Das Landgericht Stuttgart verurteilt einen Finanzdienstleister zur Zahlung von EUR 33.000,00 an eine Anlegerin im Zusammenhang mit der Vermittlung einer Beteiligung am SHB Altersvorsorgefonds. In dem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei von Buttlar Rechtsanwälte erstrittenen Urteil vom 17.02.2015 (nicht rechtskräftig) stellt das Gericht mehrere Beratungsfehler fest.
Empfehlung einer ,,IMMORENTE Plus"
Anfang 2007 empfahl der beklagte Anlageberater der Klägerin und ihrem Ehemann eine Beteiligung an dem SHB Altersvorsorgefonds in der Beteiligungsform ,,IMMORENTE Plus". Danach sollten die Eheleute die Einlage in Höhe von 75.000,00 EUR mit einer Ersteinlage in Höhe von 5 % und anschließenden monatlichen Raten von 300,00 EUR erbringen. Außerdem empfahl der Berater, eine Lebensversicherung zu kündigen, um die Fondsbeteiligung finanzieren zu können. Bis heute haben die Eheleute insgesamt 33.000,00 EUR in den Fonds eingezahlt.
Der SHB Altersvorsorgefonds
Der Fonds mit dem plakativen und vertrauenserweckenden Namen wurde 2006 aufgelegt. Mehr als 5.000 Anleger haben ein Kommanditkapital in Höhe von über 120 Mio. Euro gezeichnet. Nach den Angaben im Prospekt sollte dieser Renditefonds durch Investitionen in mehrere wertbeständige Immobilienobjekte eine ideale Form des Vermögensaufbaus und der Altersvorsorge darstellen. Für Personen, die die Einlage nicht auf einmal bezahlen konnten, bot die Fondsgesellschaft eine Ratensparvariante an. Danach konnten auch einkommensschwache Anleger die Einlage verteilt über einen Zeitraum von ca. 13 Jahren in kleinen monatlichen Raten aufbringen. Das nannte sich dann ,,Immorente" oder sogar ,,Immorente Plus".
Zur Altersvorsorge ungeeignet
Das Landgericht Stuttgart hat sich aufgrund der Beweisaufnahme und vorgelegter Urkunden davon überzeugt, dass der vom Beklagten empfohlene geschlossene Immobilienfonds zur Altersvorsorge verkauft wurde. Zur Erreichung dieses Anlageziels sei der Fonds aber ungeeignet, weil die vorhandenen Risiken eine Empfehlung als Altersvorsorge nicht zuließen. Dieser Fonds investiere nicht wie andere geschlossene Immobilienfonds direkt in Sachwerte, sondern in weitere Immobiliengesellschaften. Da diese Immobiliengesellschaften eine Fremdkapitalquote von bis zu 80 % aufweisen würden, seien die Verlustrisiken ungewiss. Das wiederum vertrage sich nicht mit dem Anlageziel Altersvorsorge.
Der Vermittler habe aber auch - so das Stuttgarter Gericht - das Totalverlustrisiko verharmlost. Außerdem habe er die Klägerin nicht darüber aufgeklärt, dass im Falle einer Insolvenz der Fondsgesellschaft die noch ausstehende Zeichnungssumme als Sofortzahlung fällig werden könne. Demzufolge hafte der Berater seiner Kundin auf den vollen Schadensersatz. Dies bedeutet, dass er der Anlegerin die bisher eingezahlten Raten erstatten muss, Zug um Zug gegen Übernahme des Fonds. Außerdem muss er die Klägerin von künftigen Forderungen aufgrund der Beteiligung freistellen.
Fazit
Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte vertreten mittlerweile mehr als 850 SHB-Anleger. Einen Teil der Fälle haben sie schon erfolgreich abschließen können. Bei anderen gibt es Erfolg versprechende Ansatzpunkte. Jedenfalls ergeben sich aus einer solch großen Gemeinschaft viele Synergieeffekte. So profitieren die nicht rechtsschutzversicherten Mandanten der Kanzlei von den Erfahrungen und Erkenntnissen aus den Pilotprozessen, die die Anwälte für rechtsschutzversicherte Anleger führen. Die große Anzahl von Anlegern führt weiterhin dazu, dass die Kanzlei immer wieder neue wertvolle Informationen und Unterlagen erhält, die zu einer Verbesserung der Erfolgsaussichten führen.
Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "SHB-Fonds". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft bei Bedarf gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Wolf von Buttlar
Dieser Text gibt den Beitrag vom 02.04.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
vb
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