Dienstag, November 03, 2015

ING DiBa Kreditverträge jetzt ablösen und keine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen!

Jetzt vom aktuellen Zinsniveau profitieren. Widerrufsjoker einsetzen! Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind viel tausend Widerrufsbelehrungen zu nach dem 1. November 2002 geschlossenen Immobiliendarlehensverträgen fehlerhaft. Damit haben viele tausende Darlehensnehmer die Rechtsansicht des BGH auf ihrer Seite. Diese Partnerschaft kann sich auszahlen.


Beginnt eine Widerrufsfrist aufgrund der Fehlerhaftigkeit des Belehrungsinhalts  niemals zu laufen, lässt sich der Vertrag noch nach Jahren widerrufen. Dies ohne Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung – denn diese fällt nur im Kündigungsfall an.

Da die europäische Geldpolitik der EZB ein aktuell niedriges Zinsniveau ermöglicht, bietet sich Verbrauchern die Chance, neue Darlehensverträge zu deutlich attraktiveren Konditionen abzuschließen.

Zusätzlich hat ein aktueller Beschluss des Bundesgerichtshofs Klarheit zur Rückabwicklung widerrufener Kreditverträge gebracht. Eine neue Berechnungsgrundlagen für die zu zahlenden Restzinsen machen den Widerruf für Darlehensnehmer noch attraktiver.

Ende des „ewigen“ Widerrufsrechts möglicherweise schon Mitte 2016

Für Kreditinstitute weitet sich die verbraucherfreundliche Rechtsprechung des BGH indes zum finanziellen Fiasko aus. Ein Gesetzesentwurf des Bundesrates könnte bei seiner Umsetzung das bisher „ewige“ Widerrufsrecht drastisch verkürzen. Verträge aus dem Zeitraum zwischen 2002 und 2010 (Altverträge) wären nur noch bis zum 21. Juni 2016 widerrufbar.

Eine Verabschiedung des entsprechenden Gesetzes ist nicht unwahrscheinlich. Da ein Widerruf erfahrungsgemäß einige Zeit in Anspruch nimmt, sollten interessierte Darlehensnehmer eine zeitnahe Prüfung ihrer Unterlagen veranlassen.

Immobiliendarlehensverträge der ING DiBa aus den Jahren 2008/2009 könnten widerrufbar sein

In Widerrufsbelehrungen der ING DiBa aus dem Zeitraum November 2008 bis Januar 2009 sind mögliche Fehler entdeckt worden, die im Einzelfall zur Unwirksamkeit der Belehrungen und damit zur Widerrufbarkeit der Verträge führen können.

ING DiBa informiert nicht klar über Beginn der Widerrufsfrist – Der Eingang der Vertragserklärung ist für Kunden nicht zu ermitteln

In den Formularen heißt es zum Fristbeginn:

„Die Widerrufsfrist beginnt ebenfalls nicht vor Vertragsschluss zu laufen. Dieser erfolgt am Tag des Eingangs des von Ihnen unterschriebenen Darlehensvertrages bei der ING-DiBa AG.“

Der Darlehensnehmer wird nicht ermitteln können, wann Eingang des Vertrags beim Kreditinstitut ist. Die Formulierung ist damit kaum geeignet, den Darlehensnehmer eindeutig über den Fristbeginn zu informieren.

Dieselbe falsche Formulierung ist auch in Verträgen der ING DiBa aus Juli 2007 und Februar 2009 enthalten.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass die Frist nicht beginne, bevor die Bank ihre „Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-lnfoV“ erfüllt habe.

Welche Angaben gegenüber dem Kunden gemacht werden müssen, führt die ING DiBa hier nicht aus. Der Darlehensnehmer wäre damit im Zweifel gehalten, die gesetzlichen Bestimmungen zu Rate zu ziehen. Von einem rechtsunkundigen Verbraucher kann und darf das aber nicht erwartet werden.

Die Pflicht zur eindeutigen und unmissverständlichen Information obliegt allein der Bank. Es gilt das Deutlichkeitsgebot. Aus den Fehlern der ING DiBa seinen Nutzen ziehen ist das Gebot der Stunde!

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Sie sind sich unsicher, ob bei Ihrem Vertrag eine Widerrufsmöglichkeit besteht? Für die kostenlose Erstberatung durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, in diesem Fall der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Bildquelle: © Andreas Hermsdorf / pixelio.de
Dieser Text gibt den Beitrag vom 03.11. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des
Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
steff

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