Montag, Juli 21, 2014

FHH Fonds Nr. 27 - Insolvenzverwalter Reimer fordert Ausschüttungen zurück - zu Recht?

Viele Schiffsfonds-Anleger haben es schon erlebt: Sie werden vom Insolvenzverwalter zur Rückzahlung bereits geleisteter Ausschüttungen aufgefordert. § 172 Abs. 4 HGB wird genutzt! Diese Rückforderung ist rechtlich zu hinterfragen. Es muss genau geprüft werden. Daher sollten sich Schiffsfonds- Anleger von insolventen Schiffsfonds nicht einfach darauf einlassen, was der Insolvenzverwalter fordert.


Ob bereits geleistete gewinnunabhängige Ausschüttungen zurückgefordert werden können, muss im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich geregelt sein. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteilen vom 12. März 2013 (II ZR 73/11 und II ZR 74/11) entschieden. In den vorliegenden Fällen hatte der BGH zu Dr. Peters Schiffsfonds zu entscheiden. Die höchstrichterliche Rechtsprechung lässt sich jedoch auf andere Schiffsfonds übertragen.

Beim LG Hamburg gab es zum Schiffsfonds MS Wehr Nienstedten ein Verfahren. Der Insolvenzverwalter hat mit eine negativen Feststellungsklage beantragt festzustellen, dass Anleger keinen Anspruch gegen die Insolvenzmasse in dem Insolvenzverfahren über die MS Wehr Nienstedten auf Rückzahlung der gem. § 172 IV HGB vom Insolvenzverwalter beim Anleger eingeforderten Beträge in Höhe der geleisteten Auszahlungen haben.

Dem Anspruch der  Gesellschaft und des Insolvenzverwalters steht entgegen, dass unter Berufung auf die aktuelle Rechtsprechung des BGH vom 12.3.2013, Az.: II ZR 73/11 und II ZR 74/11 ein Rückforderungsanspruch der Anlagegesellschaft nur unter der Voraussetzung des Bestehend einer entsprechenden vertraglichen Abrede besteht. Im Vertragswerk  des streitgegenständlichen Schiffsfonds fehlte jedoch eine solche abrede.

Es war gängige Praxis der Insolvenzverwalter und wird auch nach den BGH-Urteilen immer noch versucht, die Ausschüttungen werden zurückgefordert. Damit steigt die Bezahlung des Insolvenzverwalters.

Befindet sich der Schiffsfonds in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, werden die Anleger aufgefordert, ihre bereits erhaltenen Ausschüttungen zurückzuzahlen. Ob der Schiffsfonds dadurch gerettet werden kann, ist allerdings oft ungewiss. Anleger müssen dieser Forderung nicht ohne weiteres nachgeben, sondern sollten erst prüfen lassen, ob im Gesellschaftsvertrag überhaupt die rechtlichen Grundlagen für die Rückzahlung der Ausschüttungen geregelt sind.

Dies muss zudem eindeutig und auch für den Laien verständlich sein, so der BGH. Sonst wäre es eine überraschende Klausel. Also: Nach Auffassung des BGH muss der Gesellschaftsvertrag eindeutig regeln, dass die Ausschüttungen nur als Darlehen gewährt werden. Diese Klausel muss für den Anleger klar und verständlich formuliert sein.

Durch die BGH-Urteile können sogar Anleger in Schiffsfonds, die ihre Ausschüttungen bereits wieder an die Fondsgesellschaft zurückgezahlt haben, nun ihrerseits die erneute Rückzahlung verlangen. Auch beim Insolvenzverwalter ist dies zu prüfen, weil es häufig um mehrere tausend Euro geht, die dann ebenso weg sind wie das Schiff des Schiffsfonds.

Anleger sollten sich unbedingt von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen. Es kommt auf die Verträge des Schiffsfonds an.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden sich im Praxishandbuch Schiffsfonds von de Gruyter. Das Buch gibt Antworten auf die Krise in der Schiffsfonds-Branche. Einziges aktuelles Werk mit diesem thematischen Schwerpunkt. Übersichtliche Darstellung mit Schemata, Checklisten, Formularen, Praxishinweisen. Die Autoren, Rechtsanwalt Karl-Heinz Steffens und Rechtsanwältin Claudia Dreßler sind Praxis-Experten auf dem Gebiet. (Praxishandbuch Schiffsfonds, 532 Seiten, Gebunden, Ladenpreis Euro 119,95, ISBN978-3-11-033833-1)

Fazit des BSZ eV:
Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 21. Juli  2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
khsteff

Samstag, Juli 19, 2014

Insolvenzantragswelle bei HCI Schiffen

Für sieben Federschiffe aus verschiedenen HCI Fonds eröffnete das Amtsgericht Neumünster die Insolvenz. HCI Euroliner I , HCI Euroliner II, HCI MS Skyndir, HCI Shipping Select XI und HCI MS Swipall sind die betroffenen Fonds.


Anleger der HCI Euroliner Fonds dürfte es besonders hart treffen. Beide Euroliner Fonds haben in den Jahren 2006/2007 jeweils in 2 Feederschiffe, der „MS Skirner“ und „MS Slidur“ im Falle der HCI Euroliner I und  „ Jork Reliance“ und „Jork Ruler“ im Falle der HCI Euroliner II, investiert.

Aber auch die Fonds HCI MS Skyndier und HCI MS Swipall sind betroffen mit den jeweils namensgebenden Schiffen. Diese Fonds wurden überwiegend im Jahre 2006 vertrieben.

Bereits 2 Schiffe des Dachfonds HCI Shipping Select XI, welcher Anlegern aus 2005 nun Sorge bereiten könnte, hatten in den Jahren 2012 und 2013 Insolvenz anmelden müssen. Nun kommt es mit der „MS Sleipner“ zur dritten Insolvenz eines Schiffes innerhalb des Fonds.

Die Probleme fingen bei allen benannten Schiffen bereits vor mehr als 3 Jahren mit der Schifffahrtskrise an. Aufgrund von Stundungen bei Banken konnten seitdem teilweise Ausschüttungen an Anleger bereits nicht mehr erfolgen.

Die Gewinne bei den benannten Schiffen blieben auch in den Folgejahren aus, so dass nun eine Insolvenz unumgänglich war. Die vermeintliche Altersvorsorge der Anleger könnte nun einem Totalverlust unterliegen. Dabei haben viele Anleger bislang teilweise noch nicht einmal das gezahlte Agio, welches Sie für die Beratungen an die Banken und Vermittler zahlen durften, zurückerhalten.

Gerade in diesem Bereich sind hohe Provisionen nicht unüblich. Oft wurden diese aber nicht korrekt ausgewiesen bzw. nicht darüber informiert.  Neben eventuell getroffenen unzutreffenden Aussagen, wie die Anlage sei sicher, die Veräußerung sei kein Problem, oder aber auch das nicht Aufzeigen der Risiken bei gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen könnte das nicht korrekte aufklären über die Provisionen ein Ansatzpunkt für mögliche Schadensersatzforderungen sein.

Da die Verjährung nicht ganz unproblematisch ist, sollten sich betroffene Anleger zügig Beratung einholen um eventuelle Ansprüche noch rechtzeitig vor Ablauf des Jahres geltend machen zu können.
Der BSZ e.V. hat daher die Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ HCI Schiffe gegründet.

Fazit des BSZ eV:
Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft
Schiffsfonds/ HCI Schiffe   beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 19. Juli  2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

aw

Freitag, Juli 18, 2014

Prokon-Gründer droht Schadensersatzanklage - Umfangreiche Ermittlungen der Staatsanwaltschaft

Für den Prokon-Gründer und ehemaligen Chef Carsten Rodbertus wird die Luft immer dünner. Nach Aussagen des Insolvenzverwalters Dietmar Penzlin ermittle die Staatsanwaltschaft nicht nur wegen Insolvenzverschleppung, sondern auch wegen des Verdachts auf Betrug und Untreue. Das habe die Staatsanwaltschaft Lübeck ihm gegenüber bestätigt.


Bislang hat die Staatsanwaltschaft offiziell allerdings nur Ermittlungen wegen Insolvenzverschleppung bestätigt.

Insolvenzverwalter Penzlin kündigte außerdem eine umfangreiche Schadensersatzklage gegen Rodbertus an, da dieser ungeprüft unbesicherte Kredite in Höhe von mehreren Millionen Euro gegeben haben soll. ,,Es ist unglaublich, welche Abgründe sich inzwischen bei Prokon auftun", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. ,,Die Zeichner der Genussrechte glaubten, dass sie in eine ökologisch sinnvolle und nachhaltige Sache investieren und dann wurde ihr Geld offenbar verbraten." Insgesamt geht es bei der Prokon-Insolvenz um ein Genussrechte-Kapital von rund 1,4 Milliarden Euro. Etwa 75.000 Anleger sind betroffen.

Dabei gehen die Vorwürfe des Insolvenzverwalters noch weiter. Die Jahresabschlüsse wiesen schwere Mängel auf und Rodbertus soll von den massiven Zahlungsschwierigkeiten schon 2013 gewusst haben. Dennoch seien weiter Genussrechte verkauft worden sein. ,,Trotzdem buhlt dieser Mann um das Vertrauen der Anleger und möchte die Geschicke bei Prokon wieder selbst in die Hand nehmen", schüttelt Cäsar-Preller den Kopf.

Ob es so weit kommt, liegt aber in der Hand der Anleger. Diese stellen im Rahmen der Gläubigerversammlung am 22. Juli in Hamburg die Weichen für die Zukunft. Sie entscheiden u.a. darüber, ob ein Insolvenzplan aufgestellt werden soll. Dann hätten sie wohl drei Möglichkeiten. Sie können ihre Genussrechte in Eigenkapital wandeln und werden dann zu Miteigentümern. Sie können ihre Genussrechte in eine handelbare Anleihe tauschen und verkaufen und sie können an dem Verkaufserlös der Unternehmen, die nicht zum Kerngeschäft gehören, partizipieren. Mit Verlusten müssen sie allerdings rechnen.

,,Damit diese so gering wie möglich ausfallen, können die Anleger aber auch ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen lassen. Die können beispielsweise aus einer fehlerhaften Anlageberatung oder Prospektfehlern entstanden sein", erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt. Darüber hinaus können sich weitere rechtliche Möglichkeiten ergeben, wenn sich die schweren Vorwürfe gegen Rodbertus bestätigen sollten.
  • Die BSZ e.V. Prokon Interessengemeinschaft wird wegen des großen Zuspruchs von Anlegern von fünf mit der Materie vertrauten Anwaltskanzleien betreut.  Für  Anleger von Prokon bestehen gute Gründe die Interessen zu bündeln und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Prokon beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 18. Juli  2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
cp

IVG Immobilien AG: LG Bonn weist Beschwerden gegen Insolvenzplan zurück

Anspruch auf Schadensersatz prüfen. Aktionäre und nachrangige Gläubiger hatten wegen ihrer Verluste Beschwerde beim Landgericht Bonn gegen den Insolvenzplan der IVG Immobilien AG eingelegt und sind gescheitert. Damit sei der Insolvenzplan nun rechtmäßig, teilte die IVG mit.


Der Insolvenzplan sieht u.a. eine neue Strukturierung der IVG und eine Entschuldung des Unternehmens um 2,2 Milliarden Euro. Dies soll vornehmlich durch die Umwandlung der Forderungen der Gläubiger in Eigenkapital gelingen. Die Gläubiger werden dann zu Miteigentümern. Die Zeichner der Hybrid-Anleihe werden hingegen vermutlich leer ausgehen.

Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht: ,,Ihnen bliebt nur noch der Weg, über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen etwas von ihrem Geld zu retten. Dazu muss festgestellt werden, ob sie ordnungsgemäß beraten und umfassend über die Risiken aufgeklärt wurden."

Die IVG-Immobilienfonds waren von der Insolvenz der Konzernmutter zwar nicht direkt betroffen, dennoch stecken einige Fonds wie der IVG Euroselect 12 der IVG Euroselect 14 in finanziellen Schwierigkeiten. Auch hier empfiehlt Cäsar-Preller, die Ansprüche auf Schadensersatz prüfen zu lassen.

Geschlossene Immobilienfonds seien einigen Risiken ausgesetzt, erklärt der erfahrene Jurist. ,,Über diese Risiken müssen die Anleger im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung aufgeklärt werden." Zu den Risiken zählen u.a. Sanierungsbedarf, sinkende Mieteinnahmen oder Leerstände. Aber auch Wechselkursschwankungen oder ein hoher Anteil an Fremdkapital. ,,Letztlich besteht für die Anleger sogar das Risiko des Totalverlusts. Von einer sicheren Kapitalanlage kann daher nicht die Rede sein", so der Rechtsanwalt. Im Beratungsgespräch hätten die Anleger umfassend über die bestehenden Risiken aufgeklärt werden müssen. Ebenso hätten die Banken nach Rechtsprechung des BGH die Provisionen, die sie für die Vermittlung erhalten hat, offenlegen müssen. Sowohl eine unzureichende Risikoaufklärung als auch das Verschweigen der Rückvergütungen kann zur Schadensersatzpflicht führen.

Zudem kann auch geprüft werden, ob Schadensersatz aus Prospekthaftung besteht. ,,Die Angaben im Verkaufsprospekt müssen den Anleger in die Lage versetzen, sich ein genaues Bild von der Kapitalanlage zu machen. Daher dürfen sich nicht unvollständig oder irreführend sein", erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Fazit des BSZ eV:

Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!

  • Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft IVG AG beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 18. Juli  2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

cp

MIFA: Anleihe-Gläubiger sollen Zinsen stunden - Gläubigerversammlung am 23. Juli.

Die MIFA (Mitteldeutsche Fahrrad werke AG) steckt in finanziellen Schwierigkeiten. Betroffen sind auch die Zeichner der Mittelstandsanleihe. Diese sollen u.a. im Zuge eines Sanierungskonzepts die am 12. August 2014 fälligen Zinsen stunden.


Darüber hinaus sollen die Zeichner der Anleihe auch einem vorübergehenden Ausschluss von Kündigungsrechten zustimmen. Am 23. Juli findet eine Gläubigerversammlung statt, bei dem die Anleihegläubiger entscheiden sollen, ob sie den geplanten Sanierungsmaßnahmen zustimmen.

Die MIFA-Anleihe (ISIN DE000A1X25B5 / WKN A1X25B) wurde 2013 emittiert und hat eine Laufzeit bis zum 12. August 2018. Sie ist mit 7,5 Prozent p.a. verzinst. Die Zinsen sollen jährlich jeweils am 12. August ausgezahlt werden. Über die Anleihe wurden rund 25 Millionen Euro bei Anlegern eingesammelt. Vor einigen Wochen musste das Unternehmen wirtschaftliche Schwierigkeiten einräumen. Neben einem Fehlbetrag von 15 Millionen Euro im Jahr 2013 soll es auch in den Jahren zuvor schon Verluste gegeben haben, berichtete das Handelsblatt.

,,Die Gläubigerversammlung ist ein wichtiger Termin für die Anleihe-Zeichner. Sie müssen darüber entscheiden, ob die Zinsen gestundet und Kündigungsrechte ausgesetzt werden sollen. Beides wohl zunächst nur bis zum 31. Oktober 2014. Aber was ist danach? Ob eine Sanierung gelingt, ist keineswegs sicher. Daher sollten sie parallel auch Ansprüche auf Schadensersatz prüfen lassen", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Der erfahrene Jurist hat es in der Vergangenheit schon häufiger erlebt, dass die fälligen Zinsen bei Mittelstandsanleihen nicht mehr gezahlt werden konnten. ,,Es ist meistens das gleiche Lied. Die Anleger vertrauen auf den guten Namen des Unternehmens und sehen in dem relativ hohen Zinssatz natürlich auch eine gut Investition. Doch gerade in der derzeitigen Niedrigzinsphase sind solch relativ hohen Zinssätze auch ein Warnsignal", erklärt der Anwalt.

Daher sei es für die Anleger wichtig prüfen zu lassen, ob sie ordnungsgemäß beraten und auch über die Risiken ihrer Investition umfassend aufgeklärt wurden. Zudem müsse geprüft werden, ob die Angaben im Verkaufsprospekt vollständig und realistisch waren. Unzureichende Risikoaufklärung oder Prospektfehler können den Anspruch auf Schadensersatz begründen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 15. 07. 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.

cp

HTB Sechste Hanseatische Schiffsfonds GmbH & Co. KG Schadensersatzforderungen gegen Sal. Oppenheim jr. & Cie. AG & Co. KGaA.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  Jens Graf Rechtsanwälte, hat die Vertretung von Gesellschaftern des Schiffsfonds HTB Sechste Hanseatische Schiffsfonds GmbH & Co. KG übernommen.  Sie sehen sich angesichts des enttäuschenden Verlaufs dieser Beteiligung geschädigt. Die wirtschaftliche Entwicklung der angepriesenen Investition erweist sich in der Realität als problematisch.


Im rechtlichen Sinne wird schon dann von einem Schaden gesprochen, wenn der Anleger die Beteiligung beim heutigen Kenntnisstand nicht gezeichnet hätte. In dieser Lage dürften sich die meisten Gesellschafter dieses Fonds befinden und sich eher heute als morgen wünschen, die Beteiligung wieder los zu sein.

Und in der Tat sind die Aussichten dafür vielversprechend. Beim Vertrieb dieser Beteiligung gegenüber einem typischen Anleger dürfte es sich um einen ,,klassischen Fall" für eine Haftung der beratenden Bank oder Sparkasse, wie Sal. Oppenheim jr. & Cie. AG & Co. KGaA, handeln. Die gegen das Kreditinstitut zu erhebenden Vorwürfe beruhen auf immer wieder zu beobachtenden Abläufen bei der Beratung im Vorfeld der Zeichnung von Fondsbeteiligungen. Kaum ein Anleger, der vor dem Anlageentschluss beraten wurde, muss auf fehlgeschlagenen Fondsanlagen sitzen bleiben. Denn oft ist eine Haftung auf Schadensersatz schon wegen Schadensersatz gegeben. Häufig treten weitere Beratungsfehler hinzu, die ebenfalls den Schadensersatzanspruch auslösen können. So wurde die Anlage der Mandanten der Kanzlei oft unzutreffend als ,,sicher" beschrieben und allgemeine Risiken, etwa des Totalverlusts oder mangelnder Veräußerbarkeit der Beteiligung, verschwiegen. Diese und weitere Themen können, wenn und soweit sie konkret relevant sind, in einer Auseinandersetzung als zusätzliche Argumente genutzt werden.

Der durch jede fehlerhafte Beratung entstandene Schadensersatzanspruch ist darauf gerichtet, so gestellt zu werden, als wäre die Anlage nie gezeichnet worden. Sie ist vollständig rückabzuwickeln. Neben Erstattung des Anlagebetrags nebst Agio und der Verfahrenskosten wäre auch ein für eine alternative Anlage entgangener Gewinn zu ersetzen. Steuervorteile verbleiben in der Regel beim Anleger. Soweit eine Fondsbeteiligung finanziert wurde, besteht Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Zinsen, wie von Ausschüttungen, die zurückgezahlt werden mussten. Je früher sich Geschädigte entschließen, etwas zu unternehmen, umso eher kommen sie zusätzlich in den Genuss hoher Verzugs- und Prozesszinsen von fünf Prozentpunkten über Basiszins.

Die Aussichten, mit versierter anwaltlicher Unterstützung erfolgreich Schadensersatzansprüche durchzusetzen, darf man grundsätzlich als überdurchschnittlich gut bezeichnen. Wer fallbezogen verlässlich wissen möchte, welche konkreten Möglichkeiten für ihn selbst tatsächlich bestehen, sollte wie folgt vorgehen:

Melden Sie sich zu der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ HTB Sechste Hanseatische Schiffsfonds GmbH & Co. KG an. Senden Sie danach der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  unverbindlich (soweit noch vorhanden) die schriftlichen Unterlagen oder Kopien davon zu, die Sie vor oder anlässlich des Fondsbeitritts erhalten haben (z. B. Durchschrift/Kopie der Beitrittserklärung, Beitrittsbestätigung der Fondsverwaltung, gegebenenfalls erhaltene Prospekte, Flyer, etc.). Ferner eine (soweit erinnert) kurze Schilderung der Beratungssituation, in der das Kreditinstitut die Empfehlung zur Zeichnung gegeben hat. Wer über eine Rechtsschutzversicherung verfügte, als er die Beteiligung zeichnete, sollte der Kanzlei die entsprechenden Daten angeben. In vielen Fällen besteht ein Anspruch auf Kostenübernahme, den die Rechtsanwälte gern vorab mit der Versicherung abklären.

Die Informationen, welche die Anlegerschutzanwälte den Unterlagen und Angaben entnehmen, genügen in aller Regel, um eine fundierte Empfehlung aussprechen und, soweit gewünscht, Angaben zu den zu erwartenden Kosten und Gebühren machen zu können. Die Anwälte teilen die Ergebnisse ihrer Sichtung schriftlich mit. Anwaltskosten entstehen erst, wenn anschließend ein individuell auf die jeweiligen Interessen zugeschnittenes und kostenmäßig abgestimmtes Mandat erteilt wird. Die Gestaltungsmöglichkeiten, welche die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte aufzeigen können, sind vielfältig und sollten jedem ermöglichen, eine seriöse anwaltliche Vertretung seiner Interessen in Anspruch zu nehmen.

Diese Empfehlung ist ohne Weiteres auf die Mehrheit aller Fondsanlagen übertragbar, seien es Medien-, Schiffs- , Windkraft-, Immobilien- oder andere Fonds.

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jg

MBB Clean Energy/ Anleihe mit Problemen?

Wie aktuellen Pressemitteilungen zu entnehmen ist, warten Anleihegläubiger der MBB Clean Energy seit geraumer Zeit auf die zugesicherten und vertraglich vereinbarten Zinszahlungen. Um die MBB Clean Energy scheint es aber zahlreiche offene Fragen und Verwirrung zu geben, insbesondere darüber, ob Anleihegläubiger ,,berechtigte" oder unberechtigte Forderungen haben.


Diese offenen Fragen und Verwirrungen reihen sich nahtlos in eine Reihe von Mittelstandsanleihen ein, welche durch Insolvenzen und Betrugsvorwürfe auf sich aufmerksam gemacht haben. Geplant waren bei MBB im Jahre 2013 insgesamt EUR 300 Millionen einzusammeln und in Wind- und Solarparks zu investieren. Insgesamt wurden aber nach Auflage der Anleihe nur EUR 72 Millionen gezeichnet. Im Vorfeld der Anleihe hatte man damit geworben, zusätzliche Sicherheiten stellen zu können.

Bereits vor dem ersten Auszahlungstermin der vertraglich vereinbarten Zinsen kam es zu Verschiebungen mit unterschiedlichsten Begründungen. Bis heute warten die größtenteils gewerblichen Investoren auf ihre Zinsen. Überraschenderweise wurde dann in den letzten Wochen auch noch der Handel ausgesetzt und mittlerweile im Frankfurter Entry Standard ganz eingestellt.  Betroffene Anleger können die Anleihe nicht mehr verkaufen/handeln und müssen derzeit offensichtlich auch auf die Zinszahlungen warten.

Bisher hat MBB für das Jahr 2013 noch keine Geschäftszahlen veröffentlich. Zwar ist die Rede von einigen Kaufverträgen zum Erwerb von Wind- und Solarparks bekannt geworden. Auch waren Großinvestoren im Gespräch. Genaueres weiß man jedoch nicht.

Die an der MBB interessierten Großinvestoren stehen möglicherweise auch im Zusammenhang mit der unterschiedlichen Bewertung der Berichtigung der Anleihegläubiger, wonach es ,,berechtigt" und ,,unberechtigte" Forderungen geben soll. Hintergrund könnte das Fehlen einer wirksamen Globalurkunde für die Auflage/Verwahrung der Anleihegelder sein.

Erste institutionelle Anleger haben bereits mit der Erhebung einer Klage auf Auszahlung der Zinsen und Rückzahlung der Anleihe gedroht. Offensichtlich, so verlautbart die Presse, scheint aber bei der Unwirksamkeit der Globalurkunde ,,lediglich ein Formfehler" vorzuliegen, wonach die Anleiheurkunde von zwei Personen hätte unterzeichnet werden müssen, was offensichtlich nicht der Fall ist. Ob dieser Formfehler geheilt werden kann ist derzeit offen und auch juristisch nicht einfach zu bewerten.

Insbesondere aufgrund der unklaren rechtlichen Verhältnisse und der weiteren Vorgänge um die MBB Clean Energy ist Investoren anzuraten, sich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten zu lassen. Möglicherweise stehen Investoren gerichtlich geltend zu machende Zinszahlungen und sogar ein Recht auf fristloste Kündigung der Anleihe zu. Dies muss im Einzelfall geprüft werden.
  • Für die Prüfung der juristischen Möglichkeiten für eine kurzfristige Rückführung des investierten Kapitals betreffs MBB Clean Energy durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft " MBB Clean Energy " gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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aw


Donnerstag, Juli 17, 2014

Schiffsfondsanleger fragen immer wieder nach Beitritt zu einer Sammelklage

Als in den siebziger Jahren die ersten Schiffsbeteiligungen an den Markt kamen, ging es für die Kapitalanleger in allererster Linie darum, Steuern zu "sparen".


Der erste Schiffsfonds für die Kapitalanleger ermöglichte im Jahr  1975 den Anlegern Verlustzuweisungen von unglaublichen 300 Prozent des investierten Kapitals. Um es nachvollziehbar zu formulieren: Wer damals 100 DM investierte, erhielt vom Staat (Finanzamt) 150 DM zurück und war zusätzlich Miteigentümer eines Schiffes. Bei diesen Rahmenbedingungen war es für Emissionshäuser und den Vertrieb nicht sonderlich schwer, diese Steuergeschenke unter die Leute zu bringen.


Diese "goldenen Zeiten" sind für die Kapitalanleger lange vorbei. Nachdem die Branche seit 2008 in eine tiefe Krise geraten ist, stehen nunmehr Haftungsfragen, Sanierungskonzepte und Insolvenzen im Vordergrund. Viele Anleger erwägen nun eine Klage gegen die Schiffsfondsgesellschaft. Dabei fragen betroffene Anleger bei dem BSZ e.V. immer wieder nach der Möglichkeit einer Sammelklage und ob man sich bei einem bereits laufenden Prozess anschließen könne.

Nach wie vor sind jedoch "Sammelklagen" in Deutschland nicht zugelassen. Einzig das KapMug (Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz) führt eine eigene Verfahrensart ein. Allerdings muss auch hier zunächst der Anleger eine individuelle Klage einreichen, die dann zum Gegenstand des Musterprozesses werden kann.

Allenfalls möglich ist die sogenannte subjektive Klagehäufung (§§59ff. ZPO), bei der mehrere Kläger in derselben Klage gleichartige Ansprüche geltend machen können, sofern zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht. Durch diese Art der Klagehäufung verlängert sich jedoch die Prozessdauer erheblich und die Prozessführung wird unübersichtlich. Der Bundesgerichtshof bezeichnet dies als wenig zweckmäßig. Die Instanzengerichte tendieren dazu, diese Klagehäufungen in Einzelklagen aufzuteilen (§ 145 ZPO). Jeder Kläger führt dann sein eigenes Verfahren.

Der Anleger ist stets vor die Frage gestellt, wie er seine Ansprüche bestmöglich verfolgen kann. Hierfür bieten sich verschiedene Möglichkeiten. Dabei geht es auch um das Problem der besten Interessenvertretung. Vom Anwalt muss erwartet werden können, dass er über eine fundierte und langjährige Kenntnis der Produkte und ihres Vertriebes im Allgemeinen wie im Besonderen verfügt.

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche  mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.  

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Bildquelle: JuergenJotzo/pixelio.de


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BGH-Urteil: Ab 01.08.2014 muss jede Bank über sämtliche erhaltene Provisionen aufklären.

Neues wegweisendes BGH-Urteil: Ab 01.08.2014 muss jede Bank über sämtliche erhaltene Provisionen aufklären - Anleger lassen auch ihre Alt-Verträge prüfen!


Ein geradezu spektakuläres Urteil hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Az.: XI ZR 147/12) erst vor wenigen Tagen am 03.06.2014 gefällt, das das Gericht erst  am 14.07.2014 veröffentlicht hat.

Bislang kaum beachtet von der Öffentlichkeit hat der BGH wie folgt den entscheidenden Satz formuliert:

,,Eine beratende Bank hat Kunden aufgrund von Anlageberatungsverträgen ab dem 1. August 2014 über den Empfang versteckter Innenprovisionen von Seiten Dritter unabhängig von deren Höhe aufzuklären."

Was bedeutet dieses Urteil für jeden Anleger, der bei seiner Bank des Vertrauens eine Anlageberatung sucht?

Zum Verständnis: Bislang mussten Banken bereits sog. Rückvergütungen (etwa Ausgabeaufschläge oder auch einmalige ,,Kickbacks") ungefragt offen legen, wenn sie aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen stammten.

Dagegen mussten Banken nicht offen ausgewiesene sog. Innenprovisionen nach der bisherigen BGH-Rechtsprechung u.a. nur offenlegen, wenn sie einen Betrag von 15% der Anlagesumme überstiegen. Innenprovisionen sind dabei nicht ausgewiesene Vertriebsprovisionen, die etwa bei einem Fond aus dem Anlagevermögen gezahlt werden.

In der Praxis wurde diese Schwelle bei Innenprovisionen nur teilweise erreicht, erläutert BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Rechtsanwalt Christian-Albrecht Kurdum.

Banken machen sich andernfalls schadensersatzpflichtig

Unterhalb dieser Grenze mussten Banken, so Rechtsanwalt Kurdum weiter, dann auch nicht über erhaltene Innenprovisionen aufklären.

Der BGH hat nunmehr seine Rechtsprechung zu dieser Frage geändert und den Verbraucherschutz weiter gestärkt.

Vom 01.08.2014 an müssen Banken über alle Provisionen, unabhängig von der Höhe, ungefragt aufklären. Tun sie dies nicht, kann der betroffene Anleger eine Entschädigung verlangen.

Allerdings - die Haftung der Banken gilt nicht rückwirkend, sondern eben ab dem 01.08.2014.

Die Richter begründen ihr Urteil unter anderem so: ,,In neuer Zeit hat der deutsche Gesetzgeber den provisionsbasierten Vertrieb von Kapitalanlagen zum Anlass mehrerer Gesetzesnovellen genommen und mittlerweile einem nahezu flächendeckenden aufsichtsrechtlichen Transparenzgebot unterworfen." Der XI. Zivilsenat geht davon aus, dass ,,die beratende Bank stets über den Empfang versteckter Vertriebsprovisionen von Seiten Dritter aufklären muss. Es kommt deshalb jedenfalls zukünftig nicht mehr darauf an, ob die Provisionen offen ausgewiesen oder im Anlagebetrag versteckt sind."

Viele Altverträge vor allem bei geschlossenen Fonds weisen Beratungsmängel auf - Anleger lassen ihre Alt-Verträge prüfen!

Anleger, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt weiter, sind aber auch bei Alt-Verträgen nicht schutzlos gestellt. Viele Banken haben bei der Beratung ihrer Kunden über Jahre viele Fehler viele Beratungsfehler gemacht, die Kunden einen Schadensersatzanspruch an die Hand geben.

Rechtsanwalt Kurdum zuletzt: ,,Seit etlichen Jahren können wir bei unzähligen Prozessen gegenüber Banken nachweisen, dass Banken über erhaltene Rückvergütungen nicht oder nicht genügend aufgeklärt haben und für unsere Mandanten Schadensersatz erfolgreich einfordern. Dieses Thema wird uns noch lange Zeit begleiten und gibt betroffenen Anlegern weiterhin ein wirksames Druckmittel an die Hand, Schadensersatzansprüche gegenüber ihrer beratenden Bank durchzusetzen."

Betroffene Fonds-Anleger sollten zur Prüfung aller Möglichkeiten idealerweise die Dienste einer auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei in Anspruch nehmen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Späth & Partner ist bereits seit über 10 Jahren fast ausschließlich im Bank-, Insolvenz- und Kapitalmarktrecht tätig und konnte große Erfolge für ihre Mandanten erzielen, - nicht nur allgemein im Bank- und Kapitalmarktrecht, sondern ganz speziell auch in Fällen, in denen Anleger mit betrügerischen Immobilienfonds und Schneeballsystemen Verluste erlitten haben.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht  hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Bank und Kapitalanlage" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 17. Juli 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
späkurdu

Mittwoch, Juli 16, 2014

Prospekthaftung der CIS Deutschland AG bei von Carpe Diem vermittelter Beteiligung am Garantiehebelplan´08

Das Landgericht Stuttgart hat festgestellt, dass die CIS Deutschland AG verpflichtet ist, den Anleger von sämtlichen Forderungen Dritter und der Fondsgesellschaft Garantiehebelplan ´08 freizustellen, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte des Klägers aus dieser Beteiligung.


Das Gericht stützte sein Urteil auf Prospekthaftung im weiteren Sinne gegen den Gründungsgesellschafter, der für unrichtige bzw. unzureichende Angaben des Vertriebs haften muss.

Ausweislich des Prospekts ist die Beklagte zu 1 Komplementärin und Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaft und hatte mit dem Vertrieb die CIS Vertriebs AG & Co. KG (Beklagte zu 2) beauftragt, die ihrerseits wiederum die carpe diem Vertriebsgesellschaft mbH mit dem Vertrieb der Gesellschaftsbeteiligung beauftragt hatte.

Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass die CIS Deutschland AG den Kläger nicht ordnungsgemäß über die vielfältigen Risiken der Beteiligung aufgeklärt hat. Ferner erfolgte keine ordnungsgemäße Aufklärung durch Übergabe des Prospektes rechtzeitig vor Unterzeichnung der Beitrittserklärung.

Der Kläger war nicht durch die im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Haftungseinschränkungen und Ausschlussfristen an der Geltendmachung seiner Ansprüche gehindert, da diese unwirksam sind.

Vertragliche oder quasi vertragliche Ansprüche gegen die beklagte Beklagte 2 hat das Gericht dagegen nicht erkannt, da ein Vertrag nur mit der carpe diem zustande gekommen sei.

Landgericht Stuttgart, Urteil vom 30.01.2014 - Az. 6 O 72/12 (rkr.)

Fazit des BSZ eV:
Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!
  • Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft CIS Deutschland AG."  beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 16. Juli  2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
staud



Dienstag, Juli 15, 2014

Prokon: Jetzt ermittelt die Staatsanwaltschaft

Gegen den Prokon-Gründer Carsten Rodbertus wird wegen Insolvenzverschleppung ermittelt. Nach Medienberichten hat die Staatsanwaltschaft Lübeck nach einem Anfangsverdacht offizielle Ermittlungen aufgenommen.


Zudem werde auch noch wegen weiterer Wirtschaftsdelikte ermittelt. Nachdem die Prokon Regenerative Energien GmbH Anfang des Jahres Insolvenz angemeldet hat, sind den Berichten zu Folge bereits mehrere Strafanzeigen gegen den ehemaligen Prokon-Chef gestellt worden.

,,Obwohl Rodbertus das Unternehmen in die Insolvenz geführt hat und nun auch noch die Staatsanwaltschaft ermittelt, hat er zuletzt immer wieder versucht, bei Prokon wieder das Ruder zu übernehmen. Unter mangelndem Selbstbewusstsein leidet er offenbar nicht", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Den Schaden haben allerdings die Genussrechte-Inhaber. Rund 75.000 Anleger fürchten seit der Unternehmenspleite um ihr Geld. Insgesamt soll es um Genussrechte-Kapital von rund 1,4 Milliarden Euro gehen.

Am 22. Juli steht nun die wichtige Gläubigerversammlung an, bei der die Weichen für die Zukunft des Unternehmens gestellt werden. Nach Aussagen des Insolvenzverwalters soll Prokon fortgeführt und nicht zerschlagen werden. Allerdings entscheidet die Gläubigerversammlung zunächst, ob überhaupt ein Insolvenzplan aufgestellt werden soll. Der Insolvenzverwalter hat bereits angekündigt, dass den Genussrechte-Inhabern verschiedene Möglichkeiten angeboten werden. Die Genussrechte können in Eigenkapital umgewandelt werden und verbleiben im Unternehmen. Alternativ werden die Genussrechte in handelbare Anleihen umgewandelt, was die Möglichkeit zum Ausstieg bietet und aus den Verkaufserlösen von Unternehmensanteilen, die nicht zum Kerngeschäft gehören, gibt es Barauszahlungen. Das Geld kann auch als Eigenkapital im Unternehmen verbleiben.

,,Welche Konsequenzen die einzelnen Punkte mit sich bringen ist für den Laien kaum überschaubar. Werden die Genussrechte in Eigenkapital umgewandelt und die Genussrechte-Inhaber dadurch zu Gesellschaftern ändert das vieles. Über diese Auswirkungen sollte man sich rechtzeitig Gedanken machen und anwaltlichen Rat suchen", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Wie die Gläubigerversammlung auch entscheiden wird - die Anleger müssen mit Verlusten rechnen. ,,Daher ist es ratsam, auch Ansprüche auf Schadensersatz prüfen zu lassen. Es bleibt auch noch abzuwarten, welchen Verlauf die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen ergeben. Auch dadurch können noch weitere rechtliche Möglichkeiten entstehen", sagt der Anwalt.

  • Die BSZ e.V. Prokon Interessengemeinschaft wird wegen des großen Zuspruchs von Anlegern von fünf mit der Materie vertrauten Anwaltskanzleien betreut.  Für  Anleger von Prokon bestehen gute Gründe die Interessen zu bündeln und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Prokon beizutreten.

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cp

Verbraucher aufgepasst - Mehr Rechte für Sie seit Juni 2014

Die Umsetzung der europäischen Verbraucherrechte-Richtlinie bringt für Verbraucher einige Änderungen mit sich. Nicht nur Verträge, die über das Internet, per Telefon oder an der Haustür abgeschlossen werden erhalten neue Bedingungen. Ganz neu sind die außerhalb geschlossener Geschäftsräume geschlossenen Verträge - kurz AGV.


Davon sind nun viel mehr Unternehmen betroffen als bisher. Viele waren zuvor mit einem Verbraucherwiderrufsrecht überhaupt nicht konfrontiert. So unterliegen seit Mitte Juni alle Unternehmer, die Ihre Waren oder Dienstleistungen direkt beim Verbraucher zu Hause oder im öffentlichen Verkehrsraum verkaufen bzw. erbringen, grundsätzlich den Widerrufsvorschriften bei AGV. Das betrifft mobile Frisöre oder Fußpfleger ebenso, wie z. B. Immobilienmakler.

Diese müssen nun Informationen vor Vertragsschluss dem Verbraucher im Regelfall auf Papier aushändigen. Dazu zählt neben den Details über das Produkt oder Dienstleistung selbst und den Preis auch die ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht.

Es ist nicht anzunehmen, dass die Belehrungen inhaltlich fehlerfrei beim Verbraucher ankommen. Dazu sind Vorschriften, in denen die Pflichten der Unternehmer geregelt sind,  über mehrere Paragrafen des BGB verstreut und erst recht schwer zu lesen. Wichtige Regelungen finden sich erst im Einführungsgesetz zum BGB. Zudem wurden zahlreiche Ausnahmen und Sonderregelungen für verschiedene Verträge eingebaut. Eine systematische Darstellung der Vorschriften würde den Rahmen dieses Artikels sprengen. Gerade Kleinunternehmer ohne Rechtsabteilung werden hier regelmäßig überfordert sein.

Dies muss für Verbraucher jedoch nicht nachteilig sein. Denn Fehler bei der Belehrung gehen grundsätzlich zu Lasten des Unternehmers und führen zu einer Stärkung der Rechte der Verbraucher. Endlich!  möchte man sagen.

Der BSZ e.V. wird hier in Folge einige Beispielfälle aufzeigen, in denen Verbraucher von Fehlern der Unternehmer bei der Erfüllung der Informationspflichten und Widerrufsbelehrungen erheblich profitieren können. Gleichzeitig wird so die Brisanz der Gesetzesänderung deutlich.

Ein Beispiel: Sie stoßen beim Einkaufen mit dem Einkaufswagen an die Stoßstange ihres Autos. Ein hässlicher Kratzer ist zu sehen. Der Schaden ist nicht verkehrsrelevant sondern nur kosmetischer Natur, die Reparatur also nicht dringend. Sie bestellen einen Smartrepair-Service zu sich nach Hause. Die Reparatur kostet 250,- Euro und wird an Ort und Stelle durchgeführt. Sie erhalten eine Rechnung und bezahlen. Über ein Widerrufsrecht wurden Sie nicht aufgeklärt. Das hätte jedoch geschehen müssen.

Die Folge ist, dass Sie selbstverständlich trotzdem ein Widerrufsrecht besitzen. Da keine Belehrung erfolgte, beträgt die Widerrufsfrist nun 1 Jahr und 14 Tage und beginnt mit Vertragsschluss. Als Folge des Widerrufs wird der Vertrag rückabgewickelt. Sie bekommen ihr Geld zurück. Da Sie aber die erbrachte Dienstleitung nicht zurückgeben können, der Kratzer ist ja weg, müssten sie im Normalfall einen Wertersatz leisten, der der bis zum Widerrufszeitpunkt erbrachten Dienstleistung entspricht. Der Anspruch des Unternehmers auf Wertersatz besteht jedoch nicht, wenn er seinen Informationspflichten und der Widerrufsbelehrung nicht nachgekommen ist. Im Ergebnis müssen Sie in einem solchen Fall nichts zahlen.

  • Im Ergebnis will der Gesetzgeber den Verbraucher durch die Vorschriften zu den Informationspflichten und dem Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen schützen und gestaltet Fehler zu Lasten der Unternehmer aus. Sollten sie hinsichtlich eines geschlossenen Vertrags nicht sicher sein, ob all ihre Rechte gewahrt wurden, wenden sie sich an einen Rechtsanwalt für Vertrags- bzw. Verbraucherschutzrecht. Betroffene Verbraucher können sich auch gerne der BSZ e.V. Interessengemeinschaft ,,Verbraucherrechte" anschließen und sich einen entsprechenden Kontakt vermitteln lassen. 

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 15. 07. 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Widerruf: Die Chance zur günstigen Nutzung des historisch niedrigen Zinsniveaus ohne Vorfälligkeitsentschädigung

Die meisten Widerrufsbelehrungen aus Kreditverträgen sind fehlerhaft. Daraus können Betroffene häufig einen erheblichen Vermögensvorteil ziehen; alte, vergleichsweise teure Verträge können rückabgewickelt und anschließend günstigere Darlehen aufgenommen werden.


Eine Gebrauchsanweisung von den im Bank- und Kapitalmarktrecht arbeitenden BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte Matthias Gröpper und Dirk-Andreas Hengst.

Die Hamburger Verbraucherzentrale geht davon, dass rund zwei Drittel der Widerrufsbelehrungen aus älteren Darlehensverträgen mit Verbrauchern falsch gewesen sind. Diese Einschätzung teilen die GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte. Und gehen davon aus, dass die meisten betroffenen Kreditnehmer die Verträge auch noch nach vielen Jahren rückabwickeln können.

Kreditnehmer können häufig mehrere EUR 10.000,00 sparen

Mit der Chance, jetzt das historisch niedrige Zinsniveau bei der Anschlussfinanzierung vorteilhaft nutzen zu können. Denn vor ein paar Jahren kosteten Kredite noch  sechs, sieben, acht Prozent/ Jahr. Heute gibt es schon Finanzierungen für zwei Prozent/ Jahr. Die Kreditnehmer können so schnell ein paar EUR 10.000,00 über die gesamte Laufzeit hinweg sparen.

Keine Vorfälligkeitsentschädigung

Wenn Kreditnehmer den Kreditvertrag vorzeitig beenden wollen, müssen Sie der Kredit gebenden Bank meistens den daraus folgenden Schaden ersetzen. Denn wenn der Kredit vertragsgerecht weitergeführt worden wäre, hätte die Bank mehr Geld verdient. Im Gegenzug muss sich die Bank den mutmaßlichen Ertrag aus dem vorzeitig zurückgeführten Kreditsaldo gegenrechnen lassen. Die Summe der gegenseitigen Ansprüche wird Vorfälligkeitsentschädigung genannt. Das kann für viele Kreditnehmer sehr teuer werden. Häufig wird mehr als ein Fünftel des Restsaldos von den Banken draufgeschlagen. Das gilt aber nicht, wenn der Vertrag aus einem begründeten Widerruf rückabgewickelt wird. Dann hat die Bank keinen Vorfälligkeitsanspruch. Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte  GRÖPPER Köpke Rechtsanwälte raten den Betroffenen deshalb, vor allem die Widerruflichkeit des Kreditvertrags rechtsanwaltlich klären zu lassen.

Und das geht so

Der Gesetzgeber verpflichtete die Kreditinstitute schon vor rund 20 Jahren (BGBl. I, 1990, 2840) durch das sogenannte Verbraucherkreditgesetz, den Verbrauchern beim Abschluss eines Kreditvertrags ein Widerrufsrecht einzuräumen. Denn mit der Aufnahme eines Kredits gehen die meisten Verbraucher die größte Verbindlichkeit in ihrem Leben ein. Und sollten so vor unangemessenen, voreiligen Entscheidungen geschützt werden. Diese Widerrufsbelehrung halten aber in den meisten Fällen nicht der rechtlichen Prüfung stand. Viele Belehrungen sind unvollständig, irreführend oder schlichtweg schlecht verständlich und damit rechtswidrig. Wenn der Verbraucher nicht richtig über sein Widerrufsrecht belehrt wurde, beginnt die (heute) zweiwöchige Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts nicht. Die Betroffenen können auch noch nach vielen Jahren widerrufen.
Das betrifft auch beendete Verträge

Selbst wenn der Darlehensvertrag bereits abgelöst wurde, können Darlehensnehmer unter bestimmten Voraussetzungen noch widerrufen und die Vorfälligkeitsleistung zurückholen. 

Meistens brauchen die Verbraucher einen Rechtsanwalt

"Die Kreditnehmer sollten stets einen spezialisierten Rechtsanwalt bemühen. Denn die Angreifbarkeit einer Widerrufsbelehrung hängt oft von Details, manchmal von feinsten Nuancen ab, die für Laien schwer erkennbar sind," meint Rechtsanwalt Hengst. "Und selbst falsche Widerrufsbelehrungen führen in einigen Fällen nicht zwingend zum Widerrufsrecht. Manchmal können sich Banken auf den Vertrauensschutz berufen. Deshalb raten wir den Kreditnehmern, nicht übereilt zu widerrufen und die Sache fachkundig klären zu lassen. Denn wenn der Widerruf angreifbar ist, droht ein teurer Rechtsstreit."
Und die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte von GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte erleben es fast ständig, dass Banken trotz des Anspruchs des Kunden einen begründeten Widerruf zurückweisen.

Wer aus seinem Kreditvertrag aussteigen möchte, sollte anwaltlichen Rat zu Hilfe nehmen. Denn in der Praxis muss man jeden Darlehensvertrag und jede Widerrufsbelehrung individuell prüfen, ob da tatsächlich Fehler drin stecken. Diese Aufgabe kann nur ein spezialisierter Rechtsanwalt für den Mandanten übernehmen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 15. 07. 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
gröpköp

Selfmade Capital: Anleger der Emirates-Fonds warten auf ihr Geld.

Emirates-Fonds - das klingt nach mehr. Investitionen in Gold, Biodiesel oder Flughäfen sollten den Anlegern satte Renditen verschaffen. So hörte es sich auch in den Fondsprospekten an. Doch daraus wurde offenbar nichts.


Anleger der Emirates-Fonds 1 bis 7 warten auf ihr Geld. Von Seiten der Fondsleitung wurden Probleme bei der Auszahlung der Ausschüttungen eingeräumt. Wie Öl, das im Boden versickert, scheinen auch die Anleger-Gelder irgendwo im Sande verlaufen zu sein. Derzeit würden Nachforschungen angestellt, wo das Geld steckt. Die Anleger sollen aber die Füße stillhalten, um den Bestand der Fonds nicht zu gefährden.

Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, rät den Anlegern allerdings, dringend zu handeln und sich anwaltlich beraten zu lassen: ,,Wenn man sich das Umfeld bei Selfmade Capital ansieht, wird die Sache mit den verschwundenen Anleger-Geldern schon recht dubios." Der erfahrene Jurist spielt auf das Firmenimperium von Malte Hartwieg an. Dazu gehört nicht nur das Emissionshaus Selfmade Capital. Über die Nitro Invest Beteiligungsgesellschaft hält bzw. hielt er auch die Emissionshäuser New Capital Invest (NCI), Panthera und Euro Grundinvest. Letzteres hat er unlängst verkauft. Bei einigen NCI-Fonds und beim Fonds Panthera Global Trading A ist es hingegen auch zu Unregelmäßigkeiten gekommen. ,,Auch hier fürchten die Anleger um ihr Geld", so Cäsar-Preller. Bis zum Verkauf vor einigen Wochen gehörte zu dem Hartwieg-Imperium auch die Vertriebsgesellschaft dima24.de, die u.a. auch die Kaitalanlagen der o.g. Emissionshäuser vertrieben hat.

,,Für die Anleger der Selfmade Capital Emirates-Fonds dürfte das alles nicht zur Beruhigung beitragen", sagt der Anwalt. Daher sei es ratsam, Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen zu lassen. ,,Die Verkaufsprospekte sollten unter die Lupe genommen werden. Die Angaben in den Prospekten müssen vollständig und wahrheitsgetreu sein, damit sich der Anleger ein möglichst präzises Bild von seiner Kapitalanlage machen kann", erklärt Cäsar-Preller. Außerdem müsse geprüft werden, ob die Anlageberatung korrekt abgelaufen sei. So hätten die Anleger umfassend über alle Risiken im Zusammenhang mit ihrer Investition informiert werden müssen. ,,Auch auf die personelle Verzahnung zwischen Emissionshaus und dima24 hätte hingewiesen werden müssen", ergänzt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt. Eine fehlerhafte Anlageberatung kann ebenso wie Prospektfehler zu Schadensersatzansprüchen führen.


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Dieser Beitrag gibt den Sachstand zum 15.07.2014. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und insbesondere die Rechtslage verändern.
cp

Montag, Juli 14, 2014

Vorläufiges Insolvenzverfahren über FHH Fonds Nr. 25 MS ,,Vega Topas" eröffnet

Wie nun bekannt wurde, wurde über den FHH Fonds Nr. 25 MS ,,Vega Topas" GmbH & Co. Containerschiff KG  das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (526 IN 4/14). Am 20. Juni 2014 wurde vor dem Amtsgericht Bremen die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Schifffahrtsgesellschaft angeordnet.


Überraschend ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aber keineswegs. So befinden sich bereits seit einigen Jahren zahlreiche Schiffsfonds in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Gerade Containerschiffe, die vorwiegend als Massengutfrachter eingesetzt werden, waren von der internationalen Schifffahrtskrise in besonderem Maße betroffen.

Auch, wenn das Insolvenzverfahren möglicherweise für die Anleger zum Totalverlust führen sollte, stehen die Betroffenen aber nicht chancenlos dar. Denn die Geschädigten können versuchen, den ihnen entstandenen Schaden zu begrenzen, indem sie mögliche Ansprüche gegen die Anlageberater verfolgen. ,,Dies gilt dann, wenn die Anlageberater ihren Aufklärungspflichten gegenüber den Anlegern nicht nachgekommen sind", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A. ,,Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich  erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken für die Anleger aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.

Ferner kann auch die kick-back Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Anwendung finden. Demnach müssen für Banken tätige Anlageberater ihre Kunden grundsätzlich auf den Erhalt von Rückvergütungen, die sie für den Vertrieb der Beteiligungen von den Fondsgesellschaften erhalten, hinweisen. Diese Aufklärungspflicht wurde in der Vergangenheit allerdings erfahrungsgemäß nur vereinzelt erfüllt, sodass allein diese Nichtaufklärung für die Geltendmachung von Schadensersatz ausreichen kann.

Die Anlegerschutzanwälte von CLLB können dabei auf zahlreiche Erfolge bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zurückblicken. Neben vergleichsweisen Einigungen mit Banken und Beratungsgesellschaften - beispielhaft sei hier ein Vergleich mit der Targobank angeführt, in dem sich Bank verpflichtete, an einen von diesen Rechtsanwälten vertretenen Anleger 100 % der Nominalhöhe seiner Beteiligung (abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen) zu bezahlen - konnte die Kanzlei auch maßgebliche Urteile gegen Banken erstreiten. Aktuelle Beispiele sind Urteile der Landgerichte Itzehoe, Lüneburg und Duisburg, in denen Banken zur Zahlung von Schadensersatz in insgesamt sechsstelliger Höhe an die vertretene Anlegern verurteilt wurden, weil diese nicht ordnungsgemäß über die weichen Kosten bei einem Schiffsfonds aufgeklärt wurden. In einem weiteren Verfahren hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht den Hinweis erteilt, dass die Berufung der Targobank gegen ein Urteil des Landgerichts Itzehoe ohne Aussicht auf Erfolg sei. Die Bank hat daraufhin die Berufung zurück genommen, sodass das Urteil nun rechtskräftig ist. ,,Diese Rechtsprechung ist nach unserer Bewertung auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden", so Rechtsanwalt Luber abschließend.

Fazit des BSZ eV:

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Was tun wenn Sie als Schiffsfonds-Anleger zur Rückzahlung bereits geleisteter Ausschüttungen aufgefordert werden?

Viele Schiffsfonds-Anleger haben es schon erlebt: Sie werden von der Fondsgesellschaft zur Rückzahlung bereits geleisteter Ausschüttungen aufgefordert. Diese Rückforderung ist rechtlich zu hinterfragen. Es muss genau geprüft werden. Daher sollten sich Schiffsfonds- Anleger von insolventen Schiffsfonds nicht einfach darauf einlassen, was der Insolvenzverwalter fordert.


Ob bereits geleistete gewinnunabhängige Ausschüttungen zurückgefordert werden können, muss im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich geregelt sein. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteilen vom 12. März 2013 (II ZR 73/11 und II ZR 74/11) entschieden. In den vorliegenden Fällen hatte der BGH zu Dr. Peters Schiffsfonds zu entscheiden. Die höchstrichterliche Rechtsprechung lässt sich jedoch auf andere Schiffsfonds übertragen.

Beim LG Hamburg gab es zum Schiffsfonds MS Wehr Nienstedten ein Verfahren. Der Insolvenzverwalter hat mit eine negativen Feststellungsklage beantragt festzustellen, dass Anleger keinen Anspruch gegen die Insolvenzmasse in dem Insolvenzverfahren über die MS Wehr Nienstedten auf Rückzahlung der gem. § 172 IV HGB vom Insolvenzverwalter beim Anleger eingeforderten Beträge in Höhe der geleisteten Auszahlungen haben.

Dem Anspruch der  Gesellschaft und des Insolvenzverwalters steht entgegen, dass unter Berufung auf die aktuelle Rechtsprechung des BGH vom 12.3.2013, Az.: II ZR 73/11 und II ZR 74/11 ein Rückforderungsanspruch der Anlagegesellschaft nur unter der Voraussetzung des Bestehens einer entsprechenden vertraglichen Abrede besteht. Im Vertragswerk  des streitgegenständlichen Schiffsfonds fehlte jedoch eine solche Abrede.

Es war gängige Praxis der Insolvenzverwalter und wird auch nach den BGH-Urteilen immer noch versucht, die Ausschüttungen werden zurückgefordert. Damit steigt die Bezahlung des Insolvenzverwalters.

Befindet sich der Schiffsfonds in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, werden die Anleger aufgefordert, ihre bereits erhaltenen Ausschüttungen zurückzuzahlen. Ob der Schiffsfonds dadurch gerettet werden kann, ist allerdings oft ungewiss. Anleger müssen dieser Forderung nicht ohne weiteres nachgeben, sondern sollten erst prüfen lassen, ob im Gesellschaftsvertrag überhaupt die rechtlichen Grundlagen für die Rückzahlung der Ausschüttungen geregelt sind.

Dies muss zudem eindeutig und auch für den Laien verständlich sein, so der BGH. Sonst wäre es eine überraschende Klausel. Also: Nach Auffassung des BGH muss der Gesellschaftsvertrag eindeutig regeln, dass die Ausschüttungen nur als Darlehen gewährt werden. Diese Klausel muss für den Anleger klar und verständlich formuliert sein.

Durch die BGH-Urteile können sogar Anleger in Schiffsfonds, die ihre Ausschüttungen bereits wieder an die Fondsgesellschaft zurückgezahlt haben, nun ihrerseits die erneute Rückzahlung verlangen. Auch beim Insolvenzverwalter ist dies zu prüfen, weil es häufig um mehrere tausend Euro geht, die dann ebenso weg sind wie das Schiff des Schiffsfonds. Anleger sollten sich unbedingt von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen. Es kommt auf die Verträge des Schiffsfonds an.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden sich im Praxishandbuch Schiffsfonds von de Gruyter. Das Buch gibt Antworten auf die Krise in der Schiffsfonds-Branche. Einziges aktuelles Werk mit diesem thematischen Schwerpunkt. Übersichtliche Darstellung mit Schemata, Checklisten, Formularen, Praxishinweisen. Die Autoren, Rechtsanwalt Karl-Heinz Steffens und Rechtsanwältin Claudia Dreßler sind Praxis-Experten auf dem Gebiet. (Praxishandbuch Schiffsfonds, 532 Seiten, Gebunden, Ladenpreis Euro 119,95, ISBN978-3-11-033833-1)

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Harren & Partner ,,Flottenfonds II" Beteiligungs GmbH & Co. KG Schadensersatzforderungen gegen Bremer Landesbank

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  Jens Graf Rechtsanwälte, hat die Vertretung von Gesellschaftern des Schiffsfonds Harren & Partner ,,Flottenfonds II" Beteiligungs GmbH & Co. KG übernommen. Zahlreiche Anleger sehen sich angesichts des enttäuschenden Verlaufs dieser Beteiligung geschädigt. Die wirtschaftliche Entwicklung der angepriesenen Investition erweist sich in der Realität als problematisch.


Im rechtlichen Sinne wird schon dann von einem Schaden gesprochen, wenn der Anleger die Beteiligung beim heutigen Kenntnisstand nicht gezeichnet hätte. In dieser Lage dürften sich die meisten Gesellschafter dieses Fonds befinden und sich eher heute als morgen wünschen, die Beteiligung wieder los zu sein.

Und in der Tat sind die Aussichten dafür vielversprechend. Beim Vertrieb dieser Beteiligung gegenüber einem typischen Anleger dürfte es sich um einen ,,klassischen Fall" für eine Haftung der beratenden Bank oder Sparkasse, wie der Bremer Landesbank, handeln. Die gegen das Kreditinstitut zu erhebenden Vorwürfe beruhen auf immer wieder zu beobachtenden Abläufen bei der Beratung im Vorfeld der Zeichnung von Fondsbeteiligungen. Kaum ein Anleger, der vor dem Anlageentschluss beraten wurde, muss auf fehlgeschlagenen Fondsanlagen sitzen bleiben. Denn sehr häufig ist eine Haftung auf Schadensersatz schon wegen verheimlichter Interessenkonflikte gegeben. Häufig treten weitere Beratungsfehler hinzu, die ebenfalls den Schadensersatzanspruch auslösen können. So wurde die Anlage des Mandanten der Kanzlei oft unzutreffend als ,,sicher" beschrieben und allgemeine Risiken, etwa des Totalverlusts oder mangelnder Veräußerbarkeit der Beteiligung, verschwiegen. Diese und weitere Themen können, wenn und soweit sie konkret relevant sind, in einer Auseinandersetzung als zusätzliche Argumente genutzt werden.

Der durch jede fehlerhafte Beratung entstandene Schadensersatzanspruch ist darauf gerichtet, so gestellt zu werden, als wäre die Anlage nie gezeichnet worden. Sie ist vollständig rückabzuwickeln. Neben Erstattung des Anlagebetrags nebst Agio und der Verfahrenskosten wäre auch ein für eine alternative Anlage entgangener Gewinn zu ersetzen. Steuervorteile verbleiben in der Regel beim Anleger. Soweit eine Fondsbeteiligung finanziert wurde, besteht Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Zinsen, wie von Ausschüttungen, die zurückgezahlt werden mussten. Je früher sich Geschädigte entschließen, etwas zu unternehmen, umso eher kommen sie zusätzlich in den Genuss hoher Verzugs- und Prozesszinsen von fünf Prozentpunkten über Basiszins.

Die Aussichten, mit versierter anwaltlicher Unterstützung erfolgreich Schadensersatzansprüche durchzusetzen, darf man grundsätzlich als überdurchschnittlich gut bezeichnen. Wer fallbezogen verlässlich wissen möchte, welche konkreten Möglichkeiten für ihn selbst tatsächlich bestehen, ohne sich oft angeblichen ,,Sammelverfahren" anzuschließen, sollte wie folgt vorgehen:

Melden Sie sich zu BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ Harren & Partner ,,Flottenfonds II" Beteiligungs GmbH & Co. KG an. Senden Sie der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  unverbindlich (soweit noch vorhanden) die schriftlichen Unterlagen oder Kopien davon zu, die Sie vor oder anlässlich des Fondsbeitritts erhalten haben (z. B. Durchschrift/Kopie der Beitrittserklärung, Beitrittsbestätigung der Fondsverwaltung, gegebenenfalls erhaltene Prospekte, Flyer, etc.). Ferner eine (soweit erinnert) kurze Schilderung der Beratungssituation, in der das Kreditinstitut die Empfehlung zur Zeichnung gegeben hat. Wer über eine Rechtsschutzversicherung verfügte, als er die Beteiligung zeichnete, sollte der Kanzlei die entsprechenden Daten angeben. In vielen Fällen besteht ein Anspruch auf Kostenübernahme, den die Rechtsanwälte gern vorab mit der Versicherung abklären.

Die Informationen, welche die Anlegerschutzanwälte den Unterlagen und Angaben entnehmen, genügen in aller Regel, um eine fundierte Empfehlung aussprechen und, soweit gewünscht, Angaben zu den zu erwartenden Kosten und Gebühren machen zu können. Die Anwälte teilen die Ergebnisse ihrer Sichtung schriftlich mit. Anwltskosten entstehen erst, wenn anschließend ein individuell auf die jeweiligen Interessen zugeschnittenes und kostenmäßig abgestimmtes Mandat erteilt wird. Die Gestaltungsmöglichkeiten, welche die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte aufzeigen können, sind vielfältig und sollten jedem ermöglichen, eine seriöse anwaltliche Vertretung seiner Interessen in Anspruch zu nehmen.

Diese Empfehlung ist ohne Weiteres auf die Mehrheit aller Fondsanlagen übertragbar, seien es Medien-, Schiffs , Windkraft-, Immobilien- oder andere Fonds.

Fazit des BSZ eV:

Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu 
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft: 

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens Graf


Dieser Text gibt den Beitrag vom 14. Juli  2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
jg