Betroffene Anleger der BWF-Stiftung fragen sich, nach wie vor, was sie machen können, um ihren Schaden zu kompensieren.
Während der Prozess gegen die Verantwortlichen in Berlin wegen
des Vorwurfs des gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs noch läuft und hier noch
kein Ende absehbar ist, ist auch beim Insolvenzverfahren noch kein Ende
absehbar. Auch hier ist dabei nach wie vor fraglich, in welcher Höhe eine
Insolvenzquote ausbezahlt werden kann.
So oder so steht fest, dass Betroffene nur einen Teil ihres
Schadens über das Insolvenzverfahren ersetzt bekommen werden, so dass sich
Geschädigte oftmals fragen, was sie noch zur Schadenskompensierung tun können.
Die BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner
Rechtsanwälte weist Geschädigte daher darauf hin, dass in vielen Fällen, die
immer im jeweiligen Einzelfall geprüft werden müssen, gute Chancen gegen die
jeweiligen Vermittler der Anlage bestehen dürften.
So hatte z.B. in einem von Dr. Späth & Partner betreuten
Verfahren mit Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Bernau, Az. 10 C 920/15 eine Vermittlerin der Anlage, die auf
Schadensersatz in Anspruch genommen wurde, die Schadensersatzansprüche einer
Anlegerin, die von Dr. Späth & Partner vertreten wurde, in Höhe von ca.
3.700,- € anerkannt.
Ein weiterer Vermittler aus dem Brandenburger Raum, der von
den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten Dr. Späth & Partner außergerichtlich in
Anspruch genommen wurde, hatte bereits außergerichtlich vor einigen Wochen die
gesamte geltend gemachte Forderung in Höhe von über 20.000,- € inkl. der
geforderten Anwaltskosten vollständig ausbezahlt!
Eine andere Anlegerin, die von den BSZ
e.V.-Vertrauensanwälten Dr. Späth & Partner vertreten wurde, und für die
von Dr. Späth & Partner vor dem Landgericht Frankfurt/Oder mit –
rechtskräftigem Urteil – von Mitte Juni 2016 Schadensersatz erstritten wurde,
hat die Schadensersatzsumme von der dortigen Vermittlerin, nämlich den Betrag
in Höhe von 15.000,- €, ebenfalls inzwischen zu 100 % ausbezahlt bekommen!
Nach Ansicht der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Dr. Walter Späth
und Oliver Behrendt von Dr. Späth & Partner „bestätigen alle diese Fälle,
dass in vielen Fällen, vorbehaltlich einer Einzelfallprüfung, gute Chancen auf
Schadensersatz gegen die beteiligten Vermittler bestehen sollten."
Dies vor allem deshalb, weil viele Anleger der BWF-Stiftung
nur an einer sicheren Anlage interessiert waren, die Anlage bei der
BWF-Stiftung auch in vielen Fällen von den Vermittlern -nach Ansicht von Dr.
Späth & Partner fälschlicherweise- als sichere Anlage geschildert wurde,
die Vermittler außerdem in vielen Fällen der ihr obliegenden Verpflichtung zur
Plausibilitätsprüfung nicht in ordnungsgemäßem Umfang nachgekommen sein
dürften, nämlich bei der Gold-Anlage Risiken zu Tage getreten sind, die oftmals
vorher erkennbar gewesen wären, zumal der Goldpreis in vielen Fällen bereits
langjährige Höchststände erreicht hatte.
Außerdem haben Vermittler, wie die BSZ
e.V.-Vertrauensanwälte Dr. Späth & Partner in Erfahrung bringen konnten,
für die Vermittlung der Produkte der BWF-Stiftung teilweise sehr hohe
Provisionen von bis zu 22 % der Anlagesumme erhalten, auf die die Anleger
ebenfalls oftmals nicht hingewiesen wurden, aber laut aktueller
BGH-Rechtsprechung bei über 15 % Provision hätte aufgeklärt werden müssen.
In vielen Fällen lohnt sich daher für nach Ansicht von Dr.
Späth & Partner Rechtsanwälte mbB eine Überprüfung, ob sich Anleger der
BWF-Stiftung bei ihrem Vermittler schadlos halten können, es sollte keine
wertvolle Zeit mehr verloren werden, weil bei der Vollstreckung das Prinzip
gilt: "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst."
Sollten auch Sie Verluste mit der Anlage bei der
BWF-Stiftung erlitten haben, können Sie sich gerne der BSZ
e.V.-Interessengemeinschaft Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung (BWF) anschließen.
Wenn es um die
Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist
qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V.
Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die
Anlageverluste auszugleichen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten
Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist
gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden
können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen
Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die
Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.
Für die Prüfung von
Ansprüchen aus
diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die
BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die
Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ
Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit
dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen
Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können
gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V.
Interessengemeinschaft Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung (BWF)
anschließen.
Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V.
Interessengemeinschaft Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung (BWF) kann kostenlos und unverbindlich
mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ
e.V. angefordert werden.
Direkter Link zum Kontaktformular:
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
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verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und
veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann
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durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche
Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.
Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und
glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir
gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier
aktiver Anlegerschutz betrieben wird.
Dieser Text gibt den Beitrag vom 03.12.2016 wieder.
Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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