Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 1. März 2016
entschieden, dass das Ärztebewertungsportal jameda die Bewertungen seiner
Mitglieder besser überprüfen muss.
Geklagt hatte ein Zahnarzt, der von einem Patienten schlecht
bewertet wurde. Dieser hatte dem Zahnarzt unter den Punkten Behandlung,
Aufklärung und Vertrauensverhältnis jeweils die schlechteste Note 6 gegeben.
Als Gesamtergebnis wurde die Durchschnittsnote 4,8 vergeben und zugleich von
dem Patienten mitgeteilt, dass er den Arzt nicht empfehlen könne.
Der Zahnarzt wollte dies nicht auf sich sitzen lassen und
verlangte daher von dem Bewertungsportal die Entfernung der Bewertung.
Daraufhin forderte Jameda bei seinem Nutzer zwar eine Stellungnahme zu der
anonym abgegebenen Beanstandung an, leitete diese aber aus Datenschutzgründen
nicht an den Zahnarzt weiter und weigerte sich auch, die Bewertung aus dem
Portal zu entfernen.
Der Zahnarzt machte daraufhin geltend, dass der Patient
möglicherweise überhaupt nicht bei ihm in Behandlung gewesen sei und verlangte
in der Folge einen Nachweis für die erfolgte Behandlung. Auch dies lehnte
Jameda ab.
Der Bundesgerichtshof hat nun mit seinem Urteil VI ZR 34/15
die Rechte der Ärzteschaft deutlich gestärkt. Demnach ist die anonyme
Verteilung von Bewertungen zukünftig nicht mehr so einfach möglich. Vielmehr
obliegt dem Bewertungsportal zukünftig die Pflicht, von dem Nutzer
Informationen dahingehend einzuholen, dass dieser tatsächlich bei dem
bewerteten Arzt in Behandlung gewesen ist. Entsprechende Belege sind in dem
Arzt in anonymisierter Form sogar weiterzuleiten.
"Dieses Urteil stellt einen Erfolg für die
Ärzteschaft bei dem berechtigten Versuch, sich gegen anonyme Falschbewertungen
zu verteidigen, dar", so BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber. "Demnach
gilt zwar auch weiterhin, dass Bewertungen von Ärzten durch Patienten im Rahmen
der Meinungsfreiheit zulässig und deswegen geduldet werden müssen. Einschränkend
ist dies aber dahingehend zu bewerten, dass die Schwelle der strafrechtlich
relevanten Schmähkritik nicht überschritten werden darf. Darüber hinaus muss
zukünftig von dem Bewertungsportal nachgewiesen werden, dass eine Behandlung
überhaupt erfolgt ist.
Fazit des BSZ e.V. zu
Internetbewertungen:
Bewertungsportale im Internet boomen und sind grundsätzlich
eine gute Sache. Damit ist den Kunden erstmals eine ernst zu nehmende Stimme
gegeben. Allerdings beruhen Bewertungen meist auf
subjektiven Einzelmeinungen und sind oft wenig hilfreich mitunter sogar bewusst
falsch. Für die Besucher von Bewertungsportalen ist es manchmal schwierig zu
erkennen nach welchen Maßstäben bewertet wird und welcher Kontrollmechanismen
jeweils dahinter stehen.
Schlechte Bewertungen können für die Betroffenen erhebliche
wirtschaftliche Folgen haben. Es gilt zu klären, wie seriös arbeitet das
betreffende Bewertungsportal, ist die Benotung echt oder eventuell gefälscht,
wurde der Eintrag geprüft und wenn ja von wem.
Fördermitglieder der BSZ e.V. Interessengemeinschaft
Bewertungsportale die sich gegen eine ihrer Meinung nach falsche Bewertung
wehren möchte, haben jetzt die
Möglichkeit über spezialisierte BSZ e.V.
Vertrauensanwälte eine kostenlose Erstbewertung einzuholen.
Weitere Informationen
so wie ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bewertungsportale
können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax
oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
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BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 03.03. 2016 wieder.
Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhalts sind nicht berücksichtigt.
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