Die Klägerin schloss mit der Beklagten 3 Darlehensverträge, die die Grundlage für die Übernahme einer Zahnarztpraxis darstellen sollten. Zum einen gab es den Darlehensvertrag über einen 101.000,- Euro und ein Bearbeitungsentgelt von 1.000,- Euro vom 04.02.2005. Die Zinsen wurden mit 5,03% jährlich festgeschrieben. Zur Absicherung war eine Lebensversicherung abzuschließen.
Ein zweites Darlehen
über einen Darlehensnennbetrag von 97.000,- Euro das aus Mitteln der KFW
bzw. des ERP Sondervermögens refinanziert wurde, wurde am selben Tag
abgeschlossen. Die Auszahlung erfolgte zu 95%. Ein Abzugsbetrag von 3.880,-
Euro wurde vereinbart. Ebenso wurden festgeschrieben ein Zinssatz von 5,25%,
wobei für die Anfangszeit vorgesehen war, die Zinsen zu ermäßigen. Zusätzlich
war ein Garantieentgelt von 1% pro Jahr bezogen auf das jeweils valutierende
Darlehens zu entrichten.
Die beiden Vertragsparteien schlossen einen weitere
Darlehensvertrag über die Darlehenssumme von 80.800,- Euro und ein
Bearbeitungsentgelt von 800,- Euro, der ebenfalls über eine Lebensversicherung
abzusichern war. Auch dieser Vertrag datiert vom 04.02.2005. Mit Schreiben
wandte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin an die Beklagte und
begehrte die Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr i. H. v. 880,- Euro sowie die
entsprechenden Anwaltskosten. Entsprechende Schreiben verfasste der Prozessbevollmächtigte
der Klägerin auch in Bezug auf die anderen Darlehensvertragsnummern.
Die Klägerin und der Kläger schlossen zudem mit der
Beklagten einen Verbraucherdarlehensvertrag über einen Darlehensbetrag von
200.000,- Euro bei einer Bearbeitungsgebühr von 500,- Euro und der
Verpflichtung, einen Bausparvertrag zu besparen. Mit Schreiben forderte der
Prozessbevollmächtigte der Kläger die Beklagte auf, die Bearbeitungsgebühr
zurückzuzahlen und setzte eine Frist. Die Beklagte kündigte den Klägern der
Bearbeitungsgebühr an und zahlte die Bearbeitungsgebühr nebst Zinsen abzüglich
Solidaritätszuschlag und Kapitalertragssteuer im Dezember 2012 an die Kläger.
Die Kläger widerriefen den Darlehensvertrag mit Schreiben
vom 19. Juni 2009 und rügten eine mangelhafte Widerrufsbelehrung.
Die Kläger sind der Ansicht, dass ihnen eine Erstattung der
Anwaltskosten auf Grund der Verletzung von Nebenpflichten durch die Beklagte
zustehen würde. Im Übrigen sei die Widerrufsbelehrung mangelhaft. Sie hätten
einen Anspruch auf Abrechnung des Darlehens.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes zu Verbraucherdarlehen sich nicht, was die
Bearbeitungsgebühr angehe, auf gewerbliche Darlehen bzw. Darlehen, die durch
die KFW abgesichert werden, beziehe. Im Übrigen werde die Wirksamkeit des
Widerrufes bestritten. Ein Anspruch auf Neuberechnung der Darlehen bestehe
nicht.
Entscheidungsgründe des Gerichts:
Die Zahlungsanträge der Klägerin Dr. Corinna F auf 1.000,-
Euro, 3.880,- Euro und 800,- Euro sind begründet (§ BGB § 812 BGB).
Zwar haben die Parteien in den Verträgen eine entsprechende
Entgeltregelung getroffen, diese ist aber unwirksam(§ BGB § 307 BGB).
Zum einen handelt es sich bei der
Bearbeitungsentgeltregelung um allgemeine Geschäftsbedingungen. Auch wenn die
Beträge jeweils individuell maschinenschriftlich eingetragen sind, ergibt sich
aus dem Gesamtkontext der 3 vorgelegten Verträge, dass das Entgelt der
Beklagten für eigene Darlehen immer identisch ist, nämlich 0,9901% vom
Darlehensbetrag. Auch die gesamte Vertragsgestaltung erweckt den Eindruck, dass
es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Der entsprechenden
Behauptung der Klägerin ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten
und hat nicht vereinzelt vorgetragen, dass bei diesem äußeren Eindruck
tatsächlich individuelle Verhandlungen insoweit stattgefunden haben.
Diese Klauseln sind nur gem. § 307 Absatz 2 Nr. BGB § 307
Nummer 1 i. V. m. Abs. 1 BGB unwirksam.
Diese Vorschrift kommt auf Vereinbarungen gewerblicher Art
zur Anwendung (vgl. § BGB § 310 Abs. Absatz 1 BGB).
Zwar hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom BGH
13.05.2014, Aktenzeichen 11 ZR 405/12ein Bearbeitungsentgelt i. H. v. 1% im
Rahmen von Verbraucherkrediten (in den Geschäftsbedingungen restgelegt) für
unwirksam gehalten, da ein Bearbeitungsentgelt als Laufzeit unabhängiges
Entgelt mit den wesentlichen Gedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar sei
und die Kunden entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen würde.
Er hat dabei auf das Leitbild des § 488 BGB abgestellt und
einen Verstoß gegen die wesentlichen Grundgedanken deshalb angenommen, weil das
Bearbeitungsentgelt sich für die Verbraucher insbesondere bei kurzer Laufzeit
des Darlehens und bei fällig werden einer Vorfälligkeitsentschädigung negativ
auswirken könne.
Es soll hier dahinstehen, ob tatsächlich ein 1%iges
Bearbeitungsentgelt, das unter Berücksichtigung der während der Laufzeit anfallenden
Zinsen noch einen geringeren Prozentsatz darstellt, die Verbraucher angesichts der
relativen Geringfügigkeit nach Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Die
Kammer legt diese Rechtsprechung zugrunde und ist auch der Ansicht, dass nicht
nach der Höhe des Bearbeitungsentgeltes zu differenzieren ist, etwa ob es 1%
oder ein halbes Prozent beträgt.
Die Kammer ist darüber hinaus der Auffassung, dass diese
Entscheidung basierend auf den Grundgedanken des § 307 BGB genauso für
gewerblich vergebende Darlehen als auch öffentlich geförderte Darlehen gelten
muss, dass die entsprechenden Klauseln auch in diesem Geschäftsverkehr
unwirksam sind.
Für eine Ungleichbehandlung zwischen Verbraucher und
Unternehmen besteht insoweit keine Veranlassung. Exemplarisch soll auf den
vorliegenden Fall verwiesen werden, indem die Klägerin alleine Darlehen für den
Betrieb einer Zahnarztpraxis aufgenommen hat und daneben zusammen mit ihrem
Ehemann für den Erwerb eines Grundstückes mit einem entsprechenden Wohnhaus.
Dass sich die Klägerin bei der vergleichbaren zeitnahen Darlehensaufnahme in
einer deutlich anderen und besseren Situation befunden hat in Bezug auf die
Darlehen für ihre Zahnarztpraxis liegt fern. Dies insbesondere deshalb, weil
sie diese Darlehen im Jahr 2005 also offensichtlich zu Beginn ihrer
Berufstätigkeit aufgenommen hat und dann wenige Jahre später, als sie
offensichtlich erfolgreich in ihrem Beruf war, dann ein Privatdarlehen
aufgenommen hat und hier nun schutzwürdig sein soll, wo hingegen sie im Jahr
2005 nicht dieses Schutzes bedarf. Das ist eine nicht nahelegende tatsächliche
Überlegung im vorliegenden Fall.
Ganz generell ist aber darauf zu verweisen, dass nicht
darauf abgestellt werden kann, dass Verbraucher per se schutzbedürftiger als
Personen mit einer unternehmerischen Betätigung sind. Es kann hierbei nicht von
dem Leitbild des Großunternehmens ausgegangen werden, das in einer
vergleichsweise starken Stellung gegenüber der Bank sich befindet im Rahmen der
Darlehensvergabe. Der Normalfall ist vielmehr der kleine und im unteren Umfang
mittelständig tätige Unternehmer, der sich in einer vergleichbaren
Abhängigkeit, vielleicht sogar in einer größeren als der Verbraucher, von
Banken bei der Darlehensvergabe befindet. Dass hier per se ein höherer
Sachverstand in Form von Personal für eine Rechtsabteilung und dergleichen
vorhanden wäre, ist bekanntermaßen bei dieser Art Unternehmen nicht der Fall.
Hinzu kommt, dass die Abhängigkeit eher noch eine größere als die des
Verbrauchers sein kann, da dieser häufig in der Situation ist, die Darlehen
überhaupt nicht aufzunehmen und das Vorhaben fallen zulassen, wo hingegen der
Inhaber eines laufenden Betriebes unter Umständen gezwungen sein kann,
weiterhin Darlehen der entsprechenden finanzierenden Hausbank aufzunehmen, um
seinen Betrieb erfolgreich fortführen zu können. Insofern ist auch in Bezug auf
Unternehmer von einer unangemessenen Benachteiligung auszugehen.
Wenn § BGB § 310 Abs. BGB § 310 Absatz 1 S. 2 BGB davon
spricht, das auf im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche
Rücksicht zu nehmen ist, so kann dies nicht dazu führen, dass eine Regelung die
rein sachlich nicht erforderlich ist, die Banken könnten die Bearbeitungsgebühr
auch ohne Probleme in die Zinsbelastung umrechnen, nunmehr über Handelsbräuche
Wirksamkeit erlangen soll. Das kann nur dann anders sein, wenn es weitergehende
über das Verhältnis zum Verbraucher hinausgehende Aspekte gebe, nicht aber wenn
dieselben Aspekte die gegenüber dem Verbraucher zur Unwirksamkeit der Klausel
führen, über in diesem Fall denn nicht zu akzeptierende Handlungsbräuche
gehalten werden sollten. Von daher kann die Klägerin die gezahlte Bearbeitungsgebühr
i. H. v. 1.000,- Euro und 800,- Euro zurückverlangen zzgl. der geltend
gemachten Zinsen seit Darlehensauskehr. Diese Zinsen sind als durchschnittliche
Verdienstmöglichkeit der Bank anzunehmen und damit als angemessene
Schadensposition zuzusprechen. Die Beklagte hat auch nicht substantiiert
eingewandt, dass die entsprechenden Beträge die in diesen Zinssätzen enthalten
sind, nicht erzielt werden könnten. Genauso wenig ist die Darlehensauszahlung substantiiert
bestritten worden.
Die Klägerin kann aber auch für das aus ERP Mitteln
abgesicherte Darlehen, das über die KFW zur Verfügung gestellt wurde, den
Abzugs betrag verlangen. Er entspricht der Bearbeitungsgebühr. Der Gesetzgeber
hat diese Art von Darlehen nicht ausdrücklich und aus der Anwendung der §§ BGB
§ 305 ff. BGB herausgenommen. Auch § BGB § 310 BGB nimmt nur die Verwendung
Geschäftsbedingungen gegenüber öffentlich rechtlichen Sondervermögen von der
Anwendung der AGB Regeln aus.
Die Regelung in § BGB § 491 Abs. BGB § 491 Absatz 2 Nr. BGB
§ 491 Nummer 5 BGB sieht ebenfalls keine generelle Ausnahme vor. Wenn nun die
Beklagte unter Rückgriff auf die zitierte Entscheidung des Landgerichts Essen
vom LG ESSEN 26.02.2015 (vgl. Bl. 97 Bd. I d. A.) der Ansicht ist, dass in
diesem Fall keine mit den Geboten von Treu und Glauben nicht zu vereinbarende
Benachteiligung vorliegen würde, so überzeugt das nicht. Es ist dem Gesetzgeber
weitgehend unbenommen, öffentlich geförderte Aktivitäten von gesetzlichen Vorschriften
ausdrücklich freizustellen. In diesem Zusammenhang gibt es nur vergleichsweise
geringfügige verfassungsrechtliche Vorgaben. Er mag dies dann aber auch
ausdrücklich tun.
In den Fällen, in denen eine solche Ausnahmeregelung nicht
ausdrücklich getroffen wurde, ist überhaupt kein Gesichtspunkt zu erkennen,
öffentliche Aktivitäten wie hier die Vergabe von Darlehensmitteln durch die KFW
rechtsfrei im Hinblick auf sonst geltende Vorschriften zu stellen. Es gibt
keinen Rechtsgrundsatz, dass öffentliche Aktivitäten selbst wenn ihnen ein
guter Zweck unterstellt wird, deshalb berechtigterweise von für übrige
Marktteilnehmer geltenden Regeln freizustellen sind. Dass der gute Zweck auch
tatsächlich immer umgesetzt wird, ist allenfalls eine Vermutung. Das bedeutet,
dass auch auf KFW abgesicherte Kredite grundsätzlich die AGB Regeln zur
Anwendung zu kommen haben. Es stellt sich nunmehr die Frage, ob eine
Bearbeitungsgebühr in diesem Fall keine nach den Geboten von Treu und Glauben
zu bemessende unangemessene Benachteiligung darstellt. Dann müssten gegenüber
einer normalen Kreditvergabe durch Geschäftsbanken besondere Konditionen
bestehen, die es rechtfertigen, eine unterschiedliche Gewichtung vorzunehmen.
Dies ergibt schon der Hinweis auf konkrete Umstände in § BGB § 491 Abs. BGB §
491 Absatz 2 Nr. BGB § 491 Nummer 5 BGB.
Solche Umstände sind aber nicht ersichtlich. Allein der
Umstand, dass die öffentliche Hand möglicherweise aus ihrer Sicht positive
Zwecke verfolgt, reicht hierfür auf alle Fälle schon mal nicht aus. Die
generelle Behauptung, KFW Kredite seien generell vorteilhafter, ist mangels
statistisch zuverlässiger Unterlagen nicht verifizierbar.
Schaut man sich das konkrete Vertragsverhältnis zwischen den
Parteien an, so fallen eklatant zwei Dinge auf. Die Klägerin zahlt an die
Beklagte unmittelbar nur Zinsen im Umfang von 5,03%, für das KFW abgesicherte
Darlehen zum selben Zeitpunkt 5,25% Nominalzins, der sich durch Zinszuschüsse
vermindern kann, auf den aber zusätzlich ein Garantieentgelt von 1% zu zahlen
ist. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass auf die Laufzeit gesehen der
überwiegende Teil der Laufzeit mit 5,25% in Bezug auf das Restdarlehen zu
verzinsen ist. Angesichts 15 gleichmäßig zu zahlender Halbjahresraten ergibt
sich, dass 50% des Darlehens auf alle Fälle, im Vergleich mit dem Darlehen bei
der Beklagten und dem dort zu zahlenden Zinssatz, zu einem höheren Zinssatz zu
verzinsen sind.
Hier drängt sich eine günstigere Regelung schon mal nicht
auf (vgl. Ziff. 2 des Darlehensvertrages Bl. 64 ff. d. A.). Hinzu kommt die
deutlich höhere Bearbeitungsgebühr, d. h. der deutlich höhere Abzugsbetrag. Der
Vorteil, der verbleibt ist dann die in Ziff. 6 vorgesehene Möglichkeit, das
Darlehen vorzeitig zu tilgen, wobei allerdings Zinsnachteile entstehen können.
Die Besserstellung gegenüber einem sonstigen Kredit besteht hier möglicherweise
in dem weitgehenden Verzicht auf einen Abfindungsbetrag. Hier ist entsprechend
auch in § BGB § 489 Abs. BGB § 489 Absatz 4 BGB eine Sonderregelung für
Darlehen von Sondervermögen des Bundes vorgesehen. Wobei es hier um Regelungen
geht, die sonst unzulässige Vertragsvereinbarungen zulassen. Wenn denn die
Beklagte mit der von ihr zitierten Rechtsprechung darauf verweist, dass eine
Schutzwürdigkeit der Darlehensnehmer deshalb geringer sei, weil sie die
Darlehen sonst unter Marktgesichtspunkten nicht in der Weise erlangen könnten,
so ist dieses Argument deshalb problematisch, weil gerade diese Marktteilnehmer
sich unter Umständen in einer wirtschaftlich schwierigen Situation befinden und
dann Konditionen hinnehmen müssen, die übrige Marktteilnehmer nicht hinzunehmen
haben. Wieso in diesem Zusammenhang es gerechtfertigt ist, ein
Bearbeitungsentgelt zu erheben, was sonst als Benachteiligung angesehen wird,
erschließt sich überhaupt nicht mehr. In den KFW Darlehen könnten auch ohne
Probleme auf dieses Entgelt verzichten und eine andere Zinsregelung treffen.
Dass es dieser Regelung bedarf, um die Darlehen vergeben zu können, ist nicht
ansatzweise zu erkennen.
Genauso wenig ist es gerechtfertigt, auf den Prüfungsumfang
der KFW selbst vor Darlehensvergabe abzustellen. Wenn diese besonders die
Voraussetzung für die Darlehensvergabe prüft, tut sie es in ihrem eigenen
Interesse und im Interesse des Steuerzahlers, der hinter ihr steht. Wenn sie
die Prüfung vornimmt, um besondere Zwecke zu verfolgen, sind dies auch ihre
eigenen Zwecke und der Darlehensempfänger ist nur das Mittel zu diesem Zweck.
Beide Gesichtspunkte rechtfertigen es jedenfalls nicht, deshalb eine
Bearbeitungsgebühr zu nehmen, wenn man sie denn im Übrigen anderen Banken
versagt. Was das von der Beklagten erwähnte Argument, gegen eine unangemessene
Benachteiligung spreche, dass Darlehen durch öffentliche Gelder gefördert
würden und der bezweckte wirtschaftspolitische Erfolg Vorrang von individuellen
Interessen der Parteien haben solle, besagen soll, ist nicht mehr
nachzuvollziehen. Dieses Argument ist an ökonomischer Schlichtheit nicht zu
überbieten. Es müsste nämlich einmal erläutert, wie so eine Bearbeitungsgebühr
zur Erreichung wirtschaftspolitischen Erfolges erforderlich ist. Man kann nicht
jede Regelung, die man im allgemeinen Geschäftsverkehr für nicht wünschenswert
oder verboten erachtet, mit einer solchen allgemeinpolitischen
Pauschalbehauptung rechtfertigen.
Dass die Beklagte den entsprechenden Abzugsbetrag nur
einbehalten und durchgereicht hat, steht ihrer Inanspruchnahme nicht entgegen,
sie mag sich gegebenenfalls im Rückgriff an die KFW halten. Das ist aber ihre
Entscheidung.
Nach alledem ist davon auszugehen, dass die jeweilige
Vereinbarung von Bearbeitungsgebühren bzw. einem Abzugsbetrag als allgemeine
Geschäftsbedingung unwirksam ist und diese Beträge an die Klägerin
zurückzuzahlen sind nebst der entsprechenden Zinsen seit Auskehr der Darlehen.
Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für
erledigt erklärt haben, war gem. § ZPO § 91a ZPO über die Kosten nach dem
bisherigen Sach- und Streitstand und billigem Ermessen zu entscheiden. Insoweit
hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreites zu tragen. Aufgrund des
Schreibens des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 11. Dezember 2014 befand
sie sich mit der Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr im Verzug, so dass sie
voraussichtlich im Rahmen eines Klageverfahrens ohne Bezahlung unterlegen
gewesen wäre auch was die Kosten angeht. Dass sie in der Sache die
Bearbeitungsgebühr zurückzuzahlen hat, ist zwischen den Parteien
"unstreitig". Insoweit besteht ein entsprechender Anspruch aus den o.
g. Gründen wegen der Unwirksamkeit der entsprechenden Vereinbarung.
Auf Verjährungsfragen kommt es mangels der Erhebung der
Verjährungseinrede nicht an.
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