Montag, Januar 11, 2016

Solar 9580 – erstes Urteil auf Rückabwicklung der Kaufverträge über Solaranlagen gegen Rainer Hamberger erstritten

Wie die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB meldet, hat diese nunmehr das erste Urteil auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags gegen Solar 9580 e. K. Rainer Hamberger erstritten.

Das Landgericht Heilbronn teilt hierbei die Auffassung der Kanzlei CLLB, dass den Anlegern ein Anspruch zusteht, die mit Solar 9580 e. K. Rainer Hamberger abgeschlossene Kaufverträge rückabzuwickeln. Demnach besteht für die Anleger von Solar 9580 e.K. Rainer Hamberger die gerichtlich bestätigte Möglichkeit, die gezahlten Kaufpreise abzüglich erhaltener Pachtzinsen zurückfordern.

Geschäftsgegenstand von Rainer Hamberger, der unter Solar 9580 auftrat, war der Verkauf vermeintlicher Solaranlagen an Anleger, die mit Abschluss des Kaufvertrags gleichzeitig einen Pachtvertrag mit Solar 9580 geschlossen haben. Im Rahmen dieser Verträge war vorgesehen, dass den Käufern die Solaranlagen nicht übergeben wurden, sondern das Solar 9580 diese Solaranlagen in sonnigen Regionen wie beispielsweise Sardinien aufstellen sollte. Im Rahmen der Stromgewinnung sollten monatliche Pachtzahlungen von Solar 9580 e. K. Rainer Hamberger an die Anleger gezahlt werden.

Seit Anfang 2015 warten viele die Anleger auf ihre monatlichen Pachtzinsen. Zunächst wurde von Seiten der Solar 9580 erklärt, dass der Zahlungsverzug auf technische Probleme zurückzuführen sei und die Zahlungen bald wieder aufgenommen werden sollten. Später wurde den Anlegern erzählt, dass angeblich öffentlich-rechtliche Vorschriften zu Zahlungsverzögerungen führen würden. Zuletzt forderte Solar 9580 e. K. Rainer Hamberger die Anleger sogar auf, Umsatzsteuer, die Solar 9580 an die Anleger im Rahmen der Pachtzinsen zahlte und die die Anleger in aller Regel an ihr eigenes Finanzamt abführten, zurückzuzahlen.

„Mit dem Urteil des Landgericht Heilbronn sehen wir unsere Auffassung bestätigt, dass die Anleger von Solar 9580 Rückabwicklungsansprüche erfolgreich gegen Solar 9580 e. K. Rainer Hamberger geltend machen können. Betroffenen Anlegern wird daher dringend angeraten, ebenfalls rechtlichen Beistand auszusuchen, um zumindest die gezahlten Kaufpreise vor einem Totalverlust zu bewahren,“ so BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Aylin Pratsch.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte vertreten hierbei bereits eine Vielzahl geschädigter Anleger und machen für diese Ansprüche aus und im Zusammenhang mit Kauf- und Pachtverträgen gegen Solar 9580, e. K. Rainer Hamberger geltend.

Wenn es um die Verfolgung möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, hier der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Solar 9580.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Aylin Pratsch

Dieser Text gibt den Beitrag vom 11.01. 2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des
Sachverhalts sind nicht berücksichtigt.
Cllbprat

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Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.


Agrofinanz GmbH: AG Kleve eröffnet vorläufiges Insolvenzverfahren

Was nach dem Bescheid der Finanzaufsicht BaFin zu befürchten war, ist nun eingetreten. Die Agrofinanz GmbH aus Kleve (NRW) ist insolvent. Das vorläufige Insolvenzverfahren wurde am Amtsgericht Kleve am 4. Januar 2016 eröffnet (Az. 32 IN 95/15).


Schon im vergangenen Jahr hatte die Finanzaufsicht BaFin der Agrofinanz GmbH die Rückabwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts und die Rückzahlung der Gelder an die Anleger aufgegeben. „Durch die Insolvenz ist mit der Rückzahlung der Gelder nun nicht zu rechnen. Um nicht auf den Verlusten sitzen zu bleiben, sollten Anleger jetzt ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen lassen“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi.

Zunächst wird nun festgestellt, ob überhaupt ausreichend Masse vorhanden ist, um das reguläre Insolvenzverfahren zu eröffnen. Ist das der Fall, müssen die Anleger ihre Forderungen beim zuständigen Insolvenzverwalter anmelden. Es ist allerdings nicht davon auszugehen, dass im Insolvenzverfahren die Forderungen aller Gläubiger vollauf bedient werden können.

„Die aktuelle Entwicklung zeigt leider, dass die Investitionen in Palmöl und Kakao für die Anleger keineswegs eine so sichere Geldanlage war, wie suggeriert wurde“, so Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi. Denn den Anlegern wurden nicht nur Renditen von bis zu neun Prozent versprochen, sondern auch der Rückkauf der Beteiligungen zu einem fest gelegten Preis. Nun müssen dennoch hohe Verluste befürchtet werden. Allerdings brauchen die Anleger nicht nur auf eine möglichst hohe Quote im Insolvenzverfahren hoffen, sondern können auch Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen. Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi: „Es kann geprüft werden, ob Prospektfehler oder eine fehlerhafte Anlageberatung vorliegen, die den Schadensersatzanspruch begründen.“

Da die Agrofinanz GmbH laut BaFin ein Einlagengeschäft ohne die notwendige Erlaubnis betrieben hat, können ggfs. auch die Unternehmensverantwortlichen wegen Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz in der Haftung stehen.

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Fehlgeschlagene Kapitalanlagen: Täter, Opfer und Helfer

Eine Vielzahl von Institutionen, Banken, Maklerfirmen, Fondshäusern, Vertriebsfirmen und Finanzberatern  bieten am Markt eine breite Palette von Finanzprodukten an. Ob hier beraten oder schlichtweg nur verkauft wird, diese Frage stellt sich für viele Anleger, die ihr Geld verloren haben, nicht mehr!


Menschen die sich absolut sicher sind, es könnte Ihnen nie passieren, dass sie ihr Geld in eine falsche Anlage investieren, sind die idealen Opfer von nur an ihrer Abschlussprovision interessierten Finanzberatern.  In der Regel sind es dann auch meist Kleinanleger die ihr Geld in Schiffsfonds, Filmfonds, Immobilienfonds und anderen Produkten des Kapitalmarkts versenken.

Einige Banken nutzen das Vertrauen ihrer Kunden schamlos aus und drängen diese  in Anlagen bei der der Bank hohe Provisionen zufließen. Da gab es Institute die vorwiegend ihre betagte Kundschaft in Anlagen lockten bei denen die Pleite schon absehbar war: „Wir haben da etwas für Sie, tolle Rendite und sicher wie die Bank von England“! Aber Lehman ging trotzdem Pleite!!

Manche „Finanzberater“ sprechen gezielt Menschen an von denen sie wissen, dass diese nur über begrenzte Mittel verfügen oder in  finanzielle Schwierigkeiten stecken. Dieser Personenkreis ist in der Regel besonders empfänglich für Vorschläge wie man schnell große Gewinne machen kann. Besonders beliebt ist diese Masche beim Verkauf von Schrottimmobilien. „Beton kann nicht Pleite gehen“!

Berater und Anleger haben aber ein gemeinsames Merkmal: Gier! Wobei bei den Anlegern noch die Bereitschaft hinzukommt zu glauben was sie glauben wollen. So haben Hunderttausende von Anlegern ihr Geld verloren. Ob eine Kapitalanlage schlussendlich ein geplanter Betrug oder einfach durch wirtschaftliche Umstände fehlgeschlagen ist, im Ergebnis ist es dasselbe!

Über leere Briefkästen können sich geschädigte Anleger allerdings nicht beklagen. In immer kürzeren Abständen sind dort nämlich unaufgefordert Werbeschreiben um Mandate zu finden. Noch ehe die Anleger richtig gemerkt haben, dass bei Ihrer Anlage eventuell ein Problem besteht  werden sie von einer Welle von Klientenwerbung überschwemmt.  Viele dieser Anschreiben sind als unverblümte Werbung um Aufträge zu erkennen und der offensichtliche Versuch, verunsicherte Geschädigte einer bestimmten Rechtsanwaltskanzlei zuzuführen. Aber auch einzelne Rechtsanwälte selbst schreiben Geschädigte an, auch dann, wenn diese bereits anwaltlich vertreten sind.

Entgegen dem vermittelten Eindruck, man informiere selbstlos zu "wichtigen" eigenen Erkenntnissen im Interesse der Anleger, handelt es sich bei diesen „Informationsschreiben“ um nichts anderes als den Versuch der Akquise möglichst vieler weiterer Mandanten. Es ist unwahrscheinlich, dass die in den Vordergrund gestellten Informationen den Anlegern oder deren Rechtsanwälten nicht schon bekannt wären und mehr als nur angerissen werden. Sie betreffen darüber hinaus in der Regel komplexe Vorgänge und Sachverhalte, die sich schwerlich erschöpfend in einem Werbeschreiben abhandeln lassen. Die besorgte Nachfrage von verunsicherten Anlegern ob man Schaden erleide wenn man diesen Anwalt nicht beauftrage, unterstreicht die Missverständlichkeit der Formulierung dieser Rundschreiben. In der Regel  wird niemand Schaden erleiden, der solche „Informationsrundschreiben“  unbeachtet lässt.

Natürlich kommt der BSZ e.V. seiner aufklärungs- und Informationsverpflichtung auch durch den Versand von Anlegerrundschreiben nach. Der BSZ® e.V. nimmt bei seinen Anschreiben Bezug auf  seine verschiedenen Internetplattformen, auf denen viele Rechtsanwälte Beiträge zu den Themen Anleger- und Verbraucherschutz Kapitalanlagerecht einstellen lassen können. Betroffenen Kapitalanlegern werden somit wertvolle, hochaktuelle Top-Informationen verschiedener Anwaltskanzleien an die Hand gegeben, auf denen sie ihre Entscheidungen aufbauen können – ein Service, der in Deutschland unter den Vereinen wohl einmalig und unübertroffen ist und seinesgleichen sucht!

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Der Anlegerschutzanwalt welcher  mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet kann sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Auch rät der BSZ® e.V. schon seit langem betroffenen Kapitalanlegern dazu, die Hilfe von versierten Rechtsanwälten in Anspruch zu nehmen, wie zum Beispiel den BSZ®-Anlegerschutzanwälten, die ihre Expertise bereits in vergleichbaren Fällen und bei vielen Gelegenheiten bewiesen haben. Erfreulich viele Anleger sind diesem Rat bisher gefolgt.

Die Zahl der unzufriedenen Anleger, die sich provisionsgetriebene schlechte Beratungen von Banken und Sparkassen nicht mehr gefallen lassen, nimmt weiter rasant zu. Viele machen mit Hilfe der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte bereits erfolgversprechende Schadensersatzansprüche geltend.

Jeder Anleger kann unverbindlich Kontakt mit den BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien aufnehmen wenn er auch die erfreuliche Entwicklung der Rechtsprechung nutzen will und einer bestimmten ,,BSZ e.V. Interessengemeinschaft geschädigter Anleger beitreten.  Der Anleger erhält von der zuständigen BSZ e.V Anlegerschutzkanzlei dann eine entsprechende  Kurzinformation zugeschickt. In einem Orientierungsgespräch kann ihm die Kanzlei  in der Regel bereits per Telefon eine erste Einschätzung der Möglichkeiten geben. Wer es genau wissen will, der ist eingeladen, gleich wie folgt vorzugehen:

Viele Fondsanleger möchten wissen, welche Möglichkeiten konkret für sie selbst bestehen, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, ohne sich oft nicht zielführenden ,,Geschädigtengemeinschaften" oder angeblichen ,,Sammelverfahren" anzuschließen. Um dies fallbezogen verlässlich beurteilen zu können, bitten die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien, ihnen unverbindlich alle schriftlichen Unterlagen zuzusenden, die meist in einem bis mehreren Leitz-Ordnern verwahrt werden, zusammen mit einer (soweit erinnert) kurzen Schilderung der jeweiligen Beratungssituation, in der eine Sparkasse oder Bank die Empfehlung zur Zeichnung gegeben hat. Wer über eine Rechtsschutzversicherung verfügte, als er die Beteiligung zeichnete, sollte den Rechtsanwälten die entsprechenden Daten angeben, da in vielen Fällen ein Anspruch besteht auf Kostenübernahme.

Die Informationen, die die Rechtsanwälte den Unterlagen und den gemachten Angaben entnehmen, genügen in aller Regel, um eine fundierte Empfehlung aussprechen und, soweit gewünscht, Angaben zu den zu erwartenden Kosten und Gebühren machen zu können. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei teilt Ihnen die Ergebnisse der Sichtung schriftlich mit. Kosten entstehen erst, wenn anschließend ein Mandat erteilt wird.

Eine Mitgliedschaft in einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft bringt dabei viel, kostet aber wenig: Ständig- mehrmals wöchentlich- aktualisierte Topinfos zu aktuellen Kapitalanlage- und Verbraucherthemen, Bündelung der Interessen in zielgerichteten Interessengemeinschaften, Kontakt zu führenden Anwaltskanzleien im Bereich Kapitalanlagerecht und last but not least die Mitgliedschaft in einer starken Gemeinschaft. Durch den BSZ® e.V. selbst werden selbstverständlich ausschließlich nichtjuristische Sachfragen und Leistungen erledigt.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften.  Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Das gilt für Anlagen ab 30 000.- Euro. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

Dieser Beitrag gibt die Sach- und Rechtslage zum 11.01.2016 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.

Wenn es um die Verfolgung möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

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Freitag, Januar 08, 2016

Lombardium/Erste Oderfelder: Anleger schließen sich dem BSZ e.V. an.!

Anleger werden durch Anschreiben beschwichtigt! Wie glaubhaft sind die Aussagen? Anleger sollten handeln. Anleger, die der Ersten Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG als stille Gesellschafter Geld geliehen haben, haben derzeit nichts zu lachen.


So wurde am 04. Dezember 2015 wurde unter dem AZ. 67c IN 473/15 beim Amtsgericht Hamburg über das Vermögen der Emittentin Fidentum GmbH aus Hamburg das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet, ebenfalls ordnete die BaFin an diesem Tag an, dass die Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG ihren Geschäftsbetrieb teilweise einstellen muss, soweit das Kreditgeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 2 KWG betroffen ist.

Über die Fonds der Fidentum GmbH konnten Anleger stille Beteiligungen an der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG bzw. Lombard Classic3 GmbH & CO. KG erwerben. Dabei wurde den Anlegern eine Verzinsung von 7,15 % jährlich versprochen, und zweimal jährliche Auszahlungen. Die letzte Auszahlung an die Anleger ist dabei bereits ausgeblieben.

Nach Mitteilung der BaFin hatte die Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG dabei Inhabergrundschuldbriefe und Inhaberaktien beliehen und damit ein erlaubnispflichtiges Kreditgeschäft betrieben, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Erlaubnis zu sein.

Ende Dezember wurden Anleger nun unter anderem von der Ersten Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG und der Lombard Classic 3 GmbH & Co. KG angeschrieben, wobei den Anlegern z.B. von der Ersten Oderfelder bestätigt wurde, dass diese derzeit Auszahlungen nicht mehr bedient.

Einzelne werthaltige Pfänder, unter anderem hoch taxierte Kunstwerke, hätten z.B. auf einer internationalen Auktion in Paris, wenige Tage nach den tragischen Attentaten, aufgrund aus Sicherheitsgründen ausbleibender Bieter nicht die erwünschten Mindestzuschläge erzielt. Auch die Auswertung einiger weiterer hochwertiger Pfänder, die ebenfalls größere Pfandsummen binden würde, verlaufe wider Erwarten ebenfalls langsamer als geplant, wenn auch die in der Verwertung erlösbaren Werte erfreulicherweise innerhalb der geplanten Parameter liegen würde.

Auch seien die Pfänder mittlerweile von der Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG zur Sicherheit der Anleger in die Obhut des Sicherheitentreuhänders, übergeben worden und würden dort zur Verwertung bereit stehen. Die Werte seien insoweit gesichert, es werde aber für den gesamten Pfandbestand eine unabhängige Überprüfung hinsichtlich seiner Werthaltigkeit durchgeführt.

Auch verweist die Erste Oderfelder jedoch darauf, dass, gesetzt den Fall, dass ein Glied in dieser Kette seine formal bestehenden Verpflichtungen nicht erfüllen könne -obwohl die Pfänder tatsächlich werthaltig und vorhanden seien- an diesem Glied der Kette ein formaler Insolvenztatbestand vorliegen könnte, der die Sicherheitskette zerreißen könnte und als Folge die Pfänder in einer "Schlussverkaufssituation" durch einen Insolvenzverwalter möglicherweise weit unter erzielbarem Wert einer hastigen Verwertung zuführen würde. in einem solchen Fall könne, mit ausgelöst durch die Anordnung der BaFIn, eine Vernichtung von Werten in erheblichem Ausmaß entstehen, die direkt zum Schaden der Anleger sein würde.

 BSZ e.V.-Vertrauensnanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth, MSc (Nottingham), von der Kanzlei Dr. Späth & Partner hierzu:

"Diese Benachrichtigung ist meiner Meinung nach nicht gerade beruhigend, denn auch wenn mitgeteilt wird, dass die Pfänder gesichert sind, wird doch darauf hingewiesen, dass eine Vernichtung von Werten in erheblichem Ausmaß entstehen könnte.

Auch stellt sich die Frage, wie glaubhaft die Aussagen mit der Auktion in Paris sind. Auch vorher hatte noch keiner der von uns vertretenen Anleger Geld zurück erhalten. Auch stellt sich die Frage, warum die Pfänder nicht umgehend angemessen verwertet werden können. Normalerweise werden diese von Pfandhäusern nur mit großem Abschlag entgegen genommen.

Ein umgehendes Handeln empfiehlt sich meiner Meinung nach dabei, um keine wertvolle Zeit zu verlieren, denn oftmals gilt auch in juristischer Hinsicht, z. B. bei der Vollstreckung, das Prinzip: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.
Auch könnte eine persönliche Haftung der Verantwortlichen gem. §§ 32, 54 KWG gegeben sein."
Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V.-IG „Lombardium/Fidentum/Erste Oderfelder anschließen.

Dieser Beitrag gibt die Sach- und Rechtslage zum 08.01.2016 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können zu einer anderen Sach- und Rechtslage führen.

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Crash Euro-Schweizer Franken – 1 Jahr später: Rückbetrachtung

Zunächst ein ganz kurzer Rückblick:
Ungefähr 1 Jahr ist es nun her, dass am 15.01.2015 die Schweizer Notenbank entgegen der letzten Verlautbarungen und ohne jegliche Vorankündigung den von ihr jahrelang verteidigten Referenzkurs des Euro gegenüber dem Schweizer Franken im Bereich von 1,20 aufgegeben hat.


In der Folge hat ein nur selten in der Geschichte der Kapitalmärkte dagewesener Finanz-Tsunami vor allem die weltweiten Devisenmärkte bis ins Mark erschüttert.

In der Folge hat der zuvor gehaltene Schweizer Franken um in der Spitze sagenhafte 35% gegenüber dem Euro aufgewertet.

Dies stellte zugleich den heftigsten Tagesverlust in der Geschichte des Euro überhaupt dar.

Ein Finanzmarkt-Tsunami unvorstellbaren Ausmaßes

Die Folge war für viele Kunden von Brokern schlicht ruinös.
Viele Depots existieren schlicht nicht mehr, das Eigenkapital ist vollkommen aufgebraucht.
Viele Konten sind sogar ins Minus gerutscht und notieren häufig mit einem Vielfachen dessen, was Kunden zuvor als Einlage eingezahlt hatten.

In diesen Fällen fordern die Broker Nachschüsse von den betroffenen Konten zum Ausgleich ihrer Konten ein, es sei denn dass ausnahmsweise Broker etwa wie FXCM öffentlichkeitswirksam auf die Geltendmachung von Nachschusspflichten verzichtet haben.

Verständlich war, dass viele Betroffene nicht nur wirtschaftlich am Ende sind, da potenziell von der Privatinsolvenz betroffen, sondern sich natürlich auch emotional in einem Schockzustand befunden haben.

Verständlich war auch, dass sich die Betroffenen gefragt haben, ob sie zur Zahlung der geforderten Nachschusspflichten rechtlich überhaupt verpflichtet sind bzw. – ganz allgemein – wie die Rechtslage hier ist.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Christian-Albrecht Kurdum von der Berliner Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Späth & Partner hat selbst u.a. als Finanzanalyst und Vermögensverwalter früher mehrere Jahre in Vermögensverwaltungen gearbeitet und kennt die Umstände dieser Kontenbewegungen genau:

„Unsere Kanzlei hat seinerzeit zeitnah nach dem 15.01.2015 die Rechtslage für unsere Mandanten geprüft.
Im Ergebnis hing die jeweilige Rechtslage von vielen unterschiedlichen Einzelpunkten ab.

Insbesondere war zu berücksichtigen,

-                      bei welchem Broker der Betroffene überhaupt investiert bzw. gehandelt hat;
-                      ob der Betroffene sein Handelskonto bei seinem Broker allein eröffnet hat oder ob dies mit Hilfe Dritter, etwa eines professionellen Vermittlers, geschehen ist;
-                      wo der Betroffene seinen Wohnsitz hat, also z.B. ob in Deutschland, in der Schweiz, in Österreich oder woanders;
-                      oder ob der Betroffene allein als sog. „Selbsthändler“ investiert bzw. gehandelt hat oder ob er etwa durch eine von ihm beauftragte Vermögensverwaltung auf seinem Konto hat investieren bzw. handeln lassen.

„Der Einzelfall ist wie immer entscheidend“

Von daher hat unsere Kanzlei immer bezogen auf den jeweils speziellen Einzelfall beraten.

In den weitaus meisten Fällen haben wir die Rechtslage für unseren Mandanten als aussichtsreich eingestuft.

Mit diesem Rückenwind war und ist unser Ziel in diesen Fällen, bereits außergerichtlich ein wirtschaftlich möglichst gutes Ergebnis für jeden Mandanten zu erreichen, insbesondere den Mandanten bei der Abwendung der Zahlung der geforderten Nachschusspflicht zu helfen.
So werden Kosten und Zeit gespart, außerdem die Nerven geschont.

Nach unserer Erfahrung sind in den weitaus meisten Fällen auch die Broker an einer außergerichtlichen Lösung interessiert.

Wir gehen derzeit davon aus, dass sich die finale individuelle Lösung der Angelegenheit noch zeitlich hinziehen könnte.

Aufgrund der Vielzahl der Mandate – nach Aussage eines gegnerischen Anwalts betreut unsere Kanzlei in einem Fall die meisten Mandanten in Deutschland – haben wir einen guten Überblick über die aktuelle Entwicklung der Gespräche mit den Brokern.

Wir können Betroffenen, soweit sie sich bislang noch nicht anwaltlich haben beraten lassen, nur zuraten, bei einer spezialisierten Kanzlei Rechtsrat einzuholen.“   

Dieser Beitrag gibt die Sach- und Rechtslage zum 08.01.2016 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.

Wenn es um die Verfolgung möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen in diesem Fall der BSZ e.V.- Interessengemeinschaft Schweizer Franken Anlagen und Kredite.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Der BSZ® e.V. ist zur Finanzierung seiner dem Anleger- und Verbraucherschutz dienenden Projekte und Aktivitäten auf Ihre finanzielle Unterstützung angewiesen. In Frage kommen dafür sowohl kleine als auch größere Geldbeträge. Eine finanzielle Zuwendung an den BSZ® e.V. ist die einfache und unbürokratische Form, sich gesellschaftlich zu engagieren, gibt Ihrem Engagement eine Stimme und trägt zur Finanzierung der BSZ e.V. Anleger-und Verbraucherschutz Projekte bei. Danke! Für Ihre Zuwendung können Sie den "bitte zahlen" Button verwenden.

Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.


Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

Donnerstag, Januar 07, 2016

Was tun wenn Anleger mit der Rückforderung von vereinnahmten Ausschüttungen konfrontiert werden?

Im Rahmen von Sanierungskonzepten und Insolvenzen geschlossener Beteiligungen sehen sich Anleger vielfach mit der Rückforderung der bereits vor Jahren vereinnahmten Ausschüttungen konfrontiert. Oft wird behauptet, die Ausschüttungen seien nur als Darlehen gewährt worden und könnten deshalb zurückgefordert werden. Häufig wird die Rückforderung auch mit der Kommanditistenhaftung begründet. Eine Besonderheit ergibt sich zusätzlich dann, wenn der Anleger nicht selbst in das Handelsregister eingetragen ist, sondern seine Beteiligung durch eine Treuhandgesellschaft gehalten wird.


Durch die anhaltende Krise der Schifffahrt sind etliche Schiffsfonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Um die Fonds zu retten, fordern Emissionshäuser in vielen Fällen von den Anlegern bereits erhaltene Auszahlungen zurück. Oft genug ist diese Forderung jedoch nicht rechtmäßig.  In diesem Zusammenhang kam immer wieder auch die Frage auf, ob Schifffondsgesellschaften von ihren Anlegern gezahlte Ausschüttungen zurückverlangen können. Die Schifffondsgesellschaften berufen sich in diesem Zusammenhang meist darauf, dass die ausgezahlten Ausschüttungen zinslose Darlehen/Darlehen seien und somit eine hinreichende Regelung im Gesellschaftsvertrag zur Rückforderung gegeben sei.  Dem steht die Rechtsprechung des BGH zumindest in einigen Fällen entgegen. Der BGH hatte entschieden, dass eine Rückforderung von Ausschüttungen in Form von unverzinslichen Darlehen nur dann gegeben ist, wenn im Gesellschaftsvertrag hierzu hinreichend Regelungen getroffen wurden. Ist dies nicht der Fall, hat der BGH den Rückforderungsansprüchen der Gesellschaften eine klare Absage erteilt. Daher sollten Anleger die Ausschüttungen nicht so ohne weiteres zurückzahlen.

Grundsätzlich haftet ein Kommanditist den Gläubigern der Gesellschaft nur bis zur Höhe der im Handelsregister eingetragenen Hafteinlage, sofern er diese vollständig erbracht hat. Die persönliche Haftung des Kommanditisten lebt jedoch dann wieder auf, wenn die Gesellschaft ihm seine Einlage zurückbezahlt. Dies geschieht häufig, ohne dass dies dem Anleger wirklich bewusst wird.

Die Ausschüttungen in den frühen Jahren einer Beteiligung sind nämlich zumeist keine Gewinne sondern Einnahmenüberschüsse und damit Rückgewähr von Einlagen.  Wurde der Anleger bei der Auszahlung jedoch nicht darauf hingewiesen, dass es sich eigentlich um eine Entnahme handelt, kann er sich gegen das Verlangen der Gesellschaft verteidigen.

Die Praxis zeigt aber, dass bei vielen Fondsgesellschaften diese Entnahmen unkritisch als Ausschüttungen bezeichnet werden und der Anleger diese als echte Rendite eingeordnet.

Die Rückforderung von Ausschüttungen als Darlehensrückzahlung

Viele Gesellschaftsverträge sehen vor, dass Ausschüttungen an die Gesellschafter unter bestimmten Voraussetzungen oder auch generell zunächst als Darlehen anzusehen sind, die jederzeit gekündigt und zurückverlangt werden können. Unter Berufung auf diese Klauseln werden im Falle der finanziellen Schieflage dann von den Gesellschaften die Ausschüttungen zurückgefordert. Zumeist scheitert die Rückforderung dann jedoch daran, dass die Voraussetzungen für einen Darlehensvertrag - insbesondere mit einem Verbraucher - nicht vorliegen.

Besonderheiten bei Treuhandverträgen

Eine Besonderheit bezüglich der Haftung besteht in den Fällen, in denen Anleger nicht selbst im Handelsregister eingetragen sondern nur mittelbar über eine Treuhandgesellschaft an der Gesellschaft beteiligt sind.

In diesen Fällen nimmt die Treuhandgesellschaft für den Anleger die Gesellschafterrolle war und trägt für ihn alle Rechte und Pflichten. Die Fondsgesellschaft kann in diesen Fällen nur von der Treuhandgesellschaft die Rückzahlung der Einlage fordern, nicht aber von dem Anleger. Allerdings hat der Treuhänder aufgrund des Treuhandvertrages üblicherweise einen Freistellungsanspruch gegen den Anleger und wird versuchen, sich von diesem das Geld zurückzuholen.

Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen

Dem Anleger steht, falls ein Rückforderungsanspruch bestehen würde, hilfsweise ein Aufrechnungsanspruch wegen Prospekthaftung zu. Wenn eine Gesellschaft Ausschüttungen nicht aus Gewinnen leisten kann, sondern eine rückzahlbare Entnahme darstellt, so ist der beitretende Kommanditist deutlich darüber aufzuklären (OLG Karlsruhe, Az. 4 U 9/08). Der Anleger ist in aller Regel nicht an rückzahlbare Vorschriften interessiert, sondern an einer echten Rendite.

Fazit
Vor der Überweisung an die Gesellschaft macht es also durchaus Sinn, einen kritischen Blick auf Korrespondenz und Emissionsprospekt zu werfen. Für die Prüfung von RÜCKFORDERUNG von AUSSCHÜTTUNGEN  durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht  hat der BSZ e.V. die  Interessengemeinschaft  RÜCKFORDERUNG von AUSSCHÜTTUNGEN    gegründet. Es bestehen gute Gründe hier den Sachverhalt prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

Wenn es um die Verfolgung möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen in diesem Fall der BSZ e.V.- Interessengemeinschaft Rückforderung von Ausschüttungen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Mittwoch, Januar 06, 2016

POC Energy Solutions GmbH: Im März 2016 finden ordentliche Gesellschafterversammlungen statt

Für die Fonds der POC Energy Solutions GmbH, die über die COGI LP investiert haben, finden im März 2016 ordentliche Gesellschafterversammlungen statt. Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte empfehlen die persönliche Teilnahme oder das Erteilen einer Vollmacht.


08. März 2016: POC Eins GmbH & Co. KG und POC Zwei GmbH & Co. KG

09. März 2016: POC Growth GmbH & Co. KG und POC Growth 2. GmbH & Co. KG

10. März 2016: POC Growth 3 Plus GmbH & Co. KG und POC Natural Gas 1 GmbH & Co. KG

Die detaillierten Einladungen zu den ordentlichen Gesellschafterversammlungen sollen laut Geschäftsführung zeitnah an die Gesellschafter verschickt werden!

Fördermitglieder der BSZ e.V. Interessengemeinschaft können bereits jetzt eine Vollmacht zur Vertretung auf den Gesellschafterversammlungen an die sie  vertretende BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei erteilen. Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei Steffens werden die Anleger, wie bereits in der Vergangenheit, aktiv unterstützen! Bei Erteilung einer Vollmacht entstehen keine Kosten.

Dieser Beitrag gibt die Sach- und Rechtslage zum 06.01.2016 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.

Wenn es um die Verfolgung möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen in diesem Fall der BSZ e.V.- Interessengemeinschaft  POC Energy Solutions GmbH.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens

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