Dienstag, März 08, 2016

Griechenland: BGH stützt Schuldenschnitt

In einem Pilotverfahren hatte ein Privatanleger gegen den Schuldenschnitt aus dem Jahr 2012 geklagt. Der BGH ließ nun erkennen, dass er die Klage für unzulässig hält.


Aus dem in Frankfurt am Main geführten Wertpapierdepot des Klägers wurden im Frühjahr 2012 griechische Schuldverschreibungen herausgenommen und andere Papiere mit einem um 53,5% verminderten Nominalbetrag eingebucht. Nachdem sich Griechenland weigerte, die ursprünglichen Papiere zurückzugeben, wurde Klage in Frankfurt am Main eingereicht. Die Instanzgerichte hatten die Klage mit unterschiedlichen Begründungen abgewiesen.

Der griechische Staat behauptete vor allem, der Schuldenschnitt sei in Ausübung staatlicher Macht erfolgt und könne deshalb nicht vor Gerichten außerhalb Griechenlands angegriffen werden. Der BGH ließ in der mündlichen Verhandlung jetzt erkennen, dass er dieser Argumentation wohl folgen wird. Es geht um die grundsätzliche Unterscheidung zwischen hoheitlicher Tätigkeit und fiskalischer Tätigkeit. Hoheitliche Maßnahmen können in einem anderen Land nicht überprüft werden, weil dem der so genannte Grundsatz der Staatenimmunität entgegen steht. Zivilrechtliche Maßnahmen können dagegen auch vor Gerichten eines anderen Landes angegriffen werden. Staaten handeln zwar zivilrechtlich, wenn sie Schulden aufnehmen. Die Frage ist jedoch, ob das auch dann gilt, wenn sie ein Gesetz erlassen, aufgrund dessen eine Mehrheitsentscheidung zu einem Schuldenschnitt ergeht. Davon geht Griechenland aus. Nachdem der Umschuldung im Jahr 2012 das griechische Gesetz 4050/12 und ein Ministererlass zugrunde lag, sei, so der beklagte Staat, von hoheitlichem Handeln auszugehen.

Soweit der BGH dem folgt, könnte er allerdings für weitere Verwerfungen sorgen. Denn damit stellt er sich ausdrücklich gegen die Auffassung der europäischen Kommission, die bei hoheitlichem Handeln einen Verstoß gegen europäische Verträge (Art. 124 AEUV) annimmt. Das hatte die Kommission bereits im vergangenen Jahr in einem vor dem EuGH geführten Parallelverfahren schriftlich festgehalten.

„Wenn sie konsequent ist, bleibt der Europäischen Kommission als Hüterin der Verträge dann nichts anderes übrig, als gegen Griechenland vorzugehen.“ meint BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Franz Braun. Braun vertritt den Kläger in dem Pilotverfahren.

 Er hält die Annahme hoheitlichen Handelns ebenfalls für staatsrechtlich verfehlt. Denn der Staat habe seinen Staatshaushalt durch das Steuer- und Abgabenmonopol in Ordnung zu bringen. „Wenn der BGH nun einen Freibrief dafür erteilt, dass der Staatshaushalt darüber hinaus auch mit Hilfe des staatlichen Gewaltmonopols saniert werden darf, haben wir ein weit über den einzelnen Fall hinaus reichendes, staatsrechtliches Problem. Pikant ist außerdem, dass der EuGH letztes Jahr die Offenkundigkeit hoheitlichen Handelns verneint hat. Die Annahme eines gewissermaßen verdeckten hoheitlichen Handelns zur Sanierung des Staatshaushalts ist sachlich nicht mehr kommentierbar. Ich denke, auch Zivilrechtler täten manchmal gut daran, ihre Begründung auch im Gesamtkontext des Rechtssystems zu betrachten.“

Es bleibt abzuwarten, ob die Europäische Kommission die Entscheidung des BGH zum Anlass nimmt und ihre bereits geäußerte Rechtsauffassung zur Verletzung des Art. 124 AEUV gegenüber Griechenland durchsetzt. Für die Glaubwürdigkeit der Europäischen Institutionen wäre das ein nicht zu unterschätzender Schritt.

Dieser Beitrag gibt die Sach- und Rechtslage zum 08.03.2016 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können zu einer anderen Sach- und Rechtslage führen.

Wenn es um die Verfolgung oder Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

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GERMAN PELLETS: auch zahlreiche Tochterfirmen sind von der Insolvenz betroffen.

Das Drama um German Pellets zieht immer weitere Kreise. Nachdem am 10. Februar 2016 der Mutterkonzern Insolvenz anmelden musste, sind nun auch zahlreiche Tochterfirmen von der Insolvenz betroffen.


Das Amtsgericht Schwerin hat über die Vermögen der nachstehend aufgeführten Gesellschaften die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und folgende vorläufige Insolvenzverwalter bestellt:

German Pellets GmbH – Frau Rechtsanwältin Bettina Schmudde
German Pellets Genussrechte GmbH – Herr Rechtsanwalt Dr. Sven-Holger Undritz
German Pellets Beteiligungs GmbH – Herr Rechtsanwalt Dr. Sven-Holger Undritz
German Pellets Supply GmbH & Co. KG – Frau Rechtsanwältin Bettina Schmudde
German Pellets Sachsen GmbH – Frau Rechtsanwältin Bettina Schmudde

Seit Montag, den 29.02.2016 können sich alle Anleger, die in Anleihen oder Genussscheine bei German Pellets investiert haben, auf der Seite von German Pellets als betroffene Anleihegläubiger oder Inhaber von Genussscheinen registrieren lassen. Die von der German Pellets GmbH ausgegebenen Schuldverschreibungen (Anleihen und Genussscheine) befinden sich im Streubesitz. Der German Pellets GmbH und damit auch der Insolvenzverwaltung ist deshalb nicht bekannt, wer aktuell Inhaber der Schuldverschreibungen ist. Als Anleger haben Sie deshalb die Möglichkeit, sich auf der Webseite von German Pellets zu registrieren. Die Registrierung auf dieser Webseite ist jedoch keine Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte rät dringend jedem Anleger, der sein Geld bei German Pellets investiert hat, Kontakt mit einem Fachanwalt für Kapitalmarktrecht aufzunehmen und alle Möglichkeiten auf Schadenersatz, insbesondere Ansprüche aus Prospekthaftung gegen die Unternehmensverantwortlichen oder eine Vermittlerhaftung, von diesem prüfen zu lassen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte vertreten bereits viele Anleger. Sie helfen Ihnen bei der Durchsetzung und Wahrung Ihrer Rechte.

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Mit Hilfe der Prozesskostenfinanzierung haben Sie als Kläger die Möglichkeit, Ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition. Nicht zu unterschätzen ist die finanzielle „Waffengleichheit“, die durch einen Prozessfinanzer hergestellt wird. Nicht selten verhilft schon die Offenlegung der Finanzierung, den Gegner von einer vernünftigen, vergleichsweisen Lösung zu überzeugen. Mit der finanzkräftigen Prozessfinanzierungsgesellschaft an Ihrer Seite kämpfen wir gemeinsam mit Ihnen für Ihr Recht und haben keine Angst vor großen Namen, mächtigen Konzernen und finanzstarken „Gegnern“.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft  German Pellets anschließen.

Weitere Informationen so wie ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft German Pellets können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Deutsche Biofonds: Droht Anlegern ein Totalverlust?

Anleger der Deutsche Biofonds Hydropower GmbH & Co. KG sind verunsichert: Über das Vermögen der Treuhänderin wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.


Wie bereits mehrfach berichtet, wurde über das Vermögen der Rechtsnachfolgerin der Deutsche Biofonds Treuhand GmbH, der Centauri Trust GmbH, das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Deutsche Biofonds Treuhand GmbH war Treuhandkommanditistin der Deutsche Biofonds Hydropower GmbH & Co. KG.

Die Deutsche Biofonds Hydropower GmbH & Co. KG investierte laut Memorandum in ein Portfolio von drei modernen Wasserkraftwerken. In diesem Zusammenhang wird zu klären sein, in welchem Umfang überhaupt wie im Prospekt vorgegeben Investitionen getätigt oder was sonst mit den Anlegergeldern passiert ist.

Nach Angaben der auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB sollten betroffene Anleger nun aktiv werden. Es gilt zu prüfen, ob gegenüber Beratern und/ oder Prospektverantwortlichen Ansprüche geltend gemacht werden können.

Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Anleger zutreffend und vollständig über die Risiken eines Kapitalanlagemodells aufgeklärt werden, bevor er sich hieran beteiligt. Aufzuklären ist insbesondere über mögliche Verlustrisiken, das Fehlen eines funktionierenden Zweitmarktes für den Handel der Anlage sowie weitere anlageimmanente Risiken.

Lässt sich eine unterlassene oder falsche Risikoaufklärung nachweisen, so besteht gegenüber dem Berater oder der dahinter stehenden Beratungsgesellschaft ein Anspruch auf Schadensersatz, gerichtet auf Rückabwicklung des gesamten Anlageerwerbs. Der Anleger erhält dann das in die Anlage investierte Kapital abzüglich etwaiger aus der Anlage erlangter Vorteile zurück.

Sollten sich zudem Prospektfehler feststellen lassen, kommen außerdem Ansprüche gegen Prospektverantwortliche in Betracht.

Anleger sollten nicht lange zögern und eine auf Kapital- und Anlagerecht spezialisierte Kanzlei mit der Prüfung etwaiger Ansprüche beauftragen. Verfügt ein Anleger über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen Fällen die Kosten eines entsprechenden Vorgehens.

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Montag, März 07, 2016

Nach wie vor wollen die Bausparkassen ihre Altkunden loswerden.

Bausparkassen versuchen momentan vermehrt, hochverzinste ältere Bausparverträge loszuwerden und verschicken zigtausende Kündigungen die sie auf § 489 Absatz 1 Nr.2 BGB stützen. Ob Wüstenrot oder BHW, Bausparkassen wollen Altkunden loswerden.


BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte prüfen für Fördermitglieder der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bausparkasse  kostenfrei die Rechtmäßigkeit der Kündigung. Die Anwälte  widersprechen der Kündigung damit Sie weiterhin in den Genuss der hohen Zinsen kommen. Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte beraten Sie bei unrechtmäßiger Kündigung Ihrer Bausparkasse!

Erklären Sie nicht ohne anwaltliche Prüfung den Verzicht auf das Darlehen - gehen Sie nicht ohne anwaltliche Prüfung auf den Vorschlag der Bausparkasse ein, das angesparte Geld anderweitig, also nicht für Bauzwecke, zu nutzen.

Das sog. Bausparen erfolgt in 3 Phasen

1. Phase Ansparphase

Bausparer sammeln zunächst ihr Guthaben an. Bei Verträgen, die für eine spätere Finanzierung gedacht sind, ist die Verzinsung nicht so wichtig und auch häufig schlechter als bei den besten Banksparplänen. Die Sparphase läuft mindestens so lange, bis der Kunde das Mindestguthaben erreicht hat.

In dieser Phase ist eine Kündigung nicht möglich, es sei denn die Bausparsumme ist zu 100% angespart.
Wehren Sie sich gegen die Kündigung solange Sie aus Ihrem Vertrag noch einen Darlehensanspruch ableiten können.

2. Phase Zuteilung

Wenn der Bausparer das vereinbarte Mindestguthaben angespart (meist 40-50 % der Bausparsumme), die abhängige Bewertungszahl erreicht und die Mindestwartezeiten eingehalten hat, ist der Vertrag zuteilungsreif. Dann kann der Kunde die Bausparsumme (Sparguthaben plus Bauspardarlehen) für die Finanzierung nutzen.

In dieser Phase ist ein Recht auf Kündigung umstritten. Je nachdem ob man das Darlehensrecht des BGB für anwendbar hält oder nicht.

Sonderreglungen gelten bei Bausparverträgen mit Bonuszins.

3. Phase Darlehensphase

Der Kunde zahlt für den Kredit einen bei Vertragsabschluss bereits vereinbarten Zinssatz. Die monatliche Rückzahlung des Darlehens wird auch Tilgungsrate genannt und fast immer in Promille der Bausparsumme ausgewiesen. Es ist schon bei Vertragsschluss daher auf eine angemessene Ratenhöhe zu achten.

In der Regel besteht keine Kündigungsmöglichkeit.

Diese Bausparkassen können sich so verhalten und kündigen Ihren Vertrag:

LBS Baden-Württemberg
Wüstenrot
LBS Ost
LBE Hessen-Thüringen
LBS Saar
LBS Nord
Alte Leipziger
Schwäbisch Hall
Signal Iduna
Deutsche Bausparkasse Badenia
LBS Bayer
Debeka
LBS Schleswig-Holstein
Deutscher Ring
Bausparkasse Mainz
BHW
LBW West
Aachener
Deutsche Bank Bauspar
LBS Rheinland-Pfalz

Es hat sich gezeigt, dass Verbraucher gute Chancen haben, wenn sie sich gegen die Kündigung ihres Bausparvertrags wehren wollen, sagt Horst Roosen, Vorstand des BSZ e.V.

Wenn es um die Verfolgung oder Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage oder um die Abwehr scheinbar unberechtigter Forderungen geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung Ihres Bausparvertrags durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, hier der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bausparkasse.

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Bildquelle: © birgitH / www.pixelio.de

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 07.03.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhalts sind nicht berücksichtigt.

steff

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Anwaltsfehler bei Kapitalanlagesachen!

Leider kommt es vor. Hier die Entscheidungen dazu. Sie müssen auch gegen den Anwalt ggf. Ihr Recht durchsetzen. Fehlende Spezialkenntnisse im Bank- und Kapitalmarktrecht. Das ursprüngliche Leitbild eines Rechtsanwalts war, dass er jeden Fall bearbeiten können sollte. Es sollte keine Rolle spielen, ob es z. B. um eine familienrechtliche Streitigkeit oder um einen Arzthaftungsfall ging. Dies mag früher möglich gewesen sein, obwohl der Autor dieses Beitrags BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Steffens das schon in Zweifel zieht.


Heutzutage ist dies jedoch illusorisch. Jeder sollte immer zum bestmöglichen Rechtsanwalt gehen. Bei Ärzten ist dies schon seit Jahrzehnten gang und gäbe, nur bei Rechtsanwälten ist es häufig so, dass man mit jeder Art von Problem zu „seinem“ Anwalt geht. Ob dieser dafür prädestiniert ist oder nicht. Es ist nur möglich auf einigen wenigen Rechtsgebieten sich Spezialkenntnisse anzueignen und diese auf dem aktuellen Stand zu halten. Es wäre in einem solchen Fall die Pflicht des Anwalts, zu erkennen und es seinem potentiellen Mandanten auch zu sagen, dass er einen Fall nicht optimal wird bearbeiten können wird und das an ihn herangetragene Mandat daher ablehnen. Dies machen jedoch die wenigsten.

Viele Kollegen befürchten, dass sie einen Mandanten, wenn sie diesen einmal zu einem anderen Rechtsanwalt wegen eines Falles geschickt haben, nie wieder sehen werden.

Wirtschaftliche Zwänge oder die Aussicht auf schnell und einfach verdientes Geld, mögen den ein oder anderen Kollegen dazu bewogen haben, ein Mandat anzunehmen, was er besser ablehnt hätte. Daher beherzigt RA Steffens das Motto: Schuster bleib bei Deinen Leisten und  warnt vor sog. „Wald-und-Wiesen-Anwalt“ dies jedes an sie herangetragenen Mandat annehmen.

Von einem Rechtsanwalt wird nicht nur verlangt, dass er besondere Kenntnisse von einem speziellen Rechtsgebiet hat, sondern auch, dass er sich mit den allgemeinen Vorschriften bestens auskennt, die für alle besonderen Rechtsgebiete gelten. Hierunter fallen vor allem Form- und Fristvorschriften.

So muss z. B. eine Klage- oder eine Berufungsschrift von einem Rechtsanwalt im Original unter- schrieben und an das zuständige Gericht rechtzeitig übermittelt werden. Bei einer zu begründenden Berufung reicht es jedoch nicht aus, lediglich hineinzuschreiben, dass das erstinstanzliche Urteil falsch sei, sondern die Berufungsbegründung muss sämtliche tragenden Argumente des angegriffenen Urteils thematisieren. Wenn also ein klageabweisendes Urteil auf zwei Begründungen gestützt wird (z. B. die behauptete Pflichtverletzung wurde bereits nicht ausreichend substantiiert behauptet und die behaupteten Ansprüche sind (absolut und/oder relativ) verjährt, dann müssen in der Berufungsschrift alle diese Punkte angegriffen werden. Wenn dies nicht erfolgt, liegt ein Anwaltsfehler vor.

Auch kommt es vor, dass Rechtsanwälte in der mündlichen Verhandlung vom Gericht auf einen bestimmten, für diesen Rechtsanwalt, negativen aber von ihm noch nicht – ausreichend – thematisierten Aspekt angesprochen werden, weshalb die Klage wohl abzuweisen sei.

In einem solchen Fall, versuchen manche Rechtsanwälte zu argumentieren, dass sie von diesem Punkt überrascht sind, und hierzu im Rahmen eines vom Gericht zu gewährenden Schriftsatznachlasses noch vortragen wollen. Wenn ihnen dann kein Schriftsatznachlass gewährt wird, so liegt dies nicht an einem kaltherzigen Richter, sondern kann darin begründet sein, dass der gegnerische Rechtsanwalt in seinen Schriftsätzen, bereits „den Finger in die Wunde gelegt“ hatte. In solchen Fällen bedarf es u. U. keines weiteren – gerichtlichen – Hinweises.

Aus diesen Gründen wurden Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht geschaffen. Der Fachanwalt muss 120 Theoriestunden und 120 Fälle aus dem Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Rechtsanwaltskammer einreichen, die dann die Kenntnisse prüft. Es sind 15 Stunden pro Jahr Fortbildungen zu absolvieren.

Schlüssige Klage des Darlehensnehmers nach Widerruf

Nach Auskunft des Richters Dr. Bernhard Dietrich im Seminar Bank- und Kapitalmarktrecht aktuell sollen bei den Gerichten 1/3 der Klagen erhebliche Fehler haben, die bis zur Unschlüssigkeit führen.

Fazit des BSZ e.V.

Selbstverständlich machen Anwälte auch Fehler. Ob sie ihre Mandanten darüber informieren steht allerdings auf einem anderen Blatt. Auch das Eingeständnis einen Fehler begangen zu haben fällt so manchem Juristen doch erheblich schwer.

Wenn Sie der Meinung sind Ihr Anwalt hat Sie nicht richtig vertreten oder gar handwerkliche Fehler festgestellt haben, dann sollten Sie nicht zögern den dadurch entstandenen Schaden bei dem Anwalt geltend zu machen.  Ist das nicht zielführend, sollten Sie Ihren Anspruch gerichtlich geltend mach.

Vom eigenen Anwalt Geschädigte sollten sich nicht von der Tatsache beeindrucken lassen, dass der Anwalt einen besonderen Berufsschutz genießt, und die Durchsetzung eines Anspruchs schwierig sein kann.   Die strengen Sorgfaltsanforderungen für die anwaltliche Tätigkeit führen aber auch dazu, dass der  Anwalt laufend der Gefahr ausgesetzt ist, schadensauslösende Sorgfaltspflichtverletzungen zu begehen, und dadurch wiederum seinem Mandanten bei schuldhafter Pflichtverletzung aus dem anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag haftet.

Wer bei dem falschen Anwalt gelandet ist und finanziellen Schaden erlitten hat, sollte prüfen lassen, ob er seinen Anwalt dafür haftbar machen kann.  Die Hürden für Regressprozesse gegen den Anwalt  sind zwar sehr hoch - so muss der Mandant  z.B. beweisen, dass zwischen dem Fehler seines Anwalts und seinem Schaden ein Ursachenzusammenhang besteht – aber mit der richtigen fachkundigen Betreuung durch einen in diesem Rechtsgebiet versierten Anwalt, gelingt es meistens den Sachverhalt zu klären und entsprechende Ergebnisse zu erzielen.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens


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Freitag, März 04, 2016

POC Gesellschafterversammlung am 07. - 09.03.2016: WICHTIGE INFORMATION

Heute erreicht den BSZ e.V. eine Mail einer ehemaligen Vermittlerin die für Investoren der sechs, zu „COGI“ zusammengefassten POC Öl- und Gasfonds von enormer Wichtigkeit ist. Die ehemalige Vermittlerin sämtlicher POC Öl- und Gasfonds kämpft dafür, dass das hierein investierte Kapital ihrer Kunden wie auch das der übrigen Anleger, nicht unwiederbringlich verbrannt wird!


Wie bekannt, sieht die Agenda der o.g. GVs unter TOP 9 die Liquidation der Fonds vor. Diese Maßnahme wäre sinnvoll, wenn es keine Möglichkeit gäbe, die, unter Insolvenzverwaltung befindlichen Vermögenswerte der Fonds für die Anleger zu retten. - Letzteres ist jedoch nicht der Fall!
Fakt ist, dass die Vermögenswerte der Fonds (diverse kanadische Öl- und Gasquellen) dem finanzierenden Kreditinstitut in Kanada als Sicherheit dienen und die noch valutierenden Darlehn zunächst (ggf. mit deutlichen Abschlägen) abgelöst werden müssten, um sie für die Kommanditisten zu erhalten.

Unter Führung der jetzigen Fondsmanagerin, Frau Monika Galba, sind alle Maßnahmen zur Rettung besagter Fonds gescheitert. Wie groß das berechtigte Misstrauen und die Enttäuschung der Kommanditisten (gegen-) über der Fondsverwaltung ist, konnten sämtliche Teilnehmer der letzten GVs erleben. Die mangelnde Bereitschaft, ihre horrenden Bezüge zu reduzieren, die miserable Kommunikation und die Geheimhaltung essenzieller Informationen sind nur einige der Gründe, weshalb Frau Galba das Vertrauen und die Gefolgschaft der Anleger verloren hat.

Somit war es nur eine logische Konsequenz, dass ihr Vorschlag, mittels Rückzahlung der in 2013 erhaltenen Ausschüttungen besagtes Darlehn zurückzuführen, unter den Anlegern und diversen Bevollmächtigten, keine Mehrheit fand, zumal in diesem Beschluss auch die Vorabentnahme ihrer Bezüge für mehrere Jahre enthalten war!

Dennoch ist die Idee, das Darlehn zu tilgen, um seitens der Kommanditisten einen Totalverlust zu vermeiden und im Fall ansteigender Öl- und Gaspreise endlich wieder Gewinne zu erwirtschaften, der einzig vernünftige Weg.

Letzterer wird uns nun von einem Insider eröffnet, der die Fonds mit initiiert hat, der das kanadische Öl- und Gasgeschäft bestens kennt, der ebenfalls sowohl mit der kanadischen Bank, als auch dem zuständigen Insolvenzverwalter und dem Gericht in direktem Kontakt steht und der außerdem (durch einen solventen Co-Investor) die erforderlichen finanziellen Mittel bereit hält, um all die Kosten zu decken, die für den laufenden Betrieb und die Reaktivierung zwischenzeitlich stillgelegter Öl- und Gasquellen erforderlich sind.

Selbstverständlich muss dieser Sanierungsplan allen Kommanditisten zunächst im Detail vorgestellt werden, damit die sich ein umfassendes Bild machen und anschließend entsprechend handeln können

Im Zuge des Sanierungsplans wäre selbstverständlich auch die deutsche Fondsverwaltung, sowie der aktuelle Treuhänder abzusetzen und durch neue zu ersetzen, deren Bezüge auf ein angemessenes, also deutlich reduziertes Niveau, angeglichen werden müssen. Dies alles sollte in einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung thematisiert werden.

Alles, was wir in den anstehenden GVs erreichen können und unbedingt sollten, ist, die Liquidation mit Frau Galba als Frontfrau, zu verhindern, um den Weg für einen Sanierungsplan offen zu halten!!!

Sollte dennoch zu einem späteren Zeitpunkt eine Liquidation der Fonds unumgänglich werden, z. Bsp. weil der besagte Sanierungsplan nicht die erforderliche Zustimmung findet, könnte dies immer noch beschlossen werden. - Dann jedoch lieber mit einem fähigen, neutralen Liquidator, der gleichzeitig alle Geschäftsunterlagen hinsichtlich etwaiger Unregelmäßigkeiten überprüft und dessen Bezüge nicht, wie derzeit zu erwarten, das komplette verbleibende Kapital aufzehren.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft POC anschließen.

Weitere Informationen so wie ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft POC können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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 Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

Donnerstag, März 03, 2016

Vermittlerfirma Victorious PLC – Betroffene handeln!

In zwei Artikeln haben wir jüngst Merkwürdigkeiten der vertrieblichen Aktivitäten der Firma Victorious PLC beschrieben.


Verschiedene Mitarbeiter dieser Schweizer Firma mit Sitz in Zürich hatten im Jahr 2015 unzählige Verbraucher im deutschsprachigen Raum per mail oder telefonisch kontaktiert, um wahlweise Aktien der Firma „NATIONAL GRAPHITE Corp.“ oder der Firma FERRARI NV zu Preisen unterhalb des aktuellen Werts zu vertreiben.

Etliche Verbraucher zeichneten daraufhin Aktien, teilweise in sechsstelligem Euro-Wert.
Sie bezahlten per Vorkasse.

Rückfragen der Käufer zu den versprochenen Aktien ließ Victorious unbeantwortet. Mehr noch, die Telefonnummer existierte nicht mehr, die Internet-Seite war plötzlich abgeschaltet, und die Schweizerische Aufsichtsbehörde veröffentlichte am 18.01.2016 auch noch einen Warnhinweis zu dieser Firma.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Kurdum : „Wir vertreten mittlerweile etliche Betroffene in dieser Sache.

Es herrscht eine große Verunsicherung vor.

So haben viele Mandanten und Interessierte ihren Zeichungsunterlagen im „Kleingedruckten“ entnommen, dass sie, die Käufer der Aktien, innerhalb einer 6-monatigen Lock-up-Frist seit Zeichnung der Aktien diese nicht verkaufen dürfen und daher auch die gezeichneten Aktien auf einem Zwischendepot geparkt werden, bevor sie erst später in die jeweiligen Kundendepots umgebucht werden sollen.
Dies war den Betroffenen allerdings vorher nicht bewusst.
Viele zweifeln, ob die Einbuchung der gezeichneten Aktien auch passieren wird.

Die Verunsicherung nährt sich auch zusätzlich daraus, dass die Vermittlerfirma Victorious wohl seit Dezember 2015 de facto nicht mehr existiert, da nicht mehr erreichbar, zudem ein Warnhinweis der Schweizer Aufsichtsbehörde zu dieser Firma ergangen ist.

Darüber hinaus hat das Unternehmen „NATIONAL GRAPHITE Corp.“ jüngst Briefe mit einer sog. „limitierten Offerte“ an die Zeichner ihrer Aktien versandt, in der diese einen verbilligten „Nachschlag“ zur Zeichnung von weiteren Aktien der eigenen Firma anbietet.

Mittlerweile fragen sich die Betroffenen auch, warum eine Firma ihre eigenen Aktien zu vermeintlichen Ramschpreisen unter Wert verkauft.

Im Übrigen erhalten einige Betroffenen mittlerweile auch weitere Werbeanrufe aus dem Ausland, um sie zu neuerlichen Aktienkäufen zu bewegen.

Kunden, die andeuten, dass sie das im letzten Jahr geschlossene Geschäft über die Zeichnung von Aktien am liebsten wieder rückgängig machen würden, wird sinngemäß gesagt, sie sollten zunächst noch zusätzliche Aktien zeichnen, und anschließend könnten sie dann die gesamten Aktien en bloc mit hohem Gewinn zurückgeben.“

Rechtsanwalt Kurdum weiter: „Die uns so beschriebenen Einzelheiten lassen uns stutzig werden. Aus Erfahrung mit vergleichbaren Abläufen bei anderen Firmen in der Vergangenheit haben wir Zweifel an der Seriosität des Geschäftsgebarens im vorliegenden Fall.

Wir haben bereits geprüft, mit welchen rechtlichen Mitteln die Betroffenen bei Wunsch die getätigten Geschäfte – Zeichnung der Aktien gegen Vorkasse – wieder rückgängig machen können, um so die gezahlten Gelder wieder zurückzuerhalten.  Im Übrigen empfehlen wir Betroffenen, sich der neu gegründeten BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Victorious“ kostenlos anzuschließen.“

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Mit Hilfe der Prozesskostenfinanzierung haben Sie als Kläger die Möglichkeit, Ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition. Nicht zu unterschätzen ist die finanzielle „Waffengleichheit“, die durch einen Prozessfinanzer hergestellt wird. Nicht selten verhilft schon die Offenlegung der Finanzierung, den Gegner von einer vernünftigen, vergleichsweisen Lösung zu überzeugen. Mit der finanzkräftigen Prozessfinanzierungsgesellschaft an Ihrer Seite kämpfen wir gemeinsam mit Ihnen für Ihr Recht und haben keine Angst vor großen Namen, mächtigen Konzernen und finanzstarken „Gegnern“.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Victorious PLC anschließen.

Weitere Informationen so wie ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Victorious PLC können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Albrecht Kurdum

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 03.03. 2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhalts sind nicht berücksichtigt.

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BGH stärkt Arztrechte gegenüber Jameda

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 1. März 2016 entschieden, dass das Ärztebewertungsportal jameda die Bewertungen seiner Mitglieder besser überprüfen muss.

Geklagt hatte ein Zahnarzt, der von einem Patienten schlecht bewertet wurde. Dieser hatte dem Zahnarzt unter den Punkten Behandlung, Aufklärung und Vertrauensverhältnis jeweils die schlechteste Note 6 gegeben. Als Gesamtergebnis wurde die Durchschnittsnote 4,8 vergeben und zugleich von dem Patienten mitgeteilt, dass er den Arzt nicht empfehlen könne.

Der Zahnarzt wollte dies nicht auf sich sitzen lassen und verlangte daher von dem Bewertungsportal die Entfernung der Bewertung. Daraufhin forderte Jameda bei seinem Nutzer zwar eine Stellungnahme zu der anonym abgegebenen Beanstandung an, leitete diese aber aus Datenschutzgründen nicht an den Zahnarzt weiter und weigerte sich auch, die Bewertung aus dem Portal zu entfernen.

Der Zahnarzt machte daraufhin geltend, dass der Patient möglicherweise überhaupt nicht bei ihm in Behandlung gewesen sei und verlangte in der Folge einen Nachweis für die erfolgte Behandlung. Auch dies lehnte Jameda ab.

Der Bundesgerichtshof hat nun mit seinem Urteil VI ZR 34/15 die Rechte der Ärzteschaft deutlich gestärkt. Demnach ist die anonyme Verteilung von Bewertungen zukünftig nicht mehr so einfach möglich. Vielmehr obliegt dem Bewertungsportal zukünftig die Pflicht, von dem Nutzer Informationen dahingehend einzuholen, dass dieser tatsächlich bei dem bewerteten Arzt in Behandlung gewesen ist. Entsprechende Belege sind in dem Arzt in anonymisierter Form sogar weiterzuleiten. 

 "Dieses Urteil stellt einen Erfolg für die Ärzteschaft bei dem berechtigten Versuch, sich gegen anonyme Falschbewertungen zu verteidigen, dar", so BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber. "Demnach gilt zwar auch weiterhin, dass Bewertungen von Ärzten durch Patienten im Rahmen der Meinungsfreiheit zulässig und deswegen geduldet werden müssen. Einschränkend ist dies aber dahingehend zu bewerten, dass die Schwelle der strafrechtlich relevanten Schmähkritik nicht überschritten werden darf. Darüber hinaus muss zukünftig von dem Bewertungsportal nachgewiesen werden, dass eine Behandlung überhaupt erfolgt ist.

Fazit des BSZ e.V. zu Internetbewertungen:

Bewertungsportale im Internet boomen und sind grundsätzlich eine gute Sache. Damit ist den Kunden erstmals eine ernst zu nehmende Stimme gegeben.   Allerdings beruhen Bewertungen meist auf subjektiven Einzelmeinungen und sind oft wenig hilfreich mitunter sogar bewusst falsch. Für die Besucher von Bewertungsportalen ist es manchmal schwierig zu erkennen nach welchen Maßstäben bewertet wird und welcher Kontrollmechanismen jeweils dahinter stehen.  

Schlechte Bewertungen können für die Betroffenen erhebliche wirtschaftliche Folgen haben. Es gilt zu klären, wie seriös arbeitet das betreffende Bewertungsportal, ist die Benotung echt oder eventuell gefälscht, wurde der Eintrag geprüft und wenn ja von wem.

Fördermitglieder der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bewertungsportale die sich gegen eine ihrer Meinung nach falsche Bewertung wehren möchte, haben  jetzt die Möglichkeit über spezialisierte  BSZ e.V. Vertrauensanwälte eine kostenlose Erstbewertung einzuholen.

Weitere Informationen so wie ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bewertungsportale können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

Bildquelle: © Windorias / www.pixelio.de

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 03.03. 2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhalts sind nicht berücksichtigt.

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