Montag, Januar 06, 2014

PROKON Genussrechte - Warten auf die Zinsen

Die Prokon-Gruppe aus Itzehoe hat im Zuge der anstehenden Zinszahlungen für das zweite Halbjahr 2012 die Anleger der Genussrechte gebeten, mitzuteilen, ob die geschuldeten Zinsen ausbezahlt werden sollen. Andernfalls ginge Prokon davon aus, dass eine Wiederanlage der Zinsen erfolgen solle.


An sich ist daran nichts Außergewöhnliches zu sehen. Im Zusammenhang mit den Zahlen des Unternehmens für den Zeitraum Januar bis August 2013 ergibt sich jedoch ein anderes Bild. So erwirtschaftete Prokon im fraglichen Zeitraum einen Überschuss in Höhe von 22,5 Mio. Euro. Insgesamt sind Genussrechte in Höhe von 1.336 Mrd. Euro von ca. 75.000 Anlegern gezeichnet. Bei 6 % Zinsen p.a. ergibt sich eine Zinsbelastung in Höhe von über 80 Mio. Euro jährlich, die zunächst erwirtschaftet werden müssen. Wollte Prokon die fälligen (bereits gekündigten) Genussrechte in voller Höhe zurück zahlen, ergibt sich ein kurzfristiger Kapitalbedarf in Höhe von ca. 55 Mio. Euro. Genussrechte in Höhe von weiteren 1,2 Mrd. Euro werden innerhalb der nächsten 5 Jahre zur Rückzahlung fällig.

Prokon geht nach eigener Aussage davon aus, in Zukunft sowohl die Zinszahlungen als auch die Rückzahlungen auf die Genussrechte vertragsgemäß vornehmen zu können.  Angesichts der derzeitigen Erlössituation und der vorgenannten Zahlen, mag sich jedoch ein jeder sein eigenes Bild machen.

Es ist richtig, wenn Prokon schreibt, die negative Presse der vergangenen Zeit würde aufgrund des Vertrauensverlustes der Anleger zu erheblichen negativen Auswirkungen führen. Schließlich würde Prokon die Refinanzierung unmöglich gemacht. In Anbetracht der vorgelegten Zahlen und des nun vorgebrachten Ansinnens der Prokon, auf die Zinsauszahlungen zu verzichten, scheint der Ernstfall bereits eingetreten.

Prokon bemüht gern die bestehenden stillen Reserven, um die eigene Zahlungsfähigkeit zu bekräftigen. Das Problem bei stillen Reserven ist, diese werden erst bei Verkauf aufgedeckt. Solange steckt das Geld fest. Zudem werden die stillen Reserven nur realisiert, wenn sich jemand findet, der entsprechend viel bezahlt.

Bei einem erheblichen kurzfristigen Zahlungsmittelbedarf, der die flüssigen Mittel übersteigt, besteht also auch bei Vorhandensein stiller Reserven die Gefahr der Zahlungsunfähigkeit. Und müssen Vermögenswerte wegen Finanzbedarfs schnell verkauft werden, so sinkt in der Regel der erzielbare Erlös. Zudem sind aus diesen Vermögenswerten für die Zukunft keine Erlöse mehr zu erwirtschaften. Ein Teufelskreis.

,,Die Genussrechte der Prokon wurden als sicher beworben. Im Gegensatz dazu handelt es sich jedoch um eine unternehmerische Beteiligung mit Totalverlustrisiko, so dass der Anleger nicht nur Gefahr läuft, die versprochenen Zinsen nicht zu erhalten sondern auch sein eingesetztes Kapital zu verlieren", äußert Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und BSZ-Vertrauensanwalt Torsten Geißler von Fachanwälte Dr. Morgenstern & Kollegen aus Jena.

"Es ist leider in diesem Segment des Kapitalmarktes so, dass wenn einmal der Stein über negative Berichterstattung ins Rollen gekommen ist, der Sache kaum noch seitens des Unternehmens Einhalt geboten werden kann. Am Ende steht für die Anleger in der Regel ein verlustreiches Szenario", so Geißler weiter.

Es sollte verantwortungsvoll geprüft werden, ob und wie sich gegebenenfalls Schaden für die Anleger vermeiden ließe. Die auch schon geäußerte Meinung - gegebenenfalls über Arreste - Vermögen umgehend zu sichern, geht nach meiner Meinung fehl und hilft dem Anleger im konkreten Fall wenig", kritisiert Geißler.
  • Wie dem einzelnen Anleger geholfen werden kann ist eine Einzelfallfrage und sollte individuell geprüft werden. Im Hinblick auf ein vielleicht für alle Anleger hilfreiches Rettungskonzept ist eine Bündelung der Interessen hilfreich. Für weitere Informationen können sich Prokon-Anleger der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft Prokon anschließen.

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 06.01.2014 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.

mhg

Bei Kapitalanlagesachen - hier Medienfonds - sprechen Gerichte nicht sofort den entgangenen Gewinn zu!

Die Oberlandesgerichte und der BGH sind sich über den entgangenen Gewinn auch noch nicht so ganz klar. Eine fachanwaltliche Beratung kann helfen. OLG hat Fall zum Medienfonds zu entscheiden. Ein Kapitalanleger muss nach Falschberatung entgangenen Gewinn nachweisen.


Verbraucher, die wegen fehlerhafter Beratung mit einer Geldanlage weniger erwirtschaften als gedacht, erhalten nicht automatisch vollen Schadenersatz. Vielmehr müssen Anleger glaubhaft belegen, dass es eine entsprechend gewinnträchtige Alternative gab und sie diese auch gewählt hätten.

In dem Fall vor dem Oberlandesgericht Frankfurt (Az.: 23 U 165/12), hatte ein Anleger in einem Medienfonds nach Empfehlung durch seinen Berater eine Beteiligung in Höhe von 200.000 Euro gezeichnet. Die Bank war in erster Instanz im Rahmen der Rückabwicklung der Beteiligung unter anderem auch zur Zahlung von 29.400 Euro entgangenen Gewinns verurteilt worden. Hiergegen hatte sie Berufung eingelegt. Mit Erfolg: Die Bank musste lediglich rund 20.369 Euro zahlen. Der Anleger sei beweispflichtig hinsichtlich des entgangenen Gewinns. Er müsse nachweisen, dass er mit einer alternativen Anlage einen entsprechenden Gewinn erzielt hätte. Zwar habe er erklärt, dass er bei einer Anlage in Festgeld in der fraglichen Zeit mit einem Gewinn von bis zu 3,5 Prozent bei der Bank habe rechnen können.

Aufgrund der weiteren getätigten Geschäfte sei es aber "gänzlich unplausibel", dass der Kläger das freie Geld auch tatsächlich als Festgeld angelegt hätte, so die Argumente. Denn die in den Medienfonds investierte Summe stammte sogar von einem Festgeldkonto. Der Kläger gab sogar an, über das Medienfonds-Investment Steuern sparen zu wollen - mit Festgeld bei einer Bank wäre gerade diese Möglichkeit nicht gegeben gewesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Frankfurter Richter des OLG hatten keine Berufung zugelassen. Gegen diese Entscheidung ging die Anlegerseite beim Bundesgerichtshof vor, wo das Verfahren noch anhängig ist (Az.: XI ZR 292/13).
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft ,,Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft"  gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 06.Januar  2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Quelle: OLG Frankfurt (Az.: 23 U 165/12)
KHsteff

Freitag, Januar 03, 2014

Urteile von Oberlandesgerichten und Landgerichten zu Schiffsfonds

Urteile von Oberlandesgerichten und Landgerichten zu Schiffsfonds. Eine erste Zusammenstellung zu Urteilen von Schiffsfonds, die verschiedene Aspekte des Schadenersatzes, der Prospekte und der Haftung von Gründungskommanditisten betreffen. Zusammengestellt von BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Karl-Heinz Steffens.


1. Urteile von Oberlandesgerichten

1.1 OLG Karlsruhe zur Haftung der Gründerkommanditisten einer Fondsgesellschaft für die arglistige Täuschung von Anlegern durch beauftrage Anlagevermittler, Versäumnisurteil vom 03.07.2009 - 14 U 51/08

1. Den Gründungsgesellschaftern einer Publikumsgesellschaft bürgerlichen Rechts obliegt gegenüber neu eintretenden Gesellschaftern die Verpflichtung zur sachlich richtigen und vollständigen Aufklärung über das mit einem Beitritt verbundene Risiko.

2. Für die Haftung der Gründergesellschafter gegenüber den neu eintretenden Gesellschaftern gelten die aus den Besonderheiten der Publikumsgesellschaft hergeleiteten Einschränkungen des allgemeinen Grundsatzes der Haftung aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen nicht.

3. Bei den zur Werbung von Anlegern beauftragten Vermittlern und von diesen eingesetzten Untervermittlern handelt es sich um Erfüllungsgehilfen der Gründungsgesellschafter und nicht um Dritte i. S. des § 123 Abs. 2 BGB.

1.2 OLG Celle zum Mitverschulden des Anlegers bei Nichtlektüre des Emissionsprospektes, Urteil vom 21.10.2009 - 3 U 94/09:

1. Den Anleger trifft unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderung keine Verpflichtung, den Emissionsprospekt nach Zeichnung der Kapitalanlage auf Widersprüche zu den Angaben des Anlageberaters zu untersuchen und seine auf den Fondsbeitritt gerichtete Willenserklärung innerhalb der Widerrufsfrist zu widerrufen. Er darf vielmehr darauf vertrauen, vom dem Berater zutreffend informiert worden zu sein.

2. Vom Anleger nicht beeinflussbare Schwierigkeiten bei der Rückabwicklung der Fondsbeteiligung fallen in den Risikobereich der zum Schadensersatz verpflichteten Bank. Dies gilt namentlich, wenn die Übertragung der Gesellschaftsanteile von der Zustimmung Dritter abhängig ist.

1.3 OLG München, Verfahren um angeblich fehlerhafte Kapitalanlageberatung im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem Schiffsfonds - 29 U 4693/11 vom 19.4.2012 - Vorinstanz LG München I, Urteil vom 7.11.2011 - 35 O 26391/10  

Das OLG München hat der Klage stattgegeben. Sie hat festgestellt, dass ein Anlageberatungsvertrag vorlag. Die Beklagte hat die Pflichten aus dem Anlage-beratungsvertrag verletzt und ist zum Schadenersatz verurteilt worden.

1.4 OLG Hamburg zur Haftung wegen fehlerhafter Prospektangaben beim Schiffsfonds, Urteil vom 4.10.2013, Az.: 13 U 15/11

Ein Urteil mit grundsätzlicher Bedeutung hat das Hanseatische Oberlandesgericht gefällt. Es kann auf zahlreiche Schiffsfonds angewandt werden, die nach Beginn der Finanz- und Wirtschaftskrise vertrieben wurden. Wegen fehlerhafter Angaben im Fondsprospekt hat das Gericht die Gesellschaft als Treuhandkommanditistin zu Schadensersatz verurteilt. Nach der Urteilsbegründung ist das Gericht der Auffassung, dass der Verkaufsprospekt aus Mai 2008 das Marktumfeld zu positiv darstellt - und zwar für Schiffsbeteiligungen allgemein und für Mehrzweckfrachter im Besonderen. Zur Begründung verwies der Prospekt auf eine Marktanalyse eines Sachverständigen.

1.5. OLG Köln zur Tauglichkeit von Sanierungskonzepten, OLG Köln GmbHR 2010, S. 251

Die Regeln über eigenkapitalersetzende Darlehen sind auf die von einem Dritten gewährten Darlehen auch wenn diese runter dem beherrschenden Einfluss eines Gesellschafters steht, nicht anwendbar, wenn dieser Dritte eine Aktiengesell-schaft ist, da bei dieser gemäß § 76 I AktG der Vorstand die Geschäfte in eigener Verantwortung fährt. 

1.6. OLG Hamburg zur Fortführungsprognose, OLG Hamburg, ZIP 2010, S. 2448

Die Sanierungsbemühungen des Geschäftsführers einer insolventen Gesell-schaft müssen in der Regel innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Insolvenz abgeschlossen sein. Besondere Umstände des Einzelfalls können es jedoch recht-fertigen, diese Frist maßvoll zu verlängern.

2. Urteile von Landgerichten

2.1 LG Essen zu Schiffsfonds als Altersvorsorge, Urteil vom 14.09.2011 - 11 O 298/10 (Zitat aus den Entscheidungsgründen):

Risikoreiche Anlagen, bei denen das realistische Risiko eines Totalverlustes besteht, sind für eine der Altersvorsorge und Alterssicherung dienende Kapital-anlage und einen entsprechenden Vermögensaufbau grundsätzlich ungeeignet.

2.2 LG München I zur Aufklärungspflicht hinsichtlich steuerlicher Risiken, Teilurteil vom 15.01.2008 - A O 1908/07 (nichtamtlicher Leitsatz):

Die Bank verletzt ihre vorvertraglichen Aufklärungspflichten, wenn sie nicht darauf hinweist, dass eine im Prospekt der Fondsgesellschaft vorgesehene steuerliche Verlustzuweisung wegen der tatsächlich realisierten Zahlungs- und Geldflüsse als unsicher erscheint.

2.3 LG Trier zu Schiffsfonds wegen Verletzung von Aufklärungspflichten - 11 O 135/10 vom 7. 12. 2010

Der Anlagevermittler hat die Anleger pflichtwidrig nicht darüber aufgeklärt, dass er Provisionen bekommen hat. Aus dem Prospekt ergibt sich nicht, wie viel Provision der Anlageberater bekommt bzw. ob an den Berater ein Teil des 5% igen Agios zurückfließt. (zitiert nach Internetseite Rae Sommerberg LLP - Kanzlei für Kapital-anleger

2.4 LG Kleve zu Schiffsfonds wegen Verletzung der Aufklärungspflicht - 4 O 103/12 vom 4.6.2013

Der Anlagevermittler hat die Anleger pflichtwidrig nicht darüber aufgeklärt, dass er Provisionen bekommen hat. Aus dem Prospekt ergibt sich nicht, wie viel Provision der Anlageberater bekommt bzw. ob an den Berater ein Teil des 5% igen Agios zurückfließt. Auch der Zinsschaden wurde dem Anleger ersetzt. (zitiert nach Internetseite Rae Sommerberg LLP - Kanzlei für Kapitalanleger).

2.5 LG Frankfurt/M. zur Kausalität unterlassener Aufklärung über Rückvergütungen und zu Prognoseaussagen des Beraters - Urteil vom 18.4.2013 - 2-05 O 254/12

Die Nichtaufklärung über erhaltene Rückvergütungen ist nicht kausal für die Anlage-entscheidung, wenn der Kunde mit dem Anfall von Vergütungen gerechnet hat. Zur anleger- und anlagegerechten Aufklärung bei risikogeneigten Kunden. Bei der Äußerung, eine Anlage werde sich auf jeden Fall positiv entwicklen, handelt es sich um eine bloße persönliche Einschätzung des Beraters. (RA Dr. Stefan Werner, Frankfurt/M).

2.6. LG Stuttgart zu Fehlern bei der Anlageberatung beim Schiffsfonds - Urteil vom 19.6.2013 - 21 O 442/12

Das Landgericht Stuttgart hat die Commerzbank zu Schadenersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung verurteilt. Quelle: schiffsfonds-recht.de der Rechtsanwälte mzs.

2.7 LG Wuppertal zur Verletzung der Aufklärungspflicjht über Provisionen der Bank - Urteil vom 13.6.2012 - 3 O 12/12

Das Landgericht Wuppertal Stuttgart hat die Bank zu Schadenersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung verurteilt.

2.8. LG München - LG München verurteilt Kreissparkasse zum Schadensersatz - Az.: unbekannt

Das Landgericht München hatte in einer Angelegenheit eines Anlegers des Schiffsfonds HCI Euroliner zu entscheiden. Der Anleger hatte die Beteiligung an dem Schiffsfonds HCI Euroliner durch seine Kreissparkasse vermittelt bekommen. Im Zuge des Verfahrens beanstandete der geschädigte Anleger u.a., dass er nicht hinreichend auf Rückvergütungen hingewiesen wurde. Rückvergütungen sind Provisionen, die die vermittelnde Bank von der Fondsgesellschaft erhält. Das Landgericht München hat festgestellt, dass eine Bank auf Rückvergütungen von gewisser Größenordnung hinzuweisen hat. Denn die Höhe dieser sogenannten Kick-Back-Zahlungen können einen nicht  unerheblichen Einfluss auf die Anlageentscheidung des Bankkunden haben. Das Landgericht München hat die Kreissparkasse zum Schadensersatz verurteilt. Die Kreisparkasse hat dem geschädigten Kunden seine finanziellen Nachteile zu ersetzen. Demgegenüber hat der Kunde die Beteiligung der Kreissparkasse zurück zu übertragen (Quelle: RA Renner, Berlin,  im Internet bei RA Renner).

2.9. LG Aurich - Urteil vom 8.10.2012 - Az.: 6 O 350/12 .

Das LG Aurich nahm mehrfach die Haftung der Embdena Partnership GmbH als Gründungs-kommanditistin der Beteiligungsgesellschaft aus dem Gesichtspunkt der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertraunes bei der Einwerbung von Anlegern an. Die Embdena war nicht nur Gründungskommanditistin des Schiffsfonds sondern auch Prospektherausgeberin, Emissionsgesellschaft und Treuhänderin. Es wurde zudem ein Kursabsicherungsgeschäft verschwiegen.

2.10. LG Duisburg - Urteil vom 29.6.2012 - Az.: 10 O 224/11

Das Landgericht Duisburg hat mit Urteil vom 29.06.2012 (Az. 10 O 224/11) einem Anleger der Kommandit-gesellschaften ,,MS Santa Laetitia und Santa Liana" Schadenersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung gegen die Bank zugesprochen, weil der Berater der Bank den Anleger nicht über die an die Bank geflossenen en Rückvergütungen aufgeklärt hatte.

Das Urteil hat Bedeutung über den Einzelfall hinaus, da dem Kläger im Beratungsgespräch - wie vielen Bank-Kunden auch - eine gesonderte ,,Erklärung zum Verkaufsgespräch" zur Unterschrift vorgelegt wurde. In den AGBs wurde darauf hingewiesen, dass die Bank ,,nur als Vermittlerin Geschlossener Fonds tätig ist und dafür eine Provision erhält". Das Landgericht sah darin - zu Recht - keine hinreichende Aufklärung darüber, dass die volle Höhe des Agios an die Bank als Vertriebs-vergütung zurückfloss. Aus diesem Grunde konnte die Kenntnisnahme des Schriftstücks ebenso wenig die kenntnisabhängige Verjährungsfrist von 3 Jahren in Gang setzen. Die Bank hat davon abgesehen Berufung gegen das Urteil einzulegen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

2.11 LG Dortmund - 19. Zivilkammer - ohne Aktenzeichen

Das LG Dortmund hat einem Anleger des DS-Rendite-Fonds Nr. 126 DS Ability und DS Accuracy GmbH & Co. Containerschiff KG Schadenersatz wegen eines Fehlers im Prosopekt zugesprochen. Mitgeteilt im Internet von Rechtsanwalt Dr. Tomas Meschede. Auch in einem zweiten Verfahren wurde so geurteilt.

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khsteff

Donnerstag, Januar 02, 2014

Klage gegen Einschiffgesellschaft MS "Monia" beim LG Osnabrück eingereicht

Wie der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Karl-Heinz Steffens mitteilt, wurde gegen die ExclusivCapital GmbH & Cie Finanzholding KG wegen des Schiffsfonds MS "Monia" beim LG Osnabrück Klage  eingereicht. Der Prospekt weist Fehler auf und wurde in der Schifffahrtskrise nicht aktualisiert, bzw. es wurde kein Nachtrag erstellt.


Beim LG Osnabrück wurde eine Klage gegen die ExclusivCapital GmbH & Cie Finanzholding KG wegen des Schiffsfonds MS "Monia" eingereicht. Gegenstand des Schiffsfonds ist der Erwerb und Betrieb des MS "Monia" und alle damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte. Die Gesamtinvestition betrug im Jahren 2008 rund 21 Mio. Euro. Bei der MS "Monia" sollte es sich um ein modernes und flexibles Containerschiff (Baujahr 2007) handeln, welches über 887 TEU Containerplätze verfügt. Es können bis zu 201 Kühlcontainer transportiert werden. Das Schiff hat die höchste Eisklasse E3.

Gemäß Bericht der Nautic Service- und Treuhandgesellschaft musste ein Fortführungskonzept erstellt werden und dieses mit einem Betrag von 902.000 Euro umgesetzt werden. Dazu wurden die Wiederanlage von Ausschüttungen sowie ein Darlehen der Schiffskontor tom Wörden GmbH & Co KG und Herrn Nitsche eingesetzt. Der Chartervertrag läuft aktuell nur bis zum 12. Februar 2014.

Es besteht Handlungsbedarf, weil es Prospektfehler gibt. Die weichen Kosten wurden nicht korrekt bzw. widersprüchlich ausgewiesen, es wurde kein Nachtrag zum Prospekt erstellt, obwohl der Markt für Containerschiffe schlecht war. Anleger sollten sich durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bearten und vertreten lassen. 


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BSZ® e.V.: ,,Aktiver Aufklärer der Anleger" schließt das Jahr 2013 erfolgreich ab.

Der BSZ® e.V., Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein (Dieburg) einer der führenden Vereine im Bereich Anleger- und Verbraucherschutz in Deutschland, blickt auf ein sehr erfolgreiches Jahr 2013, das ,,Jahr des Anlagebetrugs und der Kapitalvernichtung", im unermüdlichen Dienst für die Anleger zurück.


Auch für das  Jahr 2014 hat sich der BSZ® e.V. viel vorgenommen und wird auch dabei seiner Rolle als ,,aktiver Aufklärer der Anleger" voll und ganz gerecht werden.

Vor diesem Hintergrund erfüllt der BSZ® e.V. eine wichtige aufklärende Funktion im Bereich des Anleger- und Verbraucherschutzes: Der BSZ® e.V. hat nämlich im Jahr 2013 seinen gesamten Einsatz dem Dienst von Anlegern gewidmet, die Opfer unseriöser oder gar betrügerischer Machenschaften von Initiatoren, Vermittlern oder sonstigen Hintermännern von Kapitalanlagemodellen wurden. Der BSZ® konnte im Jahr 2013 etliche Anleger vor betrügerischen oder unseriösen Kapitalanlagemodellen warnen, durch die detektivische Kleinarbeit des BSZ® wurden dabei oftmals Informationen ans Tageslicht gefördert, die sich später als  absoluter Volltreffer erwiesen haben und viel Schaden von Anlegern abgewendet haben.

Mehrmals wöchentlich werden in dem sog. ,,Kapitalanlegerecho" www.kapitalanleger-echo.de    und auf den Portalseiten www.fachanwalt-hotline.eu    und www.rechtsboerse.de    neue Beiträge zu den Themen Anleger- und Verbraucherschutz eingestellt und den Beteiligten somit wertvolle, hochaktuelle Top-Informationen an die Hand gegeben, auf denen sie ihre Entscheidungen aufbauen können - ein Service, der in Deutschland unter den Vereinen wohl einmalig und unübertroffen ist und seinesgleichen sucht!!  Mit der Suchmaschine www.geldfuchs.eu    steht eine Suchmaschine zur Verfügung in der die DSK Deutsche Streitgenossenschaft für Kapitalschutz im BSZ® e.V. ihr Kapitalanlageschutz-Know-How einfließen lässt und dabei das Potential und die Technik der Suchmaschine Google nutzt.

Der BSZ® ist somit einer der ,,aktivsten" Vereine im Bereich Anleger- und Verbraucherschutz. Auch im Jahr 2014 gibt es viel für den BSZ® e.V. zu tun: Unseriöse Anbieter von Kapitalanlagemodellen sind auf dem Vormarsch und versuchen, die Zukunfts- und Versorgungsängste der Menschen auszunutzen mit dubiosen Anlagemodellen und hohen Renditeversprechen.

Der BSZ® kann auf überdurchschnittliche Erfolge im Bereich Anlegerschutz verweisen. Ein Grund dafür ist, dass die Zusammenführung von Geschädigten in Interessengemeinschaften dazu führt, dass deren Rechte wesentlich effizienter wahrgenommen werden können als wenn jeder Anleger alleine tätig werden würde, ein weiterer Grund, weil der BSZ® mit Kanzleien zusammenarbeitet, die nach Ansicht von Marktführern wohl führend im Bereich des Kapitalanlagerechts in Deutschland sind. Diese Anwälte haben langjährige Erfahrungen in allen Bereichen des Kapitalanlagerechts; sie haben ihre Fähigkeiten außerdem durch eine Vielzahl von ober- oder gar höchstrichterlichen Urteilen und durch hunderte von Vergleichen für ihre Mandanten unter Beweis gestellt. Der BSZ® e.V. vermittelt den Kontakt zu denjenigen Anwälten, die die betreffende Interessengemeinschaft betreuen. Der BSZ® e.V. arbeitet nicht mit Personen oder Unternehmen zusammen, die Kapitalanlagen entwickeln, initiieren oder vermitteln. Deshalb ist die Betreuung im Rahmen der Interessengemeinschaften umfassend und nicht in irgendeiner Weise eingeschränkt. Der Vorstand des BSZ® e.V. ist unabhängig und nicht weisungsgebunden. Deshalb ist er frei in der Entscheidung, welcher Anwalt oder welche Kanzlei eine Interessengemeinschaft betreut.

Nach Erkenntnis des BSZ® e.V. tragen  manche Rechtsanwälte allerdings  selbst zur Verunsicherung  geschädigter Kapitalanleger bei, indem Sie den Eindruck erwecken  einen gnadenlosen Kampf um jedes Mandat zu führen. In den Briefkästen der Anleger findet sich immer öfter unbestellte Anwaltspost wo ungeschminkt um das Mandat geworben wird. Im Internet treiben die Anwälte sich gegenseitig die Anzeigenpreise nach oben  um sich mit ihre eigene Anzeige an erster Stelle zu positionieren. Der Umgang miteinander innerhalb der Anwaltschaft wird zunehmend frostiger und des eigenen Vorteils wegen schwingt man auch schon mal gerne die Abmahnkeule.

Rat des BSZ® e.V.:

Anleger sollten der Versuchung, bei Verlusten mit einer windigen Kapitalanlage  vorerst weiteres Kapital  einzuschießen, um nicht alles zu verlieren, widerstehen. Wenn klar wird, dass man über den Tisch gezogen worden ist, gibt es nur eine Rettung: Professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Dieser Kapitaleinsatz rechnet sich in den meisten Fällen. Allerdings sollte man allzu aufdringlichem  anwaltlichem Marketingverhalten mit der notwendigen Skepsis begegnen. Denn wer seine hervorragenden Fähigkeiten mit solchen Methoden künftigen Mandanten nahe zu bringen versucht, wird seine vollmundigen Versprechen selten dem Geschädigten gegenüber erfolgreich einlösen  können.

Eine Mitgliedschaft in einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft bringt dabei viel, kostet aber wenig: Ständig- mehrmals wöchentlich- aktualisierte Topinfos zu aktuellen Kapitalanlage- und Verbraucherthemen, Bündelung der Interessen in zielgerichteten Interessengemeinschaften, Kontakt zu führenden Anwaltskanzleien im Bereich Kapitalanlagerecht und last but not least die Mitgliedschaft in einer starken Gemeinschaft.

Auch im Jahr 2014 wird der BSZ® e.V. seine Rolle als ,,aktiver Aufklärer der Anleger" unermüdlich weiterverfolgen, und in diesem Jahr alles daran setzen, seiner Position als einer der führenden Vereine im Bereich Anleger- und Verbraucherschutz gerecht zu werden.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen.

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Montag, Dezember 30, 2013

Wölbern Fonds: Anlegern von Wölbern Invest droht Totalverlust

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte hat die Anleger bei der Durchsetzung des Strafanspruchs gegen den Wölbern Chef Schulte unterstützt. Er soll EUR 137 Mio. veruntreut haben. Das Geld wurde aus der Liquidität vieler Fonds gezogen. Und die können jetzt die laufenden Kosten nicht mehr bedienen.


Darüber berichtete auch der Spiegel. Zitat:  "Außerdem forderte Gröpper, dessen Strafanzeige vergangene Woche zur Verhaftung von Wölbern-Chef Heinrich Maria Schulte geführt hat, das Wölbern-Management komplett auszutauschen. Von der neuen Führung erwarte er außerdem, "dass sie den Verbleib der offenbar veruntreuten Gelder lückenlos aufklärt und die daraus folgenden Schadensersatzansprüche gegenüber Schulte geltend macht".

"Eine dramatische Entwicklung," findet der auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Hamburger Rechtsanwalt Christian Hensel: "Der Wölbern-Chef hat einer ganzen Reihe von an und für sich gut laufenden Fonds das Wasser abgegraben und die kriselnden Fonds in die Zahlungsunfähigkeit geschickt; die Betroffenen drohen alles zu verlieren."

"Der Bundesgerichtshof hat in den letzten Jahren die Rechtsprechung konkretisiert. Und gefordert, das die Anbieter die Kunden über die Verkaufsunterlagen richtig und vollständig über die Risiken aufklären. Eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Und praktisch die Ausnahme.", findet BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Gröpper. "Die Richter," sagt Anlegeranwalt Gröpper, "machen keine Gefangenen; wer nicht richtig über die aus dem Investment folgenden Risiken aufklärt haftet mit seinem Privatvermögen."

Angesichts einer wie Domino - Steine zusammenbrechenden Firmengruppe bleibt es für geschädigte Anleger das Gebot der Stunde, nach Alternativen zu suchen, statt weiter an den Anlagen und der Hoffnung auf bessere Zeiten festzuhalten. Der ertragreichste Weg zum "Ausstieg" ist die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen.

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Foto Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper             

Dieser Beitrag gibt den Sachstand und die Rechtslage vom 30.12.2013 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können sowohl zu einer anderen Einschätzung der Rechts- als auch der Sachlage führen.
grpköp

ApolloProMovie 2. KG und ApolloProMovie 3. KG - wie geht es weiter? ApolloProScreen - wie geht es weiter?

ApolloProMovie 2. KG und ApolloProMovie 3. KG - wie geht es weiter? Zahlreiche Anleger hatten vor Gericht Erfolg wegen der Versicherung NEIS. Es bestehen mögliche Ansprüche wegen Offenlegungspflichten zu Vorgängerfonds. Anleger fragen sich, ob Sie zügig handeln sollen? 70.000 Kunden betroffen.


Apollo-Filmfonds Anleger von ApolloProScreen und ApolloProMovie Fonds fragen sich immer öfter wann die schlechten Nachrichten enden und ob es auch mal etwas Gutes zu berichten gibt. Leider kommen immer schlechte Nachrichten zu den Medienfonds.   Der BSZ e.V. fragt den BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt Bank- und Kapitalmarktrecht Karl-Heinz Steffens: "Welche Möglichkeiten haben Anleger jetzt?"

Viele Anleger der ApolloProScreen und ApolloProMovie Medienfonds haben sich mit der negativen wirtschaftlichen Entwicklung ihres Medienfonds schon abgefunden. Die Fondsgesellschaft dürften die Anleger aktuell auffordern, den Kreditbetrag bei der Bank - also die ausstehenden Einlagen in Höhe von 40 % des Beteiligungsbetrages an die Fondsgesellschaft zu zahlen.

Wie schon bei anderen Medienfonds macht die Finanzverwaltung Probleme mit den Verträgen im Zusammenhang mit der Filmproduktion. Die steuerliche Anerkennung ist problematisch. Der Rückforderungsbetrag der Finanzverwaltung und die immer anfallenden Säumniszinsen von 6 % p.a. über Jahre machen hohe Beträge aus.

Für Anleger ergibt sich folgende Situation:

- die Filme lieferten nicht die erhofften Ergebnisse, denn Ausschüttungen gab es während der Laufzeit so gut wie keine.

- die Verlustzuweisungen stehen auf dem Spiel und belasten die Anleger zusätzlich.

-  vermeintliche Scheingeschäfte belasten die steuerliche Anerkennung.

Ein wirtschaftlich erfolgreiches Investment würde andere Ergebnisse bringen.

Die Prognosen im Fondsprospekt sind völlig ins Blaue hinein. 

Das Risiko besteht bei den Medienbeteiligungen generell darin, dass sich die Produktionskosten nicht einspielen lassen, weil der Film "floppt". Durch bankseitige Garantien sollte dieses Risiko ausgeschlossen werden. Es wurde dann der Fall abgesichert, dass der Lizenznehmer die vereinbarten Lizenzgebühren nicht zahlt. Dann würde die Bank entweder zu einem oder mehreren Zeitpunkten bestimmte Beträge ( economic defeasance) oder sie übernimmt die Schuld ganz (leagal defeasance). Wenn die Absicherung nicht greift, verwirklicht sich jedoch das Risiko voll.

Das dramatische an der Entwicklung ist, dass die meisten Anleger Ende 2003 beigetreten sind, sodass für diese Anleger die schlechten Nachrichten erst zu einem Zeitpunkt erhalten haben, zu dem die Schadensersatzansprüche bereits kurz zuvor verjährt waren oder unmittelbar bevorstehen. Die Konsequenz ist, dass die Anleger in den ApolloProMovie und ApolloProScreen Medienfonds auf diesem Schaden unter Umständen sitzen bleiben.

Es gibt Ansatzpunkte, sich gegen diese Forderung des Fonds bzw. der Bank zur Wehr zu setzen. Medienfondsanleger sollten einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalanlagerecht beauftragen die konkrete Situation einzuschätzen.

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 30.12.2013 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.


Quelle: Schreiben der ApolloScreen GmbH vom 04. Dezember 2013, BGH vom 1.3.2010 - Aktenzeichen II ZR 213/08
khsteff

Samstag, Dezember 28, 2013

Getgoods: Wie geht es für die Anleger nun weiter? BSZ e.V. bündelt Anlegerinteressen!

Verunsicherung bei den Geschädigten von Getgoods! BSZ e.V.-Anwälte prüfen Schadensersatzansprüche! Geschädigte schließen sich dem BSZ e.V. an!


Viele Anleger von Getgoods sind immer noch extrem verunsichert und fragen sich, wieso der Anleiheemittent, der die Anleihe mit der WKN A1PGVS erst am 01.10.2012 emittiert hatte, nicht einmal 13 Monate später wieder Insolvenz anmelden musste, obwohl Getgoods bis kurz vor der Insolvenz immer wieder positive Meldungen, z.B. zu Umsatzwachstum, guten Zukunftsaussichten, etc. heraus brachte. Für viele Anleger kam die Insolvenz daher sehr überraschend.

Inzwischen ist zwar der Geschäftsbetrieb von getgoods.de von Conrad Electronics übernommen worden. BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth von Dr. Späth & Partner hierzu: ,,Ich befürchte jedoch, dass trotz der Conrad-Übernahme alleine über das Insolvenzverfahren die Anleger ihre Schäden nicht werden regulieren können, leider rechne ich mit einer lediglich niedrigen Insolvenzquote, schlimmstenfalls könnte der Totalverlust drohen."

Dr. Späth hierzu: ,,Anleger sollten auf jeden Fall ihre Interessen bündeln und ihre Forderungen auf jeden Fall zur Insolvenztabelle anmelden, da nicht ausgeschlossen ist, dass über das Insolvenzverfahren noch Gelder zurück geführt werden können. Wie hoch die Insolvenzquote ausfallen wird, hierüber können noch keine verlässlichen Angaben gemacht werden."

Inzwischen wurde auch für die Getgoods.de AG auch das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet und Herr Rechtsanwalt Christian Graf Brockdorff zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Bisher sind die Anleger wohl offensichtlich, entgegen anderslautender Medienberichte, noch nicht zur Forderungsanmeldung aufgefordert worden, so dass Forderungen noch nicht anzumelden sind.

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Dr. Späth & Partner haben inzwischen auch mit dem Büro des vorläufigen Insolvenzverwalters Kontakt aufgenommen, hier könnte nach Angaben des Büros des vorläufigen Insolvenzverwalters eventuell bereits im Februar eine erste Gläubigerversammlung stattfinden.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Späth empfiehlt betroffenen Anlegern ,,auf jeden Fall, die Gläubigerinteressen zu bündeln. Nur hierdurch ist gewährleistet, dass die Anleger im Vergleich zu anderen Gläubigergruppen nicht benachteiligt werden."

Auch prüfen die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte gerade intensiv mögliche Schadensersatzansprüche für die Anleger gegen alle in Betracht kommenden Verantwortlichen, und zwar aus möglicherweise in Betracht kommender Prospekthaftung im engeren Sinne, aber auch aus möglicherweise in Betracht kommender unerlaubter Handlung, " so Dr. Späth. ,,Wir sind zuversichtlich, hier Prospekthaftungsansprüche für die Anleger geltend machen zu können, unter Umständen auch, sofern sich die Vorwürfe bestätigen sollten aus unerlaubter Handlung, denn eines sollte Anlegern klar sein:

Allein über das Insolvenzverfahren wird eine vollständige Schadenskompensation nicht möglich sein."
Pressemeldungen von vor einiger Zeit zufolge (so z.B. Berliner Morgenpost vom 19.11.2013) steht wohl bei getgoods.de außerdem der Vorwurf im Raum, dass Getgoods 50 Mio. EUR unterschlagen haben soll. Konkret geht es um den Vorwurf, dass Getgoods 192.000 Mobiltelefone verkauft haben soll, die der Firma gar nicht gehörten, sondern nur bei Getgoods gelagert worden sein sollen. Mit dem Verkauf fremder Ware soll Getgoods seinen eigenen Umsatz aufgewertet haben und dadurch entsprechend falsche Quartalszahlen geliefert haben.

Hierzu wurde in den letzten Wochen von der Staatsanwaltschaft Frankfurt an der Oder das Firmengelände sowie die Privatwohnungen des Geschäftsführers der Getgoods AG und deren Vertriebstochter untersucht.

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte versuchen hier zunächst noch weiteres Licht ins Dunkel zu bringen und werden dann Handlungsempfehlungen aussprechen. Der BSZ e.V. konnte mit der Kanzlei Dr. Späth & Partner aus Berlin eine der erfahrensten Kanzleien im Bereich Mittelstandsanleihen für die Zusammenarbeit für die IG Getgoods gewinnen, von Dr. Späth & Partner wurden bereits etliche Fälle im Bereich Mittelstandsanleihen betreut, wie z.B.

Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West (mehrere hundert Anleger wurden seit dem Jahr 2006 vertreten)
First Real Estate GmbH: von Dr. Späth & Partner wurden als erster Kanzlei in Deutschland überhaupt hier bereits im Jahr 2009 rechtskräftige Urteile gegen die Hintermänner erstritten
DM Beteiligungen AG: Mehrere hundert Geschädigte wurden seit 2006 vertreten
GlobalSwissCapital AG: ( gerichtliche Erfolge gegen die Vermittler der Anlage)
Solen AG: Kanzlei Dr. Späth & Partner wurde in den Gläubigerausschuss gewählt
SIC Processing: Erste Klagen gegen Verantwortliche aus Prospekthaftung im engeren Sinne wurden eingereicht

Insgesamt wurden von Dr. Späth & Partner mehr als tausend geschädigte Anleger speziell von Mittelstandsanleihen, also wie bei Getgoods.de, vertreten. Auch die räumliche Nähe der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner zwischen Berlin und Frankfurt/Oder ist sehr hilfreich für die Interessenbündelung. BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth hat darüber hinaus auch in Frankfurt an der Oder sein Rechtsreferendariat absolviert und ist daher auch mit den Besonderheit der Justiz in Frankfurt an der Oder (d.h. Staatsanwaltschaft und Gerichte) bestens vertraut.
  • Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Getgoods" anschließen. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand zum 28.12.2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.

Freitag, Dezember 20, 2013

Mehr Geld aus alten Lebensversicherungen?

Der europäische Gerichtshof stärkte mit seinem Urteil vom 19.12.2013 erneut die Rechte der Kunden von Lebensversicherungen.  Im Rahmen eines Vorlagebeschlusses des Bundesgerichtshofes an den Europäischen Gerichtshof, bat der deutsche Bundesgerichtshof um Hilfe bei der Auslegung europäischen Rechtes. Die europäischen Richter entschieden daraufhin, dass einem Verbraucher, der nicht oder nicht richtig über sein Rücktrittsrecht von einem geschlossenen Vertrag belehrt worden sei, dieses Recht nicht ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie entzogen werden dürfe.


Dieses Urteil gilt für abgeschlossene Lebensversicherungsverträge vor dem Jahr 2008. Danach waren die in dem Urteil streitigen Regelungen geändert worden.

Nach Angaben des Luxemburger Gerichts sieht das EU-Recht vor, dass ein Kunde normalerweise 14 bis 30 Tage nach Abschluss eines Vertrages von der Lebensversicherung zurücktreten kann. Voraussetzung dafür sei aber, dass die Versicherung den Kunden über dieses Recht genau informiert habe.

Hiergegen verstieß die gesetzliche deutsche Regelung bis zum Ende des Jahres 2007. Das deutsche Versicherungsvertragsgesetz sah vor, dass ein Kunde ein Jahr nach Zahlung seiner ersten Versicherungsprämie das Widerrufsrecht verlor, unabhängig davon, ob er über diesen Rechtsverlust entsprechend aufgeklärt worden war. Die europäischen Richter sahen hierin eine Verletzung des vorrangigen europäischen Rechts und erklärten diese Regelung daher als mit dem europäischen Recht unvereinbar. Nun muss der Bundesgerichtshof den vorgelegten Fall unter dieser Prämisse weiter entscheiden.

Kunden von Lebensversicherungen, die ihre Verträge vor dem 01.01.2008 abgeschlossen haben, sollten daher nun die Hilfe von erfahrenen Rechtsanwälten in Anspruch nehmen.

Hierbei ist es egal ob die Lebensversicherungsverträge bereits gekündigt wurden oder noch bestehen. Auch bereits erhaltene Auszahlungen aus gekündigten Lebensversicherungen sollten auf ihre Rechtmäßigkeit hin geprüft werden.

Fachanwalt für Steuerrecht und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. André Gerhard Morgenstern LL.M. (taxation) aus der Fachanwaltskanzlei Dr. Morgenstern & Kollegen in Jena sagt zu dem Urteil des EUGH: ,,Gestärkt durch die Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes besteht für Kunden von Lebensversicherungen die Möglichkeit, statt der erhaltenen Abfindungen sämtliche eingezahlten Beträge zurück zu erlangen."
  • Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft Lebensversicherung  gegründet. Es bestehen gute Gründe, seine individuellen Ansprüche prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 20.12.2013 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.

mhgmorg

Neues von Prokon

Der BSZ e.V. hat bereits über die Warnungen der Stiftung Warentest bezüglich Prokon berichtet. Die kritischen Pressestimmen wollen seitdem nicht verstummen. Prokon macht nach wie vor Werbung und wirbt weiteres Anlegergeld ein. Im Angebot sind Genussrechte, welche jährlich 6 - 8 % Zinsen erbringen sollen.



Wie Prokon nach übereinstimmenden Pressemitteilungen verlautbaren ließ, haben zwischenzeitlich knapp 75.000 Anleger insgesamt EUR 1,37 Milliarden angelegt. Alle Zinsen werden nach wie vor ordnungsgemäß bedient.

Nach Informationen des Handelsblattes vom 17.12.2013 würden die jüngsten Zahlen des Konzerns jedoch Grund zu großer Sorge geben und nach detaillierten Berechnungen des Handelsblatts sollen die von Prokon einkalkulierten Gewinne aus dem Bereich der erneuerbaren Energien bei weitem nicht ausreichen, um die vertraglich vereinbarten Zinsen an die Anleger zu bezahlen. Laut Handelsblatt können die derzeit aufgetretenen riesigen Verluste aus dem Bereich Windenergie nur durch das Einwerben von erheblichen Mitteln an neuem Kapital ausgeglichen werden. Das Handelsblatt verweist ferner auf die Zeitschrift ,,Test", welche von einem ,,Schock für Anleger" spricht.

Nach den Zahlen des Handelsblatts können die zu erbringenden Mittel nur durch neu eingeworbenes Anlegergeld von insgesamt 316 Millionen Euro ausgeglichen werden. Fraglich sei aber, ob Anleger weiterhin bereit sind erhebliche Mittel in Genussscheine von Prokon anzulegen oder ob nicht womöglich im Rahmen der vereinbarten Kündigungsfristen Kapital abgezogen werden könnte.

Wie die Heidelberger BSZ e.V. Vertrauensanwälte und Fachanwälte für Bank und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht Seelig und Widmaier bereits berichteten, sind Schadensersatzansprüche insbesondere dann möglich, wenn Anleger vom Banken, Versicherungen oder anderen Beratern zur Anlage in Prokon überredet wurden und hierbei nicht korrekt über eventuelle Risiken aufgeklärt wurden. Immer dann, wenn das hier tatsächlich bestehende Totalverlustrisiko und die besonderen Risiken einer Anlage in Form von Genussrechten nicht ausführlich erläutert wurden und der Anleger nicht sachgerecht aufgeklärt wurde, könnten Ersatzansprüche, welche sich u.a. auf die Rückabwicklung richten, gegeben sein.

Aber auch dann, wenn keine Beratung stattfand und Schadensersatzansprüche gegen Berater u.a. ausscheiden, ist im Falle einer Insolvenz ratsam, zeitnah tätig zu werden, um nicht völlig leer auszugehen. Da Genussrechte grundsätzlich nachrangig behandelt werden, ist für den Fall einer Insolvenz mit kaum einer relevanten Quote zu rechnen und schon deshalb ist dringend die Sicherung noch vorhandenen Vermögens ratsam. Auch hierzu bedarf es einer sachgerechten Beratung.

Der BSZ weist darauf hin, dass es von Vorteil ist, spezialisierte Fachanwälte für Bank und Kapitalmarktrecht und gegebenenfalls auch Fachanwälte für Steuerrecht einzuschalten. In Anbetracht der in aller Regel sehr hohen wirtschaftlichen Bedeutung und der nicht unerheblichen Anlagesummen sollten sich Rechtsuchende nicht durch vermeintliche Billigangebote im Bereich der Rechtsberatung davon abhalten lassen, eine sachlich fundierte und verlässliche Rechtsberatung durch spezialisierte Fachanwälte zu erhalten. 

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 20.12.2013 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.
widmsee

Donnerstag, Dezember 19, 2013

Kapitalanlage gescheitert? So maximieren Sie Ihre Chance auf Schadensersatz!

Anlegerschutz ist eines der wichtigsten Elemente eines florierenden Finanzmarkts. Der Anlegerschutz soll dafür sorgen, dass diejenigen, die ihr Geld in die Produkte der Finanzbranche investieren nicht betrogen werden. 


Anleger sollten stets darüber informiert werden, dass eine Anlage nicht nur einer Wertsteigerung unterliegen kann, sondern auch einem Wertverlust ausgesetzt sein kann. Anleger die bereit sind Gewinne zu kassieren müssen auch bereit sein die Risiken ihrer Anlage mit zu tragen.

Aber was ist, wenn  Anleger bei ihrer Anlageentscheidung getäuscht werden?  Die Anbieter unterliegen zwar  bestimmten gesetzlichen  Regeln und  Vorschriften, dass diese aber nicht immer integraler Bestandteil einer Anlageberatung sind, dürfte wohl kaum bestritten werden können. Für den BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. im hessischen Dieburg ist es somit keine Überraschung wenn jedes Jahr Anlegergelder wegen falsch/schlecht Beratung vernichtet werden. Auffällig ist, dass zunehmend Senioren Opfer solcher "Beratungen" werden. So sind viele Rentner von ihren Hausbanken in die Lehmann Brothers Papiere oder in Schiffsfonds gedrängt worden.
 
Es gibt viele Anleger die glauben Sie hätten aufgrund ihrer Investments eine sichere Alterversorgung. Dabei wird es nicht wenige Anleger geben die dann umsonst auf ihr Geld warten. Hunderttausende von Anlegern sitzen nämlich auf zweifelhaften Anlagen wie auf einer tickenden Zeitbombe ohne es auch nur zu ahnen.

So Maximieren Sie Ihre Chance auf Schadensersatz!

Die typische erste Reaktion eines Kapitalanlegers der Opfer einer Anlagepleite wurde,  ist eine Kombination aus Wut und eigener Schuldzuweisung. Es nutzt nichts den Vorfall zu verdrängen und die Angelegenheit   unter den Teppich  zu kehren.

Der betroffene Anleger ist wahrscheinlich nicht das einzige Opfer von Falsch bzw. Schlechtberatung und je länger er seine gemachte Erfahrung verschweigt umso länger bleiben die Verantworlichen  unentdeckt und produzieren Tag für Tag neue Opfer. Eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft oder der Polizei bringt die ersten Ermittlungen ins rollen. Um die eigenen Chancen, das verloren gegangene Geld wieder zurück zu bekommen zu erhöhen, muss der zivilrechtlichen Seite  besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Es muss ein fachkundiger Anwalt mit der Durchsetzung der Rechtsansprüche beauftragt werden. Ideal ist es, wenn sich bereits eine Interessengemeinschaft  betroffener Anleger gebildet hat.

Anlegerschutzvereine wie der BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.  tragen dazu bei, dass die wirtschaftsstarken Hintermänner und Initiatoren, Vorstände von Vertriebsgesellschaften, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und sonstige Berater, die für die rechtliche Gestaltung, Prospektgestaltung und in bestimmten Fällen auch für den Vertrieb des Kapitalanlageproduktes verantwortlich oder mitverantwortlich sind, als Verursacher der Anlagepleiten, nicht mehr so oft unbekannt bleiben oder ungeschoren davonkommen und schon am nächsten Geldvermehrungssystem stricken können.

Die Anlegerschutzvereine tragen  mit ihrer Tätigkeit zur Stabilität des Finanzmarktes Deutschland bei, stärken das Vertrauen in einen seriösen deutschen Finanzmarkt und schützen Kapitalanleger nach Maßgabe der Vorschriften und Gesetze. Ob ein einzelner Anwalt - mit oder ohne eines von ihm selbst gegründeten Anlegerschutzvereins oder Interessengemeinschaft -  diese Aufgabe so wahrnehmen will oder kann, darf angezweifelt werden. Zumal sich die Initiatoren zweifelhafter Kapitalanlagemodellen sehr wohl wehren und oft mit kostenträchtigen Abmahnungen die Aufdeckung ihrer Machenschaften verhindern wollen. 

Fazit des BSZ® e.V.
Anleger sollten der Versuchung, bei Verlusten mit einer windigen Kapitalanlage  vorerst weiteres Kapital  einzuschießen, um nicht alles zu verlieren, widerstehen. Wenn klar wird, dass man über den Tisch gezogen worden ist, gibt es nur eine Rettung: Professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Dieser Kapitaleinsatz rechnet sich in den meisten Fällen. Allerdings sollte man allzu aufdringlichem  anwaltlichem Marketingverhalten mit der notwendigen Skepsis begegnen. Denn wer seine hervorragenden Fähigkeiten mit solchen Methoden künftigen Mandanten nahe zu bringen versucht, wird seine vollmundigen Versprechen selten dem Geschädigten gegenüber erfolgreich einlösen  können.

Im Anlegerschutzbereich gibt es immer wieder "Soforthilfe Kampagnen" die mit grossem Tamtam angekündigt werden und nach einiger Zeit heimlich still und leise versanden. Der BSZ® e.V. bietet seit Jahren auf seiner Homepage www.fachanwalt-hotline.eu   eine aktuelle Berichterstattung über Fälle im Kapitalanlagebereich. Teilweise auch gegen den erheblichen Widerstand der in das Visier geratenen Initiatoren. Die Beweislast liegt bei den Anlegern, die Prozesshürden sind hoch, also ist es wichtig, dass Erkenntnisse gebündelt werden. Dafür gibt es die BSZ® e.V. Interessengemeinschaften für geschädigte Kapitalanleger.

Der BSZ® e.V.  arbeitet innerhalb der Interessengemeinschaft für geschädigte Kapitalanleger  mit Kanzleien zusammen, die in diesem Bereich nach Meinung von Marktbeobachtern zu den Besten in Deutschland gehören.  Die Anwälte haben langjährige Erfahrungen in allen Bereichen des Kapitalanlagerechts; sie haben ihre Fähigkeiten außerdem durch eine Vielzahl von ober- oder gar höchstrichterlichen Urteilen und durch hunderte von Vergleichen für ihre Mandanten unter Beweis gestellt. Der BSZ® e.V. vermittelt den Kontakt zu denjenigen Anwälten, die die betreffende Interessengemeinschaft betreuen. Der BSZ® e.V. arbeitet nicht mit Personen oder Unternehmen zusammen, die Kapitalanlagen entwickeln, initiieren oder vermitteln. Deshalb ist die Betreuung im Rahmen der Interessengemeinschaften umfassend und nicht in irgendeiner Weise eingeschränkt. Der Vorstand des BSZ® e.V. ist unabhängig und nicht weisungsgebunden. Der BSZ® kann dabei auf überdurchschnittliche Erfolge im Bereich Anlegerschutz verweisen: Ein Grund dafür ist, dass die Zusammenführung von Geschädigten in Interessengemeinschaften dazu führt, dass deren Rechte wesentlich effizienter wahrgenommen werden können als wenn jeder Anleger alleine tätig werden würde.

Der BSZ® wird auch weiterhin mit seiner Öffentlichkeitsarbeit zu der Aufklärung und Verhinderung von unnötigen Kapitalverlusten beitragen. Die rasche, ungehinderte, von keiner Zentralstelle gelenkte Verbreitung und Kommentierung von Informationen, ist das strategische Erfolgspotential des BSZ® e.V. Wer fragwürdige Angebote anprangert um Anleger vor finanziellem Schaden zu bewahren, wird von den Betroffenen keineswegs mit aufklärendem Material versorgt, sondern reihenweise zur Abgabe von strafbewehrten Unterlassungserklärungen aufgefordert. Die Streitwerte  oft als juristischer Maulkorb missbraucht und in utopischer Höhe festgelegt. Das kostet!  Selbst wenn die Staatsanwaltschaft schon wegen Kapitalanlagebetrugs ermittelt, werden die Anlegerschützer noch mit Unterlassungserklärungen eingedeckt. Auch wenn die Kapitalvernichter die Keule der juristischen Unterlassungsaufforderung der sachlichen Auseinandersetzung vorziehen, bleibt der BSZ® e.V. weiterhin am Ball.

Zum Schluß die gute Nachricht:
Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung  dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben.

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 19.Dezember 2013 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Montag, Dezember 16, 2013

Dr. Peters DS-Fonds Nr. 99 CFS Produktentanker - Hilfe für Anleger - Verjährung der Ansprüche am 31.12.2013

Dr. Peters DS-Fonds Nr. 99 CFS Produktentanker - Hilfe für Anleger - Verjährung der Ansprüche aus Schadenersatz am 31.12.2013. Jetzt ist das Handeln der 567 Kommanditisten gefragt. Auch andere Schiffsfonds aus dem Jahr 2003 betroffen. Anleger müssen tätig werden und klagen oder Gütestelle suchen.


- Hilfe für Anleger - Verjährung der Ansprüche am 31.12.2013 Schiffsfonds aus dem Jahr 2003 betroffen. Anleger müssen tätig werden und klagen vor Gericht oder Gütestelle kontaktieren.

Der geschlossene Schiffsfonds DS-Fonds Nr. 99 CFS Produktentanker des Emissionshauses Dr. Peters wurde im Jahr 2003 aufgelegt. In den Fonds investierten seinerzeit 567 Anleger, die insgesamt 23,1 Mio. Euro anlegten. Dem Dr. Peters DS-Fonds Nr. 99 CFS Produktentanker gehören drei Chemikalientanker namens

Stolt Cormorant,

Stolt Fulmar und

Stolt Shearwater.

Die Schiffe wurden zwischen 1998 und 2000 in Dienst gestellt. Als der Fonds die Tanker im Jahr 2003 übernahm, betrug der Kaufpreis 50 Mio. US-Dollar (ca. 40 Mio. Euro).

Die Ausschüttungen bei 100.000 Euro Zeichnungssumme waren:

2004 = 6400 Euro

2005 = 8000 Euro

2006 = 8000 Euro

2007 = 8000 Euro

2008 = 8000 Euro

2009 = 4000 Euro

2010 = 4000 Euro

2011 = 0

2012 = 0

Anleger des Dr. Peters DS-Fonds Nr. 99 CFS Produktentanker, die mit dem Schiffsfonds aus unterschiedlichen Gründen unzufrieden sind, sollten erwägen, sich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten zu lassen. Im Rahmen einer rechtliche Beratung kann geklärt werden, ob für die Anleger des Dr. Peters DS-Fonds Nr. 99 CFS Produktentanker Möglichkeiten bestehen, sich verlustfrei von dem Schiffsfonds trennen können. Ein Ansatzpunkt, dies zu erreichen, ist beispielsweise die Überprüfung der Anlageberatung durch den Berater beim Kauf des Schiffsfonds auf Fehler. Zu den Fehlern, gehört die nicht ausreichende Aufklärung der Anleger über die Risiken einer Beteiligung an einem Schiffsfonds. So war nicht jedem Anleger bewusst, dass es sich bei einem Schiffsfonds wie dem Dr. Peters DS-Fonds Nr. 99 CFS Produktentanker um ein Unternehmen handelt. So besteht wie bei jedem Unternehmen das Risiko des Totalverlusts des eingesetzten Geldes.

Dieses Risiko ist mit dem Konzept einer sicheren Geldanlage oder einer Alters-vorsorge nicht vereinbar.

Wegen des nicht geregelten Zweitmarkts für ,,gebrauchte" Fondsanteile können Anleger des Dr. Peters DS-Fonds Nr. 99 CFS Produktentanker sich auch nicht jederzeit von ihrer Beteiligung an dem Schiffsfonds trennen. Weiter wurden Anleger nicht immer über eventuelle Vermittlungsprovisionen (kick backs), die bei der erfolgreichen Vermittlung von Schiffsfonds oft und üppig flossen, aufgeklärt.

Die weichen Kosten für den Vertrieb lagen bei Schiffsfonds häufig über 15 % des Eigenkapitals.

Anleger des DS-Fonds Nr. 99 CFS Produktentanker von Dr. Peters, die das Gefühl haben, dass bei ihrer Anlageberatung diese oder ähnliche Fehler geschahen, sollten nicht zögern, sich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen. Im Fall einer Falschberatung bestehen für die Anleger gute Chancen, dass sie sich von ihrer Beteiligung an dem Schiffsfonds trennen können und Schadensersatz fordern können.

Im Idealfall wird der Schadensersatzbetrag sogar mit mindestens 2,5 % p.a. verzinst.

Anleger des Dr. Peters DS-Fonds Nr. 99 CFS Produktentanker sollten sich folglich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden, um ihre Möglichkeiten eines verlustfreien Ausstiegs überprüfen zu lassen. Wegen der Laufzeit des Schiffsfonds von 2003 läuft die absolute Verjährungsfrist am 31.12.2013 ab. Anleger müssen deshalb bis zum Jahresende handeln.

Auch andere Schiffsfonds aus dem Jahr 2003 betroffen. Anleger müssen tätig werden und klagen vor Gericht oder verjährungsunterbrechende Gütestelle kontaktieren.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/ Dr. Peters DS-Fonds Nr. 99 CFS Produktentanker"  gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
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Telefon: 06071-9816810 
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 16. Dezember 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen  Beurteilung führen.
steff

Samstag, Dezember 14, 2013

S.A.G. Solarstrom AG: Insolvenz beantragt – betroffene Anleihegläubiger schließen sich BSZ-Interessengemeinschaft an!

Die S.A.G Solarstrom AG wird am 13.12.2013 Insolvenzantrag stellen. Anleihegläubiger sind über diese Entwicklung entsetzt und schließen sich beim BSZ e.V. zur Interessengemeinschaft S.A.G. Solarstrom zusammen.


Die S.A.G. Solarstrom AG aus Freiburg wird heute (13.12.2013), ebenso wie ihre Tochtergesellschaften S.A.G. Solarstrom Vertriebsgesellschaft mbH sowie S.A.G. Technik GmbH, einen Insolvenzantrag stellen. Dazu teilt die Gesellschaft mit: „Die S.A.G. Solarstrom AG hatte seit dem 18. November 2013 angesichts nicht zeitgerecht erfolgter Mittelzuflüsse und angesichts des seit dem 29. November 2013 erwarteten operativen Verlustes Refinanzierungsgespräche mit Banken, Finanzdienstleistern und weiteren Gläubigern sowie Investoren geführt. Nachdem am heutigen Tage Refinanzierungsgespräche als gescheitert anzusehen sind, die bereits in ein sehr konkretes Stadium getreten waren, sieht die Gesellschaft keine Chance mehr, eine kurzfristige Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens zu realisieren. Dementsprechend wird am 16. Dezember 2013 auch keine Zinszahlung für die Anleihe 2010/2015 (ISIN: DE000A1E84A4, WKN: A1E84A) erfolgen.“

Dies ist ein herber Schlag für das Segment der Mittelstandsanleihen und für die Solar-Branche, aber insbesondere für die Anleihegläubiger der S.A.G Solarstrom. Die SAG hat zwei Anleihen begeben: Eine Anleihe mit WKN A1K0K5, verzinst zu 7,5%, mit Nominal über bis zu  25 Mio. EUR und einer Laufzeit von 2011 bis 2017 sowie eine frühere Anleihe mit WKN A1E84A, verzinset mit 6,25% über nominal bis zu 50 Mio. EUR, und einer Laufzeit von 2010 bis 2015. Zudem sind Wandelschuldverschreibungen begeben worden.

Die Probleme bei S.A.G. Solarstrom zeichneten sich bereits seit Wochen ab. Ende November kappte das Unternehmen schließlich seine Geschäftsprognosen und Anfang Dezember wurde mitgeteilt, dass mit einem international tätigen Energieunternehmen über die Umsetzung einer Projektpipeline im dreistelligen MWp-Bereich für 2013 und 2014 keine Einigung erzielt worden sei. Am 6. Dezember 2013 setzte daraufhin die Creditreform Rating AG das Unternehmensrating (zuvor BB+) für die S.A.G. Solarstrom AG (Konzern) aus.

Dazu Rechtsanwalt Dr. Marc Liebscher von der bundesweit tätigen BSZ-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner aus Berlin: „Anleihegläubiger sollten sich in dieser Situation einer Interessengemeinschaft zur S.A.G Solarstrom anschließen, um so Ihre Interessen zu bündeln und ihre Rechte effektiver durchzusetzen. Andernfalls werden die erlittenen Verluste nur noch weiter verschlimmert. Denn Anleihebesitzer müssen in den kommenden Restrukturierungsverhandlungen mit einiger und starker Stimme sprechen, um sich Gehör zu verschaffen. Andernfalls laufen Anleihegläubiger Gefahr, dass in der Sanierung ihre Forderungen übermäßig beschnitten werden.“

Die S.A.G. Solarstrom Unternehmensgruppe will in dem angestrebten Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung in den nächsten drei Monaten gemeinsam mit einem vorläufigen Sachwalter ein Restrukturierungskonzept erarbeiten, bei dem die Gläubiger eng eingebunden werden. Ziel sei ein zukunftsfähiges Konzept zur Fortführung der Unternehmensgruppe.

Rechtsanwaltund BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Dr. Liebscher weiter: „Die S.A.G. Solarstrom muss den Anleihegläubigern ihr Finanz- und Restrukturierungskonzept frühzeitig vorlegen und ausführlich erläutern, dass der aufzustellende Sanierungsplan schlüssig ist. Dieser muss auf vernünftigen und nachvollziehbaren Zahlen beruhen, der Bau eines Wolkenkuckucksheims bringt nichts. Die rosarote Brille gehört abgesetzt. Die geplanten Restrukturierungsmaßnahmen müssen greifen, das wollen wir im Detail dargelegt sehen. Zudem können die Finanzprobleme nicht allein zulasten der Anleihegläubiger gehen, - auch andere Gläubiger, z.B. Banken und Lieferanten müssen einen Beitrag leisten. Anleger sollten zur Wahrnehmung ihrer Rechte daher einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht kontaktieren und einer Anlegergemeinschaft beitreten.“

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte aus Berlin ist bereits seit über 10 Jahren bundesweit erfolgreich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Die Kanzlei ist insbesondere mit Anleihen und der gebündelten Vertretung von Anleihebesitzern, wie im Fall SAG Solarstrom bestens vertraut (z. B. Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West, DM Beteiligungen AG, First Real Estate, Global Swiss Capital AG, Solar Millenium, DEIKON GmbH, WGF AG; SiC Processing GmbH, Windreich, Solen AG, Centrosolar, SolarWorld, Carpevoigo, Gebhardt Real Estate). Hierbei wurden bereits über 1000 Anleger erfolgreich vertreten, die Verluste mit Anleihen erlitten haben. Zuletzt wurde Rechtsanwalt Dr. Marc Liebscher, Partner der Sozietät, von den Anleihegläubigern der Solen AG als Mitglied in den Gläubigerausschuss im Insolvenzverfahren der Solen AG gewählt. Dr. Liebscher ist überdies Mitherausgeber und Autor eines führenden Praxis-Handbuchs zur Unternehmenssanierung (C.F. Müller Verlag). Für Anleihegläubiger, die über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, übernimmt die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Späth & Partner zudem kostenlos etwaige Deckungsanfragen.

  • Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "S.A.G. Solarstrom" anschließen. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Dieser Beitrag gibt den Sachstand zum 14.12.2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen können die Sach- und Rechtslage verändern

Dienstag, Dezember 10, 2013

Verjährungseintritt aufhalten!

Viele geschädigte Anleger fragen sich vor dem anstehenden Jahreswechsel wie Sie den Eintritt der Verjährung Ihrer möglicherweise gegebenen Schadensersatzansprüche aufhalten können.


Sofern für eine Prüfung der Verjährung oder für eine Klageeinreichung zur Hemmung der Verjährung bis 31.12.2013 nicht mehr genügend Zeit vorhanden ist, bietet sich die Geltendmachung dieser Ansprüche bei einer staatlich anerkannten Gütestelle an.

In vielen Fällen ist es möglich, anstatt einer Klage, einen Antrag bei einer staatlich anerkannten Gütestelle einzureichen.

In all diesen Fällen von möglicherweise eintretender Verjährung empfiehlt der BSZ e.V. die staatlich anerkannte Gütestelle des Herrn Rechtsanwalt Florian Hitzler in Stuttgart. Die staatlich anerkannte Gütestelle des Herrn Hitzler befasst sich schwerpunktmäßig mit Zivilrecht, dabei insbesondere mit Bank- und Kapitalmarktrecht,  des Steuer-, Handels-, Gesellschaftsrechts.

Die Vorteile eines Güteverfahrens sind vor allem:

1. Hemmung der Verjährung

Durch die staatliche Anerkennung als Gütestelle tritt bereits mit rechtzeitigem Antragseingang die Hemmung der Verjährung für mindestens 6 Monate ein.

Die Hemmung der Verjährung tritt unabhängig davon ein, ob der Antragsgegner dem Güteverfahren beitritt.

2. Geringere Verfahrenskosten

Bei dem Verfahren vor der staatlich anerkannten Gütestelle Hitzler, entstehen im Vergleich zum gerichtlichen Verfahren meist deutlich geringere Kosten. Lehnt die Antragsgegnerseite die Durchführung des Verfahrens ab, ist lediglich eine niedrige Vergütung zu bezahlen. Wird das Verfahren durchgeführt, wird seitens der staatlich anerkannten Gütestelle nach Zeitaufwand gemäß der Verfahrensordnung abgerechnet. Ihre eigenen Kosten trägt jede Seite grundsätzlich selbst, es sei denn, die Beteiligten treffen eine andere Regelung.

3. Vertraulichkeit

Anders als ein Gerichtsverfahren ist das Güteverfahren nicht öffentlich. Daher gelangen keine vertraulichen Informationen an die Öffentlichkeit.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 10. Dezeber  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Montag, Dezember 09, 2013

Bombige Kapitalanlagen.

Viele Anleger sitzen auf zweifelhaften Kapitalanlagen wie auf einer Zeitbombe - Anlagebetrüger sitzen auch mal auf echten Bomben!


Immer wieder werden Anleger belogen, manipuliert und mit teilweise unglaublichen Anlageversprechen um gigantische Beträge gebracht. Der Graue Kapitalmarkt in Deutschland vernichtet jährlich Milliarden Euro Anlegergelder. Abzocker und Betrüger können hier scheinbar unkontrolliert ihr Unwesen treiben. Nur die Anlegerschutzvereine wie z. B. der BSZ® e.V. und eine Hand voll Anlegerschutzanwälte dienen schlussendlich als Wachhunde zum Schutz der Anleger vor den Geiern des Grauen Kapitalmarkts.

Aber nicht nur die oft ahnungslosen Kapitalanleger sitzen mitunter auf fragwürdigen Kapitalanlagen wie auf einer Zeitbombe. Auch der Anlagebetrüger kann plötzlich und unerwartet auf einer Bombe sitzen - mit echtem Sprengstoff!

Wie in der Presse zu lesen war, soll ein in Deutschland lebender Österreicher im März dieses Jahres in Herrsching am Ammersee versucht haben, einen Anschlag auf eine Angehörige eines vermutlichen Anlagebetrügers zu verüben. Wie "Der Spiegel" berichtete soll unter dem Auto der Frau ein Brandsatz und ein Sprengkörper entdeckt worden sein. Der Sprengkörper war nicht explodiert, das Feuer unter dem Wagen wurde gelöscht. Der Mann soll verhaftet worden sein. Der Vorfall steht offenbar im Zusammenhang mit einem Anlagebetrug, bei dem eine in Dubai registrierte Firma tausende Investoren in Deutschland um insgesamt rund 138 Millionen Euro gebracht haben soll.

Solch ein Vorgehen ist natürlich keine Lösung und vollkommen inakzeptabel. Der BSZ® e.V. rät geschädigten Anlegern, jeglichen Kontakt mit dem Vermittler und allen in die Sache involvierten Personen zu meiden. Gerade die Vermittler beherrschen oft sehr meisterhaft ein Doppelspiel und täuschen vor, selbst geschädigt worden zu sein. Die Anleger sollten sich weder durch Versprechungen  noch von Drohungen beeindrucken lassen. Gewarnt sei auch vor so manchen Beiträgen in sogenannten Bewertungsportalen. Hier werden  auch Anlegerschutzgemeinschaften wie z.B. der BSZ e.V. mit seiner Berichterstattung über von Anwälten erstrittene Urteile als Mandantenwerber abqualifiziert.  Solch ein "Bewertungs-Spam" ist zwar eine nervige Sache, aber in den üblichen Dosen inzwischen etabliert. Doch wenn solche Beiträge professionell mit dem Zweck der Verleumdung immer wieder gezielt eingestellt werden, ist die Absicht leicht zu durchschauen. Der gute Rat an diese Spammer:  Eine Gelegenheit, den Mund zu halten, sollte man nie vorüber gehen  lassen.

Gerade in der jetzigen Zeit, in der selbsternannte Anlagegurus- und Initiatoren Hochkonjunktur haben und mit satten Renditeversprechen auf Kundenfang gehen und die Angst der Menschen vor einem Alter in Armut gnadenlos ausnutzen sind Informationen wichtig und wertvoll. Die Seiten des BSZ e.V. geben auch Einblick in die unseriöse Variante des Anlagegeschäfts, es wird dokumentiert, wie zum Beispiel  Banken das Vertrauen ihrer Kunden zum eigenen Vorteil ausnutzen  und zu welchen Mitteln der Mensch greift, um möglichst viel Geld zu sparen. Es geht um Finanzen, Immobilien, Sicherheit und vor allem um Vertrauen

Der BSZ e.V.  bietet mit seinen Internetseiten www.fachanwalt-hotline.eu  www.rechtsboerse.de und www.geldfuchs.eu  anlagebereiten Menschen wertvolle Informationen und versucht durch seine Berichterstattung Anleger zu sensibilisieren nicht alles an Anlageversprechen zu glauben, was ihnen vorgegaukelt wird. 
 
  • Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der betreffenden Interessengemeinschaft beizutreten.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 19. Dezeber  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.


Über den BSZ e.V.:

Der BSZ® e.V.  arbeitet innerhalb der Interessengemeinschaft für geschädigte Kapitalanleger  mit Kanzleien zusammen, die in diesem Bereich nach Meinung von Marktbeobachtern zu den Besten in Deutschland gehören.  Die Anwälte haben langjährige Erfahrungen in allen Bereichen des Kapitalanlagerechts; sie haben ihre Fähigkeiten außerdem durch eine Vielzahl von ober- oder gar höchstrichterlichen Urteilen und durch hunderte von Vergleichen für ihre Mandanten unter Beweis gestellt. Der BSZ® e.V. vermittelt den Kontakt zu denjenigen Anwälten, die die betreffende Interessengemeinschaft betreuen. Der BSZ® e.V. arbeitet nicht mit Personen oder Unternehmen zusammen, die Kapitalanlagen entwickeln, initiieren oder vermitteln. Deshalb ist die Betreuung im Rahmen der Interessengemeinschaften umfassend und nicht in irgendeiner Weise eingeschränkt. Der Vorstand des BSZ® e.V. ist unabhängig und nicht weisungsgebunden. Der BSZ® kann dabei auf überdurchschnittliche Erfolge im Bereich Anlegerschutz verweisen: Ein Grund dafür ist, dass die Zusammenführung von Geschädigten in Interessengemeinschaften dazu führt, dass deren Rechte wesentlich effizienter wahrgenommen werden können als wenn jeder Anleger alleine tätig werden würde.

Übrigens: der kompetente Anlegerschutzanwalt wird dem geschädigten Kapitalanleger - bevor dieser dem  Anwalt  schlussendlich ein Mandat erteilt-  eine erste Einschätzung seines Falls vermitteln.

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:
Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung  dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben.

 Bildquelle: ©momosu / pixelio.de