Rechtsschutzversicherungen bei Kapitalanlagen
wie Schiffsfonds, Medienfonds, Immobilienfonds und Beteiligungen.
Deckungsschutz für Beratungen und Klagen bei Kapitalanlagesachen sehr
erleichtert, weil BGH die Effektenklausel und Prospekthaftungsklausel beantstandete.
Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Karl-Heinz
Steffens Rechtsanwalt und Fachanwalt für
Bank- und Kapitalmarktrecht begründet die neue Chancen für Anleger: Kapitalanleger
suchen Deckungsschutz für Beratungen und Klagen bei Kapitalanlagesachen. Die
Rechtsschutzversicherer wenden Risikoausschlüsse ein und lehnen Deckung ab. Der BGH hat am 8.5.2013 mit zwei
Urteilen die beiden Ausschluss-klauseln
"Effektenklausel" und "Prospekthaftungsklausel"
beanstandet.
Als Begründung haben die Richter genannt,
dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht hinreichend erkennen
könne, welche Geschäfte von diesen Ausschlussklauseln betroffen seinen.
Vom Rechtsschutzversicherungsvertrag sind
grundsätzlich erfasst:
Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb einer vermieteten
Eigentumswohnung
Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Beitritt zu Schiffsfonds
Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Beitritt zu Medienfonds
Streitigkeiten im Zusammenhang mi offenen Immobilienfonds
Streitigkeiten im Zusammenhang mit Beteiligungen (S&K Komplex)
Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Beitritt zu geschlossenen
Immobilienfonds
Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Erwerb einer atypisch stillen
Beteiligung
Streitigkeiten im Zusammenhang mit sämtlichen Kapitalanlagen
Streitigkeiten im Zusammenhang mit Verträgen zur Altersvorsorge
Schadenersatz bei Kapitalanlagebetrug
Der Risikoausschluss durch Allgemeine
Versicherungsbedingungen
Einige Rechtsschutzversicherungen versagen
geschädigten Anlegern oft die Deckung bei Schiffsfonds, Medienfonds, offenen
ImmobilienFonds, geschlossenen Immobilienfonds, Beteiligungen, Verträgen zur
Altersvorsorge (MCI) Dabei berufen sie
sich auf vier Risikoausschlusstatbestände in ihren Allgemeinen
Geschäftsbedingungen.
Der Zweck dieser Risikoausschlüsse ist es,
diejenigen Risiken auszuschließen, die für den Versicherer nicht überschaubar
oder nicht berechenbar sind und die sich negativ auf eine vernünftige Beitragskalkulation
auswirken, die für die Mehrzahl der Versicherungskunden akzeptabel ist (BGH NJW
76, 106 = VersR 75, 1093). Die Gemeinschaft der Versicherten soll nicht mit
unkalkulierbaren Risiken belastet werden.
Ausschlüsse bei Kapitalanlagen: Baurisiko,
Spekulation, Handelsrecht
Diese Ausschlüsse sind generell akzeptabel.
Unakzeptabel ist jedoch der Umstand, dass einige Versicherer die
Risikoausschlüsse überstrapazieren. Sie tun das im Bereich des
Kapitalanlagerechts überwiegend mit folgenden Bestimmungen ihrer Allgemeinen
Versicherungsbedingungen:
Baurisiko (§ 4 (1) k ARB 75)
Spiel und Wettverträge, Spekulation (§ 3 Abs. 2 f ARB 94)
Recht der Handelsgesellschaften (§ 3 Abs. 2 c ARB 94)
Es gibt drei Varianten von
Versicherungebedingungen: ARB 74, ARB 95, ARB 2000
Die ARB 75 wurden in den Jahren 1994 und 2000
durch neue allgemeine Geschäftsbedingungen für die Rechtsschutzversicherung
abgelöst. Daher existieren verschiedene Fassungen von Risikoausschlussklauseln
(vgl. §§ 4 ARB 75, 3 ARB 94, 3 ARB 2000), die sich teilweise inhaltlich und
sprachlich voneinander unterscheiden.
Bundesgerichtshof: Auslegung der ARB im
Interesse der Versicherten
Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie
ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung,
aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs
verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeit eines
Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit -
auch - auf seine Interessen an.
So wurde jetzt bei der
"Effektenklausel" und der "Prospekthaftungsklausel"
entschieden. Die Richter gaben der Rechtsschutzversicherten Recht.
Bei Risikoausschlüssen geht das Interesse des
Versicherungsnehmers regelmäßig dahin, dass der Versicherungsschutz nicht
weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Ihr
Anwendungsbereich darf mithin nicht weiter ausgedehnt werden, als es ihr Sinn
unter Beachtung des wirtschaftlichen Ziels und der gewählten Ausdrucksweise
erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit
zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass ihm diese
hinreichend verdeutlicht werden.
Baurisiko Die Baurisikoklausel erfasst nicht
das Erwerbsrisiko einer Kapitalanlagebeteiligung (BGH, Urteil vom 19.02.2003,
Az.: IV ZR 318/02), da der Erwerb einer Kapitalanlage nicht im Zusammenhang mit
der Planung und Errichtung eines Gebäudes steht. Rechtsschutzversicherungen setzten
diesen Risikoausschluss bei Immobilienfonds oft ein.
Spiel
und Wettverträge (Spekulation) Der Zweck des Risikoausschlusses von Geschäften
mit Termin- oder Spekulationscharakter vom Versicherungs-schutz auszunehmen.
Bei der Tätigung dieser Geschäfte besteht darin, zu verhindern, dass die von
der Gesamtheit der Versicherungsnehmer aufgebrachten Beiträge zur Finanzierung
von Auseinandersetzungen aus Verträgen verwendet werden, die vom Zufall
abhängen (wie beispielsweise beim Wetten). Dies ist regelmäßig nicht der Fall
bei Verträgen zur Kapitalanlage oder Altersvorsorge, auch wenn dabei Aktien
erworben werden. Diese Risikoausschluss wird ebenso oft eingesetzt.
Deckung durch Rechtschutzversicherung
(Ausschluss Handelsrecht) In der Entscheidung vom 21.05.03, IV ZR 327/02
stellte der Bundesgerichtshof die Deckungspflicht der Rechtsschutzversicherung
für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Aktienemissionen klar
und räumte damit die Zweifel hinsichtlich der Gewährung des Rechtsschutzes bei
Klagen auf Grund von börsen-gesetzlichen Prospekthaftungsansprüchen aus.
Wegen der teilweisen komplexen Lage sollten
sich Kapitalanleger von Fachanwalt für Bank- und Kapitalanlagerecht ihres
Vertrauens beraten lassen. Auch nach einer Ablehnung durch die Rechtsschutzversicherung
sollte der Weg zum Anwalt nicht geschäut werden, um neue Argumente für eine
Deckungszusage zu finden. Die neue Rechtsdprechung des BGH vom 8.5.2013 zu den
Aktenzeichen IV ZR 84/12 und 174/12 ergibt neue Chancen für Kapitalanleger.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 11. Mai 2013
wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht
berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
khsteff