Montag, November 23, 2015

Hannover Leasing: HL 203 Substanzwerte Deutschland 7: Anlegern können Verluste drohen

Die Zukunft des geschlossenen Immobilienfonds Hannover Leasing Nr. 203 Substanzwerte Deutschland 7 bleibt weiter unklar. Das einzige Investitionsobjekt des Fonds war eine Büroimmobilie am Frankfurter Flughafen, die komplett an die inzwischen insolvente Imtech Deutschland vermietet war.


Zwar hat die Zech Gruppe den insolventen Gebäudeausrüster übernommen. Ob er aber auch die Büros der Fondsimmobilie weiter nutzen wird, ist unklar. Offenbar wird derzeit im Großraum Frankfurt nach neuen Büroräumen gesucht, berichtet „Fonds professionell“ online. Möglich, dass für die Fondsimmobilie neue Mieter gesucht werden müssen. Dem HL 203 Substanzwerte Deutschland 7 könnten geringere Einnahmen drohen. „Ob sich dann die Kalkulation und die prospektierten Erwartungen noch realisieren lassen, ist ungewiss. Möglicherweise müssen sich die Anleger aber auf finanzielle Verluste einstellen“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Dr. Perabo-Schmidt.

Hannover Leasing hatte den Fonds HL 203 Substanzwerte Deutschland 7 im Jahr 2011 aufgelegt. Das Geld der Anleger floss in eine neue Büroimmobilie nahe des Frankfurter Flughafens. Für die Anleger verlief die Beteiligung auch erfreulich. Das Gebäude war komplett vermietet. Allerdings war die Imtech Deutschland der einzige Mieter. Das könnte sich nun rächen. Denn nach der Insolvenz des Unternehmens könnten Leerstände oder geringere Mieteinnahmen drohen. „Allerdings hätten die Anleger in den Beratungsgesprächen auch über die Risiken der Kapitalanlage informiert werden müssen“, erklärt Dr. Perabo-Schmidt. So werden mit den Fondsanteilen in der Regel unternehmerische Beteiligungen erworben – mit entsprechenden unternehmerischen Risiken. „Unterm Strich bedeutet das für die Anleger, dass der Totalverlust ihrer Einlage drohen kann. Wurden sie über das Totalverlustrisiko und weitere Risiken nicht ausführlich aufgeklärt, kann das Ansprüche auf Schadensersatz ausgelöst haben“, so Dr. Perabo-Schmidt.

Darüber hinaus hätte die vermittelnde Bank auch ihre Rückvergütungen offen legen müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen diese sog. Kick-Backs zwingend offen gelegt werden, damit der Anleger die Möglichkeit hat, das Provisionsinteresse der Bank zu erkennen, ehe er sich für eine Beteiligung entscheidet. Wurden die Anleger über die Kick-Backs im Unklaren gelassen, kann das ebenfalls den Anspruch auf Schadensersatz begründen.

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, hier zu der BSZ e.V. Interessengemeinschaft  Hannover Leasing.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.


Durch den "Widerrufsjoker" ist der sofortige Ausstieg aus dem Darlehensvertrag möglich!

Mit dem Widerruf eines Kredits ist für Darlehenskunden eine erhebliche Reduzierung bei den Zinsen ihres Immobilienkredits möglich. Hat der Kreditvertrag eine falsche Widerrufsbelehrung, dann kann das Immobiliendarlehen noch Jahre nach Abschluss widerrufen werden.


Durch den "Widerrufsjoker" ist der sofortige Ausstieg aus dem Darlehensvertrag möglich. Dazu kommt die Gelegenheit, die aktuellen Niedrigzinsen für eine Umschuldung zu nutzen. So können aus fünf Prozent Zins pa.a relativ schnell zwei Prozent p.a. werden. Damit zahlt man deutlich weniger Zinsen.

Ohne Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht geht es meistens nicht voran.  Die Kreditinstitute lehnen den Widerruf in der Regel rundweg ab, solange ihn der Kreditkunde alleine ausspricht. Sobald jedoch ein fachkundiger Anwalt im Auftrag des Kunden die richtigen Argumente und die richtige Rechtsprechung anführt, ist bei etlichen Banken, Sparkassen und Volksbanken ein relativ schneller Kompromiss möglich.

ING Diba: Die ING Diba ist aktuell nur bei einer Widerrufsbelehrung kompromissbereit, die in den Jahren 2007 und 2008 verwendet wurde. In dieser Widerrufsbelehrung heißt es: „Die Frist beginnt frühestens mit dem Tag des Eingangs des unterschriebenen Darlehensvertrages bei der ING DiBa.“

Finden Sie diesen Satz in Ihrer Widerrufsbelehrung, so gestalten sich die Verhandlungen gut. Bei diesen Verträgen bietet die ING Diba oft eine sofortige Absenkung des Zinssatzes auf ca. zwei Prozent an. Sie sparen dann mehrere hundert Euro pro Monat.

Sparda-Banken: Die Sparda-Bank ist dezentral organisiert und besteht aus mehreren eigenständigen Kreditinstituten. Wir können hier eine fast durchgehend eine hohe Vergleichsbereitschaft.

Sparkassen und Volksbanken: Hier haben Anwälte und Kunden es mit einer Vielzahl von regional eigenständigen Kreditinstituten zu tun. Es ist keine allgemein gültige Aussage möglich. Wir konnten feststellen, dass die lokalen Kreditinstitute in etlichen Fällen kompromissbereit.

DSL-Bank: Bei laufenden Krediten macht die Postbank-Tochter DSL derzeit eher schlechte Angebote. Wenn es um die Rückzahlung einer  Vorfälligkeitsentschädigung scheint man gesprächsbereiter zu sein.

Wer es auf eine Klage und einen Prozess ankommen lässt, der kann noch deutlich bessere Ergebnisse erzielen. Allerdings empfehlen wir das in der Regel nur Kreditnehmern, die auf die Deckung durch eine Rechtsschutzversicherung zurückgreifen können. Voraussetzung dafür ist, dass die Immobilie kein Neubau ist und selbst genutzt wird. Sind diese Kriterien erfüllt, dann kann der Kunde sogar noch nachträglich eine Rechtsschutzversicherung abschließen, wenn er keine hat. Beim Neubau ist die Bauklausel des Rechtsschutzvertrages hinderlich.

Der Klageweg bleibt weiterhin bei etlichen Banken die einzige Möglichkeit, mit dem Widerrufsjoker Geld zu sparen. So sind die Deutsche Bank, Commerzbank und DKB weiterhin stur und machen außergerichtlich keine Kompromissvorschläge. Hier hilft nur die Klage!

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei Steffens bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Unterlagen an. Einem Widerruf sollte immer eine umfassende Prüfung der konkreten Belehrung vorausgehen. Denn ein erfolgreicher Widerruf hängt von einer handfesten juristischen Argumentation zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung ab.

Prüfen Sie die Möglichkeit eines Widerspruchs ihrer Kredit, Lebens- oder Rentenversicherungsverträge. Sie sind sich unsicher, ob bei Ihrem Vertrag eine Widerrufsmöglichkeit besteht? Für die kostenlose Erstberatung durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, in diesem Fall der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf.

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Sparkasse Heidelberg wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung verurteilt - Urteil nicht rechtskräftig

Das LG Heidelberg hat die Sparkasse Heidelberg mit Urteil vom 10.02.2015 dazu verurteilt, den im August 2014 erklärten Widerruf von zwei Darlehensnehmern wegen eines im Juli 2007 abgeschlossenen Darlehens über € 120.000,00 anzuerkennen und die Darlehensnehmer ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung aus dem Darlehensvertrag zu entlassen.


Die zwingend für jeden Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebene Widerrufsbelehrung war fehlerhaft. Die Widerrufsbelehrung war mit zwei Fußnoten versehen, die am Ende der Belehrung mit dem Text „Frist bitte im Einzelfall prüfen“ erläutert werden.

Das LG Heidelberg bezeichnet diese Abweichung der Belehrung von der gesetzlichen Muster-Widerrufsbelehrung als verwirrend, weshalb die Belehrung fehlerhaft ist. Dies ist ein typischer Fehler von Sparkassen, so auch Stadtsparkasse Baden-Baden.

Ein weiterer Fehler in der Belehrung sei in der fehlerhaften Angabe zum Beginn des Laufs der Widerrufsfrist zu sehen. Nach dem von der Sparkasse Heidelberg verwendeten Belehrungstext sollte die 14-tägige Widerrufsfrist „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ zu laufen beginnen. Diese Formulierung widerspricht der gesetzlichen Vorgabe, was der BGH schon 2009 entschieden hatte.

Das Gericht erteilte auch der Argumentation, wonach der Widerruf des Darlehensvertrags sieben Jahre nach dessen Abschluss verwirkt sei, eine Absage. Die Sparkasse Heidelberg habe die fehlerhafte Belehrung zu vertreten, so dass sie sich auch nach sieben Jahren nicht darauf einstellen durfte, dass die Darlehensnehmer den Widerruf nicht mehr erklären werden.

Das LG München I hatte bereits mit Urteil vom 09.12.2014, Az 28 O 83/14 eine Widerrufsbelehrung der Sparkasse München, die die Fußnote „nicht für Fernabsatzgeschäfte“ enthielt, für verwirrend und damit unwirksam erklärt.

Die Kläger können nun das teure Darlehen der Sparkasse Heidelberg ablösen, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen. Sie können das Darlehen jetzt mit eigenen Mitteln zurückzahlen, oder das aktuell niedrige Kapitalmarktzinsniveau nutzen und eine Anschlussfinanzierung von deutlich unter 1,5 % Jahreszinsen nutzen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Sparkasse Heidelberg hat Berufung eingelegt. Wir werden weiter berichten. Lassen Sie ihren Kreditvertrag von der Sparkasse Heidelberg, der Stadtsparkasse Baden-Baden und der Sparkasse München prüfen!

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Wenn sich das Kreditinstitut irrt beim Widerruf gibt es Geld

Die Möglichkeit, den Darlehensvertrag auch längere Zeit nach Vertragsschluss noch widerrufen zu können, beruht regelmäßig auf einem Irrtum des Kreditinstituts.


So wurden zwischen 2002 und 2010 nach Schätzungen von Verbraucherzentralen  bis zu 80 % der in Verbraucherdarlehensverträgen der verschiedenen Kreditinstitute zwingend vorgeschriebenen Widerrufsbelehrungen fehlerhaft formuliert.

Als tückisch erwies sich dabei für die Rechtsabteilungen vieler Kreditinstitute der Umstand, dass über viele Jahre die der BGB-Informationspflichten-Verordnung beigefügte Musterbelehrung selbst einen gravierenden Fehler enthielt. Denn dort war die unklare Formulierung zum Fristbeginn mit den Worten „beginnt frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung“ vorgegeben.

Diejenigen Banken, welche die Musterbelehrung in vollem Umfang inhaltlich und der äußeren Gestaltung nach übernommen haben, können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf Vertrauensschutz berufen. In diesen Fällen ist der Widerruf daher nach dem Ablauf von zwei Wochen nicht mehr möglich. Diese Fälle sind jedoch äußerst selten.

In vielen Fällen haben die Kreditinstitute die Musterbelehrung nicht vollständig bzw. mit diversen Änderungen des Inhalts oder der Gestaltung übernommen, haben sie oft selbst „verschlimmbessert“.

In dieser Konstellation ist eine Widerrufsbelehrung, in der die Formulierung „beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ verwendet wird, falsch. Hier behandelt der Bundesgerichtshof Abweichungen von der Musterbelehrung sehr streng.

Unabhängig davon gibt es noch einige andere Formulierungen, welche für den Verbraucher unklar und daher fehlerhaft sind.

Aus diesem Grund bestehen bei den meisten Darlehensverträgen bis heute gute Chancen, den Widerruf erfolgreich durchzusetzen.

Selbst bei neueren Darlehensverträgen, die meist eine  „Widerrufsinformation“ enthalten, ist häufig ein Widerruf möglich.

Zwar ist die Belehrung isoliert betrachtet hier meist korrekt. Immer wieder aber weichen etwa Angaben in dem beigefügten Merkblatt von der Widerrufsinformation im Darlehensvertrag ab, was verwirrend sein kann.

Zudem werden die nach dem neuen Recht seit dem 30. Juli 2010 erforderlichen Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB nicht immer korrekt und vollständig gemacht. In solchen Fällen hat die Widerrufsfrist ebenfalls nicht zu laufen begonnen.

Die Strategie vieler Kreditinstitute, zunächst einmal den Widerruf zurückzuweisen, dürfte einem verständlichen wirtschaftlichen Kalkül entspringen. Denn viele Darlehensnehmer lassen sich so von ihrem Widerruf abschrecken und denken gar nicht daran, einen Rechtsanwalt einzuschalten und ggf. zu klagen.

Rechtlich bedenklich erscheint dieses Verhalten jedoch, wenn die Fehlerhaftigkeit der konkret betroffenen Widerrufsbelehrung bereits wiederholt gerichtlich bestätigt oder gar rechtskräftig festgestellt wurde.

Eine andere Strategie von Kreditinstituten, welche teils wohl versucht haben, durch die Ablehnung von Neukunden, welche vorher bei einer anderen Bank den Widerruf erklärt haben, insgesamt die Widerrufe einzudämmen, hat sich nicht bewährt. Denn es finden sich immer noch genug Kreditinstitute, die bereit sind, eine solche Marktlücke zu füllen. Im Bereich der Sparkassen in Berlin und Brandenburg wurde teils sogar eine Wechselprämie angeboten.

Letztlich dürfte es oft sowohl für die Kreditinstitute als auch im Kundeninteresse positiv sein, in den Widerrufsfällen einvernehmliche Lösungen zu finden.

Viele Gerichte sind derzeit schon überlastet mit entsprechenden Klagen. Überdies dürfte sich eine kategorische Ablehnung von Widerrufen, wie sie immer noch von einigen Kreditinstituten praktiziert wird, mittelfristig nachteilig auf die Kundenakzeptanz auswirken.

Durch eine einvernehmliche Lösung gewinnen die Darlehensnehmer schnell Klarheit und müssen nicht in einem ggf. jahrelangen Prozess auf das Ergebnis warten.

Lehnt das Kreditinstitut den Widerruf ab, bleibt in der Regel nur der Weg zum Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Häufig werden die Kosten in einem solchen Fall von der Rechtsschutzversicherung (RSV) übernommen. Eine genauere Prüfung ist allerdings erforderlich, wenn es sich um die Finanzierung einer Immobilie handelt, die fremd vermietet ist oder selbst erbaut wurde.
In letzterem Falle greift bei Versicherungsverträgen, welche ab 1994 abgeschlossen wurden, der Ausschluss des Baurisikos. Wurde bereits eine fertig erbaute Immobilie erworben, sind die Chancen für eine Kostendeckung durch die Rechtsschutzversicherung deutlich höher.

Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Karl-Heinz Steffens   bearbeitet zahlreiche Widerrufsfälle und führt viele Gerichtsverfahren in diesem Bereich. Er hat auch bereits viele außergerichtliche Erfolge für die Darlehensnehmer erzielt.

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DEIKON: Gute Schadensersatzchancen! Achtung: Mögliche Verjährung Ende 2015!

Mehrere positive Urteile gegen Sicherheitentreuhänderin der 2. und 3. Anleihe. Prozessfinanzierer finanziert! Achtung: Es droht  Verjährung Ende 2015!

Die BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner konnte, worauf der BSZ e.V. bereits hingewiesen hat, mehrere positive Urteile gegen die Sicherheitentreuhänderin der 2. und 3. Anleihe, die Kanzlei CMS Hasche Sigle, vor dem 6., 9. und 16. Zivilsenat des OLG Düsseldorf auf Schadensersatz erstreiten (ein Fall ist auch inzwischen rechtskräftig, andere Fälle sind noch nicht rechtskräftig und befinden sich gerade beim BGH). Es gibt auch inzwischen mit der Gegenseite konkrete Vergleichsgespräche gibt für Anleger der 2. und 3.-Deikon-Anleihen.

Betroffene Deikon-Anleger sollten sich aber darüber im Klaren sein, dass Schadensersatzansprüche eventuell nicht mehr lange geltend gemacht werden können, denn zum Jahresende 2015 droht Verjährung einzutreten – aufgrund der Verjährungsvorschriften der §§ 195, 199 BGB.

Hiernach tritt Verjährung nach 3 Jahren ab Kenntnisnahme vom Schaden und Schädiger ein, was immer im Einzelfall überprüft werden muss.

Bei der 2. Deikon-Anleihe, die im Jahr 2006 ausgegeben wurde, wird sowieso aufgrund der 10-jährigen Höchstverjährungsvorschrift im Jahr 2016 Verjährung eintreten, und zwar nicht erst zum Jahresende, sondern unter dem Jahr.

Auch ein renommierter Prozessfinanzierer konnte inzwischen für die Zusammenarbeit gewonnen werden. Dieser Prozessfinanzierer hat sich inzwischen dazu bereit erklärt, Fälle für Anleger, die die 2. und/oder 3. Anleihe erworben haben, ab einem Streitwert von 30.000,- € zu finanzieren.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth hierzu: „Die Chancen für Anleger der 2. und 3. DEIKON-Anleihen, gegen die Sicherheitentreuhänderin erfolgreich Schadensersatzansprüche geltend zu machen, schätzen wir als gut ein."

Tätig werden sollten nach Ansicht der Kanzlei Dr. Späth & Partner vor allem Anleger der 2. und 3. DEIKON-Anleihen, die die Anleihen bis Ende 2008 erworben haben und entweder rechtsschutzversichert sind und über 15.000,- € Zeichnungssumme haben, oder nicht rechtsschutzversichert sind ab ca. 30.000,- € Zeichnungssumme. Denn diese Anleger können aufgrund der Zusage des Prozessfinanzierers völlig ohne Kostenrisiko tätig werden und ihre Ansprüche geltend machen.

Anleger der 2. und 3. Deikon-Anleihen sollten keine Zeit mehr verlieren, um ihre Ansprüche überprüfen zu lassen. Aufgrund der zum Jahresende 2015 drohenden Verjährung ist Eile geboten.

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Freitag, November 20, 2015

GarantieHebelPlan '08 –BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte bereiten weitere Klagen vor

Wie die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB meldet, mehren sich die schlechten Nachrichten für die Anleger von GarantieHebelPlan ’08 Premium Vermögensaufbau AG & Co. KG (GarantieHebelPlan ’08 ). Seit einigen Monaten ist für die Anleger nun klar: Die Beteiligung GarantieHebelPlan ’08 muss aufgrund des Beschlusses der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vom 12.08.2015 abgewickelt werden.


Was bedeutet das nun für die Anleger?

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann ein Totalverlust der bisher eingezahlten Einlagen nicht ausgeschlossen werden. Ob GarantieHebelPlan ’08 über Vermögen verfügt, welches am Ende an die Anleger ausgezahlt werden kann, muss nun erst einmal durch den Abwickler geprüft werden.

Welche Risiken bestehen für die Anleger über das Verlustrisiko der bereits gezahlten Einlagen hinaus?

„Wie uns aufgrund der Angaben vieler geschädigter Anleger bekannt ist, haben einige Anleger hohe Beteiligungen, teilweise im fünf- bis sechsstelligen Bereich, gezeichnet, die Einlage hierzu jedoch nicht sofort erbracht, sondern nur in Form von monatlichen Ratenzahlungen, die über einen Zeitraum von bis zu 30 Jahren erfolgen sollten,“ so BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Aylin Pratsch die bereits eine Vielzahl der geschädigten Anleger vertritt.

„Anleger, die ihre Einlage aufgrund der gewählten Konstruktion der Ratenzahlung noch nicht vollständig erbracht haben, laufen momentan nicht nur Gefahr, das eingezahlte Kapital zu verlieren. Es besteht darüber hinaus das Risiko, auch in Höhe der ausstehenden Differenz nachträglich zu haften, sollte der Abwickler aufgrund ausstehender Forderungen diese Gelder einfordern müssen“, so Rechtsanwältin Aylin Pratsch weiter.

Welche Möglichkeiten bestehen nun für die Anleger?

Die Rechtsanwälte empfehlen geschädigten Anlegern von GarantieHebelPlan ’08 , eine auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei aufzusuchen und sich hinsichtlich möglicher Schadensersatzansprüche beraten zu lassen. Nach Information von CLLB wurden anscheinend viele Anleger völlig falsch über die Sicherheit der Geldanlage GarantieHebelPlan ’08 aufgeklärt. Hierzu bedarf es dringender anwaltlicher Beratung, um Ansprüche prüfen zu lassen, die sich hieraus ergeben können.

Ansprüche können sich sowohl gegen die Anlageberater, die diese Beteiligung vermittelt haben, als auch gegen weitere juristische und natürliche Personen richten, die insbesondere in den Vertrieb und die Grundstruktur der GarantieHebelPlan ’08 eingebunden waren.

 Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte von CLLB  vertreten bereits eine Vielzahl von Anlegern, um deren Schadensersatzansprüche unter anderem gegen Anlageberater, Gründungsgesellschaften und die Treuhandgesellschaft geltend zu machen. Hierbei haben die Rechtsanwälte auch bereits Urteile zu Gunsten geschädigter Anleger der GarantieHebelPlan ’08 erwirkt. In anderen Fällen konnten Vergleiche für geschädigte Anleger der GarantieHebelPlan ’08 geschlossen werden. Gegenwärtig laufen auch noch diverse Verfahren vor verschiedenen Gerichten. Weitere Klagen werden von der Kanzlei vorbereitet.

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Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird. 

Donnerstag, November 19, 2015

Urteil zum Darlehenswiderruf : Vorfälligkeitsentschädigung

Amtsgericht Gießen verurteilt Volksbank Mittelhessen eG zur Rückzahlung der erhaltenen Vorfälligkeitsentschädigung wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung.


Mit Urteil vom 22.10.2015 hat das Amtsgericht Gießen die Volksbank Mittelhessen eG zur Erstattung der von einem Darlehensnehmer im Jahr 2012 gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von € 4.950,13 verurteilt. Der von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB vertretene Verbraucher hatte im Jahr 2006 einen Darlehensvertrag abgeschlossen und wurde nach Auffassung des Gerichts hierbei nicht zutreffend über das ihm zustehende Widerrufsrecht belehrt. Nachdem die Volksbank Mittelhessen eG den Widerruf des Verbrauchers im Jahr 2015 außergerichtlich nicht akzeptierte hatte, wurde der Anspruch des Verbrauchers gerichtlich weiter verfolgt.

Das Amtsgericht Gießen bestätigte nun die Rechtsauffassung der CLLB Rechtsanwälte, dass die Widerrufsbelehrung unzutreffend war und der Verbraucher seinen Darlehensvertrag auch im Jahr 2015 noch wirksam widerrufen konnte. Die Bank muss nach dem Urteil die Vorfälligkeitsentschädigung nebst Zinsen zurückzahlen und hat auch die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen.

Wie das Gericht in den Urteilsgründen ausführt, lasse die von der Volksbank Mittelhessen eG im Darlehensvertrag verwendete Widerrufsbelehrung den Verbraucher im Hinblick auf den Fristbeginn im Unklaren. Die Formulierung

„Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen

-           eine Ausfertigung dieser Widerrufsbelehrung und

-           die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde   oder des Vertragsantrags

zur Verfügung gestellt wurden“

lasse, so das AG Gießen, den Verbraucher im Unklaren, dass die Widerrufsfrist nach der gesetzlichen Bestimmung erst dann zu laufen beginnt, wenn er im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist. Zudem hat das Gericht klargestellt, dass weder eine Vertragsänderung im Jahre 2008 noch die einvernehmliche Ablösung des Darlehens dem Widerrufsrecht entgegenstehen und das Widerrufsrecht auch nicht verwirkt sei.

Grundsätzlich gilt, dass im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung über das dem Verbraucher zustehende Widerrufsrecht, denjenigen Kunden, die ihr Darlehen nach dem 01.11.2002 abgeschlossen haben, die Möglichkeit offen steht, sich durch Widerruf auch heute noch vom Darlehensvertrag zu lösen.

Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung muss deutlich gestaltet sein und sich vom sonstigen Vertragstext abheben. Zudem hat sie inhaltlich über alle relevanten Punkte zutreffend zu informieren. Zahlreiche der von den Banken verwendeten Formulierungen in den Widerrufsbelehrungen wurden nach den Erfahrungen der Rechtsanwälte zwischenzeitlich von Gerichten als irreführend und damit fehlerhaft eingestuft.

Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung ermöglicht es dem Bankkunden, sich noch Jahre nach Abschluss des Darlehens von dem Darlehensvertrag mit hohen Zinsen zu lösen und dies ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung entrichten zu müssen, so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Alexander Kainz. Sofern das Darlehen bereits abgelöst und eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlt wurde, kann auch diese ggf. zurückgefordert werden, wie das Urteil des Amtsgerichts Gießen zeigt. Zudem hat der Verbraucher grundsätzlich die Möglichkeit, die von der Bank gezogenen Nutzungen herauszuverlangen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei CLLB bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Unterlagen an. Einem Widerruf sollte immer eine umfassende Prüfung der konkreten Belehrung vorausgehen. Denn ein erfolgreicher Widerruf hängt von einer handfesten juristischen Argumentation zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung ab.

Prüfen Sie die Möglichkeit eines Widerspruchs ihrer Kredit, Lebens- oder Rentenversicherungsverträge. Sie sind sich unsicher, ob bei Ihrem Vertrag eine Widerrufsmöglichkeit besteht? Für die kostenlose Erstberatung durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, in diesem Fall der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz

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Mittwoch, November 18, 2015

OLG Dresden bestätigt „Schrottimmobilien-Urteil” - des Landgerichts Zwickau.

Wie bereits durch den BSZ e.V. berichtet, hatte das Landgericht Zwickau eine Klage auf Rückabwicklung eines im November 2014 erfolgten Immobilienerwerbs stattgegeben und die Bauträgergesellschaft zur Rückabwicklung und Rückzahlung des Kaufpreises verpflichtet.


Nunmehr hat das Oberlandesgericht Dresden diese Entscheidung des Landgerichts Zwickau bestätigt!
Mit notarieller Erklärung hatten die Kläger gegen die beklagte Bauträgergesellschaft ein notarielles Kaufangebot zum Erwerb einer sanierungsbedürftigen und denkmalgeschützten Immobilien Zwickau abgegeben. Darin wurde vereinbart, dass sich die Kläger an dieses Angebot sechs Wochen, gerechnet ab dem Tag der Protokollierung, unwiderruflich gebunden fühlen. Die Bauträgergesellschaft konnte das Angebot bis zu den festgelegten Termin annehmen. Des Weiteren war vereinbart, dass das Angebot nicht automatisch durch Ablauf der Angebotsfrist, sondern nur durch Widerruf der Kläger erlischt. Das notarielle Kaufangebot bestand somit nach Ablauf von sechs Wochen weiter fort. Es handelt sich hierbei um sogenannte Fortgeltungsklausel.

Dem hat sowohl der BGH, als nunmehr auch das OLG Dresden eine klare Absage erteilt und die Klausel für unwirksam angesehen.

Da die Bauträgergesellschaft das notarielle Angebot aber erst nach Ablauf von neun Wochen angenommen hatte, ist das OLG Dresden der Auffassung, dass ein wirksamer Kaufvertrag nicht zustande gekommen ist. Es stellte fest, dass die Klausel bezüglich der Bindungswirkung und die Fortgeltungsklausel gemäß dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen nach dem § 305 ff. BGB unwirksam ist. Eine wirksame Annahme des Angebots konnte somit nicht erfolgen.

Das OLG Dresden bestätigt somit die Rechtsprechung des BGH, wonach die Bindungsfrist für notarielle Urkunden maximal vier Wochen betragen darf. Nur in individuell verhandelten Ausnahmefällen, z.B. bei noch offener Finanzierung, sah der BGH ggf. eine Verlängerung um 50 % der vierwöchigen Frist, mithin also um weitere zwei Wochen als gerechtfertigt an.

Da die Annahme des notariellen Angebots aber erst nach Ablauf von insgesamt neun Wochen erfolgte, entschied das OLG Dresden konsequent, dass die Annahmeerklärung ins Leere ging und somit die Bauträgergesellschaft zu einer Rückabwicklung zu verurteilen war.

Bemerkenswert ist, dass neben der Rückabwicklung des Kaufvertrages, im Rahmen derer die Bauträgergesellschaft die Immobilie zurücknehmen muss, die Bauträgergesellschaft auch zu Rückzahlung nahezu des gesamten Kaufpreises verurteilt wurde. Das OLG Dresden bestätigte auch den Inhalt des erstinstanzlichen Urteils, dass Steuervorteile nicht anzurechnen sind. Es handelt sich um eines der ersten obergerichtlichen Urteile für einen derartigen Rückabwicklungsfall. Fakt ist somit, dass gemäß des OLG Dresden die Steuervorteile vollständig beim Erwerber verbleiben. Im Rahmen der Berufung war noch eingewandt worden, dass die Steuervorteile im Rahmen der Rückabwicklung angerechnet werden müssten. Dem hat das OLG Dresden eine klare Absage erteilt, das darauf abstellte, dass im Rahmen der Rückabwicklung bezüglich der steuerlichen Auswirkungen des Erwerbs keinerlei Gegenseitigkeitsverhältnis gegeben ist.

Insbesondere dieses Urteil des OLG Dresden zeigt, dass die Erwerber von sog. denkmalgeschützten und sanierungsbedürftigen Immobilien („Schrottimmobilien“) nach wie vor sehr gute Chancen haben, eine Rückabwicklung herbeizuführen, wenn im Einzelfall ein unwirksames Kaufangebot vorliegt.

Betroffene Immobilienerwerber sollten daher im jeden Fall überprüfen lassen, ob ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. Auch sollte zeitnah gehandelt werden, da seit dem Zeitpunkt des Erwerbes keine zehn Jahre vergangen sein dürfen. Die Verjährung läuft ab dem Erwerbtag genau zehn Jahre (Beispiel: Erwerb am 15.01.2006 = Verjährung am 15.01.2016).

Bemerkenswert war im Rahmen der Entscheidung auch, dass sich das OLG Dresden mit der Frage der Verjährung aber auch mit dem Umstand der Verwirkung beschäftigt hat. Es kam aber zu dem zutreffenden Ergebnis, dass die Ansprüche trotz des Ablaufs von fast zehn Jahren weder verjährt noch verwirkt sind.

Betroffen Immobilienerwerber sollten daher handeln und ihren Fall von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.  

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, hier zu der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schrottimmobilien + Immobilien-Rückabwicklung. 

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 18.11. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des
Sachverhalts sind nicht berücksichtigt.
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