Dienstag, September 02, 2014

Raus aus dem Fonds dank fehlerhafter Widerrufsbelehrung - BGH II ZR 109/13

Entspricht die Widerrufsbelehrung beim Zeichnungsschein eines Fonds nicht den gesetzlichen Anforderungen, kann sich die Fondsgesellschaft nicht auf die Belehrung berufen mit der Folge, dass ein Widerruf heute noch möglich ist!


In diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH)erneut entschieden, dass ein Anleger (im entschiedenen Fall ein atypisch stiller Gesellschafter) seine Beteiligung widerrufen kann, weil die Frist nie zu laufen begann, wenn die Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen der § 312 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB (in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung) sowie § 355 Abs. 2 BGB (in der seit dem 23.08.2002 geltenden Fassung) entsprach. Die Richter zeigten sich extrem genau und buchstabengetreu: die Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV a. F. greift nur dann, wenn ein Formular verwendet wurde, welches dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht!

Was bedeutet das für Sie als Anleger?

Sie können heute Ihre Beitrittserklärung zu einem Fonds noch widerrufen, sofern Sie ab dem 01.01.2002 gezeichnet haben, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, unabhängig von einer etwaigen genannten Frist, weil diese gar nicht in Gang gesetzt wurde. Ansprechpartner sind dabei Prospektherausgeber und sonstige Prospektverantwortliche. Voraussetzung ist allerdings, dass damals ein sog. ,,Haustürgeschäft" vorlag

Was bringt dies?

Nach der sog. Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft führt dies aber nicht dazu, dass der Vertrag komplett rückabgewickelt wird, sondern dem Anleger steht ein Abfindungsanspruch entsprechend dem Wert seines Gesellschaftsanteils im Zeitpunkt seines Ausscheidens zu.

In vielen Fällen wird dies nicht zielführend sein, denn wenn der Fonds in Schieflage oder sogar schon insolvent ist, ist nicht mit einem positiven Auseinandersetzungsguthaben zu rechnen.

Was können Sie noch tun?

Wenn Sie beim Abschluss der Beteiligung falsch beraten worden sind, können Sie eventuell gegen Ihre damaligen Berater vorgehen und Schadensersatzansprüche geltend machen. Wenn wir dies erfolgreich für Sie durchsetzen, wird der Vertrag rückabgewickelt, und der Gegner ist zur Rückzahlung des Einlagebetrages incl. Agio verpflichtet; eventuell, je nach Einzelfall, kann auch entgangener Gewinn geltend gemacht werden.

Lassen Sie also Ihre Verträge prüfen! Auch wenn diese älter als 10 Jahre sind und die Ansprüche damit eigentlich verjährt sind, greift die Verjährungseinrede nicht, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist!

Die BSZ Vertrauensanwälte und Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht bieten Ihnen hier mit ihrem Erfahrungsschatz umfassende Hilfe! Sie sind auf die Prüfung von Fondsbeteiligungen und die Durchsetzung von Ansprüchen gegen Banken und Sparkassen bzw. anderen freien Beratern spezialisiert! Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte  prüfen bundesweit Ihre bestehenden Fondsbeteiligungen auf das Bestehen einer Widerrufsmöglichkeit/Verjährung.

Fazit des BSZ e.V.:

Wehren Sie sich, damit Sie nicht zum Opfer werden! Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!

Der BSZ e.V. hilft betroffenen Anlegern gerne! Schnell, Diskret, Professionell!

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der "BSZ e.V. Interessengemeinschaft Widerrufsbelehrungen bei Beteiligungen" beizutreten.

Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht - Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu  

Direkter Link zum Kontaktformular:

Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Inge Rötlich   

Dieser Text gibt den Beitrag vom 02.09.2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

driröt

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