Mittwoch, November 04, 2015

LG Magdeburg sieht Bearbeitungsgebühren in KFW Darlehen negativ

Die Klägerin schloss mit der Beklagten 3 Darlehensverträge, die die Grundlage für die Übernahme einer Zahnarztpraxis darstellen sollten. Zum einen gab es den Darlehensvertrag über einen 101.000,- Euro und ein Bearbeitungsentgelt von 1.000,- Euro vom 04.02.2005. Die Zinsen wurden mit 5,03% jährlich festgeschrieben. Zur Absicherung war eine Lebensversicherung abzuschließen.


Ein zweites Darlehen  über einen Darlehensnennbetrag von 97.000,- Euro das aus Mitteln der KFW bzw. des ERP Sondervermögens refinanziert wurde, wurde am selben Tag abgeschlossen. Die Auszahlung erfolgte zu 95%. Ein Abzugsbetrag von 3.880,- Euro wurde vereinbart. Ebenso wurden festgeschrieben ein Zinssatz von 5,25%, wobei für die Anfangszeit vorgesehen war, die Zinsen zu ermäßigen. Zusätzlich war ein Garantieentgelt von 1% pro Jahr bezogen auf das jeweils valutierende Darlehens zu entrichten.

Die beiden Vertragsparteien schlossen einen weitere Darlehensvertrag über die Darlehenssumme von 80.800,- Euro und ein Bearbeitungsentgelt von 800,- Euro, der ebenfalls über eine Lebensversicherung abzusichern war. Auch dieser Vertrag datiert vom 04.02.2005. Mit Schreiben wandte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin an die Beklagte und begehrte die Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr i. H. v. 880,- Euro sowie die entsprechenden Anwaltskosten. Entsprechende Schreiben verfasste der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auch in Bezug auf die anderen Darlehensvertragsnummern.

Die Klägerin und der Kläger schlossen zudem mit der Beklagten einen Verbraucherdarlehensvertrag über einen Darlehensbetrag von 200.000,- Euro bei einer Bearbeitungsgebühr von 500,- Euro und der Verpflichtung, einen Bausparvertrag zu besparen. Mit Schreiben forderte der Prozessbevollmächtigte der Kläger die Beklagte auf, die Bearbeitungsgebühr zurückzuzahlen und setzte eine Frist. Die Beklagte kündigte den Klägern der Bearbeitungsgebühr an und zahlte die Bearbeitungsgebühr nebst Zinsen abzüglich Solidaritätszuschlag und Kapitalertragssteuer im Dezember 2012 an die Kläger.

Die Kläger widerriefen den Darlehensvertrag mit Schreiben vom 19. Juni 2009 und rügten eine mangelhafte Widerrufsbelehrung.

Die Kläger sind der Ansicht, dass ihnen eine Erstattung der Anwaltskosten auf Grund der Verletzung von Nebenpflichten durch die Beklagte zustehen würde. Im Übrigen sei die Widerrufsbelehrung mangelhaft. Sie hätten einen Anspruch auf Abrechnung des Darlehens.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Verbraucherdarlehen sich nicht, was die Bearbeitungsgebühr angehe, auf gewerbliche Darlehen bzw. Darlehen, die durch die KFW abgesichert werden, beziehe. Im Übrigen werde die Wirksamkeit des Widerrufes bestritten. Ein Anspruch auf Neuberechnung der Darlehen bestehe nicht.

Entscheidungsgründe des Gerichts:

Die Zahlungsanträge der Klägerin Dr. Corinna F auf 1.000,- Euro, 3.880,- Euro und 800,- Euro sind begründet (§ BGB § 812 BGB).

Zwar haben die Parteien in den Verträgen eine entsprechende Entgeltregelung getroffen, diese ist aber unwirksam(§ BGB § 307 BGB).

Zum einen handelt es sich bei der Bearbeitungsentgeltregelung um allgemeine Geschäftsbedingungen. Auch wenn die Beträge jeweils individuell maschinenschriftlich eingetragen sind, ergibt sich aus dem Gesamtkontext der 3 vorgelegten Verträge, dass das Entgelt der Beklagten für eigene Darlehen immer identisch ist, nämlich 0,9901% vom Darlehensbetrag. Auch die gesamte Vertragsgestaltung erweckt den Eindruck, dass es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Der entsprechenden Behauptung der Klägerin ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten und hat nicht vereinzelt vorgetragen, dass bei diesem äußeren Eindruck tatsächlich individuelle Verhandlungen insoweit stattgefunden haben.

Diese Klauseln sind nur gem. § 307 Absatz 2 Nr. BGB § 307 Nummer 1 i. V. m. Abs. 1 BGB unwirksam.

Diese Vorschrift kommt auf Vereinbarungen gewerblicher Art zur Anwendung (vgl. § BGB § 310 Abs. Absatz 1 BGB).

Zwar hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom BGH 13.05.2014, Aktenzeichen 11 ZR 405/12ein Bearbeitungsentgelt i. H. v. 1% im Rahmen von Verbraucherkrediten (in den Geschäftsbedingungen restgelegt) für unwirksam gehalten, da ein Bearbeitungsentgelt als Laufzeit unabhängiges Entgelt mit den wesentlichen Gedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar sei und die Kunden entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen würde.

Er hat dabei auf das Leitbild des § 488 BGB abgestellt und einen Verstoß gegen die wesentlichen Grundgedanken deshalb angenommen, weil das Bearbeitungsentgelt sich für die Verbraucher insbesondere bei kurzer Laufzeit des Darlehens und bei fällig werden einer Vorfälligkeitsentschädigung negativ auswirken könne.

Es soll hier dahinstehen, ob tatsächlich ein 1%iges Bearbeitungsentgelt, das unter Berücksichtigung der während der Laufzeit anfallenden Zinsen noch einen geringeren Prozentsatz darstellt, die Verbraucher angesichts der relativen Geringfügigkeit nach Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Die Kammer legt diese Rechtsprechung zugrunde und ist auch der Ansicht, dass nicht nach der Höhe des Bearbeitungsentgeltes zu differenzieren ist, etwa ob es 1% oder ein halbes Prozent beträgt.

Die Kammer ist darüber hinaus der Auffassung, dass diese Entscheidung basierend auf den Grundgedanken des § 307 BGB genauso für gewerblich vergebende Darlehen als auch öffentlich geförderte Darlehen gelten muss, dass die entsprechenden Klauseln auch in diesem Geschäftsverkehr unwirksam sind.

Für eine Ungleichbehandlung zwischen Verbraucher und Unternehmen besteht insoweit keine Veranlassung. Exemplarisch soll auf den vorliegenden Fall verwiesen werden, indem die Klägerin alleine Darlehen für den Betrieb einer Zahnarztpraxis aufgenommen hat und daneben zusammen mit ihrem Ehemann für den Erwerb eines Grundstückes mit einem entsprechenden Wohnhaus. Dass sich die Klägerin bei der vergleichbaren zeitnahen Darlehensaufnahme in einer deutlich anderen und besseren Situation befunden hat in Bezug auf die Darlehen für ihre Zahnarztpraxis liegt fern. Dies insbesondere deshalb, weil sie diese Darlehen im Jahr 2005 also offensichtlich zu Beginn ihrer Berufstätigkeit aufgenommen hat und dann wenige Jahre später, als sie offensichtlich erfolgreich in ihrem Beruf war, dann ein Privatdarlehen aufgenommen hat und hier nun schutzwürdig sein soll, wo hingegen sie im Jahr 2005 nicht dieses Schutzes bedarf. Das ist eine nicht nahelegende tatsächliche Überlegung im vorliegenden Fall.

Ganz generell ist aber darauf zu verweisen, dass nicht darauf abgestellt werden kann, dass Verbraucher per se schutzbedürftiger als Personen mit einer unternehmerischen Betätigung sind. Es kann hierbei nicht von dem Leitbild des Großunternehmens ausgegangen werden, das in einer vergleichsweise starken Stellung gegenüber der Bank sich befindet im Rahmen der Darlehensvergabe. Der Normalfall ist vielmehr der kleine und im unteren Umfang mittelständig tätige Unternehmer, der sich in einer vergleichbaren Abhängigkeit, vielleicht sogar in einer größeren als der Verbraucher, von Banken bei der Darlehensvergabe befindet. Dass hier per se ein höherer Sachverstand in Form von Personal für eine Rechtsabteilung und dergleichen vorhanden wäre, ist bekanntermaßen bei dieser Art Unternehmen nicht der Fall. Hinzu kommt, dass die Abhängigkeit eher noch eine größere als die des Verbrauchers sein kann, da dieser häufig in der Situation ist, die Darlehen überhaupt nicht aufzunehmen und das Vorhaben fallen zulassen, wo hingegen der Inhaber eines laufenden Betriebes unter Umständen gezwungen sein kann, weiterhin Darlehen der entsprechenden finanzierenden Hausbank aufzunehmen, um seinen Betrieb erfolgreich fortführen zu können. Insofern ist auch in Bezug auf Unternehmer von einer unangemessenen Benachteiligung auszugehen.

Wenn § BGB § 310 Abs. BGB § 310 Absatz 1 S. 2 BGB davon spricht, das auf im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen ist, so kann dies nicht dazu führen, dass eine Regelung die rein sachlich nicht erforderlich ist, die Banken könnten die Bearbeitungsgebühr auch ohne Probleme in die Zinsbelastung umrechnen, nunmehr über Handelsbräuche Wirksamkeit erlangen soll. Das kann nur dann anders sein, wenn es weitergehende über das Verhältnis zum Verbraucher hinausgehende Aspekte gebe, nicht aber wenn dieselben Aspekte die gegenüber dem Verbraucher zur Unwirksamkeit der Klausel führen, über in diesem Fall denn nicht zu akzeptierende Handlungsbräuche gehalten werden sollten. Von daher kann die Klägerin die gezahlte Bearbeitungsgebühr i. H. v. 1.000,- Euro und 800,- Euro zurückverlangen zzgl. der geltend gemachten Zinsen seit Darlehensauskehr. Diese Zinsen sind als durchschnittliche Verdienstmöglichkeit der Bank anzunehmen und damit als angemessene Schadensposition zuzusprechen. Die Beklagte hat auch nicht substantiiert eingewandt, dass die entsprechenden Beträge die in diesen Zinssätzen enthalten sind, nicht erzielt werden könnten. Genauso wenig ist die Darlehensauszahlung substantiiert bestritten worden.

Die Klägerin kann aber auch für das aus ERP Mitteln abgesicherte Darlehen, das über die KFW zur Verfügung gestellt wurde, den Abzugs betrag verlangen. Er entspricht der Bearbeitungsgebühr. Der Gesetzgeber hat diese Art von Darlehen nicht ausdrücklich und aus der Anwendung der §§ BGB § 305 ff. BGB herausgenommen. Auch § BGB § 310 BGB nimmt nur die Verwendung Geschäftsbedingungen gegenüber öffentlich rechtlichen Sondervermögen von der Anwendung der AGB Regeln aus.

Die Regelung in § BGB § 491 Abs. BGB § 491 Absatz 2 Nr. BGB § 491 Nummer 5 BGB sieht ebenfalls keine generelle Ausnahme vor. Wenn nun die Beklagte unter Rückgriff auf die zitierte Entscheidung des Landgerichts Essen vom LG ESSEN 26.02.2015 (vgl. Bl. 97 Bd. I d. A.) der Ansicht ist, dass in diesem Fall keine mit den Geboten von Treu und Glauben nicht zu vereinbarende Benachteiligung vorliegen würde, so überzeugt das nicht. Es ist dem Gesetzgeber weitgehend unbenommen, öffentlich geförderte Aktivitäten von gesetzlichen Vorschriften ausdrücklich freizustellen. In diesem Zusammenhang gibt es nur vergleichsweise geringfügige verfassungsrechtliche Vorgaben. Er mag dies dann aber auch ausdrücklich tun.

In den Fällen, in denen eine solche Ausnahmeregelung nicht ausdrücklich getroffen wurde, ist überhaupt kein Gesichtspunkt zu erkennen, öffentliche Aktivitäten wie hier die Vergabe von Darlehensmitteln durch die KFW rechtsfrei im Hinblick auf sonst geltende Vorschriften zu stellen. Es gibt keinen Rechtsgrundsatz, dass öffentliche Aktivitäten selbst wenn ihnen ein guter Zweck unterstellt wird, deshalb berechtigterweise von für übrige Marktteilnehmer geltenden Regeln freizustellen sind. Dass der gute Zweck auch tatsächlich immer umgesetzt wird, ist allenfalls eine Vermutung. Das bedeutet, dass auch auf KFW abgesicherte Kredite grundsätzlich die AGB Regeln zur Anwendung zu kommen haben. Es stellt sich nunmehr die Frage, ob eine Bearbeitungsgebühr in diesem Fall keine nach den Geboten von Treu und Glauben zu bemessende unangemessene Benachteiligung darstellt. Dann müssten gegenüber einer normalen Kreditvergabe durch Geschäftsbanken besondere Konditionen bestehen, die es rechtfertigen, eine unterschiedliche Gewichtung vorzunehmen. Dies ergibt schon der Hinweis auf konkrete Umstände in § BGB § 491 Abs. BGB § 491 Absatz 2 Nr. BGB § 491 Nummer 5 BGB.

Solche Umstände sind aber nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass die öffentliche Hand möglicherweise aus ihrer Sicht positive Zwecke verfolgt, reicht hierfür auf alle Fälle schon mal nicht aus. Die generelle Behauptung, KFW Kredite seien generell vorteilhafter, ist mangels statistisch zuverlässiger Unterlagen nicht verifizierbar.

Schaut man sich das konkrete Vertragsverhältnis zwischen den Parteien an, so fallen eklatant zwei Dinge auf. Die Klägerin zahlt an die Beklagte unmittelbar nur Zinsen im Umfang von 5,03%, für das KFW abgesicherte Darlehen zum selben Zeitpunkt 5,25% Nominalzins, der sich durch Zinszuschüsse vermindern kann, auf den aber zusätzlich ein Garantieentgelt von 1% zu zahlen ist. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass auf die Laufzeit gesehen der überwiegende Teil der Laufzeit mit 5,25% in Bezug auf das Restdarlehen zu verzinsen ist. Angesichts 15 gleichmäßig zu zahlender Halbjahresraten ergibt sich, dass 50% des Darlehens auf alle Fälle, im Vergleich mit dem Darlehen bei der Beklagten und dem dort zu zahlenden Zinssatz, zu einem höheren Zinssatz zu verzinsen sind.

Hier drängt sich eine günstigere Regelung schon mal nicht auf (vgl. Ziff. 2 des Darlehensvertrages Bl. 64 ff. d. A.). Hinzu kommt die deutlich höhere Bearbeitungsgebühr, d. h. der deutlich höhere Abzugsbetrag. Der Vorteil, der verbleibt ist dann die in Ziff. 6 vorgesehene Möglichkeit, das Darlehen vorzeitig zu tilgen, wobei allerdings Zinsnachteile entstehen können. Die Besserstellung gegenüber einem sonstigen Kredit besteht hier möglicherweise in dem weitgehenden Verzicht auf einen Abfindungsbetrag. Hier ist entsprechend auch in § BGB § 489 Abs. BGB § 489 Absatz 4 BGB eine Sonderregelung für Darlehen von Sondervermögen des Bundes vorgesehen. Wobei es hier um Regelungen geht, die sonst unzulässige Vertragsvereinbarungen zulassen. Wenn denn die Beklagte mit der von ihr zitierten Rechtsprechung darauf verweist, dass eine Schutzwürdigkeit der Darlehensnehmer deshalb geringer sei, weil sie die Darlehen sonst unter Marktgesichtspunkten nicht in der Weise erlangen könnten, so ist dieses Argument deshalb problematisch, weil gerade diese Marktteilnehmer sich unter Umständen in einer wirtschaftlich schwierigen Situation befinden und dann Konditionen hinnehmen müssen, die übrige Marktteilnehmer nicht hinzunehmen haben. Wieso in diesem Zusammenhang es gerechtfertigt ist, ein Bearbeitungsentgelt zu erheben, was sonst als Benachteiligung angesehen wird, erschließt sich überhaupt nicht mehr. In den KFW Darlehen könnten auch ohne Probleme auf dieses Entgelt verzichten und eine andere Zinsregelung treffen. Dass es dieser Regelung bedarf, um die Darlehen vergeben zu können, ist nicht ansatzweise zu erkennen.

Genauso wenig ist es gerechtfertigt, auf den Prüfungsumfang der KFW selbst vor Darlehensvergabe abzustellen. Wenn diese besonders die Voraussetzung für die Darlehensvergabe prüft, tut sie es in ihrem eigenen Interesse und im Interesse des Steuerzahlers, der hinter ihr steht. Wenn sie die Prüfung vornimmt, um besondere Zwecke zu verfolgen, sind dies auch ihre eigenen Zwecke und der Darlehensempfänger ist nur das Mittel zu diesem Zweck. Beide Gesichtspunkte rechtfertigen es jedenfalls nicht, deshalb eine Bearbeitungsgebühr zu nehmen, wenn man sie denn im Übrigen anderen Banken versagt. Was das von der Beklagten erwähnte Argument, gegen eine unangemessene Benachteiligung spreche, dass Darlehen durch öffentliche Gelder gefördert würden und der bezweckte wirtschaftspolitische Erfolg Vorrang von individuellen Interessen der Parteien haben solle, besagen soll, ist nicht mehr nachzuvollziehen. Dieses Argument ist an ökonomischer Schlichtheit nicht zu überbieten. Es müsste nämlich einmal erläutert, wie so eine Bearbeitungsgebühr zur Erreichung wirtschaftspolitischen Erfolges erforderlich ist. Man kann nicht jede Regelung, die man im allgemeinen Geschäftsverkehr für nicht wünschenswert oder verboten erachtet, mit einer solchen allgemeinpolitischen Pauschalbehauptung rechtfertigen.

Dass die Beklagte den entsprechenden Abzugsbetrag nur einbehalten und durchgereicht hat, steht ihrer Inanspruchnahme nicht entgegen, sie mag sich gegebenenfalls im Rückgriff an die KFW halten. Das ist aber ihre Entscheidung.

Nach alledem ist davon auszugehen, dass die jeweilige Vereinbarung von Bearbeitungsgebühren bzw. einem Abzugsbetrag als allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam ist und diese Beträge an die Klägerin zurückzuzahlen sind nebst der entsprechenden Zinsen seit Auskehr der Darlehen.

Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war gem. § ZPO § 91a ZPO über die Kosten nach dem bisherigen Sach- und Streitstand und billigem Ermessen zu entscheiden. Insoweit hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreites zu tragen. Aufgrund des Schreibens des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 11. Dezember 2014 befand sie sich mit der Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr im Verzug, so dass sie voraussichtlich im Rahmen eines Klageverfahrens ohne Bezahlung unterlegen gewesen wäre auch was die Kosten angeht. Dass sie in der Sache die Bearbeitungsgebühr zurückzuzahlen hat, ist zwischen den Parteien "unstreitig". Insoweit besteht ein entsprechender Anspruch aus den o. g. Gründen wegen der Unwirksamkeit der entsprechenden Vereinbarung.
Auf Verjährungsfragen kommt es mangels der Erhebung der Verjährungseinrede nicht an.

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, hier zu der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

Direkter Link zum Kontaktformular:

Dieser Text gibt den Beitrag vom 04.11. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des
Sachverhalts sind nicht berücksichtigt.
Steff

Hat Ihnen dieser Beitrag gefallen? Konnten wir Ihnen weiterhelfen?
Der BSZ® e.V. ist zur Finanzierung seiner dem Anleger- und Verbraucherschutz dienenden Projekte und Aktivitäten auf Ihre finanzielle Unterstützung angewiesen. In Frage kommen dafür sowohl kleine als auch größere Geldbeträge. Eine finanzielle Zuwendung an den BSZ® e.V. ist die einfache und unbürokratische Form, sich gesellschaftlich zu engagieren, gibt Ihrem Engagement eine Stimme und trägt zur Finanzierung der BSZ e.V. Anleger-und Verbraucherschutz Projekte bei. Danke!
Für Ihre Zuwendung können Sie den "bitte zahlen" Button verwenden.

Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.


Keine Kommentare: