Dienstag, September 02, 2014

CFB - Fonds Nr. 168 Twins 2 - Auf Talfahrt!

Sinkende Einnahmen und steigende Kosten machen auch diesem Fonds zu schaffen. Zweitmarkt: zuletzt bei ca. 10 %! Wie auch viele andere Schiffs-Fonds schüttelt den CFB-Fonds Nr. 168, Twins 2, die schwere Krise in der Schiffahrt.


Unter der Bezeichnung CFB-Fonds Nr. 168 haben sich Anleger an zwei Kommanditgesellschaften beteiligt, nämlich an der MS Nedlloyd Marita und der MS Nedlloyd Maersk Nottingham KG.

Bereits für das Jahr 2012 wurden keine Ausschüttungen mehr geleistet. Der Fonds ist erstmals kündbar zum 31.08.2028!

Der sog. Baltic Dry Index (BDI) befindet sich seit März auf Talfahrt. Der Baltic Dry Index bildet die Kosten für das Verschiffen von wichtigen Transportgütern ab. Fällt dieser Index, kann sich dies sehr negativ auf die Entwicklung von Schiffsfonds auswirken. Aufgrund von aufgebauten Überkapazitäten in der Schifffahrt können nur sehr niedrige Charterraten erzielt werden.

In den Beratungsgesprächen wurden oft Risiken gar nicht, lückenhaft oder verharmlosend dargestellt. Für eine positive Fondsentwicklung wäre Voraussetzung, dass sich die Frachtraten gravierend in der Form ändern, dass sie dramatisch ansteigen, was in der nahen Zukunft nicht zu erwarten ist.

Die beratenden Banken bzw. die privaten Vermittler könnten sich bei einer entsprechenden Falschberatung schadensersatzpflichtig gemacht haben. Beratungsfehler liegen z. B. immer dann vor, wenn die Berater nicht auf folgende Risiken hingewiesen haben:

"    die Höhe der Vertriebskosten
"    die schwierige Veräußerbarkeit der Beteiligung (Stichwort: fehlender Zweitmarkt)
"    die lange Laufzeit, die Kündigungsmöglichkeit und die Folgen hiervon
"    der hochspekulative Charakter der Anlage inkl. Totalverlustrisiko
"    das Provisionsinteresse der Berater (bei Banken und Sparkassen)
"    die etwaige Rückzahlungsverpflichtung bezüglich der Ausschüttungen
"    möglicherweise weit überteuerter Kaufpreis der Schiffe im Verhältnis zu den langfristig zu   erzielenden Charterraten

Dies sind nur einige Beispiele für Punkte, auf die Sie als Anleger nach der Rechtsprechung im Vorfeld hätten hingewiesen werden müssen.

Der Fonds ist durch die hohen weichen Kosten sehr stark belastet. Allein für die Platzierung des Emissionskapitals wurden EUR 2.769.000,00 eingeplant. Hinzu kam noch das Agio in Höhe von weiteren 5 %. Setzt man diese Summen zum Emissionskapital ins Verhältnis, so ergibt sich eine Quote von 10 %!

Das Landgericht Berlin hat bereits in einem Parallel-Fall (CFB 166) eine Bank zum Schadensersatz verurteilt, weil im entschiedenen Fall die Anlegerin nicht auf die sehr lange Laufzeit des Fonds hingewiesen worden ist.

Falls Sie erfolgreich einen Schadensersatzanspruch vor Gericht durchsetzen, erhalten Sie von dem Anspruchsgegner (Bank oder freier Vermittler) das eingezahlte Kapital zzgl. Agio abzgl. evtl. erhaltener Ausschüttungen vollständig zurück. Dieser Betrag ist ab dem Tag der Klageinreichung zu verzinsen; unter bestimmten Bedingungen erhalten Sie auch einen entgangenen Gewinn. Im Gegenzug können Sie dann Ihre Beteiligung auf den Anspruchsgegner übertragen.
 
Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte und Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht bieten Ihnen hier mit ihrem Erfahrungsschatz umfassende Hilfe! Sie sind auf die Durchsetzung von Ansprüchen gegen Banken und Sparkassen und sonstigen freien Beratern und Vermittlern spezialisiert!

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:

Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben

Fazit des BSZ e.V.:
Wehren Sie sich, damit Sie nicht zum Opfer werden! Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!

Der BSZ e.V. hilft betroffenen Anlegern gerne! Schnell, Diskret, Professionell!

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der "BSZ e.V. Interessengemeinschaft CFB - Fonds Nr. 168" beizutreten.

Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht - Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Inge Rötlich    

Dieser Text gibt den Beitrag vom 02. September 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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Raus aus dem Fonds dank fehlerhafter Widerrufsbelehrung - BGH II ZR 109/13

Entspricht die Widerrufsbelehrung beim Zeichnungsschein eines Fonds nicht den gesetzlichen Anforderungen, kann sich die Fondsgesellschaft nicht auf die Belehrung berufen mit der Folge, dass ein Widerruf heute noch möglich ist!


In diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH)erneut entschieden, dass ein Anleger (im entschiedenen Fall ein atypisch stiller Gesellschafter) seine Beteiligung widerrufen kann, weil die Frist nie zu laufen begann, wenn die Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen der § 312 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB (in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung) sowie § 355 Abs. 2 BGB (in der seit dem 23.08.2002 geltenden Fassung) entsprach. Die Richter zeigten sich extrem genau und buchstabengetreu: die Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV a. F. greift nur dann, wenn ein Formular verwendet wurde, welches dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht!

Was bedeutet das für Sie als Anleger?

Sie können heute Ihre Beitrittserklärung zu einem Fonds noch widerrufen, sofern Sie ab dem 01.01.2002 gezeichnet haben, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, unabhängig von einer etwaigen genannten Frist, weil diese gar nicht in Gang gesetzt wurde. Ansprechpartner sind dabei Prospektherausgeber und sonstige Prospektverantwortliche. Voraussetzung ist allerdings, dass damals ein sog. ,,Haustürgeschäft" vorlag

Was bringt dies?

Nach der sog. Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft führt dies aber nicht dazu, dass der Vertrag komplett rückabgewickelt wird, sondern dem Anleger steht ein Abfindungsanspruch entsprechend dem Wert seines Gesellschaftsanteils im Zeitpunkt seines Ausscheidens zu.

In vielen Fällen wird dies nicht zielführend sein, denn wenn der Fonds in Schieflage oder sogar schon insolvent ist, ist nicht mit einem positiven Auseinandersetzungsguthaben zu rechnen.

Was können Sie noch tun?

Wenn Sie beim Abschluss der Beteiligung falsch beraten worden sind, können Sie eventuell gegen Ihre damaligen Berater vorgehen und Schadensersatzansprüche geltend machen. Wenn wir dies erfolgreich für Sie durchsetzen, wird der Vertrag rückabgewickelt, und der Gegner ist zur Rückzahlung des Einlagebetrages incl. Agio verpflichtet; eventuell, je nach Einzelfall, kann auch entgangener Gewinn geltend gemacht werden.

Lassen Sie also Ihre Verträge prüfen! Auch wenn diese älter als 10 Jahre sind und die Ansprüche damit eigentlich verjährt sind, greift die Verjährungseinrede nicht, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist!

Die BSZ Vertrauensanwälte und Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht bieten Ihnen hier mit ihrem Erfahrungsschatz umfassende Hilfe! Sie sind auf die Prüfung von Fondsbeteiligungen und die Durchsetzung von Ansprüchen gegen Banken und Sparkassen bzw. anderen freien Beratern spezialisiert! Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte  prüfen bundesweit Ihre bestehenden Fondsbeteiligungen auf das Bestehen einer Widerrufsmöglichkeit/Verjährung.

Fazit des BSZ e.V.:

Wehren Sie sich, damit Sie nicht zum Opfer werden! Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!

Der BSZ e.V. hilft betroffenen Anlegern gerne! Schnell, Diskret, Professionell!

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Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der "BSZ e.V. Interessengemeinschaft Widerrufsbelehrungen bei Beteiligungen" beizutreten.

Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht - Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Montag, September 01, 2014

SLB-Fonds und Ratenzahlung - Was kann ich von meinem Geld retten?

Die SLB-Gruppe hat in den letzten Jahren bekanntermaßen ungezählte geschlossene Fonds aufgelegt. Viele Fonds konnten die versprochene Leistung nicht erbringen.


Wir wissen aus Anfragen an die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte, dass viele Anleger in SLB-Fonds investiert hatten, die einen monatlichen Sparplan von einigen hundert Euro über einen Gesamtzeitraum von häufig mehr als 20 Jahren vorsahen. Häufig sind zudem genau diese Fonds als sog. ,,Altersanlage" vertrieben worden, um so eine besondere Sicherheit gegenüber dem Anleger auszudrücken.

Ratenzahlung und Widerruf - im Einzelfall eine mögliche Alternative

Diese Anleger sehen nun derzeit geradezu zu, wie ihr Fonds für die Altersicherung ,,nicht auf die Beine" kommt, ihnen also die Zeit davon läuft, sie aber gleichzeitig immer noch weiteres Geld monatlich investieren. Verständlicherweise schwindet bei diesen Anlegern die Hoffnung, auch dieses Geld eines Tages wieder zurückzuerhalten.

Entsprechend fragen sich diese Anleger, ob sie rechtliche Möglichkeiten besitzen, um ihr Geld oder jedenfalls Teile davon auch heute noch zu sichern.

Grundsätzlich müssen auch diese Anleger mit vereinbarter Ratenzahlung trotzdem ihre Einlage bedienen, so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Kurdum von der Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Späth & Partner.

Als Ausweg bietet sich hier in vielen Fällen an, die Beteiligungen zu widerrufen.

Rechtsfehlerhafte Widerrufsbelehrungen berechtigen zum Widerruf

So können Anleger, die ihre Einlage in Raten einzuzahlen haben, ihren als Teilzahlungsgeschäft zu qualifizierenden Fondsbeitritt widerrufen. Voraussetzung ist, dass die auf der Beitrittserklärung abgedruckte Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Dies muss zunächst geprüft werden.

Rechtsfolgen des Widerrufs

Bei einem positiven Prüfungsergebnis können Anleger mit einem rechtswirksam durchgeführten Widerruf Anleger ihre Fondsbeteiligung unabhängig von der vertraglich festgeschriebenen Laufzeit sofort beenden.

Folgende Vorteile ergeben sich hieraus für den Ratensparer:

Einerseits droht Ratensparern nicht mehr die Gefahr, jeden Monat weiteres Kapital zu verbrennen.
Andererseits wird auch die Haftung des Anlegers als sog. Kommanditist, also als Mitinhaber der Fondsgesellschaft, gegenüber den Gläubigern des Fonds beschränkt - ein Argument, das gerade bei finanziell schwachen Gesellschaften wichtig sein kann.
Darüber hinaus ist zu prüfen, ob Anleger sogar einen Teil ihres bereits monatlich eingezahlten Kapitals zurückerhalten. Dies muss im Einzelfall geprüft werden.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der "BSZ e.V. Interessengemeinschaft SLB Fonds" beizutreten.

Weitere Informationen
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 01. September 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

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IVG Fonds Euro Select Balanced Portfolio UK: Gute Schadensersatzchancen.

Anleger müssen erhebliche Verluste verschmerzen. Oftmals gute Schadensersatzchancen für Anleger! Diverse Vergleiche! Achtung: Es droht Verjährung zum Jahresende 2014!


Viele Anleger des IVG-Fonds Euro Select Balanced Portfolio UK müssen inzwischen erhebliche Verluste erleiden, so notiert der Fonds z.B. aktuell auf der Handelsplattform www.deutsche-zweitmarkt.de  mit nur noch ca. 29,2 % des Nominalwertes (Handelsdatum 28.08.2014). Viele Anleger befürchten noch höhere Verluste, die bis zum Totalverlustrisiko reichen könnten, auch bei den prognostizierten Ausschüttungen mussten Anleger bisher erhebliche Einbußen hinnehmen.

In vielen Fällen sehen die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte jedoch für Anleger die Chance, erfolgreich Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler bzw. Berater geltend zu machen, vor allem in den Fällen, in denen die Anlage von Banken vermittelt wurde.

In vielen Fällen war die Anlageberatung nicht anleger- und objektgerecht, d.h., die Anleger wurden nicht auf die erheblichen Risiken der Anlage hingewiesen, wie z.B. Darlehensrisiken, Fremdwährungsrisiken, Risiken des englischen Immobilienmarktes allgemein, Projektentwicklungsrisiken, etc.

Falls die Anlage dem Anleger von einer Bank vermittelt wurde, gibt es noch ein weiteres gutes Argument für eine Schadensersatzverpflichtung der Banken:
Laut aktueller BGH-Rechtsprechung müssen die Banken den Anleger auf erhaltene Rückvergütungen, sog. ,,Kick-backs", hinweisen, falls der Anleger nicht darauf, weder der Höhe noch dem Grunde nach, hingewiesen wurde, kann er sogar die vollständige Rückabwicklung der Anlage verlangen.

Oftmals lassen sich daher gegen die vermittelnden Banken Schadensersatzansprüche erfolgreich durchsetzen, zahlreiche Klagen für IVG Fonds Euro Select Balanced Portfolio UK-Anleger haben Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte inzwischen eingereicht, vor allem in den Fällen, in denen die Anlage von einer Bank vermittelt wurde, seit dem Jahr 2012 werden bereits über 200 Fälle von geschädigten IVG-Fonds-Anlegern betreut.

In diversen Fällen konnten von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten bereits gute Vergleiche mit vermittelnden Banken geschlosssen werden.

In einem aktuellen Fall z.B., der von Rechtsanwalt Dr. Walter Späth von Dr. Späth & Partner vor dem Landgericht Berlin unter dem Az. 10 O 2/13 gegen eine kleinere deutsche Bank als vermittelndes Bankhaus geführt wurde, und in dem der Anleger 15.636,63,- EUR in den Fonds investierte, wurde mit Datum vom 31.07.2014 letztendlich ein Vergleich geschlossen, in dem die vermittelnde Bank dem Kläger 10.000,- EUR als Schadensersatz ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht zahlte und die Fondsanteile beim Anleger verbleiben.
Da diese gegenwärtig noch ca. 29- 30 % wert sind und auch zu diesem Betrag auf dem Zweitmarkt verkauft werden können, was einem Betrag von ca. 4.500,- EUR entspricht, hat der Anleger letztendlich nur noch einen Restschaden in Höhe von ca. 1.000,- EUR.

Doch betroffene Anleger sollten berücksichtigen, dass zum Jahresende 2014 Verjährung einzutreten droht, aufgrund der kenntnisabhängigen 3-jährigen Verjährungsfrist des §§ 195, 199 BGB.

Betroffene Anleger sollten also umgehend ihre Ansprüche prüfen lassen, um nicht in die Verjährungsfalle zu tappen, denn wenn die Verjährung eingetreten ist, können keine Ansprüche mehr durchgesetzt werden. Betroffene IVG-Fonds-Anleger können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft ,,IVG-Fonds" anschließen.

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:
Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben

Fazit des BSZ e.V.:

Wehren Sie sich, damit Sie nicht zum Opfer werden! Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!

Der BSZ e.V. hilft betroffenen Anlegern gerne! Schnell, Diskret, Professionell!

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der "BSZ e.V. Interessengemeinschaft IVG Fonds" beizutreten.

Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht - Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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DEIKON-Anleihen: Schadensersatz prüfen! Achtung: Es droht Verjährung!

BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Dr. Späth & Partner und Keitel & Keitel erstreiten überwiegende Rückabwicklung vor dem OLG Düsseldorf. Betroffene schließen sich dem BSZ e.V. an! Es droht Verjährung zum Jahresende 2014!


Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Dr. Späth & Partner hatten in den letzten zweieinhalb Jahren, worüber der BSZ e.V. bereits berichtete, diverse Klagen für geschädigte DEIKON-Anleger vor dem Landgericht Düsseldorf eingereicht.

Verklagt wurde der Sicherheitentreuhänder, eine renommierte Anwaltskanzlei, dieser hat nach Ansicht der BSZ e.V.-Vertrauenskanzleien Dr. Späth & Partner und Keitel & Keitel seine vertraglichen Pflichten nicht ausreichend wahr genommen, geklagt wurde auf Rückabwicklung der Anlage Zug um Zug gegen Übertragung der Anleihen.

Nachdem das Landgericht Düsseldorf diverse Klagen der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte abgewiesen hatte und der 14. Zivilsenat des OLG Düsseldorf inzwischen drei Berufungen der dortigen (Berufungs-)Kläger durch sog. 522er-ZPO-Beschluss zurück gewiesen hatte, laufen bereits Nichtzulassungsbeschwerden vor dem BGH.

Zugleich  hat der 6. Zivilsenat des OLG Düsseldorf in einem von BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth von Dr. Späth & Partner in enger Zusammenarbeit mit BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Keitel von Keitel & Keitel Rechtsanwälte betreuten Verfahren in einem Urteil vom 26.06.2014 die Sicherheitentreuhänderin der 2. und 3. Anleihe, eine renommierte, international tätige Rechtsanwaltskanzlei, zum überwiegenden Schadensersatz an den dortigen Anleger verurteilt.

Von dem geltend gemachten Schaden in Höhe von 45.443,75,- EUR muss der Sicherheitentreuhänder dem dortigen Anleger einen Betrag in Höhe von 33.973,36,- EUR zzgl. entstandener anteiliger außergerichtlicher Anwaltskosten ersetzen, Zug um Zug gegen Rückübertragung der Anleihen des Anlegers, die Revision zum BGH wurde vom 6. ZS des OLG Düsseldorf nicht zugelassen, es bleibt abzuwarten, ob der Sicherheitentreuhänder sog. Nichtzulassungsbeschwerde einlegen wird.

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Dr. Späth und Keitel hierzu: ,,Wir freuen uns über diesen großen Erfolg für den dortigen Anleger, der zeigt, dass geschädigte DEIKON-Anleger  gute Chancen auf Schadensersatz haben."

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf führt aus, dass der Schaden des Anlegers in der Zeichnung der Anleihen besteht, so dass Rückabwicklung verlangt werden kann, Zug um Zug gegen Rückübertragung der Deikon-Anleihen durch den Anleger. Schadensmindernd muss sich der Kläger die erhaltenen jährlichen Zinszahlungen anrechnen lassen,

Geschädigte DEIKON-Anleger sind somit keineswegs chancenlos und können gegen den Sicherheitentreuhänder vorgehen, die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte haben hierzu für BSZ e.V.-Mitglieder ein reduziertes Gebührenmodell für die außergerichtliche Tätigkeit entwickelt, das BSZ e.V.-Mitglieder bei Bedarf in Anspruch nehmen können.

Doch Achtung, es droht Verjährung: Ansprüche gegen den Sicherheitentreuhänder drohen 3 Jahre ab Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis (§§ 195, 199 BGB) zum Jahresende zu verjähren. Ab wann diese Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis beim Anleger vorhanden war, ist zwar nicht sicher, jedoch BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Späth hierzu: ,,Wir haben hier im Jahr 2011 die ersten Klagen gegen den Sicherheitentreuhänder eingereicht. Meiner Ansicht nach ist die Gefahr somit vorhanden, dass ein Gericht sich auf den Standpunkt stellen könnte, dass ein Anleger bereits im Jahr 2011 diese Kenntnis hatte -oder grob fahrlässige Unkenntnis vorlag- und somit zum Jahresende 2014 Verjährung einzutreten droht".

Eile ist somit geboten, Anleger, die hier noch gegen den Sicherheitentreuhänder vorgehen wollen, sollten dies also umgehend noch in diesem Jahr umsetzen.

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Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der "BSZ e.V. Interessengemeinschaft Deikon" beizutreten.

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MPC ,,Santa-P Schiffe" insolvent: Betroffene schließen sich dem BSZ e.V. an. Achtung: Es droht Verjährung!


Der Dachfonds MPC Beteiligungsgesellschaft MS ,,Santa P Schiffe mbH & Co KG ist insolvent, am 11.08.2014 hat das Amtsgericht Niebüll die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und Herrn Rechtsanwalt Dr. Sven Undritz zum Insolvenzverwalter bestellt.


Damit drohen den Anlegern sehr hohe Verluste, die schlimmstenfalls bis zum Totalverlust reichen werden.

Anleger sollten daher unbedingt ihre möglichen Schadensersatzansprüche prüfen lassen, die BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner betreut bereits seit mehreren Jahren Anleger, denen die Anlage in den MS ,,Santa P Schiffen" z.B. von Banken wie der Postbank, der Deutschen Apotheker- und Ärztebank und diversen anderen Banken vermittelt wurde.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth hierzu: ,,Oftmals haben Anleger hier gute Chancen auf Schadensersatz, denn oftmals wurden die Anleger nicht auf die erheblichen Risiken des Schiffsfonds hingewiesen, wie Totalverlustrisiko, Nachschusspflicht, Ausbau des Panamakanals, etc."

Auch wurden die Anleger oft nicht auf die Provisionen, Rückvergütungen, sog. ,,Kick-backs", der Banken hingewiesen, die diese erhalten haben. Wenn der Anleger hierüber weder der Höhe noch dem Grunde nach hingewiesen wurde, kann er bereits aus diesem Grunde die Anlage vollständig rückabwickeln.

Auch bestanden beim MPC-Fonds ,,Santa P-Schiffe" hohe Weichkosten, auf die die Anleger ebenfalls oftmals nicht hingewiesen wurden. Der BGH hat bereits entschieden, dass bei Weichkosten über 15 % der Anleger hierauf hingewiesen werden muss und ebenfalls Schadensersatzansprüche geltend machen kann, sofern er nicht darauf hingewiesen wird.

Doch Achtung, es droht Verjährung: Da die Verjährung 3 Jahre kenntnisabhängig, jedoch spätestens nach 10 Jahren nach Zeichnung der Fondsbeteiligung eintritt, und der Fonds in den Jahren 2004 und 2005 vertrieben wurde, droht in vielen Fällen bereits zum Jahresende 2014 entgültig die Verjährung einzutreten, so dass ab dann keine Schadensersatzansprüche mehr geltend gemacht werden können.
Betroffene MS Santa-P-Schiffe-Anleger sollten also nicht zögern, sondern umgehend tätig werden, hierfür können sie sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft ,,MS Santa-P-Schiffe" anschließen.

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:
Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben.

Fazit des BSZ e.V.:
Wehren Sie sich, damit Sie nicht zum Opfer werden! Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!

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Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der "BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ MS Santa-P-Schiffe" beizutreten.

Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht
- Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 01. September 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
drwspä

Freitag, August 29, 2014

BGH zum notwendigen Inhalt von Widerrufsbelehrungen bei Beteiligungen

Widerrufsbelehrungen, die nichts zu den Rechtsfolgen der fehlerhaften Gesellschaft bei der Rückabwicklung des Fondsbeitritts ausweisen, sind falsch; die Anleger können, Jahre später, widerrufen.


Der Bundesgerichtshof hat bekräftigt, dass die Rechtsfolgen der Ausübung des Widerrufsrechts richtig und vollständig vom Verwender ausgewiesen werden müssen (BGH, Urteil vom 18.03.2014, II ZR 109/13, BKR 2014, 282).

In dem Fall hatte sich ein Anleger 2004 als atypisch stiller Gesellschafter an der ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG beteiligt. Er sollte monaliche Raten in Höhe von EUR 100,00 zahlen. Er hätte nach dem Wortlaut der Widerrufsbelehrung vor dem Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist die Zahlungen aufnehmen können. Die Fondsgesellschaft hatte den Anleger aber nicht darauf hingewiesen, dass er unter Berücksichtigung der Anwendbarkeit der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft (BGH, Urteil vom 02.05.2012, II ZR 14/10) sein Geld nicht zurückerhalten, sondern einen Anspruch auf das sogenannte Auseinandersetzungsguthaben (das ist der tatsächliche Wert der Beteiligung) gehabt.

Und das könnte sich verringern; in dem Fall bekäme der Anleger nicht alles zurück. Die Verwenderin der Widerrufsbelehrung hatte nicht darauf hingewiesen. Deshalb nahm der Bundesgerichtshof in dem Fall an, dass die Widerrufsbelehrung falsch gewesen ist und de zweiwöchige Frist zur Ausübung des Widerrufs, 2009, noch nicht begonnen hatte; der Anleger konnte widerrufen.

Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Matthias Gröpper von den auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälten begrüßt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: "Der Bankrechtssenat setzt die Rechtsprechung des strengen Formalismus beim Wortlaut der Widerrufsbelehrungen konsequent fort. Nach unserer Einschätzung sind die meisten Widerrufsbelehrungen, auch unter Berücksichtigung vieler anderer ober- und höchstgerichtlicher Entscheidungen, falsch; die Betroffenen können noch viele Jahre später widerrufen."

Fazit des BSZ e.V.:

Wehren Sie sich, damit Sie nicht zum Opfer werden! Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!

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Für die Prüfung von Ansprüchen
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der "BSZ e.V. Interessengemeinschaft Widerrufsbelehrungen bei Beteiligungen beizutreten.

Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht -
Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 29. August 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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Lloyd Fonds LF 57 MS Vega Gotland: Nächster Schiffsfonds von Insolvenz bedroht

Anleger des Lloyd Fonds LF 57 MS Vega Gotland müssen schlechte Nachrichten verkraften. Nach Angaben des fondstelegramm wurde über die Schiffsgesellschaft das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 526 IN 8/14).


Der Lloyd Fonds LF 57 MS Vega Gotland wurde im Jahr 2004 platziert und steht zehn Jahre später vor der Insolvenz. ,,Betroffene Anleger, die Schadensersatz geltend machen wollen, sollten umgehend handeln, da schon die Verjährung der Ansprüche drohen könnte", sagt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Die Chancen, Schadensersatzansprüche durchsetzen zu können, stünden gerade bei Schiffsfonds gut, so der Fachanwalt.

Das liege daran, dass bei der Vermittlung von Schiffsfonds schon häufig bei der Anlageberatung klare Fehler passiert seien. ,,Selbst Anlegern, die klar zum Ausdruck gebracht haben, dass sie ihr Geld in eine sichere Altersvorsorge investieren möchten, wurden Beteiligungen an Schiffsfonds verkauft. Allerdings sind Schiffsfonds alles andere als eine sichere Kapitalanlage", so Cäsar-Preller. Schwankungen im Welthandel können dazu führen, dass die Charterraten sinken und die Schiffe nicht mehr die prospektierten Erwartungen erfüllen können. Die Fonds geraten in eine wirtschaftliche Schieflage und am Ende kann die Insolvenz und für die Anleger der Totalverlust stehen. ,,Über diese und weitere Risiken müssen Anleger im Beratungsgespräch umfassend informiert werden", erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Allerdings seien diese Risiken erfahrungsgemäß ebenso gerne verschwiegen worden wie die Vermittlungsprovisionen, die die Bank eingestrichen hat. ,,Über diese Rückvergütungen müssen die Banken ihre Kunden aber aufklären. Nur so haben sie die Möglichkeit, das Provisionsinteresse der Bank zu erkennen. Und das muss sich nicht zwangsläufig mit den Wünschen des Anlegers decken. Die Rechtsprechung des BGH zur Offenlegung dieser sogenannten Kick-Back-Zahlungen ist eindeutig und anlegerfreundlich", so der Rechtsanwalt.

Wurden die Anleger nicht ordnungsgemäß über die Risiken und Provisionen aufgeklärt, können Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden.

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:

Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben.

Fazit des BSZ e.V.:
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cp

Donnerstag, August 28, 2014

Mifa: Staatsanwaltschaft ermittelt beim Fahrradbauer

Der Fahrradbauer Mifa (Mitteldeutsche Fahrradwerke AG) kommt nicht aus den Schlagzeilen heraus: Wie das Handelsblatt am 27. August 2014 berichtet, sei ein Ermittlungsverfahren wegen möglicher Verstöße gegen das Aktiengesetz und weiterer Straftaten eingeleitet worden. Geprüft werde auch, ob ein Betrug zum Schaden der Anleger vorliegt.


Hintergrund für die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sind wohl die immensen Fehlbeträge in den Bilanzen - alleine im Jahr 2013 soll sich der Fehlbetrag auf rund 15 Millionen Euro belaufen. Auch in den Jahren zuvor soll es schon zu Fehlern in den Bilanzen gekommen sein.

Pikant ist auch, dass die Mifa erst im Jahr 2013 eine Mittelstandsanleihe (ISIN DE000A1X25B5 / WKN A1X25B) herausgegeben und so etwa 25 Millionen Euro bei den Anlegern eingesammelt hat. Allerdings sind die Zahlen im Emissionsprospekt wohl schon falsch gewesen. ,,Dass müssen sich die Anleger nicht bieten lassen. Sie können Schadensersatzansprüche geltend machen", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Das könnte für die Anleger auch der lohnendere Weg sein, als dem Sanierungskonzept zuzustimmen. Dieses sieht vor, dass ein indischer Großinvestor einsteigt und die Mehrheit an dem Unternehmen übernimmt. Allerdings mit schmerzlichen Einschnitten für Aktionäre und Anleihe-Zeichner. Die Anleihe-Gläubiger sollen demnach auf etwa 60 Prozent ihrer Forderungen verzichten. Doch damit nicht genug. Auch die Laufzeit der Anleihe soll um drei Jahre bis 2021 verlängert werden. Statt der vereinbarten 7,5 Prozent soll die Anleihe auch nur noch mit einem Prozent verzinst werden. Dafür sollen sie zehn Prozent der Aktien erhalten. Aktionäre und Anleihe-Gläubiger müssen dem Plan noch zustimmen.

Cäsar-Preller: ,,Das sollten sich die Anleihe-Zeichner gut überlegen. Ein Prozent Zinsen ist selbst in der aktuellen Niedrigzinsphase lächerlich und wird wahrscheinlich nicht mal die Inflation ausgleichen. Ob das durch die Unternehmensbeteiligung wieder aufgefangen wird, ist fraglich. Unternehmerisches Risiko soll hier offenbar ganz bewusst auf die Schultern der Anleihe-Gläubiger verlagert werden. So eine weitreichende Entscheidung sollte nicht ohne anwaltlichen Rat getroffen werden."

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Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der "BSZ e.V. Interessengemeinschaft "MIFA Mitteldeutsche Fahrradwerke AG" beizutreten.

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Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 28. August 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
cp

Es ist nicht der Anleger, der sein Geld verbrennt, es sind die Finanzgangster die das besorgen!

Die Geldvernichter müssen bei ihrem richtigen Namen genannt werden, Betrüger, Abzocker - sie sind Kriminelle. Sie stehlen das Geld der Anleger, sie berauben hart arbeitende Menschen um ihr Erspartes. Sie zerstören Existenzen und Leben!


Anlagebetrug ist gemessen an der gesamten  Wirtschaftskriminalität leider immer noch das gewichtigste Delikt. Aus diesem Grunde sind Organisationen und auch Interessengemeinschaften die in diesem Bereich ermitteln, aufklären und praktische Hilfe anbieten hilfreich und auch dringend notwendig.

Dazu gehört zum Beispiel auch der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. Der BSZ® e.V. ist ein  unabhängiger, weisungsfreier eingetragener Verbraucherschutzverein der mit seinem Anlegerschutzprogramm mit zur Stabilität des Finanzmarktes Deutschland  beiträgt, das Vertrauen  in einen seriösen deutschen Finanzmarkt stärkt und die Kapitalanleger nach Maßgabe der Vorschriften und Gesetze schützt. Ob ein einzelner Anwalt diese Aufgabe so wahrnehmen will oder kann, darf angezweifelt werden.

Wie der S&K Anlagebetrug, die Lehman Pleite und gerade auch aktuell die Fälle INFINUS AG, Prokon oder auch Getgoods zeigen, können Abzocker und Betrüger in Deutschland scheinbar unkontrolliert ihr Unwesen treiben. Der umtriebige Prokon Firmengründer Carsten Rodbertus zum Beispiel hatte mit dem Versprechen einer ökologischen Kapitalanlage, die gute Zinsen bringt, mehr als eine Milliarde Euro von deutschen Kleinanlegern eingeworben. Ein Jahr später ist Prokon pleite und 75.000 Anleger bangen um ihr Geld.

Warum wird diesem Treiben nicht endlich ein gesetzlicher Riegel vorgeschoben? Nur die Anlegerschutzvereine wie z. B. der BSZ® e.V. dienen schlussendlich als Wachhund zum Schutz der Anleger vor den Geiern des Kapitalmarkts.

Es soll Anbieter von Finanzprodukten geben denen offensichtlich mehr daran gelegen ist, das eigene Provisionseinkommen zu maximieren, als für ein Wachstum des Kundenvermögens Sorge zu tragen. Viele Anleger haben so ihre Ersparnisse verloren, nur weil sie einem Anlageberater zu viel Vertrauen entgegengebracht haben.

Die Banken "verkaufen" Kapitalanlagen und stehen bei der Kundensuche natürlich auch untereinander im Wettbewerb. Die Jagd nach dem Anleger ist für die Banken genauso Wettbewerbskampf wie für jedes andere Unternehmen auch. Wenn Anleger ihre Kapitalanlagen mit Krediten finanzieren, machen die Banken natürlich eifrig mit. Das Ergebnis: Die Bank macht Umsatz. Der Anleger durchlöchert mit dem Kredit seine eigene Bonität. Fährt die Kapitalanlage gegen die Wand, hat die Bank ihren Profit schon lange in der Tasche, der Anleger sein Geld verloren und den Kredit am Hals. Gerät der Bankkunde dann in wirtschaftliche Schwierigkeiten, wird die Bank auf die Sicherheiten Zugriff nehmen.
Alles wird verwertet - bis zum Skalp des Schuldners, den die Bank als Trophäe in ihren Räumen aufhängt. Sie hat die Pleiteanlage finanziert, aber sie hat ihr Kapital und die Zinsen vollständig wieder bekommen.

Kapitalanleger möchten eine hohe Rendite erzielen aber  ohne Risiko. Das geht in der Regel zwar nicht - aber trotzdem verkaufen Banken, Anlageberater und Finanzvertriebe ihren Kunden Produkte, die diese Ansprüche angeblich erfüllen sollen. 

Viele Anleger vertrauen diesen Zusicherungen und verlieren reihenweise ihr Geld. "Schlechte" Finanzberatung kostet pro Jahr bis zu 30 Milliarden Euro. Die jährlichen Vermögensschäden durch schlechte Finanzberatung allein in Deutschland gibt eine Studie für das Verbraucherschutzministerium mit 20 bis 30 Milliarden Euro an. Für den BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. ist diese Geldvernichtung unter der Rubrik Wirtschaftskriminalität einzuordnen.

Der geschädigte Anleger als das Opfer, wird mitunter in der Öffentlichkeit noch als der naive gierige Depp, der selbst an seinem Unglück schuld ist, verunglimpft. Mit dieser Sicht der Dinge, muss Schluss sein! Die Geldvernichter müssen bei ihrem richtigen Namen genannt werden, Betrüger, Abzocker - sie sind Kriminelle. Sie stehlen das Geld der Anleger, sie berauben hart arbeitende Menschen um ihr Erspartes. Sie zerstören Existenzen und Leben!

Die Geldvernichter, vor allem wenn sie durch die Gelder ihrer abgezockten Kunden reich wurden, sind (leider) eingebettet in ein gesellschaftliches Klima der Akzeptanz und Hochachtung für den "erfolgreichen Manager" oder auch die am Markt erfolgreich tätigen großen und kleinen Geldinstitute. Diese Einstellung von Teilen unserer auf Erfolg getrimmten Gesellschaft ist weit verbreitet!

Kein Anleger sollte die Augen vor dem Anlagedesaster verschließen. Es nutzt nichts die Sache unter den Teppich zu kehren. Wer das tut, verschlechtert seine Situation erheblich. Alleine wer jetzt schnell die richtigen Schritte einleitet reduziert die Gefahr sein Geld endgültig zu verlieren um die Hälfte.

Wahrscheinlich ist man auch nicht der einzige Betroffene und jeder Tag den die miese Anlage unentdeckt bleibt, produziert neue geschädigte Anleger. Es dient also nicht nur dem eigenen Interesse möglichst schnell zu reagieren, sondern es ist auch praktizierter Anlegerschutz  darüber Öffentlichkeit herzustellen. Die Geldvernichter können sonst nicht gerichtlich belangt werden und die Anleger erhalten auch ihr Geld nicht zurück, wenn die Geschädigten keine rechtlichen Schritte einleiten. Jeder einzelne Anleger hilft damit auch Anderen!

Je schneller gehandelt wird umso kleiner ist die Gefahr, dass die noch vorhandenen Anlegergelder verschoben werden und für immer verschwinden.  Die Initiatoren oder Verkäufer der miesen Anlage versuchen natürlich Zeit zu gewinnen und versprechen ihren Kunden "den Himmel auf Erden". Es ist deshalb für betroffene Anleger nicht sinnvoll bei ihren Schädigern  Hilfe holen zu wollen. Damit macht man den Bock zum Gärtner.

Aktiver wirkungsvoller Anlegerschutz besteht nach Meinung des BSZ e.V. nicht darin, den Anleger mit ständigen Belehrungen und Binsenweisheiten zu konfrontieren. Es ist nicht der Anleger, der sein Geld verbrennt, es sind die Finanzgangster die das besorgen!  Wirkungsvoller Anlegerschutz kann durch die Anleger selbst praktiziert werden, in dem sie ihre Geldvernichter öffentlich beim Namen nennen und reihenweise verklagen. Sicher wird mitunter das Geld verloren sein. Wer aber den Verursacher des Desasters ungestraft davon kommen lässt, muss sich nicht wundern, wenn der weiterhin die Anleger abzockt.

Nur mit der Gewissheit, dass sie nicht ungeschoren davonkommen ist den Finanzgangstern das Handwerk zu legen. Dafür müssen die betroffenen geschädigten Anleger konsequent Strafanzeigen erstatten und ihre Ansprüche zivilrechtlich vor Gericht durchsetzen. Sobald über die Gerichte eine stete Klageflut hereinbricht, wird auch so mancher Richter seine anlegerfeindliche Einstellung neu überdenken müssen.

Die breit gestreute und immer wiederholte Botschaft des Finanzmarktes und der Banken an die Anleger lautet: Werfen Sie kein gutes Geld dem schlechten hinterher! Geschädigte Anleger die von scheinbar seriöser Seite immer wieder die gleiche Aussage hören, glauben schließlich selbst daran. Menschen lassen sich besonders dann von einer Meinung überzeugen, wenn sie diese mehrmals hören. Dabei ist es egal, ob mehrere Personen diese Auffassung teilen oder ob immer wieder die gleiche Person die Meinung äußert. Demnach erhöht das Wiederholen einer Meinung die eigene Glaubwürdigkeit und die Zuhörer bewerten den Standpunkt als allgemein bekannt, auch wenn dieser es in Wirklichkeit nicht ist.

Mit dieser miesen Masche sorgen Banken, Finanzvertriebe und Initiatoren von Kapitalanlagen dafür, dass sich bei den Anlegern die Klage-Unlust verfestigt. Schätzungsweise wehren sich nicht einmal 5 % der Anleger gegen Ihre Berater, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen! So haben zum Beispiel hunderttausende Anleger insgesamt über 30 Milliarden Euro in den Bau von Containerschiffen gesteckt. Aber die Anleger, denen teilweise sechsstellige Verluste drohen, wehren sich viel zu selten gegen die Banken oder freien Berater, die Ihnen diese Schiffsfonds "angedreht" haben! Von den Anlegern werden in vielen Fällen die Ausschüttungen zurückgefordert, was für viele überraschend kommt, weil sie über diese Möglichkeit der Fondsgesellschaft von ihren Beratern gar nicht aufgeklärt wurden.

Über die von den Banken für die Einlagen kassierten üppigen Provisionen, erfahren die Anleger in der Regel nichts. Dass das ganze Geld am Ende weg sein könnte, ist für viele Anleger nun ein völlig unerwartetes Szenario. Die Beteiligung wurde den Anlegern als sichere Anlage angeboten. Nicht aufgeklärt wurde in der Regel darüber, dass es sich z. B. bei einer Schiffsfondsbeteiligung immer um eine unternehmerische Beteiligung handelt, die ein Totalverlustrisiko in sich trägt.

In der Regel muss sich der Geschädigte Kapitalanleger um die Wiedererlangung seines verlorenen Geldes selbst kümmern. Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft sind für eine eventuelle strafrechtliche Verfolgung zuständig. Um dem geschädigten Kapitalanleger sein investiertes Geld wieder beschaffen zu können, spielt der Faktor Zeit eine ganz wesentliche Rolle.

Um rückschauend festzustellen, ob die Anlage tatsächlich durch dubiose Umstände in Schieflage geraten ist, ist es notwendig festzustellen, welche Unterlagen, Informationen, Erkenntnisse, Fakten und Meinungen zum Zeitpunkt der Investition zur Verfügung standen. Die objektive Analyse dieser Recherche wird in vielen Fällen dann zeigen, dass es sich keineswegs um unvorhersehbare Ereignisse handelte, sondern einfach von Anfang an um eine miese Anlage, oft gepaart mit einer schlechten Anlageberatung. Die Schlüsse werden also daraus gezogen, ob es sich um eine sinnvolle Investition im Rahmen der verfügbaren Informationen zu der Zeit, in der investiert wurde, handelte.

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:
Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben.

Fazit des BSZ e.V.:

Wehren Sie sich, damit Sie nicht zum Opfer werden! Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!

Der BSZ e.V. hilft betroffenen Anlegern gerne! Schnell, Diskret, Professionell!

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der "BSZ e.V. Interessengemeinschaft Anlage gescheitert? Was nun?" beizutreten.

Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht -
Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
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Bildquelle: © Guenter Hamich / pixelio.de

Dieser Text gibt den Beitrag vom 28. August 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
 

Mittwoch, August 27, 2014

MS Frisian Pioneer und MS Frisian Star aus dem HCI Renditefonds IV vor der Insolvenz

Anleger des HCI Renditefonds IV müssen zwei weitere Insolvenzen verkraften. Über die Gesellschaften der Containerschiffe MS Frisian Pioneer und MS Frisian Star wurde nach Angaben des fondstelegramm das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 9 IN 162/14 bzw. 9 IN 163/14).


Nach der Insolvenz der MS Berta im vergangenen Jahr, droht nun drei Schiffen aus dem Dachfonds die Insolvenz.

Das Emissionshaus HCI Capital hatte den Dachfonds HCI Renditefonds IV im Dezember 2003 platziert. Ursprünglich hatte der Fonds in die zwölf Schiffe MS Patagonia, MS Euro Max, MS Frisian Pioneer, MS Frisian Sky, MS Frisian Star, MS Stadt Bremen, MS Stadt Emden, MS Stadt Flensburg, MS MarChaser, MS Berta, HR Marion und HR Margaretha investiert. Die Schiffe MS Patagonia und MS Frisian Sky wurden bereits verkauft. ,,Nun drohen die Insolvenzen von drei Schiffen. Das macht die Lage für den Fonds und für die Anleger umso schwieriger", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Zumal der Dachfonds die Folgen der Krise der Schifffahrt ohnehin zu spüren bekam und Anleger teilweise auf Ausschüttungen verzichten mussten.

,,Jetzt könnte die Situation sich noch weiter dramatisch verschlechtern. Die Anleger werden wohl Verluste hinnehmen müssen", befürchtet Cäsar-Preller. Daher empfiehlt der Fachanwalt den betroffenen Anlegern, ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen zu lassen. Da es bei der Vermittlung von Schiffsfonds in der Vergangenheit immer wieder zu Fehlern bei der Anlageberatung gekommen sei, sieht der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt durchaus gute Chancen für Schadensersatz. Denn die Anleger hätten im Beratungsgespräch umfassend über die Risiken im Zusammenhang mit ihrer Investition aufgeklärt werden müssen. Schließlich kann im schlimmsten Fall der Totalverlust des investierten Geldes eintreten. Cäsar-Preller: ,,Daher kann die Investition in den HCI Renditefonds IV auch nicht für sicherheitsorientierte Anleger, die sich eine Altersvorsorge aufbauen wollten, geeignet gewesen sein. Erfahrungsgemäß spielten im Beratungsgespräch verkaufsfördernde Argumente wie sicher oder renditestark trotzdem eine große Rolle."

Hingegen spielten die Vermittlungsprovisionen für die Bank wahrscheinlich nur eine untergeordnete bis gar keine Rolle. Zu Unrecht: Denn nach der Rechtsprechung des BGH müssen diese Rückvergütungen offengelegt werden, da sie einen großen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben können. Das Verschweigen dieser sogenannten Kick-Backs kann ebenso den Anspruch auf Schadensersatz begründen wie eine unzureichende Risikoaufklärung.

Da bereits Verjährung drohen könnte, sollten Anleger, die ihre Schadensersatzansprüche geltend machen wollen, schnell handeln.

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:

Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben.

Fazit des BSZ e.V.:

Wehren Sie sich, damit Sie nicht zum Opfer werden! Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!

Der BSZ e.V. hilft betroffenen Anlegern gerne! Schnell, Diskret, Professionell!

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet

Für die Prüfung von Ansprüchen
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der "BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ HCI Renditefonds IV" beizutreten.

Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht - Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 27. August 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
cp

Mittelstandsanleihe Alno - Was ist da los?

Es bleibt dabei - die Aktie und auch die Anleihe des einstigen Marktführers für Küchenmöbel Alno machen keinen Investor glücklich. Dies war bereits in den Jahren nach dem Börsengang im Jahr 1995 so, an dessen einer Präsentation im Rahmen der Roadshow der Autor dieses Beitrags teilgenommen hat, und dies ist auch heute noch so.


War das Unternehmen erst im Jahr 2012 nur knapp der Pleite entgangen, so schafft es die Firma auch seit diesem Zeitpunkt nicht, auf einen nachhaltigen Wachstumskurs mit schwarzen Zahlen zu gelangen.

Vor einigen Wochen hat Alno anlässlich seines Quartalszahlen-Berichts zwar wieder einmal Optimismus verbreitet, operative Gewinne konnte das Unternehmen aber immer noch nicht aufweisen.
Auch die ,,Guidance" des Vorstands für das Gesamtjahr 2014 liest sich bescheiden. So erwartet die Mannschaft um Unternehmens-Chef Müller knapp schwarze Zahlen, allerdings bedingt durch Sondereffekte aus einer Übernahme.

Begründeter Optimismus aufgrund einer operativen Stärke des Unternehmens sieht anders aus!

Auch der Kursverlauf der Anleihe scheint jetzt wieder einen aufkommenden stärkeren Gegenwind bereits einzupreisen.

Heute hat die mit 8,5% verzinste Alno-Anleihe aus dem Jahr 2013 mit einer Laufzeit bis zum 14.05.2018 ein neues Verlaufstief von unter 70% erreicht, beim aktuellen Kurs ergibt sich somit eine annualisierte Rendite von über 20%.

Auch zukünftig erwartet BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Kurdum, zudem ausgebildeter Finanzanalyst, hier keinen durchgreifenden Durchbruch zum Besseren. ,,Alno hat schlicht ein Margenproblem. Dazu kommt, dass wesentliche Finanzkennziffern in der Firmenbilanz unbefriedigend sind. Die Firma hat z.B. bei einem Schuldenberg von über 200 Millionen EUR kaum Risikopuffer, zudem belasten die Zinsaufwendungen stetig die Ergebnisse. Um hier wieder mehr Spielraum zu bekommen, dürfte das Thema ,,Kapitalerhöhung" hier nicht vom Tisch sein. Ein Thema, was in der Regel Aktionäre nicht gern sehen und auch dem Kurs nicht hilft!"

Diese BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei begleitet Themen wie Mittelstandsanleihen aus wirtschaftlicher und rechtlicher Sicht. Wenn Anleger, die in Mittelstandsanleihen wie Alno oder andere Anleihen investiert haben, rechtliche Unterstützung wünschen, können sie sich an einen BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden.

Der BSZ e.V. hilft betroffenen Anlegern gerne! Schnell, Diskret, Professionell!

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der "BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Mittelstandsanleihen/Alno" beizutreten.

Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht
- Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 27. August 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
drwspäkur

Dienstag, August 26, 2014

Aktuell: Vorfälligkeitsentschädigung bei Baukrediten - Wird der Gesetzgeber eingreifen?

Bis zum Jahr 2015 hat der deutsche Gesetzgeber Zeit, die EU-Richtlinie zu Wohnimmobilien-Darlehen in nationales Recht umzusetzen.


Diesen Zeitraum möchten auch die Interessensgruppen von Verbrauchern nutzen, um darauf zu drängen, dass der Gesetzgeber auch verbindliche Regelungen zur Berechnung der Vorfälligkeits-entschädigung festlegen solle.

Ganz konkret fordern derzeit Verbraucherzentralen und ihr Bundesverband, die Vorfälligkeitsentschädigung für vorzeitig vom Darlehensnehmer gekündigte und zurückgezahlte Immobilienkredite auf 5 % zu begrenzen.

Hintergrund dieser Zahl ist, dass Darlehensnehmer in den letzten Jahren immer höhere Schadensersatzleistungen in Form der Vorfälligkeitsentschädigung an ihre Bank zahlen mussten. So ist der durchschnittliche Betrag von 4% im Jahr 2007 auf ungefähr 11% im Jahr 2013 gestiegen.

Diese Entwicklung ist sicher nicht nur mit den in den letzten Jahr immer weiter gesunkenen Kapitalmarktzinsen zu erklären, so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Kurdum von der Berliner Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Späth & Partner.
,,Wir beobachten hierbei auch, dass Banken bei der Berechnung der Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung sich recht häufig zum Nachteil ihres Kunden verrechnen", so Rechtsanwalt Kurdum.

,,Nach unserer Einschätzung war in ca. 70% der Fälle die von der Bank ermittelte Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung zu hoch. Die Fehlerquellen sind hierbei vielfältig - z.B. die Nichtberücksichtigung von Sondertilgungen, falsche Zinssätze, bei mehreren Festzinsperioden fehlerhaft angepasste Zinssätze, falsche Zinstage oder auch fehlerhafte Gebühren.
Hierbei lagen dann die von den Kunden gezahlten Beträge für die Vorfälligkeitsentschädigung nicht selten um bis zu ca. 25-30% zu hoch."

Bis der Gesetzgeber ggf. ab dem nächsten Jahr tätig wird, sollten Betroffene sich an spezialisierte Rechtsanwälte wenden, um die ihnen von ihrer Bank berechnete Vorfälligkeitsentschädigung im Team mit Kreditsachverständigen überprüfen zu lassen.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Vorfälligkeitsentschädigung/Widerrufsbelehrung". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 26. August 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
drwspäkur

Verbraucher aufgepasst - Mehr Rechte für Sie seit Juni 2014. Teil drei: Notdienste

In unserer Reihe zu der Neuregelung des Widerrufsrechts bei Verbraucherverträgen möchten wir uns diesmal einer Dienstleistung widmen, die sicherlich jeder Verbraucher schon einmal benötigt hat: Einen der vielfältigen Notdienste, sei es nun für Schlüssel, Waschmaschinen, Fernseher etc.


Hier hat der Gesetzgeber erkannt, dass das Bestehen eines befristeten Widerrufsrechts unter dem zeitlichen Druck der Notsituation - Sie haben sich z. B. beim Gang zum Briefkasten ausgesperrt - kontraproduktiv wäre. Deswegen besteht vorbehaltlich einer anders lautenden Parteivereinbarung gemäß § 312 g Absatz II Nr. 11. BGB kein Widerrufsrecht für Verträge, ,,...bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen;..."

Bis zu einer unmittelbar zu leistenden Vergütung von 200 Euro sind auch die Informationspflichten gemäß Art 246 a, § 2 Absatz I EGBGB auf die Identität des Unternehmers und Angaben zum Preis der Dienstleistung oder Waren begrenzt.

Jedoch lauert in diesen Notsituationen typischerweise für den Unternehmer eine Gefahr und für den Verbraucher eine Chance: Nicht selten werden anlässlich solcher Notdienstleistungen zusätzlich Waren verkauft oder Dienste geleistet, die mit der eigentlichen Notsituation und dem diesbezüglichen Auftrag des Verbrauchers nichts zu tun haben. Etwa im genannten Beispiel des Schlüsseldienstes behauptet der Unternehmer, dass die Schließzylinder von Türen und Fenstern Ihrer Wohnung oder Ihres Hauses nicht einbruchsicher wären und verkauft Ihnen neue. Für solche und ähnliche weitergehenden Geschäfte anlässlich der Notsituation gilt die Ausnahme vom Widerrufsrecht laut § 312 g Absatz II Nr. 11. BGB ausdrücklich nicht, und es sind auch alle vorgeschriebenen Informationspflichten zu erfüllen (§312 d Absatz I BGB, Art. 246 a EGBGB).

Sie haben somit selbstverständlich ein Widerrufsrecht. Falls keine Belehrung erfolgte, beträgt die Widerrufsfrist 1 Jahr und 14 Tage und beginnt mit Vertragsschluss bzw. sobald Sie Waren erhalten haben. Als Folge des Widerrufs wird der Vertrag rückabgewickelt. Sie bekommen ihr Geld zurück. Sie schulden dem Unternehmer jedoch weder Wertersatz für einen etwaigen Wertverlust der Ware (§ 357 Absatz VII, Nr. 2 BGB), noch für geleistete Dienste (§ 357 Absatz VIII, Satz 2 BGB).

Merke: Im Vordergrund steht bei den Reglungen immer der Verbraucherschutz. Sollten sie hinsichtlich eines geschlossenen Vertrags nicht sicher sein, ob all ihre Rechte gewahrt wurden, wenden sie sich an einen Rechtsanwalt für Vertrags- bzw. Verbraucherschutzrecht. Betroffene Verbraucher können sich auch gerne der BSZ e.V. Interessengemeinschaft ,,Verbraucherrechte" anschließen und sich einen entsprechenden Kontakt vermitteln lassen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 26. 08. 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Millionen Baukredite fehlerhaft? So geht's raus aus Ihrem teuren Kredit! Teil 2 - Beispiele für häufige Fehler!

Wer ab November 2002 einen Kredit bei seiner Bank aufgenommen hat, kann ihn mit großer Wahrscheinlichkeit widerrufen und viel Geld sparen!


2002 führte der Gesetzgeber Änderungen bezüglich der Widerrufsbelehrung ein. Das Bundesjustizministerium entwarf dafür ein Muster, an das sich viele Sparkassen und Banken allerdings nicht hielten. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass jede Abweichung vom Muster dazu führt, dass die Widerrufsbelehrung unwirksam ist.

Welche Abweichungen führen nun zu einer Widerrufsmöglichkeit?

Beispiel 1:

,,Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung:"

Die Aussage ist zwar richtig, sagt aber nur, bis wann die Frist nicht begonnen hat. Wann sie beginnt, kann der Laie nicht erkennbar - damit ist die Klausel lt. BGH unzureichend (BGH Az.: VIII ZR 219/09). Wirksam ist eine solche Klausel nur, wenn die Bank das gesetzliche Muster bis aufs Wort verwendet hat, was meistens nicht der Fall war!

Beispiel 2:

,,Im Falle des Widerrufs müssen Sie die erhaltene Sache zurück-  und gezogene Nutzungen herausgeben. Ferner haben Sie Wertersatz zu leisten, soweit die Rückgewähr (...) nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist (...).

Hier fehlt die Information über die Rechte des Verbrauchers (BGH Az.: VII ZR 122/06).

Beispiel 3:

,,Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrages zur Verfügung gestellt wurde."

Diese Formulierung ist lt. Bundesgerichtshof missverständlich. Sie erweckt den Eindruck, die Frist laufe bereits mit der Übermittlung des Vertragsantrags der Bank, der die Widerrufsbelehrung enthält, unabhängig von der Annahme des Angebots (BGH Az.: XI ZR 33/08).

Vielleicht haben Sie also jahrelang an Ihre Bank zuviel Zinsen gezahlt, und der Zeitpunkt bei den niedrigen Zinsen ist günstig wie noch nie, aus Ihren Kreditverträgen  auszusteigen!

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:
Wer aus seinem Kreditvertrag aussteigen möchte, sollte anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen. Denn in der Praxis muss man jeden Darlehensvertrag und jede Widerrufsbelehrung individuell prüfen, ob da tatsächlich Fehler drin stecken. Diese Aufgabe kann nur ein spezialisierter Rechtsanwalt für den Mandanten übernehmen.

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Für die Prüfung Ihres Kreditvertrages durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Widerrufsbelehrungen/ Vorfälligkeitsentschädigung/ Umschuldung".

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Inge Rötlich

Dieser Text gibt den Beitrag vom 26. August 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

drirötl