Die Singulus AG hat am Freitag, 24.04.2015 nach Berichten von FAZ.net einen Kapitalschnitt angekündigt und auch Anleihebesitzer könnten erhebliche Verluste erleiden.
„Die Hauptversammlung am 9. Juni soll die Herabsetzung des Grundkapitals zum Ausgleich der aufgelaufenen Verluste beschließen. Singulus hatte im vergangenen Jahr einen Verlust von 51,6 Millionen Euro verzeichnet. Das waren drei Viertel des auf die Hälfte geschrumpften Umsatzes. Dadurch war die Eigenkapitalquote auf 15 Prozent gesunken. 2011 hatte diese noch bei 70 Prozent gelegen“, so die FAZ.net am 27.04.2015. „Ziel [der Maßnahmen] ist der Tausch der Anleiheschulden gegen Eigenkapital, was Singulus derzeit noch als Möglichkeit bezeichnet. […] Die möglichen Verluste der Anleihegläubiger hängen von dem derzeit noch hypothetischen Umtauschverhältnis ab“, so FAZ.net weiter.
Die Singulus hat am 23.3.2012 eine 7,75%-Anleihe mit fünfjähriger Laufzeit bis zum Nominalvolumen von 60 Mio. EUR begeben, WKN A1MASJ / ISIN DE000A1MASJ4. Derzeit notiert die Anleihe noch gerade bei 45 % der Nominale. Angesichts der Ankündigungen von Singulus sollten Anleihebesitzer sich jetzt wehren und spezialisierte Rechtsanwälte mit der Rechtsdurchsetzung beauftragen. Hierzu bündelt der BSZ e.V. Anleger in einer Interessengemeinschaft. Denn es steht zu erwarten, dass Singulus eine Gläubigerversammlung einberufen wird, um durch Mehrheitsbeschluss eine Zustimmung der Anleihegläubiger zu etwaigen Restrukturierungsmaßnahmen zu erreichen. Hier müssen Anleihegläubiger rechtzeitig gegenhalten, um ihre Verluste zu begrenzen.
Hierzu Rechtsanwalt Dr. Marc Liebscher von der bundesweit tätigen BSZ-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner: „Singulus plant scheinbar, dass Anleihebesitzer ihre Forderung in Anteile an der Singulus umtauschen. Ausgehend vom aktuellen Börsenwert und dem Umtauschverhältnis kann dies ganz erhebliche Verluste bedeuten. In ähnlichen Fällen, z.B. bei den Anleihen der SolarWorld AG betrugen diese Verluste bis zu 55% der Nominale! Hiergegen sollten sich Anleger wehren. Mehrere Handlungsmöglichkeiten sollten genutzt werden.“
Dazu Dr. Liebscher: „Anleihegläubiger sollten zuallererst jetzt überlegen, die Anleihe zu kündigen und von Singulus volle Rückzahlung der Nominale plus offener Zinsen zu verlangen. Eine Kündigung muss zunächst bestimmte Formalia erfüllen. Ob eine Kündigungsmöglichkeit besteht, richtet sich nach den Bedingungen der Anleihe. Die Bedingungen der Anleihe sehen eine Kündigungsmöglichkeit vor, wenn Singulus „eine allgemeine Schuldenregelung zu Gunsten ihrer Gläubiger anbietet“. Hierauf könnten sich Anleihegläubiger spätestens dann berufen, wenn Singulus die Anleihegläubiger zur Abstimmung mittels Gläubigerversammlungen einlädt. Damit ist in den kommenden Tagen zu rechnen.
Die Aussichten für Anleihegläubiger, einen etwaigen Rechtsstreit gegen Singulus wegen der Kündigung zu gewinnen, bestehen nämlich durchaus: Denn uns liegt ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vor, das in einem vergleichbaren Fall vor wenigen Monaten der Kündigung eines Anleihegläubigers stattgegeben hat und die Emittentin zur Rückzahlung der vollen Nominale verurteilt hat. Gegen das Urteil läuft zwar die Revision beim BGH. Dennoch: Mit dem OLG-Urteil würde sich für Anleihegläubiger ein Rettungsweg eröffnen, um ohne Verluste aus der Anleihe rauszukommen. Überdies ist nach den Anleihebedingungen der Singulus das OLG Frankfurt auch für Rechtsstreitigkeiten aus der Singulus-Anleihe zuständig. Das hilft den Anleihegläubigern ungemein.“
„Ferner muss in der nun anstehenden Restrukturierung das bestmögliche Umtauschverhältnis durchgesetzt werden. Dazu müssen Anleihebesitzer ihre Interessen bündeln und gemeinsam in einer starken Koalition gegen das Unternehmen und die mit Kreditsicherheiten ausgestatteten Banken auftreten. Allein die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters reicht hierfür nicht, - es bedarf weiterer Instrumente, um Singulus, die Aktionäre und die gesicherten Banken unter Druck zu setzen. Der Beitritt zu einer Anleger-Interessengemeinschaft ist unbedingt ratsam.“
Dr. Liebscher weiter: „Ferner besteht die Möglichkeit, zu prüfen, ob gegen die Prospektverantwortlichen der Singulus-Anleihe Haftungsansprüche geltend gemacht werden könnten, sog. Prospekthaftungsansprüche.“
Zusammenfassend: In jedem Fall sollten Anleihebesitzer darauf achten, dass sie die Rechte wahrnehmen, die in ihnen in der jeweiligen Situation (also Restrukturierungsmaßnahme, Gläubigerversammlung oder Insolvenz) zustehen. Hier ist ein kollektives, gemeinsames Vorgehen der Gläubiger besonders wichtig. Nur wenn die Anleihegläubiger geschlossen auftreten, haben sie die notwendige Handlungsstärke, um sich gegen den Anleiheschuldner Singulus durchzusetzen und um sicherzustellen, dass sie nicht schlechter als die Banken oder Aktionäre behandelt werden.
Die bundesweit tätige BSZ-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner ist bereits seit über 10 Jahren erfolgreich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Die Kanzlei ist insbesondere mit Anleihen und der gebündelten Vertretung von Anleihebesitzern, wie im Fall Singulus, bestens vertraut (z. B. SolarWord AG, MIFA AG, Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West, DM Beteiligungen AG, First Real Estate, Global Swiss Capital AG, Solar Millenium, BKN biostrom, DEIKON GmbH, WGF AG; SiC Processing GmbH, Windreich, Solen AG, Centrosolar, getgoods.de AG). Bereits über 1000 Anleihe-Anleger, die Verluste mit Anleihen erlitten haben, wurden von Dr. Späth & Partner erfolgreich vertreten. Dabei achten wir stets auf volle Kostentransparenz. Rechtsanwalt Dr. Marc Liebscher von Dr. Späth & Partner wurde zudem in mehreren Insolvenzverfahren von Anleihegläubigern zum Mitglied des Gläubigerausschusses gewählt oder zum Gemeinsamen Vertreter aller Anleihegläubiger nach dem Schuldverschreibungsgesetz bestellt.
Für Anleihebesitzer spricht die Kanzlei die Kündigung der Anleihe aus und verlangt Rückzahlung. Anderenfalls leistet die Kanzlei die umfassende Vertretung im Restrukturierungsverfahren und auch die (außer)gerichtliche Geltendmachung von Haftungsansprüchen. Grundlage der Vergütung ist eine Pauschale, sodass alle Kosten von vornherein feststehen und transparent sind. Ferner übernehmen wir gerne die Deckungsanfrage bei Rechtsschutzversicherern.
Betroffene Anleger sollten sich auf jeden Fall von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht umgehend informieren und beraten lassen. Die Verfolgung berechtigter Ansprüche und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen können allerdings mit erheblichen Schwierigkeiten und vielen Risiken verbunden sein. Das geht ins Geld. Mit Hilfe der mit dem BSZ e.V. kooperierenden Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft haben die Kläger die Möglichkeit, ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können somit alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Die Kläger haben nicht das geringste Risiko!
Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft " Singulus ". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Telefon: 06071-9816810
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Marc Liebscher
Dieser Text gibt den Beitrag vom 28.04.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
spälieb
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