Samstag, Mai 11, 2013

Kapitalanleger suchen Deckungsschutz für Beratungen und Klagen bei Kapitalanlagesachen.


Rechtsschutzversicherungen bei Kapitalanlagen wie Schiffsfonds, Medienfonds, Immobilienfonds und Beteiligungen. Deckungsschutz für Beratungen und Klagen bei Kapitalanlagesachen sehr erleichtert, weil BGH die Effektenklausel und Prospekthaftungsklausel beantstandete.  

Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Karl-Heinz Steffens Rechtsanwalt und Fachanwalt für  Bank- und Kapitalmarktrecht begründet die neue Chancen für Anleger: Kapitalanleger suchen Deckungsschutz für Beratungen und Klagen bei Kapitalanlagesachen. Die Rechtsschutzversicherer wenden Risikoausschlüsse ein und lehnen  Deckung ab. Der BGH hat am 8.5.2013 mit zwei Urteilen die beiden Ausschluss-klauseln  "Effektenklausel" und "Prospekthaftungsklausel" beanstandet.

Als Begründung haben die Richter genannt, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht hinreichend erkennen könne, welche Geschäfte von diesen Ausschlussklauseln betroffen seinen.

Vom Rechtsschutzversicherungsvertrag sind grundsätzlich erfasst:

    Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb einer vermieteten Eigentumswohnung
    Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Beitritt zu Schiffsfonds
    Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Beitritt zu Medienfonds
    Streitigkeiten im Zusammenhang mi offenen Immobilienfonds
    Streitigkeiten im Zusammenhang mit Beteiligungen (S&K  Komplex)
    Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Beitritt zu geschlossenen Immobilienfonds
    Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Erwerb einer atypisch stillen Beteiligung
    Streitigkeiten im Zusammenhang mit sämtlichen Kapitalanlagen
    Streitigkeiten im Zusammenhang mit Verträgen zur Altersvorsorge
    Schadenersatz bei Kapitalanlagebetrug

Der Risikoausschluss durch Allgemeine Versicherungsbedingungen

Einige Rechtsschutzversicherungen versagen geschädigten Anlegern oft die Deckung bei Schiffsfonds, Medienfonds, offenen ImmobilienFonds, geschlossenen Immobilienfonds, Beteiligungen, Verträgen zur Altersvorsorge (MCI)  Dabei berufen sie sich auf vier Risikoausschlusstatbestände in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Der Zweck dieser Risikoausschlüsse ist es, diejenigen Risiken auszuschließen, die für den Versicherer nicht überschaubar oder nicht berechenbar sind und die sich negativ auf eine vernünftige Beitragskalkulation auswirken, die für die Mehrzahl der Versicherungskunden akzeptabel ist (BGH NJW 76, 106 = VersR 75, 1093). Die Gemeinschaft der Versicherten soll nicht mit unkalkulierbaren Risiken belastet werden.

Ausschlüsse bei Kapitalanlagen: Baurisiko, Spekulation, Handelsrecht

Diese Ausschlüsse sind generell akzeptabel. Unakzeptabel ist jedoch der Umstand, dass einige Versicherer die Risikoausschlüsse überstrapazieren. Sie tun das im Bereich des Kapitalanlagerechts überwiegend mit folgenden Bestimmungen ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen:

    Baurisiko (§ 4 (1) k ARB 75)
    Spiel und Wettverträge, Spekulation (§ 3 Abs. 2 f ARB 94)
    Recht der Handelsgesellschaften (§ 3 Abs. 2 c ARB 94)

Es gibt drei Varianten von Versicherungebedingungen: ARB 74, ARB 95, ARB 2000

Die ARB 75 wurden in den Jahren 1994 und 2000 durch neue allgemeine Geschäftsbedingungen für die Rechtsschutzversicherung abgelöst. Daher existieren verschiedene Fassungen von Risikoausschlussklauseln (vgl. §§ 4 ARB 75, 3 ARB 94, 3 ARB 2000), die sich teilweise inhaltlich und sprachlich voneinander unterscheiden.

Bundesgerichtshof: Auslegung der ARB im Interesse der Versicherten

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeit eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an.

So wurde jetzt bei der "Effektenklausel" und der "Prospekthaftungsklausel" entschieden. Die Richter gaben der Rechtsschutzversicherten Recht.

Bei Risikoausschlüssen geht das Interesse des Versicherungsnehmers regelmäßig dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Ihr Anwendungsbereich darf mithin nicht weiter ausgedehnt werden, als es ihr Sinn unter Beachtung des wirtschaftlichen Ziels und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass ihm diese hinreichend verdeutlicht werden.

Baurisiko Die Baurisikoklausel erfasst nicht das Erwerbsrisiko einer Kapitalanlagebeteiligung (BGH, Urteil vom 19.02.2003, Az.: IV ZR 318/02), da der Erwerb einer Kapitalanlage nicht im Zusammenhang mit der Planung und Errichtung eines Gebäudes steht. Rechtsschutzversicherungen setzten diesen Risikoausschluss bei Immobilienfonds oft ein.

 Spiel und Wettverträge (Spekulation) Der Zweck des Risikoausschlusses von Geschäften mit Termin- oder Spekulationscharakter vom Versicherungs-schutz auszunehmen. Bei der Tätigung dieser Geschäfte besteht darin, zu verhindern, dass die von der Gesamtheit der Versicherungsnehmer aufgebrachten Beiträge zur Finanzierung von Auseinandersetzungen aus Verträgen verwendet werden, die vom Zufall abhängen (wie beispielsweise beim Wetten). Dies ist regelmäßig nicht der Fall bei Verträgen zur Kapitalanlage oder Altersvorsorge, auch wenn dabei Aktien erworben werden. Diese Risikoausschluss wird ebenso oft eingesetzt.

Deckung durch Rechtschutzversicherung (Ausschluss Handelsrecht) In der Entscheidung vom 21.05.03, IV ZR 327/02 stellte der Bundesgerichtshof die Deckungspflicht der Rechtsschutzversicherung für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Aktienemissionen klar und räumte damit die Zweifel hinsichtlich der Gewährung des Rechtsschutzes bei Klagen auf Grund von börsen-gesetzlichen Prospekthaftungsansprüchen aus.

Wegen der teilweisen komplexen Lage sollten sich Kapitalanleger von Fachanwalt für Bank- und Kapitalanlagerecht ihres Vertrauens beraten lassen. Auch nach einer Ablehnung durch die Rechtsschutzversicherung sollte der Weg zum Anwalt nicht geschäut werden, um neue Argumente für eine Deckungszusage zu finden. Die neue Rechtsdprechung des BGH vom 8.5.2013 zu den Aktenzeichen IV ZR 84/12 und 174/12 ergibt neue Chancen für Kapitalanleger.



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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens                  

Dieser Text gibt den Beitrag vom 11. Mai 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

khsteff

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