Montag, Januar 12, 2015

Vienna Life: Diverse Klagen gegen Vienna Life Lebensversicherung!

BSZ e.V.-Vertrauensanwälte haben/hatten diverse Klagen gegen die Vienna Life Lebensversicherung eingereicht. Geschädigte sollten Ansprüche prüfen


Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte haben, wie bereits berichtet, seit dem Jahr 2011 diverse Klagen für geschädigte Anleger der Vienna Life-K1-Fondspolice bei Gerichten in ganz Deutschland gegen die Vienna Life Lebensversicherung mit Sitz in Liechtenstein eingereicht. Diverse Gerichtstermine der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte für Geschädigte fanden bereits statt und finden noch statt, so z.B. vor Gerichten in Saarbrücken, München, Nürnberg, Rottweil, Konstanz.

Geltend gemacht wird die vollständige Rückabwicklung der Beteiligung, da Anleger der Vienna Life-K1-Fondspolice nach Ansicht der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte unter anderem nicht auf die erheblichen Risiken der Beteiligung hingewiesen wurden, wofür die Vienna Life-Lebensversicherung nach Ansicht der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte haftet, unter anderem aus Prospekthaftung im engeren Sinne, aber auch aus der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens und wegen weiterer Versäumnisse.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth, MSc (Nottingham) hierzu: ,,Unserer Ansicht nach ist die Vienna Life-Lebensversicherung ihren Prüfungspflichten hinsichtlich der zugrunde liegenden K1-Fonds nicht in ausreichendem Maße nachgekommen,  wofür sie unserer Ansicht nach haftet. Auch eine Fehlberatung der jeweiligen Vermittler muss sich Vienna Life unserer Ansicht nach zurechnen lassen."

Auch sollte nach Ansicht von BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth geprüft werden, ob die jeweils von Vienna Life verwendete Widerspruchsbelehrung ordnungsgemäß war. 

Dr. Späth hierzu: ,,Oftmals sind die Widerspruchsbelehrungen unserer Ansicht nach fehlerhaft, wobei ebenfalls geprüft werden sollte, ob sich hieraus Rückabwicklungsansprüche ergeben könnten".

Mit einer Entscheidung des OLG Nürnberg Fürth vom 28.10.2013 mit dem Az. 8 U 1254/13 (das Verfahren wurde, worauf hingewiesen werden soll, nicht von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten geführt) wurde z.B. Vienna Life bereits zur Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages verurteilt. Gegen die Entscheidung wurde noch ein Rechtsmittel eingelegt.

Geschädigte Anleger der Vienna Life-K1-Fondspolice aber auch von anderen Vienna Life-Produkten sollten daher nach Ansicht der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte nicht länger warten, sondern umgehend tätig werden, die Verjährung muss immer im jeweiligen Einzelfall geprüft werden.

Für die Prüfung von Ansprüchen
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Vienna Life". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft bei Bedarf gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

Weitere Informationen
können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 12. 01. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

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Premicon MS Astor: Kreuzfahrtschiff offenbar verkauft - Schadensersatzansprüche der Anleger

Nachdem Ende November das vorläufige Insolvenzverfahren über die Premicon Hochseekreuzfahrt GmbH & Co.KG MS Astor eröffnet worden war, ging es nun ganz schnell. Das Kreuzfahrtschiff MS Astor ist offenbar verkauft worden.


,,Für die betroffenen Anleger sind das allerdings keine guten Nachrichten. Denn der Verkaufspreis soll bei lediglich 15 Millionen Euro liegen. Die Anleger hatten sich aber mit rund 44 Millionen Euro an dem Schiffsfonds beteiligt. Ihnen drohen jetzt finanzielle Verluste bis zum Totalverlust", sagt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden.

Durch den Verkauf dürfte sich auch das Thema Sanierungsmaßnahmen erledigt haben. ,,Ob eine nachhaltige Sanierung gelungen wäre, ist ohnehin unsicher. Für die Anleger bleibt jetzt eigentlich nur noch, ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen zu lassen", so der Fachanwalt. Diese können zum Beispiel entstanden sein, wenn die Anleger im Beratungsgespräch nicht umfassend über die Risiken der Kapitalanlage aufgeklärt wurden. Denn zu einer ordnungsgemäßen Anlageberatung gehört auch eine umfassende Risikoaufklärung. Zudem hätte die vermittelnde Bank auch ihre Rückvergütungen (Kick-Backs) offen legen müssen.

Außerdem können die Prospektangaben überprüft werden. Sie müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein. Sollten Prospektfehler vorliegen, können ebenfalls Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

Am 16. Januar soll eine Gläubigerversammlung in München stattfinden. Dort werden voraussichtlich weitere Informationen mitgeteilt. ,,Für die Anleger ist das ein wichtiger Termin. Denn es geht vor allem um ihr Geld. Sie haben auch die Möglichkeit, sich bei der Gläubigerversammlung anwaltlich vertreten zu lassen, um ihre Interessen durchsetzen zu können", erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/ Premicon MS Astor". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

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cp

Freitag, Januar 09, 2015

Immobilien Development Indien II GmbH & Co. KG (DFH Indien Fonds II)

Nachdem der BSZ e.V. bereits in der Vergangenheit über die Entwicklungen und den Verlauf des Immobilien Development Indien I GmbH & Co. KG berichtet hatte, bei welchem es bereits rechtliche als auch tatsächliche Schwierigkeiten gegeben hatte, müssen sich die Anleger des DFH Indien Fonds II auch heute noch fragen, ob ihre Investition positiv verlaufen wird oder nicht.


Zumindest in 2014 erhielten die Anleger zahlreiche Mitteilungen, dass es nach wie vor völlig unklar sei, wann bei den Investitionsprojekten ein Baubeginn absehbar sei und in welcher Höhe überhaupt mit Rückflüssen aus diesen Investitionsprojekten zu rechnen ist. Die Anleger hatten im Rahmen des DFH Indien Fonds II in fünf Investitionsprojekte, welche in indischen Gesellschaften entwickelt worden sind, investiert. Der Fonds war dabei aber nicht so aufgebaut, dass die Anleger direkt über die Fondsgesellschaft in die Projekte investiert haben, sondern offensichtlich über auf Mauritius ansässige Drittfirmen.

Bereits diese Fondskonstruktion der nur mittelbaren Beteiligung erhöht aber bereits die Risiken, da die Gesellschafter keinen direkten Einfluss auf die Investitionsprojekte sondern lediglich auf die in Mauritius ansässigen Gesellschaften haben. Ungeachtet dieses Risikos sahen die Prognoseberechnungen im Zeitraum 2008 bis 2010 Ausschüttungen in Höhe von 53,29 % des Kommanditkapitals vor. In den Folgejahren sollte in 2011 eine weitere Ausschüttung in Höhe von 70,26 % und in 2012 23,75 % erfolgen. Der Anreiz für die Anleger war daher aufgrund dieser Prospektangaben äußerst attraktiv. Diese Zahlen mussten in den Folgejahren mehrfach nach unten hin korrigiert werden.

Es kam zu zahlreichen Problemen im Rahmen der Projektentwicklung und der Umsetzung der Projekte. Anfang 2014 wurde den Anlegern zwar mitgeteilt, dass ein möglicher Verkauf der Beteiligung hinsichtlich eines der Objekte, in welches rund 18 % des eingeworbenen Kapitals investiert wurden, erfolgen könnte. Aus diesem Verkauf wurde dann eine Ausschüttung in Höhe von ca. 10 % bezogen auf das Kommanditkapital an die Gesellschafter in Aussicht gestellt. Ungeachtet dessen ist der Verlauf des DFH Indien Fonds II nach wie vor offen.

Trotz der positiven Prognoseberechnungen und einem möglicherweise aufstrebenden Markt in Indien muss Anlegern jedoch bewusst sein, dass es sich um einen geschlossenen Fonds mit den dazugehörigen Risiken handelt. Wurde im Rahmen der Beratung, insbesondere aber auch im Rahmen der überreichten Unterlagen nicht hinreichend auf diese Risiken hingewiesen, stehen betroffenen Anlegern möglicherweise Schadenersatzansprüche zu.

Immobilienfonds beinhalten in der Regel das Risiko der fehlenden Werthaltigkeit der Immobilie aufgrund überhöhter Grundstückspreise, überhöhter Weichkosten - wie z.B. Verwaltungskosten, Servicekosten und sonstige Kosten - , aber auch teilweise eine fehlerhafte Einschätzung des Marktes bei Auslandsimmobilien. Oft kommen Probleme, wie erhöhte Bau- und Erstellungskosten, eine verspätete Fertigstellung, unzureichende Mietgarantien und auch ein Weiterveräußerungsrisiko, hinzu. Teils spielen aber auch zu optimistische Prognosen bezüglich der zu erzielenden Mieten und eine ungünstige Entwicklung der Grundstückspreise und Mieten eine erhebliche Rolle. Kann das Objekt bzw. können die Objekte nicht vermietet werden, muss auch auf dieses Risiko explizit hingewiesen werden.

Bereits aus dieser Aufzählung ergibt sich, dass es sich bei einem Immobilienfonds um eine risikoreiche und sogar teils spekulative unternehmerische Beteiligung handelt. Auch bei einem Immobilienfonds besteht daher die Möglichkeit, nahezu das gesamte Kapital zu verlieren. Hinzu kommen weitergehende Ansatzpunkte, wie z.B. Prospektfehler, für welche auf der Grundlage der Rechtsprechung der letzten Jahre auch Initiatoren, Gründungsgesellschafter und sogenannte Hintermänner haften können. Werden mithin die tatsächlich bestehenden Risiken oder Gegebenheiten nur unzureichend dargestellt, kann dies zu einer Haftung führen. Wird z.B. nicht hinreichend deutlich gemacht, dass die besondere Fondskonstellation ein erhöhtes Risiko darstellt, kann sich auch hieraus eine Haftung ergeben.

Ungeachtet des Umstandes, dass für die Anleger möglicherweise noch mit Ausschüttungen gerechnet werden kann, sollten betroffene Anleger, welche sich falsch beraten fühlen, die Angelegenheit durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen. Für eine Erstberatung stehen Ihnen die Fachanwälte des BSZ e.V. zur Verfügung. Der BSZ e.V. hat daher die Interessengemeinschaft ,,Indien Fonds II" gegründet.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Indien Fonds II". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft bei Bedarf gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

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Widerruf und Rückabwicklung der Lebensversicherung

Lebensversicherungen waren lange ein wichtiger Baustein in der privaten Finanzplanung, z.B. für die Altersvorsorge. Doch die Wertentwicklung in der jüngeren Vergangenheit entsprach nicht immer den Erwartungen des Versicherungsnehmers.


Eine Kündigung ist in der Regel auch keine Lösung, da sie mit finanziellen Verlusten verbunden ist. ,,Anders verhält es sich, wenn der Versicherungsvertrag widerrufen und rückabgewickelt wird. Dann erhält der Verbraucher seine gezahlten Beiträge fast komplett zurück", so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden.

Den Weg dazu hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 7. Mai 2014 freigemacht. Demnach können Lebensversicherungen widerrufen werden, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten aufgeklärt wurde. Der BGH erklärte die Klausel, dass ein Widerruf spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie nicht mehr möglich sei, für unwirksam.

,,Das bedeutet, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wurde und die Verträge auch noch Jahre später widerrufen werden können. Selbst wenn sie in der Zwischenzeit schon gekündigt wurden", erklärt der Anwalt. Betroffen davon sind besonders Policen, die zwischen 1994 und 2007 abgeschlossen wurden. Aufpassen sollten Versicherungsnehmer allerdings, wenn die Versicherer inzwischen neue Widerrufsbelehrungen verschickt haben. ,,Dann könnte die 14-tägige bzw. 30-tägige Widerrufsfrist laufen und die Verbraucher sollten umgehend handeln", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Ob eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung vorliegt, muss allerdings immer im Einzelfall geprüft werden.

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cp

Donnerstag, Januar 08, 2015

Schneekoppe GmbH: Gläubigerversammlung am 22.Januar

Die Schneekoppe GmbH befindet sich seit einigen Monaten im Schutzschirmverfahren und hat den Insolvenzplan beim Amtsgericht Tostedt eingereicht. Über den Stand des Sanierungsverfahrens wird bei der Gläubigerversammlung am 22. Januar berichtet. Dann müssen die Gläubiger auch über den Insolvenzplan abstimmen.


Schneekoppe hatte im Jahr 2010 eine mit 6,45 Prozent p.a. verzinste Mittelstandsanleihe (ISIN DE000A1EWHX9, WKN A1EWHX) begeben, konnte aber die im September 2014 fälligen Zinsen nicht zahlen. Folge war der Antrag auf Insolvenz in Eigenverwaltung. Bei der Anleihegläubigerversammlung im Dezember hatten die Inhaber der Schuldverschreibungen darauf verzichtet, einen gemeinsamen Vertreter zu wählen. Dadurch kann jeder Anleihegläubiger seine Rechte im laufenden Verfahren selbst vertreten. Dazu zählt auch die Anmeldung der Forderungen zur Insolvenztabelle beim Sachwalter Rechtsanwalt Dr. Malte Köster. Darüber hinaus kann er auch an den Gläubigerversammlungen teilnehmen und seine Rechte geltend machen.

,,Parallel dazu können aber auch mögliche Ansprüche auf Schadensersatz geprüft werden. Das ist völlig getrennt vom Insolvenzverfahren zu sehen", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Nach Meinung des erfahrenen Rechtsanwalts sei damit zu rechnen, dass auch die Anleger ihren Teil zur Sanierung des Unternehmens beitragen sollen. ,,Dabei geht es ja nicht nur um die Zinsen. Die Anleihe wäre eigentlich 2015 zur Rückzahlung fällig. Ob dies in der aktuellen Situation möglich ist, muss abgewartet werden", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Grundlage für eine erfolgreiche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen kann z.B. eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Denn im Beratungsgespräch hätten die Anleger über sämtliche Risiken im Zusammenhang mit ihrer Kapitalanlage umfassend aufgeklärt werden müssen. ,,Ist dies nicht geschehen, kann Schadensersatz geltend gemacht werden", erklärt der Fachanwalt. Das gelte auch, wenn die Angaben im Verkaufsprospekt unvollständig oder falsch waren. Ebenfalls in Betracht kommt eine außerordentliche Kündigung der Anleihe. Cäsar-Preller: ,,Die ausgebliebene Zinszahlung könnte diesen Schritt rechtfertigen."

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Mittwoch, Januar 07, 2015

Kredit widerrufen und von niedrigen Zinsen profitieren

Die Zinsen befinden sich auch im Jahr 2015 immer noch auf sehr niedrigem Niveau. Das macht die Aufnahme eines Kredits für die Verbraucher interessant. Ältere, zu höheren Zinssätzen abgeschlossene Darlehen, können in vielen Fällen widerrufen werden.


,,Mit dem Jahreswechsel ist die Möglichkeit, den Kredit zu widerrufen nicht verjährt. Für einen erfolgreichen Widerspruch ist nach wie vor entscheidend, ob der Verbraucher ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten aufgeklärt wurde. Erst wenn das geschehen ist, läuft die Widerrufsfrist", erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

In vielen Fällen haben die kreditgebenden Banken eine falsche Widerrufsbelehrung verwendet. Der Fehler steckt dabei oft im Detail. Denn wenn die verwendete Widerrufsbelehrung auch nur geringfügig von der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung abweicht, ist sie nicht ordnungsgemäß und die Widerrufsfrist wurde nicht in Gang gesetzt. Dann kann auch Jahre nach Vertragsabschluss der Kredit noch widerrufen werden.

Der Vorteil für den Verbraucher: Er muss bei einem erfolgreichen Widerruf keine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen, kann umschulden und dann von den niedrigen Zinsen profitieren. ,,Je nach Höhe des Kredits kann auf diese Weise schnell eine nennenswerte Summe gespart werden. Zum Beispiel bei einem Immobilienkredit", so der Fachanwalt. Das gilt natürlich nur, solange die Zinsen auf einem so niedrigen Niveau bleiben wie aktuell. Auch wenn derzeit nichts darauf hindeutet, dass die Zinsen wieder steigen werden, sollte mit dem Kredit-Widerruf nicht mehr allzu lange gewartet werden. ,,Die Lage kann sich schnell wieder ändern. Das ist von vielen Faktoren abhängig, die nicht vorhersehbar sind. Steigen die Zinsen wieder, lohnt sich der viel zitierte Widerrufsjoker nicht mehr und die Chance, auf einen Schlag viel Geld zu sparen, ist vertan", sagt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Auch wenn der Kredit bereits abgelöst und eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt wurde, kann diese bei einem erfolgreichen Widerruf zurückverlangt werden.

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:
Wer aus seinem Kreditvertrag aussteigen möchte, sollte anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen. Denn in der Praxis muss man jeden Darlehensvertrag und jede Widerrufsbelehrung individuell prüfen, ob da tatsächlich Fehler drin stecken. Diese Aufgabe kann nur ein spezialisierter Rechtsanwalt für den Mandanten übernehmen.

Für die Prüfung Ihres Kreditvertrages durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Widerrufsbelehrungen.

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cp

Sparkasse Hildesheim haftet aus der Vermittlung der Wölbern Fonds Frankreich 01.

Die Frankreich-Fonds der kriselnden Wölbern-Gruppe gelten als ausgesprochen brisant. Betroffene drohen mit ihrem Privatvermögen aus allen Verbindlichkeiten zu haften. Deshalb raten die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte  GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte Betroffenen, den Ausstieg aus dem nicht gefährdenden Investment zu erzwingen.


Das Hildesheimer Landgericht hat entschieden. Die städtische Sparkasse muss zahlen. Der Kunde bekommt alles, was er aus seinem vermittelten Investment in die S.C.I. Erste IFF geschlossener Immobilienfonds für Frankreich gezahlt hat, zurück und gleichzeitig, ganz wichtig muss die Sparkasse ihn von allen zukünftigen Forderungen freistellen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Das Landgericht gab den Anträgen vollumfänglich, unbedingt statt. Es begründete die Schadensersatzansprüche aus dem unterlassenen Hinweis auf die erheblichen Zuwendungen, die die Hildesheimer Sparkasse aus der Vermittlung der inkriminierten Frankreich-Beteiligung gezogen hat. Und konstatierte, dass die Sparkasse den zweifelhaften Fonds aus dem eigenen Provisionsinteresse unreflektiert vermittelt hat.

"Das ist," meint der auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Matthias Gröpper, "eine erfreuliche Bestätigung unserer Rechtsmeinung. Das Gericht hat die klare Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs konsequent umgesetzt und die Sparkasse verurteilt."

Die Betroffenen sind saniert. Sie müssen nicht mehr fürchten, aus ganz anderen Verpflichtungen des Fonds mit dem Privatvermögen in Anspruch genommen zu werden. Denn das liegt in der Natur der französischen Societe Civile Immobilaire. "Das ist," erklärt der Rechtsanwalt Hensel, "faktisch eine deutsche Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Mit der ganz hässlichen Rechtsfolge, dass Gesellschafter mit dem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften."

Das ist das sprichwörtliche Fass ohne Boden. Gerade angesichts der maroden wirtschaftlichen Frankreich-Fonds durch die Veruntreuungen des ehemaligen Wölbern Chefs Schulte. "Das Geld," meint Rechtsanwalt Matthias Gröpper, "ist weg". Und das fehlt den Fonds.

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MS Deutschland: Insolvenzverfahren statt Kreuzfahrt

Das neue Jahr begann für die Anleihe-Gläubiger der MS Deutschland denkbar unerfreulich. Am 1. Januar eröffnete das Amtsgericht Eutin das Insolvenzverfahren über die MS Deutschland Beteiligungsgesellschaft mbH und die Reederei Peter Deilmann GmbH.


Die Verbindlichkeiten für die MS Deutschland sollen bei rund 60 Millionen Euro, für die Reederei Peter Deilmann bei ca. zwei Millionen Euro liegen. Die Gläubiger, dazu zählen auch die Zeichner der MS Deutschland-Anleihe, müssen nun ihre Forderungen zur Insolvenztabelle beim Insolvenzverwalter anmelden. Mit welcher Insolvenzquote die Gläubiger rechnen können, ist derzeit noch ungewiss. ,,Das wird auch davon abhängen, welcher Erlös beim Verkauf der MS Deutschland erzielt werden kann", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Joachim Cäsar-Preller. Medienberichte, nach denen das ,,Traumschiff" bereits verkauft sei, dementierte der Insolvenzverwalter Reinhold Schmid-Sperber. Richtig sei lediglich, dass es eine Vereinbarung über den Erwerb der MS Deutschland mit einem Investor gebe. Allerdings sei noch nichts unterschriftsreif und es müssten noch eine Menge Details geklärt werden.

Für die Anleihe-Gläubiger der MS Deutschland beginnt das neue Jahr wenig verheißungsvoll. Sie werden sich voraussichtlich auf finanzielle Verluste einstellen müssen. ,,Allerdings sollten sie nicht nur auf das Insolvenzverfahren und eine möglichst hohe Quote hoffen, sondern auch parallel ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen lassen. Das sind zwei ganz unterschiedliche Paar Schuhe", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt

Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sieht der erfahrene Rechtsanwalt vor allem zwei Ansatzpunkte: Eine fehlerhafte Anlageberatung und / oder Prospektfehler. Cäsar-Preller: ,,Im Zuge der Anlageberatung hätten die Anleger über die Risiken ihrer Kapitalanlage umfassend aufgeklärt werden müssen. Ist dies nicht geschehen, kann Schadensersatz geltend gemacht werden. Besonderes Augenmerk sollte aber den Prospektangaben gelten. Denn wie zwei Gutachten belegen, war die Anleihe offenbar nicht mit der MS Deutschland besichert. Falsche oder unvollständige Prospektangaben begründen ebenfalls den Anspruch auf Schadensersatz."

Mehr Klarheit wird vermutlich die Gläubigerversammlung am 20. Februar im Amtsgericht Eutin bringen.

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Dienstag, Januar 06, 2015

Rückabwicklung ,,Schrottimmobilie"- Was Anleger tun können

Die Vertrauensanwälte des BSZ e.V., die Kanzlei WHP Wegel Hemmerich Partner aus Frankfurt am Main, vertreten seit vielen Jahren geschädigte Immobilienerwerber, welche sog. ,,Schrottimmobilien" erworben haben.


Zwar gestaltet sich die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bei den Beteiligten nicht immer einfach, da z.B. Vertriebsgesellschaften und Berater nicht mehr existieren oder insolvent sind. Gleiches gilt teilweise auch für Bauträgergesellschaften, welche teils zum damaligen Zeitpunkt nur für den Erwerb bzw. die Errichtung einzelner Objekte gegründet wurden und mithin ohne Haftungskapital ausgestattet waren.

Dennoch müssen Anleger die Hoffnung nicht vollständig aufgeben, dass Schadenersatz oder Rückabwicklungsansprüche im Einzelfall nicht gegeben sind. Denn wie sich im Rahmen eines Verfahrens vor dem Landgericht Zwickau geführten Prozesses herausgestellt hat, bestehen auch noch nach Ablauf von fast zehn Jahren durchaus Möglichkeiten, den gesamten Kaufvertrag rückabzuwickeln.

Das Landgericht Zwickau wies im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausdrücklich darauf hin, dass eine überlange Bindungsfrist im Rahmen eines notariellen Kaufvertrages gemäß den Vorschriften der §§ 307 ff. BGB unwirksam ist. Wurde eine überlange Bindungsfrist vereinbart und das abgegebene notarielle Kaufangebot verspätet angenommen, besteht kein wirksamer Kaufvertrag!

Der BGH hatte bereits in mehreren Entscheidungen Anfang 2014 ausdrücklich entschieden, dass es Überschreitung der Bindungsfrist von vier Wochen um 50%, d.h. weitere zwei Wochen, dann zulässig ist, wenn besondere Belange dargelegt werden. Überschreitet jedoch eine Bindungsfrist vier bzw. sechs Wochen, ist sie gemäß der Rechtsprechung des BGH unabhängig vom Vorliegen besonderer Umstände unwirksam. Ein Kaufvertrag kommt nicht zustande. Anlegern stehen daher auch noch heute Rückabwicklungsansprüche gegenüber dem Bauträger oder ein Notarhaftungsanspruch gegenüber dem beurkundenden Notar zu. Beeindruckend war, dass das Landgericht Zwickau auch davon ausging, dass erzielte Steuervorteile selbst bei Vorliegen eines sanierungs- und denkmalsgeschützten Objektes nicht anzurechnen sind!

Im Falle einer Rückabwicklung muss der Bauträger die damals vertriebene Immobilie zurücknehmen und den eingetretenen Schaden erstatten. Die Erwerber werden daher so gestellt, als wäre der Kaufvertrag nicht abgeschlossen worden. Betroffene Anleger sollten Ihre Kaufverträge durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen. Im Einzelfall kann möglicherweise noch eine Rückabwicklung herbeigeführt werden. Es gilt in diesem Fall aber die zehnjährige Höchstfrist für die Verjährung, welche Tag genau eintritt. Wurde z.B. am 15.01.2005 eine Immobilie erworben, müssen Rückabwicklungsansprüche bis zum 15.01.2015 geltend gemacht werden. Betroffene Anleger sollten daher schnellstmöglich handeln.  Der BSZ e.V. hat daher die Interessengemeinschaft Schrottimmobilien und Immobilien-Rückabwicklung  " gegründet.

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand und die Rechtslage zum 06.01.2015. Hiernach eintretende Änderungen können insbesondere die Sach- und Rechtslage verändern.

Sonntag, Januar 04, 2015

Atypisch stille Beteiligungen sind keine „eierlegende Wollmilchsau“.

In letzter Zeit entschieden mehrere Gerichte zu Gunsten geschädigter Anleger, die sich atypisch still an Gesellschaften beteiligt hatten. Die diesen Urteilen zu Grunde liegenden Fälle lesen sich immer wieder gleich: Meistens wird der spätere Anleger - ungefragt - von einem Berater oder einer Beraterfirma angerufen und gefragt, ob er Interesse an einer (zusätzlichen) Altersvorsorge habe, oder ob er nicht auch gerne Steuern sparen wolle.


In den anschließenden Beratungsterminen wurde den Anlegern dann eine - oder noch besser gleich mehrere - sog. atypisch stille Beteiligungen empfohlen. Von den Beratern wurden diese Beteiligungen häufig als das „non plus ultra“ dargestellt, als ideale Anlage für eine zusätzliche Altersvorsorge, mit der man - ganz nebenbei - auch noch kräftig Steuern sparen können soll. Wenn man den Beratern glauben darf, dann handelt es sich also bei atypisch stillen Beteiligungen um die sprichwörtliche „eierlegende Wollmilchsau“. Was es mit ihrer atypisch stillen Beteiligung tatsächlich „auf sich hat“, wissen die Anleger häufig - trotz erfolgter Beratung - nicht.

Mit einer atypisch stillen Beteiligung beteiligt sich der Anleger an Gesellschaften wie beispielsweise der ALBIS Finance AG, BEMA Beteiligungs- und Investitonsgesellschaft mbH,  Frankonia Wert AG, der Frankonia Sachwert AG (beide jetzt: Deltoton AG) und der Capital Sachwert Alliance Beteiligungsfonds Beteiligungsfonds AG & Co. KG oder an der Südfinanz Vermittlungs Erste, Zweite oder Dritte AG. Das heißt, der Anleger wird wie ein Mitunternehmer der Gesellschaft behandelt und hat dabei keine oder nur wenig Mitspracherechte; er ist - wie der Name schon sagt – „still“.

Als Mitunternehmer trägt der atypisch still Beteiligte letztlich in Höhe seiner Beteiligung die Verluste „seiner“ Gesellschaft mit. Hinzu kommt grundsätzlich auch ein Totalverlustrisiko. „Dies zusammen, macht die atypisch stillen Beteiligungen zu einer sehr riskanten Anlageform. Aus Sicht vieler Gerichte, sind atypisch stille Beteiligungen daher als Altersvorsorge gänzlich ungeeignet. So entschied schon das OLG München in seinem Urteil vom 30.05.2006, dass einem Anleger gegen einen Anlagevermittler Schadensersatzansprüche zustehen, „da die nach erfolgter Anlageberatung vermittelte Kapitalanlage nicht anlegergerecht gewesen ist, was der Beklagte [Anlagevermittler] gewusst hat, zumindest unschwer hätte erkennen können. (...) Eine Kapitalanlage, die zum grauen Kapitalmarkt gehört, ist zur Überzeugung des Berufungsgerichts (...) grundsätzlich nicht als Mittel zur Altersvorsorge geeignet“.

„Bemerkenswert  in diesem Zusammenhang auch das Urteil des OLG Bamberg vom 21.03.2007. Der 3. Zivilsenat kommt zu dem Ergebnis, dass ein Berater seine Pflicht zur sachgerechten Aufklärung nicht erfüllt, wenn er den Kunden nicht über die bestehenden Risiken der Anlage aufklärt und den Prospekt mit den entsprechenden Risikoangaben erst bei Zeichnung der Beteiligung übergibt:  Einer sachgerechten Aufklärung durch Übergabe des Emissionsprospekts (steht)  nach Auffassung des OLG bereits entgegen, dass dieser (...) erst am Tag der Zeichnung (...) übergeben worden ist, so dass eine sachgerechte Prüfung des Inhalts durch den Kläger (...) nicht mehr erfolgen kann.

Anleger, die im Zuge ihrer Beteiligung nicht rechtzeitig auf deren Risiken hingewiesen worden sind und die Anlage als risikolose Altersvorsorge vermittelt bekamen, nicht auf das Ausschüttungs-, Verlust und Kreditrisiko hingewiesen wurden, sollten ihre Ansprüche von einem auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt überprüfen lassen und sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Stille Beteiligung" anschließen. Denn in den meisten Fällen können weitgehende Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Die Betroffenen können das eingesetzte Kapital zurückfordern und die Freistellung von den Kreditverbindlichkeiten verlangen.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Stille Beteiligung. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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64807 Dieburg
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 04.01.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Samstag, Januar 03, 2015

BSZ® e.V. Anlegerschutz: wettbewerbsrechtliche Angriffe von Initiatoren dubioser Geldanlagen.

Auf dem Anlagemarkt tummeln sich viele Scharlatane, Hochstapler und Betrüger. Jahr für Jahr gehen Milliarden Euro durch dubiose Geldanlagen verloren. Oft tauchen dabei die gleichen Personen immer wieder auf, nur Name und Fassade wechseln ständig.


Der Staat verpflichtet seine Bürger zwar zur privaten Altersvorsorge, kümmert sich aber nicht um die hierfür nötige Information. Viele Anleger haben überhaupt kein Interesse an spekulativen Geldanlagen, sondern wollen eine nachhaltige Verzinsung ihres eingesetzten Kapitals zur Sicherung ihrer Altersvorsorge erreichen. Trotzdem werden auch diesen Anlegern oft höchst spekulative Anlageprodukte verkauft.  Es ist lebensfremd anzunehmen, dass Kleinanleger auch dann Millionen von Euro angelegt hätten, wenn ihnen bei der Anlageberatung klipp und klar gesagt worden wäre, dass sie ihre Einlage vollständig verlieren können.

Der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V. (Dieburg) wird auch weiterhin mit seiner Öffentlichkeitsarbeit zu der Aufklärung und Verhinderung von unnötigen Kapitalverlusten beitragen. Die rasche, ungehinderte, von keiner Zentralstelle gelenkte Verbreitung und Kommentierung von Informationen, ist das strategische Erfolgspotential des BSZ® e.V.

Der BSZ® e.V. trägt dazu bei, dass die wirtschaftsstarken Hintermänner und Initiatoren, Vorstände von Vertriebsgesellschaften, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und sonstige Berater, die für die rechtliche Gestaltung, Prospektgestaltung und in bestimmten Fällen auch für den Vertrieb des Kapitalanlageproduktes verantwortlich oder mitverantwortlich sind, als Verursacher der Anlagepleiten, nicht mehr so oft unbekannt bleiben oder ungeschoren davonkommen und schon am nächsten Geldvermehrungssystem stricken können.

Wer fragwürdige Angebote anprangert um Anleger vor finanziellem Schaden zu bewahren, wird von den Betroffenen nicht nur mit aufklärendem Material versorgt, sondern seitens der Anbieter auch reihenweise zur Abgabe von strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen aufgefordert.

Die dabei zu Grunde gelegten Gegenstandswerte werden dabei oft als juristischer Maulkorb missbraucht und in utopischer Höhe festgelegt. Das kostet!  Selbst wenn die Staatsanwaltschaft schon wegen Kapitalanlagebetrugs ermittelt, werden die Anlegerschützer noch mit Abmahnschreiben überhäuft.

Da oftmals auch die größten Kapitalvernichter die Keule der juristischen Unterlassungsaufforderung einer sachlichen Auseinandersetzung vorziehen, duckt sich so mancher Anlegerschützer weg, zieht den Kopf ein und wartet bis die Gefahr zur Kasse gebeten zu werden vorbei ist. 

Bei vielen Anlageskandalen konnten die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte, die aus Sicht des BSZ e.V. bestehende bundesweite Sonderstellung bei gerichtlichen Erfolgen für Ihre Mandanten unter Beweis stellen. Nur wenige Kanzleien können bundesweit solche Erfolge vorweisen, viele scheinen aber auf den fahrenden Zug aufspringen zu wollen - auch ohne eigene erstrittene Urteile.

Wenn sich Anwälte mit fremden Federn schmücken!

Nach einer BSZ e.V. Veröffentlichung ist es nicht selten, dass schon einen Tag später so manche Anwaltskanzlei fast gleichlautende Berichte verbreitet. Liest man diese Artikel, so gewinnt man den Eindruck, dass diese Kanzleien selbst die Prozesse erfolgreich geführt hätten. Es erfolgt in der Regel  kein Hinweis darauf, dass sich der Artikel mit Urteilen beschäftigt, die tatsächlich von einer anderen Kanzlei erstritten wurden.

Eine solche Vorgehensweise verurteilt der BSZ e.V.. Keineswegs ist zu beanstanden, dass Urteile, gerade wenn sie wie das öfters der Fall ist eine weitreichende Bedeutung haben, auch von anderen Rechtsanwälten kommentiert werden. Dennoch wäre es richtig darauf zu verweisen, dass man das Urteil selbst nicht erstritten hat bzw. die Kanzlei zu nennen, die es erstritten hat.

Natürlich führt dies dazu, dass man als Konkurrent die Leistung des anderen würdigen muss, offenbar nicht jedermanns Sache.

Der BSZ e.V. beanstandet zudem, dass scheinbar weniger die juristische Auseinandersetzung mit den Urteilen im Vordergrund steht, sondern schon aufgrund der zeitlichen Nähe zu dem beim BSZ erschienenen Artikel wohl hauptsächlich Werbung für die eigene Kanzlei im Vordergrund stehen dürfte.

Um Diebstahl geistigen Eigentums handelt es sich sicherlich nicht, auch diese Fälle sind laut Mitteilung einer BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei bekannt. So hatte eine andere Kanzlei die Klageschrift dieser BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei wortgleich für einen eigenen Mandanten verwendet.

Die betroffenen Rechtsanwälte sollten nach Ansicht des BSZ e.V. überlegen, ob sie künftig nicht nur ihre eigene Werbung in den Vordergrund stellen möchten, sondern auch einmal anerkennen wollen, dass eine andere Kanzlei ein bemerkenswertes Urteil erstritten hat und dieses dann auch inhaltlich korrekt kommentieren.

Von einer BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  war zu den angesprochenen Vorfällen nur eine kurze Stellungnahme erhältlich. ,,Wir freuen uns, dass die von uns erstrittenen Urteile doch schon so zeitnah von Kollegen als sehr bedeutsam wahrgenommen und verbreitet werden."

Die BSZ® e.V. Interessengemeinschaften bieten Betroffenen die Möglichkeit von BSZ® -Anwälten – die in der Regel in der betreffenden Sache bereits Mandanten vertreten und in vielen Fällen auch schon Urteile erzielt haben - ihre Kapitalanlagen fachkundig bewerten zu lassen.

Betroffene Anleger können sich einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft ihrer Wahl anschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Bildquelle: Tim Reckmann / pixelio.de

Dieser Text gibt den Beitrag vom 03.01.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Freitag, Januar 02, 2015

Im Kapitalanlage Tollhaus Deutschland wird weiter abgezockt! Der Dumme ist der Anleger!

Den enormen Risiken bis zum Totalverlust stehen oft äußerst fragwürdige Renditechancen gegenüber, die zudem mitunter durch saftige Gebühren zusätzlich reduziert werden.


Warum der BSZ  Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V. gegründet werden müsste, wenn es ihn nicht schon gäbe, kann man mit folgendem Zitat belegen: ,,Was ist dies für ein Rechtstaat, in dem der rechtstreue Bürger der Bescheuerte ist?" Dieses Zitat stammt vom Altbundespräsidenten Roman Herzog.

Viele Anleger haben keinerlei Interesse an spekulativen Geldanlagen, sondern wollen lediglich eine nachhaltige Verzinsung ihres eingesetzten Kapitals zur Sicherung ihrer Altersvorsorge erreichen. Trotzdem empfehlen viele Banken und Sparkassen und freie Anlageberater mitunter höchst spekulative Geldanlagen. Dazu wird oft der zwingend erforderliche Hinweis, dass das eingebrachte Kapital zum Teil, oder sogar vollständig, verloren gehen kann, unter den Tisch fallen lassen. 

Da muss doch die Frage erlaubt sein: ob es möglich ist, dass hochqualifizierte Finanzkaufleute  zweifelhafte Anlageprodukte verkaufen,  und über Jahre hinweg, sehenden Auges, Anlegergelder von Kleinanlegern vernichten und angeblich von nichts wissen? - Der BSZ  Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e. V. sagt entschieden ,,NEIN"!

 Die Berater müssen den von verschiedenen Fachpublikationen veröffentlichten Warnhinweisen auf unseriöse Praktiken Kenntnis nehmen und ihre Anleger darauf hinweisen!  Den enormen Risiken bis zum Totalverlust stehen oft äußerst fragwürdige Renditechancen gegenüber, die zudem mitunter durch saftige Gebühren zusätzlich reduziert werden.  Bei vielen Anlageskandalen mit tausenden Geschädigten, vermittelten die Berater ihren Kunden den Eindruck  es mit einer soliden und langfristigen Anlagestrategie und Anlageform die sich besonders zur Altersvorsorge eignet zu tun zu haben. Die Möglichkeit  eines Totalverlustrisikos wird bewusst verschwiegen  oder klein geredet. 

Dabei muss sich ein Berater vor der Vermittlung einer Kapitalanlage selbst über deren Wirtschaftlichkeit und Seriosität ausreichend informieren. Alleine an der Provisionshöhe die ihm für die Vermittlung einer Anlage zufließt  müssten die  Vermittler eigentlich merken, dass es dabei mitunter nicht mit rechten Dingen zugehen kann. Wenn das Anlegergeld verbrannt ist, mutiert so manch Anlageberater plötzlich zum Verbraucherschützer, verbündet sich mit Rechtsanwaltskanzleien, jammert dass man selbst betrogen worden sei, wolle aber alles mögliche tun um den geschädigten Anlegern zu helfen. Da gehen die Berater schon mal mit Kundenlisten hausieren um Interessengemeinschaften zu etablieren, die den Zweck haben dürften, der eigenen Haftung zu entgehen. Beliebtes Argument ist dann hier, dass man ihn, den Vermittler, wenn man ihm den nachweisen könne, dass er seine Aufklärungspflicht verletzt habe, zwar verklagen könne, aber, da er ja selbst investiert habe, bei ihm nichts holen könne.

Es ist lebensfremd anzunehmen,  dass Kleinanleger  Millionen Euro angelegt hätten, wenn ihnen bei der Anlageberatung klipp und klar gesagt worden wäre, dass sie ihre Einlage vollständig verlieren können. Die Geschädigten die sich tagtäglich bei dem BSZ e. V. melden bestätigen diese These. 

Unsere europäischen Nachbarn wundern sich schon lange nicht mehr über das Kapitalanlage Tollhaus Deutschland.  Ihnen kann zum Beispiel in Frankreich so etwas nicht passieren.  Der französische Finanzmarkt zeichnet sich nämlich durch eine starke Regulierung aus.  Anlegerschutz ist Teil des französischen Verbraucherschutzes und daher in das allgemeine Wirtschaftsrecht integriert. Aufgrund einer konsequenten Aufsicht existiert kein unkontrollierter Kapitalmarkt. So wird der Markt für unseriöse Anbieter von Anbeginn abgeschottet. Direkte (Telefon)Werbung von Finanzprodukten ist traditionell verboten: das entsprechende Gesetz stammt in seiner Urfassung aus dem Jahre 1885.

In Deutschland gehören diese unzulässige Vertriebsmethoden insbesondere des "cold calling" bei vielen Finanzdienstleistern  aber ganz offensichtlich zum Standardvertriebskonzept.  Der BSZ kritisiert, dass der Anlegerschutz in Deutschland leider nur auf dem (Gesetzes)Papier steht. Die weit verbreitete Praxis des Telefonmarketing sieht nämlich anders aus. Vor allem im Finanzdienstleistungsbereich hat sich die unaufgeforderte telefonische Kontaktaufnahme trotz Verbot zu einem verbreiteten Missstand entwickelt.  Der Angerufene sollte unter diesen Umständen immer davon ausgehen dass er es mit einem unseriösen Anbieter zu tun hat. 

Gerade bei Anlageskandalen mit vielen geschädigten Kapitalanlegern und einem hohen Schaden nutzen nach Erkenntnis des BSZ® e.V. leider auch einige Rechtsanwälte diese Situation zur Wahrung ihrer eigenen Interessen.  Da gründen Anwälte Interessengemeinschaften und geben nach nur wenigen Tagen des Schadenseintritts bekannt, schon Tausende Geschädigte zu vertreten. Im Internet wird mit bezahlten Einträgen ganz gezielt um Geschädigte geworben. Man verkündet stolz mit den Vertrieben zusammen zu arbeiten, die mit ihrer Provisionsgier vorher die Anleger um ihre Ersparnisse gebracht haben.

Es ist kaum zu glauben, aber es werden immer noch Anlegergelder mit Schneebalsystemen eingesammelt. Bei den meisten Schneeballsystemen ist es so, dass gerade am Anfang sehr viele Gelder herausgenommen werden. Nachher, wenn das läuft, entsteht das Problem, das Schneeballsystem zu bedienen. Es wird immer mehr Geld gebraucht, weil immer mehr Anlegern immer höhere Renditen versprochen wurden. Insofern ist es also sehr wahrscheinlich, dass der Anfang der Betrugssysteme stets einige Jahre zurückliegt."  Was einen natürlich überrascht, ist, dass solche Systeme oft über einen langen Zeitraum existieren können. Wenn da mal Fachleute auf die Konten schauen würden und mit den täglichen und monatlichen Auszügen abgleichen würden, würde dem Schwindel oft viel früher ein Ende bereitet.

Der BSZ® e.V. rät geschädigten Kapitalanlegern rechtzeitig alle geeignete Maßnahmen zu ergreifen und zwar gegen alle die sich ihnen als Anleger gegenüber möglicherweise Schadensersatzpflichtig gemacht haben! Viele Anleger halten zwar ein Vorgehen gegen Vermittler als nicht empfehlenswert. Der BSZ hält juristische Maßnahmen insbesondere gegen Anlagevermittler aufgrund der hierzu vielfach abgesicherten, komfortablen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs sowie den gewöhnlich vorliegenden Haftpflichtversicherungen der Vermittler für einen möglichen Weg, um Geschädigten zu Schadenersatz zu verhelfen.  Grundsätzlich ist zu sagen, Anleger die sich mit ihrem Verlust einfach abfinden, haben auch keine Chance ihr Geld wieder zu bekommen. Anleger die das zwar gerne möchten, aber glauben, dass man gute Helfer zum Nulltarif findet, werden ihr Geld auch abschreiben müssen.  Ohne einen auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwalt, der nicht über eine mit Beweisen gespickte Argumentationskette verfügt, ist der geschädigte Anleger vor Gericht ohne Chance seinen Anspruch durchzusetzen! Gerade solche Anwälte arbeiten oft mit Geschädigtengemeinschaften zusammen. Denn diese Experten wissen ganz genau, dass eine Informationsbündelung viele neue Erkenntnisse bringt und stets einen Wissensvorsprung garantiert.

Nach Erfahrung des BSZ® e.V. ist es für Geschädigte immer von Vorteil sich einer fallbezogenen Interessengemeinschaft anzuschließen oder eine solche selbst zu initiieren. Dies hat sich zum Informationsaustausch der Geschädigten und der Bündelung von Beweismaterial bewährt. Nur sollte man darauf achten wo man beitritt, damit man nicht den Bock zum Gärtner macht.

Die BSZ Interessengemeinschaft ist ein Konzept, in dem mit guter Organisation, Vernetzung und geschickter Kooperation, die eigenen Machtquellen zur Rechtsdurchsetzung optimal genutzt werden. Daraus ergibt sich nicht nur mehr Chancengleichheit sondern auch eine neue Qualität der Zusammenarbeit zwischen den Betroffenen und ihren Rechtsvertretern und den Institutionen und Akteuren der Gegenseite. Die BSZ® e.V. Interessengemeinschaften bündeln die Interessen der Betroffenen. Organisieren die Zusammenarbeit mit fachkundigen Rechtsanwälten, schaffen die notwendige Öffentlichkeit, schärfen den Blick für die eigenen Machtquellen und stärken den Willen der Betroffenen zur Rechtsdurchsetzung. 

Viele Ansprüche werden in Deutschland mittlerweile nicht mehr gerichtlich durchgesetzt , weil die Betroffenen schlichtweg die Kosten nicht mehr aufbringen können. Zumal es auch nie zu 100% sicher ist, ob die gerichtliche Auseinandersetzung letztlich Erfolg hat. Unterliegt man im Verfahren, verliert man seine Forderung und hat zudem die Prozesskosten beider Seiten zu tragen. Auch wenn man gewinnt, geht man leer aus, wenn der Gegenüber zwischenzeitlich in Vermögensverfall gerät. Sogar für die Gerichtskosten und die Kosten des eigenen Anwaltes haftet man dann als sogenannter Zweitschuldner. Wer solche Beträge nicht aufbringen kann, dem bleibt oft nur der Verzicht auf seine berechtigten Ansprüche, wenn die Rechtsschutzversicherung keine Deckungszusage geben will und die Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Betroffenen nicht in Betracht kommt.

Der BSZ e.V. arbeitet mit Partnern  die Verfahren gegen liquide Schuldner finanzieren, die der Anspruchsinhaber nicht selbst führen kann oder will und deren Prozesskosten nicht durch eine Rechtsschutzversicherung oder die Prozesskostenhilfe übernommen wird. Dabei werden sämtliche Kosten für die Rechtsanwälte, das Gericht und die Beweisaufnahme übernommen. Der Anspruchsinhaber trägt kein Prozesskostenrisiko Auch wenn der Prozess verloren gehen sollte, treffen den Kläger keine Prozesskosten. Schon die außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen können aus einer Position der Stärke geführt werden.

Die Interessengemeinschaften im BSZ® e.V. bieten Kapitalanlegern die Möglichkeit von BSZ® -Anlegerschutzanwälten Ihre Kapitalanlagen fachkundig bewerten zu lassen. Die Anwälte prüfen, ob  Ansprüche juristisch durchsetzbar wären, ob Schadensersatz zusteht und welche Maßnahmen  eventuell sofort zu ergreifen sind. Betroffene Anleger können Ihre Ansprüche dann über die Rechtsanwälte der Interessengemeinschaften durchsetzen lassen.

Es sind nicht immer eigene scheinbar unvorsichtige Entscheidungen, die zum Verlust geführt haben. Sicher sind nicht alle Verluste erstattungsfähig. Sobald aber der Verdacht aufkommt, dass die Verluste durch Fehlverhalten anderer Personen verursacht sein könnten, ist unbedingt der Rat des Experten einzuholen. Eine sorgfältige Analyse, einschließlich der Bestimmung, wann die Verjährungsfristen ausgelöst werden, ist wesentlich für die Bewertung eines Anspruchs.

Wenn Sie Betroffener eines Verlustes oder drohenden Verlustes aus einer Kapitalanlage sind, ist es wichtig daran zu erinnern, dass Sie in der Regel nicht der einzige Betroffene sind. Die Raffinesse, mit der potentielle Kapitalanleger geködert werden, sind so ausgefeilt, dass sogar professionelle Anleger getäuscht werden. Es gibt also keinen Grund, darauf zu verzichten, den Anlageverlust auszugleichen. Es ist ratsam, Ihre Situation mit einem erfahrenen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zu besprechen.

Denken Sie aber auch daran, nur weil Sie einen Verlust erlitten haben, bedeutet dies nicht unbedingt, dass er auch erstattungsfähig ist. Diesen Sachverhalt sollten Sie von einem erfahrenen Fachanwalt überprüfen lassen. Er wird Sie wissen lassen, ob Sie Ihre Verluste erfolgversprechend geltend machen können. Wenn es um die Verfolgung möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen.

Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen! Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Weitere Informationen
können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 02.01.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Dienstag, Dezember 30, 2014

Unsichere Kapitalanlage: Erste Einschätzung durch einen BSZ® e.V. Anlegerschutzanwalt.

Warum ist eine anwaltliche Ersteinschätzung durch einen BSZ® e.V. Anlegerschutzanwalt für geschädigte Kapitalanleger wichtig?


Für geschädigte Kapitalanleger ist es oft schwer, die Tragweite mancher Entscheidung abzusehen - dazu gehört auch die Einschätzung der Erfolgsaussichten einer Geltendmachung der Ansprüche.  Nachfolgend versuchen wir betroffenen Anlegern  die erste Orientierung etwas zu erleichtern.

Insbesondere empfiehlt es sich, bei Verlusten mit Medienfonds, Immobilienfonds, Schiffsbeteiligungen, Aktienfonds, Rentenfonds, kurz bei allen Fondsanlagen, die nach Beratung durch eine Bank, Sparkasse oder freie Berater eingegangen wurden, externen Rat eines auf diese Thematik spezialisierten Rechtsanwaltes in Anspruch zu nehmen.

Diese Ersteinschätzung kann mündlich oder schriftlich erfolgen und dient dazu, dem Anleger eine erste Orientierung über die Erfolgsaussichten und Möglichkeiten der Durchsetzung seines rechtlichen Anliegens zu geben, damit er auf fundierter Grundlage darüber entscheiden kann, ob es sich lohnt, die Sache weiter zu verfolgen. Außerdem wird geprüft ob für ihn die Voraussetzungen zur Teilnahme an der Streitgenossenschaft (Sammelklage) gegeben sind.

1. Bin ich falsch beraten worden?

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte machen regelmäßig die Erfahrung, dass schon im Orientierungsgespräch mit geschädigten Anlegern Ansatzpunkte für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erkennbar sind.

Viele Anlagen, insbesondere geschlossene Beteiligungen, sind hochriskant. Möglicherweise haben Sie bereits einen Schaden erlitten. 

Ein erster Anhaltspunkt für eine Falschberatung kann sein, wenn Ihnen der Vermittler beispielsweise eine Schiffsbeteiligung als "sicher" empfohlen hat.

Sind Sie von einer Bank beraten worden, sollten Sie überlegen, ob der Bankberater Sie auf die Provisionen hingewiesen hat, die die Bank für die Vermittlung erhalten hat.

Es gibt eine Vielzahl von Ansatzpunkten für Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung, die aber teilweise auch von Ihnen als Anleger, als beispielsweise Ihrer Risikobereitschaft und Ihrer Erfahrung abhängen.

2. Welche Handlungsoptionen habe ich?

Vielfach gibt es Möglichkeiten, sich von einer fehlgeschlagenen Kapitalanlage wieder zu lösen. Dabei kommt es in erster Linie auf die richtige Argumentation an. Wegen der Komplexität der Fälle ist es in der Regel empfehlenswert, fachkundige Hilfe in Anspruch zu nehmen.

In Betracht kommen Ansprüche auf Schadensersatz bzw. Rückabwicklung wegen fehlerhafter Aufklärung über die Risiken einer Anlage, wegen unterbliebener Aufklärung über die vereinnahmten Provisionen oder wegen Fehler im Prospekt.

3. Was kostet eine Einschätzung durch einen BSZ® e.V. Anlegerschutzanwalt

Gemäß dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) dürfen für Verbraucher maximal 190,00 EUR zzgl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer, insgesamt also 249,90 EUR, abgerechnet werden.  Für die Mitglieder einer BSZ® e.V. Interessengemeinschaft übernimmt der BSZ® e.V. die Kosten dieser Ersteinschätzung!

4. Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die Anwaltskosten?

Ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt, hängt maßgeblich von der Ausgestaltung Ihres Rechtsschutzvertrages ab. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte übernehme gerne für Sie die Deckungsanfrage.

5. Wann verjährt mein Anspruch?

Schadensersatzansprüche unterliegen grundsätzlich der Verjährung. Nach Ablauf der Verjährungsfrist besteht die Gefahr, dass die Ansprüche nicht mehr durchsetzbar sind.  Die Verjährung ist im Einzelfall und im Hinblick auf jeden Pflichtverstoß gesondert zu prüfen. 

6. Warum soll ich nicht auf eine Anspruchsprüfung verzichten?

Es ist dringend zu empfehlen, grundsätzlich seine möglichen Ansprüche zeitnah prüfen zu lassen.  Erfreulich vielen Kapitalanlegern  kann nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung geholfen werden. Das Risiko, bei Banken und Sparkassen Schadensersatzansprüche nicht realisieren zu können, ist gering. In den meisten Fällen ist der direkte Weg der Umsetzung von Schadensersatzansprüchen mit Hilfe eines im Kapitalanlagerecht erfahrenen Rechtsanwaltes der im Idealfall mit einer Interessengemeinschaft wie dem BSZ e.V. kooperiert das Mittel der Wahl!

6. Plädoyer für maximale Wiederbeschaffung Ihrer Anlageverluste

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet. Der BSZ vermittelt den Kontakt mit  hochspezialisierten Anwaltskanzleien, mit dem der Anleger ein erstes kostenloses Gespräch führen kann. Hier kann es in manchen Fällen schon möglich sein, dass eine erste grobe Einschätzung abgegeben werden kann. Die BSZ e.V. Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht haben im Laufe der Jahre Millionen von Euro im Auftrag ihrer Kunden erstritten. Für diese Spezialisten ist kein Fall zu groß oder zu komplex, dass er nicht im Sinne der Auftraggeber gelöst werden könnte.

7.  Anlageverluste können ausgeglichen werden

Es gibt mehr Fälle als Anleger geneigt sind zu glauben, in denen Anlageverluste ausgeglichen werden können. Vielen Anlegern ist es einfach nicht bewusst, dass Verluste bei Kapitalanlagen nicht einfach so hingenommen werden müssen.

Es sind nicht immer eigene scheinbar unvorsichtige Entscheidungen, die zum Verlust geführt haben. Sicher sind nicht alle Verluste erstattungsfähig. Sobald aber der Verdacht aufkommt, dass die Verluste durch Fehlverhalten anderer Personen verursacht sein könnten, ist unbedingt der Rat des Experten einzuholen. Eine sorgfältige Analyse, einschließlich der Bestimmung, wann die Verjährungsfristen ausgelöst werden, ist wesentlich für die Bewertung eines Anspruchs.

Wenn Sie Betroffener eines Verlustes oder drohenden Verlustes aus einer Kapitalanlage sind, ist es wichtig daran zu erinnern, dass Sie in der Regel nicht der einzige Betroffene sind. Die Raffinesse, mit der potentielle Kapitalanleger geködert werden, sind so ausgefeilt, dass sogar professionelle Anleger getäuscht werden. Es gibt also keinen Grund, darauf zu verzichten, den Anlageverlust auszugleichen. Es ist ratsam, Ihre Situation mit einem erfahrenen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zu besprechen. Denken Sie aber auch daran, nur weil Sie einen Verlust erlitten haben, bedeutet dies nicht unbedingt, dass er auch erstattungsfähig ist. Diesen Sachverhalt sollten Sie von einem erfahrenen Fachanwalt überprüfen lassen. Er wird Sie wissen lassen, ob Sie Ihre Verluste erfolgversprechend geltend machen können.

Wenn es um die Verfolgung möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen.

Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen! Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Donnerstag, Dezember 25, 2014

Frankonia - Deltoton: Razzia und Festnahmen Verdacht des Anlagebetrugs in Millionenhöhe

 „Verdacht des Anlagebetrugs in Millionenhöhe - Großeinsatz für Polizei und Staatsanwaltschaft – 26 Objekte durchsucht – Fünf Personen in Untersuchungshaft.


„Es wurde bereits mehrfach obergerichtlich festgestellt, dass atypisch stille Beteiligungen, wie sie beispielsweise von der Frankonia Sachwert AG (jetzt: Deltoton AG) angeboten wurden, u.a. wegen des bestehenden Totalverlustrisikos als Altersvorsorge i.d.R. nicht geeignet sind.  Wegen des Totalverlustrisikos sind auch (mittelbare) Kommanditbeteiligungen nicht für die Altersvorsorge geeignet.“ So warnte der BSZ e.V. in seiner Pressemitteilung vom 19.10. 2007 vor der Deltoton-Anlage.

Mit Datum vom 05.03.2008 berichtete der BSZ e.V.: „Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Beschluss die Haftung der Futura Finanz AG wegen der Vermittlung einer Beteiligung an der Frankonia Sachwert AG bestätigt (Beschluss vom 28.11.2007, Az. III ZR 214/06).
In dieser Entscheidung beschäftigt sich der BGH erneut mit stillen Beteiligungen. Die Karlsruher Richter hatten bereits in früheren Entscheidungen die Rechte von Anlegern gestärkt, denen derartige Beteiligungen zu Anlagezwecken oder zur Altersvorsorge verkauft worden waren.“

Mit Pressemitteilung vom 09.05.2008 berichtet der BSZ e.V. „ Im Rechtsstreit der Deltoton AG mit der auf das Anlegerrecht spezialisierten Stuttgarter BSZ® e.V. Vertrauensanwaltskanzlei Brüllmann Rechtsanwälte wegen einer angeblichen Markenrechtsverletzung unterlag die Deltoton AG den BSZ® e.V. Vertrauensanwälten mit Urteil vom 26.03.2006 in der ersten Instanz und hat jetzt Berufung gegen das Urteil eingelegt. Das OLG wird jetzt darüber zu entscheiden haben, ob die von der Deltoton AG beanstandete Verwendung ihres markenrechtlich geschützten Firmennamens als Keyword für eine Google Adword Anzeige gegen das Markengesetz verstößt.“

Am 14. 07.2008 schrieb der BSZ e.V. „Es freut uns, dass sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Braunschweig unsere Rechtsauffassung zu 100 % bestätigt haben. Schließlich wäre es auch ein herber Rückschlag für den Anlegerschutz gewesen, wenn die Deltoton AG und andere Unternehmen uns verbieten könnten, dass wir uns kritisch mit deren Anlageprodukten auseinander setzen". „Die Tatsache, dass sich immer wieder Anleger an uns wenden zeigt nämlich, dass in vielen Fällen tatsächlich Aufklärungsbedarf besteht".

Spätestens nachdem auch dem BSZ e.V. auffiel, dass zu diesem Zeitpunkt bei Eingabe des Keywords ‚Deltoton’ in der Internetsuchmaschine Google auch Anzeigen erschienen, die auf eine regelrechte Kampagne gegen Anlegeranwälte hinausliefen und festgestellt wurde, dass für eine dieser Seiten – was aus dem Impressum hervorging - die Deltoton AG selbst verantwortlich war, klingelten bei dem BSZ e.V. die Arlarmglocken.

Der BSZ e.V. hat sich trotz solcher Kampagnen und den durch die bekannten Abmahnkanzleien angedrohten Sanktionen, nicht davon abhalten lassen, seine Meinung im Rahmen des rechtlich zulässigen zu äußern und sich auch weiterhin kritisch mit den Anlagemodellen von Kapitalanlagegesellschaften auseinander zu setzen und betroffene und interessierte Anleger entsprechend zu informieren.

 Wie wichtig es ist, die uneingeschränkte Aufklärung und Information durch Dritte nicht nur zuzulassen, sondern im Hinblick auf das Recht auf freie Meinungsäußerung geradezu geboten ist, zeigt nunmehr die Gemeinsame Presseerklärung der Staatsanwaltschaft Würzburg und des Polizeipräsidiums Unterfranken vom 23.12.2014.

„Verdacht des Anlagebetrugs in Millionenhöhe - Großeinsatz für Polizei und Staatsanwaltschaft – 26 Objekte durchsucht – Fünf Personen in Untersuchungshaft.

BAYERN u. HESSEN. Bei einem Großeinsatz von Polizei und Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts des Anlagebetrugs in Millionenhöhe sind am vergangenen Donnerstag in Bayern und Hessen insgesamt 26 Objekte durchsucht worden. Dabei stellten die Beamten umfangreiches Beweismaterial sicher. Fünf Beschuldigte befinden sich seitdem in Untersuchungshaft.

Die Staatsanwaltschaft Würzburg ermittelt seit dem Jahr 2013 gemeinsam mit der Kripo Würzburg gegen fünf Beschuldigte wegen des Verdachts des Betruges, der Untreue und der Geldwäsche. In diesem Zusammenhang wurden in der vergangenen Woche in Bayern und Hessen die Durchsuchungen durchgeführt. Hierbei waren fünf Staatsanwälte der in Würzburg ansässigen Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftsstrafsachen und rund 140 Beamte der KPI Würzburg, der KPI (Z) Unterfranken und der Bayerischen Bereitschaftspolizei im Einsatz, die von rund 30 Beamten weiterer bayerischer und außerbayerischen Dienststellen unterstützt wurden.

Den Beschuldigten liegt zur Last, eine Vielzahl von Kapitalanlegern geschädigt zu haben, die seit Ende der 1990er Jahre eine atypische stille Beteiligung an drei im Landgerichtsbezirk Würzburg ansässigen Gesellschaften erworben haben. Zu diesem Zweck sollen die Beschuldigten im Zusammenwirken mit weiteren Personen eine Vielzahl von Gesellschaften im In- und Ausland gegründet haben, über die in der Folge die von den Anlegern einbezahlten Gelder hin- und hergeschoben wurden, bis diese letztlich entgegen ihrem ursprünglichen Zweck zumindest teilweise den Beschuldigten zuflossen. Hierdurch sollen nach derzeitigem Ermittlungsstand rund 30.000 Anleger geschädigt worden sein. Die Höhe des im Raum stehenden Gesamtschadens dürfte sich im zweistelligen Millionenbereich bewegen.

Der Ermittlungsrichter am Amtsgericht Würzburg hat Haftbefehle gegen alle fünf Beschuldigten erlassen. Diese wurden im Rahmen der Durchsuchungsaktion bzw. kurz darauf festgenommen und in verschiedene bayerische Justizvollzugsanstalten verbracht. Die Auswertung des umfangreichen sichergestellten Beweismaterials wird voraussichtlich geraume Zeit in Anspruch nehmen.“

Mit welcher Energie die Deltoton versuchte die Anleger zur Kasse zu bitten, darüber berichtete der BSZ e.V. mit seiner Pressemitteilung vom  08.04.2013: „ Für viele Anleger der Deltoton GmbH (vormals Frankonia-Gruppe) gibt es derzeit böse Überraschungen.“ „Anstelle der langersehnten Mitteilung über ein auszuzahlendes Guthaben werden aktuell zahlreiche Anleger der Deltoton GmbH per Post zur sofortigen Zahlung erheblicher Beträge aufgefordert. Nach erfolgter Zahlung bestünden - so die Deltoton GmbH - dann keine wechselseitigen Ansprüche mehr.“

Der BSZ hatte die Anleger gewarnt ohne rechtliche Überprüfung dieser Zahlungsaufforderung nachzukommen. Wie richtig wir damit lagen, zeigt nunmehr die Erklärung der Staatsanwaltschaft Würzburg und des Polizeipräsidiums Unterfranken.

,,Für die Anleger bleibt nun prüfen zu lassen, ob noch Ansprüche gegen die Verantwortlichen erfolgreich durchgesetzt werden können. Hierzu werden die Ergebnisse der Ermittlungen hoffentlich positiv beitragen".

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Deltoton. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 25.12.2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.