduzierung des Fondsvermögens führen.

Es sollte auch verhindert werden, dass die Fonds von einem Insolvenzverwalter „übernommen“ werden, weil dann aus der Geschäftsführungskompetenz wahrscheinlich weitere Kosten zu Lasten des noch vorhandenen Vermögens entstehen könnten.

Langwierige Rechtsstreitigkeiten zu Lasten der EGI-Fonds müssen vermieden werden

Jedenfalls würden sich in diesem Fall unabsehbare Prozessrisiken ergeben. Konkret drohen hier nicht nur unkalkulierbare Kosten, auch die Dauer eines solchen Prozesses ist nicht voraussehbar

Nicht nur Komplementärin stellt Insolvenzantrag

Abschließend ist festzustellen, dass eben nicht nur die Euro-Grundinvest Management GmbH einen Insolvenzantrag gestellt hat. Vielmehr haben dies auch alle anderen Gründungsgesellschaften getan, so dass sich weitere Komplikationen für die Fondsanleger ergeben können: Diese Probleme könnten mit dem jetzigen Schritt der Anleger, die Komplementärin auszutauschen, minimiert bzw. beseitigt werden.

Bitte beachten!!

Das Angebot sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Euro-Grundinvest (EGI) anzuschließen  richtet sich an alle, die als Anleger der EGI-Fonds ihre persönliche Haftung eliminieren wollen. Es richtet sich ausdrücklich auch an Anleger, die bereits von einem anderen Anwalt vertreten werden, z. B. um Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Mit anderen Worten: Selbst wenn Sie bereits anwaltlich vertreten sind, können Sie diese Offerte nutzen, ohne Ihre Ansprüche in anderer Richtung zu verlieren. Reden Sie darüber mit Ihrem Anwalt zeitnah. Sollten Sie oder Ihr Anwalt dazu Fragen haben, so sollten Sie oder Ihr Anwalt uns ansprechen – schließlich geht es um Ihre persönliche Haftung in Ihr Privatvermögen.

Nach unseren Erkenntnissen, wird ein solches Angebot zur Haftungseliminierung auf kollektiver Ebene aktuell von keiner anderen Anwaltskanzlei für EGI-Anleger angeboten.  Solche kollektiven Sanierungsverfahren begleitet die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Göddecke bereits seit etwa 10 Jahren juristisch für die Anlegerseite.

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Freitag, November 18, 2016

Kapitalanlagerecht: Wie finden Sie eine für Ihr spezielles Rechtsproblem geeignete Rechtsanwaltskanzlei?

Nicht viele Rechtsanwaltskanzleien haben ihre ausschließlichen Schwerpunkte in den Rechtsgebieten, die berührt werden bei jeder Form der Kapitalanlage, sei es durch die Inanspruchnahme von Vermögensverwaltungs-, Beratungs- und sonstigen Diensten von Banken, Sparkassen, Brokern, Anlageberatungen und Vermittlern oder beim unmittelbaren Erwerb unterschiedlichster Beteiligungen und Anlageformen im In- und Ausland, wie Steuersparmodellen und offenen und geschlossenen Immobilienfonds.



Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung.
Die BSZ® e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Der BSZ® e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte.

Eine hohe Gewichtung haben die  von Vermögensverwaltern und in vergleichbaren Dreieckskonstellationen verursachten Schäden, etwa beim Erwerb von Fonds auf Grund der Beratung durch Kreditinstitute oder freie Vermittler. Diese Fälle bieten oft besonders gute Erfolgsaussichten auch in wirtschaftlicher Hinsicht, machen es den Geschädigten aber gelegentlich schwer, die sich bietenden Möglichkeiten ohne fachkundige Beratung zu erkennen.

Ferner befassen sich einige BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien mit der Thematik der Zinsbegrenzungsgeschäfte, mit Schadensfällen des sog. Grauen Kapitalmarkts, etwa nach der unerbetenen telefonischen Vermittlung von hochspekulativen Börsenspekulationsgeschäften auch an internationalen Börsen unter Einschaltung ausländischer Broker und dem „Vorbörslichen Aktienhandel“.

Eine auch nur annähernd vollständige Aufzählung aller Anbieter und Methoden, Anlegern Schaden zuzufügen und sich daran zu bereichern, ist nicht möglich.
Die Anlegerschutzanwälte  unterstützen ihre Mandanten gegen jede Form des Kapitalverlustes. Fragen Sie uns, wenn Sie den geringsten Verdacht hegen. Insbesondere Personen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit einer Vermögensverwaltung Verluste erlitten haben und/oder mit Investmentfonds, sollten sich bei nach Wegen erkundigen, dafür Ersatz zu erlangen.

Bestimmte BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte unterstützen ihre Mandanten aber nicht erst, wenn Schäden eingetreten sind, sondern beraten präventiv bei der Auswahl von Finanzdienstleistern, der Gestaltung von Vermögensverwaltungsverträgen und allen anderen Vereinbarungen bei Kapitalanlagen. Auch übernehmen sie die Begleitung der Mandanten in bestehenden Vertragsbeziehungen und die Überwachung etwa der Tätigkeit von Vermögensverwaltungen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in eine BSZ e.V. Interessengemeinschaft kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
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Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

 Dieser Text gibt den Beitrag vom 18.11.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.




Donnerstag, November 17, 2016

Schiffsfonds- Schiffsfinanzierung- Schiffsfriedhöfe- Schiffskrise- Die Rechnung soll der Kleinanleger bezahlen!

Als das Geschäft mit Containerschiffen noch sehr profitabel war, wollten auch die Banken ein Teil vom Kuchen abhaben. Es wurde begonnen das große Rad Schiffsfinanzierung zu drehen. Die deutsche Regierung war mit Steuergeschenken mit im Boot. Diese staatliche Beteiligung sorgte für ein Ungleichgewicht und zeichnete für eine drastische Marktverzerrung verantwortlich.



Eine Zeit lang waren vor allem Containerschiffe die reinsten Gelddruckautomaten.
Das führte dazu, dass von  Deutsche Banken ungefähr  50% der Frachtschiffe der Welt finanziert wurden. Für 40% des Containerschiffsmarkts der Welt, dürften sie noch heute verantwortlich zeichnen. 

Schiffsfonds sind Fonds, welche die Finanzierung von Fracht- und Containerschiffen zum Ziel haben. Soweit die Schiffe nicht lediglich mit Anlegergeldern, sondern auch mit Bankdarlehen finanziert werden sollten, können mit derartigen Beteiligungen oftmals auch Nachschuss- und Haftungspflichten relevant werden.  Hinzu kommen im Einzelfall besondere Umstände, wie etwa Rückvergütungen, über welche ebenfalls aufzuklären ist. Die Schiffe wurden teilweise bis zu 90% finanziert. Um die Geschäfte solide aussehen zu lassen wurde teilweise  entsprechend gehebelt.

Mit der Finanzkrise, brach der internationale Handel ein und es gab somit kaum Frachtaufkommen.
Es gab so wenig Ladung, dass die Schiffe noch nicht einmal ihre Betriebskosten einfahren konnten. Die neue Generation der Schiffe hat einen entscheidenden Betriebskostenvorteil. Gegenüber der alten Generation verbrauchen diese Schiffe 25-30% weniger Kraftstoff. Je nach Größe des Schiffes, können die Einsparungen bis zu 7000 $ pro Tag ausmachen. Viele Containerschiffe die vor dem Jahr 2009 gebaut wurden, sind jetzt einfach unwirtschaftlich geworden.

Durch die Investition in Schiffsfonds haben Tausende Anleger viel Geld verloren.
Täglich bringen immer mehr betroffene Anleger in Telefongesprächen mit dem BSZ e.V.  ihren Unmut  gegen ihre Bank oder ihren Finanzberater mit deutlichen Worten zum Ausdruck. Dies gerade auch, weil sich immer mehr Anleger mit der Aufforderung bereits erhaltene Ausschüttungen zurück zu zahlen konfrontiert sehen.

Die Vorwürfe der Anleger gegen die Finanzinstitute gleichen sich fas alle. Die Banken hätten sich unverhältnismäßig an den Investitionen der Anleger bereichert bzw. die Schiffsfonds ungeprüft vermittelt. Bei dem BSZ e.V. kann man  die Wut der geschädigten Anleger verstehen: ,,Man muss sich doch nur in ihre Lage versetzen. Sie vertrauen ihr sauer erspartes Geld ihrem Bankberater an, um eine sichere Altersvorsorge aufzubauen. Und dann wird ihnen die Beteiligung an Schiffsfonds empfohlen, die einfach hochriskant sind. Am Ende ist das Geld weg und die Anleger haben den Schaden."

Allerdings ist es nicht damit getan, „verbal Dampf abzulassen“ oder gar vor den Banken und Emissionshäusern zu demonstrieren, sagt Horst Roosen, Vorstand des BSZ e.V.  ,,Die Verantwortlichen müssen auch zur Rechenschaft gezogen werden!" Daher empfiehlt Roosen geschädigten Schiffsfonds-Anleger dem Rat der erfahrenen BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte zu folgen und ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen zu lassen.

,,Wer eine sichere Altersvorsorge aufbauen möchte, war mit der Beteiligung an einem Schiffsfonds ganz sicher falsch beraten", so ein BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.
Denn es gelte der Grundsatz, dass die Kapitalanlage zum Profil des Anlegers passen muss. Heißt: Einem sicherheitsorientierten Anleger dürfen keine riskanten Kapitalanlagen vermittelt werden. ,,Dazu wurden die Risiken bei der Anlageberatung erfahrungsgemäß auch noch gerne verschwiegen. Zu einer ordnungsgemäßen Anlageberatung gehört aber auch die umfassende Risikoaufklärung. Erst Recht beim Risiko des Totalverlusts", erklärt der Fachanwalt.

Darüber hinaus hätten die Banken auch die Provisionen, die sie für die Vermittlung eingestrichen haben, offenlegen müssen. ,,Die Rechtsprechung des BGH zu diesen so genannten Kick-Backs ist anlegerfreundlich und eindeutig", sagt der Anwalt. Sowohl eine unzureichende Risikoaufklärung als auch das Verschweigen der Provisionen, führe zum Anspruch auf Schadensersatz. ,,Ob eine derartige Falschberatung vorliegt, muss allerdings immer im Einzelfall geprüft werden", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Der Schlüssel dazu kann in einer fehlerhaften Anlageberatung liegen. Schiffsfonds, unabhängig davon in welche Schiffe investiert wurden, wurden in den Anlageberatungsgesprächen häufig als sichere und renditestarke Kapitalanlagen dargestellt. Zu einer ordnungsgemäßen Anlageberatung gehört aber auch eine umfassende Aufklärung über die bestehenden Risiken. „Diese wurden allerdings häufig verschwiegen oder nur am Rande erwähnt. Und das, obwohl für die Anleger das Risiko des Totalverlusts besteht. Eine fehlerhafte Anlageberatung kann die Schadensersatzansprüche begründen“, erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Rückforderung von Ausschüttungen bei Schifffonds – Anleger sollten handeln! Positives Urteil!

Bei den Anlegern taucht immer wieder auch die Frage auf, ob Schifffondsgesellschaften von ihren Anlegern gezahlte Ausschüttungen zurückverlangen können.

Die Schifffondsgesellschaften berufen sich in diesem Zusammenhang meist darauf, dass die ausgezahlten Ausschüttungen zinslose Darlehen/Darlehen seien und somit eine hinreichende Regelung im Gesellschaftsvertrag zur Rückforderung gegeben sei.  Dem steht die Rechtsprechung des BGH zumindest in einigen Fällen entgegen. Der BGH hatte entschieden, dass eine Rückforderung von Ausschüttungen in Form von unverzinslichen Darlehen/Darlehen nur dann gegeben ist, wenn im Gesellschaftsvertrag hierzu hinreichend Regelungen getroffen wurden. Ist dies nicht der Fall, hat der BGH den Rückforderungsansprüchen der Gesellschaften eine klare Absage erteilt.

Da sich schwache gesellschaftsvertragliche Regelungen in zahlreichen Gesellschaftsverträgen bei Schifffonds wiederfinden, sollten Anleger diesen Zahlungsaufforderungen der Fondsgesellschaft keinesfalls ohne eine Prüfung nachkommen. Wie die Entscheidung vieler Gerichte zeigen, besteht für Anleger eine hinreichende Chance, die Rückzahlung der Ausschüttungen nicht leisten zu müssen.

Auch Anleger, welche diese Zahlungen bereits geleistet haben, sollten durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen, ob gegebenenfalls ein Rückforderungsanspruch bei der Fondsgesellschaft gegeben ist. Besteht nämlich keine rechtliche Grundlage für diese Forderung, finden die Vorschriften der §§ 812 ff. BGB Anwendung, wonach sich die Fondsgesellschaft ungerechtfertigt bereichert hätte. Betroffene Anleger sollten daher handeln.

Grundsätzliches zum Schadenersatz bei Fondsanlagen.  Fehlberatungen nicht hinnehmen, - aktiv werden.

Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen fehlgeschlagener Investitionen in Fondsanlagen ist das "Tagesgeschäft" vieler BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien. Die Zahl der für eine Rückabwicklung in Frage kommenden Fondsbeteiligungen ist kaum noch überschaubar.

Während es früher oft erst drastischer Ereignisse, wie etwa der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bedurfte, um Anleger initiativ werden zu lassen, hat es sich heute weitgehend herumgesprochen, dass es in nahezu jedem Fall einer Anlage in offenen oder geschlossenen Fonds lohnt, Schadenersatzansprüche schon frühzeitig geltend zu machen, damit das mit sich meist nicht erfüllenden Hoffnungen verbundene Abwarten der weiteren Entwicklung nicht zum Verlust der Ansprüche führt, - Stichwort Verjährung!

Zu Recht sehen sich viele Anleger angesichts des erschreckend häufig desolaten Verlaufs einer Fondsbeteiligung massiv geschädigt und in ihrer Lebensplanung beeinträchtigt. Sie werden sich eher heute als morgen wünschen, die Beteiligung wieder los zu sein.

Und in der Tat sind die Aussichten dafür oft vielversprechend. Beim Vertrieb solcher Beteiligungen gegenüber einem typischen Anleger dürfte es sich meist um einen „klassischen Fall“ für eine Haftung der beratenden Bank oder Sparkasse handeln. Die gegen das Kreditinstitut zu erhebenden Vorwürfe beruhen in fast allen Fällen auf immer wieder zu beobachtenden Abläufen bei der Beratung im Vorfeld der Zeichnung von Fondsbeteiligungen. Oft ist eine Haftung auf Schadensersatz schon wegen verheimlichter Interessenkonflikte (Stichwort "Rückvergütungen") gegeben. Häufig treten weitere Beratungsfehler hinzu, die ebenfalls den Schadensersatzanspruch auslösen können. So wurden Anlagen oft unzutreffend als „sicher“ beschrieben und allgemeine Risiken, etwa des Totalverlusts oder mangelnder Veräußerbarkeit der Beteiligung, verschwiegen. Diese und weitere Themen können, wenn und soweit sie konkret relevant sind, in einer Auseinandersetzung als zusätzliche Argumente genutzt werden.

Der durch jede fehlerhafte Beratung entstandene Schadensersatzanspruch ist darauf gerichtet, so gestellt zu werden, als wäre die Anlage nie gezeichnet worden. Sie ist vollständig rückabzuwickeln. Neben Erstattung des Anlagebetrags nebst Agio und der Verfahrenskosten wäre auch ein für eine alternative Anlage entgangener Gewinn zu ersetzen. Steuervorteile verbleiben in der Regel beim Anleger. Soweit eine Fondsbeteiligung finanziert wurde, besteht Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Zinsen, wie von Ausschüttungen, die zurückgezahlt werden mussten. Je früher sich Geschädigte entschließen, etwas zu unternehmen, umso eher kommen sie zusätzlich in den Genuss hoher Verzugs- und Prozesszinsen von fünf Prozentpunkten über Basiszins.

Die Aussichten, mit versierter anwaltlicher Unterstützung erfolgreich Schadensersatzansprüche durchzusetzen, darf man grundsätzlich als überdurchschnittlich gut bezeichnen.

Diese Empfehlung gilt für die Mehrheit aller Fondsanlagen, seien es Medien-, Schiffs , Windkraft-, Immobilien- oder andere Fonds. Sollten Sie in weiteren Anlagen involviert sein, informieren Sie uns gern entsprechend, damit Ihnen die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte eine konkrete Einschätzung auch dazu geben können.
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Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.


Dieser Text gibt den Beitrag vom 17.11.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Mittwoch, November 09, 2016

Hanseatisches Fußballkontor insolvent

Es klang zu verlockend: in den geliebten Fußball zu investieren und gute Renditen zu erwirtschaften. Jetzt ist Abpfiff, viel Geld ist verloren.
 


Es klang verlockend: Renditen von bis zu knapp 8 % sollten die Anleger mit Fonds, Nachrangdarlehen, Genussrechten und einer Anleihe an der Hanseatisches Fußball Kontor GmbH verdienen können. Über spektakuläre Transfersummen bei Vereinswechseln von Topspielern berichten die Medien regelmäßig: der Fußball ist ein Millionengeschäft. Auch beim Handel mit Erstligaspielern, die nicht zur Weltspitze zählen, kann man gutes Geld verdienen. Dies hat zahlreiche oft fußballbegeisterte Anleger gelockt, aber der Hanseatisches Fußball Kontor GmbH ist dies nicht gelungen, über deren Vermögen das Amtsgericht Schwerin ein Insolvenzverfahren (580 IN 377/16) eröffnet hat.

Unter den Anlegern herrscht Katerstimmung, sie müssen nun mit hohen Verlusten ihrer Anlagegelder rechnen. Für sie stellt sich die Frage, welche rechtlichen Möglichkeiten sie haben, ihr Geld zu retten.

Zunächst dürfte die Mehrheit von ihnen ihre Forderungen bereits beim Insolvenzverwalter angemeldet haben, der versuchen wird, das Beste für die Gläubiger herauszuholen. Erfahrungsgemäß kann bei den meisten Insolvenzverfahren jedoch allenfalls mit einer geringen Quote gerechnet werden, so dass die Anleger auf hohen Verlusten sitzen bleiben dürften. Dies dürfte insbesondere für Anleger gelten, die in ein Nachrangdarlehen oder in Genussrechte investiert haben, da diese bei der Schlussverteilung im Insolvenzverfahren mutmaßlich als letzte berücksichtigt werden, so dass diese Anleger dringend befürchten müssen, leer auszugehen.

Ein weiterer interessanter Ansatzpunkt kann sich aus einer Überprüfung der Anlageberatung ergeben, aufgrund derer die Kapitalanlage erworben wurde. Anlageberater müssen ihre Anleger vor Erwerb einer Kapitalanlage rechtzeitig, vollständig und verständlich über die mit einer Anlage verbundenen Risiken aufklären, da Anleger nur in Kenntnis dieser Risiken eine wohl abgewogene Anlageentscheidung treffen können. Auch dürfen die Berater vorhandene Risiken nicht über Gebühr verharmlosen. Sollten Risiken verschwiegen oder verharmlost worden sein, so kommen Schadensersatzansprüche gegen die Anlageberater bzw. die hinter ihnen stehenden Anlageberatungsgesellschaften in Betracht, Derartige Ansprüche sind auf eine Rückabwicklung des Erwerbs der Kapitalanlage gerichtet: Der Anleger hat einen Anspruch gegen den Berater auf Ersatz des verlorenen Geldes und überträgt diesem im Gegenzug die weitgehend wertlos gewordene Anlage.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Hendrik Bombosch empfiehlt betroffenen Anlegern anwaltlich prüfen zu lassen, ob Erfolg versprechende Möglichkeiten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bestehen. In vielen Fällen übernehmen zudem bestehende Rechtsschutzversicherungen der Anleger die mit einer Anspruchsdurchsetzung verbundenen Kosten.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Hanseatisches Fußballkontor anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Hanseatisches Fußballkontor kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
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Telefon: 06071-9816810

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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.


Dieser Text gibt den Beitrag vom 09.11.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.