Sinkende Einnahmen und steigende Kosten machen auch diesem Fonds zu schaffen. Zweitmarkt: zuletzt bei ca. 10 %! Wie auch viele andere Schiffs-Fonds schüttelt den CFB-Fonds Nr. 168, Twins 2, die schwere Krise in der Schiffahrt.
Unter der Bezeichnung CFB-Fonds Nr. 168 haben sich Anleger an zwei Kommanditgesellschaften beteiligt, nämlich an der MS Nedlloyd Marita und der MS Nedlloyd Maersk Nottingham KG.
Bereits für das Jahr 2012 wurden keine Ausschüttungen mehr geleistet. Der Fonds ist erstmals kündbar zum 31.08.2028!
Der sog. Baltic Dry Index (BDI) befindet sich seit März auf Talfahrt. Der Baltic Dry Index bildet die Kosten für das Verschiffen von wichtigen Transportgütern ab. Fällt dieser Index, kann sich dies sehr negativ auf die Entwicklung von Schiffsfonds auswirken. Aufgrund von aufgebauten Überkapazitäten in der Schifffahrt können nur sehr niedrige Charterraten erzielt werden.
In den Beratungsgesprächen wurden oft Risiken gar nicht, lückenhaft oder verharmlosend dargestellt. Für eine positive Fondsentwicklung wäre Voraussetzung, dass sich die Frachtraten gravierend in der Form ändern, dass sie dramatisch ansteigen, was in der nahen Zukunft nicht zu erwarten ist.
Die beratenden Banken bzw. die privaten Vermittler könnten sich bei einer entsprechenden Falschberatung schadensersatzpflichtig gemacht haben. Beratungsfehler liegen z. B. immer dann vor, wenn die Berater nicht auf folgende Risiken hingewiesen haben:
" die Höhe der Vertriebskosten
" die schwierige Veräußerbarkeit der Beteiligung (Stichwort: fehlender Zweitmarkt)
" die lange Laufzeit, die Kündigungsmöglichkeit und die Folgen hiervon
" der hochspekulative Charakter der Anlage inkl. Totalverlustrisiko
" das Provisionsinteresse der Berater (bei Banken und Sparkassen)
" die etwaige Rückzahlungsverpflichtung bezüglich der Ausschüttungen
" möglicherweise weit überteuerter Kaufpreis der Schiffe im Verhältnis zu den langfristig zu erzielenden Charterraten
Dies sind nur einige Beispiele für Punkte, auf die Sie als Anleger nach der Rechtsprechung im Vorfeld hätten hingewiesen werden müssen.
Der Fonds ist durch die hohen weichen Kosten sehr stark belastet. Allein für die Platzierung des Emissionskapitals wurden EUR 2.769.000,00 eingeplant. Hinzu kam noch das Agio in Höhe von weiteren 5 %. Setzt man diese Summen zum Emissionskapital ins Verhältnis, so ergibt sich eine Quote von 10 %!
Das Landgericht Berlin hat bereits in einem Parallel-Fall (CFB 166) eine Bank zum Schadensersatz verurteilt, weil im entschiedenen Fall die Anlegerin nicht auf die sehr lange Laufzeit des Fonds hingewiesen worden ist.
Falls Sie erfolgreich einen Schadensersatzanspruch vor Gericht durchsetzen, erhalten Sie von dem Anspruchsgegner (Bank oder freier Vermittler) das eingezahlte Kapital zzgl. Agio abzgl. evtl. erhaltener Ausschüttungen vollständig zurück. Dieser Betrag ist ab dem Tag der Klageinreichung zu verzinsen; unter bestimmten Bedingungen erhalten Sie auch einen entgangenen Gewinn. Im Gegenzug können Sie dann Ihre Beteiligung auf den Anspruchsgegner übertragen.
Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte und Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht bieten Ihnen hier mit ihrem Erfahrungsschatz umfassende Hilfe! Sie sind auf die Durchsetzung von Ansprüchen gegen Banken und Sparkassen und sonstigen freien Beratern und Vermittlern spezialisiert!
Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:
Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben
Fazit des BSZ e.V.:
Wehren Sie sich, damit Sie nicht zum Opfer werden! Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!
Der BSZ e.V. hilft betroffenen Anlegern gerne! Schnell, Diskret, Professionell!
Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet
Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der "BSZ e.V. Interessengemeinschaft CFB - Fonds Nr. 168" beizutreten.
Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht - Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Inge Rötlich
Dieser Text gibt den Beitrag vom 02. September 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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