Mittwoch, Mai 06, 2015

Den fiesen Machenschaften der Banken und Versicherungen mit Prozesskostenfinanzierung Paroli bieten.

Sie kennen das: Sie sitzen im Beratungszimmer einer Bank und merken anfangs nicht, dass der Anlageberater Sie über den Tisch zieht. Erst viel später bemerken Sie die Falschberatung. Sie gehen zurück und reklamieren. Doch der Anlageberater weigert sich die Täuschung zuzugeben. 


Sie drohen mit einer Anzeige und Klage. Doch seien Sie ehrlich: wie oft ziehen Sie den Rechtsweg tatsächlich in Betracht? Die Aussicht auf langwierige und risikoreiche Prozesse schreckt häufig Geschädigte ab, ihr Recht geltend zu machen. Auch bei hohen Schadenssummen schrecken oftmals Geschädigte davor zurück, ihr Recht einzufordern und nehmen den Schaden einfach hin.

Gerade in der Finanz- und Versicherungsbranche ist die Zahl geschädigter Anleger, die aus Furcht vor riskanten Gerichtsverfahren gegen renommierte Unternehmen den doch meist beträchtlichen finanziellen Schaden einfach hinnehmen, hoch.

Doch das muss nicht sein: Die Lösung heißt Prozesskostenfinanzierung!

Die fiesen Machenschaften der Banken und Versicherungen

Vor allem Versicherungen und Banken führen Kapitalmarktanleger immer häufiger aufs Glatteis, wodurch diese erheblichen finanziellen Schaden erleiden.

Da vor etwa 15 Jahren Banken und Versicherungen vermehrt damit begonnen haben, alternative Finanzierungsmodelle und intransparente Anlageprodukte anzubieten, geraten vor allem Kapitalmarktanleger wie Versicherungs- und Kreditnehmer häufig unverschuldet in derartige Situationen.

Den Kunden wird durch geschickte Verkaufsgespräche vorgegaukelt, dass sie mit diesen in Wahrheit sehr riskanten Anlageprodukten auf der sicheren Seite wären und mehr Gewinn erzielen könnten. Jedoch stellt sich oftmals nach dem Vertragsabschluss alsbald heraus, dass statt hoher Renditen satte Verluste eingefahren werden. Grund dafür: Viele Anlageprodukte, insbesondere die fondsgebundene Lebensversicherung, sind für Versicherungsnehmer nur wenig transparent. Häufig wissen sie nicht, wann und wofür die eigene Prämie im Detail verwendet wird. Kaskadenartige Gebühren und Provisions- und Kostenstrukturen der Versicherungen und Banken machen es beinahe unmöglich die Renditenversprechungen zu realisieren.

Versuchen geschädigte Kapitalmarktanleger dann ihre Rechtsansprüche durchzusetzen, müssen sie mit einem hohen Kostenrisiko rechnen, was im schlechtesten Fall zum finanziellen Bankrott führen kann. Diese Aussicht schüchtert viele Geschädigte ein, so dass sie den finanziellen Schaden einfach hinnehmen. Doch das muss nicht sein. Hilfe bieten hier seriöse Prozesskostenfinanzierer.

Wann macht Prozesskostenfinanzierung Sinn?

Prozesskostenfinanzierung ermöglicht geschädigten Anlegern, die nicht über die notwendigen Finanzmittel verfügen oder keine Rechtsschutzversicherung haben, faire Prozesse zur Durchsetzung berechtigter Ansprüche ohne finanzielles Risiko.

Bei der Prozesskostenfinanzierung treten Klienten das Kostenrisiko an die Prozessfinanzierungsgesellschaft ab und im Gegenzug beteiligen sie diese zu einem vereinbarten Prozentsatz im Erfolgsfall.

Bei der Wahl des richtigen Prozessfinanzierers kommt es vor allem auf zwei Kriterien an:
Zum einen ist die Einschaltung eines Prozesskostenfinanzierers erst ab einer bestimmten Höhe der Gesamtschadenssumme empfehlenswert. Viele größere Prozesskostenfinanzierer werden erst ab einem Streitwert von mindestens 100.000 Euro oder mehr tätig.

Zum anderen sind viele Prozesskostenfinanzierer auf bestimmte Branchen spezialisiert.

Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozessfinanzierungsgesellschaft ist vor allem als Spezialist für geschädigte Kapitalmarktanleger tätig. Das Kerngeschäft der Gesellschaft umfasst die Finanzierung von Schadenersatzprozessen, aber auch den Ankauf und die Durchsetzung von Forderungen aus dem Wertpapier- und Kapitalmarktrecht sowie Versicherungsvertragsrecht. Derzeit unterstützt diese Prozessfinanzierungsgesellschaft mehr als 100 Schadenersatz- und Rechtsschutzdeckungsansprüche gegen Banken und Versicherungen. Auch viele geschädigte Fremdwährungskreditnehmer, die durch die Franken-Krise Mitte Januar einen finanziellen Schaden erlitten haben, lassen sich ihr Prozesskostenrisiko von dem Prozessfinanzierer übernehmen.

Tipps, wie Sie sich vor finanziellen Schäden schützen können

Der BSZ e.V. rät: Augen auf beim Versicherungsabschluss! Finanzberater sind dazu verpflichtet Interessenten vor Vertragsabschluss über alle möglichen Risiken des Investments aufzuklären. Lassen Sie sich von Ihrem Berater zum einen eine Aufstellung aller anfallenden Kosten geben. Bestehen Sie zum anderen auf eine umfassende Kostenberechnung, die Ihren Anforderungen entspricht. Das ist wohl der sicherste Weg um sich vor künftigen Schäden zu schützen.

Viele Geschädigte können und wollen keine finanziellen Risiken mehr auf sich nehmen. Gerade betrogene Anleger, die schon einmal um ihre Ersparnisse gebracht wurden, scheuen aus verständlichen Gründen oft davor zurück, noch mehr Geld in die Hand zu nehmen, um gegen scheinbar übermächtige Banken oder Versicherungsgesellschaften anzukämpfen und Gefahr zu laufen, in aufwendigen Gerichtsverfahren noch mehr Geld zu verlieren. Sie bleiben auf der Strecke. Das ist aber nach Meinung des BSZ e.V. der falsche Weg..

Der BSZ e.V. und die Prozessfinanzierungsgesellschaft wollen Rechtssuchenden, insbesondere betrogenen Anlegern, zu ihrem Recht verhelfen. Die Hilfestellung erfolgt einerseits durch kompetente Beratung, andererseits durch Bereitstellung der erforderlichen finanziellen Mittel zur Rechtsdurchsetzung. 

Der mit dem BSZ e.V. verbundene Prozessfinanzierer finanziert die Durchsetzung außergerichtlicher und gerichtlicher Rechtsansprüche Rechtssuchender. Zu seinen Spezialgebieten zählt die Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Wertpapier- und Kapitalmarktrecht.

Bevor eine Annahme eines Falles durch die Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft erfolgt, wird der Fall von der Gesellschaft eingehend geprüft. Entscheidet sich die Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft den Fall anzunehmen, werden sämtlicher Kosten übernommen, Auslagen und Gebühren, insbesondere Rechtsanwalts-, Gutachterkosten und sonstiger Honorare. Falls eine Prozessführung erforderlich ist, wird mit dem jeweiligen Kunden eine individuelle Honorarvereinbarung geschlossen.

Prinzipiell gilt: Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für den Kunden keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft!

Der Kunde hat nicht das geringste Risiko.

Kann die Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft für den Kunden Gelder einklagen, so erhält sie eine prozentuale Beteiligung von dem beigetriebenen Betrag.

Bei folgenden Problemen können Sie wegen einer Prozessfinanzierung anfragen:

"    Kapitalanlageverluste
"    Versicherungsstreitigkeiten
"    Lebensversicherungen
"    Fondsverluste
"    Schadensersatz bei Personenschäden
"    Falschberatung durch Banken
"    Fehlberatung durch Rechtsanwälte

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Prozessfinanzierung beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 06.05. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des  Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.


Dienstag, Mai 05, 2015

BGH: Keine Zusammenrechnung von Agio und Innenprovisionen bei Berechnung der 15%-Schwelle zur Aufklärungspflicht über Vertriebskosten.

BGH: Keine Zusammenrechnung von Agio und Innenprovisionen bei Berechnung der 15%-Schwelle zur Aufklärungspflicht über Vertriebskosten - BGH, Beschluss vom 26.02.2015 - III ZR 19/14; OLG Schleswig, Urteil vom 19.12.2013 - 5 U 73/13


Der BGH hat in einem am 26.2.2015 ergangenen Beschluss ein Urteil des OLG Schleswig bestätigt, wie die Grenze von 15 % zu berechnen ist, oberhalb derer nach der Rechtsprechung des BGH im Rahmen der Anlageberatung bzw. -Vermittlung über anfallende Vertriebskosten ungefragt aufgeklärt werden muss. Diese Klarstellung ist für die Praxis bei Klagen im Kapitalanlagerecht sehr wichtig.

Zum Hintergrund:

Die Auswirkungen der Finanzkrise haben eine Vielzahl von Anlageprodukten  wie geschlossene Fonds in wirtschaftliche Schieflage gebracht. Nun versuchen viele Anleger, sich nachträglich von ihren unliebsamen Anlagen zu trennen. Dazu wird regelmäßig die beratende Bank bzw. der Anlageberater / -vermittler in Regress genommen, dem dann Aufklärungspflichtverletzungen zu dem erworbenen Produkt vorgeworfen werden.

Ein Vorwurf ist die Behauptung, der Anleger sei nicht über die Vertriebskosten der Anlage aufgeklärt worden, die nicht selten 15 % oder mehr der Anlagesumme betragen. Dies kommt besonders bei Schiffsfonds vor.

Hierzu hatte der für freie Anlageberater zuständige III. Zivilsenat des BGH schon vor langer Zeit entschieden, dass über die Höhe von Innenprovisionen ungefragt aufzuklären ist, wenn diese die Schwelle von 15 % überschreiten (BGH, Urteil vom 12.02.2004 - III ZR 359/02). Ab dieser Größenordnung sei die Werthaltigkeit der Anlage in einem Maße betroffen, dass der Anleger hierüber aufgeklärt werden müsse.

Der für Banken zuständige XI. Zivilsenat des BGH hat erst im vergangenen Jahr entschieden, dass diese Aufklärungspflicht auch für Banken gilt - jedenfalls spätestens ab 01.08.2014 (BGH, Urteil vom 3. 6. 2014 - XI ZR 147/12).

Viele Anbieter geschlossener Fonds hatten sich hierauf offenbar eingerichtet und die Vertriebskosten wohl im Hinblick auf diese Rechtsprechung regelmäßig knapp unter der Schwelle von 15 % (ohne Agio) kalkuliert.

In der gerichtlichen Praxis ist die Frage, wie diese 15 %-Grenze zu berechnen ist, besonders umstritten.

Denn wird eine Aufklärungspflicht wegen Überschreitung dieser Grenze bejaht, muss nachgewiesen werden, dass der Kunde hierüber aufgeklärt wurde (bspw. durch rechtzeitige Prospektübergabe oder mündlich).

Die Praxis der Zivilgerichte zu dieser Frage ist bislang uneinheitlich. Manche Gerichte setzen die prospektierten Vertriebskosten (ohne Agio) ins Verhältnis zum Eigenkapital des Fonds (ebenfalls ohne Agio). Andere setzen die Vertriebskosten mit Agio ins Verhältnis zum Anlagekapital mit Agio. Wiederum andere setzen die Vertriebskosten mit Agio ins Verhältnis zum Anlagekapital ohne Agio.  Es wurde also fast alles vertreten.

Von der Berechnungsweise des Gerichts kann unter Umständen der Ausgang des Prozesses abhängen, wie folgendes Beispiel verdeutlicht:

Fonds: 100 Mio. € Anlegerkapital, 14.940.000 € Vertriebskosten, 5.000.000 € Agio.
Vertriebskosten ohne Agio / Anlagekapital ohne Agio: 14,94 % -> keine Aufklärungspflicht
Vertriebskosten mit Agio / Anlagekapital mit Agio: 18,99 % -> Aufklärungspflicht
Vertriebskosten mit Agio / Anlagekapital ohne Agio: 19,94 % -> Aufklärungspflicht

Der BGH hat nun durch Beschluss vom 26.02.2015 – III ZR 19/14 die Nichtzulassungsbeschwerde einer Anlegerin gegen ein Urteil des OLG Schleswig zurück- gewiesen und damit das Urteil des OLG Schleswig bestätigt. Damit steht fest, dass Agio und Innenprovisionen zur Berechnung der 15 %-Grenze nicht zusammen- zurechnen sind (OLG Schleswig, Urteil vom 19.12.2013 - 5 U 73/13). Das OLG Schleswig hatte hierzu in seiner Entscheidung ausgeführt:

Eine Aufklärungspflicht ergibt sich auch nicht dadurch, dass der Beklagten im vorliegenden Falle eine Rückvergütung und eine Innenprovision in Höhe von insgesamt 17,5 Prozent des Anlagebetrages als Vertriebsprovision zugeflossen sind. Eine Addition dieser beiden Beträge kommt nicht in Betracht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verfolgt die verbindliche Aufklärung über Rückvergütungen und Innenprovisionen unterschiedliche Zwecke: Die Rechtsprechung wegen Rückvergütungen trägt der Befürchtung Rechnung, die Bank könne ihre Anlageempfehlungen nicht allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung abgeben, sondern zumindest auch in ihrem eigenen Interesse, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten (BGH WM 2010, 885, juris-Rn. 10). Demgegenüber dient die Rechtsprechung zur Aufklärungspflichtigkeit von Innenprovisionen dem Ziel, dem Anleger den Wert der Anlage zu erhalten. Vertriebsprovisionen von mehr als 15 % eröffnen nämlich Rückschlüsse auf eine geringere Werthaltigkeit und Rentabilität der Kapitalanlage, was wiederum einen für die Anlageentscheidung derart bedeutsamen Umstand darstellt, dass der Anlageinteressent hierüber informiert werden muss (BGH WM 2011, 640, juris-Rn. 16).

Obwohl die Zusammenrechnung von Agio und Innenprovisionen der Kern des Rechtsstreits schon in der Berufungsinstanz war und obwohl die Anlegerin auch ihre Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH im Wesentlichen auf die Frage der Berechnung konzentrierte, sah der BGH keine Veranlassung, sich mit der aufgeworfenen Rechtsfrage zu befassen.

Dies wiederum lässt darauf schließen, dass der BGH seine bisherige Rechtsprechung hierzu offenbar für eindeutig und das Urteil des OLG Schleswig für zutreffend hält. Folglich ist das Agio nicht in die Berechnung der 15%-Grenze mit einzubeziehen.

BGH, Beschluss vom 26.02.2015 - III ZR 19/14; OLG Schleswig, Urteil vom 19.12.2013 - 5 U 73/13

Betroffene Anleger sollten sich auf jeden Fall von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht informieren und beraten lassen. Die Verfolgung berechtigter Ansprüche und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen können allerdings mit erheblichen Schwierigkeiten und vielen Risiken verbunden sein. Das geht ins Geld. Mit Hilfe der mit dem BSZ e.V. kooperierenden  Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft haben die Kläger die Möglichkeit, ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können somit alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Die Kläger haben nicht das geringste Risiko!
 
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steff   

Harren & Partner MS Palatin: Vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet

Über die Gesellschaft des Mehrzweckfrachters Harren & Partner MS Palatin wurde am Amtsgericht Delmenhorst das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 12 IN 56/15). Anleger müssen den Totalverlust ihrer Einlage befürchten.


Die Krise der Handelsschifffahrt schlägt sich aktuell offenbar bei den Harren & Partner Schiffsfonds nieder. Nachdem schon Ende Februar das vorläufige Insolvenzverfahren über die Gesellschaft der MS Palencia eröffnet worden war, steht nun die Gesellschaft der MS Palatin vor der Pleite. Für die Anleger bedeutet dies in beiden Fällen das Gleiche: Sie müssen den Totalverlust ihrer Einlage befürchten. Möglicherweise werden sie auch aufgefordert, bereits erhaltene Ausschüttungen zurückzuzahlen.

Allerdings sind die Anleger in dieser schwierigen Situation auch nicht schutzlos gestellt. BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht empfiehlt den betroffenen Anlegern, ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen zu lassen. „Häufig ergibt sich aus einer fehlerhaften Anlageberatung ein Ansatzpunkt, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen“, sagt Cäsar-Preller. Denn: Im Zuge einer ordnungsgemäßen Beratung hätten die Anleger auch umfassend über die Risiken der Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. So zählt bei Schiffsfonds neben den meist langen Laufzeiten und der erschwerten Handelbarkeit der Anteile vor allem die Gefahr, das eingesetzte Geld komplett zu verlieren zu diesen Risiken. „Die Erfahrung zeigt, dass die Anleger häufig über diese Risiken im Unklaren gelassen wurden. Trotz des Totalverlust-Risikos wurden die Anteile auch an betont sicherheitsbewusste Anleger vermittelt, die eigentlich etwas für das Alter auf die hohe Kante legen wollten“, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Nicht nur die Risiken, sondern auch die Rückvergütungen, die die Bank für die Vermittlung erhält, seien häufig verschwiegen wurden. Cäsar-Preller: „Aber diese sog. Kick-Backs müssen nach der Rechtsprechung des BGH zwingend offen gelegt werden. Wurden sie verschwiegen, ist das ebenfalls ein Grund, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen.“ Da bereits Verjährung drohen könnte, sollten Anleger nicht mehr lange warten, um ihre Forderungen geltend zu machen.

Betroffene Anleger sollten sich auf jeden Fall von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht umgehend informieren und beraten lassen. Die Verfolgung berechtigter Ansprüche und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen können allerdings mit erheblichen Schwierigkeiten und vielen Risiken verbunden sein. Das geht ins Geld. Mit Hilfe der mit dem BSZ e.V. kooperierenden  Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft haben die Kläger die Möglichkeit, ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können somit alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Die Kläger haben nicht das geringste Risiko!
 
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cp

Montag, Mai 04, 2015

HCI MS Pioneer Lake: AG Hamburg eröffnet vorläufiges Insolvenzverfahren

Das Amtsgericht Hamburg hat das vorläufige Insolvenzverfahren über die Gesellschaft des Schiffsfonds HCI MS Pioneer Lake eröffnet (Az.: 67g IN 577/14). Den Anlegern droht der Totalverlust ihrer Einlage.

 

„Die Anleger müssen möglicherweise nicht nur mit dem Totalverlust ihres eingesetzten Geldes rechnen, sondern eventuell auch mit der Rückforderung bereits erhaltener Ausschüttungen“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. „Dagegen sollten sie sich wehren.“

Denn schutzlos sind die Anleger nicht gestellt. Sie haben auch die Möglichkeit, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. Ein erfolgversprechender Ansatzpunkt dafür sei, eine fehlerhafte Anlageberatung. „Es ist immer wieder festzustellen, dass die Anleger nicht ordnungsgemäß beraten wurden. Heißt: Die Risiken der Beteiligung an einem Schiffsfonds wurden gar nicht oder nur verharmlosend dargestellt. Und das obwohl den Anlegern am Ende sogar der Totalverlust der Einlage drohen kann“, so der Fachanwalt. Trotz dieser Risiken seien Beteiligungen an Schiffsfonds auch an betont sicherheitsbewusste Anleger vermittelt worden. „Diese wollten häufig nur etwas Geld für ihre Altersvorsorge sicher anlegen. Doch Schiffsfonds sind keine sicheren Kapitalanlagen, sondern hoch spekulativ. Wurden die Anleger dementsprechend falsch beraten, kann Schadensersatz geltend gemacht werden“, erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Ein Grund für eine solche Falschberatung könne das Provisionsinteresse der vermittelnden Banken sein. „Und das muss nicht immer mit den Anlagezielen des Kunden übereinstimmen“, erklärt der Anwalt. Allerdings seien die vermittelnden Banken nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH auch dazu verpflichtet, ihre Rückvergütungen, sog. Kick-Backs, offen zu legen, damit der Kunde zumindest einen Eindruck vom Provisionsinteresse der Banken erhält. „Wurden die Kick-Backs verschwiegen, kann ebenfalls Schadensersatz geltend gemacht werden“, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

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Teilerfolg gegen Finanzdienstleister AFD GmbH

BSZ e.V.-Vertrauensanwälte erreichen beachtlichen Teilerfolg gegen Finanzdienstleister AFD GmbH vor dem Landgericht Potsdam. 


Der bayerische Finanzdienstleister AFD GmbH wirbt auf seiner Internetseite mit „1 Milliarde Euro Bestandsvolumen“ und „71.000 zufriedenen Kunden“. Die auf Anlegerschutz spezialisierte BSZ e.V.-Vertrauens-Kanzlei Dr. Späth & Partner wurde allerdings auch schon von weniger zufriedenen Kunden der AFD GmbH angesprochen, die sich schlecht oder falsch beraten fühlen. Aktuell konnten Dr. Späth & Partner vor dem Landgericht Potsdam einen Teilerfolg erzielen. 

Die dortigen Anleger hatten – nach eigenen Angaben aufgrund entsprechender Beratung durch die AFD GmbH – ihre Lebensversicherungen aufgelöst und ihr gesamtes Erspartes, das ihrer Altersversorgung dienen sollte, in verschiedene Beteiligungen investiert, die ihr von der AFD GmbH vermittelt wurden. 

Diese Fondsbeteiligungen (IFK Sachwerte Nr. 2) waren auf den ersten Blick kaum durchschaubar und sahen eine so genannte stille Beteiligung einerseits, eine Kommanditbeteiligung andererseits und darüber hinaus eine Investition der laufenden Ausschüttungen in einen weiteren offenen Investmentfonds vor. Auszahlungen, die bei den Anlegern verblieben, sah dieses Konzept zunächst nicht vor. Diese – unmittelbar vor der Rente stehenden und in Finanzfragen unbedarften – Anleger investierten hierbei nicht nur ihr gesamtes Kapital, sondern mussten zusätzlich monatliche Einzahlungen leisten.

Ein von der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner geführter Rechtsstreit vor dem Landgericht Potsdam endete nun mit einem Vergleich, der die Übernahme der Fondsbeteiligungen durch die AFD GmbH gegen eine nennenswerte Entschädigungszahlung der Anleger vorsah. Rechtsanwalt Oliver Behrendt, LL.M., der das Verfahren betreut hat hierzu: „Andere Kanzleien konnten bisher ganz überwiegend lediglich eine Freistellung der geschädigten Anlegern von den laufenden monatlichen Zahlungsverpflichtungen unter Verzicht auf Abfindungen erzielen. Der vorliegende Vergleich stellt eine deutlich bessere Einigung dar.“

Betroffene Anleger sollten sich auf jeden Fall von einem mit der BSZ e.V. Interessengemeinschaft kooperierenden  Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht umgehend informieren und beraten lassen. Die Verfolgung berechtigter Ansprüche und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen können allerdings mit erheblichen Schwierigkeiten und vielen Risiken verbunden sein. Das geht ins Geld. Mit Hilfe der mit dem BSZ e.V. kooperierenden  Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft haben die Kläger die Möglichkeit, ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können somit alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Die Kläger haben nicht das geringste Risiko!
 
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drspäbehr

Donnerstag, April 30, 2015

Nachdem der Immobiliendachfonds Allianz Flexi Immo drei Jahre geschlossen war, wird er nun abgewickelt. Das gab das Fondsmanagement bekannt. Da die offenen Immobilienfonds, in der Dachfonds investierte, sich alle in Abwicklung befinden, sei eine Wiedereröffnung nicht mehr realistisch.


Der Allianz Flexi Immo hatte als Dachfonds in offene Immobilienfonds und andere Anlagen mit Immobilienbezug investiert. Als im Zuge der Finanzkrise 2008 auch etliche offene Immobilienfonds in Schwierigkeiten gerieten und heute zum Teil abgewickelt werden, blieb der Allianz Flexi Immo von dieser Entwicklung nicht verschont. Im April 2012 setzte der Dachfonds die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen aus und war seitdem geschlossen. Dabei bleibt es auch. Der Allianz Flexi Immo wird nun abgewickelt. Die Anleger erhalten nun Ausschüttungen wenn die Zielfonds Immobilien aus ihrem Bestand verkaufen.

„Dabei können den Anlegern aber auch finanzielle Verluste entstehen. Auch ein Verkauf der Anteile über die Börse ist in der Regel nicht lukrativ. Als Alternative bleibt den Anlegern aber die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Die Chancen, Schadensersatzansprüche durchsetzen zu können, seien durchaus vorhanden, urteilt der erfahrene Rechtsanwalt. Erst recht seit dem verbraucherfreundlichen Urteil des Bundesgerichtshofs zur Aufklärungspflicht der Banken über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds.

Cäsar-Preller: „Die Anleger müssen im Beratungsgespräch über die Funktionsweise und die Risiken ihrer Kapitalanlage umfassend aufgeklärt werden. Zu diesen Risiken zählt auch die Aussetzung der Anteilsrücknahme.“ Der BGH hatte im April 2014 entschieden, dass die vermittelnden Banken über dieses Schließungsrisiko bei offenen Immobilienfonds ungefragt aufklären müssen. Zur Begründung führten die Karlsruher Richter an, dass die Anleger während der Schließungsphase nicht frei über ihr Geld verfügen könnten und so einem Liquiditätsrisiko ausgesetzt seien. Auch der Handel der Anteile an der Börse sei kein gleichwertiger Ersatz für die Rückgabe.

„Das haben die Anleger des Allianz Flexi Immo in den vergangenen drei Jahren schon selbst zu spüren bekommen. Auch wenn es sich hier um einen Dachfonds und nicht um einen offenen Immobilienfonds handelt, sind die Anleger dem gleichen Schließungsrisiko ausgesetzt. Daher dürfte sich die Rechtsprechung des BGH auch auf den Allianz Flexi Immo anwenden lassen. Ob die Banken ihre Aufklärungspflicht verletzt und sich dadurch schadensersatzpflichtig gemacht haben, muss immer im Einzelfall geprüft werden“, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Betroffene Anleger sollten sich auf jeden Fall von einem mit der BSZ e.V. Interessengemeinschaft kooperierenden  Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht umgehend informieren und beraten lassen. Die Verfolgung berechtigter Ansprüche und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen können allerdings mit erheblichen Schwierigkeiten und vielen Risiken verbunden sein. Das geht ins Geld. Mit Hilfe der mit dem BSZ e.V. kooperierenden  Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft haben die Kläger die Möglichkeit, ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können somit alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Die Kläger haben nicht das geringste Risiko!
 
Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft " Allianz Flexi Immo“ Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.
 
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Mittwoch, April 29, 2015

MS Merkur Bay aus dem Hansa Treuhand HT Flottenfonds III verkauft

Wirtschaftliche Schwierigkeiten beim Hansa Treuhand HT Flottenfonds III gibt es schon länger. Daher musste nun offenbar das Containerschiffs MS Merkur Bay verkauft werden. Darüber hinaus sei auch eine Einigung mit der finanzierenden Bank gelungen, berichtet das „fondstelegramm“.


Dadurch sei eine drohende Insolvenz der Gesellschaft abgewendet worden, heißt es weiter. „Ob der Hansa Treuhand Flottenfonds III nun dauerhaft wieder in ruhigere Fahrwasser gelangt, ist dennoch ungewiss“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Denn wirtschaftliche Schwierigkeiten sind bei dem Dachfonds nicht neu.

Der 2004 aufgelegte Hansa Treuhand HT Flottenfonds III investierte als Dachfonds in die Containerschiffe MS Merkur Bay und MS HS Beethoven sowie in den Tanker MT HS Tosca. Allerdings bekam der Fonds auch die Krise der Schifffahrt zu spüren und geriet in Schwierigkeiten. Ein Sanierungskonzept wurde nötig und die Anleger sollten 2013 bereits erhaltene Ausschüttungen wieder zurückzahlen. Schon im Jahr zuvor wurde ein Betriebsfortführungsgesetz umgesetzt. Nun wurde ein Schiff aus dem Dachfonds verkauft.

„Die Situation in der Handelsschifffahrt ist nach wie vor schwierig und die Entwicklung des Hansa Treuhand Flottenfonds III war in den letzten Jahren wenig erfreulich. Beunruhigte Anleger müssen aber nicht tatenlos abwarten, sondern können auch ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen lassen“, so der Anwalt.

Durch eine fehlerhafte Anlageberatung können Schadensersatzansprüche entstanden sein. Denn im Beratungsgespräch hätten die Anleger umfassend über die Risiken ihrer Kapitalanlage informiert werden müssen. Da sie mit den Fondsanteilen in der Regel unternehmerische Beteiligungen erwerben, kann für die Anleger am Ende der Totalverlust stehen. Cäsar-Preller: „Es zeigt sich immer wieder, dass die Anleger über diese Risiken nicht ausreichend aufgeklärt wurden. Selbst an Anleger, die eine sichere Kapitalanlage für ihre Altersvorsorge suchten, wurden Schiffsfonds vermittelt. Bei so einer Falschberatung können Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden.“

Ein weiterer Ansatzpunkt für Schadensersatzansprüche sei, wenn die vermittelnde Bank ihre Rückvergütungen verschwiegen hat. „Der BGH hat eindeutig und verbraucherfreundlich entschieden, dass diese sog. Kick-Backs offen gelegt werden müssen“, erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Betroffene Anleger sollten sich auf jeden Fall von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht umgehend informieren und beraten lassen. Die Verfolgung berechtigter Ansprüche und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen können allerdings mit erheblichen Schwierigkeiten und vielen Risiken verbunden sein. Das geht ins Geld. Mit Hilfe der mit dem BSZ e.V. kooperierenden  Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft haben die Kläger die Möglichkeit, ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können somit alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Die Kläger haben nicht das geringste Risiko!
 
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 29.04.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des  Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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Landgericht Berlin spricht einer Anlegerin der TIV Trendinvest GmbH & Co. Umweltfonds KG Schadensersatz zu

Wie die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei CLLB meldet, hat das Landgericht Berlin mit  Urteil vom 13.04.2015 einer Anlegerin, die sich an der TIV Trendinvest GmbH & Co. Umweltfonds KG treuhänderisch beteiligt hatte, Schadensersatz zugesprochen. Die Beratungsgesellschaft, welche der Anlegerin die Beteiligung vermittelt hatte, hatte die Anlegerin zur Überzeugung des Gerichts nicht anlegergerecht beraten hat. Geschäftszweck dieses sog. „Umweltfonds“ ist der Erwerb und die anschließende Vermietung von Abwasserbehandlungsanlagen.


Nach der Beweisaufnahme stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Empfehlung einer unternehmerischen Beteiligung in Form einer Kommanditbeteiligung mit Totalverlustrisiko, dem Risiko der Rückforderung erhaltener Ausschüttungen unter Berücksichtigung der Anlageziele der Klägerin nicht auf deren persönliche Verhältnisse zugeschnitten war.

Das Gericht nahm diesbezüglich auf die ständige Rechtsprechung des  Bundesgerichtshofs Bezug, wonach bei der vom Anlageberater geschuldeten anlegergerechten Beratung die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Anlegers berücksichtigt und sein Anlageziel, seine Risikobereitschaft und sein Wissensstand vorab abgeklärt werden müssen.

Das Landgericht Berlin kam vorliegend zu dem Ergebnis, dass die Geldanlage in erster Linie der Altersvorsorge der Anlegerin dienen sollte und daher eine sichere Kapitalanlage hätte empfohlen werden müssen. Die Beratungsgesellschaft ist daher Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung an der TIV Trendinvest GmbH & Co. Umweltfonds KG zur Rückzahlung der in die Beteiligung investierten Beträge abzüglich erhaltener Ausschüttungen verurteilt worden. Zu dem zu ersetzenden Schaden zählt auch ein Anspruch der Anlegerin auf Freistellung von sämtlichen Verpflichtungen, die ihr aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung noch entstehen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Linz, die das Urteil für die Anlegerin erstritten hatte, rät betroffenen Anlegern der TIV Trendinvest GmbH & Co. Umweltfonds KG, die sich falsch beraten fühlen, ihren Fall von einem auf Kapitalmarkt- und Anlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Ausschlaggebend für das Bestehen eines Schadensersatzanspruches gegen den Berater / Vermittler ist die konkrete Vermittlungs- bzw. Beratungssituation, die im Einzelfall aufgeklärt werden muss.

 Betroffene Anleger sollten sich auf jeden Fall von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht umgehend informieren und beraten lassen. Die Verfolgung berechtigter Ansprüche und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen können allerdings mit erheblichen Schwierigkeiten und vielen Risiken verbunden sein. Das geht ins Geld. Mit Hilfe der mit dem BSZ e.V. kooperierenden  Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft haben die Kläger die Möglichkeit, ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können somit alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Die Kläger haben nicht das geringste Risiko!
 
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Dienstag, April 28, 2015

Ekotechnika-Anleihe: Anleger sollen über Sanierungskonzept entscheiden.

Um über die geplanten Restrukturierungsmaßnahmen abzustimmen, lädt die Ekotechnika GmbH am 6. Mai zur Gläubigerversammlung am Unternehmensstandort in Walldorf ein. Die erste Abstimmung ohne Versammlung war nicht beschlussfähig.


„Für die Anleihe-Gläubiger ist das ein wichtiger Termin. Sie sollen u.a. darüber abstimmen, ob die Zinsen gestundet und ihre Anleihe-Forderungen in Aktien umgewandelt werden sollen. Das kann erhebliche Folgen mit sich bringen. So eine Entscheidung sollte nicht ohne rechtlichen Rat fallen“, erklärt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Die Ekotechnika GmbH hatte 2013 eine Unternehmensanleihe mit einer fünfjährigen Laufzeit und einem Gesamtvolumen von 60 Millionen Euro platziert (ISIN / WKN: DE000A1R1A18 / A1R1A1). Die Anleihe ist mit 9,75 Prozent p.a. verzinst. Die Zinszahlungen sind jeweils am 10. Mai fällig. Durch die Ukraine-Krise und den Verfall des russischen Rubels ist das Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Daher sollen die Anleihe-Gläubiger nun über das Sanierungskonzept abstimmen.

„Es ist kaum damit zu rechnen, dass die fälligen Zinsen am 10. Mai tatsächlich ausgezahlt werden. Auch bei den anstehenden Sanierungsmaßnahmen ist erfahrungsgemäß davon auszugehen, dass die Anleger ihren Teil dazu beitragen sollen. Ob die geplanten Maßnahmen für eine nachhaltige Sanierung des Unternehmens sorgen können, kann auf Grund der unsicheren politischen Lage derzeit nicht seriös beantwortet werden. Umso gründlicher sollten die Anleihe-Gläubiger überlegen, ob sie dem Konzept zustimmen“, so der Anwalt.

Alternativ könnten auch Ansprüche auf Schadensersatz geprüft werden. Diese können z.B. durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein, wenn die Anleger nicht umfassend über die Risiken der Kapitalanlage aufgeklärt wurden. „Auffällig ist auch die hohe Verzinsung der Anleihe in den aktuellen Niedrigzinszeiten. Das könnte auch ein Warnsignal sein. Eventuell sollten die Anleger mit diesem Zinssatz geködert werden. Insofern kann sich auch die genaue Überprüfung der Prospektangaben lohnen“, sagt der Anwalt.

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Insolvenzverfahren Life Performance GmbH: Anleger müssen Forderungen bis zum 26. Mai anmelden.

Nachdem die Life Performance GmbH Anfang des Jahres Insolvenzantrag gestellt hatte, wurde nun das reguläre Insolvenzverfahren am Amtsgericht Lörrach eröffnet (Az.: 8 IN 2/15). Die Anleger und alle anderen Gläubiger müssen ihre Forderungen bis zum 26. Mai anmelden.

 

Schon vor einem guten Jahr hatte die Finanzaufsicht BaFin angeordnet, dass die Life Performance GmbH ihr unerlaubt betriebenes Einlagengeschäft abwickeln und die Gelder an die Anleger zurückzahlen müsse. Nachdem das Unternehmen mit Widersprüchen gegen diese Anordnung sowohl beim Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. als auch beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof gescheitert war, wurde der BaFin-Bescheid rechtskräftig. 

„Das Problem ist allerdings, dass die liquiden Mittel der Life Performance GmbH offenbar nicht ausreichen, um die Anlegergelder zurückzuzahlen und das Unternehmen Insolvenz anmeldete. Jetzt müssen die Anleger ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter bis zum 26. Mai anmelden“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. 

Der erfahrene Rechtsanwalt empfiehlt den Anlegern, es nicht bei der Anmeldung der Forderungen zu belassen. „Es ist nicht unbedingt davon auszugehen, dass ausreichend Insolvenzmasse vorhanden ist, um alle Forderungen zu bedienen. Die Gläubigerversammlung soll dann am 26. Juni stattfinden. Bis dahin gibt es schon konkretere Erkenntnisse. Ratsam ist es aber in jedem Fall auch Schadensersatzansprüche geltend zu machen“, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Diese könnten durch eine fehlerhafte Anlageberatung zu Stande gekommen sein. Denn im Beratungsgespräch hätten die Anleger umfassend über alle Risiken der Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Darüber hinaus gilt es festzustellen, ob die Vermittler hätten wissen müssen, dass es sich bei den Produkten der Life Performance GmbH um ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft gehandelt hat. „Schadensersatzansprüche kommen deshalb aber nicht nur gegen die Vermittler, sondern auch gegen Unternehmensverantwortliche in Betracht“, erklärt der Fachanwalt..

Die Life Performance GmbH mit Sitz in Rheinfelden ist eine Tochter der Life Performance AG Holding mit Sitz in Liechtenstein. Sie kaufte Forderungen aus Kapitallebensversicherungen und Bausparverträgen auf. Dafür versprach sie im Gegenzug Geldzahlungen über einen Zeitraum von mehreren Jahren. Außerdem bot sie nachrangige partialische Darlehen an, die eine wirksame Bedingung zur Rückzahlung nicht vorsahen.

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Singulus: Anleihebesitzer sollen bluten - Jetzt Rechte sichern. BSZ e.V. bündelt Anlegerinteressen!

Die Singulus AG hat am Freitag, 24.04.2015 nach Berichten von FAZ.net einen Kapitalschnitt angekündigt und auch Anleihebesitzer könnten erhebliche Verluste erleiden.


 „Die Hauptversammlung am 9. Juni soll die Herabsetzung des Grundkapitals zum Ausgleich der aufgelaufenen Verluste beschließen. Singulus hatte im vergangenen Jahr einen Verlust von 51,6 Millionen Euro verzeichnet. Das waren drei Viertel des auf die Hälfte geschrumpften Umsatzes. Dadurch war die Eigenkapitalquote auf 15 Prozent gesunken. 2011 hatte diese noch bei 70 Prozent gelegen“, so die FAZ.net am 27.04.2015. „Ziel [der Maßnahmen] ist der Tausch der Anleiheschulden gegen Eigenkapital, was Singulus derzeit noch als Möglichkeit bezeichnet. […] Die möglichen Verluste der Anleihegläubiger hängen von dem derzeit noch hypothetischen Umtauschverhältnis ab“, so FAZ.net weiter.

Die Singulus hat am 23.3.2012 eine 7,75%-Anleihe mit fünfjähriger Laufzeit bis zum Nominalvolumen von 60 Mio. EUR begeben, WKN A1MASJ / ISIN DE000A1MASJ4. Derzeit notiert die Anleihe noch gerade bei 45 % der Nominale. Angesichts der Ankündigungen von Singulus sollten Anleihebesitzer sich jetzt wehren und spezialisierte Rechtsanwälte mit der Rechtsdurchsetzung beauftragen. Hierzu bündelt der BSZ e.V. Anleger in einer Interessengemeinschaft. Denn es steht zu erwarten, dass Singulus eine Gläubigerversammlung einberufen wird, um durch Mehrheitsbeschluss eine Zustimmung der Anleihegläubiger zu etwaigen Restrukturierungsmaßnahmen zu erreichen. Hier müssen Anleihegläubiger rechtzeitig gegenhalten, um ihre Verluste zu begrenzen. 

Hierzu Rechtsanwalt Dr. Marc Liebscher von der bundesweit tätigen BSZ-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner: „Singulus plant scheinbar, dass Anleihebesitzer ihre Forderung in Anteile an der Singulus umtauschen. Ausgehend vom aktuellen Börsenwert und dem Umtauschverhältnis kann dies ganz erhebliche Verluste bedeuten. In ähnlichen Fällen, z.B. bei den Anleihen der SolarWorld AG betrugen diese Verluste bis zu 55% der Nominale! Hiergegen sollten sich Anleger wehren. Mehrere Handlungsmöglichkeiten sollten genutzt werden.“

Dazu Dr. Liebscher: „Anleihegläubiger sollten zuallererst jetzt überlegen, die Anleihe zu kündigen und von Singulus volle Rückzahlung der Nominale plus offener Zinsen zu verlangen. Eine Kündigung muss zunächst bestimmte Formalia erfüllen. Ob eine Kündigungsmöglichkeit besteht, richtet sich nach den Bedingungen der Anleihe. Die Bedingungen der Anleihe sehen eine Kündigungsmöglichkeit vor, wenn Singulus „eine allgemeine Schuldenregelung zu Gunsten ihrer Gläubiger anbietet“. Hierauf könnten sich Anleihegläubiger spätestens dann berufen, wenn Singulus die Anleihegläubiger zur Abstimmung mittels Gläubigerversammlungen einlädt. Damit ist in den kommenden Tagen zu rechnen. 

Die Aussichten für Anleihegläubiger, einen etwaigen Rechtsstreit gegen Singulus wegen der Kündigung zu gewinnen, bestehen nämlich durchaus: Denn uns liegt ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vor, das in einem vergleichbaren Fall vor wenigen Monaten der Kündigung eines Anleihegläubigers stattgegeben hat und die Emittentin zur Rückzahlung der vollen Nominale verurteilt hat. Gegen das Urteil läuft zwar die Revision beim BGH. Dennoch: Mit dem OLG-Urteil würde sich für Anleihegläubiger ein Rettungsweg eröffnen, um ohne Verluste aus der Anleihe rauszukommen.  Überdies ist nach den Anleihebedingungen der Singulus das OLG Frankfurt auch für Rechtsstreitigkeiten aus der Singulus-Anleihe zuständig. Das hilft den Anleihegläubigern ungemein.“

„Ferner muss in der nun anstehenden Restrukturierung das bestmögliche Umtauschverhältnis durchgesetzt werden. Dazu müssen Anleihebesitzer ihre Interessen bündeln und gemeinsam in einer starken Koalition gegen das Unternehmen und die mit Kreditsicherheiten ausgestatteten Banken auftreten. Allein die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters reicht hierfür nicht, - es bedarf weiterer Instrumente, um Singulus, die Aktionäre und die gesicherten Banken unter Druck zu setzen. Der Beitritt zu einer Anleger-Interessengemeinschaft ist unbedingt ratsam.“ 

Dr. Liebscher weiter: „Ferner besteht die Möglichkeit, zu prüfen, ob gegen die Prospektverantwortlichen der Singulus-Anleihe Haftungsansprüche geltend gemacht werden könnten, sog. Prospekthaftungsansprüche.“

Zusammenfassend: In jedem Fall sollten Anleihebesitzer darauf achten, dass sie die Rechte wahrnehmen, die in ihnen in der jeweiligen Situation (also Restrukturierungsmaßnahme, Gläubigerversammlung oder Insolvenz) zustehen. Hier ist ein kollektives, gemeinsames Vorgehen der Gläubiger besonders wichtig. Nur wenn die Anleihegläubiger geschlossen auftreten, haben sie die notwendige Handlungsstärke, um sich gegen den Anleiheschuldner Singulus durchzusetzen und um sicherzustellen, dass sie nicht schlechter als die Banken oder Aktionäre behandelt werden.

Die bundesweit tätige BSZ-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner ist bereits seit über 10 Jahren erfolgreich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Die Kanzlei ist insbesondere mit Anleihen und der gebündelten Vertretung von Anleihebesitzern, wie im Fall Singulus, bestens vertraut (z. B. SolarWord AG, MIFA AG, Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West, DM Beteiligungen AG, First Real Estate, Global Swiss Capital AG, Solar Millenium, BKN biostrom, DEIKON GmbH, WGF AG; SiC Processing GmbH, Windreich, Solen AG, Centrosolar, getgoods.de AG). Bereits über 1000 Anleihe-Anleger, die Verluste mit Anleihen erlitten haben, wurden von Dr. Späth & Partner erfolgreich vertreten. Dabei achten wir stets auf volle Kostentransparenz. Rechtsanwalt Dr. Marc Liebscher von Dr. Späth & Partner wurde zudem in mehreren Insolvenzverfahren von Anleihegläubigern zum Mitglied des Gläubigerausschusses gewählt oder zum Gemeinsamen Vertreter aller Anleihegläubiger nach dem Schuldverschreibungsgesetz bestellt. 

Für Anleihebesitzer spricht die Kanzlei die Kündigung der Anleihe aus und verlangt Rückzahlung. Anderenfalls leistet die Kanzlei die umfassende Vertretung im Restrukturierungsverfahren und auch die (außer)gerichtliche Geltendmachung von Haftungsansprüchen. Grundlage der Vergütung ist eine Pauschale, sodass alle Kosten von vornherein feststehen und transparent sind. Ferner übernehmen wir gerne die Deckungsanfrage bei Rechtsschutzversicherern.

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spälieb

Montag, April 27, 2015

Kapitalanlage im Feuer? Kein Geld zum klagen? Klagen Sie doch ohne eigenes finanzielles Risiko!

In letzter Zeit werden täglich zahlreiche neue Fälle an den BSZ e.V. herangetragen, in denen Anleger um ihr Geld gebracht wurden. Hinter der Geldvernichtung verbergen sich häufig Namen renommierter europäischer Banken und Versicherungsunternehmen, die mit scheinbar völlig legalen Mitteln agieren. 

 

Auch durch ,,seriöse" Produkte, die als sichere, risikoarme Anlageprodukte verkauft werden, werden die Anleger tagtäglich um ihr Geld gebracht. Die Unterstützung von Opfern solcher ,,versteckter" Anlegerbetrügereien zählt zu den Hauptbetätigungsfeldern und -zielen des BSZ e.V. 

Ob als Privatperson oder Unternehmer – die Verfolgung berechtigter Rechtsansprüche ist häufig mit Schwierigkeiten und vielen Risiken verbunden. Prozesse dauern meist jahrelang. Das ist nicht nur nervenaufreibend, sondern aus wirtschaftlicher Sicht auch sehr risikoreich. Oft haben geschädigte Anleger  nicht mehr die finanziellen Möglichkeiten, gegen die Verantwortlichen vorzugehen. Denn gerade im Wertpapier- und Kapitalmarktbereich ist mit besonders langwierigen und teuren Prozessen zu rechnen.

Die Hilfestellung für Fördermitglieder des BSZ e.V. ist kostenlos und erfolgt einerseits durch kompetente Beratung durch BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte andererseits durch Bereitstellung der erforderlichen finanziellen Mittel zur Rechtsdurchsetzung durch eine Prozessfinanzierungsgesellschaft. 

Wollen Sie einen Rechtsanspruch gegenüber einem Dritten geltend machen, ohne selbst das Prozesskostenrisiko zu tragen? Dann stellen Sie uns eine Finanzierungsanfrage. Auf Basis der von Ihnen übermittelten Informationen, prüfen und beurteilen unsere unabhängigen und renommierten Vertrauensanwälte fallbezogen und unter Berücksichtigung örtlicher Rechtssprechungsgepflogenheiten die Erfolgswahrscheinlichkeit Ihres Rechtsanspruchs sowie die Bonität des Anspruchsgegners. Ist Ihr Anspruch erfolgversprechend und die Bonität des Anspruchsgegners gewährleistet, so steht einer Finanzierung Ihres Prozesses nichts mehr im Weg und Sie erhalten von der Prozessfinanzierungsgesellschaft ein verbindliches Vertragsangebot zur Übernahme Ihrer Prozessfinanzierungskosten.

Derzeit finanziert diese Prozessfinanzierungsgesellschaft  mehr als 100 Schadenersatz- und Rechtsschutzdeckungsprozesse gegen Banken und Versicherungen. Dabei beträgt die Schadenssumme über 15 Millionen Euro.

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Freitag, April 24, 2015

BGH entscheidet erneut verbraucherfreundlich zur Verjährung des Widerspruchsrechts bei Lebens- und Rentenversicherungsverträgen

In seinem Urteil vom 08.04.2015, Az. IV ZR 103/15,  hat sich der Bundesgerichtshof erneut mit dem Widerspruchsrecht nach dem sogenannten Policenmodell bei Lebens- und Rentenversicherungen beschäftigt und klargestellt, wann der Rückforderungsanspruch des Versicherungsnehmers verjährt.

 

In dem aktuell entschiedenen Fall hatte ein Versicherungsnehmer im Jahr 2008 eine Rentenversicherung nach dem sogenannten Policenmodell abgeschlossen. Bei dieser Vertragsgestaltung wird der Versicherungsnehmer nicht vorab über die genauen Vertragsbedingungen und das ihm zustehende Widerspruchsrecht aufgeklärt, sondern erst zeitgleich mit dem Vertragsabschluss. Die Widerspruchsbelehrung muss dabei unter anderem in drucktechnisch deutlicher Form erfolgen, sich demnach deutlich vom übrigen Text abheben. Dies sei nach dem Vortrag des Klägers nicht erfolgt, so dass er im Jahr 2008 den Widerspruch, hilfsweise die Kündigung erklärte. Im Jahr 2011 reichte er Klage ein und begehrte die Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits erhaltenen Rückkaufswertes.

In Rechtsprechung und Literatur war bisher streitig, ob der nach einem Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. geltend gemachte bereicherungsrechtliche Anspruch bereits mit jeder einzelnen Zahlung entstanden ist oder erst mit der Ausübung des Widerspruchsrechts.

Wie der BGH im jetzigen Urteil klargestellt hat, entsteht der nach einem Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. geltend gemachte Bereicherungsanspruch nicht schon mit jeder einzelnen Prämienzahlung, sondern erst mit Ausübung des Widerspruchsrechts im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

Damit kann der Versicherungsnehmer nach erklärtem Widerspruch innerhalb der dreijährigen Regelverjährung seinen Rückzahlungsanspruch geltend machen.

„Ein weiteres verbraucherfreundliches Urteil des BGH“, so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Alexander Kainz. „Der BGH setzt damit seine Reihe an Urteilen aus dem letzten Jahr fort und eröffnet Versicherungsnehmern die Möglichkeit, sich von Lebens- und Rentenversicherung zu lösen, sofern im Vertrag nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt wurde. Das von den Versicherungen oftmals eingewandte Argument der Verwirkung spricht der BGH in seinem neuesten Urteil überhaupt nicht an und zeigt damit erneut, dass er die Rechte der Versicherungsnehmer nicht schmälern möchte“, so der Jurist, der bereits zahlreiche Mandanten in diesem Bereich betreut.

Rechtsanwalt Alexander Kainz rät daher allen betroffenen Versicherungsnehmern entsprechende Ansprüche prüfen zu lassen. Im Fall eines wirksam ausgeübten Widerspruches erhält der Versicherungsnehmer sämtliche bezahlte Versicherungsprämien abzüglich des für den Wert des Versicherungsschutzes anzurechnenden Betrages sowie des bereits erhaltenen Rückkaufswertes zuzüglich Zinsen von der Versicherung erstattet.

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Garantie Hebel Plan '08 – Geschädigter Anleger vergleicht sich nach eingereichter Klage mit Anlageberater

Wie die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte meldet, hat sich im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs ein Anlageberater zur Zahlung von Schadensersatz gegenüber einem der geschädigten GarantieHebelPlan ‘08 Anleger verpflichtet.


Bei der GarantieHebelPlan ’08 Premium Vermögensaufbau AG & Co. KG handelt es sich um eine Fondsgesellschaft in Form einer KG, an der sich Privatpersonen als Anleger über eine Treuhänderin beteiligen konnten. Unternehmensgegenstand sollte nach Informationen des Emissionsprospekts die Investition in Kapitalanlagen, insbesondere in britische bzw. fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungen sowie Investmentfonds sein. Überdurchschnittliche Erträge sollten hierbei nach den Darstellungen des Emissionsprospekts dadurch erwirtschaftet werden, dass die Investitionen neben dem Eigenkapital auch durch Fremdkapital getätigt werden sollten (Hebelgeschäft). Diese Hebelung sollte bis zu 300 % des Eigenkapitals betragen können.

Wie es tatsächlich um die Beteiligungsgesellschaft GarantieHebelPlan ’08 steht, kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abgesehen werden. Selbst die Edelweiss Management GmbH, die zwischenzeitlich die Verwaltung der Beteiligung übernommen hat, ist gegenwärtig anscheinend nicht in der Lage, den Anlegern zu erklären, was tatsächlich mit ihren Geldern geschehen ist. Nach Auffassung von CLLB Rechtsanwälte ist daher ein Totalverlust des eingesetzten Kapitals dringend zu befürchten.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte vertreten bereits eine Vielzahl von Anlegern, die fehlerhafte Beratung und unzureichende Aufklärung sowohl gegen ihren jeweiligen Berater als auch gegen die Gründungs- und Treuhandgesellschaft geltend machen.

Aufgrund der momentanen undurchschaubaren Lage wird geschädigten Anlegern empfohlen, sich an eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei zu wenden und überprüfen zu lassen, ob die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Gründungs- und Treuhandgesellschaft und/oder den jeweiligen Berater aussichtsreich ist.

Betroffene Anleger sollten sich auf jeden Fall von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht umgehend informieren und beraten lassen. Die Verfolgung berechtigter Ansprüche und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen können allerdings mit erheblichen Schwierigkeiten und vielen Risiken verbunden sein und jahrelang dauern. Das geht ins Geld. Mit Hilfe der mit dem BSZ e.V. kooperierenden  Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft haben die Kläger die Möglichkeit, ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können somit alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Die Kläger haben nicht das geringste Risiko!
 
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durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Garantie Hebel Plan Fonds". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.
 
Weitere Informationen
können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
 
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 24.04.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des  Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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Canada Gold Trust: Fondsinitiator stellt Insolvenzantrag

Die Situation für die Anleger der Canada Gold Trust Fonds spitzt sich zu. Denn der Fondsinitiator Canada Gold Trust GmbH hat am 22. April 2015 am Amtsgericht Koblenz Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt (Az. 42 IN 152/15).


Die Canada Gold Trust GmbH ist der Initiator der Canada Gold Trust (CGT) Fonds I bis IV, deren Anleger in den vergangenen Wochen schon reichlich schlechte Nachrichten verdauen mussten und um ihr investiertes Kapital fürchten müssen. Die Fonds vergaben Darlehen an die Hennig Gold Mines Inc. (HGM). Diese sollte die Anlegergelder in den Goldabbau in Kanada investieren. Nachdem die Anleger zunächst auch Ausschüttungen erhielten, blieben diese aus. Nur ein Teil der Anlegergelder soll überhaupt in den Goldminen angekommen sein. So wurde auch deutlich weniger Gold geschürft als erwartet. Statt der geplanten 30.000 Unzen sollen im vergangenen Jahr nur 1.000 Unzen Gold abgebaut worden sein.

Auch nach der außerordentlichen Gesellschafterversammlung Ende Februar, bei der u.a. ein zweiter Geschäftsführer gewählt wurde, ist für die Anleger der CGT-Fonds keine Ruhe eingekehrt. Im Gegenteil: Sie wurden Anfang April aufgefordert, 30 Prozent ihrer erhaltenen Ausschüttungen bis zum 1.Mai an die Fondsgesellschaften zurückzuzahlen. Sonst könne der Geschäftsbetrieb nicht aufrechterhalten werden.

„Die Anleger sollten sich angesichts der Entwicklung genau überlegen, wie sie reagieren. Erstens ist fraglich, ob die Rückforderung überhaupt rechtmäßig ist. Nach der Rechtsprechung des BGH ist das nur dann der Fall, wenn dies im Gesellschaftsvertrag eindeutig und verständlich geregelt ist. Zweitens besteht die Gefahr, dass sie gutes Geld schlechtem Geld hinterherwerfen und eine nachhaltige Sanierung trotzdem nicht gelingt“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller. Zudem empfiehlt der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen zu lassen.

„Im Rahmen der Anlageberatung hätten die Anleger umfassend über die Risiken ihrer Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Darüber hinaus kann auch Schadensersatz aus Prospekthaftung in Betracht kommen, wenn die Angaben in den Emissionsprospekten unvollständig oder fehlerhaft waren“, erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt. Da insbesondere bei den CGT-Fonds I und II schon Verjährung der Ansprüche drohen könnte, sollten die Anleger nicht mehr lange warten, um ihre Ansprüche geltend zu machen.

Geschädigte Anleger sollten sich auf jeden Fall von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht umgehend informieren und beraten lassen. Die Verfolgung berechtigter Ansprüche und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen können allerdings mit erheblichen Schwierigkeiten und vielen Risiken verbunden sein und jahrelang dauern. Das geht ins Geld. Mit Hilfe der mit dem BSZ e.V. kooperierenden  Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft haben die Kläger die Möglichkeit, ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können somit alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Die Kläger haben nicht das geringste Risiko!

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft " Canada Gold Trust ". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Ist Ihre Kapitalanlage sicher? Oder sitzen Sie auf einer Zeitbombe? Überprüfung schafft Sicherheit!

Vor dem Hintergrund dass viele Anleger auf Kapitalanlagen sitzen die der Altersvorsorge dienen sollen, in Wirklichkeit aber eher einer Zeitbombe gleichen, bietet der BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V., Fördermitgliedern eine kostenlose Überprüfung ihrer Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht an. 


Heute sind Millionen Menschen auf der Suche nach finanziellem Frieden und Wohlstand. Diese Situation machen sich „Schwarze Schafe“ des ungeregelten Kapitalmarkts zu Nutze und vernichten jedes Jahr private Vermögen in Milliardenhöhe. Viele Privatanleger haben bereits verloren, in dem sie der angebotenen Kapitalanlage blind vertrauen. In den letzten Jahren haben zahlreiche Firmen das Anlegervertrauen durch überzogene Rendite- und Garantieversprechen und lückenhafte Risikoaufklärung bewusst missbraucht. 

In vielen Fällen glauben die Investoren eine sichere und renditeträchtige Kapitalanlage für ihre Altersvorsorge abgeschlossen zu haben. Dabei sitzen sie jedoch auf einer hochriskanten Unternehmensbeteiligung die zur Altersvorsorge vollkommen ungeeignet ist. Verlustrisiken bis hin zum Totalverlust drohen.

Viele Menschen nutzen Kapitalanlagen indem sie beispielsweise in Aktien, Immobilien oder Zertifikate investieren. Die Kapitalanlagen dienen dabei in der Regel zur Altersvorsorge. ,,Solche wichtigen Anlage-Entscheidungen müssen im Vorhinein gut vorbereitet sein. Es ist auch eine seriöse sowie anlegergerechte Beratung nötig. Hier kann es schnell zu folgenschweren Fehlern kommen, wenn man beispielsweise von seinem Bankberater falsch beraten wird. 
 
Eine Falschberatung kann schnell passieren, wenn ein Anlageberater zum Beispiel nicht auf das Risiko eines Totalverlustes hinweist. Gerne locken unseriöse Anbieter auch mit utopischen Gewinnanlagen in Prospekten. Besonders wenn ein Gewinn besonders attraktiv erscheint, sollte man genauer hinsehen. Auch kann sich eine als Traumhaus angepriesene Immobilie schnell als Schrottimmobilie entpuppen. Viele Anleger investieren so ihr Kapital in Gesellschaften, welche schon kurze Zeit später pleitegehen, und müssen um ihr Erspartes bangen. Doch wie schützt man sich vor solchen Falschberatungen?

Es lohnt sich, seine Kapitalanlage auf fehlerhafte Beratungen sowie mögliche Schadensersatzansprüche prüfen zu lassen. Eine solche Überprüfung von Kapitalanlagen nehmen BSZ Vertrauensanwälte mit einem speziellen Service für Fördermitglieder des Vereins kostenlos vor. 

Der BSZ e.V. wurde vor 17 Jahren gegründet, um u. A. Investoren auf diese Gefahren aufmerksam zu machen und um zu helfen, aus solchen Anlagen auszusteigen. Ein bereits entstandener Schaden soll gegenüber den jeweiligen Verantwortlichen geltend gemacht werden.

Wer als Anleger durch eine fehlgeschlagene Kapitalanlage bereits viel Geld verloren hat, kann es sich jedoch ohne Rechtschutzversicherung häufig nicht leisten, zur Durchsetzung seiner Ansprüche die Hilfe eines Anwalts in Anspruch zu nehmen. Dies hat nicht selten zur Folge, dass geschädigte Anleger gezwungen sind, darauf zu verzichten, ihre bestehenden Ansprüche durchzusetzen. Hier bietet der BSZ e.V. die Hilfe eines kompetenten Prozessfinanzierers an.

Die Prozesskostenfinanzierung ist eine juristische Finanzdienstleistung. Der Prozesskostenfinanzierer kommt für die Kosten einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Verfolgung privater oder gewerblicher Rechtsansprüche auf. Dabei wird jedoch nicht der Rechtsanspruch des Klägers an den Prozesskostenfinanzierer abgetreten, sondern es besteht lediglich die Disposition auf die Durchführung des Prozesses für den Kläger. Führt die Auseinandersetzung zu keinem positiven Ergebnis, trägt der Prozesskostenfinanzierer die Kosten des Verfahrens wie Gerichts-, Anwalts-, Zeugen- und Sachverständigenkosten und nicht der Kläger.

In vielen  Rechtsfällen ist nicht nur ein einzelner Geschädigter betroffen, sondern Hunderte oder gar Tausende. Oft ist es nicht leicht, die zur Beweisführung notwendigen Informationen zu beschaffen. Hier gilt es, die Interessen der Geschädigten zu bündeln, denn von einem effektiven Informationsaustausch profitieren alle. Anleger können wirkungsvoll gegen illegale Machenschaften im Kapitalanlagebereich nur durch koordiniertes rechtliches Vorgehen erreichen. Hier sind die BSZ e.V. Interessengemeinschaften für alle Beteiligten hilfreich.

Die Zahl der Anleger die in eine fragwürdige Kapitalanlage investiert haben ist sehr oft verblüffend hoch. Geht das Geld bei einer Anlage verloren, behalten viele Geschädigte dies jedoch  für sich. Sie glauben nämlich, dass es nur eine geringe Zahl von weiteren Opfern gibt. In Wirklichkeit gibt es meist  eine Vielzahl Geschädigter, was aber durch das Schweigen der geschädigten Anleger der Öffentlichkeit nicht bewusst ist. 

Der BSZ e.V. bittet Geschädigte dringend, Informationen nicht für sich zu behalten sondern darüber zu berichten. Nur so kann Schaden für weitere Anleger verhindert werden. Mit Ihrer Information an uns betreiben Sie aktiven Verbraucher- und Anlegerschutz. Dafür danken wir ihnen schon jetzt. Helfen Sie uns und anderen Anlegern indem Sie uns Ihre Erfahrung mitteilen, denn wer klug ist baut vor und informiert sich, bevor es zu spät ist. 

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Bildquelle: © Timo Klostermeier / pixelio.de 

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Donnerstag, April 23, 2015

Lange Vermögensberatung GmbH: Landgericht München verurteilt zum Schadenersatz

In Sachen Lange Vermögensberatung GmbH ist der BSZ e. V. Vertrauenskanzlei WHP Wegel Hemmerich Partner ein nennenswerter Erfolg vor dem Landgericht München gelungen:


Die 23. Zivilkammer des Landgerichts München verurteilte die Lange Vermögensberatung GmbH zum Schadenersatz in Höhe von ca. EUR 150.000,00.

Mit Urteil vom 15.04.2015 sah es das Landgericht München als erwiesen an, dass die Lange Vermögensberatung GmbH bezüglich zahlreicher vom Anleger gezeichneter Schifffondsbeteiligungen zum Schadenersatz zu verurteilen ist. Auch gab das Landgericht München mehreren Feststellungsanträgen des Klägers statt, wonach dieser von wirtschaftlichen Schäden aus einer etwaigen Inanspruchnahme Dritter z. B. im Hinblick auf die §§ 171, 172 Abs. 4 HGB und aus den sonstigen steuerlichen Schäden, freizustellen ist.

Der Kläger hatte in den Jahren 2004 bis 2008 zahlreiche Schifffondsbeteiligungen über die Lange Vermögensberatung GmbH aus München erworben. Es handelte sich hierbei um Beteiligungen an der MS Silver Bay, einem SAG Fonds, einen Bulker Flottenfonds, den HT Flottenfonds IV, die MS Gustav Schulte sowie um eine Beteiligung an der MS Pargo.

Im Zusammenhang mit der Vermittlung und Beratung hatte der Kläger zahlreiche Werbeflyer und Kurzexposés erhalten. Streitig blieb, wann der Kläger die umfassenden Emissionsprospekt erhielt. Hierauf kam es aber nach der Auffassung des LG München auch nicht an! Das Landgericht München ist der Auffassung, dass ein Großteil der geltend gemachten Schadenersatzansprüche begründet ist, da die Lange Vermögensberatung GmbH ihren Anlagevermittlungsvertrag/Auskunftsvertrag verletzt hat. Das Landgericht München würdigt zwar, dass eine ordnungsgemäße Aufklärung auch über die rechtzeitige Überreichung des Prospektes erreicht werden kann, was jedoch keinen Freibrief für den Berater und Vermittler darstellt, gegenteilige Angaben zu mache. Setzt man jedoch im Rahmen der zahlreichen Werbeschreiben einen massiven Anreiz, sich an der Fondsgesellschaft zu beteiligen, kann hierin eine Verletzung des Auskunfts- und Vermittlungsvertrages liegen.

Das Landgericht München kam zu dem Ergebnis, dass die hier im Vorfeld der Zeichnungen überreichten Werbeaussagen unzutreffend waren und somit keine hinreichende Aufklärung über die wesentlichen Risiken erfolgte. Insbesondere stützte das Landgericht seine Überlegungen darauf, dass in den Werbeflyern unzutreffende und zumindest irreführende Ausführungen zu Sicherheit der Beteiligungen gemacht wurden. Auch erfolgte durch die Lange Vermögensberatung GmbH keine Richtigstellung. Überwiegend wurde im Rahmen der Urteilsgründe darauf abgestellt, dass fehlerhafte Angaben zur sogenannten Veräußerbarkeit der Anlage gemacht wurden, welche auch irreführend waren. Auch wurde die Sicherheit der Fondsbeteiligungen unzutreffend dargestellt. Die Lange Vermögensberatung GmbH war daher zum Schadenersatz bezüglich zahlreicher der gezeichneten Schifffondsbeteiligungen zu verurteilen.

Dieses Urteil dürfte für Anleger, welche ihre Schifffondsbeteiligungen über die Lange Vermögensberatung GmbH erworben haben, von maßgebender Bedeutung sein, da die Lange Vermögensberatung GmbH im Rahmen ihrer Vermittlungs- und Beratungstätigkeit überwiegend mit Werbeschreiben und den vom Landgericht München als fehlerhaft angesehenen Werbeflyern gearbeitet hat. Aufgrund des Umfangs der Vermittlungstätigkeit der Lange Vermögensberatung GmbH dürften 100 Anleger betroffen sein. Aufgrund dieses maßgebenden Urteils des Landgerichts München sollten betroffene Anleger prüfen lassen, ob ihnen möglicherweise Schadenersatzansprüche aufgrund fehlerhafter Angaben in den Werbeschreiben und Werbeflyern der Lange Vermögensberatung GmbH zustehen.

Der BSZ hat daher die Interessengemeinschaft ,,Lange Vermögensberatung GmbH / Schadenersatz" gegründet.  Aufgrund des oben benannten Urteils des Landgerichts München bestehen gute Gründe, der Interessengemeinschaft beizutreten. Es wird darauf hingewiesen, dass Urteil noch nicht rechtskräftig ist.

Geschädigte Anleger sollten sich auf jeden Fall von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht umgehend informieren und beraten lassen. Die Verfolgung berechtigter Ansprüche und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen kann allerdings mit erheblichen Schwierigkeiten und vielen Risiken verbunden sein und jahrelang dauern. Das geht ins Geld. Mit Hilfe der mit dem BSZ e.V. kooperierenden  Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft haben die Kläger die Möglichkeit, ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können somit alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Die Kläger haben nicht das geringste Risiko!

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lange Vermögensberatung GmbH.  Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel 


Dieser Beitrag gibt den Sachstand und die Rechtslage am 23.04.2015 wieder. Hiernach eintretende Änderungen, insbesondere durch eine etwaige Berufung, können die Sach- und Rechtslage verändern.
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