Mittwoch, Februar 18, 2015

IVG Euroselect Vierzehn GmbH & Co KG ("The Gherkin"): Erfolg für Anleger vor dem Landgericht Frankfurt

Commerzbank erkennt Schadensersatzansprüche einer von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anlegerin in voller Höhe an.


Eine Anlegerin des gescheiterten IVG Euroselect Vierzehn (The Gherkin) sah sich in Bezug auf die mit dem Fonds verbundenen Risiken und die von der Commerzbank für die Beteiligungsvermittlung vereinnahmten aufklärungspflichtigen Rückvergütungen falsch beraten und hatte gegen die Commerzbank geklagt. Ihr war die Anlage als sicher angeboten worden.

 Das Landgericht führte eine Beweisaufnahme durch, bei der die Anlageberaterin u. a. bestätigte, dass sie die Beteiligung am IVG Euroselect Vierzehn als sichere Kapitalanlage dargestellt hat, bei der praktisch keine Währungsrisiken bestanden. Die Beraterin erklärte, dass sie sich nicht erinnern könne, dass es beim IVG ES 14 irgendwelche großartigen Risiken gegeben habe. Eine fatale Fehleinschätzung, wie die Anleger des IVG ES 14 schmerzlich lernen mussten: sie werden aller Voraussicht nach den größten Teil ihres Kapitals verlieren, obwohl das Fondsobjekt sich von den Mieteinnahmen her fast prospektgemäß entwickelt hat. Dies weil der Fonds das Gebäude nicht nur mit Anlegergeldern finanziert, sondern daneben ein Darlehen zum Großteil in Schweizer Franken aufgenommen hatte. Weil die Preise für Immobilien in London stark gesunken waren und weil der Wechselkurs des Schweizer Franken stark stieg, wurde die Beleihungswertgrenze im Darlehensvertrag erheblich verletzt, was den Fonds letztlich zu einem Verkauf des berühmten Fondsobjekts mit dem Spitznamen ,,The Gherkin" gezwungen hat.

Im konkreten Fall hat es die Commerzbank nicht auf ein Urteil ankommen lassen, sondern Einsicht gezeigt und die Ansprüche der Anlegerin anerkannt. Daraufhin erging ein Anerkenntnisurteil. Die Bank wurde verurteilt, der Anlegerin die für den Erwerb des Fonds aufgewendeten Mittel unter Abzug erhaltener Ausschüttungen zurück zu zahlen. Die Bank bekommt im Gegenzug die vermutlich weitgehend wertlose Beteiligung übertragen.

Der Fall zeigt, dass Anleger gute Chancen haben können, sich im Falle einer Falschberatung durch die Bank erfolgreich zu wehren und verloren geglaubtes Geld zu retten, so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Hendrik Bombosch. Rechtsanwalt Bombosch hat die Anlegerin vertreten und bereits in der Vergangenheit zahlreichen IVG Anlegern bei der Rettung ihres Geldes helfen können.

Er empfiehlt Anlegern des Fonds anwaltlich prüfen zu lassen, ob Erfolg versprechende Möglichkeiten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bestehen. In vielen Fällen übernehmen zudem bestehende Rechtsschutzversicherungen der Anleger die mit einer Anspruchsdurchsetzung verbundenen Kosten. Wichtig dabei ist, nicht zu lange zu warten: in allerspätestens 10 Jahren nach der Zeichnung sind alle Schadensersatzansprüche verjährt. Allen Anlegern, die sich mit dem Gedanken tragen, gegen die die Beteiligung vermittelnden Banken vorzugehen, empfiehlt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt unter Verjährungsgesichtspunkten unbedingt noch dieses Jahr tätig zu werden.

Rechtsanwalt Bombosch verfolgt die Entwicklung des Fonds seit 2009 und vertritt inzwischen über 200 Anleger des Fonds. In jenem Jahr hat er ein erstes Urteil gegen die Deutsche Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung vor dem Landgericht Wuppertal erstritten. Nachfolgend erstritten CLLB Rechtsanwälte weitere Urteile für Gherkin-Anleger vor den Landgerichten Köln, Frankfurt, Lübeck, Oldenburg und Hanau.

Für die Prüfung von Ansprüchen
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "IVG-Fonds". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft bei Bedarf gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 18. 02. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
cllbbomb

Montag, Februar 16, 2015

ICB Group - Neue Hoffnung für Geschädigte, Geld zurück zu bekommen

Bei der so genannten ,,ICB Group" aus Zürich/Schweiz handelt es sich um ein so tatsächlich gar nicht existierendes Finanzunternehmen, welches Seriosität suggerierende Internetauftritte kreiert, virtuelle Büros unterhalten und durch ein umfassendes Akquisenetzwerk zahlreiche unwissende Anleger zu völlig sinnlosen Investitionen überredet hat. Insbesondere wurde den Investoren der Erwerb so genannter ,,Wandelanleihen" versprochen. Die Investoren sollten Wertpapiere der ICB kaufen, die sodann in gewinnträchtigte Aktien der renommierten amerikanischen Ölfirma Schlumberger Ltd. umgewandelt werden konnten.

Tatsächlich hatte Schlumberger diese Wertpapieranleihen niemals ausgegeben. Die Hintermänner der angeblichen ICB-Group hatten das Geld von den geschädigten Anlegern lediglich im Rahmen eines Schneeballsystems eingesammelt, in bar von angeblichen ,,Treuhandkonten" bei niederländischen Banken abgehoben und für sich selbst verwendet; der Erwerb von Schlumberger-Wertpapieren war nie beabsichtig und für die Anleger auch nie möglich gewesen. ,,Selbst wir als Anlegerschutzkanzlei, die wir Fälle dieser Art natürlich in großer Zahl bearbeiten, müssen dies als einen besonders dreisten, groß angelegten Kapitalanlagebetrug bezeichnen", teilt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller mit. ,,Die Zahl der Geschädigten liegt bei ca. 1.000, wobei von einer weitergehenden Dunkelziffer auszugehen ist", so der Anwalt weiter. ,,Die Hintermänner, die in Untersuchungshaft sitzen, haben auf diese Weise zweistellige Millionenbeträge abgeschöpft."

Dieses Geld muss für die Anleger aber nicht verloren sein. Eine Akteneinsicht durch die Kanzlei Cäsar-Preller, verbunden mit der Durchsicht und Auswertung mehrerer tausend Seiten Ermittlungsmaterials, hat ergeben, dass die zuständige Staatsanwaltschaft dingliche Arreste in das Vermögen der inhaftierten Hintermänner erwirkt hat. Es besteht also durchaus eine realistische Aussicht, nach Erwirkung eines Vollstreckungstitels auf dieses Geld auch Zugriff zu bekommen. Die ersten Klagen gegen die Hintermänner der ICB-Group sind von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei bereits eingereicht worden.

Wer sich über seine individuellen rechtlichen Möglichkeiten beraten lassen möchte kann sich gerne der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft ,, ICB Group"  anschließen.

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Dieser Beitrag gibt die Sach- und Rechtslage zum 16.02.2015 wieder. Durch nachträglich eintretende Änderungen, kann sich die Sach- und Rechtslage ändern.

cp

Freitag, Februar 13, 2015

Immovest AG - Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters

Wie die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB meldet, hat das Amtsgericht Offenbach am Main mit Beschluss vom 15.08.2014 die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Immovest AG (Rödermark) angeordnet. Es wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt.


Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte empfehlen daher betroffenen Anlegern der Immovest AG, sich an eine spezialisierte Kanzlei zu wenden, die sie hinsichtlich der möglichen Optionen zur Durchsetzung ihrer Ansprüche im Zusammenhang mit der Immovest AG berät. Insbesondere sollten betroffene Kunden, wenn sie bei dem Kauf der Schuldverschreibungen/Optionsanleihe der Immovest AG beraten wurden, auch immer Schadensersatzansprüche gegen ihren Berater prüfen lassen. Denn mögliche Ansprüche gegen die jeweiligen Berater sind von dem vorläufigen Insolvenzverfahren über das Vermögen der Immovest AG nicht betroffen und können deshalb nach wie vor durchgesetzt werden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haben Anlageberater erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten. So haben diese den Anleger ,,anleger- und objektgerecht" zu beraten. Im Rahmen der anlegergerechten Beratung darf dabei z.B. gegenüber einem konservativen Anleger ohne Fachwissen nur eine Anlage empfohlen werden, bei der Risiken weitgehend ausgeschlossen sind. Im Rahmen der objektgerechten Beratung muss der Anleger ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken aufgeklärt werden. Kommen die Berater dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, bestehen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich Schadensersatzansprüche. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Anlage und Auszahlung ihres Anlagebetrages geltend machen, sondern darüber hinaus auch noch die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.

Wer sich über seine individuellen rechtlichen Möglichkeiten beraten lassen möchte kann sich gerne der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft ,, Immovest AG"  anschließen.

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Dieser Beitrag gibt die Sach- und Rechtslage zum 13.02.2015 wieder. Durch nachträglich eintretende Änderungen, kann sich die Sach- und Rechtslage ändern.
cllbcoc

LG Dortmund: Gericht stellt Kapitalanlagebetrug (§ 264a StGB) bei DS Rendite Fonds 105 fest.

Das Urteil (LG Dortmund, vom 06.02.2015 Az. 3 O 129/14) ist eine Sensation. Nicht nur, dass erstmals im Zusammenhang mit dem DS Rendite Fonds Nr. 105 Life Value II einem Anleger Schadensersatz gegen die Gründungsgesellschafterin zugesprochen wird, das Gericht stellte vielmehr auch fest, dass dem damaligen Geschäftsführer der DS-Rendite-Fonds Life Value II GmbH, Herrn Jürgen Salamon, ein Kapitalanlagebetrug vorzuwerfen war, so dass darüber hinaus auch dessen Erbin haftet.

Das Landgericht Dortmund beurteilte den Emissionsprospekt vom 18.10.2004 als fehlerhaft, weil dieser nur unvollständige Angaben zu den Anschaffungsnebenkosten der Versicherungen enthalte. Damit sei dem damaligen Geschäftsführer der Gründungsgesellschafterin und der Gründungsgesellschafterin selbst, die sich das Handeln ihres Geschäftsführers zurechnen lassen müsse, eine arglistige Täuschung iSd. § 264a StGB vorzuwerfen.

Die Beklagten konnten sich auch nicht mit ihrer Behauptung entlasten, dass sie sich in einem Rechtsirrtum befunden hätten weil ihnen nicht bekannt gewesen sei, dass sie vollständige Angaben in dem Prospekt zu den Erwerbskosten der Versicherungen hätten machen müssen. Dies hätte sogar ein juristischer Laie erkennen können, so das Landgericht.
Wer sich über seine individuellen rechtlichen Möglichkeiten beraten lassen möchte kann sich gerne der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft ,,DS-Rendite-Fonds"  anschließen.

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witdrknöp

Donnerstag, Februar 12, 2015

Penell-Anleihe entwickelt sich zum Wirtschaftskrimi!

Der Fall der inzwischen insolventen Penell GmbH entwickelt sich immer mehr zu einem waschechten Betrugsskandal, in dem u.a. die Zeichner der Penell-Anleihe bewusst getäuscht wurden. Denn: Die vermeintlichen Sicherheiten für ihre Anleihe hat es vermutlich nie gegeben.


Das berichtet das Handelsblatt am 12. Februar 2015 unter Berufung auf den Entwurf eines Berichts der Berliner Wirtschaftsprüfung MSW, die auch Treuhänder der Anleihe ist. ,,Und wenn das alles stimmt, tuen sich bei dem relativ kleinen mittelständischen Unternehmen echte Abgründe auf", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Die Staatsanwaltschaft Darmstadt ermittelt gegen die Penell GmbH bereits wegen Betrugsverdacht. Dem Bericht zu Folge könnten die Ermittler dabei auf Fakten stoßen, die wohl niemand bei dem Unternehmen aus der Nähe von Darmstadt vermutet hätte. Zur Erinnerung: Die Penell GmbH hatte 2014 eine Mittelstandsanleihe mit einem Volumen von 5 Millionen Euro begeben. Die Anleihe sollte mit rund 9 Millionen Euro aus den Lagerbeständen an Kupfer besichert sein. Ende vergangenen Jahres stellte sich heraus, dass der Lagerwert wesentlich geringer ist.

Doch jetzt kommt es noch viel schlimmer: Denn nach dem Bericht des Treuhänders sind die Lagerbestände nicht auf seltsame Weise geschrumpft, sondern waren wohl nie in dieser Höhe vorhanden. So sollen die Zahlen bewusst geschönt, Vorräte zum Teil frei erfunden und Bilanzen mutmaßlich gefälscht worden sein. Tatsächlich schrieb die Penell GmbH wohl schon seit 2012 rote Zahlen. Zwischen April und Dezember 2014 soll ein Verlust von fünf Millionen Euro aufgelaufen sein. ,,Also genau in der Höhe der Anleihe", so  der Fachanwalt.

Hinzu kommt noch, dass die Kupferbestände vermutlich nie als Sicherheit der Anleihe dienen konnten. Denn dem Bericht zu Folge dienten sie bereits zur Absicherung von Bank-Krediten. Aus einem externen Wirtschaftsgutachten lassen sich zudem Zweifel erkennen, ob die Penell GmbH je für die Emission geeignet war.

,,Es gilt natürlich immer die Unschuldsvermutung. Aber es deutet vieles darauf hin, dass die Anleihe-Zeichner bewusst mit falschen Zahlen geködert wurden, um das Unternehmen mit frischem Geld zu versorgen und dadurch wahrscheinlich eine Insolvenz zu vermeiden. Die betroffenen Anleger sollten jetzt umgehend handeln. Um nicht auf dem finanziellen Schaden sitzen zu bleiben, sollten jetzt alle möglichen rechtlichen Schritte in die Wege geleitet werden", empfiehlt  der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Mittelstandsanleihen/Penell GmbH". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

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cp

Elbfonds Direkt Polen 5 und 7 / Offene Fragen der Anleger.

Gesellschafter der Elbfonds Direkt Invest Polen 5 Immobilien Portfolio Fonds GmbH & Co. KG und der Elbfonds Direkt Invest Polen 7 Immobilien Portfolio Fonds GmbH & Co. KG (Polen Invest 5 und 7) stellen sich in den letzten Monaten möglicherweise die Frage, ob die im Prospekt vorgesehenen Investitionen seitens der Verantwortlichen und der beteiligten Gesellschaften ordnungsgemäß umgesetzt wurde.

Zahlreiche Gesellschafter haben sich bereits untereinander ausgetauscht. Hintergrund dieser ,,Bedenken" seitens der Anleger sind die Entwicklungen der letzten Jahre bezüglich der beiden benannten Fonds. Offensichtlich kann bis zum heutigen Tag die in den Prospekten ausgegebene Zielsetzung nicht umgesetzt werden. Möglicherweise liegen die Ursachen hierfür in Fehlinvestitionen oder in Fehlentscheidungen der verantwortlichen Organe und Beteiligten. Gespräche mit der Fondsgeschäftsführung und den Verantwortlichen zur Klärung der Fragen laufen bereits. Der Vorwurf der Gesellschafter geht in die Richtung, dass seitens der Geschäftsführung und/oder Projektgesellschaften Darlehen über die Grenzen einzelner Fonds hinweg vergeben wurden. Konkret geht es um zwei bekannt gewordene Darlehen, welche unter den Projektgesellschaften vergeben wurden. Zahlreiche Anleger stellen sich nun die Frage, ob diese Darlehensvergabe so überhaupt zulässig war. Dass überhaupt Darlehen unter den Projektgesellschaften vergeben wurden ist für zahlreiche Anleger mehr als überraschend, zumal diese Darlehensvergabe weder durch die Gesellschafter genehmigt wurde noch im Prospekt vorgesehen war. Auch scheinen diese Darlehen nicht besichert zu sein.

Die Risiken bei Einer Vergabe von Darlehen liegen auf der Hand. Die Fondsgesellschaft beziehungsweise Geschäftsführung bestätigt zwar die Darlehensvergabe, rechtfertigt sich jedoch damit, dass Darlehen sinnvoll vergeben worden sein sollen, um einzelne Projekte kurzfristig zu unterstützen und verweist darauf, dass diese Darlehen ,,nur" kurzfristigen Charakter haben würden. Ob und inwieweit diese Aussagen zutreffend sind, wird derzeit geprüft.

Neben diesem Umstand der Darlehensvergabe haben die Polen Invest Fonds im Rahmen ihrer Prospekte und des Fondskonzepts ein sogenanntes ,,Verkauf-vor-Ankauf-Prinzip" zum Inhalt. Auch diesbezüglich stellen sich zahlreiche Anleger und Mitgesellschafter die Frage, ob diesem Prinzip tatsächlich bei der Investition der Anlagegelder Rechnung getragen wurde. Auch aus diesem Aspekt heraus bestehen offene Fragen. Für einige Anleger war gerade dieses ,,Verkauf-vor-Ankauf-Prinzip" ein wesentlicher Grund für die Entscheidung, diesen Fonds beizutreten. Es bestehen Ansatzpunkte dafür, dass man dieses Prinzip nicht strikt und bei jedem Fonds umgesetzt hat. Auch diesbezüglich rechtfertigt sich die Fondsgesellschaft mit der Aussage, dass im Prospekt ein Hinweis enthalten sei, dass konkrete Investitionen in Projektentwicklungen zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung noch nicht feststanden und hierdurch eine Art Blindpool Risiko bestünde. Durch diese Aussage wird selbstverständlich der Sicherheitsaspekt, welcher durch das Verkauf-vor-Ankauf-Prinzip zum Tragen kommen sollte, ins Gegenteil verkehrt. Investieren nämlich Anleger in einen Blindpool steht weder das Projekt fest, noch ist klar, ob das Verkauf-vor-Ankauf-Prinzip überhaupt zum Tragen kommt. Es macht jedoch aus Anlegersicht einen mehr als erheblichen Unterschied, ob nach dem soeben benannten Prinzip verfahren wird oder aber ob die Investitionen der Anleger in einen sogenannten Blindpool einfließen.
Auch diesbezüglich sind noch nicht sämtliche Fragen geklärt.

Ob und inwieweit sich aufgrund dieser Anhaltspunkte eine positive oder negative Entwicklung der beiden Fondsgesellschaften ergibt, kann abschließend noch nicht gesagt werden.

Ein wesentlicher Dritter Aspekt, welcher Anlegern und Gesellschaftern wichtig war, war und ist, dass sowohl die Fondsgesellschaft als auch einige Vertriebsgesellschaften damit geworben haben, dass Projekte mit der Firma ALDI getätigt werden. Nach jetzigem Kenntnisstand haben die beiden Fonds jedoch keine Projekte mit der Firma ALDI umgesetzt. Vielmehr bestehen erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit dieser Werbung, da offensichtlich die Firma ALDI bereits rechtlich gegen diese Werbemaßnahmen vorgegangen ist. Aus rechtlicher Sicht könnte hierin eine nicht zutreffende Angabe im Hinblick auf die Bewerbung der beiden Fonds liegen. Sollte diese Aussage zutreffend sein, kann hierin auch ein Prospektfehler beziehungsweise gemäß der Rechtsprechung des BGH eine unzutreffende Informationen gesehen werden. Diese kann zum Schadensersatz führen, da die Informationen, welche einem Anleger zur Verfügung gestellt werden, inhaltlich richtig und zutreffend sein müssen. 
Betroffene Anleger, welche sich an den benannten Fonds beteiligt haben, raten wir an, ihren Fondsbeitritt durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen zu lassen.  Der BSZ e.V. hat daher die ,,Interessengemeinschaft Polen Invest 5 und 7" gegründet.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Polen Invest 5 und 7. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

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aw

Mittwoch, Februar 11, 2015

Kredit widerrufen: Furcht vor der Neufinanzierung unbegründet

Kreditnehmer, die nicht ordnungsgemäß über ihre Widerrufsmöglichkeiten aufgeklärt wurden, können ihr Darlehen widerrufen und von den aktuell niedrigen Zinsen profitieren. So lassen sich schnell nennenswerte Beträge sparen.


Wird der Kreditvertrag erfolgreich widerrufen, erhält die Bank das gewährte Darlehen zurück und kann keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Doch genau an diesem Punkt seien auch viele Verbraucher verunsichert, weiß der BSZ e.V. Verbraucheranwalt Joachim Cäsar-Preller aus der täglichen Arbeit. Denn um das alte Darlehen nach dem Widerruf ablösen zu können, muss häufig ein neuer Kredit aufgenommen werden. ,,Viele Verbraucher fürchten, dass ihnen das neue Darlehen weder von ihrer noch einer anderen Bank gewährt wird. Doch diese Angst ist im Grunde unbegründet", beruhigt der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Für seine Zuversicht hat der erfahrene Rechtsanwalt gute Gründe. Denn für die Banken sei die Widerrufswelle bei Krediten zwar eine finanzielle Belastung und keine Bank verliere gerne Geld. ,,Aber ihre Kunden und damit noch mehr Geld wollen sie auch nicht verlieren. Daher ist jede Bank immer an Kunden interessiert. Selbst wenn die Kreditvergabe aktuell kein so lohnendes Geschäft ist - es kommen auch wieder andere Zeiten und das wissen die Banken. Daher kann eine Möglichkeit sein, mit der eigenen Bank einen neuen Kreditvertrag zu besseren Konditionen auszuhandeln", so Cäsar-Preller.

Die Alternative ist, bei einer anderen Bank einen neuen Kredit aufzunehmen. ,,Selbst wenn das konkurrierende Geldinstitut im gleichen Ort das Darlehen nicht gewähren will, sollten sich die Verbraucher dadurch nicht beirren lassen. Es gibt genug andere Banken, die sich das Geschäft und den neuen Kunden bestimmt nicht entgehen lassen wollen. Außerdem muss der Kunde die neue Bank auch nicht darüber aufklären, dass er den Kreditvertrag bei seiner alten Bank widerrufen hat", sagt Cäsar-Preller und verweist darauf, dass es bundesweit rund 900 Banken und Versicherungen gibt, die Finanzierungen anbieten: ,,Sie stehen alle untereinander im Wettbewerb und werden sich neue Kunden nicht entgehen lassen."

Daher sollten die Verbraucher aus Furcht vor der Neufinanzierung nicht auf den Widerruf verzichten. ,,Liegen die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Widerruf vor, sollte dieser auch durchgezogen werden. Alles andere hieße, bares Geld wegzuwerfen. Und ein schlechtes Gewissen gegenüber der Bank braucht auch niemand zu haben. Erstens ist es eine reine Geschäftsverbindung und jede Bank oder Versicherung würde auch versuchen, ihre Vorteile zu nutzen. Das zeigt sich ja schon daran, dass viele Bausparkassen versuchen, alte Bausparverträge zu kündigen, um nicht die vergleichsweise hohen Zinsen zahlen zu müssen. Das ist übrigens oft genug nicht rechtmäßig", so der Anwalt.

Die Kanzlei vertritt bundesweit Mandanten, die ihren Kreditvertrag widerrufen möchten und hat große Erfahrung im Umgang mit der ,,anderen Seite".

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cp

Hanseatische Verwaltungs- und Beteiligungs- GmbH fordert Anleger zur Rückzahlung von Ausschüttungen an die Dubai Sports City GmbH & Co. KG auf.

Wie die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechstanwälte von betroffenen Anlegern erfahren hat, hat die Hanseatische Verwaltungs- und Beteiligungs- GmbH Anleger der Dubai Sports City GmbH & Co. KG - vormals Trend Capital GmbH & Co. Dubai Sports City KG - mit Schreiben vom 20.01.2015 unter Fristsetzung bis zum 15.02.2015 zur Rückzahlung von Ausschüttungen an die Dubai Sports City GmbH & Co. KG aufgefordert. In dem Schreiben vom 15.02.2015 heißt es u.a.: ,,Die Rückführung der geleisteten Ausschüttungen wurde in der Gesellschafterversammlung vom 24.06.2013 beschlossen und ist bestandskräftig. [...] Was wir als Treuhandgesellschaft unbedingt vermeiden möchten ist, die Ausschüttung gerichtlich zurückfordern zu müssen [...]."

Viele Anleger fragen sich, was jetzt zu tun ist, zumal der Fonds, wie sich auch aus dem vorläufigen Jahresabschluss 2009 ergeben soll, alles andere als ,,rosig" läuft. Den von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anlegern ist der aktuelle Schuldenstand der Fondsgesellschaft nicht bekannt.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte von CLLB empfehlen betroffenen Anlegern dringend, der Zahlungsaufforderung nicht ungeprüft nachzukommen, sondern die Sach- und Rechtslage durch einen auf den Bereich des Kapitalmarktrechts spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Denn wie BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin  Linz berichtet, ist aus zahlreichen von anderen Fondsgesellschaften gegen Anleger gerichteten Prozessen bekannt, dass Gerichte den Klagen der Fondsgesellschaften nicht ausnahmslos stattgeben, sondern diese aus diversen Gründen abweisen.

Es gilt außerdem zu beachten, dass Ansprüche auf Schadloshaltung gegenüber Dritten bestehen können. Dies gilt beispielsweise gegenüber Beratern/ Beratungsgesellschaften, wenn diese die Anleger nicht auf die diversen Risiken einer Kommanditbeteiligung - wie z.B. die Gefahr einer Rückforderung von Ausschüttungen oder das Risiko eines Totalverlusts des investierten Kapitals - vor dem Abschluss der Anlage hingewiesen haben.

Es kommen weiter Schadensersatzansprüche gegenüber Prospektverantwortlichen in Betracht. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB hat den Prospekt bereits einer rechtlichen Prüfung unterzogen und verfolgt die Auffassung, dass der Prospekt einer rechtlichen Überprüfung nicht Stand hält.

Sollten Gerichte Schadensersatzansprüche der Anleger bestätigen, so sind die Anleger so zu stellen, als hätten sie die Beteiligung nicht erworben. Im Obsiegensfall würde der Gegner dann zur Rückzahlung der seitens der Anleger investierten Zahlungen sowie zur Freistellung von weiteren Schäden, insbesondere von weiteren Einlageverpflichtungen, verurteilt werden. Es empfiehlt sich daher in jedem Fall eine anwaltliche Beratung.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Dubai Sports City. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Manon Linz

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cllblinz

Dienstag, Februar 10, 2015

Schifffonds in der Krise: Neuere Rechtsprechung kann geschädigten Anlegern neue Möglichkeiten eröffnen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei WHP Wegel Hemmerich Partner Rechtsanwälte berät geschädigte Anleger, welche Schifffondsbeteiligungen gezeichnet haben. Im Zusammenhang mit der Weltwirtschaftskrise in den Jahren 2007/2008, kam es auch in der Schifffahrtbranche zu erheblichen Verlusten und einer Veränderung des Marktes.


Trotz der Kenntnis zahlreicher Reedereien und auch Schifffondsanbietern bezüglich eines Überangebotes von Schiffen und einer Veränderung der Marktgegebenheiten auf dem Gebiet der Containerschiffe wurden sowohl über freie Finanzierungsvermittler, Vermittlungsorganisationen und Firmen, als auch über Banken zahlreiche Schifffondsbeteiligungen an Einzelanleger vermittelt. Nicht selten wurden diese Schifffondsbeteiligungen auch als für die Altersvorsorge geeignete geschlossene Fondsbeteiligungen angedient.

Bei einer Schifffondsbeteiligung handelt es sich aber, wie bei anderen geschlossenen Fondsmodellen, um eine unternehmerische Beteiligung mit erheblichen Risiken. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Kanzlei WHP berät und vertritt geschädigte Anleger seit Jahren gegenüber Vermittlern, Banken und geht auf der Grundlage einer Prospekthaftung auch gegen die Prospektverantwortlichen, Emittenten und Gründungsgesellschafter vor. So laufen derzeit zahlreiche Gerichtsverfahren gegen Vermittlungsgesellschaften, Banken und auch gegen Prospektverantwortliche. Aktuell befinden sich insbesondere Anleger der sogenannten ,,Santa P Schiffe", ,,Santa B Schiffe", als auch zahlreicher weiterer Fonds in der Krise.

In der Regel wurden Schifffondsbeteiligungen als sichere und solide Anlage angeboten. Es wurde auf die prognostizierten Ausschüttungen hingewiesen, als auch auf einen Kapitalrückfluss von teilweise über 230 % am Ende der Fondslaufzeit. Die Anlage wurde somit so dargestellt, als würde sie neben monatlichen sicheren Einnahmen am Ende noch eine erhebliche Rendite mit sich bringen. Aus zahlreichen Gesprächen ist den BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten der Kanzlei WHP bekannt, dass auf Risiken, wie z. B. das Totalverlustrisiko des eingesetzten Kapitals, die wiederauflebende Haftung und damit zusammenhängende Nachschussverpflichtung bzw. Zahlungsverpflichtung, als auch auf Währungsrisiken und auch auf die mangelnde Fungibilität/Veräußerbarkeit von derartigen Beteiligungen nicht hingewiesen wurde.

Neuerdings kommt auch hinzu, dass zahlreiche Prospekte, als auch Berater nicht auf die Weichkosten in erheblicher Höhe hingewiesen haben. Ist ein erheblicher Anteil des eingesetzten Kapitals jedoch für Verwaltungskosten und weiche Kosten eingesetzt worden, wurde folglich nur ein wesentlich geringerer Teil überhaupt für die Anschaffung des Schiffes/der Schiffe verwendet. In einem mehr als aktuellen Urteil kam das Landgericht München nunmehr zu dem Ergebnis, dass auch über ein Innenhaftungsrisiko, das heißt über Ansprüche der Gesellschafter untereinander und gegenüber der Gesellschaft in der Regel in den Prospekten nicht hingewiesen wurde, als auch von den Anlageberatern nicht zutreffend auf dieses Risiko hingewiesen wurde. Dieses Risiko beinhaltet nämlich den Umstand, dass gemäß analog den §§ 30, 31 GmbHG die Fondsgesellschaft sämtliche Ausschüttungen zurückfordern kann, wenn die Fondsgesellschaft in einer wirtschaftlichen Schieflage ist und nicht mehr genügend Kapital vorhanden ist. Dieses innerhalb der Gesellschaft bestehende Risiko ist nach Auffassung des LG München aufklärungsbedürftig. Diese neuere Rechtsprechung könnte geschädigten Anlegern eine neue Möglichkeit bieten, neben den soeben benannten Risiken Schadensersatz geltend zu machen.

Hinzu kommen klassische Prospektfehler wie z. B. die soeben benannten Weichkosten, welche teils fehlerhaft in Prospekten dargestellt wurden, fehlerhafte Liquiditätsprognosen und Ertragsprognosen als auch eine nicht zutreffende Darstellung bezüglich der klassischen Haftungsrisiken. Auch auf dieser Grundlage können Schadensersatzansprüche für Anleger geltend gemacht werden.

Sollte die Fondsbeteiligung von einer Bank oder einer Sparkasse vermittelt worden sein, ist nach wie vor die gängige Rechtsprechung des BGH im Hinblick auf ,,Rückvergütungen/Kick-back-Zahlungen" anwendbar.

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Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft bei Bedarf gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

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Montag, Februar 09, 2015

Medico Fonds Nr. 41: Anleger sollen zahlen

Die Anleger des Medico Fonds Nr. 41 werden derzeit aufgefordert, ihre Barausschüttungen und Steuergutschriften zurückzuzahlen. ,,Dieser Forderung sollten die Anleger nicht nachkommen", empfiehlt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.


Mitte Januar erreichte die Anleger des geschlossenen Immobilienfonds Medico Nr. 41 Objekt Gera KG, ein Rundschreiben der Kanzlei Hannemann, Eckl & Moersch Rechtsanwälte. Im Auftrag der Landesbank Baden-Württemberg werden sie aufgefordert, die Kommanditistenhaftungsbeiträge zurückzuzahlen. ,,Dabei geht es teilweise um fünfstellige Beträge. Das sollten sich die Anleger nicht gefallen lassen. Die Forderungen der Landesbank entbehren unseres Erachtens jeder rechtlichen Grundlage", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt, der mit seinem Team bereits zahlreiche Anleger des Medico Fonds Nr. 41 in dieser Sache vertritt.

Hintergrund ist, dass die Landesbank Baden-Württemberg die Darlehen der Fondsgesellschaft gekündigt und fällig gestellt hat. Nun sollen die Anleger dafür aufkommen. Allerdings können gewinnunabhängige Ausschüttungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann zurückgefordert werden, wenn dies im Gesellschaftsvertrag eindeutig und für den Laien verständlich vorgesehen ist.

Der Fachanwalt empfiehlt den betroffenen Anlegern nicht nur, der Aufforderung zur Rückzahlung nicht nachzukommen, sondern ihrerseits auch mögliche Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen zu lassen. ,,Anspruchsgegner können z.B. die vermittelnden Banken sein, wenn sie nicht ordnungsgemäß über die Risiken eines geschlossenen Immobilienfonds aufgeklärt haben", so der erfahrene Rechtsanwalt. Das Landgericht München urteilte zuletzt, dass die Anleger auch über das Innenhaftungsrisiko analog zum GmbH-Gesetz §§ 30,31 aufgeklärt werden müssen. ,,Auch hier bietet sich ein Ansatzpunkt für Schadensersatzansprüche - auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

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Bausparvertrag gekündigt? - Verbraucher können sich wehren.

Immer mehr Bausparkassen gehen dazu über, alte Bausparverträge zu kündigen, um die vergleichsweise hohen Zinsen nicht zahlen zu müssen. ,,In vielen Fällen können sich die Verbraucher aber dagegen wehren", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht.

Die Kündigungswelle bei den Bausparverträgen verunsichert jedoch immer mehr Verbraucher, die nicht wissen, ob sie die Kündigung einfach so hinnehmen und in Zeiten anhaltender Niedrigzinsen auf eine vergleichsweise lukrative Geldanlage verzichten müssen. Beinahe täglich melden sich besorgte Bausparer bei dem BSZ e.V. und der Anlegerschutzkanzle. Doch der erfahrene Rechtsanwalt kann beruhigen: ,,In den meisten Fällen handelt es sich um Bausparverträge, die noch nicht voll angespart wurden und von daher auch nicht kündbar sind. Aber immer mehr Bausparkassen versuchen es, zuletzt auch die LBS Nord. Die betroffenen Verbraucher sollten sich allerdings dagegen wehren."

Bausparkassen, die ihre alten Bausparverträge loswerden wollen, berufen sich dabei oft auf ein Urteil des Landgerichts Mainz. Demnach ist eine Bausparkasse berechtigt den Bausparvertrag zu kündigen, wenn der Bausparer sein Darlehen länger als zehn Jahre nicht abrufe. ,,Dieses Urteil ist allerdings umstritten und andere Gerichte haben wesentlich verbraucherfreundlicher entschieden", so  der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt. So vertritt beispielsweise das Oberlandesgericht Stuttgart die Auffassung, dass ein lediglich zuteilungsreifer Bausparvertrag nicht gekündigt werden könne (Az.: 9 U 151/11). Ähnlich äußerte sich auch zuletzt das Landgericht Ulm.

Betroffen von der Kündigungswelle sind häufig Bausparverträge, die zuteilungsreif sind aber noch nicht abgerufen wurden. Denn hier werden vergleichsweihe hohe Zinsen auf die angesparte Summe fällig. Cäsar-Preller: ,,Aber die Zuteilungsreife reicht nach der gängigen Rechtsprechung nicht aus, um den Bausparvertrag zu kündigen. Das ist nur möglich, wenn die vereinbarte Bausparsumme bereits vollständig angespart ist."

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Freitag, Februar 06, 2015

Zweite Juragent GmbH & Co. Prozesskostenfonds KG: Ausschüttungsrückzahlung

Landgericht Stuttgart verneint Erfolgsaussichten der Klage des Insolvenzverwalters auf Ausschüttungsrückzahlung. 


Der Insolvenzverwalter der Fondgesellschaft Zweite Juragent GmbH & Co. Prozesskostenfonds KG hat Ende des Jahres 2014 gegen Anleger des Fonds Klagen auf Rückzahlung der im Jahr 2008 erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von 6 Prozent der Hafteinlage eingereicht.

Die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB hat daraufhin für ihre Mandanten die Forderung als unbegründet zurückgewiesen. Dies deswegen, weil der Insolvenzverwalter zur Begründung seiner Forderung allein auf § 134 InsO abstellt, wonach eine unentgeltliche Leistung zurückgefordert werden kann. Der Insolvenzverwalter bewertet die Ausschüttung somit als unentgeltliche Leistung.

,,Diese Annahme ist unserer Einschätzung nach nicht begründet. Denn bei der von der Fondsgesellschaft gezahlten Ausschüttung handelt es sich gerade nicht um eine schenkungsgleiche Zahlung, sondern um eine vertraglich geschuldete Leistung. Dies ergibt sich aus dem Emissionsprospekt, wonach die bis zum Jahr 2008 ausgereichten Ausschüttungen als Garantieausschüttungen bezeichnet werden. Die Anleger hatten somit einen vertraglichen Anspruch auf Erhalt der Ausschüttungen, den die Fondsgesellschaft auch erfüllt hat. Daher ist es nun aber nach unserer Einschätzung nach nicht möglich, die vertraglich geschuldete Leistung nach 6 Jahren zurückzufordern und darüber hinaus auch noch die Zahlungsforderung mit einem Zinssatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verbinden", so der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., der bereits zahlreiche Anleger der Juragent Fonds betreut.

Das Landgericht Stuttgart hat sich dieser Rechtsansicht nun  angeschlossen und in einem vorläufigen Hinweisbeschluss darauf hingewiesen, dass die Klage wohl keine Erfolgsaussichten haben dürfte. Denn die Anleger der Zweite Juragent GmbH & Co. Prozesskostenfonds KG hätten einen Anspruch auf eine Garantieverzinsung aus dem Gesellschaftsvertrag, was der Annahme der Unentgeltlichkeit entgegenstehe.

Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Luber empfiehlt daher Anlegern der Zweite Juragent GmbH & Co. Prozesskostenfonds KG, sich gegen die Forderung des Insolvenzverwalters zu verteidigen.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Juragent beizutreten.

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Donnerstag, Februar 05, 2015

Rückforderungsanspruch des Kreditnehmers gegenüber der Bank bei Zahlung von Bearbeitungsentgelten.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB Rechtsanwälte geht auch von Rückerstattungsansprüchen von Bearbeitungsgebühren für Kredite zur Finanzierung unternehmerischer oder gewerblicher Tätigkeit aus. Erste Klage eingereicht.


Wie die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte meldet, wurde nunmehr erneut die Durchführung eines streitigen gerichtlichen Verfahrens hinsichtlich der Rückerstattungsansprüche von Bearbeitungsgebühren für Kredite, die im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit aufgenommen wurden, beantragt.

Wie bereits mitgeteilt wurde, hat der BGH mittlerweile in gesicherter Rechtsprechung bestätigt, dass dem Kreditnehmer bei unwirksamen formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelten ein Rückforderungsanspruch gegenüber der Bank, gerichtet auf Erstattung der Bearbeitungsgebühr, zusteht.

Auch wenn die Rechtsprechung des BGH bislang ,,nur" Verbraucherdarlehen zum Gegenstand hatte, bestehen nach Auffassung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei, auch Rückerstattungsansprüche von Darlehensnehmern, die Kredite zur Finanzierung unternehmerischer oder gewerblicher Tätigkeiten aufgenommen haben.

Da der BGH die Unwirksamkeit von formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelten mit der Regelung des § 307 Abs. 1 BGB begründet und die Unwirksamkeit nicht auf die nur für Verbraucher geltenden §§ 308 bzw. 309 BGB stützt, sind nach Auffassung der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte auch die formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelte bei Darlehensverträgen, die Unternehmer oder Freiberufler für die Finanzierung ihrer gewerblichen Tätigkeit aufgenommen haben, unwirksam.

Diese Auffassung wurde bereits durch die Amtsgerichte Hamburg und Nürnberg bestätigt.

Nachdem in der Vergangenheit in erster Linie Verbraucher die Rückerstattung von Bearbeitungsgebühren verlangt haben, lassen nunmehr auch zunehmend Unternehmer und Freiberufler ihre Darlehensverträge von spezialisierten Rechtsanwaltskanzleien überprüfen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte empfehlen vor diesem Hintergrund allen Unternehmern und Freiberuflern, die Darlehensverträge zur Finanzierung ihrer gewerblichen Tätigkeit aufgenommen haben und die der Auffassung sind, zu Unrecht Bearbeitungsgebühren bezahlt zu haben, ihre Darlehensverträge von einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei überprüfen zu lassen.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Bank und Gebühren". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

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Dieser Beitrag gibt die Sach- und Rechtslage zum 05.02.2015 wieder. Durch nachträglich eintretende Änderungen, kann sich die Sach- und Rechtslage ändern.
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Vorläufiges Insolvenzverfahren über das Vermögen der Shedlin Capital AG läuft weiter - Verunsicherung bei den Anlegern der Beteiligungsgesellschaften.

Bereits am 26. November 2014 wurde vor dem Amtsgericht Nürnberg zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Das vorläufige Insolvenzverfahren dauert noch an.


Die insolvente Shedlin Capital AG hat privaten Anlegern die Möglichkeit geboten, ihr Kapital in verschiedene Publikumsfonds zu platzieren. Insofern sind auch die Anleger dieser geschlossenen Fonds betroffen, da aufgrund der Insolvenz der Emittentin auch die Zukunft dieser Gesellschaften fraglich ist. Hierbei handelt es sich um Fonds, die weltweit in die Wirtschafts- und Immobilienentwicklungen beispielsweise in Brasilien, China und Osteuropa investieren, so:

Shedlin Middle East Health Care Fonds I und II (Abu Dhabi)
Shedlin Chinese Property I (China)
Shedlin Latin American Property I (Brasilien)
Shedlin Infrastructure I und II (Solarkraft in Bulgarien)
Shedlin New European Frontiers III (Rumänien, Bulgarien, Russland)

Die beiden Fonds Middle East Health befinden sich offenbar bereits seit einiger Zeit in Schwierigkeiten, so BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Ulrike Pfeifer. Seit 2014 ist hier Stillstand auf der Baustelle zu verzeichnen. Eine Fertigstellung des geplanten Luxuskrankenhauses ist kaum mehr möglich. Ebenso scheint auch die Shedlin Chinese Property I die Anleger lediglich zu vertrösten. Die letzten Jahresabschlüsse wurden zum 31.12.2012 veröffentlicht. Jahresfehlbeträge wurden vielfach in den Beteiligungsgesellschaften von den Kapitalanteilen der Kommanditisten abgeschrieben. Dies bedeutet: Werden Verluste und Entnahmen vom Kapitalanteil abgeschrieben, kann der Kapitalanteil des einzelnen Gesellschafters negativ werden, was gerade im Fall von Liquidation und Insolvenz zu weitreichenden Folgen im Hinblick auf die persönliche Haftung des betroffenen Anlegers bzw. zu Ausgleichspflichten im Innenverhältnis führen kann.

Auch wenn das Insolvenzverfahren möglicherweise mittelbar für die Anleger zum Verlust führen sollte, stehen die Betroffenen nicht chancenlos da. Zu prüfen gilt, ob Ansprüche gegen die Anlagevermittler oder -berater bzw. Vertriebspartner der Gesellschaften insbesondere aus Falschberatung oder Prospektfehlern durchgesetzt werden können, um den entstehenden oder entstandenen Schaden zu begrenzen. Diese haften auf Schadensersatz in Höhe des eingezahlten Kapitals. ,,Dies gilt insbesondere dann, wenn die jeweiligen Anlageberater ihren Aufklärungspflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen sind", so Rechtsanwältin Ulrike Pfeifer. ,,Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof  der Anlageberater verpflichtet ist, die konkreten Anlageziele des Anlegers sowie seine individuelle Risikoneigung bei einer Empfehlung zu beachten, macht er sich schadensersatzpflichtig, wenn er diese Pflicht nicht oder nur teilweise nachkommt. Aufgrund der von der Rechtsprechung aufgestellten Maßstäbe hat der Berater vollständig und ausführlich über die bestehenden Risiken der Anlage aufzuklären. Kommt er dem nicht nach, macht er sich schadensersatzpflichtig gegenüber dem Anleger." Die Anleger können für diese Fälle neben der Rückabwicklung ihrer Beteiligungen auch Rückzahlung des investierten Kapitals geltend machen.

Sofern die Anlage über einen für Banken tätigen Berater erfolgte, kann auch die sog. ,,kick-back"-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Anwendung finden. Danach sind diese Anlagerberater grundsätzlich verpflichtet auf den Erhalt der Rückvergütungen unaufgefordert hinzuweisen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte unterstützen daher alle betroffenen Anlegern bei der Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen gegen sämtliche in Betracht kommenden Anspruchsgegner, insbesondere die konkreten Anlageberater, sowie gegenüber Vertriebspartnern, Verantwortliche und die persönlich haftende Gesellschafterin aller Fonds, die Shedlin Management GmbH sowie die Treuhänderin Aureus Treuhand GmbH prüfen zu lassen. 

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Rücktritt von Lebens- und Rentenversicherungverträgen

Bundesgerichtshof entscheidet verbraucherfreundlich und stellt das Antragsmodell dem Policenmodell gleich.


Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 17.12.2014 (Az.: IV ZR 260/11) auch für Lebens- und Rentenversicherungen, die im sogenannten Antragsmodell geschlossen wurden, entschieden, dass den Versicherungsnehmern  ein grundsätzlich unbefristetes Rücktrittsrecht zusteht, sofern sie beim Abschluss des Versicherungsvertrages nicht ordnungsgemäß über dieses Recht belehrt wurden. Gestützt auf diese Entscheidung können Versicherungsnehmer auch heute noch die geleisteten Beiträge - abzüglich Risikoschutz - zurückholen. Dies gilt vom Grundsatz her sogar dann, wenn die entsprechende Versicherung bereits gekündigt wurde.

Bisher war nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.05.2014 nur für Lebens- und Rentenversicherungen, die zwischen 1994 und 2007 im sogenannten Policenmodell abgeschlossen wurden, anerkannt, dass die Widerspruchsfrist bei fehlerhafter Belehrung nicht zu laufen beginnt und der Versicherungsnehmer auch noch Jahre nach Vertragsschluss den Widerspruch erklären kann. Während im Antragsmodell der Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen bereits bei Antragstellung erhielt, bekam er diese im Policenmodell erst zusammen mit der Versicherungspolice übersandt. § 8 Abs. 5 S. 4 VVG a.F. regelte für das Antragsmodell, dass das Rücktrittsrecht bei unterbliebener Belehrung einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Diese Befristung hat der Bundesgerichtshof nun bei Lebens- und Rentenversicherungen für unwirksam erklärt.

Somit können auch heute noch Versicherungsnehmer, die eine Lebens- oder Rentenversicherung nach dem Antragsmodell abgeschlossen haben und nicht zutreffend belehrt wurden, ihren Rücktritt erklären. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall Anspruch auf Erstattung der bezahlten Versicherungsprämien abzüglich des Wertes für den Versicherungsschutz.

Mit Hilfe dieses Rücktrittsrechts können sich die betroffenen Versicherungsnehmer somit von ihren Verträgen lösen, ohne derart große Abschläge, wie sie regelmäßig bei einer Kündigung des Versicherungsvertrages anfallen, in Kauf nehmen zu müssen. Sogar bei bereits gekündigten Verträgen kann grundsätzlich der Rücktritt noch erklärt werden.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Alexander Kainz rät daher allen betroffenen Versicherungsnehmern entsprechende Ansprüche prüfen zu lassen. ,,Auf Grund der verbraucherfreundlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lassen sich nicht selten gute Ergebnisse für Versicherungsnehmer erzielen", so der Jurist, der bereits zahlreiche Mandanten in diesem Bereich betreut.

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Mittwoch, Februar 04, 2015

Widerruf von Verbraucherkrediten - So bekommen Sie eine Anschlussfinanzierung

Falsche Widerrufsbelehrungen in Verbraucherkreditverträgen, beispielsweise bei einem Immobilienkredit, ermöglichen es Verbrauchern, ihren Kreditvertrag auch noch Jahre nach Vertragsschluss zu widerrufen. ,,So können Verbraucher ihren alten Vertrag mit hoher Verzinsung auflösen und mit einem neuen Kredit mit erheblich niedrigeren Zinsen anschlussfinanzieren, womit man richtig Geld sparen kann.", rät BSZ e.V. Verbraucheranwalt Joachim Cäsar-Preller.

Möglich ist ein solch später Widerruf, weil im Falle einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung eine entsprechende Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt. Viele Verbraucher fragen sich nun: ,,Wie widerrufe ich meinen Vertrag richtig und was muss ich beachten?". Bevor man seinen Widerruf erklärt, sollte man sich im Klaren sein, welche Folgen ein Widerruf hat. ,,Im Falle eines Widerrufs muss eine bestehende Restschuld aus dem widerrufenen Vertrag innerhalb von 30 Tagen an die Bank zurückgezahlt werden. Vor einer Erklärung eines Widerrufs sollte man sich also unbedingt um eine Anschlussfinanzierung kümmern.", erklärt Rechtsanwalt Cäsar-Preller.

Um Problemen bei einer Anschlussfinanzierung schon im Vorhinein aus dem Weg zu gehen, ist es ratsam, seine Absicht, einen Kreditvertrag widerrufen zu wollen, nicht gegenüber der Bank mitzuteilen. ,,Man sollte einen Widerruf bei Gesprächen über eine Anschlussfinanzierung nicht erwähnen. Selbst wenn eine Bank explizit nachfragt, braucht man keine Auskunft über einen beabsichtigten Widerruf zu geben, weil eine Bank kein Recht hat, eine solche Information einzufordern.", meint Rechtsanwalt Cäsar-Preller. So hat man bessere Chancen, eine günstige Anschlussfinanzierung zu erhalten.

In jedem Fall sollte man einen Widerruf gut vorbereiten und sich im Zweifel auch von einem Rechtsanwalt beraten lassen.

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Dieser Beitrag gibt die Sach- und Rechtslage zum 04.02.2015 wieder. Durch nachträglich eintretende Änderungen, kann sich die Sach- und Rechtslage ändern.

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Schiffsfonds gehen den Bach runter - Postbank lenkt nach Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ein.

Schiffsfonds galten lange Zeit als attraktive Geldanlagemöglichkeit, weil sie hohe Renditen abwarfen. Seit Beginn der Finanzkrise sowie einem großen Anstieg der Zahl an Frachtschiffen gingen Frachtraten von Schiffen massiv zurück, was eine Insolvenz von etwa 450 Schiffsfonds zur Folge hatte. ,,Massive Verluste für Anleger waren auch eine Folge der Pleiten.", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, zugleich Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Finanzberater, welche vorgenannte Schiffsfonds vermittelt hatten, sehen sich auch hohen Schadensersatzforderungen von geprellten Anlegern ausgesetzt, weil in vielen Fällen keine ausreichende Beratung von Anlegern stattfand.

Beispielsweise wurde nicht über Verlustrisiken aufgeklärt, ebenso wenig wie über eine Abhängigkeit der Charterraten und Schiffspreise von konjunkturellen Entwicklungen. ,,So erging es in einem Fall einer Mandantin von mir. Ihr wurden von der Postbank Finanzberatung AG die ,König & Cie. Produktentanker-Fonds II' sowie ,MPC Santa P-Schiffe 2' Fonds im Jahre 2007 vermittelt. Kurze Zeit später kam es, wie es kommen musste, und beide Fonds gerieten in eine erhebliche finanzielle Schieflage.", erklärt Cäsar-Preller.

Die Anlegerin investierte 82.000 EUR und musste spätestens nach einer Insolvenz der MS ,,Santa Petrissa", welche Teil des ,,MPC Santa P-Schiffe 2"-Fonds war, um ihr mühsam gespartes und investiertes Geld fürchten. Sie machte später Schadensersatzansprüche gegen die Postbank Finanzberatung AG, welche ihr die Fonds vermittelte, geltend. ,,Nach leidenschaftlichen Vergleichsverhandlungen und vollem Einsatz für unsere Mandantin konnten wir der Postbank Finanzberatung AG schließlich ein Vergleichsangebot abringen, welches unsere Mandantin auch annahm. Eine Verschwiegenheitserklärung gibt es für uns hier auch nicht.", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Der Vergleich sieht beispielsweise eine Zahlung von 65.000 EUR für die Anlegerin gegen Rückübertragung vorgenannter Beteiligungen vor. ,,Solch ein Vergleich kann als sehr guter und effizienter Abschluss eines Verfahrens gewertet werden und lässt auch für zukünftige Fälle hoffen. Es lohnt sich also, sich zu wehren und zu kämpfen.", so der Fachanwalt.

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Montag, Februar 02, 2015

Penell GmbH droht offenbar die Insolvenz - Anleger müssen handeln

Schock für die Anleger der Anleihe der Penell GmbH: Das Unternehmen ist offenbar zahlungsunfähig. Dies gehe aus dem Sanierungsgutachten eines Wirtschaftsprüfers hervor. Demnach sei die Penell GmbH aktuell nicht nur zahlungsunfähig, sondern es gebe auch keine positive Fortführungsprognose, berichtet das Handelsblatt am 2.Februar 2015.


,,So bitter es ist: Aber jetzt muss wohl mit einem Insolvenzantrag gerechnet werden. Darum sollten die Anleger jetzt auch umgehend handeln, um ihre Ansprüche durchzusetzen", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Denn im Fall der Insolvenz müssen die Anleger mit hohen finanziellen Verlusten bis hin zum Totalverlust des investierten Geldes rechnen.

Der erfahrene Rechtsanwalt empfiehlt, umgehend die möglichen rechtlichen Schritte einzuleiten. Dazu können auch Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung oder Falschberatung zählen. Denn die Anleihe war nicht wie prospektiert besichert. Der Wert des Kupfers im Lagerbestand lag nicht wie angenommen bei 9 Millionen Euro, sondern deutlich darunter. Die Anleihe sollte mit dem Wert des Kupfers besichert sein. ,,Hier liegt ganz offensichtlich ein Prospektfehler vor, der ausreichen sollte, um das Geschäft rückabzuwickeln. Darüber hinaus können auch Schadensersatzansprüche aus Falschberatung entstanden sein, wenn die Anleger nicht ausreichend über die Risiken im Zusammenhang mit der Anleihe aufgeklärt wurden", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Die Penell GmbH hatte die Unternehmensanleihe mit einem Zinssatz von 7,75 Prozent und einer fünfjährigen Laufzeit erst 2014 begeben. Doch schon kurz nach der Emission stand fest, dass der Lagerbestand weit weniger wert ist als prospektiert und die Anleihe damit nicht ausreichend gemäß den Prospektvorgaben besichert ist.

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Schwarzwälder Wohnungseigentumsgesellschaft GbR - Verzug bei Abrechnung und Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte CLLB Rechtsanwälte vertreten geschädigte Anleger. In den letzten Tagen melden sich immer mehr Anleger der Schwarzwälder Wohnungseigentumsgesellschaft GbR (SWG) bei dem BSZ e.V. und berichten, dass die nach Kündigung der Beteiligung zur Zahlung ausstehenden Auseinandersetzungsguthaben noch immer nicht bezahlt sind.

Erste Anleger haben die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB bereits damit beauftragt, die Fondsgesellschaft auf Berechnung und Auszahlung des Auseinandersetzungsguthaben in Anspruch zu nehmen.

,,Die entsprechenden Klagen auf Durchsetzung der Rechte aus den Kündigungen, werden derzeit vorbereitet", erklärt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  István Cocron, der bereits eine Vielzahl von Anfragen zum SWG Fonds bearbeitet.

Nach dem Gesellschaftsvertrag des Fonds ist der Anspruch auf Abrechnung uns Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens derjenigen Anleger, die ihre Beteiligung gekündigt haben, sechs Monate nach Wirksamkeit des Ausscheidens aus der Gesellschaft fällig.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte raten daher den Anlegern der SWG Fonds, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Schwarzwälder Wohnungseigentumsgesellschaft GbR (SWG)". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

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Dieser Beitrag gibt die Sach- und Rechtslage zum 02.02.2015 wieder. Durch nachträglich eintretende Änderungen, kann sich die Sach- und Rechtslage ändern.
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Freitag, Januar 30, 2015

GarantieHebelPlan '08 - Schadensersatzansprüche von geschädigten Anlegern bereits gerichtlich festgestellt

Nach entsprechenden Pressemitteilungen bestätigen sowohl das Landgericht Frankfurt am Main als auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die auch von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB Rechtsanwälte vertretene Rechtsauffassung dahingehend, dass auch die Treuhänderin der GarantieHebelPlan'08 Premium Vermögensaufbau AG & Co.KG für die fehlerhafte Aufklärung geschädigter Anleger haftbar gemacht werden kann.

Bei der GarantieHebelPlan'08 Premium Vermögensaufbau AG & Co.KG handelt es sich um eine Fondsgesellschaft in Form einer KG, an der sich Privatpersonen als Anleger über eine Treuhänderin, die inzwischen mehrfach umfirmierte FH Treuhand- und Revisionsgesellschaft mbH, beteiligen konnten. Unternehmensgegenstand sollte nach Informationen des Emissionsprospekts die Investition in Kapitalanlagen, insbesondere in britische bzw. fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungen sowie Investmentfonds sein. Nach den Ausführungen des Emissionsprospekts sollten überdurchschnittliche Erträge durch die Investition von Eigenkapital zuzüglich Fremdkapitals realisiert werden (Hebelgeschäft), wobei die Hebelung durch Fremdkapital in Höhe von bis zu 300% des Eigenkapitals betragen konnte.

,,Die Entscheidungen aus Frankfurt bestätigen unsere Auffassung, dass das Geschäftsmodell der GarantieHebelPlan'08 von Anfang an unplausibel und darüber hinaus auch höchst riskant war", so BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Aylin Pratsch. Die Feststellung von wesentlichen Prospektfehlern dürfte demnach nach Auffassung von CLLB Rechtsanwälte zu weiteren Schadensersatzansprüchen für geschädigte Anleger führen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte vertreten bereits eine Vielzahl von Anlegern, die fehlerhafte Beratung und unzureichende Aufklärung sowohl gegen die Berater als auch gegen die Gründungs- und Treuhandgesellschaft geltend machen.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann auch nach Auskunft der Edelweiß Management GmbH, die zwischenzeitlich die Verwaltung der Beteiligung übernommen hat, nicht nachvollzogen werden, was tatsächlich mit den Geldern der Anleger geschehen ist. Daher wird geschädigten Anlegern empfohlen, sich an eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei zu wenden und überprüfen zu lassen, ob die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Gründungs- und Treuhandgesellschaft und/oder den jeweiligen Berater aussichtsreich ist.

Für die Prüfung von Ansprüchen
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "GarantieHebelPlan Fonds". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 30.01. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

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