Durch die anhaltende Krise der Schifffahrt sind etliche Schiffsfonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Um die Fonds zu retten, fordern Emissionshäuser in vielen Fällen von den Anlegern bereits erhaltene Auszahlungen zurück. „Oft genug ist diese Forderung jedoch nicht rechtmäßig. Daher sollten Anleger die Ausschüttungen nicht so ohne weiteres zurückzahlen“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Michael Staudenmayer, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits am 12. März 2013
bei zwei Dr. Peters-Schiffsfonds entschieden, dass die Rückforderung von
Ausschüttungen unzulässig sei. Die Karlsruher Richter begründeten ihre
Entscheidung damit, dass die Rückforderung von Ausschüttungen im
Gesellschaftsvertrag eindeutig und für den Anleger verständlich geregelt sein
müsse. Rechtsanwalt Staudenmayer: „Für die Anleger muss klar ersichtlich sein,
dass es sich bei den gewährten Ausschüttungen nur um Darlehen gehandelt hat,
und dass diese unter bestimmten Umständen von der Fondsgesellschaft
zurückgefordert werden können.“
Die Rechtsprechung des BGH hatte durchaus Signalwirkung und
lässt sich auf viele weitere Schiffsfonds anwenden. So entschied das
Landgericht Hamburg im Januar 2014 bei vier Hansa Treuhand Schiffsfonds
ebenfalls, dass die Rückforderung der Ausschüttungen nicht zulässig sei. Auch hier
hatte man sich darauf berufen, dass die Ausschüttungen nur als unverzinsliche
Darlehen gewährt wurden, und nun zurückverlangt werden könnten, da das
Gesellschaftskonto kein entsprechendes Guthaben aufweise. Das LG Hamburg wies
die Klage auf Rückzahlung jedoch mit der Begründung ab, dass die entsprechenden
Passagen im Vertrag nicht eindeutig und für den Anleger unverständlich seien.
„Interessant ist auch, dass in der Urteilsbegründung auf den allgemeinen
Sprachgebrauch hingewiesen wurde. Demnach werden „Ausschüttungen“ mit dem
Wortsinn allgemein so verstanden, dass es sich eben um Auszahlungen handelt,
die nicht mehr zurückgezahlt werden müssen“, so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Staudenmayer.
Das LG Hamburg lehnte sich in seiner Rechtsprechung an die
Urteile des BGH an. „Es ist davon auszugehen, dass sich diese Rechtsprechung
auch auf viele andere Schiffsfonds anwenden lässt. Daher sollten Anleger
Ausschüttungen nicht einfach zurückzahlen, sondern erst prüfen lassen, ob die
Rückforderung nach dem Gesellschaftsvertrag gerechtfertigt ist. Gegebenenfalls
können auch bereits an den Fonds zurückgezahlte Ausschüttungen wiederum von den
Fondsgesellschaften zurückverlangt werden“, erklärt der BSZ e.V.
Anlegerschutzanwalt.
Wenn es um die
Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist
qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V.
Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die
Anlageverluste auszugleichen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten
Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist
gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden
können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft
zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen
Anleger einsetzen.
Für die Prüfung von
Ansprüchen aus
diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die
BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die
Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ
Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit
dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen
Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können
gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Rückforderung von Ausschüttungen anschließen.
Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V.
Interessengemeinschaft Rückforderung von
Ausschüttungen kann kostenlos und unverbindlich mittels
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angefordert werden.
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BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Telefon: 06071-9816810
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 30.11.2016 wieder.
Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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