Freitag, Januar 22, 2016

Captura GmbH insolvent: Anleger schließen sich dem BSZ e.V. an

Über das Vermögen des Captura GmbH mit Sitz in Grasbrunn bei München wurde vom Amtsgericht München bereits mit Datum vom 17.12.2015 unter dem Az. 1507 IN 2731/15 das reguläre Insolvenzverfahren eröffnet. Anleger sollten Ihre Optionen überprüfen!


Die Captura GmbH war ein mittelständisches Projektierungs- und Planungsunternehmen und hatte den Anlegern und Inhaberschuldverschreibungen und Nachrangdarlehen angeboten, die sie in Bauprojekte investieren wollte. Die BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte empfiehlt betroffenen Anlegern ausdrücklich, ihre rechtlichen Möglichkeiten zu prüfen.

Allein über das Insolvenzverfahren wird sich nach Ansicht von Dr. Späth & Partner der Schaden der Anleger sich nicht vollständig, sondern allerhöchstens zu einem Bruchteil kompensieren lassen, auch wenn die BSZ e.V.-Anwälte Dr. Späth & Partner allen Anlegern empfehlen, ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden, sobald dies möglich sein wird.

Der Insolvenzverwalter hatte jedoch bereits am 21.12.2015 Masseunzulänglichkeit angezeigt.

Anleger sollten nach Ansicht von Dr. Späth & Partner alle in Betracht kommenden Möglichkeiten prüfen, dazu zählt z.B. die Prüfung der eventuellen Haftung von Initiatoren und Prospektverantwortlichen, aber auch die eventuell in Betracht kommende Haftung der Vermittler der Anlage. BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth hierzu:
„Vermittler schulden eine anleger- und objektgerechte Beratung unter Berücksichtigung der Anlageziele des Anlegers. Sollte dies nicht geschehen sein, können Anleger Schadensersatzansprüche geltend machen. Auch wird die persönliche Haftung von Initiatoren und Verantwortlichen zu prüfen sein, ebenso wie die Haftung des eingeschalteten Treuhänders.“

Betroffene Anleger sollten nach Ansicht des BSZ e.V. umgehend ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen, und können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft „Captura GmbH“ anschließen.

Wenn es um die Verfolgung möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Mit Hilfe der Prozesskostenfinanzierung haben Sie als Kläger die Möglichkeit, Ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition. Nicht zu unterschätzen ist die finanzielle „Waffengleichheit“, die durch einen Prozessfinanzer hergestellt wird. Nicht selten verhilft schon die Offenlegung der Finanzierung, den Gegner von einer vernünftigen, vergleichsweisen Lösung zu überzeugen. Mit der  finanzkräftigen  Prozessfinanzierungsgesellschaft an Ihrer Seite kämpfen wir gemeinsam mit Ihnen für Ihr Recht und haben keine Angst vor großen Namen, mächtigen Konzernen und finanzstarken „Gegnern“.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Captura GmbH“  anschließen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

drsp.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

Mittwoch, Januar 20, 2016

Paukenschlag-Urteil vom BGH aus Karlsruhe - Betroffene Häuslebauer fordern nun ihre gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurück!

Mit einem Aufsehen erregenden Urteil hat der BGH gestern einen Schlussstrich unter eine bislang rechtlich noch nicht final und vor allem noch nicht explizit geklärte Frage gezogen, die in Deutschland unzählige Häuslebauer betrifft.


1.
Juristisch formuliert lautet sie:

Kann eine darlehensgebende Bank im Fall der außerordentlichen Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrags infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers anstelle des Verzögerungsschadens eine Vorfälligkeitsentschädigung als Ersatz seines Nichterfüllungsschadens verlangen?

In der Praxis aus Sicht unzähliger betroffener Verbraucher lautet die Frage:

Wenn meine Bank mir nach einem von mir verschuldeten Zahlungsverzug die Immobilienfinanzierung gekündigt hat - kann meine Bank dann in der Folge nicht nur Verzugszinsen in Höhe von 2,5% oberhalb des Basiszinssatzes p.a. auf die zurückzuzahlende Darlehenssumme, sondern darüber hinaus zusätzlich eine Vorfälligkeitsentschädigung von mir verlangen?

Regelmäßige Bankpraxis ist, dass Banken in solchen Fällen nicht nur Verzugszinsen vom Darlehensnehmer verlangen – im Übrigen mitunter statt 2,5% oberhalb des Basiszinssatzes p.a., sondern rechtswidrig (!) teilweise sogar 5% oberhalb des Basiszinssatzes p.a. -, sondern zusätzlich besagte Vorfälligkeitsentschädigung in Rechnung stellen.

Regelmäßige Praxis war und ist auch, dass die betroffenen Darlehensnehmer in der Regel beide Rechnungsposten zahlen, nicht zuletzt da Banken andernfalls die Löschung der eingetragenen Grundschuld auf dem besicherten Objekt verweigern.

Hinzu tritt natürlich auch die unglaubliche Drucksituation, in der sich die Betroffenen nach der bankseitig erklärten Kündigung und Fälligstellung der Immobilienfinanzierung befinden.
Denn zu diesem Zeitpunkt drohen durch die Bank Zwangsmaßnahmen, die regelmäßig etwa nur durch eine rettende Umfinanzierung bei einer anderen Bank, durch den Verkauf des finanzierten Objekts oder durch eine „Stillhaltevereinbarung“ mit der Bank verhindert oder zumindest hinausgezögert werden können.

2.
Jetzt können die Betroffenen aufatmen.

Der BGH hat gestern im entschiedenen Fall (BGH vom 19.01.2016, Az.: XI ZR 103/15) zugunsten der klagenden Verbraucher entschieden.

Wichtiger noch: Ausweislich einer bereits schon veröffentlichten Pressemitteilung hat sich der BGH ausführlich mit den in dieser Rechtsfrage bislang unterschiedlichen Argumenten in  Literatur und Rechtsprechung auseinandergesetzt.

Nachdem der BGH bereits bei einem ähnlichen Sachverhalt in einem früheren Anerkenntnisurteil (BGH vom 17.01.2013, Az. XI ZR 512/11) in der mündlichen Verhandlung schon eine verbraucherfreundliche rechtliche Einschätzung abgegeben hatte, ohne allerdings aufgrund des dann raschen „Anerkennens“ der Verbraucheransprüche durch die Bank eine schriftliche Urteilsbegründung abgegeben zu müssen, hat das höchste deutsche Zivilgericht nunmehr Rechtssicherheit und Klarheit geschaffen.

3.
BSZ e.V. Anlegerschutzanwaltt Kurdum aus der auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei Dr. Späth und Partner:

„Der BGH setzt mit diesem Urteil seine im Grundsatz verbraucherfreundliche Rechtsprechung im Bankenbereich fort, denken Sie nur z.B. an die aktuellen Urteile zu der Möglichkeit des Widerrufs von Immobiliendarlehensverträgen aufgrund rechtsfehlerhafter Widerrufsbelehrung oder an die Möglichkeit des Widerspruchs von Lebensversicherungs- und Rentenversicherungsverträgen aufgrund rechtsfehlerhafter Widerspruchsbelehrung. Es gibt noch weitere Beispiele.

Im juristischen Kern hat der BGH gestern entschieden, dass § 497 Abs. 1 BGB (in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung) eine spezielle Regelung zur Schadensberechnung bei notleidenden Krediten enthält, die vom Darlehensgeber infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers vorzeitig gekündigt worden sind. Die Vorschrift schließt nach dem BGH die Geltendmachung einer als Ersatz des Erfüllungsinteresses verlangten Vorfälligkeitsentschädigung aus.

Das Schöne an dem Urteil ist, betroffene Darlehensnehmer haben nun Rechtssicherheit und Rechtsklarheit.
Die bisherige Praxis der Banken, zusätzlich zu den verlangten Verzugszinsen – häufig sowieso rechtsfehlerhaft von 5% statt nur 2,5% oberhalb des Basiszinssatzes p.a. – noch eine Vorfälligkeitsentschädigung zu berechnen, dürfte nun zu Ende sein.

Wir raten Betroffenen jetzt ganz klar:

Betroffene Darlehensnehmer, deren Kredit seitens der Bank gekündigt wurde, können und sollten die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung nunmehr verweigern.

Wer nach der Kündigung durch die Bank bereits eine Vorfälligkeitsentschädigung geleistet hat, kann diese von der Bank zurückverlangen. Letztere sollten bei einem spezialisierten Rechtsanwalt dann auch unbedingt prüfen lassen, ob ihre Rückforderungsforderungsansprüche nicht schon verjährt sein könnten.

In jedem Fall haben Betroffene jetzt den ersehnten Rückenwind vom BGH, um zu handeln. Denn es geht hierbei einfach um zu viel Geld für die sowieso schon finanziell arg Betroffenen.“

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Darlehenswiderruf: OLG Stuttgart kippt zwei häufig verwendete Widerrufsbelehrungen

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat in einer aktuellen Entscheidung zwei weit verbreitete Widerrufsbelehrungen als fehlerhaft eingestuft (Urteil vom 29.09.2015, Az. 6 U 21/15, nicht rechtskräftig). Da die Fehler in zahlreichen Belehrungen enthalten sind, hat die Entscheidung Signalwirkung für eine große Anzahl von Widerrufsfällen.


Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen

Das OLG hat in dem entschiedenen Fall zwei Widerrufsbelehrungen aus den Jahren 2004 und 2008 überprüft, die in dieser Zeit von vielen Banken und Sparkassen verwendet worden sind. In beiden Fällen wurden die Angaben zum Fristbeginn beanstandet. In der ersten Belehrung aus dem Jahr 2004 hieß es dazu: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“. Diese Formulierung ist nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung fehlerhaft, weil der Fristbeginn ohne weitere Informationen nicht zweifelsfrei ermittelt werden kann.

Die zweite Belehrung aus dem Jahr 2008 enthielt zum Fristbeginn folgenden Text: „Die Frist beginnt einen Tag, nachdem Ihnen ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder Ihres Darlehensantrages zur Verfügung gestellt (…) wurden, nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages.“ Diese Belehrung ist nach Auffassung des OLG Stuttgart ebenfalls fehlerhaft, weil sie so verstanden werden könne, dass die Widerrufsfrist bereits am Tag des Vertragsschlusses zu laufen beginne. Dies sei aber unzutreffend, weil die Widerrufsfrist nach der einschlägigen Bestimmung im BGB erst am darauffolgenden Tag beginne.

Abweichungen von der Musterbelehrung

Die beklagte Bank verteidigte sich mit dem Argument, dass die beanstandeten Formulierungen den vom Gesetzgeber im fraglichen Zeitraum zur Verfügung gestellten Musterbelehrungen entnommen seien. Diesen Einwand ließ das OLG jedoch nicht gelten. Die Abweichungen zu den jeweils maßgeblichen Musterbelehrungen seien zwar nur gering, die vorgenommenen Änderungen hätten aber die Deutlichkeit der Belehrungen verringert. Demzufolge entfalle die in der damals geltenden BGB-Info Verordnung vorgesehene Schutzwirkung für die vollständige Übernahme der Musterbelehrung.

Widerruf auch nach Beendigung des Darlehensvertrages möglich

Das OLG Stuttgart stellt in dem Urteil auch klar, dass die Beendigung des Schuldverhältnisses und die beiderseits vollständige Leistungserbringung einem späteren Widerruf nicht entgegenstehen. In dem zugrunde liegenden Fall hatten die Parteien zur vorzeitigen Ablösung der Darlehen eine Aufhebungsvereinbarung geschlossen, in der sich die Kläger zur Zahlung eines Aufhebungsentgelts verpflichteten. Eineinhalb Jahre später widerriefen die Kläger die Darlehensverträge.

Die Kläger können nach der Entscheidung des OLG das Aufhebungsentgelt von der Bank zurück verlangen. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig, weil die Stuttgarter Richter die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen haben. Das Urteil des OLG Stuttgart hat Signalcharakter, weil die Entscheidungsgründe auf eine Vielzahl von Fällen zutreffen. Zu beachten ist jedoch, dass die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in diesem Bereich uneinheitlich ist und in vielen Detailfragen stark voneinander abweicht. Die Prüfung, ob ein Widerrufsrecht mit Aussicht auf Erfolg ausgeübt werden kann, sollte deshalb von einem Rechtsanwalt durchgeführt werden, der über eine ausreichende Erfahrung mit diesen Fällen verfügt.

Für Fördermitglieder der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf gilt dieses Angebot:

- BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte prüfen zunächst kostenfrei die Widerrufsbelehrung.

- die Anwälte holen dann gegebenenfalls eine Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung ein oder wir kalkulieren die Kosten sowohl einer außergerichtlichen als auch einer gerichtlichen Durchsetzung des Widerrufs

- falls keine Rechtschutzversicherung vorhanden kann die Kostenübernahme durch einen Prozessfinanzierer geprüft werden.

- die Anwälte erklären für den Kreditnehmer gegebenenfalls den Widerruf und führen den damit verbundenen Schriftverkehr mit der Bank oder Sparkasse und verhandeln bei Bereitschaft der Bank über neue Konditionen.

- auf Wunsch des Kreditnehmers führen wir die Rechtsanwälte die Klage auf Feststellung des wirksamen Widerrufs bzw. auf Rückzahlung geleisteter Zahlungen durch.

- auf Wunsch stellen die Rechtsanwälte den Kontakt zu einem Kreditvermittler für günstige Neuverträge her.

- auf Wunsch wickeln die Rechtsanwälte schließlich die Umschuldung und gegebenenfalls die Übertragung der Sicherheiten an die neue Bank ab.

Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, in diesem Fall der BSZ e.V. Interessengemeinschaft  Darlehenswiderruf.

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Verbraucherkredite: BGH stärkt Rechte von Bankkunden

Banken haben nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 19.01.2016 (Az. XI ZR 103/15) keinen Anspruch auf eine pauschale Vorfälligkeitsentschädigung, wenn sie einen Verbraucherkredit selber kündigen. Tausende von Verbrauchern können jetzt Geld zurückverlangen


Bank kündigt Verbraucherkredit und verlangt Vorfälligkeitsentschädigung

Der von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte vertretene Kläger war als BGB-Gesellschafter Miteigentümer eines Grundstücks, dessen Erwerb die Kreissparkasse Böblingen finanziert hatte. Nachdem seine Mitgesellschafter nicht mehr in der Lage waren, die fälligen Raten zu bezahlen, kündigte die Sparkasse die beiden Verbraucherdarlehen 2010 und 2011. Neben den noch offenen Darlehensforderungen verlangte sie Verzugszinsen und jeweils eine Vorfälligkeitsentschädigung. Zur Abwendung der Zwangsvollstreckung zahlte der Kläger die Vorfälligkeitsentschädigung. Diese forderte er anschließend zurück, weil er der Ansicht war, dass die Sparkasse zusätzlich zu dem Verzugszins nicht auch noch eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen könne.

Bundesgerichtshof gibt Verbraucher Recht

Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Stuttgart haben die Klage abgewiesen und sich auf den Standpunkt gestellt, dass die Sparkasse beide Schadensersatzzahlungen (Verzugszins und Vorfälligkeitsentschädigung) verlangen könne. Das sah der Bundesgerichthof anders. Am 19.01.2016 entschieden die Karlsruher Richter, dass eine Bank, die einen Verbraucherkredit kündige und diesen zur sofortigen Rückzahlung fällig stelle, neben dem gesetzlichen Verzugszins nicht auch noch pauschal eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen könne. Nach den einschlägigen Vorschriften im BGB erhalte sie nach der Kündigung Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins (zurzeit 4,17 p.a.) bzw. bei Immobiliarkrediten 2,5 % über dem Basiszins (zurzeit 1,67 %). Die Bank könne zwar einen über diesen Verzugszins hinausgehenden Schaden geltend machen, müsse ihn jedoch im Einzelnen begründen. Den vertraglichen Zins könne die Bank nach der Kündigung – so der BGH – jedenfalls nicht mehr verlangen.

Bundesgerichtshof schafft Klarheit

Mit diesem Urteil schafft der Bundesgerichtshof in einer seit längerem umstrittenen Rechtsfrage nunmehr Klarheit. Der ehemalige Vorsitzende des für das Bankrecht zuständigen Senats beim Bundesgerichtshof hatte sich in einer mündlichen Verhandlung im Januar 2013 bereits in diese Richtung geäußert. Da die beklagte Bank die Forderung daraufhin anerkannte, konnte der Bundesgerichtshof aber kein Urteil fällen.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Stefan Allmendinger, Partner der Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte, erklärt zu den Auswirkungen des Urteils: „Jetzt haben Tausende von Verbrauchern gute Aussichten, von Banken oder Sparkassen zu Unrecht verlangte Vorfälligkeitsentschädigungen zurück zu bekommen.“ Dies gilt auch für Fälle, in denen das Kreditinstitut Sicherheiten verwertet hat und die Erlöse mit ihrer Forderung einschließlich der Vorfälligkeitsentschädigung verrechnet hat.

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Dienstag, Januar 19, 2016

Kapitalanleger werden oft belogen und getäuscht, dass sich die Balken biegen!

Geprellte Anleger können jetzt Ihre Ansprüche auf Erfolgsbasis geltend machen. Der beste Anlegerschutz besteht darin sein Geld zurück zu holen!

Hunderttausende von Anlegern sitzen auf zweifelhaften Anlagen wie auf einer tickenden Zeitbombe ohne es auch nur zu ahnen. Jedes Jahr verlieren Anleger in Deutschland Milliardenbeträge durch dubiose Geldanlagen.   Aus diesem Grunde sind Organisationen wie zum Beispiel der BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V., die in diesem Bereich ermitteln, aufklären und praktische Hilfe anbieten dringend notwendig. Denn nirgendwo wird Unwissenheit so bestraft wie in Geldangelegenheiten. Dazu gehört auch die Empfehlung aus dem Bekannten- oder Verwandtenkreis mit der Meinung, das >non plus ultra< im Anlagedickicht gefunden zu haben. Der BSZ e.V. sorgt dafür, dass der Kapitalanleger von der Finanzbranche nicht als ein Lebewesen dem man mehrmals das Fell über die Ohren ziehen kann wahrgenommen wird.

Millionen Menschen versuchen finanzielle Unabhängigkeit, Sicherheit  und Wohlstand durch Kapitalanlagen zu erreichen. Der Kapitalanlagemarkt, insbesondere der so genannte graue Kapitalmarkt, ist jedoch für die meisten Anleger  ein völlig undurchschaubares Gebilde. Dazu werden die deutschen Anleger vom Gesetz wenig geschützt. Der Schutz gilt mehr dem Kapitalmarkt, wer oder was sich auch immer hinter diesem Begriff verbirgt. Der Anleger ist nur der Geldlieferant, kann auch kaum dem Kapitalmarkt als zugehörig betrachtet werden  und kann somit anscheinend vernachlässigt werden.

Sich reich sparen, das funktioniert  nur für den Einzelnen, nie für alle und vor allen Dingen nur für einen kurzen Zeitraum. Denn unsere Wirtschaft braucht den Konsum wie der Mensch Essen und Trinken. "Schnelles Geld" ist leider auch eine Illusion, auf die viel zu viele Menschen zu gerne hereinfallen. Um diese Erfahrung sind viele Anleger mittlerweile reicher und auf Ihrem Konto ärmer geworden.  Der Traum vom Reichtum über Nacht lässt bei vielen Menschen eine Sicherung durchbrennen, die es dem „Kapitalmarkt“ leicht macht, bei Anlegern viel Geld einzusammeln. Ein Markt in dem die Manipulation zur Regel gehört macht die Anleger zu bloßem Kanonenfutter.

Die „hohe Kunst“ der sich hier immer häufiger tummelnden „Finanzmaffia“ besteht nämlich  darin, mit zweifelhaften Vertriebsmethoden Koffer voller Euros gegen Koffer voller unhaltbarer Versprechungen zu  tauschen. Dabei ist das Versprechen hoher Renditen für die Opfer fast immer entscheidend, das zeigen die Erfahrungen des BSZ®  Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. Jedes Jahr werden so private Vermögen in Milliardenhöhe vernichtet. Die märchenhafte Geldvermehrung  auf welche  die gutgläubigen Anleger hoffen,  entpuppt sich oft als eine Umverteilung ihrer Anlagebeträge in die (Auslands)-Tresore der Anlagefirmen.

In letzter Zeit fand durch eine Reihe spektakulärer Anlagepleiten eine ungeheuere Geldvernichtung statt. Die Geschädigten sind oft Kleinanleger, die dabei nicht selten ihre komplette Altersvorsorge verlieren. In vielen Fällen sind es auch die Unternehmen des „seriösen Finanzmarkts“ die  Millionen von Menschen mit dem Abschluss von Bausparverträgen, Kapital-Lebensversicherungen, Sparbuchverträgen und Anlagen in Fonds sowie überteuerten und unnötigen Versicherungen das Geld kübelweise zum Fenster hinauswerfen lassen. Schlechte Anlageberatung findet übrigens nicht nur am Bankschalter sondern auch  im Wohnzimmer statt.          

Es gibt sie immer noch, die ungewollte Mitbringsel aus dem Urlaub: Timesharingverträge! Es sitzen viele Urlauber auf Timesharingverträgen, die sie eigentlich gar nicht wollten, die sie aber jetzt teuer zu stehen kommen.  

Menschen die Geld anlegen möchten sind in der Regel angenehm überrascht, wenn sie von einem angeblichen Broker einen Anruf erhalten, der ihm ein nicht abzulehnendes Angebot zu unterbereiten hat. Dann wird gelogen und getäuscht, dass sich die Balken biegen: Da ist von einer geplanten feindlichen Übernahme des betreffende Unternehmens die Rede. Dadurch ergebe sich nun die einmalige Chance einen weit über dem Kurs der Aktie liegenden Preis zu erzielen.  Oder aber es wird der Tausch der Aktien angeboten, meist gegen solche, bekannter Gesellschaften. Dieser Deal wird mit Steuerabschreibung erklärt. Bei Annahme des verlockend klingenden Angebots fordert der Anrufer einen bestimmten Prozentsatz des Kaufpreises als Sicherheit auf ein Bankkonto einzuzahlen. Nach Durchführung des Geschäfts soll die Sicherheitsleistung zurückgezahlt werden. Das Geld ist natürlich weg und eine Rückführung in der Regel nicht mehr möglich.

Der Penny-Stock-Betrug erlebt seine Renaissance: Das Geschäft mit den billigen Aktien (Penny Stocks) ist oft ein großangelegter mitunter international organisierter Anlagebetrug. Die Werbemaßnahmen und die Akquisition erfolgen dabei ähnlich wie im normalen Geschäftsleben durch Marketing und Vermittler. Eine der gefährlichsten und aggressivsten Vertriebsmethoden für betrügerische Produkte stellt das Telefonmarketing dar. Im Boiler Room also dem angemieteten Büro arbeitet ein Heer von jungen Männern und Frauen, die sogenannten „Opener“. Ihre Aufgabe besteht darin, täglich unzählige Personen  anzurufen (Cold Calls) um sie für Spekulationen in Aktien zu gewinnen. Die Opener werden im  morgendlichen Sales Meeting auf ihre Arbeit am Telefon eingeschworen und mit entsprechenden Vorgaben unter Druck gesetzt. Wer nicht spurt oder zu wenig „produziert“ wird gefeuert! Ein guter Opener schafft am Tag bis zu 250 Anrufe. Dass, es dann natürlich auch viele betrogene Anleger gibt, liegt auf der Hand.

Geschädigte Anleger werden von Firmen kontaktiert welche deren scheinbar wertlose Beteiligungen bzw. Aktien kaufen wollen. Die Masche, bekannt unter dem Namen „Recovery Room Operation“,  Menschen die bereits anderen Betrügern zum Opfer gefallen sind, ein zweites Mal über den Tisch zu ziehen ist nicht neu. Dieser kriminellen Vorgehensweise liegt die aus den USA stammende Erkenntnis zugrunde, dass ein Anleger trotz erlittenem Totalverlust zu einem erneuten Investment überredet werden kann.  Das Opfer wird nicht selten bis zum totalen Ruin ausgenommen. Auch der Philosoph Schopenhauer ist dem Irrtum unterlegen, dass man einem Anleger nur einmall das Fell über die Ohren ziehen kann. (Kein Geld ist vorteilhafter angelegt als das, um welches wir uns haben prellen lassen; denn wir haben dafür unmittelbar Klugheit eingehandelt. Artur Schopenhauer, Philosoph (1788–1860).)

Man kann es kaum glauben, dass Schneeballsysteme auch heute noch viele  Tausende Geschädigte produzieren können.

Spam ist eine nervige Sache, aber in den üblichen Dosen inzwischen etabliert. Doch wenn Spam professionell mit dem Zweck der betrügerischen Geldanlage in großen Mengen gezielt verschickt wird, ist dies nicht nur für die betroffenen Anleger übel, sondern auch für die Empfänger dieser Mails.

Den Unternehmen des Kapitalmarkts gelingt es immer wieder  mittels raffinierter Vermittlungs- und Werbemethoden den Wunsch der Menschen nach Sicherheit und Altersvorsorge schamlos auszunutzen. Keine Festung ist so stark, dass Geld sie nicht einnehmen kann. Cicero (106–43 v. Chr.)

So konzentrieren sich die Vorwürfe geschädigter Anleger auch überwiegend darauf, dass eine unqualifizierte, weder anleger- noch anlagergerechte Beratung stattfindet und sich die Anlageberatung von Versicherungs- und/oder Finanzprodukten eher an der Zusage der Vermittlerprovisionen orientiert, statt an einer auf den Kunden zugeschnittenen Produktpalette.

Besonders frustrierend für geschädigte Kapitalanleger ist, wenn sie im Rahmen von Sanierungskonzepten und Insolvenzen geschlossener Beteiligungen mit der Rückforderung der bereits vor Jahren vereinnahmten Ausschüttungen konfrontiert werden. Immer öfter werden diese Ansprüche durch Inkassoinstitute geltend gemacht. Banken, Fonds- und Vertriebsgesellschaften wollen damit offensichtlich die Zahlungsbereitschaft der betroffenen Anleger steigern.

Immer mehr geschädigte Kapitalanleger  resignieren wegen hoher Anwalts- und Gerichtskosten und verzichten darauf ihr Geld zurückzuholen.  Hohe Anwalts- und Gerichtskosten sind nach Befürchtungen des BSZ e.V. zu einer Hürde geworden, Rechtsansprüche notfalls auch vor Gericht durch zu setzen. Vor allem Haushalte mit mittlerem Einkommen ohne private Rechtsschutzversicherung sind betroffen. Da ist auch die Mahnung des Bundesverfassungsgerichts, dass der grundgesetzlich garantierte gleiche Zugang zum Recht nicht auf der Finanzierungsseite in Gefahr geraten darf, für die Betroffenen ein Muster ohne Wert. Denn wer heute klagt oder verklagt wird und verliert, dessen Existenz ist bedroht.

Wenn Anleger glauben, dass Sie bei Ihrer Anlage nicht richtig beraten wurden, Ihnen wichtige Sachverhalte vorenthalten wurden oder nicht alles mir Rechten Dingen zuging,  sollten sie -  um nicht zum Opfer zu werden- sofort externe Hilfe in Anspruch nehmen. Achtung: Mit Geld kann man viele Helfer kaufen - aber selten ist einer seinen Preis wert. Denn auch hier wird manchmal die Not und die Ratlosigkeit von Rechtsuchenden nur als Chance zum eigenen Profit begriffen. Die BSZ e.V. Interessengemeinschaften bieten einen fokussierten Ansatz, der den Anlegern eine ehrliche Einschätzung ihrer Chancen zum Ausgleich ihres  finanziellen Schadens vermittelt.

Das wichtigste Ziel für den geschädigten Anleger ist die Wiederbeschaffung seines investierten Geldes. In der Regel muss sich der Geschädigte Kapitalanleger um die Wiedererlangung  seines verlorenen Geldes selbst kümmern. Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft sind für eine eventuelle strafrechtliche Verfolgung zuständig. Um dem geschädigten Kapitalanleger sein investiertes Geld wieder beschaffen zu können, spielt der Faktor Zeit eine ganz wesentliche Rolle. Leider scheuen sich geschädigte Anleger ohne Rechtschutzversicherung ihrem bereits verloren geglaubten Geld gutes hinterher zu werfen. Hohe Gerichts- und Anwaltskosten sowie unsichere Erfolgsaussichten halten daher viele Anleger von einer an sich Erfolg versprechenden Rechtsverfolgung ab, bedauert Horst Roosen Vorstand des BSZ e.V.

Damit der angerichtete finanzielle Schaden beim Anleger  nicht  in einem Art Gnadenstoß in den absoluten Ruin des Mandanten, verbunden mit einem irreparablen Vertrauensmissbrauch gegen das Empfinden der Rechtsstaatlichkeit endet, hat der BSZ e.V. für betroffene Anleger eine mächtige Allianz erfahrener Spezialisten geschmiedet.

Geschröpfte Anleger die nicht mehr die innere Kraft oder auch nicht mehr die finanziellen Möglichkeiten ihre berechtigten Forderungen einzutreiben haben, denn Gerichtsprozess Gerichtskostenvorschüsse, Anwaltsgebühren, Gutachterkosten, das kann sich summieren, können jetzt als Fördermitglied einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft beitreten. Sie können dann prüfen lassen ob die berechtigte  Forderung ganz ohne eigenes finanzielles Risiko zu realisieren ist. Denn was die Banken, Fonds- und Vertriebsgesellschaften können, das können Anleger jetzt auch.

Möglich macht das die Kooperation zwischen dem BSZ e.V., dem ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung, drei  Prozessfinanzierungsgesellschaften, Fachanwälten für Bank- und  Kapitalmarktrecht und Fachanwälten für Steuerrecht.

Ab sofort können Fördermitglieder der BSZ e.V. Interessengemeinschaften ihre berechtigten Forderung auf Erfolgsbasis gelten machen.  Sie haben sich zum Beispiel an einer Solaranlage beteiligt und die vertraglich vereinbarten Mietzahlungen bleiben aus. Ihre Fondsverwaltung zahlt die vereinbarten Zinsen nicht. Sie haben Ihre Kapitalanlage gekündigt, aber die Auszahlung des Geldes lässt auf sich warten. Dann sollten Sie schnell eine Lösung herbeiführen ehe es zu spät ist. Der ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung führt für Sie auf Erfolgsbasis den Inkassoeinzug durch

Eine der drei mit dem BSZ e.V. kooperierenden Prozesskostenfinanzierungsgesellschaften die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft bei Bedarf gerne, ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

Fazit: 
Der beste Anlegerschutz besteht darin, sich sein Geld zurückzuholen. Wenn die Banken und die anderen Finanzakrobaten sich massenhaft Klagen Ihrer Kundschaft ausgesetzt sehen, wird sich die Finanzpolitik dieser Branche relativ schnell ändern. Der BSZ e.V. mit den finanzkräftigen Prozessfinanzierungsgesellschaften an der Seite kämpft gemeinsam mit Ihnen fur Ihr Recht und hat keine Angst vor großen Namen, mächtigen Konzernen und finanzstarken „Gegnern“.

Dieser Beitrag gibt den Sachstand zum 19.01.2016 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.

Wenn es um die Verfolgung möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen in diesem Fall der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Prozesskostenfinanzierung + Inkassoeinzug“

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

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Der BSZ® e.V. ist zur Finanzierung seiner dem Anleger- und Verbraucherschutz dienenden Projekte und Aktivitäten auf Ihre finanzielle Unterstützung angewiesen. In Frage kommen dafür sowohl kleine als auch größere Geldbeträge. Eine finanzielle Zuwendung an den BSZ® e.V. ist die einfache und unbürokratische Form, sich gesellschaftlich zu engagieren, gibt Ihrem Engagement eine Stimme und trägt zur Finanzierung der BSZ e.V. Anleger-und Verbraucherschutz Projekte bei. Danke! Für Ihre Zuwendung können Sie den "bitte zahlen" Button verwenden.

Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.


Lloyd Financial Service: Anleger schließen sich dem BSZ e.V. an!

Anleger überweist ca. 5.000,- € und erhält die Aktien nicht. Anleger schließen sich dem BSZ e.V. an!


Ein Anleger hat sich beim BSZ e.V. gemeldet, der mitteilt, dass er von einem mutmaßlichen Mitarbeiter der Lloyd Financial Service mit Sitz in Manchester kontaktiert wurde, um über Lloyd Financial Aktien einer deutschen Aktiengesellschaft zu kaufen. Bei diesem als sog. „cold calling“ bekannten Vorgehen soll der Anleger mehrfach telefonisch intensiv dazu gedrängt worden sein, die Aktien über Lloyd Financial zu kaufen.

Der Anleger überwies daraufhin ca. 4.880,- € über eine Bank in München an Lloyd Financial, die mit diesem Geld die Aktien der deutschen Aktiengesellschaft für den Anleger kaufen sollte und die Aktien in das Depot des Anlegers einbuchen sollte.

Der Anleger hatte bereits im Oktober 2015 das Geld überwiesen, aber bisher sind immer noch nicht die Aktien in sein Depot eingebucht worden, trotz Erinnerung bei Lloyd Financial Service. Auch wurde dem Anleger trotz Aufforderung sein überwiesenes Geld nicht zurück erstattet.

Auch teilt der Anleger mit, dass Lloyd Financial Service zwischenzeitlich nicht mehr telefonisch erreichbar sein soll.

Diese beunruhigenden Nachrichten haben den BSZ e.V. dazu bewogen, eine Interessengemeinschaft „Lloyd Financial Service“ ins Leben zu rufen, der sich betroffene Anleger anschließen können.

Dieser Beitrag gibt den Sachstand zum 19.01.2016 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.

Wenn es um die Verfolgung möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen in diesem Fall der BSZ e.V. Interessengemeinschaft  „Lloyd Financial Service“.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

Montag, Januar 18, 2016

BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte CLLB berichten: Anleger d. Deutsche Biofonds AG geprellt

Anleger der Deutsche Biofonds AG befürchten einen Totalverlust ihres investierten Kapitals. Anleger haben  Beträge von bis zu 300 Mio. € investiert. Geworben wurde u.a. mit einer stabilen und rentablen Geldanlage in erneuerbare Energien. Über das Vermögen der Rechtsnachfolgerin der Treuhänderin zum Fonds Hydropower VI und Hydropower VII wurde zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet.


BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Linz, erklärt:

„Aktuell erreichen uns mehrere Hinweise von Anlegern, dass sie vor einer Investition in die Fondsanlagen nicht über bestehende Risiken aufgeklärt wurden. Im eigenen Interesse sollten Anleger nun klären, ob das auch auf sie zutrifft.“

Auch bleibt zu klären, in welchem Umfang hier gemäß Prospekt Investitionen getätigt und Anlegergelder investiert wurden, oder was sonst mit den Anlegergeldern passiert ist.

Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Anleger zutreffend und vollständig über die Risiken eines Kapitalanlagemodells aufgeklärt werden, bevor er sich hieran beteiligt.

Darüber hinaus muss die Anlage auf die persönlichen Anlageziele des Kunden zugeschnitten sein. Lässt sich eine unterlassene Risikoaufklärung oder fehlerhafte Beratung nachweisen, so besteht gegenüber dem Anlageberater ein Anspruch auf Schadensersatz, gerichtet auf Rückabwicklung der gesamten Anlage. Der Anleger erhält dann das in die Beteiligung geleistete Kapital zurück.

Anleger sollten eine auf Kapital- und Anlagerecht spezialisierte Kanzlei mit der Prüfung ihrer Ansprüche beauftragen. Verfügt ein Anleger über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen Fällen die Kosten eines etwaigen Prozesses wegen fehlerhafter Anlageberatung.

Dieser Beitrag gibt die Sach- und Rechtslage zum 18.01.2016 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.

Wenn es um die Verfolgung möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen in diesem Fall der BSZ e.V.- Interessengemeinschaft Deutsche Biofonds AG.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
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Telefon: 06071-9816810
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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Manon Linz

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