Montag, November 21, 2016

EGI Euro-Grundinvest-Fonds: Risikoeliminierung für Anleger ist möglich

•           Euro Grundinvest Gründungsgesellschaften stellen Insolvenzantrag
           Euro Grundinvest Fonds 15, 17, 18, 20 indirekt von Insolvenzanträgen betroffen
           Wegfall des einzigen Vollhafters kann zum Bumerang für jeden Anleger werden
           BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE erstellt Lösungskonzept



Mit dem Insolvenzantrag aller Gründungsgesellschaften der Euro-Grundinvest-Fonds stellt sich die Frage, welche Gefahren sich durch die Eröffnung des Verfahrens für die Anleger ergeben können. Als Folge eines möglichen Wegfalls der Euro Grundinvest Management GmbH als Komplementärin der Beteiligungsgesellschaft droht ein automatischer Rechtsformwechsel der Beteiligungsgesellschaft als Kommanditgesellschaft (KG) in eine offene Handelsgesellschaft (oHG). Damit besteht die Gefahr einer Haftung sämtlicher Anleger mit dem gesamten Privatvermögen für Verbindlichkeiten der Beteiligungsgesellschaft; auch persönliche Haftung oder private Haftung genannt.

Eine Kommanditgesellschaft muss mindestens einen unbeschränkt haftenden Gesellschafter haben. Diese Aufgabe übernimmt bei den vier noch laufenden EGI-Fonds die Euro Grundinvest Management GmbH (= Komplementärin). Fällt der Komplementär in die Insolvenz, hängt dieses Haftungsrisiko als Damoklesschwert über jedem einzelnen Anleger.

Nach mehreren Rundbriefen sowie dem Investorencall, den die Kanzlei GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE gemeinsam mit dem EuroGrundinvest Anleger e. V. Ende Oktober 2016 durchgeführt hat, sind die potentiellen Gefahren einer Insolvenz der Gründungsgesellschaften der EGI-Fonds 15, 17, 18, 20 bekannt. So steht bei Ausscheiden der Komplementärin für jeden Anleger die Gefahr der vollumfänglichen, persönlichen Haftung für alle Verbindlichkeiten der Fondgesellschaften im Raum. Wer ursprünglich nur mit seiner ins Handelsregister eingetragenen Haftsumme haftete, könnte sehr bald sein gesamtes Privatvermögen gefährdet sehen.

Neuer Komplementär ist notwendig *

Wie es branchenüblich ist, wurden die in Rede stehenden Fondsgesellschaften als GmbH & Co. KG ins Leben gerufen. Diese Rechtsform zeichnet sich dadurch aus, dass sie aus mindestens einem vollhaftenden Gesellschafter, genannt Komplementär und mindestens einem nur in Höhe seiner im Handelsregister eingetragenen Einlage haftenden Gesellschafter, genannt Kommanditist, besteht.

*Kommanditgesellschaft (= KG)

Ist eine Gesellschaft, bei der sich mehrere Personen zusammenschließen, um einen Handelsbetrieb zu führen. Für die Schulden haftet neben der Gesellschaft zusätzlich der Komplementär (auch persönlich haftender Gesellschafter oder Vollhafter genannt). Bei den EGI-Fonds übernimmt diese unbeschränkte Haftung die Euro-Grundinvest Management GmbH.

Die Rolle des Komplementärs der EGI Fonds übernimmt hier die Euro Grundinvest Management GmbH, die Anleger fungieren indirekt als Kommanditisten – sie werden über die OVT Odeon Verwaltungs- und Beteiligungstreuhand GmbH & Co. KG (= Odeon) innerhalb des Fonds organisiert.
           
Alle Beteiligten stehen nun vor der Problematik, was geschieht, wenn die Euro Grundinvest Management GmbH als vollhaftender Gesellschafter durch Insolvenz wegfällt.

Im Recht der Personengesellschaften – zu denen auch die KG zählt – gilt das Prinzip der unbeschränkten Haftung zumindest einer Person (= Komplementär). Entfällt dieser Komplementär, kann sich die Kommanditgesellschaft (KG) kraft Gesetzes zu einer offenen Handelsgesellschaft (oHG)** wandeln. Der Unterschied der beiden Gesellschaftsformen besteht darin, dass jeder Gesellschafter einer oHG unbeschränkt zur persönlichen Haftung verpflichtet ist, in der Folge trifft letztlich auch jeden Anleger diese Haftung.

**Offene Handelsgesellschaft (= oHG)

Ist eine Gesellschaft, bei der sich mehrere Personen zusammenschließen, um einen Handelsbetrieb zu führen. Für die Schulden haftet neben der Gesellschaft jeder einzelne Gesellschafter persönlich und unbeschränkt. Deshalb gilt sie als eine sehr risikoreiche Form geschäftlichen Handelns für die Gesellschafter.


Haftungsverpflichtung gilt auch für Steuerschulden

Diese Haftung gilt für jegliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft, natürlich auch für deren Steuerschulden, z. B. Gewerbesteuer. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Fiskus bekanntermaßen einer der unnachgiebigsten Gläubiger ist. Da die Haftung auch unter Umständen für Altverbindlichkeiten gelten kann, kann die evtl. Höhe eines solchen Risikoumfanges nicht abgeschätzt werden. Hieraus lässt sich eine Gefahrenlage für Investoren klar erkennen.

*** Untätigkeit birgt Gefahren - Schnellstmögliches Handeln der Anleger ist geboten

Die Umgestaltung der Gesellschaftform von einer KG in eine oHG könnte sich ergeben, wenn nicht unverzüglich ein neuer Komplementär aufgenommen wird sowie wenn die Liquidation der KG nicht betrieben wird. Die Frist zur Neuaufnahme einer unbelasteten Komplementärin ab Ausscheiden bzw. Liquidation der alten, ist sehr kurz – nach allgemeiner Ansicht mit nur wenigen Monaten – bemessen.

Verstreicht diese Frist durch Untätigkeit der übrigen Gesellschafter, also entweder dadurch, dass kein neuer Komplementär aufgenommen wird oder dadurch, dass die Liquidation nicht betrieben wird, so erfolgt die Wandlung zur oHG nach überwiegender Auffassung automatisch. Zumindest aber wird in der Öffentlichkeit ein entsprechender Rechtsschein gesetzt, welcher ebenfalls eine Haftung auslösen kann.

***Persönliche Haftung

Bestimmte Gesellschafter haben von Gesetzes wegen mit ihrem gesamten privaten Vermögen für die Schulden einer Gesellschaft zu haften, so z. B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), einer offenen Handelsgesellschaft (oHG) sowie Komplementäre einer Kommanditgesellschaft (KG). Der Gläubiger kann sich an jeden der persönlich haftenden Gesellschaftern wenden.

Was Anleger jetzt tun sollten

Zur Rettung des Fonds - also zum Erhalt der Haftungsbegrenzung für die Anleger - ist die Einsetzung eines neuen Komplementärs der richtige Weg. Dieses ist im Verhältnis zu einer Liquidation der vier EGI-Fonds interessengerechter, um Anlegervermögen in den EGI-Fonds zu sichern. So kann das unstreitig bestehende Risiko der Haftung der Anleger gebannt werden und genau deshalb ist es sinnvoll, zeitnah zu handeln.

Die Organisation dieser neuen, vollhaftenden GmbH als neue Komplementärin kann durch die Kanzlei GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE erfolgen. Sie hat auf dem Gebiet der Restrukturierung von Fonds, insbesondere der Einsetzung neuer Gesellschaften, langjährige praktische Erfahrungen.

Der Weg zu einer neuen Gesellschaft besteht dabei aus wesentlichen Schritten:

  • Durch den Auftrag der Anleger an die Kanzlei Göddecke sollen die Mehrheiten organisiert werden, denn zunächst muss in allen Fonds die nötige Mehrheit sowohl für den dargelegten Lösungsvorschlag als auch für die Abhaltung einer Gesellschafterversammlung erreicht werden.
  • Im Rahmen dieser Versammlung ist dann der sogenannte Implementierungsbeschluss der neuen Komplementärin zu fassen.

**** Restrukturierungsaufwand ist überschaubar

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE bietet sich zur professionellen Durchführung all dieser Aufgaben an. Denn die Gründung und Einsetzung einer neuen Komplementärin ist der einzig sichere Weg, um die Gefahr der persönlichen Anlegerhaftung so gering wie möglich zu halten. Das heißt für Sie, das Risiko der vollumfänglichen Haftung mit Ihrem gesamten Privatvermögen minimiert zu haben.

Damit Ihre Interessen gegenüber den insolventen Gesellschaften erfolgreich umgesetzt werden können, ist es wichtig, dass möglichst viele Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Euro-Grundinvest (EGI) beitreten und die Kanzlei GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE beauftragen.

**** EGI-Fonds-Anleger

In der Fondspraxis werden die Kommanditisten im Regelfall durch eine Treuhandgesellschaft vertreten. Diese Aufgabe übernimmt bei den EGI-Fonds die OVT ODEON Verwaltungs- und Beteiligungstreuhand GmbH & Co. KG

Neues Konzept dringend erforderlich

Schließlich erscheint es nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung der persönlichen Haftung sinnvoll, eine neue Komplementärin einzusetzen, denn dieses kann auch die Geschäftsführung der Euro Grundinvest Consulting GmbH übernehmen, die ebenfalls einen Insolvenzantrag gestellt hat. Geschäftsführer dieser Gesellschaft ist Herr Donhuysen, dessen Geschäftsführungstätigkeit ebenfalls in Anlegerkreisen weitgehend einen zweifelhaften Ruf genießt.

Geschäftsberichte 2013 Anlegern vorenthalten?

Diese Einschätzung drängt sich z. B. nicht nur bei Betrachtung des Gebarens um die Geschäftsberichte sämtlicher EGI Gesellschaften des Jahres 2013 auf. Nach Erkenntnis der Kanzlei Göddecke, waren diese Berichte der Geschäftsführung bereits seit 2014 bekannt, wurden den Gesellschaftern jedoch noch im Juli 2016 vorenthalten. Diese Art der Kommunikation mit Anlegern ist sowohl aus unserer Sicht als auch nach Meinung des EuroGrundinvest Anleger e. V. zumindest ausgesprochen fragwürdig zu bezeichnen.

Darüber hinaus fällt auf, dass Geschäftsführer Donhuysen zwar im Oktober 2016 Insolvenzanträge gestellt hat, unserer Meinung nach aber bis zum heutigen Tage anscheinend untätig bleiben möchte und der selbst eröffneten Gefahr persönlicher Haftung für die Anleger nicht entgegen wirkt. Es stellt sich also die Frage, ob man dieser Geschäftsführung überhaupt noch eine zweite Chance geben möchte. Freilich muss dass jeder Anleger für sich selbst beantworten.

Reduzierung der Geschäftsführungskosten

Nicht zuletzt ist die vorgeschlagene Restrukturierung des Fonds aber auch deshalb wirtschaftlich sinnvoll, da sich dadurch die Möglichkeit zur effektiven Kostenersparnis ergibt. Mit Einsetzung der neuen Komplementärin können die Geschäftsführungskosten durch Einsparungen auf der Gesellschafterebene gesenkt werden. Zugute kommt dies den Anlegern selbst.

Insolvenzverfahren der Gründungsgesellschafter bergen weitere Risiken

Wie sähe die Alternative – nämlich nichts zu unternehmen – aus? Unserer Einschätzung nach ist das Risiko, das sich für die Anleger hier ergibt, nämlich für Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft haften zu müssen zu real, als dass man die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abwarten sollte. 

Insolvenzverwalter wird EGI-Fonds nicht schonen

Ist dies erst geschehen, tritt mit dem Insolvenzverwalter eine weitere Person in Erscheinung mit der sich Anleger auseinanderzusetzen haben werden. Seiner Aufgabe entsprechend wird dieser versuchen, die von ihm verwaltete Insolvenzmasse der drei insolventen Gründungsgesellschaften zu vermehren, indem er sich voraussichtlich bemühen wird, Verbindlichkeiten der von ihm lediglich verwalteten Komplementärin aus dem Vermögen der EGI-Fonds zu bezahlen, sofern dies nur irgendwie zu begründen ist Dies würde zu einer deutlichen Reduzierung des Fondsvermögens führen.

Es sollte auch verhindert werden, dass die Fonds von einem Insolvenzverwalter „übernommen“ werden, weil dann aus der Geschäftsführungskompetenz wahrscheinlich weitere Kosten zu Lasten des noch vorhandenen Vermögens entstehen könnten.

Langwierige Rechtsstreitigkeiten zu Lasten der EGI-Fonds müssen vermieden werden

Jedenfalls würden sich in diesem Fall unabsehbare Prozessrisiken ergeben. Konkret drohen hier nicht nur unkalkulierbare Kosten, auch die Dauer eines solchen Prozesses ist nicht voraussehbar

Nicht nur Komplementärin stellt Insolvenzantrag

Abschließend ist festzustellen, dass eben nicht nur die Euro-Grundinvest Management GmbH einen Insolvenzantrag gestellt hat. Vielmehr haben dies auch alle anderen Gründungsgesellschaften getan, so dass sich weitere Komplikationen für die Fondsanleger ergeben können: Diese Probleme könnten mit dem jetzigen Schritt der Anleger, die Komplementärin auszutauschen, minimiert bzw. beseitigt werden.

Bitte beachten!!

Das Angebot sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Euro-Grundinvest (EGI) anzuschließen  richtet sich an alle, die als Anleger der EGI-Fonds ihre persönliche Haftung eliminieren wollen. Es richtet sich ausdrücklich auch an Anleger, die bereits von einem anderen Anwalt vertreten werden, z. B. um Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Mit anderen Worten: Selbst wenn Sie bereits anwaltlich vertreten sind, können Sie diese Offerte nutzen, ohne Ihre Ansprüche in anderer Richtung zu verlieren. Reden Sie darüber mit Ihrem Anwalt zeitnah. Sollten Sie oder Ihr Anwalt dazu Fragen haben, so sollten Sie oder Ihr Anwalt uns ansprechen – schließlich geht es um Ihre persönliche Haftung in Ihr Privatvermögen.

Nach unseren Erkenntnissen, wird ein solches Angebot zur Haftungseliminierung auf kollektiver Ebene aktuell von keiner anderen Anwaltskanzlei für EGI-Anleger angeboten.  Solche kollektiven Sanierungsverfahren begleitet die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Göddecke bereits seit etwa 10 Jahren juristisch für die Anlegerseite.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Euro-Grundinvest (EGI) kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

Direkter Link zum Kontaktformular:

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

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Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.


Dieser Text gibt den Beitrag vom 21.11.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

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