Montag, April 20, 2015

Bausparkassen kündigen teure Altverträge häufig ohne rechtliche Grundlage

Bundesfinanzminister Schäuble stellte erst unlängst klar, dass er Bausparkassen kein Kündigungsrecht für teure alte Bausparverträge einräumen will. Dessen ungeachtet versuchen die Bausparkassen offenbar nach wie vor, die ungeliebten Altverträge, die ihr Budget auf Grund der vergleichsweise hohen Zinsen belasten, weiter zu kündigen.


,,Das sollten sich die Verbraucher aber nicht gefallen lassen. Meistens entbehren diese Kündigungen einer rechtlichen Grundlage. Die Bausparkassen wollen sich offenbar nur aus ihren vertraglichen Pflichten stehlen", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bak- und Kapitalmarktrecht. Auch wenn die Bausparkassen unter der aktuellen Niedrigzinsphase leiden, sei dieses Vorgehen nicht zu akzeptieren, meint der Anwalt. ,,Den Verbrauchern geht es doch nicht anders. Sparer leiden auch unter den niedrigen Zinsen. Warum sollen sie jetzt auf relativ gut verzinste Bausparverträge verzichten? Als diese abgeschlossen wurden, hatten ja auch die Bausparkassen ein reges Interesse an dem Abschluss. Nur weil sich die Rahmenbedingungen geändert haben, haben die Verträge noch lange nicht ihre Gültigkeit verloren", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Seit Anfang 2014 sollen die Bausparkassen schon rund 120.000 Kunden gekündigt haben, berichtet der Nachrichtensender n-tv online. Begründet wurde dies auch damit, dass Kollektiv der Bausparer schützen zu wollen. Ob dies durch die alten Bausparverträge tatsächlich gefährdet wäre, sei dahin gestellt. Denn es sind wohl weniger als ein Prozent der Verträge betroffen. Darüber hinaus zeige auch eine Untersuchung der Finanzaufsicht BaFin, dass die Bausparkassen eine anhaltende Niedrigzinsphase unbeschadet überstehen könnten.

,,Tatsächlich ist es wohl so, dass schwierige Zeiten mal wieder auf dem Rücken der Verbraucher durchgestanden werden sollen. Doch die betroffenen Bausparer sollten das nicht so hinnehmen und nicht auf ihre Zinsen verzichten. Wäre die Situation umgekehrt und es würde eine Hochzinsphase herrschen, würden die Bausparkassen die Verträge wohl kaum zu Gunsten der Verbraucher anpassen", so der Fachanwalt.

Rechtlich seien viele Kündigungen ohnehin haltlos. Cäsar-Preller: ,,Ein Bausparvertrag kann nur dann durch die Bausparkasse gekündigt werden, wenn die vereinbarte Bausparsumme vollständig angespart ist. Dass der Bausparvertrag lediglich zuteilungsreif ist, reicht für eine Kündigung hingegen nicht aus."

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Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

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cp

BGH stärkt Widerspruchsrecht bei Renten- und Lebensversicherungen

Erneut beschäftigte sich der Bundesgerichtshof mit dem Widerspruch und den Verjährungsfristen bei Renten- und Lebensversicherungen. Erneut entschied der BGH verbraucherfreundlich (IV ZR 103/15).


,,Der BGH hat erneut bekräftigt, dass Renten- oder Lebensversicherungen widerrufen werden können, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurde. Damit setzt er seine Rechtsprechung aus dem vergangenen Jahr konsequent fort", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, zu dem aktuellen BGH-Urteil vom 8. April 2015.

Konkret hatte der Kunde einer 1998 nach dem Policenmodell abgeschlossenen Rentenversicherung geklagt. Dabei erhält der Versicherte alle nötigen Verbraucherinformationen nicht vor ihrer Unterschrift, sondern erst mit der Versicherungspolice. Den Versicherungsvertrag hat der Kläger 2008 widerrufen und hilfsweise gekündigt. Die Kündigung wurde vom Versicherer akzeptiert und der Rückkaufswert an den Verbraucher ausgezahlt. Damit wollte sich der Kunde aber nicht begnügen. 2011 erhob er Klage und forderte auch die fälligen Zinsen. Amts- und Landgericht hatten seine Klage mit dem Hinweis auf Verjährung abgewiesen. Der Verbraucher ließ jedoch nicht locker und klagte bis vor den BGH. Mit Erfolg. Unter Hinweis auf das Grundsatzurteil vom 7. Mai 2014 sei die Klage noch nicht verjährt, entschied der zuständige IV. Zivilsenat des BGH.

Denn demnach gilt die Widerspruchsfrist nach § 5a VVG a.F. nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht aufgeklärt wurde bzw. die nötigen Verbraucherinformationen zu spät erhalten hat. Bei Lebens- und Rentenversicherungen nach dem Policenmodell war das die gängige Praxis. So sei auch in dem konkreten Fall die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden. Nachdem der Widerspruch 2008 erklärt wurde, war die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgelaufen. Erst durch den Widerspruch sei klar geworden, dass kein wirksamer Vertrag zwischen dem Versicherer und dem Verbraucher zu Stande gekommen sei.

Cäsar-Preller: ,,Die konsequente Rechtsprechung des BGH zeigt deutlich, dass Verbraucher gute Chancen auf Rückabwicklung ihrer Lebensversicherung oder Rentenversicherung haben, wenn sie nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurden."

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Donnerstag, April 16, 2015

MS Deutschland Beteiligungsgesellschaft: Rechtsanwälte reichen erste Klagen gegen Aurelius AG und Gutachter ein.

Die MS Deutschland Beteiligungsgesellschaft, die in der Öffentlichkeit als ,,Das Traumschiff" bekannt ist, hatte im Dezember 2012 Inhaber-Teilschuldverschreibungen mit einem Volumen von bis zu 60 Millionen Euro und einer fünfjährigen Laufzeit emittiert (ISIN DE000A1RE7V0). Der Plan ging für die Anleihegläubiger, denen ein jährlicher Zins von 6,75 % zugesagt worden war, allerdings nicht auf.

Der MS Deutschland Beteiligungsgesellschaft gelang es nicht, ausreichend Gewinne zu erwirtschaften, sodass die Gesellschaft schließlich Insolvenz anmelden musste.

,,Wir bewerten die Zukunftsaussichten für die Anleihegläubiger als alles andere als positiv. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Frage der Rückzahlung der Anleihe an die Gläubiger", so der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Christian Luber, LL.M., M.A..

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte hat daher zunächst für ihre Mandanten versucht, außergerichtlich eine Einigung mit den Prospektverantwortlichen und dem Schiffsgutachter zu erzielen. Nachdem dies von der Gegenseite allerdings pauschal abgelehnt wurde, hat die Kanzlei nun für die ersten Anleger Klagen eingereicht. Grundlage der Rückabwicklungsansprüche sind mögliche Schadensersatzansprüche aufgrund der Fehlerhaftigkeit des Emissionsprospekts. Denn in dem Emissionsprospekt wird der Wert der MS Deutschland mittels eines Verkehrswertgutachtens auf ca. 100 Millionen US-Dollar festgelegt. Dieser Wert des Schiffes als Sicherheit in Form einer Schiffshypothek ist von zentraler Bedeutung für die Bewertung durch die Anleihegläubiger.

,,Wie aber in der Gläubigerversammlung offenbar wurde, ist der Wert des Schiffes -  je nachdem, ob man von dem Schrott- oder Verkaufspreis ausgeht - bei maximal 10 Millionen Euro zu legen. Dies, obwohl noch Ende 2013 weiterhin ein Wert i.H.v. EUR 100 Millionen Euro publiziert wurde", so Rechtsanwalt Luber weiter. ,,Da sich der Wert des Schiffes in wenigen Monaten kaum um 90 % reduziert haben kann, spricht unseres Erachtens nach viel dafür, dass der Wert der MS Deutschland in dem Anleiheprospekt als deutlich zu positiv angegeben wurde."

Hieraus können sich Rückabwicklungsansprüche für die Anleger ergeben. Denn einem Verkaufsprospekt kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erhebliche Informations- und Aufklärungsfunktionen zu. Dies bedeutet, dass der Prospekt, in dem die Anleihe vorgestellt wird, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken aufklären muss. Kommt er dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sich die Prospektverantwortlichen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Anleihe und somit Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.
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Inhaberschuldverschreibungen - was muss man davon wissen? Wie hoch ist das Risiko bei guter Verzinsung von 7 % p.a.?

1. Allgemeines zur Inhaberschuldverschreibung

Inhaberschuldverschreibungen gehören zu den Schuldverschreibungen. Sie unterscheiden sich von den üblichen Schuldverschreibungen allerdings dadurch, dass der Besitzer der Urkunde nicht namentlich erwähnt wird und sie beliebig auf andere Personen übertragen werden können.

In der Regel sind Inhaberschuldverschreibungen eine einfache und unkomplizierte Möglichkeit zur Kapitalbeschaffung für Unternehmen. Für Anleger sind sie interessant wegen der oft sehr verlockenden hohen Renditen. Allerdings eignen sich selbst Schuldverschreibungen seriöser Anbieter nur für risikobereite Anleger.

Der Besitz von Inhaberschuldverschreibungen bringt einige Risiken für den Anleger. Anleger sollten sich über diese Risiken genau informieren und gut prüfen, ob sie bereit sind diese einzugehen.

2. Besonderheiten der Inhaberschuldverschreibungen

Inhaberschuldverschreibungen sind Wertpapiere, die eine Forderung des Besitzers der Schuldverschreibung gegenüber dem Emittenten - Unternehmen oder Bank  - urkundlich festlegen.

Das bedeutet, dass der Inhaber dem Aussteller der Inhaberschuldverschreibung Geld leiht, das er an einem vorher festgelegten Zeitpunkt verzinst zurückerhält.

Oft werden Inhaberschuldverschreibungen auch als Zertifikate ausgegeben.

Der Inhaber der Schuldverschreibung wird auf der Urkunde nicht namentlich erwähnt, dadurch ist eine Inhaberschuldverschreibung problemlos übertragbar. Folglich kann nur durch den Besitz der Inhaberschuldverschreibung der Eigentümer nachgewiesen werden.

Emittenten von Inhaberschuldverschreibungen sind hauptsächlich Kreditinstitute, Wirtschaftsunternehmen und öffentlich-rechtliche Körperschaften.

Der Besitzer einer Inhaberschuldverschreibung tritt dem Emittenten quasi als Gläubiger gegenüber. Zudem ist es für Anleger wichtig zu wissen, dass Inhaberschuldverschreibungen im Gegensatz zu Namensschuldverschreibungen als Wertpapiere bilanziert werden.

3. Das Risiko der Inhaberschuldverschreibung

Das Emittentenrisiko, also das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, trägt bei Inhaberschuldverschreibungen der Anleger selbst. Anleger denken bei Inhaberschuldverschreibungen oft an eine sichere Geldanlage.

Allerdings gehen Inhaberschuldverschreibungen auch mit einigen Risiken einher, die man als Anleger unbedingt beachten und durchdenken sollte. Die Zahlungsunfähigkeit des Emittenten ist grundsätzlich das größte Risiko des Gläubigers, vor allem wenn keine Einlagensicherung vorhanden ist. Seit der Liberalisierung des Kapitalmarkts muss der Anleger die Bonität des Emittenten selbst überprüfen.

Da es auf dem Anleihemarkt nicht nur seriöse, sondern auch dubiose Unternehmen gibt,  müssen Anleger sehr genau darauf achten, bei wem sie ihr Kapital anlegen.

Oft können Anleger die Seriosität der Geldanlageangebote schwer einschätzen. Hierbei helfen Warnlisten und das genaue Betrachten der wirtschaftlichen Lage, Bilanz und der Perspektive des Unternehmens. Als Faustregel gilt: Je höher der Zins, desto größer ist das Risiko.

Vor allem Investitionen in Schwellenländern können sehr hohe Zinsgewinne, aber auch einen Totalausfall mit sich bringen.

Relativ sicher ist hingehen der Kauf von Staatsanleihen bei moderaten Zinsen.

Anleger sollten sich sehr genau informieren und von dubiosen Angeboten absehen, auch wenn sie noch so vielversprechend klingen.

Generell sind Inhaberschuldverschreibungen selbst seriöser Anbieter nur für risikobereite Anleger geeignet.

4. Rat

Anleger von Inhaberschuldverschreibungen sollten sich über das Unternehmen eine Beratung bei einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht ihres Vertrauens holen. Hier ist oft die wirtschaftliche und rechtliche Kompetenz vorhanden.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens

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ALAG-Automobil GmbH & Co. KG: Anlageberater zu Schadensersatz in Höhe von EUR 41.240,40 verurteilt.

Landgericht Amberg verurteilt Anlageberater zu Schadensersatz in Höhe von EUR 41.240,40 wegen unterlassener Aufklärung über mangelnde bzw. eingeschränkte Veräußerbarkeit einer Beteiligung an der ALAG-Automobil GmbH & Co. KG


Nach Auskunft der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte hat das Landgericht Amberg einen Anlageberater zu Schadensersatz in Höhe von EUR 41.240,40 verurteilt, da dieser nach Überzeugung des Gerichts nicht über den Umstand der fehlenden bzw. eingeschränkten Handelbarkeit einer Beteiligung an der ALAG-Automobil GmbH & Co. KG aufgeklärt hat.

Der Anleger hatte auf Empfehlung des Anlageberaters in eine atypisch stille Gesellschaftsbeteiligung an der ALAG-Automobil GmbH & Co. KG investiert, welche mit zahlreichen Risiken für den Anleger verbunden ist. So bestehen bei dieser unternehmerischen Beteiligung Verlustrisiken bis hin zum Totalverlust des investierten Kapitals und die Gefahr einer Haftung in Höhe der sog. gewinnunabhängigen Ausschüttungen. Letzteres führte dazu, dass zahlreiche Anleger - wie diese berichten - oftmals völlig überraschend von der ALAG-Automobil GmbH & Co. KG auf Rückzahlung von Ausschüttungen verklagt werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Anleger jedoch vor Abschluss der Beteiligung über alle Risiken und entscheidungserheblichen Umstände der gewählten Anlage aufzuklären. Lässt sich eine unterlassene Risikoaufklärung in nur einem anlagerelevanten Umstand nachweisen, so besteht ein Anspruch auf Schadensersatz, gerichtet auf Rückabwicklung der gesamten Anlage. Der Anleger erhält dann das in die Beteiligung geleistete Kapital abzüglich etwaiger Ausschüttungen zurück.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich durchaus, so BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Manon Linz, welche für den Anleger Schadensersatz beim LG Amberg erstritt, den jeweils zugrunde liegenden Sachverhalt von einem auf Kapitalmarkt- und Anlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Auch bei Klagen der ALAG-Automobil GmbH & Co. KG ist stets einzelfallabhängig zu prüfen, ob die Klageforderung schlüssig dargelegt wurde und ob der Anleger Gegenansprüche, Einwendungen oder Einreden geltend machen kann. Die bisherigen gerichtlichen Entscheidungen verdeutlichen, dass die Rechtsprechung auch anlegerfreundlich ausfallen kann.

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Dienstag, April 14, 2015

Schiffsfonds: Rückforderung der Ausschüttungen nicht immer rechtmäßig

Seit einigen Jahren steckt die Handelsschifffahrt in einer anhaltenden Krise. Darunter haben etliche Schiffsfonds zu leiden. Geraten sie in finanzielle Schwierigkeiten ist es ein beliebtes Mittel, von den Anlegern bereits erhaltene Ausschüttungen zurück zu verlangen.


,,Bevor die Anleger so einer Aufforderung nachkommen, sollten sie genau überlegen. Denn ob durch die Rückzahlung der Ausschüttungen eine nachhaltige Sanierung eines Schiffsfonds gelingen kann, ist oft ungewiss", sagt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Ein Grund für die Krise bei einigen Schiffsfonds sind Überkapazitäten, die in den Boom-Jahren aufgebaut wurden. In Zeiten sinkender Nachfrage sind dann auch die Charterraten in den Keller gegangen. ,,Das führte dann auch in vielen Fällen dazu, dass die Schiffsfonds hinter den prospektierten Erwartungen zurückgeblieben sind. Aber nicht nur das: Werden die Schiffe zu Sanierungsfällen, sollen oft genug die Anleger die Last tragen und entweder frisches Kapital investieren oder bereits erhaltene Ausschüttungen zurückzahlen. Gelingt die nachhaltige Sanierung nicht, drohen ihnen dadurch noch höhere finanzielle Verluste", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht verweist auch auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichthofs. Demnach können die Fondsgesellschaften gewinnunabhängige Ausschüttungen nur dann zurückfordern, wenn dies im Gesellschaftsvertrag auch eindeutig und für den Laien verständlich geregelt ist. ,,Daher sollte der Gesellschaftsvertrag auch immer auf diese Aspekte hin überprüft werden", rät der Anwalt. Seiner Meinung nach sollten sich die Anleger auch nicht von Ankündigen, dass ohne die Rückzahlung der Auszahlungen die Insolvenz drohe, unter Druck setzen lassen.

Cäsar-Preller: ,,Natürlich kann am Ende die Insolvenz stehen. Das kann sie aber auch, wenn die Ausschüttungen zurückgezahlt werden. Insofern muss überprüft werden, ob ein schlüssiges Restrukturierungskonzept vorliegt. Außerdem sollten die Anleger nicht außer Acht lassen, dass sie auch rechtliche Möglichkeiten haben und z.B. Schadensersatzansprüche geltend machen können. Das kann unter Umständen auch der erfolgversprechendere Weg sein."

Schadensersatzansprüche können zum Beispiel dann entstanden sein, wenn keine anleger- und anlagegerechte Beratung stattgefunden hat. So darf einem betont sicherheitsorientierten Anleger, der in seine Altersvorsorge investieren möchte, keine riskante Geldanlage angeboten werden. ,,Genau das ist bei der Vermittlung von Schiffsfonds aber oft genug geschehen. Den Anlegern wurde versprochen, dass es eine sichere Geldanlage ist und am Ende haben sie ihr gesamtes investiertes Kapital verloren. Tatsächlich sind Schiffsfonds spekulative Kapitalanlagen mit dem Totalverlust-Risiko für die Anleger. Über dieses und weitere Risiken hätten sie aber auch aufgeklärt werden müssen. Ebenso müssen die vermittelnden Banken ihre Rückvergütungen, sog. Kickbacks, offenlegen", erklärt der Anlegerschutzanwalt.

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Montag, April 13, 2015

Penell GmbH: Insolvenzverfahren eröffnet.

Für die Anleihe-Gläubiger der Penell-GmbH kommt es immer dicker. Das Amtsgericht Darmstadt hat am 27. März das Insolvenzverfahren über das Unternehmen eröffnet (Az.: 9 IN 105/15). Die Anleger müssen finanzielle Verluste befürchten.


Bereits Anfang Februar hatte die Penell GmbH Insolvenzantrag gestellt, da die Liquiditätslücke nicht zu schließen und eine Fortführung des operativen Geschäfts daher nicht möglich sei. Nun hat das Amtsgericht Darmstadt das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Gläubiger müssen ihre Forderungen bis zum 29. April 2015 beim Insolvenzverwalter anmelden. Nur angemeldete Forderungen können im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden.

,,Das sollte für die Anleihe-Gläubiger aber nur der erste Schritt sein", sagt  BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. ,,In einem weiteren Schritt sollten parallel auch mögliche Schadensersatzansprüche geprüft werden. Denn ob die Insolvenzmasse ausreicht, um alle Forderungen zu bedienen, ist zumindest zweifelhaft. Dann müssten auch die Anleihe-Gläubiger finanzielle Verluste hinnehmen. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen kann der erfolgversprechendere Weg sein."

Die Aussichten auf die erfolgreiche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen schätzt der erfahrene Rechtsanwalt als gut ein. Denn die Anleihe sollte mit dem Lagerbestand an Kupfer besichert sein. Doch dieser Bestand war weitaus geringer als prospektiert. ,,Hier liegt offensichtlich ein Prospektfehler vor. Dadurch kann das Geschäft rückabgewickelt werden", so der Anwalt. Ein weiterer Ansatzpunkt für Schadensersatzansprüche sei eine fehlerhafte Anlageberatung. Cäsar-Preller: ,,Die Anleger hätten über die Risiken ihrer Kapitalanlage umfassend aufgeklärt werden müssen. Wurden Risiken verschwiegen oder nur unzureichend dargestellt, rechtfertigt das den Schadensersatzanspruch."

Der nächste wichtige Termin für die Anleger ist dann die Gläubigerversammlung am 10. Juni am Amtsgericht Darmstadt.

Die Penell GmbH hatte die Unternehmensanleihe mit einem Zinssatz von 7,75 Prozent und einer fünfjährigen Laufzeit erst 2014 begeben. Doch schon kurz nach der Emission stand fest, dass der Lagerbestand weit weniger wert ist als prospektiert und die Anleihe damit nicht ausreichend gemäß den Prospektvorgaben besichert ist.

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HCI ACM Hantong III MS Kilian S im vorläufigen Insolvenzverfahren

Das Amtsgericht Nordenham hat das vorläufige Insolvenzverfahren über die Gesellschaft der MS Kilian S eröffnet (Az.: 7 IN 12/15). Der Schiffsfonds HCI ACM Hantong III MS Kilian S wurde 2009 aufgelegt.


Den Anlegern droht nun nur wenige Jahre nach der Emission schon der Totalverlust des investierten Geldes.

Diese Entwicklung deutete sich bereit Ende vergangenen Jahres an. Trotz der wirtschaftlichen Schieflage wurde durch das Fondsmanagement kein Sanierungskonzept mehr angestrebt. Der Insolvenzantrag ist daher schon fast die logische Folge. ,,Für die Anleger ist es natürlich trotzdem bitter. Ihnen drohen hohe finanzielle Verluste. Daher sollten sie ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen lassen", sagt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Dabei hat der erfahrene Rechtsanwalt besonders die Anlageberatung im Blick. ,,Es hat sich immer wieder gezeigt, dass die hohen Maßstäbe an eine anlegergerechte Beratung bei Schiffsfonds nicht erfüllt wurden, beispielsweise wurden die Risiken oft verschwiegen", so der Fachanwalt. Da die Anleger mit den Beteiligungen in der Regel aber unternehmerische Beteiligungen erworben haben, sind sie damit auch ins Risiko gegangen. Am Ende kann sogar der Totalverlust des eingesetzten Geldes stehen. ,,Deshalb hätten die Anleger auch umfassend über die Risiken aufgeklärt werden müssen. Das Gegenteil war jedoch oft genug der Fall. Obwohl es sich bei Schiffsfonds um spekulative Geldanlagen handelt, wurden sie auch an sicherheitsbewusste Anleger vermittelt. Doch statt einer Altersvorsorge stehen diese dann vor dem Totalverlust. Allerdings kann bei solch einer Falschberatung auch Schadensersatz geltend gemacht werden", erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Darüber hinaus hätten die vermittelnden Banken nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch ihre Rückvergütungen, sog. Kick-Backs, offen legen müssen. Diese Kick-Backs können dem Anleger einen Hinweis auf das Provisionsinteresse der Banken liefern und so zur Entscheidung für oder gegen eine Beteiligung beitragen. Wurden die Rückvergütungen verschwiegen, kann das ebenfalls die Schadensersatzansprüche begründen.

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Inhaberschuldverschreibungen bei der HSBC Bank durch Herrn Sowa vertrieben

Vor einigen Jahren wurden Inhaberschuldverschreibungen der HSBC Bank mit 7 % p.a. von Herrn Sowa an eine Vielzahl von Kapitalanlegern vertrieben! Die Zinszahlungen wurden zunächst erbracht, dann reduziert und schließlich blieben sie aus.


Jetzt schließen sich Anleger zusammen. Dabei sollen Informationen und Kenntnisse gebündelt werden.

Nach einer Strafanzeige wurde der Direktor Sowa in einem Wirtschaftsstrafverfahren verurteilt. Bald kommt er in Freiheit und dann lassen sich weitere Details des Schicksals der Inhaberschuldverschreibungen klären.

Anleger sollten sich zusammenschließen um die Informationen und Kenntnisse bündeln. Eine Beratung durch einen Fachanwalt für Bank - und Kapitalmarktrecht könnte die Schadensersatzansprüche klären.

Anleger können sich  gerne an die vom BSZ e.V. gegründete Interessengemeinschaft Investment Union AG, die von einem Berliner BSZ e.V. Fachanwalt für Bank und Kapitalmarkrecht betreut wird an anschließen, um mögliche Schadensersatzansprüche aus der Kapitalanlage oder der Begebung des Wechsels prüfen zu lassen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit 17 Jahren  die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Investment Union AG beizutreten.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 13.04.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.


khsteff

Freitag, April 10, 2015

IVG Euroselect Zwölf ("London Wall") - LG Essen verurteilt Commerzbank zu Schadensersatz

Weiterer Erfolg für einen Anleger: das Landgericht Essen verurteilt die Commerzbank AG wegen fehlerhafter Anlageberatung zu Schadensersatz.


Nachdem bereits mehrere Gerichte Banken wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem IVG Euroselect 12 verurteilt haben, erging nunmehr auch vor dem Landgericht Essen ein Urteil gegen die Commerzbank zugunsten eines von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB vertretenen Anlegers. Rechtsanwältin Danijela Rajic von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei, die in zahlreichen Verfahren IVG - Anleger vertreten hat, erwartet weitere positive Urteile, nachdem noch eine ganze Reihe  Klageverfahren von  Anlegern des IVG Euroselect Zwölf bei Gerichten anhängig sind.

Der Fonds, der in das Londoner Bürogebäude ,,THE WALL" investiert hat, befindet sich in einer erheblichen Schieflage. Die Gründe sind im baldigen Auszug des Hauptmieters und der Schwierigkeiten bei der Anschlussvermietung zu suchen. Hinzu kommen Fallstricke in den Bedingungen des Darlehensvertrages, den die Fondsgesellschaft abgeschlossen hatte.

Die Fondsgesellschaft finanzierte THE WALL nicht nur über die eingenommenen Anlegergelder, sondern nahm darüber hinaus ein Darlehen in beträchtlicher Höhe auf. Der Darlehensvertrag sieht eine regelmäßige Wertermittlung des Gebäudes vor, gewisse Beleihungswertgrenzen dürfen nicht überschritten werden. Fallende Preise auf dem Londoner Immobilienmarkt und die Vermietungssituation führten jedoch dazu, dass die Beleihungswertgrenze überschritten wurde, weshalb der Fonds trotz noch fast voll vereinnahmter Mieten keine Ausschüttungen mehr leisten kann. Zwischenzeitlich wurde auf Druck der Banken ein Verkauf des Objekts beschlossen.

Die Commerzbank ihrerseits hat für die Vermittlung der Beteiligungen erhebliche Provisionen und Rückvergütungen vereinnahmt. Das Landgericht Essen stellte fest, dass die Bank den Anleger hierüber pflichtwidrig nicht korrekt informiert hatte und sprach ihm deshalb einen auf eine Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs gerichteten Schadensersatzanspruch gegen die Bank zu.

Eine ganze Reihe von Anlegern sah sich im Vorfeld ihrer Zeichnung nicht richtig aufgeklärt und entschloss sich zu einer gerichtlichen Geltendmachung ihrer Schadensersatzansprüche. Mit Erfolg, wie die Urteile zeigen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Rajic hält das Risiko für die Anleger des Fonds nach wie vor für hoch, ihre Einlage in weiten Teilen, wenn nicht gar vollständig zu verlieren. Sie rät den Anlegern dazu, auf keinen Fall untätig bleiben, sondern zeitnah prüfen lassen, ob im individuellen Fall mit Erfolg Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können. Schon im nächsten Jahr droht den Anlegern die absolute Verjährung ihrer Ansprüche, diese tritt auf den Tag genau 10 Jahre nach der Zeichnung der jeweiligen Beteiligung ein. Wer also darüber nachdenkt Klage einzureichen, sollte dies unbedingt vorher tun.

Verfügt ein Anleger über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen Fällen die Kosten eines etwaigen Prozesses wegen fehlerhafter Anlageberatung.

Für die Prüfung von Ansprüchen
aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit 17 Jahren  die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft IVG-Fonds EuroSelect beizutreten.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

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cllbRajic

Mittwoch, April 08, 2015

Penell GmbH - Eröffnung des Insolvenzverfahrens - Schadensersatzansprüche der Anleger

Am 27.03.2015 wurde vor dem Amtsgericht Darmstadt, Az. : 9 IN 105/15, das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Gläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen bei dem Insolvenzverwalter bis zum 29.04.2015 anzumelden und gleichzeitig mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen.


Im vergangenen Jahr konnten zwischen dem 26.05. und dem 06.06.2014 Unternehmensanleihen mit einem Volumen von bis zu 5 Mio. Euro gezeichnet werden. Den Anlegern wurde bei einer Laufzeit von 5 Jahren eine jährliche Verzinsung von 7,75 Prozent geboten. Als Sicherheit sollte das Warenlager an die Anleihegläubiger gleichrangig abgetreten werden.

In dem zugrundeliegenden Wertpapierprospekt vom 19.05.2014 wird dargestellt, dass sämtliche Ansprüche der Anleihegläubiger auf Rückzahlung des Nennbetrages der Schuldverschreibungen und Zinszahlungen sowie die Zahlung von sonstigen Beträgen unter den Schuldverschreibungen durch die Sicherungsübereignung des Warenlagers gesichert sei. Das Warenlager bestehe hierbei zum größten Teil aus Kupferkabeln. Zum Stichtag 14.05.2014 ergäbe sich hier - aufgrund der aktuellen Kupferpreise - ein Wert von rund 7,3 Mio. Euro, mit denen die Anleger gesichert werden, bzw. - ausgehend vom durchschnittlichen Kupferpreis -  mindestens 6,094 Mio. Euro. Aus dem im Bundesanzeiger für den maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt veröffentlichten Jahresabschluss für das (abweichende) Geschäftsjahr vom 01.04.2012 bis zum 31.03.2013 ergeben sich unter dem Aktivposten ,,Vorräte" - zu denen auch das zur Sicherheit abgetretene Warenlager gehört - ein Vermögenswert in Höhe von 9.526.637,20 EUR.

Offenbar eine komplette Fehleinschätzung, wie sich herauskristallisiert. Bereits Ende des letzten Jahres ist bekannt geworden, dass sich der Wert des Warenlagers - nach einer offenbar erfolgten Zwischeninventur, die die Treuhänderin - viel zu spät - veranlasst hatte - lediglich auf etwa 2,5 Mio. Euro beläuft. Eine vollständige Besicherung aller Anleihegläubiger ist damit bereits nicht möglich. Am 11.12.2014 - so ergibt es sich aus einer Veröffentlichung im Bundesanzeiger - hat die Treuhänderin, die MSW GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, mitgeteilt, dass sie bereits seit dem 19.11.2014 Kenntnis davon habe, dass der Wert des Sicherungsgutes nicht den Betrag von 125 % des Betrages der besicherten Forderungen erreicht und dass die Penell GmbH zur Nachbesicherung aufgefordert wurde. Diese Nachbesicherung war der Penell GmbH offenbar nicht möglich.

Wie konnte es zu solch erheblichen Abweichungen zwischen dem vermeintlichen und tatsächlichen Lagerbestand kommen? Offenbar sind bereits bilanzielle Unrichtigkeiten in Bezug auf den dort aufgeführten Lagerbestand ,,Vorräte" vorhanden. Inwieweit hier bereits Unregelmäßigkeiten bei der Bilanzerstellung vorliegen oder z. B. eine fehlerhafte Inventur Ursache sind, wollte die Penell GmbH offenbar zunächst selbst prüfen. So ließ sie Mitte Januar mitteilen, dass sie noch mehr Zeit für die Aufarbeitung der falsch berechneten Sicherheiten für die Penell-Unternehmensanleihe benötige und sich dazu auch rechtlichen Beistands bediene.

Das Ergebnis: Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Der Anleihegläubiger ist - trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens - nicht schutzlos, so die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB. Zu prüfen gilt es nun, ob hier Ansprüche gegen Wirtschaftsprüfer und Treuhänder der Penell GmbH bestehen.

So haben die TPW GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft in dem Wertpapierprospekt vom 19.05.2014 bestätigt, dass der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 01.04.2012 - 31.03.2013 geprüft wurde. Jener Jahresabschluss, in dem die Vorräte mit einem Wert von 9.526.637,20 EUR ermittelt waren, denen nun offensichtlich nur ein tatsächlicher Wert von 2,5 Mio. Euro gegenübersteht. Auch die Treuhänderin, die ausweislich des Wertpapierprospekts, als Sicherheitentreuhänderin bestellt wurde, die MSW GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft hat möglicherweise ihre Vermögensbetreuungspflichten verletzt. Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte unterstützen daher alle betroffenen Anleihegläubiger bei der Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen gegen sämtliche in Betracht kommende Anspruchsgegner. Auch sollten Ansprüche im Insolvenzverfahren geprüft werden.

Für die Prüfung von Ansprüchen
aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit 17 Jahren  die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Penell GmbH beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 08.04.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

cllbcoc

Dienstag, April 07, 2015

Bausparvertrag gekündigt? So wehren Sie sich als Bausparkunde richtig!

Viele Bausparkassen landab und landauf gehen dazu über, lang laufende Bausparverträge zu kündigen, um die vergleichsweise hohen Zinsen von um 4 % p.a. nicht zahlen zu müssen.


,,In vielen Fällen können sich die Bausparkunden dagegen wehren, indem Sie den Rat eines Fachanwalts für Bank- und Kapitalmarktrechts einholen" sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Karl-Heinz Steffens, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Die Kündigungswelle bei den Bausparverträgen verunsichert immer mehr Bausparkunden, die nicht wissen, ob sie die Kündigung so hinnehmen. Sollen Sie in Zeiten anhaltender Niedrigzinsen auf eine lukrative Geldanlage verzichten? Fachanwälte können beruhigen. In den vielen Fällen sind auch Verträge betroffen, die noch nicht voll angespart wurden. Sie sind überhaupt nicht kündbar. Aber immer mehr Bausparkassen versuchen es, zuletzt auch

    LBS Nord,
    BHW und
    Bausparkasse LBS Bayern.

Sie als betroffener Verbraucher sollten sich dagegen wehren.

Bausparkassen, die ihre alten Bausparverträge loswerden wollen, berufen sich dabei oft auf ein Urteil des Landgerichts Mainz. Demnach ist eine Bausparkasse berechtigt, den Bausparvertrag zu kündigen, wenn der Bausparer sein Darlehen länger als zehn Jahre nicht abrufe.

Das Urteil ist allerdings umstritten und andere Gerichte und Verbraucherschutzanwälte haben wesentlich verbraucherfreundlicher Einschätzungen. Betroffen von der Kündigungswelle sind häufig Bausparverträge, die zuteilungsreif sind aber noch nicht abgerufen wurden. Denn hier werden vergleichsweise hohe Zinsen auf die angesparte Summe fällig. Die Zuteilungsreife reicht nach der gängigen Rechtsprechung nicht aus, um den Bausparvertrag kündigen zu können. Das ist nur möglich, wenn die vereinbarte Bausparsumme bereits vollständig angespart ist.

Wahren Sie ihre Rechte und nehmen Sie noch heute Kontakt mit uns auf.  Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit 17 Jahren  die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bausparkasse beizutreten.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

Weitere Informationen
können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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steff

Freitag, April 03, 2015

Investment Union AG, in Amsoldingen in der Schweiz in der Insolvenz - Hoffnung für Anleger

Investment Union AG, in Amsoldingen in der Schweiz in der Insolvenz - Hoffnung für Anleger durch die Freilassung des ehemaligen Direktors der Investment Union AG.


Hat Ralf Kurt Clarke-Wood-Sowa noch Informationen, die auf die Spur des Geldes führen? Einige Hundert Anleger allein in Berlin betroffen. Investment Union AG, in Amsoldingen, CH-400.3.020.076-6, Dienstleistungen in den Bereichen Vermögensplanung und Finanzierungen usw. Aktiengesellschaft ist schon länger insolvent.

Viele Kleinanleger haben der Gesellschaft auf ein Investmentkonto ihr Kapital zur Verfügung gestellt. Das Konto bestand bei einer schweizerischen Bank. Es kam dann zur Insolvenz der Investment Union AG.

Manche Anleger haben sich auch Wechsel geben lassen, um das Investment abzusichern.

Es gab dann einen Prozess gegen den ehemaligen Direktor Clarke-Wood-Sowa vor dem LG Berlin. Einige Anleger hatten eine Strafanzeige gestellt. Es wurde eine Freiheitsstrafe verhängt.

Nach informierten Stellen soll die Strafverbüssung im Sommer zu Ende gehen. Eine Vielzahl von Anlegern hofft auf eine Zusammenarbeit mit dem ehemaligen Direktor, um an das angelegte Kapital zu kommen.

Die Anleger wären gut beraten sich zu einer Interessengemeinschaft zusammen zu schließen , um die Erfahrungen auszutauschen und den Wissenstand über die Investment Union AG zuverbessern. Sie haben nämlich das anvertraute Geld noch nicht aufgegeben.

Anleger können sich  gerne an die vom BSZ e.V. gegründete Interessengemeinschaft Investment Union AG, die von einem Berliner BSZ e.V. Fachanwalt für Bank und Kapitalmarkrecht betreut wird an anschließen, um mögliche Schadensersatzansprüche aus der Kapitalanlage oder der Begebung des Wechsels prüfen zu lassen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit 17 Jahren  die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der betreffenden Interessengemeinschaft beizutreten.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

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khsteff

Donnerstag, April 02, 2015

Das Landgericht Stuttgart verurteilt einen Finanzdienstleister zur Zahlung von EUR 33.000,00 an eine Anlegerin im Zusammenhang mit der Vermittlung einer Beteiligung am SHB Altersvorsorgefonds. In dem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei von Buttlar Rechtsanwälte erstrittenen Urteil vom 17.02.2015 (nicht rechtskräftig) stellt das Gericht mehrere Beratungsfehler fest.


Empfehlung einer ,,IMMORENTE Plus"

Anfang 2007 empfahl der beklagte Anlageberater der Klägerin und ihrem Ehemann eine Beteiligung an dem SHB Altersvorsorgefonds in der Beteiligungsform ,,IMMORENTE Plus". Danach sollten die Eheleute die Einlage in Höhe von 75.000,00 EUR mit einer Ersteinlage in Höhe von 5 % und anschließenden monatlichen Raten von 300,00 EUR erbringen. Außerdem empfahl der Berater, eine Lebensversicherung zu kündigen, um die Fondsbeteiligung finanzieren zu können. Bis heute haben die Eheleute insgesamt 33.000,00 EUR in den Fonds eingezahlt.

Der SHB Altersvorsorgefonds

Der Fonds mit dem plakativen und vertrauenserweckenden Namen wurde 2006 aufgelegt. Mehr als 5.000 Anleger haben ein Kommanditkapital in Höhe von über 120 Mio. Euro gezeichnet. Nach den Angaben im Prospekt sollte dieser Renditefonds durch Investitionen in mehrere wertbeständige Immobilienobjekte eine ideale Form des Vermögensaufbaus und der Altersvorsorge darstellen. Für Personen, die die Einlage nicht auf einmal bezahlen konnten, bot die Fondsgesellschaft eine Ratensparvariante an. Danach konnten auch einkommensschwache Anleger die Einlage verteilt über einen Zeitraum von ca. 13 Jahren in kleinen monatlichen Raten aufbringen. Das nannte sich dann ,,Immorente" oder sogar ,,Immorente Plus".

Zur Altersvorsorge ungeeignet

Das Landgericht Stuttgart hat sich aufgrund der Beweisaufnahme und vorgelegter Urkunden davon überzeugt, dass der vom Beklagten empfohlene geschlossene Immobilienfonds zur Altersvorsorge verkauft wurde. Zur Erreichung dieses Anlageziels sei der Fonds aber ungeeignet, weil die vorhandenen Risiken eine Empfehlung als Altersvorsorge nicht zuließen. Dieser Fonds investiere nicht wie andere geschlossene Immobilienfonds direkt in Sachwerte, sondern in weitere Immobiliengesellschaften. Da diese Immobiliengesellschaften eine Fremdkapitalquote von bis zu 80 % aufweisen würden, seien die Verlustrisiken ungewiss. Das wiederum vertrage sich nicht mit dem Anlageziel Altersvorsorge.

Der Vermittler habe aber auch - so das Stuttgarter Gericht - das Totalverlustrisiko verharmlost. Außerdem habe er die Klägerin nicht darüber aufgeklärt, dass im Falle einer Insolvenz der Fondsgesellschaft die noch ausstehende Zeichnungssumme als Sofortzahlung fällig werden könne. Demzufolge hafte der Berater seiner Kundin auf den vollen Schadensersatz. Dies bedeutet, dass er der Anlegerin die bisher eingezahlten Raten erstatten muss, Zug um Zug gegen Übernahme des Fonds. Außerdem muss er die Klägerin von künftigen Forderungen aufgrund der Beteiligung freistellen.

Fazit

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte vertreten mittlerweile mehr als 850 SHB-Anleger. Einen Teil der Fälle haben sie schon erfolgreich abschließen können. Bei anderen gibt es Erfolg versprechende Ansatzpunkte. Jedenfalls ergeben sich aus einer solch großen Gemeinschaft viele Synergieeffekte. So profitieren die nicht rechtsschutzversicherten Mandanten der Kanzlei von den Erfahrungen und Erkenntnissen aus den Pilotprozessen, die die Anwälte für rechtsschutzversicherte Anleger führen. Die große Anzahl von Anlegern führt weiterhin dazu, dass die Kanzlei immer wieder neue wertvolle Informationen und Unterlagen erhält, die zu einer Verbesserung der Erfolgsaussichten führen.

Für die Prüfung von Ansprüchen
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Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft bei Bedarf gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

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vb

Dienstag, März 31, 2015

Wölbern-Prozess: Staatsanwalt fordert 12 Jahre Haft für Ex-Wölbern-Chef

Die Staatsanwaltschaft fordert eine Freiheitsstrafe von 12 Jahren für den ehemaligen Chef des Emissionshauses Wölbern Invest. Der Staatsanwalt hält Heinrich Maria S. in 327 Fällen der schweren und gewerbsmäßigen Untreue für schuldig.


Seit Mai vergangenen Jahres muss sich der ehemalige Inhaber und Geschäftsführer von Wölbern Invest vor dem Landgericht Hamburg verantworten. Ihm wird schwere und gewerbsmäßige Untreue in 327 Fällen vorgeworfen. Der Staatsanwalt hält ihn in allen Fällen für schuldig und forderte in seinem Plädoyer am 48. Verhandlungstag eine zwölfjährige Haftstrafe. Der Angeklagte soll zwischen 2011 und 2013 aus den Wölbern-Fonds rund 117 Millionen Euro zweckentfremdet haben. S. bestreitet die Vorwürfe nach wie vor. Das Plädoyer der Verteidigung wird am 13. April erwartet.

,,Ein spektakulärer Prozess neigt sich dem Ende entgegen. Das Urteil bleibt natürlich noch abzuwarten. Aber selbst wenn der ehemalige Wölbern-Chef verurteilt werden sollte, haben die vielen geschädigten Anleger dadurch noch nicht ihr Geld zurück. Denn viele der geschlossenen Immobilienfonds von Wölbern Invest sind in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten oder mussten Insolvenz anmelden. Anleger haben dabei viel Geld verloren", sagt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Den geschädigten Anlegern der Wölbern-Fonds empfiehlt er daher, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. Diese können zum Beispiel durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. ,,Im Beratungsgespräch hätten die Anleger auch umfassend über alle Risiken geschlossener Immobilienfonds aufgeklärt werden müssen - insbesondere über das Totalverlust-Risiko. Unserer Erfahrung nach ist das häufig nicht geschehen. Dann kann wegen Falschberatung Schadensersatz geltend gemacht werden", erklärt der Fachanwalt.

Schadensersatz kann auch gefordert werden, wenn die vermittelnde Bank ihre Rückvergütungen verschwiegen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen diese so genannten Kick-Backs zwingend offen gelegt werden. ,,Sollte der ehemalige Wölbern-Chef schuldig gesprochen werden, können sich daraus noch weitere rechtliche Möglichkeiten ergeben. Aber natürlich muss das Urteil abgewartet werden", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

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Cp

BGH gibt Gläubigern Argentinischer Staatsanleihen Recht

Schon seit mittlerweile 10 Jahren zieht sich ein juristischer Streit hin, in welchem Gläubiger Geld aus Argentinischen Staatsanleihen verlangen. ,,Sie bekamen nun vom BGH Recht.", berichtet BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller.


Der BGH bestätigte nämlich kürzlich einen Anspruch zweier Deutscher Privatanleger, welche in den 1990ern argentinische Staatsanleihen nach deutschem Recht erwarben (Az.: XI ZR 47/14, XI ZR 193/14).

Im Jahre 2001 kam es in Argentinien zu einer schweren Wirtschaftskrise, in welcher auch ihr Finanzsystem zusammenbrach. Ein Jahr später konnte die Regierung ihre Schulden in Höhe von 95 Milliarden $ nicht mehr zahlen. ,,In Umschuldungsverhandlungen verlangte Argentinien von seinen Gläubigern einen Verzicht von 70 % ihres Geldes, was 93 % auch mitmachten.", sagt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Einige, beispielsweise die Kläger, machten hierbei aber nicht mit. Sie pochten auf eine Rückzahlung ihres investierten Kapitals in Höhe von umgerechnet etwa 8.000 EUR. Bei Zeichnung ihrer Anlagen nach deutschem Recht fehlten sogenannte ,,Collective Action Clauses", nach welchen sich eine Minderheit bei Beschlüssen einer Mehrheit von Gläubigern fügen muss.

Nach Ansicht der BGH-Richter haben die Kläger somit einen Anspruch auf Rückzahlung ihrer Gelder. ,,Hier weigert sich Argentinien nach wie vor, eine Vollstreckung gestaltet sich sehr schwierig.", so der Rechtsanwalt.

Es bleibt also abzuwarten, ob Argentinien schließlich einlenkt.

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Bildquelle: © Dieter Schütz / pixelio.de

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Montag, März 30, 2015

BSZ® e.V.: ,,Aktiver Aufklärer der Anleger"

Wer privat für das Alter vorsorgt, riskiert dabei viel Geld zu verlieren. Die Altersvorsorge ist ein  Milliardengrab. Anlegern entsteht ein jährlicher Schaden von knapp 50 Milliarden Euro. Mindestens 30 Milliarden Euro pro Jahr schießen die Deutschen mit ,,grauen" Finanzprodukten wie offenen Immobilienfonds in den Wind, die oft als langfristige Anlage zur Altersvorsorge verkauft werden. Mit Kapitallebens- und Rentenversicherungen werden 16 Milliarden Euro verbrannt, mit Riester-Produkten eine Milliarde.


Durch Falschberatung entstehen gigantische Schadenssummen. Gerade die Banken nutzen Ihre starke Marktstellung oft gnadenlos aus. Im Immobilienbereich bedienen sich Banken gerne zwielichtiger Vermittler. Das können Tausende betrogener Anleger bestätigen. Ein gigantischer volkswirtschaftlicher Schaden zugunsten der Banken, Bauträger und Vertriebsstrukturen, auf Kosten der Anleger, Mieter und Steuerzahler.

Vor diesem Hintergrund erfüllt der BSZ® e.V. eine wichtige aufklärende Funktion im Bereich des Anleger- und Verbraucherschutzes: Der BSZ® e.V. widmet seit seiner Gründung am 15.04.1998 seinen Einsatz dem Dienst von Anlegern, die Opfer unseriöser oder gar betrügerischer Machenschaften von Initiatoren, Vermittlern oder sonstigen Hintermännern von Kapitalanlagemodellen wurden. Der BSZ® kann immer wieder Anleger vor betrügerischen oder unseriösen Kapitalanlagemodellen warnen, durch die detektivische Kleinarbeit des BSZ® werden dabei oftmals Informationen ans Tageslicht gefördert, die sich später als  absoluter Volltreffer erweisen und viel Schaden von Anlegern abwenden. Der BSZ® kann dabei auf überdurchschnittliche Erfolge im Bereich Anlegerschutz verweisen.

Ein Grund dafür ist, dass die Zusammenführung von Geschädigten in Interessengemeinschaften dazu führt, dass deren Rechte wesentlich effizienter wahrgenommen werden können als wenn jeder Anleger alleine tätig werden würde, ein weiterer Grund, weil der BSZ® mit Kanzleien zusammenarbeitet, die nach Ansicht von Marktführern wohl führend im Bereich des Kapitalanlagerechts in Deutschland sind. Alle Anwälte, mit denen der BSZ® e.V. zusammenarbeitet, sind spezialisiert auf den Bereich Kapitalanlage- und Anlegerschutz und haben darin jahrelange Erfahrung und ihre Kompetenz in etlichen gerichtlichen und außergerichtlichen Erfolgen für ihre Mandanten unter Beweis gestellt.

Mehrmals wöchentlich werden in dem sog. ,,Kapitalanlegerecho" www.kapitalanleger-echo.de   und auf den Portalseiten www.fachanwalt-hotline.eu    und www.rechtsboerse.de    neue Beiträge zu den Themen Anleger- und Verbraucherschutz eingestellt und den Beteiligten somit wertvolle, hochaktuelle Top-Informationen an die Hand gegeben, auf denen sie ihre Entscheidungen aufbauen können - ein Service, der in Deutschland unter den Vereinen wohl einmalig und unübertroffen ist und seinesgleichen sucht!!  Mit der Suchmaschine www.geldfuchs.eu    steht eine Suchmaschine zur Verfügung in welcher der BSZ® e.V. sein Kapitalanlageschutz-Know-How einfließen lässt und dabei das Potential und die Technik der Suchmaschine Google nutzt.

Der BSZ® ist somit auch einer der ,,aktivsten" Vereine im Bereich Anleger- und Verbraucherschutz.

Es gibt viel für den BSZ® e.V. zu tun: Unseriöse Anbieter von Kapitalanlagemodellen sind auf dem Vormarsch und versuchen, die Zukunfts- und Versorgungsängste der Menschen auszunutzen mit dubiosen Anlagemodellen und hohen Renditeversprechen. Der BSZ® e.V. wird seine Rolle als ,,aktiver Aufklärer der Anleger" unermüdlich weiterverfolgen, und stets alles daran setzen, seiner Position als einer der führenden Vereine im Bereich Anleger- und Verbraucherschutz gerecht zu werden.

Die geschädigten Anleger überlegen sich natürlich, wie sie wieder an ihr in den Sand gesetztes Geld herankommen. Hier bieten sich viele Helfer an. Die Gefahr vor Augen, nochmals Geld in den Sand zu setzen, lässt so manch geschädigten Kapitalanleger glauben, dass ihm nunmehr kostenlose Hilfe zuteil wird.  Unterstützt wird er in diesem Irrglauben, durch interessierte Kreise  die immer wieder von Abzockern sprechen, die den bereits geschädigten Anlegern noch den letzten Euro aus der Tasche ziehen wollen.

Natütlich gibt es viele Anbieter die geschädigten Kapitalanlegern ihre Dienste offerieren. Die Angebote klingen verlockend. Professionelle Hilfe für kleines Geld, beim Rechtsanwalt um die Ecke müsste man locker mehrere hundert Euro hinblättern.   
Der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V. rät zur Vorsicht: Um keine teure Überraschung zu erleben, sollte man bedenken, dass renommierte Anlegerschutzanwälte in der Regel nicht zum Nulltarif arbeiten!  So ist es auch nicht verwunderlich, dass diese ,,Discount Helfer" außer ihrer blumenreichen Beschreibung der eigenen guten Absichten und die der ach so schlechten Mitbewerber oft nichts anzubieten haben.

Bei den Abietern von Wundertaten zum Discounttarif, sind erstrittene Urteile, vorteilhafte Vergleiche zu Gunsten der geschädigten Anleger - Mangelware oder ganz Fehlanzeige.

Es gibt Verbraucherschützer die warnen vor allem, nur nicht vor sich selbst. Oft geht man hier nicht vorurteilsfrei an den Sachverhalt heran und lässt sich durch scheinbar überzeugende Schilderungen angeblich Geschädigter blenden und unterstellt auch gelegentlich Sachverhalte, die schlicht unzutreffend sind. Häufig springen Verbraucherschützer auf angeblich überhöhte Renditeversprechungen an und sehen den zur Herausgabe einer Warnmeldung erforderlichen betrügerischen Sachverhalt schon deshalb als begründet an, weil den Anlegern eine unrealistisch erscheinende Rendite in Aussicht gestellt worden ist, die nicht zur Auszahlung kam.

Dies ist eine falsche, jedenfalls unzureichende Sicht der Dinge. Dass spekulative Anlagen hohe Renditen versprechen können, aber eben auch riskant sind, wird sicher in den meisten Fällen durch den Anlageberater dem Kunden gegenüber auch in aller Offenheit und Deutlichkeit dargelegt.  Nicht selten stellt sich im Nachhinein heraus, dass der angeblich betrogene Anleger äußerst geschäftserfahren und sich der Risiken des übrigens sauberen Geschäfts in vollem Umfang bewusst war.

Die Sparbuchmentalität mancher Verbraucherschützer ("mehr als 3 % Zinsen kann es gar nicht geben") verstellt den Blick und kann den Initiator in grösste Schwierigkeiten bringen. Auch ist es so, dass in den Fällen in denen die Kapitalanlage in den Sand gesetzt wurde 50% der Anleger selbst schuld sind. Einfach weil sie zu unkritisch auf das Angebot angesprungen sind und noch nicht einmal dafür gesorgt haben, dass im Zweifelsfall für die Durchsetzbarkeit einer Schadensersatzforderung z.B. wegen Falschberatung gesorgt ist.

Anleger die sich mit ihrem Verlust einfach abfinden, haben keine Chance ihr Geld wieder zu bekommen. Anleger die das zwar gerne möchten, aber glauben, dass man gute Helfer zum Nulltarif findet, werden ihr Geld auch abschreiben müssen. Ohne einen auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwalt, der nicht über eine mit Beweisen gespickte Argumentationskette verfügt, ist der geschädigte Anleger vor Gericht ohne Chance seinen Anspruch durchzusetzen! Gerade solche Anwälte arbeiten oft mit Geschädigtengemeinschaften zusammen. Denn diese Experten wissen ganz genau, dass eine Informationsbündelung viele neue Erkenntnisse bringt und stets einen Wissensvorsprung garantiert.

Wenn der geschädigte Anleger versucht das verlorene Kapital ohne Rechtsanwalt wieder herein zu holen, wird er oft nochmals gnadenlos abgezockt. Das sind meist sogenannte Wirtschaftsdetekteien oder selbsternannte Wiederbeschaffer-Gurus die im Internet und in Kleinanzeigen ihre Dienste anbieten. Zum Anzeigentext gehört regelmäßig der Hinweis "Keine Rechtsberatung". Nach einer dicken Vorauszahlung ist dann meist von Wiederbeschaffung nichts mehr zu merken.

Man muss sich schon fragen, was da von Hilfe noch übrig bleibt wenn die Rechtsberatung ausdrücklich ausgeschlossen wird. Denn genau die braucht der geschädigte Anleger jetzt dringend. Aber Vorsicht! Anwälte gibt es viele. Aber leider nur wenige die sich mit dieser Materie auskennen und einem Geschädigten wirklich weiter zu helfen wissen. Auch hier wird manchmal die Not und die Ratlosigkeit der Geschädigten nur als Chance zum eigenen Profit begriffen. Einige (voraussichtlich erfolglose) Schreiben oder gar Gerichtsverfahren werden eingeleitet und dem Klienten laut  Gebührenordnung in Rechnung gestellt. So manche Anwaltskanzlei hat ein System eingeführt, mit dem sie ihre Mandanten per Massenmailing ködert. Der eigentliche Sachverhalt wird dramatisiert und die eigene (angebliche) fachliche Kompetenz in den Vordergrund gestellt. Der Mandant soll dankbar sein, dass er das außergewönliche juristische Wissen, gerade dieser Kanzlei in Anspruch nehmen darf, zumal man ja schon mehrere Hundert Mandanten vertitt.

Diese Kanzleien verzichten in der Regel auf ein persönliches Gespräch mit ihren Mandanten. Der Fragebogen ist das Mittel der Wahl. Dafür wird von den Mandanten  erhrfürchtige Anerkennung dieser juristischen Wunderheiler als selbstverständlich vorausgesetzt. Nun ist es aber durchaus nicht so, dass jeder Mandant nur einen Fragebogen ausfüllen möchte, er hat Fragen, er sucht das persönliche Gespräch. Bei mehreren Hundert Mandanten ist das aber ein Problem! Es ist natürlich kein Geheimnis, dass der Kanzlei durch das ,,Massengeschäft" mehr Vorteile als Nachteile entstehen. Zum Beispiel ein rationalisierter Ablauf in der Kanzlei der enorme Kosten spart. Für den Mandanten selbst entstehen in der Regel nur Nachteile. Der oft damit angerichtete Schaden beim Geschädigten ist katastrophal. Eine Art Gnadenstoß in den absoluten Ruin des Geschädigten und irreparablen Vertrauensmissbrauch gegen das Empfinden der Rechtsstaatlichkeit. Aber auch ein erheblicher juristischer und volkswirtschaftlicher Schaden wird damit angerichtet. Mit schlecht geführten Verhandlungen werden Vergleichsurteile zu Gunsten der Betrüger geschaffen.

 Nach Erfahrung des BSZ® e.V. ist es für Geschädigte immer von Vorteil sich einer fallbezogenen Interessengemeinschaft anzuschließen oder eine solche selbst zu initiieren. Dies hat sich zum Informationsaustausch der Geschädigten und der Bündelung von Beweismaterial bewährt. Nur sollte man darauf achten wo man beitritt, damit man nicht den Bock zum Gärtner macht.

Der BSZ® e.V. ist eine geschützte Marke, kooperiert mit ausgewiesenen kompetenten Anlegerschutzkanzleien und hat sich mit seinen erfolgreich agierenden Interessengemeinschaften für geschädigte Kapitalanleger bei Anlegern und Verbraucherschutzinstitutionen einen guten Ruf erworben. Anleger können in die Qualitätsstandards der Marke vertrauen und sich damit die schwierige Aufgabe, rechtliche Qualifikation wirklich zu beurteilen wesentlich erleichtern.

Die Interessengemeinschaften im BSZ® e.V. bieten den geschädigten Kapitalanlegern die Möglichkeit von BSZ® -Anlegerschutzanwälten ihre Kapitalanlagen fachkundig bewerten zu lassen. Die Anwälte prüfen, ob die Ansprüche juristisch durchsetzbar wären, ob Schadensersatz zusteht und welche Maßnahmen eventuell sofort zu ergreifen sind. Die Ansprüche können dann über die Rechtsanwälte der Interessengemeinschaften durchgesetzt werden.

Der BSZ® e.V.  wird weiterhin durch eine offene Berichterstattung dazu beitragen, dass Anleger frühzeitig davon erfahren wenn Sie mit fragwürdigen Anlageprodukten um Millionen erleichtert werden sollen. Viele Anleger erfahren erst durch eine klare und unmissverständliche Berichterstattung, dass Sie Opfer eines Betrugs geworden sind. Ein dem BSZ® e.V., aber auch den Polizeidienststellen Staatsanwälten und Gerichten wohl bekanntes Phänomen ist die oft zwischen Tätern und Opfern bestehende Loyalität. Das erklärt die oft wütenden  verbalen Angriffe der Opfer dem BSZ e.V. gegenüber, wenn der über einen Anlagebetrug berichtet. Staatsanwälte die Betrügereien aufdecken, machen oft auch diese Erfahrung. Die betrogenen Anleger glauben nämlich, dass ja alles weiter funktioniert hätte, wenn die Staatsanwaltschaft nicht eingegriffen hätte.

Immer wider gehen Betrogene bereitwillig auf das Angebot der Anlagebetrüger ein, die bestehenden Verträge abzuändern. In der Regel zum erheblichen Nachteil für die Anleger. Da die Hoffnung zuletzt stirbt, glauben die Kapitalanleger lieber den Versprechen der Betrüger, als den Warnungen und Erklärungen des BSZ e.V. bzw. Polizei oder Rechtsanwalt.

Der BSZ e.V. kann aber auch immer mehr auf die Unterstützung durch die Betrogenen zählen. Selbst aus den Reihen betrügerischer Anlagefirmen, werden dem BSZ® e.V. immer öfter Informationen von Insidern zugespielt. Auf der anderen Seite wird sich der BSZ® e.V. wohl auch weiterhin  mit  Anwälten die den Verein  mit kostenträchtigen Abmahnungen überziehen auseinandersetzen müssen. Besonders ärgerlich sind für den BSZ® e.V. Abmahnverfahren die vorrangig aus Gebühreninteresse angestrengt werden. Für den BSZ® e.V. handelt es sich immer dann um einen ,,Abmahnanwalt"  wenn er - was (leider) kaum zu beweisen ist-  im eigenen Kosteninteresse auftritt - und den Initiatoren zweifelhafter Kapitalanlageangebote für seine Abmahntätigkeit Kostenneutralität zusichert.

Fazit des BSZ e.V.
Mit dem richtigen Helfer ist auch der argloseste Kapitalanleger nicht rechtlos. Verträge hin, Unterschriften her- nur mit der richtigen Strategie und exzellenter Sachkenntnis wird er sein Recht durchsetzen können.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der betreffenden Interessengemeinschaft beizutreten.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

Weitere Informationen
können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu  
Direkter Link zum Kontaktformular:
 

Dieser Text gibt den Beitrag vom 30.03. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.