Als das Geschäft mit Containerschiffen noch sehr profitabel war, wollten auch die Banken ein Teil vom Kuchen abhaben. Es wurde begonnen das große Rad Schiffsfinanzierung zu drehen. Die deutsche Regierung war mit Steuergeschenken mit im Boot. Diese staatliche Beteiligung sorgte für ein Ungleichgewicht und zeichnete für eine drastische Marktverzerrung verantwortlich.
Eine Zeit lang waren
vor allem Containerschiffe die reinsten Gelddruckautomaten.
Das führte dazu, dass von
Deutsche Banken ungefähr 50% der
Frachtschiffe der Welt finanziert wurden. Für 40% des Containerschiffsmarkts
der Welt, dürften sie noch heute verantwortlich zeichnen.
Schiffsfonds sind Fonds, welche die Finanzierung von Fracht-
und Containerschiffen zum Ziel haben. Soweit die Schiffe nicht lediglich mit
Anlegergeldern, sondern auch mit Bankdarlehen finanziert werden sollten, können
mit derartigen Beteiligungen oftmals auch Nachschuss- und Haftungspflichten
relevant werden. Hinzu kommen im
Einzelfall besondere Umstände, wie etwa Rückvergütungen, über welche ebenfalls
aufzuklären ist. Die Schiffe wurden teilweise bis zu 90% finanziert. Um die
Geschäfte solide aussehen zu lassen wurde teilweise entsprechend gehebelt.
Mit der Finanzkrise,
brach der internationale Handel ein und es gab somit kaum Frachtaufkommen.
Es gab so wenig Ladung, dass die Schiffe noch nicht einmal
ihre Betriebskosten einfahren konnten. Die neue Generation der Schiffe hat
einen entscheidenden Betriebskostenvorteil. Gegenüber der alten Generation
verbrauchen diese Schiffe 25-30% weniger Kraftstoff. Je nach Größe des
Schiffes, können die Einsparungen bis zu 7000 $ pro Tag ausmachen. Viele
Containerschiffe die vor dem Jahr 2009 gebaut wurden, sind jetzt einfach
unwirtschaftlich geworden.
Durch die Investition
in Schiffsfonds haben Tausende Anleger viel Geld verloren.
Täglich bringen immer mehr betroffene Anleger in
Telefongesprächen mit dem BSZ e.V. ihren
Unmut gegen ihre Bank oder ihren
Finanzberater mit deutlichen Worten zum Ausdruck. Dies gerade auch, weil sich immer
mehr Anleger mit der Aufforderung bereits erhaltene Ausschüttungen zurück zu
zahlen konfrontiert sehen.
Die Vorwürfe der Anleger gegen die Finanzinstitute gleichen
sich fas alle. Die Banken hätten sich unverhältnismäßig an den Investitionen
der Anleger bereichert bzw. die Schiffsfonds ungeprüft vermittelt. Bei dem BSZ
e.V. kann man die Wut der geschädigten
Anleger verstehen: ,,Man muss sich doch nur in ihre Lage versetzen. Sie
vertrauen ihr sauer erspartes Geld ihrem Bankberater an, um eine sichere Altersvorsorge
aufzubauen. Und dann wird ihnen die Beteiligung an Schiffsfonds empfohlen, die
einfach hochriskant sind. Am Ende ist das Geld weg und die Anleger haben den
Schaden."
Allerdings ist es nicht damit getan, „verbal Dampf
abzulassen“ oder gar vor den Banken und Emissionshäusern zu demonstrieren, sagt
Horst Roosen, Vorstand des BSZ e.V.
,,Die Verantwortlichen müssen auch zur Rechenschaft gezogen
werden!" Daher empfiehlt Roosen geschädigten Schiffsfonds-Anleger dem Rat
der erfahrenen BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte zu folgen und ihre Ansprüche auf
Schadensersatz überprüfen zu lassen.
,,Wer eine sichere
Altersvorsorge aufbauen möchte, war mit der Beteiligung an einem Schiffsfonds
ganz sicher falsch beraten", so ein BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.
Denn es gelte der Grundsatz, dass die Kapitalanlage zum
Profil des Anlegers passen muss. Heißt: Einem sicherheitsorientierten Anleger
dürfen keine riskanten Kapitalanlagen vermittelt werden. ,,Dazu wurden die
Risiken bei der Anlageberatung erfahrungsgemäß auch noch gerne verschwiegen. Zu
einer ordnungsgemäßen Anlageberatung gehört aber auch die umfassende
Risikoaufklärung. Erst Recht beim Risiko des Totalverlusts", erklärt der
Fachanwalt.
Darüber hinaus hätten die Banken auch die Provisionen, die
sie für die Vermittlung eingestrichen haben, offenlegen müssen. ,,Die
Rechtsprechung des BGH zu diesen so genannten Kick-Backs ist anlegerfreundlich
und eindeutig", sagt der Anwalt. Sowohl eine unzureichende
Risikoaufklärung als auch das Verschweigen der Provisionen, führe zum Anspruch
auf Schadensersatz. ,,Ob eine derartige Falschberatung vorliegt, muss
allerdings immer im Einzelfall geprüft werden", so der BSZ e.V.
Anlegerschutzanwalt.
Der Schlüssel dazu kann in einer fehlerhaften Anlageberatung
liegen. Schiffsfonds, unabhängig davon in welche Schiffe investiert wurden,
wurden in den Anlageberatungsgesprächen häufig als sichere und renditestarke
Kapitalanlagen dargestellt. Zu einer ordnungsgemäßen Anlageberatung gehört aber
auch eine umfassende Aufklärung über die bestehenden Risiken. „Diese wurden
allerdings häufig verschwiegen oder nur am Rande erwähnt. Und das, obwohl für
die Anleger das Risiko des Totalverlusts besteht. Eine fehlerhafte
Anlageberatung kann die Schadensersatzansprüche begründen“, erklärt der BSZ e.V.
Anlegerschutzanwalt.
Rückforderung von
Ausschüttungen bei Schifffonds – Anleger sollten handeln! Positives Urteil!
Bei den Anlegern taucht immer wieder auch die Frage auf, ob
Schifffondsgesellschaften von ihren Anlegern gezahlte Ausschüttungen zurückverlangen
können.
Die Schifffondsgesellschaften berufen sich in diesem
Zusammenhang meist darauf, dass die ausgezahlten Ausschüttungen zinslose
Darlehen/Darlehen seien und somit eine hinreichende Regelung im
Gesellschaftsvertrag zur Rückforderung gegeben sei. Dem steht die Rechtsprechung des BGH
zumindest in einigen Fällen entgegen. Der BGH hatte entschieden, dass eine
Rückforderung von Ausschüttungen in Form von unverzinslichen Darlehen/Darlehen
nur dann gegeben ist, wenn im Gesellschaftsvertrag hierzu hinreichend
Regelungen getroffen wurden. Ist dies nicht der Fall, hat der BGH den
Rückforderungsansprüchen der Gesellschaften eine klare Absage erteilt.
Da sich schwache gesellschaftsvertragliche Regelungen in
zahlreichen Gesellschaftsverträgen bei Schifffonds wiederfinden, sollten
Anleger diesen Zahlungsaufforderungen der Fondsgesellschaft keinesfalls ohne
eine Prüfung nachkommen. Wie die Entscheidung vieler Gerichte zeigen, besteht
für Anleger eine hinreichende Chance, die Rückzahlung der Ausschüttungen nicht
leisten zu müssen.
Auch Anleger, welche diese Zahlungen bereits geleistet
haben, sollten durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen
lassen, ob gegebenenfalls ein Rückforderungsanspruch bei der Fondsgesellschaft
gegeben ist. Besteht nämlich keine rechtliche Grundlage für diese Forderung,
finden die Vorschriften der §§ 812 ff. BGB Anwendung, wonach sich die
Fondsgesellschaft ungerechtfertigt bereichert hätte. Betroffene Anleger sollten
daher handeln.
Grundsätzliches zum
Schadenersatz bei Fondsanlagen. Fehlberatungen
nicht hinnehmen, - aktiv werden.
Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen
fehlgeschlagener Investitionen in Fondsanlagen ist das
"Tagesgeschäft" vieler BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien. Die Zahl der
für eine Rückabwicklung in Frage kommenden Fondsbeteiligungen ist kaum noch
überschaubar.
Während es früher oft erst drastischer Ereignisse, wie etwa
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bedurfte, um Anleger initiativ werden zu
lassen, hat es sich heute weitgehend herumgesprochen, dass es in nahezu jedem
Fall einer Anlage in offenen oder geschlossenen Fonds lohnt, Schadenersatzansprüche
schon frühzeitig geltend zu machen, damit das mit sich meist nicht erfüllenden
Hoffnungen verbundene Abwarten der weiteren Entwicklung nicht zum Verlust der
Ansprüche führt, - Stichwort Verjährung!
Zu Recht sehen sich viele Anleger angesichts des erschreckend
häufig desolaten Verlaufs einer Fondsbeteiligung massiv geschädigt und in ihrer
Lebensplanung beeinträchtigt. Sie werden sich eher heute als morgen wünschen,
die Beteiligung wieder los zu sein.
Und in der Tat sind die Aussichten dafür oft vielversprechend.
Beim Vertrieb solcher Beteiligungen gegenüber einem typischen Anleger dürfte es
sich meist um einen „klassischen Fall“ für eine Haftung der beratenden Bank
oder Sparkasse handeln. Die gegen das Kreditinstitut zu erhebenden Vorwürfe
beruhen in fast allen Fällen auf immer wieder zu beobachtenden Abläufen bei der
Beratung im Vorfeld der Zeichnung von Fondsbeteiligungen. Oft ist eine Haftung
auf Schadensersatz schon wegen verheimlichter Interessenkonflikte (Stichwort
"Rückvergütungen") gegeben. Häufig treten weitere Beratungsfehler
hinzu, die ebenfalls den Schadensersatzanspruch auslösen können. So wurden
Anlagen oft unzutreffend als „sicher“ beschrieben und allgemeine Risiken, etwa
des Totalverlusts oder mangelnder Veräußerbarkeit der Beteiligung,
verschwiegen. Diese und weitere Themen können, wenn und soweit sie konkret
relevant sind, in einer Auseinandersetzung als zusätzliche Argumente genutzt
werden.
Der durch jede fehlerhafte Beratung entstandene
Schadensersatzanspruch ist darauf gerichtet, so gestellt zu werden, als wäre
die Anlage nie gezeichnet worden. Sie ist vollständig rückabzuwickeln. Neben
Erstattung des Anlagebetrags nebst Agio und der Verfahrenskosten wäre auch ein
für eine alternative Anlage entgangener Gewinn zu ersetzen. Steuervorteile
verbleiben in der Regel beim Anleger. Soweit eine Fondsbeteiligung finanziert
wurde, besteht Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Zinsen, wie von
Ausschüttungen, die zurückgezahlt werden mussten. Je früher sich Geschädigte
entschließen, etwas zu unternehmen, umso eher kommen sie zusätzlich in den
Genuss hoher Verzugs- und Prozesszinsen von fünf Prozentpunkten über Basiszins.
Die Aussichten, mit
versierter anwaltlicher Unterstützung erfolgreich Schadensersatzansprüche
durchzusetzen, darf man grundsätzlich als überdurchschnittlich gut bezeichnen.
Diese Empfehlung gilt für die Mehrheit aller Fondsanlagen,
seien es Medien-, Schiffs , Windkraft-, Immobilien- oder andere Fonds. Sollten
Sie in weiteren Anlagen involviert sein, informieren Sie uns gern entsprechend,
damit Ihnen die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte eine konkrete Einschätzung auch
dazu geben können.
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Wenn es um die Verfolgung
oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage
geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ
e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen,
die Anlageverluste auszugleichen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten
Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist
gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden
können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen
Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die
Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.
Für die Prüfung von
Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und
Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es
bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und
einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die
kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte
vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998
entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und
sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds anschließen.
Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V.
Interessengemeinschaft Schiffsfonds kann kostenlos und unverbindlich mittels
Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V.
angefordert werden.
Direkter Link zum Kontaktformular:
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
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Verbraucherschutz dienenden Projekte und Aktivitäten auf Ihre finanzielle
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verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und
veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann
kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht
durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche
Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.
Für Unternehmen die in
unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter
Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende
Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben
wird.
Dieser Text gibt den Beitrag vom 17.11.2016 wieder.
Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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