Bausparkassen sind die hochverzinsten Bausparverträge ein
Dorn im Auge und verschicken massenhaft Kündigungen. Die Kündigungen sind
jedoch keineswegs immer gerechtfertigt, wie ein Urteil des OLG Celle zeigt
(Az.: 3 U 154/16).
Die Bausparkasse hatte in dem Fall einen Bausparvertrag aus
dem Jahr 2001 gekündigt, weil die vereinbarte Bausparsumme unter Einberechnung
der Bonuszinsen ihrer Meinung nach erreicht war. Das tatsächliche Guthaben des
Bausparers war allerdings einigte tausend Euro niedriger als die Bausparsumme.
Nur durch die Einberechnung der Bonuszinsen wäre der Bausparvertrag überspart
gewesen. Zum Zeitpunkt der Kündigung lag der Anspruch des Sparers auf die
Bonuszinsen aber noch gar nicht vor. Daher dürften sie auch nicht
hinzugerechnet werden, erklärte das OLG Celle und hält die Kündigung für
unwirksam. Denn entscheidend für das Entstehen der Bonuszinsen sei eine
Erklärung des Bausparers. Er hätte die Zuteilung annehmen und auf sein
Bauspardarlehen verzichten müssen. Das hatte er aber nicht getan. Die
Bausparkasse habe nicht darüber zu entscheiden, ob und wann der Bausparer sein
Bauspardarlehen in Anspruch nimmt., so das OLG.
Häufiger kündigen die Bausparkassen die Verträge derzeit
aber aus einem anderen Grund. Nämlich wenn die Bausparer zehn Jahre nach
Zuteilungsreife der Verträge das Bauspardarlehen noch nicht in Anspruch
genommen haben. Dabei berufen sich auf § 489 BGB. Dieser regelt, dass ein
Darlehensnehmer das Darlehen zehn Jahre nach dessen vollständigen Empfang
kündigen kann. Bei der Beurteilung, ob sich diese Regelung überhaupt auf
Bausparkassen anwenden lässt oder ob sie eine reine Schutzregelung für die
Verbraucher ist, scheiden sich die Geister. BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin
Jessica Gaber: „Das OLG Celle hält die Kündigung in diesen Fällen für legitim.
Andere Oberlandesgerichte wie z.B. das OLG Stuttgart oder das OLG Bamberg
vertreten die Auffassung, dass sich Bausparkassen nicht auf diese Regelung
berufen können.“ In vielen Verfahren ist die Revision zum BGH zulässig, so dass
eine endgültige Entscheidung erst in Karlsruhe fallen wird.
Wie die Begründung der Bausparkassen für die Kündigung ist
auch die Rechtsprechung noch unterschiedlich. „Es zeigt sich aber, dass
Bausparer die Kündigung nicht einfach hinnehmen und sich nicht aus gut
verzinsten Verträgen drängen lassen müssen“, so Rechtsanwältin Gaber.
Wenn es um die Verfolgung
oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage
geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ
e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen,
die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen
Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften
Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen
anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten
Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern
sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet,
dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die
Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft
zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen
Anleger einsetzen.
Für die Prüfung von
Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und
Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es
bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und
einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die
kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte
vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998
entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und
sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bausparkasse anschließen.
Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V.
Interessengemeinschaft Bausparkasse kann kostenlos und unverbindlich mittels
Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V.
angefordert werden.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 01.11.2016 wieder.
Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.