Freitag, April 24, 2015

BGH entscheidet erneut verbraucherfreundlich zur Verjährung des Widerspruchsrechts bei Lebens- und Rentenversicherungsverträgen

In seinem Urteil vom 08.04.2015, Az. IV ZR 103/15,  hat sich der Bundesgerichtshof erneut mit dem Widerspruchsrecht nach dem sogenannten Policenmodell bei Lebens- und Rentenversicherungen beschäftigt und klargestellt, wann der Rückforderungsanspruch des Versicherungsnehmers verjährt.

 

In dem aktuell entschiedenen Fall hatte ein Versicherungsnehmer im Jahr 2008 eine Rentenversicherung nach dem sogenannten Policenmodell abgeschlossen. Bei dieser Vertragsgestaltung wird der Versicherungsnehmer nicht vorab über die genauen Vertragsbedingungen und das ihm zustehende Widerspruchsrecht aufgeklärt, sondern erst zeitgleich mit dem Vertragsabschluss. Die Widerspruchsbelehrung muss dabei unter anderem in drucktechnisch deutlicher Form erfolgen, sich demnach deutlich vom übrigen Text abheben. Dies sei nach dem Vortrag des Klägers nicht erfolgt, so dass er im Jahr 2008 den Widerspruch, hilfsweise die Kündigung erklärte. Im Jahr 2011 reichte er Klage ein und begehrte die Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits erhaltenen Rückkaufswertes.

In Rechtsprechung und Literatur war bisher streitig, ob der nach einem Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. geltend gemachte bereicherungsrechtliche Anspruch bereits mit jeder einzelnen Zahlung entstanden ist oder erst mit der Ausübung des Widerspruchsrechts.

Wie der BGH im jetzigen Urteil klargestellt hat, entsteht der nach einem Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. geltend gemachte Bereicherungsanspruch nicht schon mit jeder einzelnen Prämienzahlung, sondern erst mit Ausübung des Widerspruchsrechts im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

Damit kann der Versicherungsnehmer nach erklärtem Widerspruch innerhalb der dreijährigen Regelverjährung seinen Rückzahlungsanspruch geltend machen.

„Ein weiteres verbraucherfreundliches Urteil des BGH“, so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Alexander Kainz. „Der BGH setzt damit seine Reihe an Urteilen aus dem letzten Jahr fort und eröffnet Versicherungsnehmern die Möglichkeit, sich von Lebens- und Rentenversicherung zu lösen, sofern im Vertrag nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt wurde. Das von den Versicherungen oftmals eingewandte Argument der Verwirkung spricht der BGH in seinem neuesten Urteil überhaupt nicht an und zeigt damit erneut, dass er die Rechte der Versicherungsnehmer nicht schmälern möchte“, so der Jurist, der bereits zahlreiche Mandanten in diesem Bereich betreut.

Rechtsanwalt Alexander Kainz rät daher allen betroffenen Versicherungsnehmern entsprechende Ansprüche prüfen zu lassen. Im Fall eines wirksam ausgeübten Widerspruches erhält der Versicherungsnehmer sämtliche bezahlte Versicherungsprämien abzüglich des für den Wert des Versicherungsschutzes anzurechnenden Betrages sowie des bereits erhaltenen Rückkaufswertes zuzüglich Zinsen von der Versicherung erstattet.

Betroffene Versicherungskunden sollten sich auf jeden Fall von einem Fachanwalt umgehend informieren und beraten lassen. Die Verfolgung berechtigter Ansprüche und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen können allerdings mit erheblichen Schwierigkeiten und vielen Risiken verbunden sein und jahrelang dauern. Das geht ins Geld. Mit Hilfe der mit dem BSZ e.V. kooperierenden  Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft haben die Kläger die Möglichkeit, ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können somit alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Die Kläger haben nicht das geringste Risiko!
 
Für die Prüfung von Ansprüchen
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Lebensversicherung". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.
 
Weitere Informationen
können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
 
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu    
 
Direkter Link zum Kontaktformular:

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz  
 
Dieser Text gibt den Beitrag vom 24.04.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des  Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
cllbkainz


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